OGH 11Os96/72 (RS0099057)

OGH11Os96/7214.6.1972

Rechtssatz

Wurde ein Privatanklageverfahren teils mit Schuldspruch, teils mit Freispruch erledigt, trifft die Kostenersatzpflicht gemäß den §§ 389 Abs 2, 390 StPO jede der Parteien (nur) insoweit, als sie im Verfahren unterlegen ist. In einem solchen Fall muß das Urteil nach dem klaren Wortlaut der §§ 260 Z 5, 390 Abs 1 zweiter Satz, StPO zum Ausdruck bringen, daß der Privatankläger die auf den Freispruch, der Angeklagte die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten zu ersetzen hat.

Normen

StPO §260 Z5
StPO §389 Abs2
StPO §390 Abs1

11 Os 96/72OGH14.06.1972
14 Os 33/97OGH15.04.1997

Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 8 a Abs 1 MedG gelten diese Bestimmungen auch für das Verfahren über einen selbständigen Antrag nach §§ 6, 7, 7 a und 7 b MedG. (T1)

15 Os 58/16tOGH27.06.2016

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19720614_OGH0002_0110OS00096_7200000_002

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