VwGH Ra 2023/07/0174

VwGHRa 2023/07/017412.11.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des N S in S, vertreten durch Mag. Georg Lampl, Rechtsanwalt in 4655 Vorchdorf, Schlossplatz 15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10. Oktober 2023, LVwG‑500707/36/KH, betreffend Übertretung des AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz‑Land), zu Recht erkannt:

Normen

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §1 Abs3 Z4
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §2 Abs1 Z2
AWG 2002 §2 Abs3 Z2
AWG 2002 §2 Abs4 Z3
AWG 2002 §6 Abs1
AWG 2002 §6 Abs1 Z1
AWG 2002 §79 Abs1 Z2
EURallg
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV
61994CJ0304 Tombesi VORAB

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070174.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Juli 2022 wurde der Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 2 iVm. § 15 Abs. 5 AWG 2002 mit einer Geldstrafe von € 850 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) bestraft. Dazu wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 13. Februar 2022 als Abfallbesitzer, der zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande gewesen sei, an einem näher genannten Ort gefährliche Abfälle, nämlich einen näher bezeichneten Pkw der Marke BMW 330 xd, der einen Totalschaden aufgewiesen habe, an eine nicht zur Sammlung oder Behandlung berechtigte Person übergeben.

2 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen gerichtete Beschwerde ‑ mit einer im Revisionsverfahren nicht relevanten Maßgabe hinsichtlich der Bezeichnung des verfahrensgegenständlichen Pkw ‑ als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

3 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, der im März 2005 erstmals zum Verkehr zugelassene Pkw der Marke BMW 330 xd des Revisionswerbers sei im Jänner 2022 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden und aufgrund dessen nicht mehr fahrtüchtig gewesen. In der Folge habe der Revisionswerber das nicht reparierte Fahrzeug als „Totalschaden“ auf einer Internetplattform zum Verkauf angeboten und es einem in Bulgarien wohnhaften Käufer um € 950 verkauft. Zur Überstellung nach Bulgarien habe der Revisionswerber den Pkw an eine Transportfirma übergeben. Das nicht reparierte Fahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt nicht trockengelegt gewesen. Motor und Getriebe hätten sich ebenso wie die Umwelt gefährdende Betriebsmittel (ua. Motoröl und Starterbatterie) im Fahrzeug befunden. Im Zuge des Transports sei der Pkw bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen und die Verbringung nach Bulgarien gestoppt worden. Von Seiten des bulgarischen Käufers sei in der Folge ein Auftrag zur Reparatur des im Inland befindlichen Fahrzeugs an eine österreichische Autowerkstatt erteilt worden.

4 Der „Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall“ sei unter Berücksichtigung des Fahrzeugtyps, der Erstzulassung, der Motorisierung, der Ausstattung und des Kilometerstandes bei € 6.500 gelegen. Der „Restwert des Fahrzeugs nach dem Unfall“ habe „zwischen € 950 und maximal € 2.000“ betragen. Hinsichtlich der Reparaturkosten ergebe sich, dass für die Beschaffung der notwendigen Ersatzteile € 1.900 aufzuwenden gewesen wären. Für einen Wechsel der Ersatzteile in einer Fachwerkstatt seien „ca. 8 bis 10 Stunden“ zu veranschlagen. Bei Kosten von € 115 pro Arbeitsstunde ergäben sich für 10 Stunden somit Aufwendungen von € 1.050. Dazu kämen noch Kosten für weitere „nötige Arbeiten“ an der Karosserie, für Grundierung und Lackierung sowie für die Überprüfung gemäß § 57a KFG. Es sei daher „zur Instandsetzung des Fahrzeugs für dessen bestimmungsgemäße Verwendung mit einem finanziellen Aufwand von mindestens € 3.050 zu rechnen, was den Zeitwert des Fahrzeugs (max. € 1.500 bis € 2.000) zur Tatzeit weit übersteigen würde“. Es sei auch möglich, dass tatsächlich noch weitere Schäden am Fahrzeug vorgelegen seien und daher zur Reparatur noch weitere Arbeiten erforderlich gewesen wären.

5 In der Beweiswürdigung gründete das Verwaltungsgericht seine Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs und zu den Reparaturkosten auf das Gutachten eines kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen.

6 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs nach § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 reiche die bloße Gefährdungsmöglichkeit von Schutzgütern aus. Eine solche Gefährdung sei im Sinn der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Hinblick auf die im beschädigten Fahrzeug befindlichen Betriebsflüssigkeiten zu bejahen. Eine Qualifikation einer Sache als Abfall scheide nach § 2 Abs. 3 Z 3 AWG 2002 allerdings dann aus, wenn sie in bestimmungsgemäßer Verwendung stehe. Bei einem Pkw komme es insoweit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darauf an, ob er noch mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand für seinen ursprünglichen Zweck nutzbar gemacht werden könne. Im vorliegenden Fall hätten die Reparaturkosten von mindestens € 3.050 den Zeitwert des nicht mehr fahrtüchtigen Fahrzeugs zur Tatzeit von maximal € 1500 bis € 2000 signifikant überstiegen. Mangels Möglichkeit, das Fahrzeug mit vertretbarem Aufwand wieder nutzbar zu machen, sei die Abfalleigenschaft zu bejahen und der Revisionswerber daher zu bestrafen gewesen.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf eine Revisionsbeantwortung verzichtet.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Die Revision wendet sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit sowie in den Revisionsgründen gegen die Annahme, dass der Pkw im Zeitpunkt der Übergabe durch den Revisionswerber als Abfall zu qualifizieren gewesen wäre und macht insoweit unter anderem geltend, dass die Wiederherstellung des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Fahrzeugs ‑ auch ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ‑ keinen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht hätte.

10 Die Revision ist aus diesem Grund im Ergebnis zulässig und berechtigt.

11 § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 5 und § 79 Abs. 1 AWG 2002 lauten samt Überschriften auszugsweise:

„Ziele und Grundsätze

§ 1. [...]

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

[...]

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

[...]

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15. [...]

(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

Strafhöhe

§ 79. (1) Wer

[...]

2. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,

[...]

begeht ‑ sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist ‑ eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; [...]“

12 Das Verwaltungsgericht und die Parteien sind zutreffend übereinstimmend davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Verwirklichung der dem Revisionswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 2 iVm. § 15 Abs. 5 AWG 2002 zunächst maßgeblich ist, ob der vom Revisionswerber an einen Käufer übergebene beschädigte Pkw, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, im Tatzeitpunkt als Abfall (§ 2 Abs. 1 AWG 2002) anzusehen war.

13 Insoweit ist festzuhalten, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs nach § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. VwGH 29.1.2024, Ro 2023/07/0003, mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Umstand, dass in gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie z. B. Bremsflüssigkeiten oder Motoröl vorhanden sind, nach der Lebenserfahrung einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Um davon ausgehen zu können, bedarf es keiner detaillierten Untersuchung. Auf eine konkrete Kontamination kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens von „gefährlichem Abfall“ nicht an (vgl. VwGH 29.9.2016, Ro 2014/07/0041, mwN). Der tatsächliche Austritt von Öl oder sonstigen Betriebsmitteln aus Fahrzeugen ist zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002) nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus dem Fahrzeug (vgl. etwa VwGH 18.2.2010, 2009/07/0131, mwN).

14 Der objektive Abfallbegriff wird aber auch bei Kraftfahrzeugen ‑ insbesondere auch bei solchen, die im genannten Sinn nicht trockengelegt sind ‑ dann nicht erfüllt, wenn diese gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 nach allgemeiner Verkehrsauffassung in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stehen. Zur Frage, wann ein bei einem Unfall beschädigtes Kraftfahrzeug in diesem Sinn nach allgemeiner Verkehrsauffassung noch in einem bestimmungsgemäßen Gebrauch steht, hat der Verwaltungsgerichtshof ‑ in Anknüpfung an die in den (in Auslegung der Verordnung [EG] Nr. 1013/2006 betreffend die Verbringung von Altfahrzeugen ergangenen) Anlaufstellen‑Leitlinien Nr. 9 zur Abgrenzung von Alt‑ und Gebrauchtfahrzeugen dargelegte Auffassung aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union ‑ festgehalten, dass dies dann nicht mehr der Fall ist, wenn das Fahrzeug nur mehr in unwirtschaftlicher Weise für seinen Zweck nutzbar gemacht werden könnte (vgl. grundlegend VwGH 25.7.2013, 2013/07/0032; sowie daran anknüpfend VwGH 20.11.2014, 2012/07/0202; 29.9.2016, Ro 2014/07/0041; 28.5.2014, 2011/07/0265). Eine solche Wirtschaftlichkeit ist nach dieser Judikatur dann nicht mehr gegeben, wenn die Wiederherstellungskosten und Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeugs unverhältnismäßig hoch überschreiten (vgl. nochmals VwGH 25.7.2013, 2013/07/0032; 29.9.2016, Ro 2014/07/0041).

15 Die Revision wendet sich unter Berufung auf eine Literaturstelle (Piska, Im Fokus: Schwächen aktueller abfallwirtschaftsrechtlicher Konzepte, ÖZW 2018, 90) gegen diese Judikatur und bringt vor, dass damit zu Unrecht das zivilrechtliche Konzept des Totalschadens in das Abfallwirtschaftsrecht übertragen werde. Diese Herangehensweise sei europarechtswidrig, weil der EuGH (Hinweis auf EuGH 25.6.1997, Tombesi ua, C‑304/94 ua, Rz 54) schon zu Beginn der Herausbildung des europarechtlichen Abfallrechts klargemacht habe, dass die Frage, ob einer Sache ein Wert zukomme, für die Abfallqualifikation ohne unmittelbare Bedeutung sei. Das vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Konzept sei auch nicht zu Ende gedacht, weil ausgehend davon alle beweglichen Sachen, die nicht mehr wirtschaftlich instandsetzbar wären, als Abfall zu gelten hätten. So könnte es im Prinzip in Zukunft nie mehr wieder auf legale Weise zum Entstehen von Antiquitäten kommen. Flohmärkte und Haushalte „von ökologisch nachhaltig agierenden ‑ wiederverwendenden ‑ Individuen verkämen zu illegalen Abfalllagerstätten“.

16 Der EuGH hat in dem von der Revision zitierten Urteil vom 25. Juni 1997, Tombesi ua, C‑304/94 ua, ausgesprochen, dass der Begriff „Abfälle“ im Sinn ‑ des damals in Geltung stehenden ‑ Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle nicht so zu verstehen war, dass er Stoffe und Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind, nicht erfasste, selbst wenn sie Gegenstand eines Rechtsgeschäfts oder einer Notierung in amtlichen oder privaten Kurszetteln sein konnten.

17 Mit dieser Judikatur des EuGH steht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht in Widerspruch. Autowracks weisen typischerweise selbst dann, wenn im dargestellten Sinn eine Nutzbarmachung für ihren ursprünglichen Zweck nur in unwirtschaftlicher Weise möglich sein sollte, einen wirtschaftlichen Wert auf. In Übereinstimmung mit den Aussagen des EuGH steht dies einer Abfalleigenschaft nicht entgegen. Die Höhe des Wertes ist nach den dargelegten Grundsätzen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auch für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 nicht entscheidend, sondern vielmehr ob von dem Pkw eine Gefährdung von Schutzgütern im Sinn des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ‑ insbesondere durch enthaltene gefährliche Anteile und Inhaltsstoffe ‑ ausgeht.

18 Erst wenn insoweit die Definition § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 verwirklicht wird, stellt sich die Frage, ob die Abfalleigenschaft nach § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 deshalb zu verneinen ist, weil der Pkw weiterhin nach allgemeiner Verkehrsauffassung in einer bestimmungsgemäßen Verwendung steht, wobei auch insoweit nach den genannten Kriterien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Wirtschaftlichkeit der Wiederherstellung des Fahrzeugs entscheidend ist, während die Höhe des wirtschaftlichen Werts des Pkw (bzw. nach einem Unfall des Autowracks) für sich allein nicht ausschlaggebend ist.

19 Diese aufeinander aufbauende Untersuchung zunächst nach § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 sowie im Weiteren, ob die Abfalleigenschaft nach § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 ausscheidet, verkennt die Revision auch mit ihrem Hinweis auf Antiquitäten und andere alte Gegenstände. Auch insoweit ist nämlich in einem ersten Schritt zu fragen, ob von diesen Gegenständen eine Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) ausgeht. Ist dies zu verneinen, ist schon deshalb der objektive Abfallbegriff nach § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 nicht erfüllt und stellt sich die Frage eines weiterhin aufrechten bestimmungsgemäßen Gebrauches der Sache nach § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 gar nicht.

20 Der Verwaltungsgerichtshof sieht somit keine Veranlassung, insoweit von seiner dargestellten Rechtsprechung abzugehen. Dennoch ist die Revision, wenn sie sich gegen die Annahme einer fehlenden Wirtschaftlichkeit der Reparatur des Fahrzeugs wendet, im Ergebnis berechtigt.

21 Ausgehend von den getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist nämlich zwar zunächst nicht zweifelhaft, dass in Hinblick auf die im vom Revisionswerber übergebenen Fahrzeug enthaltenen gefährlichen Inhaltsstoffe die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 bestand und daher der objektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 im dargestellten Sinn erfüllt war. Dagegen lassen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts seine Beurteilung, der Pkw sei im Sinn von § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 nicht mehr in einer bestimmungsgemäßen Verwendung gestanden, nicht zu.

22 Nach der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zur Beurteilung der insoweit maßgeblichen Wirtschaftlichkeit der Wiederherstellung ‑ wie dargestellt ‑ entscheidend, ob die Wiederherstellungskosten den Zeitwert des Fahrzeugs unverhältnismäßig hoch überschreiten. Der zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Reparatur maßgebliche Zeitwert ist nach diesem Verständnis grundsätzlich der Wert, den das Fahrzeug vor seiner Beschädigung aufgewiesen hat (vgl. idS aus der Judikatur des OGH zum Vorliegen eines Totalschadens RIS‑Justiz RS0030487 [T1 und T2]; OGH 22.10.2013, 4 Ob 157/13m, mwN; zur Berücksichtigung einer allenfalls nach der Reparatur verbleibenden Wertminderung OGH 9.1.1986, 8 Ob 82/85).

23 Das Verwaltungsgericht hat insoweit festgestellt, der „Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall“ sei bei € 6.500 gelegen. Zur „Instandsetzung des Fahrzeugs für dessen bestimmungsgemäße Verwendung“ sei mit einem finanziellen Aufwand von mindestens € 3.050 zu rechnen. Sollte dies so zu verstehen sein, dass zum Tatzeitpunkt ‑ somit bei Übergabe durch den Revisionswerber ‑ das Fahrzeug mit einem Reparaturaufwand von € 3.050 wieder in seinen Zustand vor der Beschädigung gesetzt werden hätte können und danach der Wert des Fahrzeugs wieder dem vor dem Unfall von € 6.500 entsprochen hätte, wären die Kosten für die Wiederherstellung deutlich unter dem Zeitwert im genannten Sinn gelegen. Es könnte dann nach der genannten Judikatur keine Rede davon sein, dass das Fahrzeug nur mehr in unwirtschaftlicher Weise für seinen Zweck nutzbar gemacht hätte werden können.

24 Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind insoweit allerdings nicht eindeutig, zumal das Verwaltungsgericht auch ausgeführt hat, dass für die Wiederherstellung bzw. Instandsetzung des Pkw noch mit weiteren ‑ nicht konkret festgestellten ‑ Kosten zu rechnen gewesen wäre. Ob unter Berücksichtigung dieser Kosten der Aufwand für die Instandsetzung des Fahrzeugs den Zeitwert unverhältnismäßig hoch überschritten hätte, ist für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Instandsetzung aber von maßgeblicher Bedeutung. Insoweit wäre das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen, den kraftfahrtechnischen Sachverständigen zur Ergänzung und Konkretisierung seines Gutachtens anzuleiten und darauf seine Feststellungen zu gründen.

25 Soweit das Verwaltungsgericht aber davon ausgegangen ist, dass die Instandsetzung des Fahrzeugs bereits deshalb unwirtschaftlich gewesen wäre, weil die dafür aufzuwendenden Kosten den ‑ nach den dargelegten Grundsätzen nicht maßgeblichen ‑ „Restwert des Fahrzeugs nach dem Unfall“ überstiegen hätten, hat es die Rechtslage verkannt.

26 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

27 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

28 Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 und 6 VwGG abgesehen werden. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht lassen nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Im Weiteren hat das Verwaltungsgericht, ein Tribunal im Sinn der EMRK, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, womit dem Entfall der Verhandlung auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. etwa VwGH 22.9.2022, Ra 2022/07/0023, mwN).

Wien, am 12. November 2024

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