OGH 15Os129/05t (RS0120532)

OGH15Os129/05t7.9.2022

Rechtssatz

Tatobjekt des Vergehens der üblen Nachrede ist nicht jede einzelne Äußerung, die im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit aufgestellt wird, sondern das „Zeihen einer verächtlichen Gesinnung oder eines unehrenhaften Verhaltens". Die einmalige Verwirklichung des Tatbestandes lässt eine Mehrheit von (inhaltlich gleich oder ähnlich gelagerten: „materieller Zusammenhang") Behauptungen zu, sodass in Hinblick auf einzelne Aussagen kein Freispruch zu ergehen hat.

Normen

StGB §28 Db
MedienG §6 Abs1
StGB §111
StPO §281 Abs1 Z7
StPO §281 Abs1 Z8 D
VerbotsG §3g

15 Os 129/05tOGH19.01.2006
14 Os 105/09mOGH02.03.2010

Auch; Beisatz: Die Zusammenfassung mehrerer Textpassagen einer einzigen Veröffentlichung (eines Buches) zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit in den (anklagekonformen) Hauptfragen bedingt aber die Prüfung der Tatbildmäßigkeit im Sinn des § 3g VG anhand des Gesamteindrucks dieser Textpassagen; ob deren jede einzelne - isoliert betrachtet - den Tatbestand erfüllt, ist hingegen ohne Bedeutung. (T1)

15 Os 122/10wOGH04.05.2011

Vgl; Beisatz: Die den Tatbestand des § 7 Abs 1 MedienG erfüllenden, in materiellem Zusammenhang stehenden Äußerungen, die in ein und demselben Zeitungsartikel enthalten sind, stellen eine Tat iSe tatbestandlichen Handlungseinheit dar. (T2)

15 Os 151/10kOGH29.06.2011

Auch

15 Os 58/16tOGH27.06.2016

Auch

20 Os 16/16bOGH25.04.2017

Vgl; Beisatz: Hier: Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt betreffend unsachliche Äußerungen. (T3)

20 Ds 11/20bOGH09.03.2021

Vgl; Beis wie T3

26 Ds 5/20iOGH07.09.2022

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20060119_OGH0002_0150OS00129_05T0000_001