AWG 2002 §79 Abs1 Z1
AWG 2002 §79 Abs2 Z3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1545.001.2025
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A und der B GmbH gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 18. Juni 2025, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 18. Juni 2025 insofern abgeändert, als dieses wie folgt zu lauten hat:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 19.11.2024
Ort: Gemeindegebiet ***, ***, ***, im Garten und im Innenhof der Liegenschaft
Tatbeschreibung:
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese nicht gefährliche Abfälle, nämlich ein KFZ, Marke Daihatsu Cuore (Begutachtungsplakette mit der Lochung 9/15), welches von typischerweise in Kraftfahrzeugen vorhandenen Flüssigkeiten trockengelegt war, Bauschutt, Sperrmüll, Restmüll und Eisenschrott, entgegen § 15 Abs. 3 Abfallwirt-schaftsgesetz 2002 (AWG 2002) auf dem obgenannten Grundstück, welches eine undichte Erd- und Wiesenfläche darstellt, witterungsungeschützt und systemlos lagerte, obwohl eine Lagerung von Abfällen nur in einer dafür genehmigten Anlage oder an einen für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort stattfinden darf, und die obgenannte Fläche keine solche Anlage und keinen solchen Ort darstellt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 66/2023, iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 66/2023, eine Geldstrafe von € 450,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 45,00
Gesamtbetrag: € 495,00.
Die B GmbH, FN ***, mit Sitz in ***, *** haftet für die verhängte Geldstrafe samt Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt € 495,00 gemäß § 9 Abs. 7 VStG 1991 zur ungeteilten Hand.“
2. Herr A hat gemäß § 52 Abs. 1 und 8 Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz 2014 - VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 495,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG 2014 iVm § 54b Abs. 1 VStG 1991 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.
Sofern Herr A tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, den Strafbetrag sofort oder auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
Im Zuge einer polizeilichen Kontrolle am 19. November 2024 stellten Polizeiorgane auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, in *** die verfahrensgegenständlichen Lagerungen fest, welche sie bei der Bezirkshaupt-mannschaft Mistelbach (im Folgenden: belangte Behörde) am 23. Jänner 2025 zur Anzeige brachten.
In der Folge leitete die belangte Behörde gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der B GmbH, Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer), das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ein und sie forderte ihn mit ihrem Schreiben vom 27. März 2025 auf, sich zu den beiden ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zu rechtfertigen.
In seiner Rechtfertigung vom 14. April 2025 behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum die B GmbH Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes war. Dieses Grundstück wurde aufgrund des Umstandes, dass dieses weiterverkauft werden sollte, von Personen des Käufers geräumt. Dabei haben ihm namentlich nicht bekannte Personen des Käufers die Räumung vorbereitet und diverse Gegenstände, darunter auch die verfahrensgegenständlichen Gegenstände, zum Abtransport bereitgestellt. Unmittelbar nach der verfahrensgegenständlichen Anzeige wurden diese Gegenstände vom Grundstück verbracht. Er beging somit die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht. Des Weiteren behauptete er, dass das Kraftfahrzeug der Marke Daihatsu von Flüssigkeiten trockengelegt war und die fünf Gasflaschen nicht befüllt waren.
In der Folge erließ die belangte Behörde sodann gegen den Beschwerdeführer ihr Straferkenntnis vom 18. Juni 2025, Zl. ***, in welchem sie ihm folgende zwei Verwaltungsübertretungen anlastete und über ihn folgende zwei Verwaltungsstrafen verhängte:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 19.11.2024
Ort: Gemeindegebiet ***, ***, ***, im Garten und im Innenhof der Liegenschaft
Tatbeschreibung:
1. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese gefährliche Abfälle, nämlich ein KFZ, Marke Daihatsu Cuore (Begutachtungsplakette mit der Lochung 9/15), welches nicht von typischerweise in Kraftfahrzeugen vorhandenen Flüssigkeiten trockengelegt war, sowie 5 Gasflaschen (4 x rot, 1 x weiß), entgegen § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) auf dem obgenannten Grundstück, welches eine Erd- und Wiesenfläche (sohin eine undichte Fläche) darstellt, witterungsungeschützt und ohne Auffangwanne lagerte, obwohl eine Lagerung von Abfällen nur in einer dafür genehmigten Anlage oder an einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort stattfinden darf, und die obgenannte Fläche keine solche Anlage und keinen solchen Ort darstellt.
2. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese nicht gefährliche Abfälle, nämlich Fassadendämmplatten, einen Rasenmäher, Bauschutt, Sperrmüll, Restmüll und Eisenschrott, entgegen § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) auf dem obgenannten Grundstück, welches eine Erd- und Wiesenfläche darstellt, witterungsungeschützt und systemlos lagerte, obwohl eine Lagerung von Abfällen nur in einer dafür genehmigten Anlage oder an einen für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort stattfinden darf, und die obgenannte Fläche keine solche Anlage und keinen solchen Ort darstellt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 79 Abs. 1 Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023 i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
zu 2. § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023 i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
zu 1. Gemäß § 79 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023, eine Geldstrafe von € 850,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden
zu 2. Gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023 eine Geldstrafe von € 450,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 130,00
Gesamtbetrag: € 1.430,00.“
Gleichzeitig sprach sie aus, dass die B GmbH, FN ***, mit Sitz in ***, *** für die verhängten Geldstrafen samt Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG 1991 zur ungeteilten Hand haftet.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass sich aus einem Auszug aus dem Grundbuch ergibt, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück seit dem 6. November 2024 im Eigentum von Herrn C ist, wobei die B GmbH an der Adresse ***, *** im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum ihren Firmensitz hatte und bis dato hat. Daraus ist zu schließen, dass sämtliche im Spruch näher umschriebenen Abfälle im Eigentum der B GmbH standen. Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH, weshalb dieser zu deren Vertretung nach außen berufen und damit strafrechtlich verantwortlich war.
Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück wurden am 19. November 2024 von der B GmbH ein Kraftfahrzeug, Marke Daihatsu Cuore (Begutachtungsplakette mit der Lochung 9/15), welches nicht von typischerweise in Kraftfahrzeugen vorhandenen Flüssigkeiten trockengelegt war, sowie 5 Gasflaschen (4 x rot, 1 x weiß), witterungsungeschützt und ohne Auffangwanne gelagert.
Beim verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug und den Gasflaschen handelt es sich um Abfall im objektiven Sinn gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002, da die Lagerung als Abfall im Lichte der öffentlichen Interessen nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 erforder-lich ist, da andernfalls insbesondere die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann. Dass das Kraftfahrzeug und die Gasflaschen einen gefährlichen Abfall darstellen, ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion *** und es stellen seine Behauptungen, dass das Kraftfahrzeug von Flüssigkeiten trockengelegt war und die Gasflaschen nicht befüllt waren, lediglich Schutzbehauptungen dar, zumal er diesbezüglich keine Beweise erbrachte.
Beim Kraftfahrzeug war im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum die Begutachtungsplakette abgelaufen. Ist diese abgelaufen, ist keine Gewähr dafür gegeben, dass das Kraftfahrzeug betriebssicher ist und somit keine Gefahr besteht, dass Flüssigkeiten aus dem - nicht trockengelegten - Kraftfahrzeug austreten können. Bereits die Möglichkeit der Gefährdung der Umwelt durch beispielsweise einen Flüssigkeitsaustritt aus einem Kraftfahrzeug reicht aus, um gegen das AWG 2002 zu verstoßen. Zur Erfüllung des Tatbestandmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002) ist der tatsächliche Austritt von gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen aus dem Altfahrzeug nicht erforderlich; vielmehr genügt die Möglichkeit eines Austritts, wobei bereits sehr kleine Verluste an Öl oder Benzin geeignet sind, den Boden und das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen. Eine konkrete Kontamination ist daher für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs nicht erforderlich, es genügt, dass es zu Auswirkungen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 kommen kann.
Aufgrund der nicht mehr vorhandenen Verkehrs- und Betriebssicherheit und der abstrakten Möglichkeit eines Flüssigkeitsaustritts auf der Wiesenfläche, auf der das Kraftfahrzeug gelagert wurde, und der damit einhergehenden Möglichkeit der Beeinträchtigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus, ist das Kraftfahrzeug als Abfall im objektiven Sinn anzusprechen.
Ebenso sind die Gasflaschen als gefährlicher Abfall zu deklarieren, da diese unter Druck stehen, weshalb schon von den Gasflaschen selbst, ohne Inhalt, eine Gefahr für Menschen und Tiere ausgeht.
Zudem stellt der verfahrensgegenständliche Lagerort keinen zulässigen Lagerort dar, zumal es sich hierbei nicht um eine genehmigte Anlage handelt; ebenso wenig handelt es sich um einen für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen vorgesehenen geeigneten Ort. Ein Ort ist jedenfalls dann im Sinne des § 15 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 geeignet, wenn durch die Sammlung, Lagerung oder Behandlung von Abfällen keine Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden können und nicht gegen andere bundes-, landes- oder unionsrechtlichen Vorschriften verstoßen wird. Die Schutzgüter müssen nicht tatsächlich gefährdet bzw. beeinträchtigt werden, es genügt deren mögliche Gefährdung bzw. Beeinträchtigung; eine konkrete Gefahrensituation muss dabei nicht nachweisbar sein. Es bestand eine derartige abstrakte Gefährdung des Bodens und des Grundwassers durch mögliche austretende Flüssigkeiten aus dem Kraftfahrzeug sowie eine Gefährdung von Mensch und Tier durch die Gasflaschen, sodass eine Erd- und Wiesenfläche als vorgesehener geeigneter Ort jedenfalls ausscheidet. Insgesamt wurde daher die verfahrensgegenständliche Lagerung entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 vorgenommen. Somit erfüllte der Beschwerdeführer die ihm im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 1 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 in objektiver Hinsicht.
Auch die dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 2. angelastete Verwaltungsüber-tretung nach § 79 Abs. 2 Z. 3 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Die B GmbH lagerte im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ebenso nicht gefährliche Abfälle, nämlich Fassadendämmplatten, einen Rasenmäher, Bauschutt, Sperrmüll, Restmüll und Eisenschrott, wobei diese Gegenstände in Haufen und witterungsungeschützt gelagert wurden. Die gegenständliche Fläche, auf welcher die Abfälle gelagert wurden, stellt eine Wiesen- und Erdfläche dar. Eine ungeschützte, völlig systemlos in Haufwerken durchgeführte Lagerung von Gegenständen (Fassadendämmplatten, Rasenmäher, Bauschutt, Sperrmüll, Restmüll und Eisenschrott), einhergehend mit der großen Gefahr eines Schadens des Ladegutes durch diese Art der Lagerung, manifestiert einen entsprechenden Entledigungswillen. Aufgrund der festgestellten Lagerungsart sind diese Gegenstände jedenfalls als Abfälle im subjektiven Sinn anzusprechen.
Zudem stellt der verfahrensgegenständliche Lagerort keinen zulässigen Lagerort dar, zumal es sich bei diesem nicht um eine genehmigte Anlage handelt; ebenso wenig handelt es sich um einen für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen vorgesehenen geeigneten Ort. Ein Garten mit Wiesenfläche ist bereits begrifflich nicht für die Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen vorgesehen. Insgesamt wurde die Lagerung daher entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 vorgenommen. Es handelt sich bei den gegenständlichen Materialien um nicht gefährliche Abfälle, welche nicht gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 gelagert wurden, sodass der objektive Tatbestand erfüllt ist.
Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG 1991 und sie nahm bei ihm ein fahrlässiges Handeln an; ein Entlastungsbeweis ist ihm nicht gelungen.
Bei ihrer Strafbemessung berücksichtigte die belangte Behörde weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe und sie ging beim Beschwerdeführer von einem monatlichen Durchschnittseinkommen in Höhe von € 1.500,00, von keinem Vermögen und von keinen Schulden aus. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erachtete sie die verhängten Mindestgeldstrafen sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen als angemessen.
Von einer Ermahnung/Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 bzw. einem Vorgehen nach § 33a VStG 1991 war abzusehen, da nicht sämtliche dafür notwendigen Geringfügigkeitsvoraussetzungen vorlagen. Insbesondere kann das strafrechtlich geschützte Rechtsgut aufgrund der vom Gesetzgeber festgelegten Strafrahmen nicht als gering angesehen werden.
Ebenso war eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG 1991 nicht vorzunehmen, da die nicht vorhandenen Milderungsgründe die nicht vorhandenen Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen.
Schließlich hielt die belangte Behörde fest, dass juristische Personen gemäß § 9 Abs. 7 VStG 1991 mit den zur Vertretung nach außen Berufenen und mit den von ihnen bestellten verantwortlichen Beauftragten zur ungeteilten Hand haften, wobei die Solidarhaftung u.a. die über diese natürlichen Personen verhängten Geldstrafen sowie die Verfahrenskosten umfasst.
Gegen dieses Straferkenntnis erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die B GmbH rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und sie behaupteten darin im Wesentlichen, dass die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt unrichtig feststellte. Er gab bereits in seiner Rechtfertigung vom 14. April 2025 an, dass die verfahrensgegenständliche Lagerung nur kurzfristig erfolgte, weil das verfahrensgegenständliche Grundstück weiterverkauft werden sollte und daher die Räumung dieses Grundstückes im Gange war. Sämtliche anlässlich der Anzeigenaufnahme vorgefunden Gegenstände waren zum Abtransport bereitgestellt und nicht im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gelagert. Diese Umstände würdigte die belangte Behörde nicht ausreichend. Überdies erscheint es befremdlich, dass die belangte Behörde selbst davon ausgeht, dass im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht mehr im Eigentum der B GmbH war, sie jedoch aufgrund dieser Umstände automatisch den Schluss zieht, dass die verfahrensgegenständlichen gelagerten Gegenstände der B GmbH zuzuordnen waren. Lediglich die Begründung eines Firmensitzes nach dem Verkauf dieses Grundstückes kann nicht automatisch dazu führen, dass für die dort gelagerten Abfälle die B GmbH verantwortlich ist. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen.
Schließlich beantragten sie die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 27. August 2025 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der der Beschwerdeführer sowie die B GmbH teilnahmen.
In dieser Verhandlung wurde auch der nunmehrige Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, Herr C, aufgrund seiner Abwesenheit telefonisch kontaktiert und zur verfahrensgegenständlichen Beschwerdeangelegenheit befragt.
Der Beschwerdeführer und die B GmbH gaben in dieser Verhandlung im Wesentlichen an, dass die B GmbH bzw. die von ihr beauftragten Personen die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Gegenstände im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück abgestellt hatten, wobei diese vom 19. November 2024 bis kurz nach der Anzeigelegung am 23. Jänner 2025 abgestellt waren. Das Kraftfahrzeug der Marke Daihatsu war trockengelegt und die fünf Gasflaschen waren leer, wobei diese im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zum Abtransport nach *** abgestellt waren. Diese stellten keine Abfälle dar, zumal das Kraftfahrzeug noch verwendet werden konnte und die Gasflaschen im Handel zur Wiederbefüllung zurückzugeben waren, zumal für diese dafür auch ein Einsatz lukriert werden konnte. Auch die Fassadendämmplatten und der funktionsfähige elektrische Rasenmäher waren kein Abfall und diese wurden von der B GmbH nach dem Abtransport nach *** noch verwertet (Fassadendämmplatten) und verwendet (elektrischer Rasenmäher); diese Gegenstände waren daher nicht für den Abtransport zur Abfallentsorgung, sondern zur Mitnahme nach *** zur weiteren Verwendung abgestellt. Der von der B GmbH abgestellte Bauschutt, Sperrmüll, Restmüll und Eisenschrott wurde vereinbarungsgemäß vom neuen Grundstückseigentümer als Abfall entsorgt.
Herr C gab in dieser Verhandlung an, dass die B GmbH die verfahrensgegenständlichen Gegenstände auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück abstellte, wobei vereinbart war, dass diese diejenigen Gegenstände, welche sie noch gebrauchen konnte, mitnehmen konnte und dass er die übrigen Gegenstände als Abfall entsorgt, was er mit dem zurückgelassenen Bauschutt, Sperrmüll, Restmüll und Eisenschrott im Frühjahr 2025 auch tat. Das verfahrensgegenständliche Grundstück wird von ihm seit ca. März 2025 genutzt.
Feststellungen
Die B GmbH lagerte auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum durch die von ihr beauftragten Personen die verfahrensgegenständlichen Gegenstände, nämlich das Kraftfahrzeug der Marke Daihatsu Cuore (Begutachtungsplakette mit der Lochung 9/15), fünf Gasflaschen, Fassadendämmplatten, einen elektrischen Rasenmäher, Bauschutt, Sperrmüll, Restmüll und Elektroschrott.
Es konnte aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten gerichtlichen Ermittlungsverfahrens nicht mit einer für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass das Kraftfahrzeug der Marke Daihatsu Cuore tatsächlich noch die typischerweise in Kraftfahrzeugen vorhandenen Flüssigkeiten beinhaltete. Es ist daher davon auszugehen, dass dieses Kraftfahrzeug im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum trockengelegt war. Dieses Kraftfahrzeug stellte im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum daher zumindest einen nicht gefährlichen Abfall im objektiven Sinne gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 dar.
Es konnte aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten gerichtlichen Ermittlungsverfahrens nicht mit einer für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die verfahrensgegenständlichen fünf Gasflaschen im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum - teilweise - befüllt waren. Diese wurden nach dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum im Handel zum Zweck ihrer Wiederbefüllung gegen einen Einsatz zurückgegeben. Diese fünf Gasflaschen stellten im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum keinen Abfall im Sinne des AWG 2002 dar.
Es konnte aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten gerichtlichen Ermittlungsverfahrens nicht mit einer für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die verfahrensgegenständlichen Fassadendämmplatten nach dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum nicht ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass diese im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zum Abtransport nach *** zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung bereitgestellt waren und danach bestimmungsgemäß verwendet wurden. Diese stellten im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum keinen Abfall im Sinne des AWG 2002 dar.
Es konnte aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten gerichtlichen Ermittlungsverfahrens nicht mit einer für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der verfahrensgegenständliche elektrische Rasenmäher nach dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum nicht bestimmungsgemäß verwendet wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zum Abtransport nach *** zu seiner bestimmungsgemäßen Verwendung bereitgestellt war und dass dieser danach bestimmungsgemäß verwendet wurde und auch heute noch verwendet wird. Dieser stellte im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum keinen Abfall im Sinne des AWG 2002 dar.
Der verfahrensgegenständliche Bauschutt sowie der Sperrmüll, der Restmüll und der Eisenschrott wurden im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum von der B GmbH bzw. von den von ihr beauftragten Personen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zum Abtransport zwecks Entsorgung als Abfall gelagert und diese wurden vom neuen Grundstückseigentümer im Frühjahr 2025 auch tatsächlich als Abfall entsorgt. Diese stellten im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum einen nicht gefährlichen Abfall im subjektiven Sinne gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 dar.
Diese nicht gefährlichen Abfälle samt dem Kraftfahrzeug der Marke Daihatsu wurden im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum ohne Auffangwanne, witterungsungeschützt und systemlos auf der Erd- und Wiesenfläche, und somit jeweils auf einer undichten Fläche, des verfahrensgegenständlichen Grundstückes gelagert. Bei diesen undichten Flächen handelte es sich weder um eine Deponie noch um geeignete Lagerorte im Sinne des § 15 AWG 2002.
Die B GmbH konnte im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum über diese Gegenstände verfügen und sie war somit im Besitz dieser Gegenstände.
Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit das gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz in ***, *** und damit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Beschwerdeführer hat die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung aufgrund seiner Funktion bzw. Stellung somit zu verantworten.
Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von rund € 1.500,00 und er hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen.
Der Beschwerdeführer weist vier rechtskräftige, noch nicht getilgte verwaltungsstraf-rechtliche Vormerkungen auf.
Die B GmbH als juristische Personen haftet für die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe sowie für die Verfahrenskosten neben dem Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand.
Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer ihr verfahrensgegenständliches Straferkenntnis vom 18. Juni 2025, in welchem sie dem Beschwerdeführer die beiden verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen anlastete und über ihn die beiden verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafen verhängte und sie sprach gleichzeitig die Haftung für die Geldstrafen und die Verfahrenskosten für die B GmbH zur ungeteilten Hand aus.
Gegen dieses Straferkenntnis erhoben der Beschwerdeführer und die B GmbH rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 27. August 2025 die vom Beschwerdeführer und der B GmbH beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Beweiswürdigung
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere die Erhebungsberichte der überprüfenden Polizeiorgane, die verfahrensgegenständliche Anzeige vom 23. Jänner 2025, die Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 14. April 2025, das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. Juni 2025 und die dagegen vom Beschwerdeführer und von der B GmbH erhobene Beschwerde sowie durch die Durchführung der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. August 2025 und die Ergebnisse dieser Verhandlung, insbesondere die Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Herrn C.
Die Inhalte des behördlichen Verwaltungsstrafaktes sowie des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und die Ergebnisse der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. August 2025 erwiesen sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und diese konnten dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.
Dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum am 19. November 2024 handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH war, ist unstrittig.
Dass die verfahrensgegenständlichen Gegenstände im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum am 19. November 2024 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück von der B GmbH durch die von ihr beauftragten Personen gelagert wurden, ergibt sich sowohl aus der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers als auch aus jener des Herrn C in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. August 2025 und es ist dies somit ebenso unstrittig.
Dass der verfahrensgegenständliche Bauschutt sowie der Sperrmüll, der Restmüll und der Eisenschrott im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zum Abtransport zwecks Entsorgung als Abfall gelagert wurde, ergibt sich sowohl aus der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers als auch aus jener des Herrn C in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. August 2025 und es ist dies somit ebenso unstrittig; dass diese vom neuen Grundstückseigentümer im Frühjahr 2025 auch tatsächlich als Abfälle entsorgt wurden, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Herrn C in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. August 2025.
Dass die verfahrensgegenständlichen nicht gefährlichen Abfälle samt dem Kraftfahrzeug der Marke Daihatsu im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum ohne Auffangwanne, witterungsungeschützt und systemlos auf der Erd- und Wiesenfläche, und somit jeweils auf einer undichten Fläche, des verfahrensgegenständlichen Grundstückes gelagert wurden, ergibt sich aus dem diesbezüglichen eindeutigen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und es ist auch dies unstrittig.
Dass die verfahrensgegenständlichen Fassadendämmplatten und der verfahrensgegenständliche Rasenmäher im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum zum Abtransport nach *** bereitgestellt waren und diese nach dem verfahrensgegen-ständlichen Tatzeitraum auch bestimmungsgemäß verwendet wurden, sodass die Dämmplatten an einer Gebäudefassade angebracht wurden und der elektrische Rasenmäher auch heute noch bestimmungsgemäß zum Rasenmähen verwendet wird, ergibt sich aus der diesbezüglichen glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. August 2025; zudem konnte diese Aussage durch die Ergebnisse des gerichtlichen Ermittlungsverfahren nicht widerlegt werden.
Dass die verfahrensgegenständlichen fünf Gasflaschen im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum leer waren und zum Abtransport nach *** bereitgestellt waren und diese nach dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum zum Zweck der Wiederbefüllung im Handel zurückgegeben wurden und für diese auch ein Einsatz lukriert wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. August 2025; zudem konnte diese Aussage durch die Ergebnisse des gerichtlichen Ermittlungsverfahren nicht widerlegt werden.
Aufgrund des durchgeführten gerichtlichen Ermittlungsverfahrens konnte nicht mehr mit der für dieses Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug der Marke Daihatsu im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum nicht trockengelegt war, da die polizeilichen Überprüfungen in dieser Hinsicht keine tauglichen Untersuchungen beinhalten und vielmehr auf Vermutungen und auf nicht überprüfbare Annahmen beruhen; auch die belangte Behörde führte diesbezüglich keine Ermittlungen durch. Es konnte somit die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers nicht widerlegt werden, sodass davon auszugehen ist, dass dieses Kraftfahrzeug während des verfahrensgegenständlichen Tatzeitraumes trockengelegt war.
Dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug der Marke Daihatsu im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum zumindest um einen nicht gefährlichen Abfall handelte, ergibt sich bereits daraus, dass dieses seit dem Jahr 2015 über keine aufrechte Zulassung mehr verfügte und aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten Trockenlegung auch nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet wurde bzw. werden konnte; dazu bestand aufgrund der Lagerung eine Gefahr, dass dieses die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden konnte.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. August 2025.
Die vier rechtskräftigen und nicht getilgten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglichen unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes.
Zu Spruchpunkt 1.:
Rechtsvorschriften
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 42 VwGVG 2014 darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 ist die Abfallwirtschaft im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Abfälle Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Nach Abs. 6 Z. 1 dieser Gesetzesstelle ist im Sinne dieses Bundesgesetzes „Abfallbesitzer“
a) der Abfallerzeuger oder
b) jede Person, welche die Abfälle innehat.
Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
Gemäß § 15 Abs. 1 AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle dürfen Abfälle außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt.
Gemäß § 16 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG ist, wenn eine Geldstrafe verhängt wird, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Rechtliche Erwägungen
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass niemals die Absicht bestand, die verfahrensgegenständlichen Gegenstände auf Dauer auf dem verfahrensgegen-ständlichen Grundstück zu belassen und somit abzulagern, sodass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall daher zu Recht von einem Lagern der verfahrensgegenständlichen Gegenstände ausgehen konnte, auch wenn diese Lagerung, welche nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zumindest vom 19. November 2024 bis zur Anzeigelegung am 23. Jänner 2025 - nach Angaben des Herrn C sogar bis zum März 2025 - und somit über mehrere Monate hinweg dauerte, gemäß dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde nur einen sehr kurzen Zeitraum, nämlich den 19. November 2024 und somit den Zeitraum von 24 Stunden, umfasst.
Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass im gegenständlichen Fall keine Lagerung der Abfälle im Sinne des AWG 2002 vorlag, da diese Abfälle auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nur kurzfristig, nämlich zum Zweck des Abtransportes dieser, abgestellt bzw. bereitgehalten wurden, ist seitens des erkennenden Gerichtes auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/07/0121 mwN, sowie VwGH vom 28. Jänner 2010, Zl. 2009/07/0210, sowie VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, sowie VwGH vom 6. April 2023, Zlen. Ra 2021/05/0104 und 0105, sowie VwGH vom 21. Dezember 2023, Zl. Ra 2022/07/0057, sowie VwGH vom 4. Juli 2024, Zl. Ro 2022/07/0008) zu verweisen, wonach „lagern“ etwas Vorüber-gehendes, „ablagern“ etwas Langfristiges bedeutet, sodass unter Lagerung von Abfällen im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen ist.
In seinen vorher zitierten Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das AWG 2002 jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs. 3 AWG 2002 unterwirft, somit auch die Lagerung von Abfällen über nur sehr kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für „besonders kurzfristige“ Lagerungen von Abfällen ist dem AWG 2002 nicht zu entnehmen, so der Verwaltungsgerichtshof. Auch für Lagerungen „aus einer faktischen Notwendigkeit heraus“ gelten die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern, so der Verwaltungsgerichtshof. Ergibt sich eine solche faktische Notwendigkeit einer Abfalllagerung, so hat diese ebenfalls an einem für die Sammlung geeigneten Ort zu erfolgen. Es ist daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - davon auszugehen, dass auch eine sehr kurzfristige Lagerung von Abfällen entgegen der Vorschrift des § 15 Abs. 3 AWG 2002 die jeweiligen Straftatbestände des § 79 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 3 leg.cit. verwirklicht. Zudem kommt es auch auf das Motiv des Lagerns nicht an.
Es steht somit zweifellos fest, dass die verfahrensgegenständlichen Gegenstände im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum am 19. November 2024, somit für zumindest 24 Stunden, auf dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Tatort im Sinne des AWG 2002 gelagert wurden.
In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht darauf, dass die verfahrensgegenständlichen Gegenstände als Abfälle qualifiziert werden müssen, damit auf diese die Bestimmungen des AWG 2002, und somit auch jene des Lagerns nach § 15 AWG 2002, anzuwenden sind.
Zum Abfallbegriff ist zunächst festzuhalten, dass Abfälle im Sinne des AWG 2002 alle beweglichen Sachen sind, die entweder die Voraussetzungen des subjektiven oder jene des objektiven Abfallbegriffes erfüllen, wobei die verfahrensgegenständlichen Gegenstände unbestritten als bewegliche Sachen anzusehen sind.
Für das Vorliegen der Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Gegenstände reicht es also aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. u.a. VwGH vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0032, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0144, sowie VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0212, sowie VwGH vom 31. März 2016, Zl. 2013/07/0214), sodass diese beiden Abfallbegriffe nicht kumulativ vorliegen müssen.
Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) ist dann erfüllt, wenn ein Besitzer sich einer Sache entledigen will oder entledigt hat (vgl. u.a. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022 mwN, sowie VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004), wobei ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens darin liegt, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (vgl. u.a. VwGH vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0032). Der Abfallbegriff kann auch Stoffe und Gegenstände umfassen, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind und bei deren Entledigung die Erzielung eines Entgelts nicht ausgeschlossen ist (vgl. u.a. VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004, sowie VwGH vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/07/0065), wobei nicht vorausgesetzt wird, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder eines Gegenstandes entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will. Für das Vorliegen der subjektiven Abfalleigenschaft reicht es aus, dass bei irgendeinem Vorbesitzer eine Entledigungsabsicht bestanden hat, sodass es in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien ankommt (vgl. u.a. VwGH vom 28. April 2005, Zl. 2003/07/0017, sowie VwGH vom 25. Februar 2009, Zl. 2008/07/0182, sowie VwGH vom 27. Juni 2013, Zl. 2010/07/0110 mwN, sowie VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. 2012/07/0017).
Im Übrigen kann sich nach der Rechtsprechung des EuGH ein Besitzer auch einer Sache im abfallrechtlichen Sinn entledigen, die sich nach wie vor in seiner Gewahrsame befindet (vgl. EuGH 18.4.2022, C9/00, Palin Granit). Es war demnach nicht erforderlich, dass die B GmbH die verfahrensgegenständlichen Gegenstände an einen Ort außerhalb ihrer Gewahrsame transportiert bzw. transportieren lässt, um eine Entledigung im Rechtssinne herbeizuführen.
Im gegenständlichen Fall geht aus den gerichtlichen Ermittlungsergebnissen sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers und des Herrn C in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. August 2025 eindeutig und unstrittig hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Gegenstände in Form des Bauschuttes, des Sperrmülles, des Restmülles und des Elektroschrottes deshalb auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gelagert wurden, um diese von diesem Grundstück wegzuschaffen und als Abfall zu entsorgen, da diese weder von der B GmbH noch vom neuen Grundstückseigentümer benötigt wurden. Schon daraus ergibt sich, dass man sich dieser verfahrensgegenständlichen Gegenstände entledigen wollte, sodass im gegenständlichen Verfahren bei der Klärung der Rechtsfrage, ob diese Gegenstände als Abfall im abfallrechtlichen Sinne anzusehen sind, bereits vom subjektiven Abfallbegriff auszugehen ist.
Es ist daher im gegenständlichen Fall nicht mehr zu prüfen, ob für diese Gegenstände auch der objektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 erfüllt ist.
Hinsichtlich des Kraftfahrzeuges der Marke Daihatsu behauptet der Beschwerdeführer, dass dieses zum Abtransport nach *** gelagert wurde und im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum keinen Abfall darstellte, da dieses noch gebraucht werden konnte, sodass für dieses der subjektive Abfallbegriff nicht vorliegt, weshalb für dieses Kraftfahrzeug der objektive Abfallbegriff zu prüfen ist.
Wie das erkennende Gericht bereits zuvor darlegte, kann im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht mit einer für ein solches Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob dieses Altfahrzeug im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum trockengelegt war oder nicht, zumal sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes ergibt, dass die erhebenden Polizeiorgane eine diesbezügliche Überprüfung nicht vornahmen, sodass deren diesbezügliche Beurteilung daher auf reine Vermutungen und Spekulationen beruht, welche von der belangten Behörde ungeprüft übernommen wurde. Es ist daher im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass dieses Altfahrzeug trockengelegt war, weshalb dieses nicht als gefährlicher Abfall zu qualifizieren ist; wohl aber ist dieses zumindest als nicht gefährlicher Abfall zu qualifizieren, und dies aus folgenden Gründen:
Der objektive Abfallbegriff umfasst alle Sachen, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen, wie sie in § 1 Abs. 3 AWG 2002 umschrieben sind, nicht zu beeinträchtigen, wobei für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht, sodass es nicht darauf ankommt, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0080 mwN, sowie VwGH vom 24. November 2016, Zl. Ro 2014/07/0024).
Für die Unterstellung des verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges der Marke Daihatsu unter den objektiven Abfallbegriff darf dieses zudem nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein und wegen seiner Beschaffenheit (z.B. Funktionsuntüchtigkeit) nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen. Es muss sich also dabei um ein Kraftfahrzeug handeln, dem man sich üblicherweise, d.h. nach Verkehrsauffassung, entledigt (vgl. u.a. VwGH vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Altfahrzeuge, die nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 25. Juli 2013, Zl. 2013/07/0032 mwN, sowie VwGH vom 13. Juli 2017, Zl. Ra 2017/05/0080) objektiv als Abfall anzusehen sind.
Dazu kommt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 23. März 2006, Zl. 2005/07/0173, sowie VwGH vom 20. Mai 2010, Zl. 2008/07/0122, sowie VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0152) der Gebrauch eines Fahrzeuges als Ersatzteillager bzw. zum „Ausschlachten“, also der Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, nach allgemeiner Verkehrsauffassung keine „bestimmungsgemäße Verwendung“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 darstellt, sodass die Abfalleigenschaft eines solchen Fahrzeuges nach § 2 Abs. 1 Z. 2 iVm § 1 Abs. 3 Z. 1 erster Fall AWG 2002 gegeben ist.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die letzte Lochung der Begutachtungsplakette des verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges das Datum 09/2015 aufgewiesen hat, sodass dieses seit rund 10 Jahren nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung, nämlich zur Teilnahme am Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen, stand; darüber hinaus kann nicht behauptet werden, dass es sich bei diesem Altfahrzeug um eine neue Sache handelte.
Zudem wurde dieses Kraftfahrzeug trockengelegt und dadurch ebenso seiner bestimmungsgemäßen Verwendung entzogen und dieses war somit auch nicht fahrtüchtig (vgl. u.a. VwGH vom 22. April 2010, Zl. 2007/07/0015).
Zudem wies dieses Kraftfahrzeug Beschädigungen und Roststellen auf, durch die bzw. von denen z.B. Niederschlagswässer in den Boden eindringen konnte und den Boden dadurch über das unvermeidliche Ausmaß hinaus im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 verunreinigen bzw. beeinträchtigen konnte.
In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 12. November 2024, Zl. Ra 2023/07/0174) das tatsächliche Eindringen von Schadstoffen (z.B. Rost) vom verfahrensgegenständlichen Altfahrzeug zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002) nicht erforderlich ist, zumal hierzu bereits vielmehr die Möglichkeit dieses Eindringens genügt (vgl. u.a. VwGH vom 18. Februar 2010, Zl. 2009/07/0131), wobei der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 keine ausdrückliche Geringfügigkeitsgrenze kennt (vgl. u.a. VwSlg. 18.782 A/2014, sowie VwGH vom 29. Jänner 2024, Zl. Ro 2023/07/0003).
So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. VwGH vom 29. Jänner 2024, Zl. Ro 2023/07/0003) wiederholt ausgesprochen, dass Korrosionsschäden an Kraftfahrzeugen zusammen mit deren Lagerung auf nicht flüssigkeitsdichtem Untergrund nahelegen, dass daraus entstehende Verunreinigungen - z.B. durch Niederschläge, die mit Rostteilchen im Boden versickern - bei ordnungsgemäßer Lagerung vermieden werden könnten, sodass bereits durch diese Möglichkeit der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 erfüllt ist. Im gegenständlichen Fall wurden keine Maßnahmen gesetzt, um eine solche Versickerung zu verhindern.
Die Oberfläche, auf der das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug gelagert wurde, war keine undurchlässige Oberfläche, sondern es hat sich hierbei um eine natürlich gewachsene Grasfläche bzw. Erdreich gehandelt, wobei für Niederschlagswässer mit rostigen Anteilen keine Auffangeinrichtungen oder Abscheider vorhanden waren.
Somit entsprach die verfahrensgegenständliche Lagerfläche auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht den rechtlichen Anforderungen nach dem AWG 2002, zumal ein Lagerort, bei dem es zu einer Verletzung von § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 kommt bzw. kommen kann, als nicht geeignet im Sinne des § 15 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 anzusehen ist (vgl. hierzu u.a. VwGH vom 18. Februar 2010, Zl. 2009/07/0131).
Somit bestand im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum die Möglichkeit und Gefahr, dass dieses verfahrensgegenständliche Altfahrzeug die Umwelt (z.B. durch Kontaminierung des Erdreiches und der darin enthaltenen Gewässer sowie der Pflanzen) im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen hätte können (vgl. u.a. VwGH vom 27. März 1990, Zl. 89/07/0133, sowie VwGH vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079), wobei zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales der Eintritt der Gefahren und der Verunreinigung der Umwelt nicht erforderlich ist; vielmehr genügt die Möglichkeit der Gefahren und einer Umweltverunreinigung.
Für das erkennende Gericht steht daher zweifellos fest, dass die Behandlung dieses Altfahrzeuges als Abfall im öffentlichen Interesse geboten war.
Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass dieses Altfahrzeug eine Gefährdung für die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 darstellte, dieses nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht mehr neu war und wegen seiner Beschaffenheit in Form seiner Funktionsuntüchtigkeit nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden konnte, sodass man sich von dieser beweglichen Sache üblicherweise, d.h. nach der Verkehrsauffassung, entledigt, wobei es bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise ankommt, somit nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Beschwerdeführers, weshalb seine behauptete Absicht des zukünftigen Gebrauchs dieses Kraftfahrzeuges nicht entscheidungsrelevant ist (vgl. u.a. VwGH vom 25. Juli 2002, Zl. 2001/07/0043), wobei der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren in keinster Weise dargelegt hat, zu welchen Zwecken dieses Kraftfahrzeug noch gebraucht werden konnte, sodass dieses Kraftfahrzeug entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers den objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 erfüllt, wobei es sich bei diesem verfahrensgegenständlichen Altfahrzeug um einen nicht gefährlichen Abfall handelte, sodass das erkennende Gericht diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis entsprechend abzuändern hatte.
Die Ausführungen betreffend den ungeeigneten Lagerort in Form des Erdreiches bzw. einer Wiesenfläche, und somit einer undichten Fläche, treffen auch auf die übrigen nicht gefährlichen Abfälle in Form des Bauschuttes, des Sperr- und Restmülls sowie des Elektroschrottes zu, zumal auch durch diese ungeschützte Lagerung Schadstoffe in den Boden eindringen konnten bzw. hätten können (z.B. bei Niederschlägen) und die Umwelt somit über das unvermeidliche Ausmaß hinaus gefährden konnten bzw. hätten können, sodass auch diese nicht gefährlichen Abfälle auf einem unzulässigen Lagerort gelagert wurden.
Die verfahrensgegenständlichen nicht gefährlichen Abfälle wurden daher außerhalb einer in § 15 Abs. 3 AWG 2002 genannten genehmigten Anlage und einem für die Lagerung vorgesehenen geeigneten Ort und daher entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 gelagert.
Der Beschwerdeführer legte in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. August 2025 glaubwürdig und nachvollziehbar dar, dass die verfahrensgegenständlichen Fassadendämmplatten, der elektrische Rasenmäher und die fünf leeren Gasflaschen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum zum einen nur zum Abtransport nach ***, und nicht zur Entsorgung gelagert waren, und dass diese zum anderen nach dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt wurden, nämlich die Anbringung der Dämmplatten an einer Fassade, die Rückgabe der fünf Gasflaschen im Handel zur Wiederbefüllung und somit zur Wiederverwendung und der Rasenmäher zum Rasenmähen, sodass es sich bei diesen Gegenständen im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum um keinen Abfall handelte, sodass deren Lagerung auch nicht unter die Bestimmungen des AWG 2002 fallen konnte, sodass das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom erkennenden Gericht in dieser Hinsicht entsprechend abzuändern war. Zudem trat die belangte Behörde diesen Behauptungen des Beschwerdeführers im gesamten gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht entgegen.
Weiters hält das erkennende Gericht fest, dass Täter der beiden Strafbestimmungen des § 79 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 derjenige ist, der in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 lagert, sodass dieser eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise setzt; nicht erforderlich ist aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, dass der Täter z.B. Eigentümer des Grundstückes, auf dem er die Abfälle lagert, oder auch Eigentümer der Abfälle ist. Aus diesem Grund ist es im gegenständlichen Fall auch nicht von Bedeutung, in welchem Zeitpunkt Herr C Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes wurde und ob er dies bereits im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum am 19. November 2024 war, zumal im gegenständlichen Fall unbestritten ist, dass die B GmbH bzw. die von ihr beauftragen Personen die verfahrensgegenständlichen nicht gefährlichen Abfälle auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück lagerte. Zudem war sie zumindest auch Besitzerin dieser Gegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Z. 1 AWG 2002, zumal sie im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum und auch danach noch über diese verfügen konnte und durfte, zumal sie einige dieser Gegenstände zu sich nach *** mitnahm bei den anderen entschied, diese vom neuen Grundstückseigentümer entsorgen zu lassen.
Aufgrund der zuvor getätigten Ausführungen hatte das erkennende Gericht das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde entsprechend abzuändern.
Eine solche von der belangten Behörde abweichende Beurteilung kann und muss das erkennende Gericht aufgrund seiner Ermittlungsergebnisse im gegenständlichen Fall nämlich vornehmen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 25. März 2020, Zl. Ra 2020/02/0033, sowie VwGH vom 27. Mai 2024, Zl. Ra 2021/17/0068, sowie VwGH vom 17. Dezember 2024, Zl. Ra 2024/09/0059) eine Unterstellung des vorgeworfenen Verhaltens unter einen anderen Tatbestand durch das erkennende Gericht zulässig bzw. geboten ist, wenn es sich dabei lediglich um die rechtlich richtige Subsumtion des angelasteten Verhaltens handelt und es nicht zur Auswechslung der vorgeworfenen Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt, sodass eine unzulässige Auswechslung der Tat dann nicht vorliegt, wenn lediglich die rechtliche Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens geändert wird. Dies trifft im gegenständlichen Fall zu, da bei gleichbleibendem Sachverhalt das gerichtliche Ermittlungsverfahren lediglich ergeben hat, dass das verfahrensgegenständliche als gefährlicher Abfall qualifizierte Altfahrzeug trockengelegt war und die fünf Glasflaschen, die Fassadendämmplatten und der elektrische Rasenmäher keine Abfälle waren.
Aufgrund dieser Ausführungen steht für das erkennende Gericht daher fest, dass die B GmbH die verfahrensgegenständlichen nicht gefährlichen Abfälle auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 lagerte, sodass diesbezüglich die Voraussetzungen des durch das erkennende Gericht im abgeänderten Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht vorliegen und somit der objektive Tatbestand erfüllt ist, wobei der Beschwerdeführer diese nun vom erkennenden Gericht abgeänderte Verwaltungsübertretung aufgrund seiner Stellung verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten und daher begangen hat.
Für die subjektive Tatseite ist auf § 5 Abs. 1 VStG 1991 abzustellen:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die dem Beschwerdeführer nunmehr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG 1991 der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).
Aus seinen eigenen Ausführungen im gesamten Verfahren geht hervor, dass dem Beschwerdeführer durchaus bewusst war, dass es sich bei den vom erkennenden Gericht nunmehr qualifizierten Abfällen um Abfälle handelte, zumal er selbst behauptet, dass diese zur Entsorgung gelagert wurden; auch die Abfalleigenschaft vom verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug der Marke Daihatsu musste er erkennen bzw. hätte er erkennen können, zumal die letzte Lochung das Datum 09/2015 aufwies und dieses somit jahrelang nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet wurde. Somit hätte er bei einer ihm angesichts des jeweiligen Zustandes dieser Gegenstände durchaus zumutbaren und gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennen müssen, dass die verfahrensgegenständliche Lagerung vor allem im Hinblick auf den unzureichenden Zustand der Lagerflächen (undichte Erd- und Grasflächen) nicht gesetzeskonform erfolgt ist, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer der Übertretung der Vorschriften bewusst hätte werden müssen.
Aufgrund dieser Ausführungen steht für das erkennende Gericht daher zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer die ihm nunmehr vorgeworfene Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und dadurch die im Spruch angeführten Bestimmungen verletzt hat. Somit ist ihm hinsichtlich der nunmehrigen Verwaltungsübertretung jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da es sich um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist diese Verschuldensform ausreichend. Eine Entlastung im Sinne eines Gegenbeweises ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zumal er im gesamten Verfahren in keiner Weise glaubhaft machen konnte, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf.
Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8.400 € zu bestrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.
Zunächst ist festzuhalten, dass die B GmbH im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum im Bereich der Abfallwirtschaft nicht gewerbsmäßig tätig war, sodass im gegenständlichen Fall die erhöhte Mindestgeldstrafe von € 2.100,00 nicht in Betracht kommt.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung bzw. Gefährdung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 hat zum Inhalt, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Die einschlägige Rechtsvorschrift des AWG 2002 soll garantieren, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotential für die Umwelt jedenfalls in einer solchen Weise gelagert wird, dass die Umwelt nicht beeinträchtigt wird. Somit hat der Beschwerdeführer beim Umgang mit Abfällen die Ziele und Grundsätze nicht beachtet (vgl. u.a. VwGH vom 25. Februar 2009, Zl. 2008/07/0182, sowie VwGH vom 26. Juni 2018, Zl. Ra 2017/05/0294).
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der umfangreiche Schutz der Umwelt, ist also sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Lagerung von Abfällen als nicht unerheblich einzustufen.
Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt.
Die belangte Behörde berücksichtigte im gegenständlichen Fall zu Recht weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe.
In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht darauf, dass die Entfernung sämtlicher Abfälle nach dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 19 VStG 1991 anerkannt werden kann, zumal dieser Umstand lediglich dazu führt, dass der Beschwerdeführer nicht im strafbaren Verhalten verharrte; ein besonderer Milderungsgrund des Nichtbeharrens im strafbaren Verhalten ist weder dem § 19 VStG 1991 noch den dort angeführten Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu entnehmen (vgl. u.a. VwGH vom 28. November 1995, Zl. 93/05/0141, sowie VwGH vom 23. Oktober 1997, Zl. 97/07/0036, sowie VwGH vom 12. August 2014, Zl. 2011/10/0083).
Zudem kann als Milderungsgrund auch die Tatsache, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers kein Schaden eingetreten ist, nicht berücksichtigt werden, zumal dieser Milderungsgrund bei Ungehorsamsdelikten (wie vorliegend) nicht in Betracht kommt (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2013, Zl. 2012/10/0237 mwN, sowie VwGH vom 12. August 2014, Zl. 2011/10/0083).
Der Beschwerdeführer weist vier rechtskräftige, noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf.
Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von rund € 1.500,00, er hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten.
Im Hinblick auf die Verdeutlichung des Unrechtsgehaltes der Tat, der in einer Gefährdung der Umwelt liegt, sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe (keine Milderungs- und Erschwerungsgründe), der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe und des Verschuldens des Beschwerdeführers sowie seiner Ein-kommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die von der belangten Behörde für die nicht gefährlichen Abfälle konkret verhängte Mindestgeldstrafe für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung in der Höhe von € 450,00 (bei einer Höchststrafe von € 8.400,00) sowie die dazu adäquat festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen, weswegen die verhängte Mindestgeldstrafe - im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert - tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich ist, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.
Auch wenn sich aufgrund der gerichtlichen Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der nicht gefährlichen Abfälle Änderungen ergeben haben, bleibt die von der belangten Behörde festgesetzte Mindestgeldstrafe in der Höhe von ³ 450,00 bestehen, zumal es dem erkennenden Gericht gemäß § 42 VwGVG 2014 verwehrt ist, eine höhere Geldstrafe festzusetzen; zudem konnte die von der belangten Behörde festgesetzte Mindestgeldstrafe aus folgenden Gründen auch nicht unterschritten werden:
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 VStG 1991 die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte im Sinne des § 20 VStG 1991 ist nur dann zulässig, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0005 mwN, sowie VwGH vom 23. April 2008, Zl. 2008/03/0012, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0096, sowie VwGH vom 25. April 2018, Zl. Ra 2017/09/0044) kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen; es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an.
So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass allein aus dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen nicht das Überwiegen der Milderungsgründe abgeleitet werden kann (vgl. u.a. VwGH vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155, sowie VwGH vom 19. Juli 2013, Zl. 2013/02/0101) und dass keine Anwendbarkeit des § 20 VStG 1991 bei bloßer Unbescholtenheit (vgl. u.a. VwGH vom 15. Februar 2013, Zl. 2013/09/0004, sowie VwGH vom 17. Dezember 2013, Zl. 2012/09/0085, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/09/0046) oder bei einem bloßen Geständnis (vgl. u.a. VwGH vom 10. Juni 2015, Zl. 2013/11/0121) oder bei Bestehen keiner einschlägigen Vorstrafe (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2011/09/0052) vorliegt.
Nach den zuvor getätigten Ausführungen kommen im gegenständlichen Fall keine Milderungs- und keine Erschwerungsgründe zum Tragen, sodass keinesfalls die Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Somit lagen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Unterschreitung der Mindestgeldstrafe im Sinne des § 20 VStG 1991 nicht vor, zumal der Beschwerdeführer auch kein Jugendlicher im Sinne dieser Bestimmung ist.
Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering, so hat ihn die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, gemäß § 33a Abs. 1 VStG 1991 mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 33a und § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG 1991 (Beratung sowie Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrecht-lich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. u.a. VwGH vom 20. Juni 2016, Zl. Ra 2016/02/0065 mwN, sowie VwGH vom 25. April 2019, Zl. Ra 2018/09/0209, sowie VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2018/02/0289 mwN). Fehlt es auch nur an einer der in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen für die Beratung, Ermahnung oder Einstellung des Strafverfahrens, kommt weder eine Beratung oder Einstellung noch eine Ermahnung in Frage (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 15. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0109).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Wertigkeit eines durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes nicht zuletzt in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 19. Juni 2018, Zl. Ra 2017/02/0102, sowie VwGH vom 13. Februar 2023, Zl. 2022/02/0117: in diesen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG 1991, für welches im Falle einer Verletzung bzw. Gefährdung ein Strafrahmen für eine Geldstrafe bis zu € 726,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festgelegt ist, nicht mehr als gering angesehen werden kann). Die im konkreten Fall einschlägige Strafnorm sieht für den Fall des Zuwiderhandelns immerhin einen Strafrahmen für eine Geldstrafe von € 450,00 bis zu € 8.400,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von zwei Wochen vor, womit sich zeigt, dass der Gesetzgeber der ordnungsgemäßen Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften eine erhebliche Bedeutung beimisst, sodass im gegenständlichen Fall ebenso nicht von einer geringen Bedeutung der geschützten Rechtsgüter ausgegangen werden kann.
Zudem wurde seitens des erkennenden Gerichtes zuvor in der Strafzumessung bereits hinreichend dargelegt, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im gegenständlichen Fall jedenfalls als erheblich zu bezeichnen ist, sodass keinesfalls zum einen das Kriterium der unbedeutenden Folgen der Übertretung vorliegt und zum anderen ist auch die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes nicht als vernachlässigbar anzusehen.
Auch ist das Verschulden des Beschwerdeführers nicht geringfügig, zumal von einem bloß geringen Verschulden nur dann ausgegangen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten eines Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. u.a. VwGH vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0002, sowie VwGH vom 12. September 2001, Zl. 2001/03/0175). Die vom Beschwerdeführer gesetzte Verhaltensweise stellt aber geradewegs den typischen Fall eines nach der verfahrensgegenständlichen Strafbestimmung des § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 iVm der entsprechenden Übertretungsnorm verpönten Verhaltens dar.
Somit lagen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 33a und 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG 1991 (Beratung bzw. Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) nicht vor.
Da der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH war, haftet die B GmbH gemäß § 9 Abs. 7 VStG 1991 für die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 450,00 sowie für die verfahrensgegenständlichen Verfahrenskosten in der Höhe von € 45,00, sohin für den Gesamtbetrag in der Höhe von € 495,00, zur ungeteilten Hand, wobei diese nur dann zur Zahlung herangezogen werden kann, wenn dieser Gesamtbetrag vom Beschwerdeführer nicht bezahlt wird bzw. bezahlt werden kann.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG 2014 ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Da im gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren der Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der beiden angefochtenen Spruchpunkte des Straferkenntnisses der belangten Behörde - zumindest teilweise - Folge gegeben wurde, waren ihm somit keine Kosten dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.
Gemäß § 64 Abs. 1 VStG 1991 ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.
Aufgrund der Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war dem Beschwerdeführer diesbezüglich als Beitrag zu den Kosten dieses erstinstanzlichen behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens nun der Betrag in der Höhe von € 45,00 vorzuschreiben, weshalb der von der belangten Behörde vorgeschriebene Kostenbeitrag für ihr Verwaltungsstrafverfahren vom erkennenden Gericht festzusetzen war.
Zu Spruchpunkt 3.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Weiters war unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG 1991 und der Bestimmungen des § 20 VStG 1991, des § 33a Abs. 1 VStG 1991 und des § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG 1991 sowie in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierzu eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen, wobei es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, sodass der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG 1991 oder eine Beratung nach § 33a Abs. 1 VStG 1991 oder eine Ermahnung oder eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG 1991 gerechtfertigt hätten, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und somit keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensent-scheidung im Übrigen etwa u.a. VwGH vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043, sowie VwGH vom 25. September 2017, Zl. Ra 2017/02/0149, sowie VwGH vom 11. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/02/0262; zu § 20 VStG: VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. 2015/07/0096, sowie VwGH vom 27. Juni 2019, Zl. Ra 2018/02/0096; zu § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG: VwGH vom 20. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/09/0109, sowie VwGH vom 27. Juni 2019, Zl. Ra 2018/02/0096).
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und den eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen klargestellt.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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