OGH 9Os168/79; 13Os178/84; 10Os112/85; 11Os160/85; 12Os93/86; 15Os100/92 (RS0101604)

OGH9Os168/79; 13Os178/84; 10Os112/85; 11Os160/85; 12Os93/86; 15Os100/9214.12.2021

Rechtssatz

Die urteilsmäßige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht des Verurteilten kann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung, sondern allein mit Kostenbeschwerde angefochten werden, wobei dann, wenn der die Grundlage der Kostenersatzpflicht bildende Schuldspruch auf gesetzmäßige Weise nicht mehr bekämpfbar ist, die Kostenentscheidung also unmittelbar und nicht in ihren im urteilsmäßigen Ausspruch über die Schuld beruhenden Voraussetzungen angegriffen wird, der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.

Normen

MedienG §19
StPO §87 Abs1
StPO §89 Abs2 B
StPO §260 Abs1 Z5
StPO §390 Abs1
StPO §392

9 Os 168/79OGH08.01.1980

Veröff: SSt 51/1 = ÖJZ-LSK 1980/83

13 Os 178/84OGH13.12.1984

Vgl auch; Beisatz: Der Kostenausspruch ist ein solcher sui generis. (T1)

10 Os 112/85OGH15.10.1985

Vgl auch; nur: Die urteilsmäßige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht des Verurteilten kann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung, sondern allein mit Kostenbeschwerde angefochten werden. (T2)<br/>Beisatz: Aufhebung des Schuldspruchs erfaßt auch den Ausspruch über die Kostenersatzpflicht, sodaß eine Kostenbeschwerde damit gegenstandslos ist. (T3)

11 Os 160/85OGH22.10.1985

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Spruchmäßige Verweisung der Kostenentscheidung auf die aufhebende Entscheidung. (T4)

12 Os 93/86OGH30.10.1986

nur T2; Beisatz: Daher keine amtswegige Korrektur (§ 290 Abs 1 StPO) eines verfehlten Kostenausspruchs. (T5)<br/>Veröff: SSt 57/83 = EvBl 1987/130 S 456 = JBl 1987,535

15 Os 100/92OGH27.05.1993

nur T2

15 Os 123/13xOGH23.04.2014

Vgl; Beis wie T1

15 Os 64/15yOGH10.06.2015

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Grundlage für die mit Beschwerde bekämpfte Kostenentscheidung (§ 19 Abs 3 MedienG) bildet das unangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil. (T6)<br/>Beisatz: Das Beschwerdegericht ist daher bei der Prüfung der Kostenfrage an den Ausspruch zur Schuldfrage auch hinsichtlich der vom Erstgericht angeführten Begründung für diese, die ebenfalls Grundlage für die Kostenersatzpflicht iSd in § 19 Abs 13 MedienG angeführten Fallkonstellationen ist, gebunden. (T7)

15 Os 58/16tOGH27.06.2016

Auch

11 Os 54/20fOGH13.07.2020

Vgl; nur T2

13 Os 19/21zOGH14.04.2021

Vgl

13 Os 111/21dOGH14.12.2021

Vgl; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19800108_OGH0002_0090OS00168_7900000_001