Spruch:
In der Medienrechtssache des Antragstellers Dr. Martin G***** gegen die Antragsgegnerin M***** „Ö*****“ GmbH wegen § 10 Abs 1 MedienG, AZ 91 Hv 75/14m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, verletzen
1./ die Unterlassung der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie der Urteilsfällung innerhalb der Frist von vierzehn Tagen ab Einlangen der Gegenäußerung des Antragstellers § 15 Abs 3 erster Satz MedienG;
2./ das Urteil vom 24. Oktober 2014 (ON 6)
a./ in der rechtlichen Annahme des Ausschlussgrundes der Fristversäumnis § 11 Abs 1 Z 10 MedienG sowie
b./ durch die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, dass der Betroffene in seinem Veröffentlichungsbegehren (§ 12 Abs 1 MedienG) die Rechtzeitigkeit desselben nachweisen müsse, § 10 MedienG iVm § 12 Abs 1 MedienG;
3./ der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 21. November 2014, AZ 17 Bs 389/14a (ON 11)
im Hinblick auf den entscheidenden Spruchkörper § 33 Abs 2 erster Satz StPO iVm § 14 Abs 3 dritter Satz MedienG.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
Gründe:
1./ In der Medienrechtssache AZ 91 Hv 75/14m des Landesgerichts für Strafsachen Wien beantragte der Antragsteller Dr. Martin G***** am 11. September 2014, der AntragsgegnerinM***** „Ö*****“ GmbH die Veröffentlichung der mit Schreiben vom 3. September 2014 begehrten nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens nach § 10 Abs 1 (iVm §§ 14 Abs 1 und 17 Abs 1) MedienG aufzutragen (ON 2).
Nachdem die Antragsgegnerin rechtzeitig Einwendungen erhoben hatte (ON 3), erstattete der Antragsteller fristgerecht eine Gegenäußerung, die am 30. September 2014 bei Gericht einlangte (ON 4).
Daraufhin ordnete der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 3. Oktober 2014 die Hauptverhandlung für 24. Oktober 2014 an (ON 1 S 2).
2./ Mit Urteil vom 24. Oktober 2014 (ON 6) wies der Einzelrichter den Antrag des Antragstellers Dr. G*****, der Antragsgegnerin die Veröffentlichung der dort näher bezeichneten nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens aufzutragen, ab und verpflichtete ihn gemäß § 19 Abs 3 MedienG zur Kostentragung.
Gegenstand des Verfahrens war ein am 5. September 2012 im periodischen Druckwerk „Ö*****“ veröffentlichter Artikel mit der Überschrift „G***** im Visier der Justiz“.
Das Erstgericht stellte ‑ soweit hier von Relevanz ‑ zusammengefasst folgenden Sachverhalt fest:
Der Leser konnte dem in Rede stehenden Artikel entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Antragsteller wegen Betrugs bzw Untreue ermittelt. Das insoweit gegen den Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Wien in weiterer Folge zu einem unbekannten Zeitpunkt eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand; der Beschuldigte (und nunmehrige Antragsteller Dr. G*****) wurde davon am 18. August 2014 verständigt. Daraufhin begehrte der Antragsteller mit Note vom 3. September 2014 von der Antragsgegnerin die Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung; dem Aufforderungsschreiben war ein von der Staatsanwaltschaft Wien am 22. August 2014 ausgestelltes Amtszeugnis über die Einstellung des Verfahrens (§ 10 Abs 3 MedienG) angeschlossen.
Weder dem Amtszeugnis noch dem Aufforderungsschreiben konnte entnommen werden, zu welchem Zeitpunkt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt hatte.
Die Antragsgegnerin kam dem Veröffentlichungsbegehren innerhalb der durch das Einschreiben ausgelösten Frist (§ 13 Abs 1 Z 1 MedienG) nicht nach, veröffentlichte aber in weiterer Folge am (richtig:) 13. September 2014 eine entsprechende (auf US 5 abgebildete) nachträgliche Mitteilung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens (US 3 ff).
Rechtlich gelangte der Erstrichter zum Schluss, dass der Ausschlussgrund gemäß § 11 Abs 1 Z 10 MedienG vorgelegen sei, weil der Antragsteller den Zeitpunkt der Einstellung verschwiegen habe. Aus der Pflicht des Betroffenen, dem Medium durch das Amtszeugnis (§ 10 Abs 3 MedienG) „einen mit erhöhter Sicherheitsgewähr ausgestatteten Nachweis der Einstellung zu übermitteln“, sei nämlich abzuleiten, „dass der Aufforderer dem Medium hiedurch sämtliche Informationen, die zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der Veröffentlichungspflicht erforderlich sind, im Rahmen der Aufforderung gleichsam einer Bringschuld vorzulegen hat“. So sei „naturgemäß“ auch der Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens, über welches berichtet wurde, zu nennen, um die Rechtzeitigkeit der Aufforderung überprüfen zu können.
Da gegenständlich dem Amtszeugnis der Staatsanwaltschaft nicht zu entnehmen gewesen sei, wann konkret die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erfolgte, sei „anhand desselben“ nicht überprüfbar, „ob die Geltendmachung durch den Antragsteller innert der gesetzlichen Zweimonatsfrist des § 11 Abs 1 Z 10 MedienG“ erfolgt ist. Der „Nachweis“ dieser Information im Veröffentlichungsbegehren sei jedoch essenziell.
Da schon aufgrund des Vorliegens des Ausschlussgrundes gemäß § 11 Abs 1 Z 10 MedienG der Antrag auf Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung unter voller Kostenersatzpflicht des Antragstellers abzuweisen gewesen sei, habe sich ‑ so das Erstgericht weiter ‑ die Frage des Vorliegens einer verspäteten Veröffentlichung durch die nachträgliche Mitteilung vom 13. September 2014 und damit einer allfälligen Kostenersatzpflicht der Antragsgegnerin nicht mehr gestellt (US 6 f).
3./ Ausschließlich gegen die Kostenentscheidung im vorbezeichneten Urteil richtete sich die Beschwerde des Antragstellers (ON 8). Er beantragte, die Kostenentscheidung iSd § 19 Abs 2 Z 3 MedienG dahingehend abzuändern, dass die Antragsgegnerin zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet werde, weil diese die (freiwillige) Veröffentlichung vom 13. September 2014 erst nach Einbringung der Anträge (ON 2), somit während des laufenden Verfahrens vorgenommen habe.
Dieser Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 21. November 2014, AZ 17 Bs 389/14a (ON 11), nicht Folge.
Der Beschwerde komme ‑ ungeachtet der Frage des Kostenersatzes bei verspäteter freiwilliger Veröffentlichung (§ 19 Abs 2 Z 3 MedienG) ‑ keine Berechtigung zu, sei doch der Antrag auf Veröffentlichung der nachträglichen Mitteilung vom Erstgericht schon wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes des § 11 Abs 1 Z 10 MedienG abgewiesen worden, zumal weder das Aufforderungsschreiben noch das beigeschlossene Amtszeugnis das Datum der Einstellung des Verfahrens enthalten hätten und „solcherart eine Rechtzeitigkeit nach dieser Gesetzesstelle nicht gegeben“ gewesen sei.
Die Beschlussfassung erfolgte durch einen Senat von drei Richtern; insoweit merkte das Oberlandesgericht an, „dass kein Anwendungsfall des § 33 Abs 2 StPO (Zuständigkeit des Einzelrichters) vorlag, weil sich die Beschwerde nicht gegen eine Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück der StPO, sondern gegen eine Kostenentscheidung nach § 19 Abs 3 MedienG richtete“.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgänge und Entscheidungen stehen ‑ wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt ‑ mit dem Gesetz in mehrfacher Hinsicht nicht im Einklang:
Nach § 10 Abs 1 MedienG ist auf Verlangen einer Person, über die in einem periodischen Medium berichtet worden ist, sie sei einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig oder gegen sie werde bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht ein Strafverfahren geführt, wenn (Z 1) die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt hat, eine Mitteilung darüber in dem periodischen Medium unentgeltlich zu veröffentlichen. Gemäß Abs 3 leg cit ist die Richtigkeit einer nachträglichen Mitteilung durch Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen.
Gemäß § 11 Abs 1 Z 10 zweiter Fall MedienG besteht die Pflicht zur Veröffentlichung dann nicht, wenn die nachträgliche Mitteilung nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem der Betroffene von der Zurücklegung der Anzeige oder der Beendigung des Verfahrens Kenntnis erhalten hat, beim Medieninhaber oder in der Redaktion des Medienunternehmens eingelangt ist.
Gemäß § 12 Abs 1 MedienG ist das Veröffentlichungsbegehren ‑ innerhalb der in § 11 Abs 1 Z 10 MedienG genannten Frist ‑ schriftlich zunächst (außergerichtlich) an den Medieninhaber oder an die Redaktion des Medienunternehmens zu richten.
Wird die nachträgliche Mitteilung nicht oder nicht gehörig veröffentlicht, so kann der Betroffene gemäß § 14 Abs 1 MedienG binnen sechs Wochen bei Gericht einen Antrag gegen den Medieninhaber als Antragsgegner auf Anordnung der Veröffentlichung der nachträglichen Mitteilung stellen; damit wird das gerichtliche Verfahren in Gang gesetzt.
1./ Gemäß § 15 Abs 3 erster Satz MedienG hat das Erstgericht im Fall, dass vom Antragsgegner Einwendungen erhoben werden (§ 14 Abs 4 MedienG), über den (gemäß § 14 Abs 1 MedienG eingebrachten) Antrag zwingend binnen vierzehn Tagen nach Einlangen der Gegenäußerung oder nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Urteil zu entscheiden.
Diese (Mahn‑)Frist unterliegt nicht der Disposition des Gerichts oder der Parteien (Rami in WK2 MedienG § 15 Rz 25), weshalb deren Überschreitung eine Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des § 15 Abs 3 MedienG darstellt (vgl zum Ganzen 11 Os 48/98, SSt 63/11).
Vorliegend hätte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien daher die Hauptverhandlung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem am 29. September 2014 erfolgten Einlangen der Gegenäußerung des Antragstellers ‑ und nicht erst am 24. Oktober 2014 ‑ durchführen und durch Urteil in der Sache erkennen müssen.
2./ Die Frist des § 11 Abs 1 Z 10 zweiter Fall MedienG ist ‑ dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge ‑ subjektiver Natur (vgl auch Rami in WK2 MedienG § 11 Rz 42, Höhne in Berka/Heindl/Höhne/Noll, MedienG3 § 11 Rz 22 sowie Brandstetter/Schmid, MedienG2 § 11 Rz 18). Es kommt daher auf die Erlangung der Kenntnis des Betroffenen von (hier:) der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft (§ 10 Abs 1 Z 1 MedienG) an und nicht etwa darauf, wann das Strafverfahren beendet wurde; folglich wird der Lauf der gegenständlichen Frist ‑ der Annahme des Erstgerichts zuwider ‑ gerade nicht durch den Zeitpunkt der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ausgelöst.
Ein von der Staatsanwaltschaft gemäß § 10 Abs 3 MedienG auszustellendes Amtszeugnis gibt daher selbst dann, wenn es das konkrete Datum der (prozessualen) Entscheidung der Staatsanwaltschaft auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens enthält, keine Auskunft darüber, ob das die nachträgliche Mitteilung enthaltende (außergerichtliche) Veröffentlichungsbegehren rechtzeitig, nämlich innerhalb der Zweimonatsfrist des § 11 Abs 1 Z 10 zweiter Fall MedienG, beim Medieninhaber oder in der Redaktion des Medienunternehmens eingelangt ist.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen wurde der Antragsteller Dr. G***** (erst) am 18. August 2014 („durch Benachrichtigung seines Verteidigers“) von der Entscheidung der Staatsanwaltschaft Wien auf Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens AZ 607 St 5/13h verständigt (US 4).
Der rechtliche Schluss des Erstrichters, der Ausschlussgrund gemäß § 11 Abs 1 Z 10 zweiter Fall MedienG läge vor, ist daher verfehlt, stehen ihm doch die (weiteren) Urteilsannahmen entgegen, wonach das Veröffentlichungsbegehren des Antragstellers bereits am 3. September 2014 versandt wurde (US 4 und am 4. September 2014 bei der Antragsgegnerin einlangte; ON 3 S 3). Die Frist des § 11 Abs 1 Z 10 zweiter Fall MedienG wurde somit jedenfalls gewahrt.
3./ Gemäß § 10 Abs 3 MedienG hat der Betroffene (bloß) die Richtigkeit der geforderten nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens ‑ und nicht etwa auch die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens schlechthin ‑ durch Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen (vgl Brandstetter/Schmid, MedienG2 § 10 Rz 9).
Demgegenüber findet die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, dass den Betroffenen (auch) die Obliegenheit treffe, in seinem Veröffentlichungsbegehren (§ 12 Abs 1 MedienG) „nachzuweisen“, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Staatsanwaltschaft die Entscheidung auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens traf und dass „die Geltendmachung durch den Antragsteller sohin innert der gesetzlichen Zweimonatsfrist des § 11 Abs 1 Z 10 MedienG erfolgte“ (US 7), im Gesetz keine Deckung.
Die Annahme einer Verpflichtung des Antragstellers, im außergerichtlichen Veröffentlichungs-begehren (§ 12 Abs 1 MedienG) die Rechtzeitigkeit desselben durch Angabe des Zeitpunkts der Einstellung (im Fall des § 10 Abs 1 Z 1 MedienG) nachzuweisen, entsprach daher nicht dem Gesetz.
4./ Zur Entscheidung des Oberlandesgerichts führt die Generalprokuratur aus:
Die grundsätzliche Verpflichtung zum Ersatz der Kosten ist im Urteil (§ 260 Abs 1 Z 5 StPO) bzw in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung (§§ 390 Abs 1 zweiter Satz, 390a Abs 2 StPO) auszusprechen. Entscheidungen im Kostenpunkt können ‑ sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist ‑ mit Beschwerde an das Rechtsmittelgericht angefochten werden; dies gilt im Übrigen auch für den Fall, dass im Urteil ein Kostenausspruch zu Unrecht unterblieben ist (Lendl, WK‑StPO Vor §§ 380‑395a Rz 9).
Ausgangspunkt der Beschwerdeentscheidung ist der angefochtene Beschluss (Tipold, WK‑StPO § 89 Rz 8), hier der im Urteil (US 3) enthaltene Ausspruch gemäß § 260 Abs 1 Z 5 StPO. Das Beschwerdeverfahren ist nicht auf die Kontrolle der ersten Instanz beschränkt, vielmehr ist der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Gegenstand umfassend zu prüfen und neu zu entscheiden; nicht die angefochtene Entscheidung als solche ist Gegenstand des Verfahrens, vielmehr ist es die Sache selbst (Tipold aaO § 89 Rz 8 und 10; Fabrizy, StPO12 § 89 Rz 4 f; vgl auch RIS‑Justiz RS0089977 [T7‑T9 und T12], RS0117216 [T9]).
Der Beschluss vom 21. November 2014 steht nun deshalb mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil das Beschwerdegericht den ‑ ohne weiteres aus dem Ersturteil als rechtsfehlerhaft erkennbaren (insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu Pkt 2./ verwiesen) ‑ Ausspruch des Erstgerichts, dass der Antrag auf Veröffentlichung der nachträglichen Mitteilung schon wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes des § 11 Abs 1 Z 10 MedienG abzuweisen gewesen sei, ungeprüft auch seiner Entscheidung über die Beschwerde zugrunde legte.
Vorliegend erfolgte die Abweisung des Antrags des Antragstellers Dr. G*****, der Antragsgegnerin die Veröffentlichung der im Ersturteil näher bezeichneten nachträglichen Mitteilung aufzutragen, im Ergebnis aber dennoch zu Recht, weil die begehrte nachträgliche Mitteilung den tatrichterlichen Feststellungen zufolge am 13. September 2014, sohin zwar erst während des laufenden Verfahrens ‑ nämlich nach Einbringung der entsprechenden Anträge (ON 2) ‑, aber schon vor Fällung des Urteils am 24. Oktober 2014 gehörig veröffentlicht worden war.
In dieser speziellen Fallkonstellation hätte (zumindest) das Beschwerdegericht den Kostenausspruch in analoger Anwendung des § 19 Abs 2 Z 3 MedienG vornehmen müssen (MR 2010, 127; Höhne in Berka/Heindl/Höhne/Noll, MedienG3 § 19 Rz 1 [vierter Absatz]; Rami [in WK2 MedienG § 17 Rz 6] tritt für „direkte Anwendung“ des § 19 Abs 2 Z 3 MedienG ein). Demgemäß hätte der Antragsgegnerin der Ersatz der ‑ gesamten (dass § 19 Abs 2 MedienG von einer verhältnismäßigen Festlegung der Kosten „nach billigem Ermessen“ des Gerichts spricht, schließt nicht aus, dass einer Partei die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden [vgl Rami in WK2 MedienG § 19 Rz 8 mwN]) ‑ Kosten des Verfahrens auferlegt werden müssen.
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Die grundsätzliche Verpflichtung zum Ersatz der Kosten ist im Urteil (§ 260 Abs 1 Z 5 StPO) bzw in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung auszusprechen. Entscheidungen im Kostenpunkt können ‑ sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist ‑ mit Beschwerde an das Rechtsmittelgericht angefochten werden. Gegenstand der Beschwerdeentscheidung ist der angefochtene Beschluss (Tipold, WK‑StPO § 89 Rz 8), hier der im Urteil (US 3) enthaltene ‑ nicht mit Berufung bekämpfbare ‑ Ausspruch sui generis gemäß § 19 Abs 3 MedienG, der jenem nach § 260 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO entspricht (vgl RIS‑Justiz RS0101604).
Gemäß § 89 Abs 2b dritter Satz StPO ist das Rechtsmittelgericht an die geltend gemachten Beschwerdepunkte nicht gebunden, vielmehr hat es den angefochtenen Beschluss umfassend amtswegig zu prüfen. Diese Bestimmung berechtigt jedoch nicht dazu, die Richtigkeit eines (rechtskräftigen) Urteils in Frage zu stellen. Denn die Entscheidung über Schuld‑ oder Freispruch (hier: Antragsstattgebung oder ‑abweisung) ist dem Kostenausspruch vorgelagert und somit auch nicht Gsgegenstand der Kostenentscheidung. Die Sachentscheidung ist Grundlage und Voraussetzung für jene und kann durch eine Beschwerde (bloß) im Kostenpunkt nicht bekämpft werden.
Hier bildet das unangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil, dem zufolge das Veröffentlichungs-begehren aus dem Grund des § 11 Abs 1 Z 10 MedienG ‑ und nicht infolge verspäteter Veröffentlichung ‑ abgewiesen wurde (US 7), die Grundlage für die mit Beschwerde bekämpfte Kostenentscheidung nach § 19 Abs 3 MedienG. Dieser Kostenausspruch (als unmittelbare Folge der Abweisung des Antrags) entspricht jenem des § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO im Fall eines Freispruchs.
Das Beschwerdegericht ist daher bei der Prüfung der Kostenfrage an den Ausspruch zur Schuldfrage (hier: zum Ausgang des Verfahrens über den Veröffentlichungsantrag [§ 17 Abs 1 MedienG], einschließlich der vom Erstgericht angeführten Begründung für diesen, die ebenfalls Grundlage für die Kostenersatzpflicht iSd in § 19 Abs 1‑3 MedienG angeführten Fallkonstellationen ist) gebunden. Gegenteiligenfalls käme man zum Ergebnis, dass das bloß über die Kostenersatzverpflichtung nach §§ 389, 390 StPO entscheidende Beschwerdegericht auch an den urteilsmäßigen Schuld‑ oder Freispruch nicht gebunden wäre und die Richtigkeit der Sachentscheidung bei der Kostenentscheidung einer Überprüfung zu unterziehen hätte.
Insoweit war die Nichtigkeitbeschwerde daher zu verwerfen.
5./ Gemäß § 33 Abs 2 erster Satz zweiter Fall StPO hat der Einzelrichter des Oberlandesgerichts über Beschwerden gegen Entscheidungen über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück zu entscheiden.
Dieser gesetzlichen Vorgabe zuwider erfolgte in casu die Beschlussfassung durch einen Senat von drei Richtern (§ 33 Abs 2 zweiter Satz StPO).
Demnach gilt auch die Besetzungsregel des § 33 Abs 2 erster Satz StPO sinngemäß. Soweit diese „die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück“ nennt, bedeutet die sinngemäße Anwendung für das Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Anordnung einer Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung ‑ dem Normzweck der Verfahrensvereinfachung (EBRV 981 BlgNR 24. GP 91) entsprechend ‑, dass darunter die im Verfahren nach § 14 Abs 1 MedienG anzuwendenden (dem Regelungsbereich der §§ 381 ff StPO für das Strafverfahren entsprechenden) Bestimmungen über die Kosten des Verfahrens zu verstehen sind. Diese sind zum einen die des § 19 MedienG, zum anderen aber auch jene des 18. Hauptstücks der StPO, die durch § 19 MedienG nicht abgeändert werden (vgl Höhne in Berka/Meindl/Höhne/Noll, MedienG³ § 14 Rz 17 und § 19 Rz 1).
Daraus folgt, dass auch auf § 19 (hier: Abs 3) MedienG gestützte Kostenentscheidungen von der Besetzungsvorschrift des § 33 Abs 2 erster Satz zweiter Fall StPO erfasst sind, sodass die Entscheidung auch in diesem Fall dem Einzelrichter des Oberlandesgerichts zukommt. Die Beschlussfassung durch einen Senat von drei Richterinnen widersprach daher dem Gesetz.
Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen gereichen der Antragsgegnerin, die die Rechte der Angeklagten hat (§ 14 Abs 3 MedienG) nicht zum Nachteil, sodass es mit deren bloßen Feststellung sein Bewenden hat.
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