OGH 14Os33/97

OGH14Os33/9715.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Holzmannhofer als Schriftführer, in der Mediensache der Antragstellerin Elfriede B***** gegen die Antragsgegnerin ***** Zeitungsverlag und Druckerei GmbH wegen Entschädigung gemäß § 7 b MedienG über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 19.September 1996, AZ 7 Bs 375/96 (ON 20), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, und des Vertreters der Antragstellerin, Dr.Weiß, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. September 1996, AZ 7 Bs 375/96 (= ON 20), verletzt in seinem Ausspruch über die Kosten das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 390 Abs 1 StPO und 8 a Abs 1 MedienG.

Dieser Kostenausspruch wird aufgehoben und es wird in der Sache selbst erkannt:

Die Kostenbeschwerde der Antragstellerin wird abgewiesen.

Gemäß § 390 a Abs 1 StPO fallen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin im Verhältnis der mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 20.Februar 1996, GZ 24 Vr 140/96-10, angeordneten Kostenteilung auch die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Last.

Text

Gründe:

In der oben bezeichneten Mediensache sprach das Landesgericht Feldkirch mit Urteil vom 20.Februar 1996, GZ 24 Vr 140/96-10, aus, daß die des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB verdächtige Elfriede B***** durch acht im einzelnen angeführte Sachverhalte in den Ausgaben des periodischen Druckwerkes "V*****" vom 15. und 16. Jänner 1996 als überführt und schuldig hingestellt und damit gegen den Schutz der Unschuldsvermutung nach § 7 b Abs 1 MedienG verstoßen wurde. Die Antragsgegnerin wurde zur Bezahlung eines (vgl aber § 8 Abs 2 MedienG) Entschädigungsbetrages von 20.000 S an die Antragstellerin sowie zur Veröffentlichung des stattgebenden Teiles des Urteils verpflichtet. Hingegen wurde der Entschädigungsantrag wegen 21 weiterer einzeln angeführter Textstellen in den Medienstücken der "V*****" vom 12., 15., 16., 17., 20. und 23.Jänner 1996 abgewiesen.

Über die Kosten sprach das Landesgericht Feldkirch aus, daß der Antragsgegnerin gemäß §§ 8 a Abs 1 MedienG, 389 StPO die Kosten des Verfahrens im stattgebenden Teil und jene der Urteilsveröffentlichung zur Last fallen, wogegen die Antragstellerin gemäß §§ 8 a Abs 1 MedienG, 390 StPO die Kosten des Verfahrens im Umfang des abweisenden Teiles zu tragen hat.

Mit dem Urteil vom 19.September 1996, AZ 7 Bs 375/96 (= ON 20), gab das Oberlandesgericht Innsbruck den gegen das Ersturteil erhobenen Berufungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe nicht Folge. Hingegen gab es der Kostenbeschwerde der Antragstellerin Folge und entschied, daß die Antragsgegnerin gemäß § 8 a MedienG iVm §§ 389 und 390 a Abs 1 StPO die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen habe.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Kostenausspruch steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Wird der Angeklagte einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, so ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, daß er auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen habe (§ 389 Abs 1 StPO). Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt, und hat das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers stattgefunden, ist diesem der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen (§ 390 Abs 1 StPO). Endet ein Privatanklageverfahren teils mit Schuldspruch, teils mit Freispruch, so trifft die Kostenersatzpflicht jede der Parteien in dem Ausmaß, als sie unterlegen ist (Mayerhofer StPO4 § 390 E 31). Gemäß § 8 a Abs 1 MedienG gelten diese Bestimmungen auch für das Verfahren über einen selbständigen Antrag nach §§ 6, 7, 7 a und 7 b MedienG.

Erweist sich also in einem von einem Antragsteller gegen einen Antragsgegner wegen verschiedener (realkonkurrierender) Sachverhalte - die übrigens auch in einer einzigen Veröffentlichung (vgl § 8 Abs 2 MedienG) enthalten sein können - geführten selbständigen Entschädigungsverfahren nur ein Teil davon als anspruchsbegründend im Sinn einer der Bestimmungen der §§ 6 bis 7 b MedienG, so ist dem Antragsteller der Ersatz der auf diejenigen Sachverhalte entfallenden Kosten aufzutragen, über die abweislich erkannt wurde (§ 8 a Abs 1 MedienG, §§ 389 Abs 1, 390 Abs 1 zweiter SatzStPO).

Vorliegend ist die Antragstellerin mit acht in zwei Ausgaben der V***** enthaltenen Sachverhalten durchgedrungen, wogegen ihr Antrag wegen 21 weiterer in diesen beiden und vier anderen Ausgaben enthaltener Textstellen abgewiesen wurde. Diesem zum Großteil abweislichen Erkenntnis hat das Oberlandesgericht Innsbruck - im Gegensatz zum Landesgericht Feldkirch - in seinem Kostenausspruch nicht Rechnung getragen.

Da die fehlerhafte Kostenentscheidung der Antragsgegnerin zum Nachteil gereicht, war sie spruchgemäß zu korrigieren (§ 292 letzter Satz StPO; vgl SSt 52/16).

Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei noch abschließend bemerkt, daß eine Kostenteilung nach den dargelegten Grundsätzen dann nicht in Betracht kommt, wenn ein Antragsteller wegen eines Sachverhalts einen Entschädigungsbetrag (idealkonkurrierend) nach mehreren Bestimmungen (§§ 6 bis 7 b MedienG) beantragt und das Gericht - das an die rechtliche Beurteilung durch den Betroffenen nicht gebunden ist (§ 8 Abs 2 MedienG) - den Zuspruch eines Entschädigungsbetrages aber nicht auf alle geltend gemachten Bestimmungen stützt. In einem solchen Fall hat keine (einem unzulässigen Qualifikationsfreispruch vergleichbare) Teilabweisung zu erfolgen und der Antragsgegner hat sämliche Kosten des Verfahrens zu ersetzen (§ 8 a Abs 1 MedienG, § 389 Abs 1 StPO).

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