VwGH Ra 2017/05/0080

VwGHRa 2017/05/008013.7.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des Ing. T N in W, vertreten durch Dr. Michael Denis Witvoet, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Stiftgasse 15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Februar 2017, Zl. VGW- 001/047/921/2016-5, betreffend Übertretungen des AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

AWG 2002 §2 Abs3 Z2;
AWG 2002 §2 Abs4 Z3;
AWG 2002 §6 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 16. Dezember 2015 betreffend Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) als unbegründet abgewiesen und der Revisionswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe den vorliegenden Sachverhalt unter die bisherige Linie des Verwaltungsgerichtshofes subsumiert, wonach allein schon die Möglichkeit eines Austrittes von umweltrelevanten Betriebsmitteln aus Autowracks zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus ausreichend sei. Den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes seien jedoch völlig andere Sachverhalte zugrunde gelegen, zumal die Gefahr eine gänzlich andere und die Gefahr einer Kontamination deutlich höher gewesen sei, da maßgeblich erschwerende Umstände vorgelegen seien. Es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu weitaus geringfügigeren Sachverhalten ohne jegliche Kontaminationsgefährdung.

6 Darüber hinaus wird in den Zulässigkeitsgründen vorgebracht, der Verwaltungsgerichtshof habe in Bezug auf den objektiven Abfallbegriff ausgesprochen, dass es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise ankomme und nicht auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers einer Sache. Im Revisionsfall wäre sohin auf die Verkehrskreise der Kfz-Meister abzustellen gewesen. Die beiden Kraftfahrzeuge seien bestimmungsgemäß von einem Kfz-Meister verwendet worden, sodass das Verwaltungsgericht auch hier von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.

Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

7 Zunächst ist festzuhalten, dass zur Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Autowracks als "gefährlicher Abfall" anzusehen sind, umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche sowohl im angefochtenen Erkenntnis als auch in der Revision dargestellt wird, vorliegt. Dass es zur Frage, ob die hier gegenständlichen Kraftfahrzeuge als gefährlicher Abfall anzusehen sind oder nicht, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt, liegt in der Natur der Sache.

8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Umstand, dass in gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, wie z.B. Bremsflüssigkeiten oder Motoröl, vorhanden sind, nach der Lebenserfahrung einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Um davon ausgehen zu können, bedarf es keiner detaillierten Untersuchung. Auf eine konkrete Kontamination kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" nicht an (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 29. September 2016, Zl. Ro 2014/07/0041, mwN).

9 Das Verwaltungsgericht hat die beiden Fahrzeuge, gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach diese Fahrzeuge mit erheblichen korrosionsbedingten Karosserieschäden und gefährlichen Anteilen bzw. Inhaltsstoffen (Opel: Stoßdämpfer, Ford: Stoßdämpfer und Bremsflüssigkeit) nicht witterungsgeschützt und auf unbefestigter Fläche gelagert worden seien, als gefährlichen Abfall qualifiziert. Dabei ist es erkennbar davon ausgegangen, dass der Revisionswerber nicht darzulegen vermochte, warum die Annahme, dass die nicht trockengelegten Autowracks gefährlicher Abfall sind, im Revisionsfall nicht zutreffen sollte, wobei es insbesondere der vom Revisionswerber aufgestellten Behauptung, er habe sämtliche Betriebsflüssigkeiten entleert, angesichts der Ausführungen des Sachverständigen nicht gefolgt ist. Der Revisionswerber tritt der dazu angestellten Beweiswürdigung nicht entgegen. Ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der dargestellten hg. Judikatur bei der Qualifikation der beiden Fahrzeuge als gefährlicher Abfall zeigt die Revision damit insoweit nicht auf.

10 Mit seiner Ansicht, dass bei der Beurteilung der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 1 (gemeint offenbar: Z 2) AWG 2002 im Revisionsfall auf die durchschnittliche Auffassung der Verkehrskreise der Kfz-Meister abzustellen sei, setzt sich der Revisionswerber in Widerspruch zur hg. Rechtsprechung, welche etwa den Gebrauch eines Kfz "zum Ausschlachten", also zum Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, nicht als "bestimmungsgemäße Verwendung" im Sinn der genannten Bestimmung beurteilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2013, Zl. 2013/07/0032, mwN) und damit gerade nicht auf die vom Revisionswerber angesprochenen Verkehrskreise abgestellt hat. Ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung zeigt der Revisionswerber mit diesem Vorbringen somit ebenfalls nicht auf.

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Juli 2017

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