Rechtssatz
Steht ein Antragsteller einem Antragsgegner gegenüber und erweist sich in einem wegen verschiedener (realkonkurrierender) Sachverhalte geführten selbständigen Entschädigungsverfahren nur ein Teil davon als anspruchsbegründend im Sinne einer der Bestimmungen der §§ 6, 7, 7a oder 7b MedG, so ist dem Antragsteller der Ersatz der auf diejenigen Sachverhalte entfallenden Kosten des Verfahrens aufzutragen, über die abweislich erkannt wurde (§ 8a Abs 1 MedG; §§ 389 Abs 1, 390 Abs 1 zweiter Satz StPO). Wird hingegen von einem Antragsteller aufgrund eines Sachverhaltes ein Entschädigungsbetrag (idealkonkurrierend) nach mehreren der bezeichneten Bestimmungen beantragt und stützt das Gericht - das an die rechtliche Beurteilung durch den Betroffenen nicht gebunden ist (§ 8 Abs 2 MedG) - den Zuspruch eines Entschädigungsbetrages nicht auf alle geltend gemachten Bestimmungen, so hat keine (einem unzulässigen Qualifikationsfreispruch vergleichbare) Teilabweisung zu erfolgen und der Antragsgegner hat sämtliche Kosten des Verfahrens zu ersetzen (§ 8a Abs 1 MedG; § 389 Abs 1 StPO). In einer einzigen Veröffentlichung (vergleiche § 8 Abs 2 MedG) können mehrere anspruchsbegründende Sachverhalte verwirklicht sein.
15 Os 15/11m | OGH | 16.03.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Auf verschiedene real konkurrierende Sachverhalte – etwa Veröffentlichungen in verschiedenen Ausgaben einer Tageszeitung – bezogene Entschädigungsansprüche nach §§ 6 bis 7c MedienG begründen regelmäßig selbständige Verfahrensgegenstände, über die gesondert abzusprechen ist. (T1); Beisatz: Lassen sich die Kosten der Veröffentlichung nicht einzelnen Verfahrensgegenständen zuordnen, steht dem Medieninhaber ein anteiliger Kostenersatzanspruch nach seiner Obsiegensquote zu. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19970415_OGH0002_0140OS00033_9700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)