OGH 13Os122/02 (RS0117216)

OGH13Os122/0217.1.2017

Rechtssatz

Anders als bei der Urteilsanfechtung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2, 467 Abs 2 erster Satz [zweiter Fall] StPO) oder im Grundrechtbeschwerdeverfahren (§ 3 Abs 1 GRBG) - ähnlich auch im Fall einer Berufung - verlangt das Gesetz vom Beschwerdeführer nur die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung, diese anzufechten, aber keine Begründung des solcherart ergriffenen Rechtsmittels. Zu einer Begründung seiner Beschwerde ist er zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet. Wie weit der Beschwerdeführer von seinem Recht Gebrauch macht, bleibt gänzlich ihm überlassen. Aus dem Umstand, dass er von seinem Recht auf Anführung von (irgendwelchen) Gründen Gebrauch gemacht hat, folgt keineswegs die Pflicht, sämtliche Gründe anzuführen.

Normen

StPO §88 Abs1 B
StPO §89 Abs2 B
StPO §114
StPO §467 Abs2
StPO §486 Abs4

13 Os 122/02OGH13.11.2002
12 Os 28/03OGH08.05.2003

Auch; Beisatz: Dem Rechtsmittelwerber bleibt es allerdings unbenommen, den Anfechtungsgegenstand seiner Beschwerde einzuschränken. (T1)

13 Os 46/03OGH14.05.2003

Auch; Beisatz: Für die Erhebung einer Beschwerde genügt es, wenn der Beschwerdeführer erklärt, gegen eine bestimmte damit anfechtbare Verfügung ein solches Rechtsmittel zu ergreifen. Anders als bei der Bekämpfung von Urteilen verlangt das Gesetz für Beschwerden keine Anmeldung, und zwar auch dort nicht, wo es ausnahmsweise mit einer Anmeldung der Beschwerde die Befugnis des Beschwerdeführers verknüpft, dieses - solcherart bereits wirksam ergriffene - Rechtsmittel (demnach auch nur) näher auszuführen (vgl § 498 Abs 2 StPO, § 152a Abs 3 StVG). (T2)

13 Os 41/03OGH06.08.2003

Auch; nur: Das Gesetz verlangt vom Beschwerdeführer nur die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung, diese anzufechten, aber keine Begründung des solcherart ergriffenen Rechtsmittels. Zu einer Begründung seiner Beschwerde ist er zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet. (T3); Beisatz: Weil bei der Beschwerde anders als bei der Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) keine Pflicht zur Begründung besteht, kennt das Gesetz bei diesem Rechtsmittel keine "Einmaligkeit" in dem Sinn, dass Beschwerdevorbringen nur in einer einzigen Schrift erstattet werden dürfte. (T4)

15 Os 109/06bOGH29.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Eine eingeschränkte Beschwerdeausführung lässt nicht den Schluss zu, dass ein relevanter Verzicht auf nicht geltend gemachte Beschwerdeargumente vorliegen würde. (T5)

13 Os 125/07tOGH05.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich umfasst eine gemäß § 114 StPO erhobene Beschwerde den angefochtenen Beschluss als Ganzes. Eine Beschwerdeausführung ist daher nicht nötig, in Offizialverfahren hat aber der Staatsanwalt auch die Richtung der Anfechtung anzugeben. Da der Beschwerdeführer somit nicht begründungspflichtig ist, kann eine allenfalls doch beigesetzte Begründung den Beschwerdegegenstand prinzipiell nicht beschränken. Anzunehmen ist eine solche Beschränkung nur dann, wenn der darauf gerichtete Wille eindeutig erkennbar ist (zum Ganzen WK-StPO § 114 Rz 13 bis 15). (T6)

13 Os 81/08yOGH23.07.2008

Vgl auch; Beisatz: Daran hat sich auch seit 1. Jänner 2008 nichts geändert. (T7); Beisatz: Da § 467 Abs 2 StPO nur in Betreff der Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§ 464 Z 1 StPO) eine über die Angabe der Beschwerdepunkte hinausgehende Bezeichnungspflicht statuiert, ist das Berufungsgericht hinsichtlich eines vom Berufungswerber bezeichneten Berufungspunkts (hier: „wegen des Ausspruches über die Schuld"; § 464 Z 2 erster Fall StPO) nicht auf die bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift vorgetragenen Argumente gebunden. Anderes kommt nur in Frage, sofern eine Berufung deutliche und bestimmte Beschränkungen enthält. Fehlen solche Beschränkungen, besteht mit anderen Worten keine Bindung des Berufungsgerichts an die zu geltend gemachten Berufungspunkten vorgetragenen Berufungsgründe. (T8)

13 Os 95/08gOGH27.08.2008

Vgl auch; Beisatz: Den Beschwerdeführer trifft zwar eine Begründungspflicht (§ 88 Abs 1 erster Satz StPO), jedoch nicht mit der Konsequenz, dass in Richtung des Beschwerdestandpunkts nicht vorgetragene Argumente unbeachtlich wären. § 89 Abs 2 dritter Satz (erster Fall) StPO beschreibt demnach keinen Fall der Amtswegigkeit, ist vielmehr Ausdruck fehlender Bezeichnungspflicht des Beschwerdeführers. Amtswegigkeit, nämlich ein Vorgehen nicht in Erledigung, vielmehr aus Anlass der Beschwerde, spricht erst der zweite Fall des § 89 Abs 2 dritter Satz StPO an. (T9)

15 Os 123/13xOGH23.04.2014

Auch; Beis wie T6; Beis wie T9

14 Os 84/14fOGH28.10.2014

Auch; Beis wie T9

15 Os 156/17fOGH17.01.2017

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Für die Zulässigkeit der Schuldberufung bedarf es (nach Maßgabe des § 467 Abs 2 StPO) – anders als für die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe in Betreff deren deutlicher und bestimmter Bezeichnung bei der Anmeldung der Berufung oder in ihrer Ausführung – keinerlei Begründung. (T10)<br/>Beisatz: Das Berufungsgericht ist aufgrund einer Schuldberufung, die auf eine eigenständige Entscheidung in der Sache abzielt, nicht an die (allenfalls) geltend gemachten Argumente gebunden, sondern in der am Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung (§ 3 StPO) ausgerichteten Erfassung des Prozessstoffes und in der Beweiswürdigung völlig frei. Das Berufungsgericht ist selbst Tatsacheninstanz (auch) in der Schuldfrage. (T11)<br/>Beisatz: Vorbringen zur Schlüssigkeit der Anfechtung eines Freispruchs (mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld) kann so lange erstattet werden, als Neuerungen zur Begründung der Berufung vorgebracht werden dürfen. (T12)

Dokumentnummer

JJR_20021113_OGH0002_0130OS00122_0200000_001