Normen
AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z1;
VStG §21;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z3;
VStG §44a;
VStG §51 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z1;
VStG §21;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z3;
VStG §44a;
VStG §51 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 21. März 1994 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe "es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma X-Gesellschaft zu verantworten, daß die Firma X-Gesellschaft im Standort B vom 22. Oktober 1990 bis 11. Juni 1991 die Tätigkeit eines Altölsammlers ausgeübt hat, obwohl diese Firma nicht im Besitz einer Erlaubnis des Landeshauptmannes war". Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 AWG begangen, weshalb über sie eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden ist. Mit hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, Zl. 94/05/0143, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil im Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 21. März 1994 die Stellung der Beschwerdeführerin zur Gesellschaft, aus der sich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG ergibt, nicht zum Ausdruck gebracht worden ist.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 18. November 1994 wurde der Spruch des Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, daß nach den Worten "... hat es als" die Worte "handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als" eingefügt wurden.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerdeführerin wiederholt ihr bereits im hg. Beschwerdeverfahren Zl. 94/05/0143 erstattetes Vorbringen, auf welches bereits im hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1994 eingegangen worden ist. Bezüglich dieses Vorbringens wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Beschwerde nicht ausdrücklich die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung der belangten Behörde, daß sie im hier zu beurteilenden Zeitraum handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma X-Gesellschaft gewesen ist. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt sie vielmehr nur, daß die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen gehabt hätte, um die genaue Funktion der Beschwerdeführerin in der vorgenannten Gesellschaft feststellen zu können. Es wäre durchaus möglich, daß sie im hier zu beurteilenden Zeitraum bloß gewerberechtliche Geschäftsführerin gewesen ist. Im übrigen hätte sie im Rahmen der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung diverse Beweisanträge stellen können, insbesondere auf Einholung eines Firmenbuchauszuges und auf Einvernahme des Eigentümers der Gesellschaft X zum Beweis dafür, daß die Beschwerdeführerin nicht handelsrechtliche Geschäftsführerin gewesen ist.
Im Verfahren vor den Strafbehörden ist die Beschwerdeführerin als "Geschäftsführerin" aufgetreten und hat auch in der Verhandlung vom 11. Jänner 1993 vor der belangten Behörde ihre Stellung in der Firma X-GesellschaftmbH im Tatzeitraum als "Geschäftsführerin" bezeichnet. Ein Hinweis darauf, daß sie nur "gewerberechtliche Geschäftsführerin" gewesen wäre, wurde von ihr nie gegeben. Die hier in Rede stehende Feststellung der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides wird durch den Firmenbuchauszug des Landesgerichtes Salzburg vom 1. März 1995 bestätigt, aus welchem sich ergibt, daß die Beschwerdeführerin jedenfalls seit 5. Februar 1987 bis 15. Jänner 1993 handelsrechtliche Geschäftsführerin der X-GesellschaftmbH gewesen ist. Mit ihrem Beschwerdevorbringen vermag die Beschwerdeführerin daher keinen entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt die Beschwerdeführerin vor, im Hinblick auf die verstrichene 15-Monatsfrist des § 51 Abs. 7 VStG hätte die belangte Behörde das Strafverfahren einstellen müssen.
Gemäß § 51 Abs. 7 VStG gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab der Einbringung der Berufung erlassen wird.
Wird die Berufungsentscheidung innerhalb der Frist von 15 Monaten erlassen, diese aber durch den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so ist der Berufungsbehörde neuerlich eine Frist, und zwar von 15 Monaten ab Zustellung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes an sie, eingeräumt (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 1023 zu § 51 VStG referierte hg. Rechtsprechung). Die belangte Behörde hat daher die im § 51 Abs. 7 VStG normierte Frist im gegenständlichen Fall jedenfalls eingehalten.
Auch mit dem Hinweis auf die Verfolgungsverjährung vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der - im gegenständlichen Fall sechs Monate betragenden - Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist.
Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsansicht kommt es daher bei Überprüfung des Eintrittes der Verfolgungsverjährung nicht auf die Erlassung des Strafbescheides an. Daß innerhalb der sechsmonatigen Frist keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gegen die Beschwerdeführerin gesetzt worden wäre, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Eine - auch von der Beschwerdeführerin nicht relevierte - Verjährung der Strafbarkeit im Sinne des § 31 Abs. 3 VStG ist ebenfalls nicht eingetreten.
Das Gesetz kennt keine Norm, die der Berufungsbehörde vorschreibt, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, weil z.B. nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert sind oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw. richtig zu stellen. Es reicht aus, wenn sie bloß jene Teile des Abspruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw. allfällige Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt (vgl. die bei Hauer-Leukauf, a.a.O., Seite 943 referierte hg. Rechtsprechung). Diesen Voraussetzungen wird der Spruch des angefochtenen Bescheides gerecht. Ein Verstoß gegen § 44a VStG liegt nicht vor.
Gegen die Strafhöhe von S 50.000,-- wendet die Beschwerdeführerin nur ein, die belangte Behörde hätte gemäß § 21 VStG von der Festsetzung einer Strafe deshalb absehen müssen, weil von einem geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen sei. Sie sei nämlich bis zum Inkrafttreten des AWG berechtigt gewesen, Altöle von den entsprechenden Altölbesitzern ohne eine hiefür erforderliche Bewilligung abzuholen. Auch die Folgen der Übertretung seien geringfügig, da ohnehin für eine fachgerechte Entsorgung der abgeholten Altöle gesorgt und somit entsprechend den Intentionen des AWG entsprochen worden sei.
Die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe ist gemäß § 39 Abs. 1 lit. a AWG die Mindeststrafe. Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides mit Recht darauf hingewiesen, daß § 21 VStG wegen des beträchtlichen Unrechtsgehaltes der Übertretung im vorliegenden Fall nicht angewendet werden könne. Es sei nämlich - führt die belangte Behörde zutreffend aus - zu berücksichtigen, daß mit der konsenslosen Ausübung der Altölsammeltätigkeit den grundlegenden Intentionen des AWG, insbesondere der ordungsgemäßen Entsorgung der hievon umfaßten Problemstoffe im Sinne eines bestmöglichen Schutzes der Umwelt, zuwidergehandelt worden sei. § 21 VStG erfordert, daß das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Die Schuld ist aber nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. Hauer-Leukauf, a. a.O., E 7 zu § 21 VStG, Seite 814). Dies kann schon im Hinblick auf den Zeitraum, in welchem von der Beschwerdeführerin gegen § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 AWG verstoßen worden ist, nicht angenommen werden. Auch § 20 VStG wurde von der belangten Behörde zu Recht nicht herangezogen, da die außerordentliche Milderung der Strafe ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe erfordert. In der Beschwerde wird nicht konkret dargelegt, welche Milderungsgründe von der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen wären. Auch für den Verwaltungsgerichtshof geben die Verwaltungsstrafakten hiefür keinen Anhaltspunkt.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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