OLG Wien 14.04.2010, 17 Bs 41/10v
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 19.08.2009, 111 Hv 34/09x)
§§ 14 Abs 1, 19 Abs 1, 2 und 3 MedienG
Veröffentlicht der Antragsgegner eine Gegendarstellung nach Einbringung des Antrages nach § 14 Abs 1 MedienG "freiwillig" und erhebt aber auch Einwendungen, ist ihm die (neuerliche) Veröffentlichung der Gegendarstellung nicht aufzutragen, er hat aber - trotz des Obsiegens - die Kosten des Verfahrens zu tragen.