European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00058.16T.0627.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
In der gegenständlichen Medienrechtssache wurde die Antragsgegnerin mit (im zweiten Rechtsgang ergangenem) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. März 2015, GZ 92 Hv 135/13s‑29, wegen eines am 29. Mai 2013 im periodischen Druckwerk „H*****“ veröffentlichten Artikels mit dem Titel „Gegen Serientäter wird seit 2012 ermittelt. Auf der Flucht: Interpol jagt Wiener Kriegsverbrecher (45)“ und dem (weiteren) Inhalt, der Antragsteller „soll mit einer zwölfköpfigen Bande in Bosnien-Herzegowina nicht nur Zigaretten geschmuggelt und den Staat um Millionen betrogen, sondern auch während der Kriegsjahre Menschen misshandelt und gefoltert haben“, nach §§ 6 Abs 1 und 7a Abs 1 MedienG zur Zahlung einer Entschädigung und gemäß §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG iVm § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verurteilt.
Der dagegen vom Antragsteller erhobenen Berufung (wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe) gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 4. Februar 2016, AZ 18 Bs 132/15s (ON 37 des Hv‑Akts) nicht Folge, hob jedoch aus deren Anlass „infolgevon Amts wegenaufzugreifender Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a und b StPO) die Unterstellung der Veröffentlichung (...) unter § 7a Abs 1 MedienG und unter § 6 MedienG in Bezug auf den Inhalt der inkriminierten Veröffentlichung, der Antragsteller habe während der Kriegsjahre Menschen misshandelt und gefoltert“, auf, sprach aus, „dass diesbezüglich die Gewährung einer Entschädigung zu entfallen hat“, und bemaß die „für den verbleibenden Vorwurf, der Antragsteller solle mit einer zwölfköpfigen Bande in Bosnien-Herzegowina Zigaretten geschmuggelt haben“, zu bezahlende Entschädigung nach § 6 Abs 1 MedienG neu.
In Betreff des Kostenersatzes sprach das Berufungsgericht aus, dass „gemäß § 390a Abs 1 und 2 [ersichtlich gemeint: Abs 1 Satz 1 und 2] StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG (...) der Antragsteller die durch sein gänzlich erfolglos gebliebenes Rechtsmittel verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen“ habe (ON 37 S 2).
Ausschließlich gegen die zuletzt referierte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, die „im Unterbleiben des Ausspruchs, dass der Antragsteller die auf den den Antrag abweisenden Teil und die Antragsgegnerin die auf den dem Antrag stattgebenden Teil des Erkenntnisses entfallenden Verfahrenskosten erster Instanz zu ersetzen hat“, eine Verletzung der §§ 389 Abs 2, 390 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG erblickt.
Die Generalprokuratur führt in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde aus:
Wurde ein Privatanklageverfahren wegen mehrerer Straftaten teils mit Schuldspruch, teils mit Freispruch erledigt, so trifft die Kostenersatzpflicht gemäß den §§ 389 Abs 2, 390 Abs 1 zweiter Satz StPO jede der Parteien (nur) insoweit, als sie im Verfahren unterlegen ist. In einem solchen Fall muss das Urteil daher zum Ausdruck bringen, dass der Privatankläger die auf den Freispruch, und der Angeklagte die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten zu ersetzen hat (RIS-Justiz RS0099057; RS0101488).
Diese Bestimmungen gelten gemäß § 8a Abs 1 MedienG auch für das Verfahren über einen selbständigen Antrag nach den §§ 6 bis 7c MedienG (RIS-Justiz RS0099057 [T1]).
Prämisse einer Kostenteilung ist somit, dass das Urteil mehrere Straftaten (bzw – hier – mehrere [realkonkurrierende] anspruchsbegründende Äußerungen [die durchaus auch in einem einzigen Artikel enthalten sein können; vgl Berka in Berka/Heindl/Höhne/Noll, MedienG³ § 8 Rz 19]) zum Gegenstand hat. Ob eine oder mehrere selbständige Taten (im materiellen Sinn) vorliegen, ist nach den Grundsätzen der tatbestandlichen Handlungseinheit zu klären.
Bei Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit führt die Nichtannahme (in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht) einzelner Teilhandlungen im Rahmen derselben nicht zu einem Teilfreispruch (sondern zu einer bloßen Erörterung in den Entscheidungsgründen) und – folglich – auch zu keiner Kostenteilung (§§ 389 Abs 2, 390 Abs 1 zweiter Satz StPO), sodass diesfalls der Angeklagte (der Antragsgegner) gemäß § 389 Abs 1 StPO die gesamten Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat (vgl Lendl, WK‑StPO § 259 Rz 2 f mwN; Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28-31 Rz 23 mwN).
Eine tatbestandliche Handlungseinheit im (hier relevanten) „weiteren“ Sinn liegt etwa vor, wenn es (nur) um die Intensität der einheitlichen Tatausführung geht, demnach bei wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestandes in kurzer zeitlicher Abfolge, also bei nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld) (13 Os 1/07g verstärkter Senat = SSt 2007/27, EvBl 2007/114; Ratz in WK² StGB Vor §§ 28‑31 Rz 89). Mehrere selbständige Taten (im materiellen Sinn) sind hingegen dann gegeben, wenn es sich um zeitlich und/oder aktionsmäßig getrennte, jeweils abgeschlossene Ereignisse handelt, aber auch dann, wenn eine Veröffentlichung zwei verschiedene, voneinander unabhängige und je für sich tatbestandsmäßige Vorwürfe enthält, denen solcherart eine jeweils eigenständige Qualität der Unrechtsverwirklichung zukommt (vgl Rami, Entscheidungsanmerkung zu EvBl 2006/47 [ÖJZ 2006, 252]).
Fallaktuell begehrte der Antragsteller den Zuspruch einer Entschädigung nach den §§ 6, 7a und 7b MedienG wegen einerseits der Äußerung, er (der Antragsteller) soll als „Kriegsverbrecher“ […] „in Bosnien-Herzegowina während der Kriegsjahre Menschen misshandelt und gefoltert“ haben, sowie andererseits des Berichts, er soll „mit einer zwölfköpfigen Bande in Bosnien-Herzegowina […] Zigaretten geschmuggelt und den Staat um Millionen betrogen“ haben.
Aufgrund der fundamentalen Verschiedenheit dieser beiden Aussagen der inkriminierten Veröffentlichung, von denen jede für sich den objektiven Tatbestand zumindest der üblen Nachrede iSd § 6 Abs 1 MedienG herstellt, ist nicht von einem „materiellen Zusammenhang“ der Behauptungen (vgl RIS-Justiz RS0120532, RS0120533 [T2]) auszugehen. Unter Zugrundelegung der oben angeführten Grundsätze zeigt sich vielmehr – wovon im Übrigen auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeht (US 9) –, dass die in Rede stehenden Äußerungen – unbeschadet des Umstands, dass sie in einem einzigen Artikel enthalten sind – in Realkonkurrenz zueinander stehen.
Mit Blick auf die eingangs zur Darstellung gebrachte Entscheidung des Berufungsgerichts „in der Sache selbst“ (SSt 48/79; vgl auch Fabrizy, StPO12 § 389 Rz 3, § 390 Rz 2), hätte es angesichts dessen, dass – wie erläutert – mehrere (selbstständige) Äußerungen (im materiellen Sinn) verfahrensgegenständlich waren, die Kostenentscheidung des Erstgerichts (§ 260 Abs 1 Z 5 StPO) im Sinn einer „Kostenteilung“ dahin abändern müssen, dass (1./) die Antragsgegnerin gemäß § 389 Abs 2 StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG zum Ersatz nur jener Kosten des Verfahrens erster Instanz verpflichtet ist, die sich auf den verbleibenden „Schuldspruch“ (= die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung nach § 6 Abs 1 MedienG [nur] wegen der Äußerung, der Antragsteller „soll mit einer zwölfköpfigen Bande in Bosnien-Herzegowina Zigaretten geschmuggelt und den Staat um Millionen betrogen haben“) beziehen, und (2./) der Antragsteller gemäß § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG die auf den „Freispruch“ (= die [implizite] Abweisung des Antrags auf Zuspruch einer Entschädigung in Ansehung der Äußerung, der Antragsteller soll „während der Kriegsjahre Menschen misshandelt und gefoltert haben“) entfallenden Verfahrenskosten erster Instanz zu tragen hat.
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Voranzustellen ist, dass Grundlage und Voraussetzung einer (mit Beschwerde bekämpfbaren) Kostenentscheidung nach §§ 389 ff StPO (auch iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG) der Schuld- oder Freispruch (die Stattgebung oder Abweisung der Anträge) ist, ihre Richtigkeit daher nur anhand der Sachentscheidung überprüft werden kann (vgl RIS-Justiz RS0101604; 15 Os 64/15y [15 Os 65/15w, 15 Os 66/15t]).
Welchen rechtserheblichen Inhalt eine gerichtliche Entscheidung hat, ist eine Rechtsfrage, die aufgrund des Wortlauts von Spruch und Begründung in Verbindung mit dem dadurch angewandten Gesetz zu lösen ist und nicht durch Erforschung des vermutlichen Willens der am Zustandekommen dieser Entscheidung beteiligten Organwalter. Eine undeutliche Entscheidung ist im Zweifel gesetzeskonform auszulegen (RIS‑Justiz RS0106264; 14 Os 70/15y, 14 Os 96/05g).
Wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt, setzt eine sowohl den Antragsteller (gemäß § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG) als auch den Antragsgegner (gemäß § 389 Abs 2 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG) belastende Kostenentscheidung im selbständigen Entschädigungsverfahren voraus, dass letzteres wegen verschiedener realkonkurrierender Sachverhalte (vgl dazu Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28-31 Rz 14) geführt wurde (RIS-Justiz RS0099057 [T1]). Bezieht sich der selbständige Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung hingegen auf eine einzige Tat (historisches Ereignis; vgl Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28-31 Rz 1 f) und stützt sich der Zuspruch des – an die rechtliche Beurteilung des Betroffenen nicht gebundenen (§ 8 Abs 2 MedienG) – Gerichts nicht auf alle (idealkonkurrierend) geltend gemachten Entschädigungsansprüche nach §§ 6 ff MedienG, so hat keine (einem unzulässigen Qualifikationsfreispruch vergleichbare) Teilabweisung zu erfolgen und der Antragsgegner sämtliche Kosten des Verfahrens zu ersetzen (RIS-Justiz RS0107487; Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28-31 Rz 23).
Während mehrere selbständige Taten (im materiellen Sinn) vorliegen, wenn es sich um verschiedene, zeitlich und aktionsmäßig getrennte, jeweils abgeschlossene Ereignisse handelt (vgl Rami in WK2 StGB Vor §§ 111-117 Rz 12/3; 15 Os 15/11m [15 Os 16/11h, 15 Os 17/11f]), liegt umgekehrt nur eine Tat (im materiellen und prozessualen Sinn) vor, wenn gleichartige Handlungen (nach Maßgabe einzelner Tatbestände) als einheitliches Tatgeschehen betrachtet werden, es daher – soweit hier von Relevanz – nur um die Intensität der einheitlichen Tatausführung geht (vgl zur tatbestandlichen Handlungseinheit RIS-Justiz
RS0122006; Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28-31 Rz 89 ff; ders, WK-StPO § 281 Rz 521).
Nach den – auch in selbständigen Entschädigungsverfahren nach §§ 6 ff MedienG anwendbaren (RIS-Justiz RS0120533) – Grundsätzen der tatbestandlichen Handlungseinheit ist letztere insbesondere dann anzunehmen, wenn mehrere, in einem einzigen Zeitungsartikel veröffentlichte Äußerungen im materiellen Zusammenhang stehen (RIS‑Justiz RS0120532; 15 Os 129/05t, 15 Os 151/10k; Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28-31 Rz 23; zur Möglichkeit von realkonkurrierenden Sachverhalten in einer einzigen Veröffentlichung siehe 14 Os 33/97; zur üblen Nachrede vgl auch RIS-Justiz RS0107487).
Im vorliegenden Fall – in dem der Antragsteller im Übrigen entgegen der Meinung der Generalprokuratur aufgrund der gesamten gegenständlichen Veröffentlichung den Zuspruch einer (auf die Anspruchsgründe nach „§§ 6 bis 7b MedienG“ gestützten) Entschädigung begehrte (ON 2) – wurde nach dem maßgeblichen – von der Generalprokuratur unbekämpften – Ausspruch des Oberlandesgerichts keine Antragsabweisung in Bezug auf den Vorwurf der Begehung von Kriegsverbrechen vorgenommen, sondern die Veröffentlichung des Artikels als eine Tat (im materiellen und prozessualen Sinn) behandelt (arg: „die Unterstellung der Veröffentlichung (...) unter § 7a Abs 1 MedienG und unter § 6 MedienG in Bezug auf den Inhalt der inkriminierten Veröffentlichung, der Antragsteller habe während der Kriegsjahre Menschen misshandelt und gefoltert“).
Daran ändert auch die von der Nichtigkeitsbeschwerde als Argument für das Vorliegen realkonkurrierender Äußerungen herangezogene Aussage des Berufungsgerichts in den Entscheidungsgründen nichts, die in der Veröffentlichung enthaltenen Vorwürfe (Begehung einerseits von Kriegsverbrechen und andererseits von Zigarettenschmuggel) seien „im Bezug auf ihre Tatbestandsmäßigkeit gesondert zu beurteilen“ (ON 37 S 9; vgl aber ON 37 S 12, wo von einem „Teilaspekt der Veröffentlichung“ die Rede ist), wird doch damit eine teilweise Abweisung der Entschädigungsanträge unter Berücksichtigung des Spruchs und der weiteren Begründung ebenfalls nicht zum Ausdruck gebracht. Vielmehr stützt sich die Begründung des Oberlandesgerichts auf die erstrichterlichen Feststellungen, wonach der an schnell zu lesenden, reißerischen und oberflächlichen Berichten über spektakuläre Kriminalfälle interessierte Leser den Artikel so verstehe, dass der Antragsteller auf der Flucht ist, von Interpol gesucht und gegen ihn bereits seit 2012 ermittelt wird, er „im Verdacht steht, in Bosnien und Herzegowina mit einer zwölfköpfigen Bande Zigaretten geschmuggelt zu haben und den Staat dadurch um Millionen an Steuereinnahmen betrogen zu haben, sowie dass er verdächtigt wird, während des Jugoslawien-Krieges in den 1990er-Jahren Menschen misshandelt und gefoltert zu haben“, und „es sich bei den dem Antragsteller angelasteten Vorwürfen um den Vorwurf der Verwirklichung gerichtlich strafbarer Handlungen handelt“ (ON 37 S 4 f). Damit wird aber ein materieller Zusammenhang der im inkriminierten (einen Satz umfassenden) Zeitungsartikel enthaltenen Äußerungen, nämlich die im Vorwurf der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den flüchtigen und von Interpol gesuchten Antragsteller gelegene Zielrichtung des Artikels, angenommen, sodass bei gesetzeskonformer Interpretation der Entscheidung des Oberlandesgerichts – wenngleich die verfehlte rechtliche Beurteilung bloß eines nicht die Subsumtion oder eine selbständige Tat betreffenden Teils einer Veröffentlichung weder nichtigkeitsbegründend ist noch einen Nachteil des Antragsgegners iSd § 290 Abs 1 StPO bewirkt (vgl Ratz, WK-StPO § 282 Rz 14 ff, § 290 Rz 21 ff und § 295 Rz 15 ff) und daher vom Oberlandesgericht nicht aufzugreifen gewesen wäre – vom Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen ist, womit das Unterbleiben der Abweisung der Ansprüche in Betreff einzelner Sachverhalte wiederum im Einklang steht.
Auf Basis der – von der Generalprokuratur nicht angefochtenen – Sachentscheidung des Berufungsgerichts erfolgte daher zu Recht keine Kostenteilung iSd §§ 389 Abs 2, 390 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu verwerfen war.
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