VwGH Ra 2015/09/0004

VwGHRa 2015/09/000417.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 23. Oktober 2014, Zl. LVwG-7/312/5-2014, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §45 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090004.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber zu verantworten, dass der iranische Staatsangehörige GB am 15. Jänner 2014 beschäftigt wurde, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.

Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde in Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden) verhängt.

Die ordentliche Revision sei unzulässig.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Im Zulassungsvorbringen ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juli 2014, Zl. Ro 2014/04/0055).

Der Revisionswerber bringt zusammengefasst vor,

a) es werde "gerade vorliegende Fallkonstellation" im Hinblick auf den vom verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab nicht abgedeckt; es läge keine Rechtsprechung dazu vor, "welche Sorgfaltsanforderungen im Falle unvorhersehbarer Verhältnisse" anzulegen seien.

b) § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG sei im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 1 VStG alt auszulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052). Das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung ab, es hätte nicht allein auf das "abstrakte Gesicht des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes" abgestellt werden dürfen, das Verwaltungsgericht hätte von der Verhängung einer Strafe gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG absehen müssen, weil das Verschulden des Revisionswerber geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien.

Der Revisionswerber zeigt konkret kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auf, das seine Ansicht zu stützen imstande wäre.

Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, die sich u.a. auf die Ausführungen des Revisionswerbers in seiner Beschwerde stützen, wurde vor Aufnahme der Beschäftigung des GB "die Prüfung der Arbeitsgenehmigung nicht gehörig durchgeführt", erst am nächsten Tag sei GB "um seine Papiere" gebeten und erkannt worden, dass er über keine Beschäftigungsbewilligung verfüge.

ad a) Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers existiert zur gegenständlichen "Fallkonstellation" ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich ein Arbeitgeber von der Zulässigkeit der Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich vor Arbeitsantritt zu überzeugen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0197).

Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft der für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zuständigen Behörde (der regionalen Geschäftsstelle des AMS), im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden könnte; hingegen ist es auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Unterlässt der Revisionswerber die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde - wie hier: vor Arbeitsbeginn des Ausländers - kann dem Verwaltungsgericht nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass es von einem Verschulden des Revisionswerbers ausgegangen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2011, Zl. 2008/09/0145).

Wurde daher nicht sichergestellt, dass - durch wen auch immer im Auftrag des Revisionswerbers - vor Arbeitsbeginn obigen Erfordernissen Rechnung getragen wurde, durfte das Verwaltungsgericht zu Recht gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem, den Grad der Geringfügigkeit übersteigenden Verschulden des Revisionswerbers ausgehen.

ad b) Aber auch die kumulativ geforderte zweite Voraussetzung, nämlich das Vorliegen nur unbedeutender Folgen der Übertretung, liegt nicht vor. Vielmehr stellt die Zuführung ausländischer Arbeitskräfte zum österreichischen Arbeitsmarkt gerade den vom Ausländerbeschäftigungsgesetz verfolgten Regelungszweck in Frage. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Folgen von Übertretungen des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG nicht unbedeutend sind, weil es Schutzzweck des AuslBG ist, einerseits inländische Arbeit Suchende vor einem ungehemmten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen, zum anderen den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs, insbesondere in jenen Branchen, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind, sichergestellt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2009, Zl. 2008/09/0055).

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. Februar 2015

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