Rechtssatz
Wurde ein Privatanklageverfahren teils mit Schuldspruch, teils mit Freispruch erledigt, trifft die Kostenersatzpflicht gemäß den §§ 389 Abs 2, 390 StPO jede der Parteien (nur) insoweit, als sie im Verfahren unterlegen ist. In einem solchen Fall muß das Urteil nach dem klaren Wortlaut der §§ 260 Z 5, 390 Abs 1 zweiter Satz, StPO zum Ausdruck bringen, daß der Privatankläger die auf den Freispruch, der Angeklagte die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten zu ersetzen hat.
14 Os 33/97 | OGH | 15.04.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 8 a Abs 1 MedG gelten diese Bestimmungen auch für das Verfahren über einen selbständigen Antrag nach §§ 6, 7, 7 a und 7 b MedG. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19720614_OGH0002_0110OS00096_7200000_002
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