VwGH Ra 2016/09/0109

VwGHRa 2016/09/010920.1.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die außerordentliche Revision des G N in W, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in 1030 Wien, Pfarrhofgasse 16/2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. September 2016, VGW- 041/040/8716/2015-12, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VStG §21 Abs1;
VStG §45 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §21 Abs1;
VStG §45 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht Wien den Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines näher bezeichneten Unternehmens zu verantworten, dass dieses jedenfalls von 1. Dezember 2013 bis 30. September 2014 einen namentlich genannten ukrainischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei, und verhängte über ihn nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe von EUR 1.500,--(für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe). Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

5 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision mit einem Abweichen des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, weil dieses das Strafverfahren nicht gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eingestellt habe.

6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Neuregelung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, kann dazu auf die gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 21 Abs. 1 VStG in der Fassung vor der genannten Novellierung zurückgegriffen werden. Es bedarf insoweit - insbesondere auch zum Rechtsanspruch auf Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG unter den dort genannten Voraussetzungen - keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa den Beschluss vom 17. April 2015, Ra 2015/02/0044, mwN).

7 Der Revisionswerber wirft mit seinem Vorbringen zu § 45 VStG keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen, denen in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (siehe den Beschluss vom 8. September 2016, Ra 2016/06/0099, ua; siehe zu den Voraussetzungen der Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bei Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auch den Beschluss vom 17. Februar 2015, Ra 2015/09/0004, mwN). Diese Wertungsfragen hat das Verwaltungsgericht, das die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine derartige Einstellung als nicht gegeben erachtete, im vorliegenden Fall in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze beantwortet.

8 Anders als in den vom Revisionswerber zitierten Erkenntnissen (vom 13. Dezember 1990, 90/09/0141, 4. September 2006, 2005/09/0073, und vom 24. Mai 2007, 2006/09/0086), in welchen illegale Beschäftigungen für bloß wenige Tage infolge Unterlassens eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags stattfanden, oder aber behördliches Fehlverhalten erheblich zu einem entstandenen Missverständnis beitrug (Erkenntnis vom 18. September 2008, 2007/09/0241), die materiellen Voraussetzungen für eine Bewilligung aber vorlagen, sodass das Verschulden als nur gering einzustufen war, hat hier das vom Revisionswerber vertretene Unternehmen den ausländischen Arbeitnehmer, der sich aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler oder Studierender" im Inland aufhielt, trotz Abweisung des von diesem Unternehmen gestellten Antrags auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung über zehn Monate hinweg unrechtmäßig beschäftigt. Schon aus der abschlägigen Entscheidung des Arbeitsmarktservice lässt sich ohne weiteres erschließen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht vorgelegen hatten.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 20. Jänner 2017

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