VwGH 2008/07/0179

VwGH2008/07/017923.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der H GmbH in W, vertreten durch die Deschka Klein Daum Rechtsanwälte-Partnerschaft (OG) in 1010 Wien, Spiegelgasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Juli 2008, Zl. RU4-B-167/001-2007, betreffend Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht erkannt:

Normen

AWG 2002 §2 Abs1 Z1;
AWG 2002 §2 Abs1 Z2;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §2 Abs3 Z2;
AWG 2002 §2 Abs4 Z1;
AWG 2002 §5 Abs1;
VwRallg;
AWG 2002 §2 Abs1 Z1;
AWG 2002 §2 Abs1 Z2;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §2 Abs3 Z2;
AWG 2002 §2 Abs4 Z1;
AWG 2002 §5 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W-U (im Folgenden: BH) vom 20. August 2007 wurde die beschwerdeführende Partei zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung der auf den Grst. Nrn. 2666 und 2667 KG W abgelagerten Abfälle (Anschüttung einer Fläche von ca. 9000 m2 mit Baurestrecyclingmaterial) bis zum 31. Oktober 2007 verpflichtet.

Begründend führte die BH aus, laut einer Mitteilung vom 23. Juli 2007 habe die beschwerdeführende Partei auf den genannten Grundstücken bewilligungslos Anschüttungen vorgenommen; dies sei auch durch die technische Gewässeraufsicht festgestellt worden. Dazu sei am 31. Juli 2007 vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ein Gutachten erstellt worden.

In diesem Gutachten wurde Folgendes ausgeführt:

Bei einem am 25.07.07 durchgeführten Lokalaugenschein konnte erkannt werden, dass

  1. 2. die bautechnische Eignung des Materials nachgewiesen wird
  2. 3. die Umweltverträglichkeit des Materials nachgewiesen wird
  3. 4. der Eintrag von Feinteilen in Boden und Gewässer nicht zu erwarten ist

    5. der Grundwasserschwankungsbereich (einschließlich 1 m über dem zu erwartenden höchsten Grundwasserspiegel) nicht berührt wird

    6. keine Ablagerung in Wasserschutzgebieten, wasserrechtlichen Schutz- und Schongebieten und innerhalb des Hochwasserabflussbereiches (HQ30) erfolgt.

    zu 1:

    Ein konkreter Zweck für die Anschüttung ist derzeit nicht bekannt. Eine bautechnische Verwendung ist jedoch insofern auszuschließen, da die Schüttung direkt auf dem natürlichen Untergrund erfolgte ohne vorher den Grasbewuchs und die Humusauflage zu entfernen. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass das Überschütten von organischem Material aus Gründen des Boden- und Gewässerschutzes unzulässig ist.

    zu 2:

    Die bautechnische Eignung der Anschüttung mit Baurestmassenrecyclingmaterial als Unterbauschüttung für z. B. einen Lagerplatz erscheint aus fachlicher Sicht aufgrund des hohen Feinkornanteiles nicht gegeben.

    zu 3.:

    Die Umweltverträglichkeit von Anschüttungsmaterial, welches einer bautechnisch zulässigen Verwertung zugeführt werden soll, wäre grundsätzlich anhand chemisch analytischer Untersuchungen nachzuweisen.

    Aufgrund des augenscheinlich beobachteten hohen Anteiles an Baurestmassenrecyclingfeinanteilen im Schüttmaterial, welche nach Eintrag in Boden und Gewässer eine Beeinträchtigung derselben erwarten lassen, ist eine Umweltverträglichkeit dieses Materials aus fachlicher Sicht jedoch auszuschließen.

    Hinsichtlich der Anschüttungen mit Erdaushubmaterial mit hohem Baurestmassenanteil kann aus fachlicher Sicht eine Beeinträchtigung von Boden und Gewässer aufgrund der die Baurestmassen durchdringenden Niederschlagswässer ebenfalls nicht ausgeschlossen werden.

    Zu 4:

    Ein Eintrag von Baurestmassenrecyclingfeinanteilen in Boden und Gewässer ist jedenfalls zu erwarten.

    Zu 5 und 6:

    Diesbezüglich wären der ASV für Hydrogeologie (Abstand zum höchsten Grundwasserspiegel) und der ASV für Wasserbautechnik (Hochwasserabflussbereich) zu befassen. (Anmerkung: Es wird darauf hingewiesen, dass sich in unmittelbarer Nähe zur Anschüttung ein Oberflächengewässer (F) befindet.)

    Aus deponietechnischer Sicht sind daher unter Hinweis auf die Ausführungen zu den Punkten 1, 2, 3 und 4 die gegenständlichen Anschüttungen im Ausmaß von geschätzten 6.300 m3 nicht als zulässige Verwertung sondern als Beseitigung (Deponierung) im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 zu werten und ist das Anschüttungsmaterial als Abfall anzusprechen.

    Die gegenständliche Anschüttung steht somit auch im Widerspruch zum § 13 Abs. 1 des NÖ Bodenschutzgesetzes, wonach das Aufbringen von Abfällen auf dem Boden nur zum Zweck der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit erfolgen darf.

    Die gegenständlichen Anschüttungen mit Baurestmassenrecyclingfeinteilen und Erdaushub mit hohen Baurestmassenanteilen im Ausmaß von ca. 6.300 m3 sind nicht vereinbar mit dem öffentlichen Interesse am Boden- und Gewässerschutz und sind diese daher innerhalb einer Frist von 2 Monaten ordnungsgemäß und nachweislich zu entfernen.

    Die auf den Grst. Nrn. 2666 und 2667 KG W vorgenommenen Anschüttungen von Baurestmassenrecyclingmaterial - so die BH unter Bezugnahme auf das Gutachten des Amtssachverständigen - seien aus fachlicher Sicht als Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) anzusehen, die am gegenständlichen Standort verbleiben sollten. Eine derartige Lagerung von Baurestmassen entspreche jedoch nicht den einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen, weshalb die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung aufzutragen sei.

    In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwies die beschwerdeführende Partei auf eine an ihrem Firmensitz bestehende problematische Verkehrssituation. Zur Problemlösung erfolge ein Abtausch des der Gemeinde E gehörenden Grst. Nr. 2666 und des benachbarten Grst. Nr. 2667 der beschwerdeführenden Partei. Über das Grst. Nr. 2666 solle eine neue Betriebszufahrt und -abfahrt erfolgen; dazu solle die Windschutzanlage auf das angrenzende Grst. Nr. 2667 im gleichen Ausmaß verlegt werden. Das Verfahren zur Änderung der Flächenwidmung sei anhängig.

    Im Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 31. Juli 2007 seien einige Rahmenbedingungen angeführt, bei deren Einhaltung eine zulässige bautechnische Verwertungsmaßnahme vorliege. Zu Punkt 1. dieser Rahmenbedingungen hielt die beschwerdeführende Partei fest, dass der konkrete Zweck der Anschüttung in der Herstellung einer neuen Betriebszufahrt und -abfahrt bestehe. Die bautechnische Eignung und die chemische Eignung des verwendeten Materials (Punkte 2. und 3. der Rahmenbedingungen) seien jeweils von einer externen Untersuchungsanstalt überprüft und für in Ordnung befunden worden. Durch die Einhaltung der Punkte 2. und 3. werde der Punkt 4. der Bedingungen gegenstandslos. Zu den Punkten 5. und 6. werde angeregt, noch Gutachten anderer Amtssachverständiger einzuholen.

    "Die entsprechenden Gutachten" - so die beschwerdeführende Partei weiter - würden von ihr im Zuge des Genehmigungsverfahrens der Behörde gesondert vorgelegt, eines sei der BH auf gesondertes Verlangen bereits übermittelt worden. Eine Einstufung von Materialien auf Grund des Augenscheins erscheine unzulässig. Die Beurteilung der vorgenommenen Anschüttungen als Abfälle im Sinn des AWG 2002 sei von der Behörde nicht nachvollziehbar begründet worden, weil dem Amtssachverständigen keine Unterlagen vorgelegen seien.

    Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 2008 wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der BH vom 20. August 2007 keine Folge gegeben. Unter einem wurde die Frist für die Durchführung der angeordneten Maßnahmen mit 10. Oktober 2008 festgesetzt.

    Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde begründend aus, auf den Grst. Nrn. 2666 und 2667 KG W sei von der beschwerdeführenden Partei durch Anschüttung von Baurestmassen (teilweise Feinanteile aus Baurestmassenrecycling, teilweise Erdaushubmaterial mit hohem Baurestmassenanteil) eine konsenslose Abfallablagerung auf natürlichem, organischem Untergrund vorgenommen worden. Die sich darauf beziehende Beurteilung des im Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde beigezogenen Amtssachverständigen sei schlüssig und fachlich unbedenklich.

    Dem Berufungseinwand betreffend die im Gutachten erfolgte Anregung zur Einholung anderer Amtssachverständigengutachten sei zu entgegnen, dass bereits die technische Gewässeraufsicht mit der gegenständlichen Anschüttung befasst worden sei, zumal auch "im Bereich Wasserrecht" eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre; dies also "außerhalb und neben der abfallrechtlichen Problematik".

    Zum Berufungsvorbringen, wonach eine Einstufung von Materialien auf Grund eines Augenscheins unzulässig erscheine, hielt die belangte Behörde fest, dass der abfalltechnische Amtssachverständige beim durchgeführten Lokalaugenschein nur die augenscheinlich erkennbare Art des abgelagerten Materials (Erdaushubmaterial, Baurestmasse) und den örtlichen Ablagerungsumfang (Länge und Breite der Ablagerungsfläche, Anschüttungshöhen) dokumentiert, nicht aber die chemische und detaillierte Zusammensetzung des abgelagerten Materials durch bloßes Anschauen eingestuft habe. Der Lokalaugenschein des Amtssachverständigen sei somit auch in dieser Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt.

    Im Gutachten des deponietechnischen Sachverständigen sei ausgeführt worden, dass eine bautechnische Verwendung auszuschließen sei, eine Unterbauschüttung mit Baurestmassenrecyclingmaterial, z.B. für einen Lagerplatz, auf Grund des hohen Feinkornanteiles nicht gegeben erscheine, auf Grund der hohen Menge an Feinanteilen im Schüttmaterial über Eintrag in Boden und Gewässer eine Umweltverträglichkeit auszuschließen und das für die gegenständlichen Anschüttungen verwendete Material als zu beseitigender Abfall anzusprechen sei.

    Auch im Erhebungsbericht der technischen Gewässeraufsicht vom 24. Juli 2007 sei auf Grund der einzuhaltenden Punkte für die ordnungsgemäße Verwertung von Baurestmassen von wasserrechtlichen Ablagerungsverboten die Rede; bei Verwendung der recyclierten Baurestmassen wäre eine abfall- bzw. wasserrechtliche Bewilligung erforderlich.

    Im gegenständlichen Fall - so die belangte Behörde - seien jedoch keine Bewilligungen erteilt worden.

    Die abgelagerten Materialien stellten Abfälle dar, weil sich der bisherige Besitzer dieser Materialien entledigt habe (subjektiver Abfallbegriff) und ungeachtet dessen die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich sei, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Bei einer bautechnischen Wiederverwertung seien sie solange Abfall, bis sie als Substitution von Rohstoffen verwendet werden (§ 5 Abs. 1 AWG 2002).

    Die vom Amtssachverständigen als Abfälle qualifizierten Materialien (Anschüttungen) würden "ohne jegliche Bewilligungen" auf den Grundstücken auf ungedichteten Flächen gelagert. Der Tatbestand des § 73 AWG 2002 sei somit erfüllt worden und die erforderlichen Maßnahmen seien aufzutragen gewesen.

    Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

    Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

    II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die für den vorliegenden Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des AWG 2002 lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 1.

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

  1. 1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
  2. 2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. 'Altstoffe'

a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder

b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

§ 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.

§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

  1. 1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

    nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

    …"

    Gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde dem Verpflichteten mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen unter anderem dann aufzutragen, wenn Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden, oder die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

2.1. Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist.

Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 aus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, mwN). Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist.

Die belangte Behörde erachtete im gegenständlichen Fall unter anderem den objektiven Abfallbegriff als verwirklicht. Welchen Tatbestand des § 1 Abs. 3 AWG 2002 sie in diesem Zusammenhang als erfüllt ansah, hat sie zwar nicht konkret ausgeführt, ergibt sich jedoch auf Grund ihrer Bezugnahme auf das Gutachten des deponietechnischen Amtssachverständigen, in dem die gegenständlichen Anschüttungen als nicht mit dem öffentlichen Interesse am Boden- und Gewässerschutz vereinbar beurteilt wurden. Damit sind offenkundig die Tatbestände des § 1 Abs. 3 Z 2 (Gefahren für den Boden) und Z 3 (Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden) AWG 2002 angesprochen.

Die aus fachlicher Sicht bestehende Nichtvereinbarkeit der in Rede stehenden Anschüttung mit dem öffentlichen Interesse am Boden- und Gewässerschutz begründete der Amtssachverständige im Wesentlichen mit dem hohen Anteil an Baurestmassenfeinanteilen im Schüttmaterial, dem hohen Baurestmassenanteil im Erdaushubmaterial sowie mit dem - von der beschwerdeführenden Partei nicht bestrittenen - Umstand, dass die Anschüttung auf natürlichem, organischem Untergrund vorgenommen worden sei. Der fachkundigen Beurteilung, dass das Überschütten von organischem Material aus Gründen des Boden- und Gewässerschutzes unzulässig sei, ist die beschwerdeführende Partei weder auf gleicher fachlicher Ebene noch sonst substantiiert entgegengetreten. Ebenso blieb die im Gutachten dargelegte Ansicht unwidersprochen, wonach das Aufbringen von Abfällen auf den Boden nur zum Zweck der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit erfolgen dürfe, weshalb die gegenständliche Anschüttung auch im Widerspruch zu § 13 Abs. 1 des NÖ Bodenschutzgesetzes stehe.

Es trifft auf keine Bedenken, wenn die belangte Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung, dass der objektive Abfallbegriff verwirklicht sei, diese schlüssigen und nachvollziehbaren fachlichen Ausführungen zugrunde gelegt hat. Die - lediglich im "Sachverhalt" der Beschwerde enthaltenen - Ausführungen, dem Amtssachverständigen für Deponietechnik seien keinerlei Unterlagen, Proben und Atteste über die Beschaffenheit des Aushubmaterials vorgelegen, zeigt keine Unschlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen auf, weil sie außer Acht lassen, dass der Amtssachverständige die Gefährdung öffentlicher Interessen nicht etwa mit der chemischen Zusammensetzung des abgelagerten Materials, sondern mit der dargestellten, bereits augenscheinlich wahrnehmbaren Beschaffenheit des angeschütteten Materials und den Umständen seiner Aufbringung begründet hatte.

Auch der von der beschwerdeführenden Partei unter dem Gesichtspunkt eines behaupteten Verfahrensmangels erhobene Vorwurf, die belangte Behörde sei ihrem "Antrag", zu den Punkten 5. und 6. der vom Amtssachverständigen in seinem Gutachten dargelegten Rahmenbedingungen weitere Sachverständigengutachten einzuholen, nicht nachgekommen, zeigt im vorliegenden Zusammenhang weder eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des in Rede stehenden deponietechnischen Gutachtens noch einen Verfahrensfehler der belangten Behörde auf. So hat der deponietechnische Amtssachverständige seine Beurteilung einer Nichtvereinbarkeit der gegenständlichen Anschüttung mit dem öffentlichen Interesse am Boden- und Gewässerschutz nachvollziehbar bereits auf der Grundlage seiner zu den Punkten 1. - 4. der von ihm genannten, jedoch - worauf noch einzugehen sein wird - keinesfalls kumulativ erfüllten Bedingungen getätigten Ausführungen getroffen, ohne dabei eine Berührung des Grundwasserschwankungsbereiches oder die Annahme zugrunde zu legen, dass die Anschüttung in einem wasserrechtlichen Schutz- und Schongebiet oder innerhalb des Hochwasserabflussbereiches (HQ30) erfolgt wären.

Im Übrigen hatte die beschwerdeführende Partei in der Berufung die Einholung von ergänzenden Gutachten lediglich "angeregt". Sie legt überdies nicht dar, aus welchen Gründen die ergänzenden Gutachten die Ausführungen des deponietechnischen Amtssachverständigen allenfalls als unschlüssig erscheinen hätten lassen und die rechtliche Beurteilung zu einem für sie günstigeren Ergebnis geführt hätten. Es wird somit auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.

2.2. Die Beschwerde wendet sich nun gegen die behördliche Beurteilung, das Anschüttungsmaterial stelle Abfall dar, mit dem Vorbringen, über das Grst. Nr. 2666 KG W werde die Errichtung einer neuen Betriebszufahrt und -abfahrt erfolgen, wobei die erforderlichen Umwidmungsverfahren noch nicht abgeschlossen seien. Im Gutachten des Amtssachverständigen vom 31. Juli 2007 seien Rahmenbedingungen angeführt, bei deren Einhaltung eine zulässige bautechnische Verwertungsmaßnahme die Anschüttungen betreffend vorliege. Durch die neue bestimmungsgemäße Verwendung des angeschütteten Materials im Sinne dieser bautechnischen Verwertung sei keine Abfalleigenschaft der Sache gegeben. Dazu habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen.

2.3. Mit diesen in der Beschwerde nicht näher erläuterten Ausführungen nimmt der Beschwerdeführer offenbar auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 AWG 2002 (in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002) Bezug. Nach dieser Bestimmung endet die Abfalleigenschaft dann, wenn Altstoffe oder aus ihnen gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Ein Abfallende gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 setzt voraus, dass es sich beim abgelagerten Material um einen "Altstoff" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 handelt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2010, Zl. 2008/07/0202, mwN).

Die Definition des Begriffes "Altstoff" in § 2 Abs. 4 Z 1 lit. b AWG 2002 stellt auf eine nachweislich zulässige Verwertung von Abfällen ab. Eine solche zulässige Verwertung liegt allerdings nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird (vgl. erneut das hg. Erkenntnis, Zl. 2008/07/0202).

Ungeachtet des in der Beschwerde selbst dargelegten Umstandes, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Verfahren zur Umwidmung der in Rede stehenden Grundstücke nicht abgeschlossen war, liegtim gegenständlichen Fall eine "zulässige Verwertung" aber schon deshalb nicht vor, weil die Ablagerung - von der beschwerdeführenden Partei unbestritten - bewilligungslos, damit etwa (bei Annahme einer nach dem AWG 2002 nicht bestehenden Genehmigungspflicht) ohne wasserrechtliche Bewilligung erfolgte und überdies zu den Vorgaben des NÖ Bodenschutzgesetzes im Widerspruch steht.

Im Hinblick darauf, dass das gegenständlich abgelagerte Material keinen "Altstoff" im Sinn der Begriffsdefinition des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG darstellt, kann von einer Beendigung der Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 keine Rede sein.

2.4. Dessen ungeachtet ist - anders als die Beschwerde offenbar meint - aber auch nicht davon auszugehen, dass die im Gutachten des deponietechnischen Amtssachverständigen genannten Voraussetzungen für eine "zulässige bautechnische Verwertung" erfüllt sind.

In ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hatte die beschwerdeführende Partei zu den Punkten 2. und 3. der vom Amtssachverständigen genannten Voraussetzungen vorgebracht, es sei sowohl die bautechnische als auch die chemische Eignung des verwendeten Materials (jeweils) von einer externen Untersuchungsanstalt überprüft und für in Ordnung befunden worden. Die beschwerdeführende Partei hatte weiters die Vorlage der entsprechenden Gutachten im Zuge des Genehmigungsverfahrens angekündigt, aber gleichzeitig ausgeführt, dass eines der Gutachten der BH bereits übermittelt worden sei. Welches der beiden genannten Gutachten einer Untersuchungsanstalt damit gemeint war, geht aus dem Berufungsvorbringen nicht hervor. Ein entsprechendes Gutachten ist auch nicht den dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Aktenunterlagen zu entnehmen. Allerdings führte der Erhebungsbericht der technischen Gewässeraufsicht vom 24. Juli 2007 unter anderem aus, dass sich die von der beschwerdeführenden Partei "mittlerweile übermittelte Materialanalyse" auf eine Probe beziehe, die am 21. September 2006 in der betriebseigenen BRM-Deponie in S gezogen worden sei und eine Materialbezeichnung Ziegel-Mischung 20/50 habe. Das oberflächlich vorgefundene Material weise jedoch eine Körnung <20 auf.

Ob sich diese Beurteilung der technischen Gewässeraufsicht auf eines der in der Berufung erwähnten Gutachten bezog und ob sie der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht wurde, kann anhand der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten nicht beantwortet werden. Daraus ist für die beschwerdeführende Partei jedoch schon deshalb nichts gewonnen, weil weder aus den Verwaltungsakten hervorgeht noch in der Beschwerde behauptet wird, dass die beschwerdeführende Partei auch das zweite der beiden angekündigten Gutachten einer Untersuchungsanstalt vorgelegt hat. Damit ist aber davon auszugehen, dass jedenfalls einer der beiden unter den Punkten 2. und 3. der vom deponietechnischen Amtssachverständigen genannten Voraussetzungen geforderten Nachweise (bautechnische Eignung des Materials; Umweltverträglichkeit (chemisch analytische Untersuchung) des Materials) nicht erbracht wurde.

Dessen ungeachtet trat die beschwerdeführende Partei den Ausführungen des Amtssachverständigen unter Punkt 1. der Voraussetzungen für eine zulässige Verwertungsmaßnahme, wonach eine bautechnische Verwendung auszuschließen sei, weil die Schüttung direkt auf dem natürlichen Untergrund erfolgt sei, ohne vorher den Grasbewuchs und die Humusauflage zu entfernen, weder in ihrer Berufung noch in der vorliegenden Beschwerde konkret entgegen. Sie beschränkte sich in ihrer Berufung zum genannten Pkt. 1. vielmehr auf den Hinweis, dass Zweck der Anschüttung die Herstellung einer neuen Betriebszufahrt und -abfahrt sei.

Angesichts dessen kann - entgegen der von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Berufung vertretenen Ansicht - auch keine Rede davon sein, dass die vom Amtssachverständigen zum Punkt 4. der Voraussetzungen dargelegten Bedenken hinsichtlich eines zu erwartenden Eintrages von Baurestmassenrecyclingfeinanteilen in Boden und Gewässer gegenstandslos würden.

Die Beschwerde ist somit nicht in der Lage, die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegenden gutachterlichen Ausführungen, die Anschüttung stelle keine zulässige Verwertung im Sinne des AWG 2002 dar, in Frage zu stellen. Eine Beendigung der Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 liegt nicht vor.

2.5. Schließlich kann auch der - offenbar die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 vor Augen habenden - Beschwerdeansicht, im Sinne der bautechnischen Verwertung liege eine "bestimmungsgemäße Verwendung" des angeschütteten Materials vor, nicht gefolgt werden. Die bewilligungslose, direkt auf dem natürlichen Untergrund ohne vorherige Entfernung des Grasbewuchses und der Humusauflage erfolgende Anschüttung stellt - wie bereits aus dem Gutachten des deponietechnischen Amtssachverständigen geschlossen werden kann - keine nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäße Verwendung von Baurestmassenrecyclingfeinanteilen und Erdaushub mit hohem Baurestmassenanteilen im Sinne der zitierten Bestimmung dar.

2.6. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Behandlung des in Rede stehenden Anschüttungsmaterials als Abfall erforderlich ist, um öffentliche Interessen im Sinn des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen, und damit der objektive Abfallbegriff im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 verwirklicht ist, trifft im Ergebnis auf keine Bedenken.

Es erübrigt sich daher, auf die Frage, ob auch der subjektive Abfallbegriff verwirklicht ist, und auf das eine Entledigungsabsicht in Abrede stellende Beschwerdevorbringen einzugehen.

3. Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 darf die Sammlung, Lagerung und Behandlung von Abfall nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Die mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 getroffene Anordnung der Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung der auf den Grst. Nrn. 2666 und 2667 abgelagerten Abfälle erfolgte daher rechtskonform.

4. Wenngleich die rechtliche Begründung der belangten Behörde vergleichsweise knapp ausgefallen ist, trifft es entgegen der Beschwerdeansicht nicht zu, dass sich die Begründung des angefochtenen Bescheides in einer bloßen, unreflektierten Wiedergabe von Sachverständigengutachten erschöpfe. Der diesbezüglich geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

Auf Grund welcher konkreten Feststellungen zu den "entscheidungswesentlichen Punkten" (offenbar gemeint: zum vorgebrachten Nichtvorliegen von Abfall auf Grund einer behaupteten zulässigen bautechnischen Verwertung) die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis ihrer Beurteilung gekommen wäre, zeigt die Beschwerde ebenso wenig auf.

Entgegen dem im Rahmen der Beschwerdepunkte geltend gemachten, jedoch nicht näher begründeten Vorbringen wurde die beschwerdeführende Partei auch nicht in einem subjektivöffentlichen Recht "auf Durchführung einer Berufungsverhandlung (§ 66 Abs. 3 AVG)" verletzt. Aus welchen Gründen eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde erforderlich gewesen wäre, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Im Übrigen geht weder aus den Verwaltungsakten hervor noch wird in der Beschwerde behauptet, dass die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hätte.

Schließlich lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für ein auf § 66 Abs. 2 AVG gestütztes Vorgehen der belangten Behörde nicht vor (vgl. zu diesen Voraussetzungen allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, Zl. 2007/07/0162, mwN).

5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. Februar 2012

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