European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00111.21D.1214.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten ***** M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – ***** M***** mehrerer Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, und 15 StGB (A I) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 7. Dezember 2020 in W***** im einverständlichen Zusammenwirken mit ***** G***** und ***** N***** (§ 12 erster Fall StGB) und mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ***** T*****, ***** S***** und „Mi*****“ mit im Urteil beschriebener Gewalt sowie durch dort einzeln angeführte gefährliche Drohungen mit dem Tod und mit einer auffallenden Verunstaltung zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung oder zur Übernahme einer Zahlungsverpflichtung in der Höhe von 10.000 Euro, welche die Genannten am Vermögen schädigen sollte, teilweise genötigt, teilweise zu nötigen versucht, wobei sich ***** S***** letztlich zur Zahlung der geforderten Summe in monatlichen Raten verpflichtete und zwei Teilzahlungengeleistet wurden.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 8, 9 lit a, 9 lit b und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ***** M*****. Dem Vorwurf fehlender Individualisierung (Z 3) zuwider ist dem Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) deutlich zu entnehmen, welcher Straftat der Angeklagte schuldig befunden worden ist (US 2 f).
[4] Die urteilsmäßige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht (§ 260 Abs 1 Z 5 iVm § 389 Abs 1 StPO) ist nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde (RIS‑Justiz RS0101604 [T2]).
[5] Indem die Mängelrüge (Z 5) von einem „Selbstgespräch des T*****“ ausgeht, nimmt sie nicht an den Entscheidungsgründen Maß. Solcherart verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0119370).
[6] Weshalb es den Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz (US 6, 8 und 9) am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a), leitet die Rüge nicht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS‑Justiz RS0116565).
[7] Dass das Erstgericht den Wortlaut des Anklagetenors nicht wörtlich übernahm, ist unter dem Aspekt der Z 8 nicht von Bedeutung.
[8] Indem die Rüge Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz vermisst (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10), dabei aber die genau dazu getroffenen Feststellungen (US 6, 8 und 9) übergeht, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
[9] Weshalb der Rechtfertigungsgrund des § 144 Abs 2 StGB hier von Bedeutung sein könnte (vgl dazu Eder‑Rieder in WK2 StGB § 144 Rz 33), erklärt die Rüge nicht.
[10] Indem die Sanktionsrüge (Z 11) einen zusätzlichen Milderungsgrund reklamiert, erstattet sie bloß ein Berufungsvorbringen (RIS‑Justiz RS0099911 [T1]).
[11] Das übrige Beschwerdevorbringen lässt keinen Konnex zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen.
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13] Über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[14] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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