Normen
AWG 2002
AWG 2002 Anh2D1-D14
AWG 2002 Anh2D15
AWG 2002 Anh2R13
AWG 2002 Anh5 Teil1
AWG 2002 Anh5 Teil1 Z1
AWG 2002 Anh5 Teil1 Z2
AWG 2002 Anh5 Teil1 Z3 lita
AWG 2002 Anh5 Teil1 Z3 litb
AWG 2002 Anh5 Teil1 Z4
AWG 2002 Anh5 Teil1 Z5
AWG 2002 Anh5 Teil1 Z6
AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §15 Abs2
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §2 Abs7 Z1
AWG 2002 §2 Abs7 Z3
AWG 2002 §2 Abs7 Z4
AWG 2002 §73 Abs3
AWG 2002 §89 Abs4 lita
AWGNov Industrieemissionen 2002
EURallg
GewO 1994
GewO 1994 §71b Z1
GewO 1994 §§74ff
IPPC-Anlagen Seveso-BetriebeG Stmk 2016 §2 Abs1 Z1
MinroG 1999 §120a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
32003L0087 Emissionshandel-RL AnhI
32003L0087 Emissionshandel-RL Art3 lite
32008L0098 Abfall-RL AnhID15
32008L0098 Abfall-RL AnhIIR13
32008L0098 Abfall-RL Art18
32010L0075 Industrie-Emissions-RL
32010L0075 Industrie-Emissions-RL AnhI
32010L0075 Industrie-Emissions-RL AnhI Z5
32010L0075 Industrie-Emissions-RL AnhI5.1
32010L0075 Industrie-Emissions-RL AnhI5.3.a
32010L0075 Industrie-Emissions-RL AnhI5.3.b
32010L0075 Industrie-Emissions-RL AnhVII Teil1
32010L0075 Industrie-Emissions-RL Art3 Z3
61996CJ0192 Beside und Besselsen VORAB
62015CJ0158 Elektriciteits Produktiemaatschappij Zuid-Nederland EPZ NV gegen Bestuur van de Nederlandse Emissieautoriteit VORAB
62019CJ0617 Granarolo SpA gegen Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare u. a. VORAB
62019CJ0938 Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf GmbH & Co. KG gegen Bundesrepublik Deutschland VORAB
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070008.J00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Die Mitbeteiligte führt den Betrieb eines „Abfallwirtschaftszentrums“. Dem liegen im Zeitraum seit 1981 erteilte Genehmigungen zur Lagerung von Abfällen bzw. zur Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen zugrunde.
2 In jüngerer Zeit erteilte der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheiden vom 21. Dezember 2016, 1. August 2017, 15. März 2018, 7. Februar 2019, 19. April 2019 und 24. April 2020 abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigungen für Änderungen der Abfallbehandlungsanlage der Mitbeteiligten und legte fest, welche gefährlichen Abfälle in den einzelnen auf dem Betriebsgelände befindlichen, als „Lager“ G1 bis G8, W, H3 und T bezeichneten Bereichen bis zu welcher Kapazität zwischengelagert werden dürften. Die Kapazitäten der einzelnen Lager wurden dabei zwischen 11 t und 48 t festgesetzt. Die Summe der Kapazitäten für die Zwischenlagerung gefährlicher Abfälle lag nach den erteilten Bewilligungen bei 312 t.
3 Mit Bescheid vom 5. Mai 2021 stellte der Landeshauptmann von Tirol gemäß § 6 Abs. 6 Z 2 AWG 2002 von Amts wegen fest, dass die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen im Bereich des Abfallwirtschaftszentrums der Mitbeteiligten im Umfang von 312 t gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) „eine IPPC‑pflichtige Tätigkeit und damit eine IPPC‑Behandlungsanlage“ darstelle.
4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und hob den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol ersatzlos auf. Die Revision erklärte es für zulässig.
5 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Mitbeteiligte führe aufgrund der ihr erteilten Genehmigungen ein „aus verschiedenen Anlagenteilen bestehendes“ Abfallwirtschaftszentrum. Entsprechend der erteilten Genehmigungen würden dort unter anderem gefährliche Abfälle zwischengelagert, wobei die Lagerung der verschiedenen gefährlichen Abfälle in den elf räumlich getrennten „Lagern“ G1 bis G8, W, H3 und T erfolge. Die Kapazität dieser einzelnen Lager reiche von 3 t bis 48 t. Die Gesamtkapazität des in den Lagern gesammelten gefährlichen Abfalls summiere sich auf mehr als 300 t.
6 Die in das Abfallwirtschaftszentrum gelieferten gefährlichen Abfälle würden von der Mitbeteiligten im Eingangsbereich des Abfallwirtschaftszentrums erfasst, gewogen und klassifiziert sowie aufgrund dessen den einzelnen Lagern G1 bis G8, W, H3 und T zugeordnet. Dort erfolge getrennt nach Abfallart die Lagerung der einzelnen (näher bezeichneten) gefährlichen Abfälle. Gelagert würden ‑ in Entsprechung der erteilten Bewilligungen ‑ etwa im Lager G1 nach Gefahrenklassen getrennt in Fässern und anderen dichten Behältern diverse brennbare Flüssigkeiten (etwa Kraftstoffe, diverse Öle und Lacke), im Lager G2 beispielsweise Asbestabfälle, Zinkkohlebatterien, diverse Laugen und Säuren, im Lager G3 etwa Kühl- und Klimageräte sowie Batterien, in den Lagern G4 und G5 in Lagerboxen etwa alte Elektro- und Elektronikgeräte sowie Asbestzement und Asbestabfälle, im Lager G6 etwa Bauschutt und ölverunreinigte Böden, im Lager G7 Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen, im Lager G8 Lithiumbatterien, im Lager W etwa Schlamm aus Öltrennanlagen, im Lager H3 etwa teerölimprägniertes Holz und im Lager T Altöle.
7 Situiert seien die Lager am Betriebsgelände des Abfallwirtschaftszentrums der Mitbeteiligten; teilweise auch in verschiedenen Bereichen innerhalb derselben Halle. Auf dem Betriebsgelände erfolge im Weiteren auch eine Behandlung nicht gefährlicher Abfallarten, wobei etwa das Sortieren und Pressen von Kunststoffen durchgeführt werde.
8 Die zwischengelagerten gefährlichen Abfälle würden von der Mitbeteiligten an befugte Unternehmen weitergegeben. Ob von den Übernehmern der Abfälle erneut eine Zwischenlagerung oder eine sonstige Behandlung des Abfalls durchgeführt werde, sei der Mitbeteiligten nicht bekannt und von ihr auch nicht beeinflussbar.
9 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, das von der Mitbeteiligten betriebene Abfallwirtschaftszentrum stelle eine ortsfeste Abfallbehandlungsanlage im Sinn von § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 dar. Die einzelnen Bereiche, in denen die gefährlichen Abfälle gesammelt würden (Lager G1 bis G8, W, H3 und T) seien Lager nach § 2 Abs. 7 Z 1a AWG 2002. Ob eine „IPPC‑Behandlungsanlage“ vorliege, richte sich nach der Definition des § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002.
10 Die Lager G1 bis G8, W, H3 und T seien voneinander räumlich und sachlich getrennt. Die „Additionsregel“ nach Anhang 5 Teil 1 vorletzter Absatz AWG 2002 sei nicht anzuwenden, weil diese auf Tätigkeiten nach Z 1 und 3 lit. a und b des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 abstelle, die hier nicht vorlägen. Die Zusammenrechnung lasse sich daher mit der Additionsregel nicht begründen. Es sei daher zu prüfen, ob eine Zusammenrechnung der Kapazitäten aus Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 abzuleiten sei. Insofern sei zu beachten, dass § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002 nicht auf die gesamte ortsfeste Behandlungsanlage, sondern nur auf jene Teile abstelle, in denen eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 genannten Tätigkeiten durchgeführt würden. Davon ausgehend seien die Kapazitäten der räumlich und sachlich getrennten Zwischenlager nicht zusammenzurechnen.
11 Dazu trete, dass Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 auf die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen bis zur Durchführung einer der in den Z 1, 2, 4 und 6 leg. cit. angeführten Tätigkeiten abstelle. Dies sei so zu verstehen, dass nur eine Zwischenlagerung erfasst würde, an die sich eine solche Abfallbehandlung unmittelbar anschließe. Die Mitbeteiligte führe bei den zwischengelagerten gefährlichen Abfällen aber keine Behandlung nach Z 1, 2, 4 und 6 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 durch, sondern reiche die Abfälle an befugte Unternehmen weiter, sodass auch deshalb der Tatbestand nach Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 nicht erfüllt sei. Die von Amts wegen erfolgte Feststellung des Vorliegens einer IPPC‑Behandlungsanlage erweise sich somit als rechtswidrig und sei ersatzlos zu beheben gewesen.
12 Die ordentliche Revision sei zulässig. Es seien die Tatbestände nach § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002 und Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 in Hinblick auf „das Vorliegen von räumlich und sachlich getrennten Zwischenlagerungen von gefährlichen Abfällen in einer Abfallbehandlungsanlage“ auszulegen gewesen.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
14 Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
16 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zusammenrechnung nach Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 bzw. zur Additionsregel nach dieser Bestimmung. Nach dem Wortlaut der Bestimmung komme es jedenfalls zu einer Zusammenrechnung, wenn nicht mehrere verschiedene, sondern nur eine Tätigkeit ‑ wie hier die zeitweilige Lagerung von Abfällen ‑ durchgeführt werde. Das Erfordernis der Zusammenrechnung ergebe sich auch aus dem Wesen der Schwellenwerte. Dabei sei zu beachten, dass in Hinblick auf das Gebot der Trennung unterschiedlicher Abfälle eine räumliche Trennung der Abfälle, hinsichtlich deren Lagerung eine Genehmigung erteilt worden sei, ohnehin unumgänglich sei. Die genehmigte Gesamtkapazität zur Lagerung gefährlicher Abfälle im Abfallwirtschaftszentrum der Mitbeteiligten betrage 312 t, sodass der Schwellenwert von 50 t um mehr als das Sechsfache überschritten werde. Entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts stelle auch die anschließende Verwertung oder Beseitigung der gefährlichen Abfälle keine Tatbestandsvoraussetzung dar. Soweit in Anhang 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 auf die Z 1, 2, 4 und 6 dieses Anhangs verwiesen werde, stelle dies eine generelle Verweisung auf jede Behandlung gefährlicher Abfälle dar. Auch komme es nicht darauf an, ob die IPPC-Tätigkeit nur in einem Teil der Anlage durchgeführt werde. Die zeitweilige Lagerung gefährlicher Abfälle stelle in ihrer Gesamtheit die relevante Tätigkeit dar.
17 Die Revision ist in diesem Sinn zulässig. Die Revision ist auch berechtigt.
18 § 2 Abs. 7, § 6 Abs. 6 und § 15 Abs. 2, Anhang 2 und Anhang 5 AWG 2002 lauten samt Überschriften auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. [...]
(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. ‚Behandlungsanlagen‘ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;
1a. ‚Lager‘ ortsfeste Einrichtungen, die zur Durchführung der Behandlungsverfahren R13 oder D15 des Anhangs 2 sowie zur Aussortierung von Störstoffen, zur Zusammenstellung von Chargen und zur Zerkleinerung oder Verdichtung von Abfällen ausschließlich für Transport- oder Lagerzwecke verwendet werden;
2. ‚mobile Behandlungsanlagen‘ [...]
3. ‚IPPC-Behandlungsanlagen‘ jene Teile ortsfester Behandlungsanlagen, in denen eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten und andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, durchgeführt werden;
4. ‚Deponien‘ [...]
Feststellungsbescheide
§ 6. [...]
(6) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob
1. [...]
2. eine Anlage eine IPPC-Behandlungsanlage ist,
3. [...]
§ 15. [...]
(2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn
1. abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,
2. nur durch den Mischvorgang
a) abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder
b) anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle eingehalten werden oder
3. dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.
Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.
Anhang 2
Behandlungsverfahren
1. Verwertungsverfahren
[...]
R13 Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung ‑ bis zur Sammlung ‑ auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)
2. Beseitigungsverfahren
[...]
D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung ‑ bis zur Sammlung ‑ auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle).
Anhang 5
IPPC-Behandlungsanlagen
Teil 1
Kategorien von Tätigkeiten
1. Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:
a) biologische Behandlung;
b) physikalisch-chemische Behandlung;
c) Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten;
d) Neuverpacken vor der Durchführung einer der anderen in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten;
e) Rückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln;
f) Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;
g) Regenerierung von Säuren oder Basen;
h) Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;
i) Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;
j) erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl;
k) Oberflächenaufbringung.
2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Verbrennungsanlagen oder in Mitverbrennungsanlagen
a) für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
b) für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.
3. a) Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S 40, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S 1, fallen:
i) biologische Behandlung;
ii) physikalisch-chemische Behandlung;
iii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
iv) Behandlung von Schlacken und Asche;
v) Behandlung von metallischen Abfällen ‑ unter Einschluss von Elektro‑ und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen ‑ in Schredderanlagen.
b) Verwertung ‑ oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung ‑ von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:
i) biologische Behandlung;
ii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
iii) Behandlung von Schlacken und Asche;
iv) Behandlung von metallischen Abfällen ‑ unter Einschluss von Elektro‑ und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen ‑ in Schredderanlagen.
Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag.
4. Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien.
5. Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Z 4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Z 1, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung ‑ bis zur Sammlung ‑ auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.
6. Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t.
Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten, wenn sie auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Z 1 und 3 lit. a und b durchgeführt werden.
Nicht als Tätigkeiten im Sinne des Teil 1 gelten Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren.“
19 Art. 3 und Anhang I Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (IE-RL) lauten auszugsweise:
„Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
1. und 2. [...]
3. ‚Anlage‘ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I oder Anhang VII Teil 1 genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt werden, die mit den in den genannten Anhängen aufgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
4. bis 47 [...]
ANHANG I
Kategorien von Tätigkeiten nach Artikel 10
Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten. Bei Abfallbehandlungstätigkeiten erfolgt diese Berechnung auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Nummern 5.1, 5.3.a und 5.3.b. [...]
1. bis 4 [...]
5. Abfallbehandlung
5.1. bis 5.4 [...]
5.5. Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Nummer 5.4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Nummern 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung - bis zur Sammlung - auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.
5.6. [...]“
20 Mit den Bestimmungen des AWG 2002 zu IPPC-Behandlungsanlagen wird die IE‑RL umgesetzt (§ 89 Abs. 4 lit. a AWG 2002; vgl. auch ErläutRV 2293 BlgNR 24. GP 1). Abseits des im AWG 2002 geregelten Abfallwirtschaftsrechts ist eine Umsetzung der IE-RL auch in weiteren Materiengesetzen erfolgt. Insbesondere findet sich in § 71b Z 1 GewO 1994 eine zu § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002 inhaltsgleiche Definition der „IPPC‑Anlage“ (vgl. auch zum Anlagenbegriff nach § 120a Z 1 MinroG; sowie die bezughabenden Landesgesetze, beispielhaft etwa die inhaltsgleiche Anlagendefinition in § 2 Abs. 1 Z 1 Steiermärkisches IPPC-Anlagen- und Seveso-Betriebe-Gesetz).
21 Für das Vorliegen einer IPPC-Behandlungsanlage nach § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002 (bzw. einer IPPC-Anlage nach § 71b Z 1 GewO 1994) gilt damit ein eigener ‑ von dem Begriff der gewerblichen Betriebsanlage nach der GewO 1994 und dem der Betriebsanlage nach § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 zu unterscheidender ‑ unionsrechtlich geprägter Anlagenbegriff. Im Sinn des Erfordernisses einer richtlinienkonformen Interpretation ist zum Verständnis der Regelungen des AWG 2002 zu IPPC‑Behandlungsanlagen auch die IE‑RL in den Blick zu nehmen.
22 Art. 3 Z 3 IE-RL definiert eine „Anlage“ als eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere in Anhang I oder Anhang VII Teil 1 IE‑RL sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt werden, die mit den in den genannten Anhängen aufgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können. Eine gleichlautende Definition enthielt bereits die Vorgängerrichtlinie 2008/1/EG (IPPC-Richtlinie) in Art. 2 Z 3. Ebenfalls übereinstimmend normiert ist der Begriff der Anlage in Art. 3 lit. e Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates der Begriff der Anlage (Richtlinie 2003/87/EG ), wobei insoweit an die in Anhang I Richtlinie 2003/87/EG aufgelisteten, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Tätigkeiten angeknüpft wird.
23 Der Anlagenbegriff nach Art. 3 Z 3 IE-RL ‑ und dem folgend auch der nach § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002 ‑ knüpft an den Zusammenhang von Einrichtungen („ortsfeste technische Einheit“) mit der Verrichtung einer oder mehrerer IPPC‑Tätigkeiten (Anhang I oder Anhang VII Teil 1 IE‑RL) an. Die insoweit in Anhang I Z 5 IE-RL genannten Tätigkeiten der Abfallbehandlung entsprechen denjenigen in Anhang 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002, auf die § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002 verweist.
24 Soweit § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002 sowie § 71b Z 1 GewO 1994 ‑ in Abweichung vom Wortlaut des Art. 3 Z 3 IE‑RL ‑ auf „jene Teile“ von Behandlungsanlagen abstellen, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden, kommt damit zunächst zum Ausdruck, dass der Anlagenbegriff enger als jener der gewerbliche Betriebsanlage im Sinn der §§ 74 ff GewO 1994 ist (vgl. zu diesem Begriff etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0092 und 0093) und somit nicht bzw. zumindest nicht zwingend die Gesamtheit aller Einrichtungen erfasst, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen, sondern zunächst nur jene, in denen die Ausübung der IPPC-Tätigkeit (bzw. allenfalls auch mehrerer IPPC‑Tätigkeiten) erfolgt (vgl. idS Bergthaler/Berger in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebesanlage4 [2016], Rz 294, mwN). Im Weiteren werden nach der Definition auch Anlagenteile erfasst, in denen mit den genannten Tätigkeiten unmittelbar verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausgeübt werden (vgl. Madner/Niederhuber in Holoubek/Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht4 Band 2 [2019], 1332).
25 In diesem Sinn ist eine IPPC-Betriebsanlage somit ein Gesamtgebilde („eine technische Einheit“), das alle an einem Standort vorhandenen Einrichtungen ‑ Bauwerke, Maschinen, Werkzeuge usw. ‑ umfasst, in denen die Durchführung der IPPC‑Tätigkeit erfolgt (vgl. Auner, Das gewerbliche Sonderregime von IPPC-Anlagen [2020], 58 f, unter Hinweis auf die Ausführungen der Kommission in den Guidance Dokumenten zur IPPC‑Richtlinie). Zur Frage, wann darüber hinausgehend „andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt“ werden, die mit den in den genannten Anhängen aufgeführten Tätigkeiten (hier IPPC‑Tätigkeiten) in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, hat sich der EuGH in seiner jüngeren Judikatur zur ‑ mit Art. 3 Z 3 IE‑RL übereinstimmenden ‑ Anlagendefinition nach Art. 3 lit. e Richtlinie 2003/87/EG geäußert. Danach bezieht sich eine Tätigkeit unmittelbar auf eine unter Anhang I Richtlinie 2003/87/EG fallende Tätigkeit, wenn sie für ihre Ausübung unerlässlich ist und diese unmittelbare Verbindung zudem in der Existenz eines technischen Zusammenhangs unter Umständen zum Ausdruck kommt, unter denen die betreffende Tätigkeit mit der unter den Anhang I fallenden Tätigkeit in einen gemeinsamen technischen Ablauf integriert ist (vgl. EuGH 29.4.2021, Granarolo, C‑617/19, Rn 42; 11.11.2021, Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf GmbH & Co. KG, C‑938/19, Rn. 50; 9.6.2016, Elektriciteits Produktiemaatschappij Zuid‑Nederland EPZ NV, C-158/15, Rn. 30).
26 In Hinblick darauf, dass die IPPC-Anlage durch die dort ausgeübte IPPC‑Tätigkeit abgrenzt wird, kann eine IPPC‑Anlage nach § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002 auch mehrere Behandlungsanlagen im Sinn von § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 umfassen. Der nach § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 anzulegende technische Anlagenbegriff (vgl. dazu jüngst VwGH 21.12.2023, Ra 2022/07/0056) ist somit bei Beurteilung, ob eine oder mehrere IPPC‑Behandlungsanlagen vorliegen, nicht maßgeblich. Im Einklang damit steht, dass durch den Wortlaut von § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002 deutlich wird, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers „IPPC‑Behandlungsanlagen“ regelmäßig aus mehreren am Standort bestehenden „Teilen“ ‑ somit aus voneinander unterscheidbaren Einrichtungen ‑ bestehen, in denen die IPPC‑Tätigkeit durchgeführt wird. In diesem Sinn sind auch die Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2293 BlgNR 24. GP 18) zur AWG 2002‑Novelle Industrieemissionen, BGBl. I Nr. 103/2013, mit der die IE‑RL im AWG 2002 umgesetzt wurde, zu verstehen, wonach die Kapazitäten „mehrerer Anlagen“ ‑ gemeint offensichtlich Behandlungsanlagen nach § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 ‑, „die demselben Zweck dienen“, zusammen zu rechnen sind.
27 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits darauf hingewiesen, dass eine Umgehung von Kapazitätsschwellen durch die Aufteilung einer Anlage in mehrere Teile („Salami-Taktik“) dem Zweck des Regimes der IPPC-Anlagen widerspricht und daher hintanzuhalten ist (vgl. VwGH 25.1.2023, Ro 2022/06/0015, mwN).
28 Maßgebliche IPPC-Tätigkeit ist im vorliegenden Fall die in Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 genannte zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen bis zur Durchführung einer der in den Z 1, 2, 4 und 6 des Anhangs 5 AWG 2002 angeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, soweit nicht eine Deponie nach Anhang 5 Teil 1 Z 4 AWG 2002 vorliegt. Ausgenommen ist nach dem letzten Halbsatz des ‑ mit Anhang 5 Nummer I 5.5 IE‑RL übereinstimmenden ‑ Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 die zeitweilige Lagerung bis zur Sammlung auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind. Im vorliegenden Fall, in dem eine Anlieferung andernorts angefallenen Abfalls in das Abfallwirtschaftszentrum erfolgt, liegt diese Ausnahme aber nicht vor.
29 Hinsichtlich der verwendeten Begriffe ist zunächst festzuhalten, dass, wie durch die Beifügung des Begriffes „zeitweilig“ in Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 noch zusätzlich betont wird, unter „lagern“ etwas Vorübergehendes, unter „ablagern“ hingegen etwas Langfristiges zu verstehen ist (vgl. VwGH 6.4.2023, Ra 2021/05/0104 und 0105, mwN). Eine Ablagerung von Abfällen darf nach § 15 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen (vgl. VwGH 24.1.2017, Ra 2016/05/0099, mwN).
30 Im Weiteren weist die Revision zum Charakter der Tätigkeit der „zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen“ zutreffend darauf hin, dass das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls nur nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 AWG 2002 zulässig ist. Nach § 73 Abs. 3 AWG 2002 hat die Behörde, wenn gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen AWG 2002 mit anderen Abfällen oder Sachen vermischt werden, dem Verpflichteten eine entsprechende Trennung aufzutragen, wenn dies technisch möglich und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) geboten ist. In unionsrechtlicher Hinsicht ordnet Art. 18 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 (Abfallrahmenrichtlinie) an, dass von den Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen ist, dass es zu keiner Vermengung gefährlicher Abfälle kommt; davon darf nur unter den dort genannten Voraussetzungen abgewichen werden. Ausgehend davon ist es der Tätigkeit der zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen im Sinn von Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 immanent, dass verschiedene Abfälle voneinander getrennt gelagert werden. Für den Betreiber eines Zwischenlagers ergibt sich daraus das Erfordernis, voneinander abgeschlossene Einheiten für die Lagerung der einzelnen Abfallarten zu schaffen. Die Schaffung abgetrennter Bereiche für die unterschiedlichen Abfälle kann in diesem Sinn somit nichts daran ändern, dass dennoch nur eine (einheitliche) IPPC-Tätigkeit nach Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 durchgeführt wird.
31 Faktische Verrichtungen der (einen) Tätigkeit der (zeitweiligen) Lagerung von Abfällen sind somit insbesondere die Übernahme der Abfälle, ihre Sortierung bzw. Trennung, ihre (getrennte) Unterbringung sowie die Sorge um die sichere Verwahrung (vgl. zu den insoweit einzuhaltenden Verfahren den Durchführungsbeschluss [EU] 2018/1147 der Kommission vom 10. August 2018 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken [BVT] gemäß der IE-R). Teil einer „IPPC‑Behandlungsanlage“ nach § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002, in der eine Tätigkeit nach Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 ausgeübt wird, sind im dargestellten Sinn somit jedenfalls alle am Standort vorhandenen Einrichtungen, die dieser Tätigkeit dienen; somit insbesondere die einzelnen Bereiche, in denen ‑ im Allgemeinen getrennt nach Abfallarten ‑ die Lagerung der gefährlichen Abfälle erfolgt.
32 Grundsätzlich richtig hat das Verwaltungsgericht allerdings darauf hingewiesen, dass Anhang 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 nicht jede (zeitweilige) Lagerung von Abfällen erfasst, sondern nur eine solche „bis zur Durchführung einer der in den Z 1, 2, 4 und 6 [Anhang 5 Teil 1 AWG 2002] aufgeführten Tätigkeiten“. Zwar ergibt sich schon aus dem bloß vorübergehenden Charakter der Tätigkeit, dass sich an eine zeitweilige Lagerung eine weitere Abfallbehandlung und letztlich eine endgültige Verwertung oder Beseitigung des Abfalls anschließen muss. Entgegen der Revision enthält die Bestimmung aber nicht bloß eine generelle Verweisung auf jede anschließende Abfallbehandlung gefährlicher Abfälle. Die Abfallbehandlungen nach Z 1, 2, 4 und 6 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 sind vielmehr ihrer Art nach definiert und erfassen nicht abschließend alle möglichen Behandlungen, denen gefährliche Abfälle unterzogen werden können. Eine (vorübergehende) Lagerung von Abfällen, auf die keine derartige Behandlung folgt, fällt nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht unter Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002.
33 Im Weiteren findet aber die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine (vorübergehende) Lagerung von Abfällen würde nur dann erfasst, wenn der Betreiber der Anlage selbst die nachfolgende Tätigkeit nach Z 1, 2, 4 und 6 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 durchführe bzw. zumindest auf die Art der folgenden Behandlung Einfluss habe, im Wortlaut von Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 keine Deckung.
34 Die Systematik der Bestimmung entspricht vielmehr den Regelungen zur Lagerung von Abfällen nach Anhang 2 AWG 2002 zu R13 der Verwertungsverfahren und D 15 der Beseitigungsverfahren, wobei jeweils Voraussetzung ist, dass die Lagerung „bis zur Anwendung“ eines der unter R1 bis R12 bzw. D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung ‑ bis zur Sammlung ‑ auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) erfolgt. Ihren unionsrechtlichen Hintergrund haben diese Bestimmungen in Anhang I D 15 und Anhang II R 13 Abfallrahmenrichtlinie. Insoweit hat der EuGH aber bereits zur inhaltsgleichen Vorgängerrichtlinie (Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle) in seinem Urteil vom 25. Juni 1998, Beside, C-192/96, ausgeführt, dass nicht vorgesehen ist, dass die Lagerung der Abfälle nur dann ein Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren darstellt, wenn sie in dem Unternehmen erfolgt, in dem die anderen in diesen Anhängen genannten Verfahren angewandt werden sollen. Da die Gefahr für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit sowohl bei der Verwertung oder der Beseitigung der Abfälle als auch bei ihrer Verbringung droht, spielt es keine Rolle, ob eine bestimmte Partie Abfälle am Ort ihrer endgültigen Verwertung oder an einem anderen Ort gelagert wird (vgl. auch VwGH 21.10.2004, 2004/07/0130, mit Bezugnahme auf das genannte Urteil des EuGH C-192/96).
35 Im Fall der Weitergabe an ein anderes Unternehmen zur Verwertung oder Beseitigung der gefährlichen Abfälle wird sich im Übrigen häufig das Erfordernis ergeben, dort nochmals eine (zumindest kurzfristige) Zwischenlagerung durchzuführen. Es ist aber im Sinn des Gesagten nicht zweifelhaft, dass allein eine solche neuerliche Zwischenlagerung am Charakter der vorangehenden Zwischenlagerung als IPPC-Tätigkeit nach Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 nichts ändern kann, zumal das Vorliegen einer IPPC‑Behandlungsanlage sonst leicht unterlaufen werden könnte.
36 Hinsichtlich der Frage, ob der in Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 genannte Schwellenwert einer „Gesamtkapazität von über 50 t“ erreicht wird, wurde vom Verwaltungsgericht ausgeführt, die Additionsregel nach Anhang 5 Teil 1 vorletzter Absatz AWG 2002 sei nicht anzuwenden, weil diese auf Tätigkeiten nach Z 1 und 3 lit. a und b, nicht aber auf solche nach Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 abstelle. Soweit das Verwaltungsgericht offensichtlich davon ausgeht, dass dies gegen eine Zusammenrechnung der im Abfallwirtschaftszentrum der Mitbeteiligten gelagerten gefährlichen Abfälle zur Ermittlung der Gesamtkapazität spreche, verkennt es den Inhalt dieser Bestimmung.
37 Insofern ist zu beachten, dass mit Anhang 5 Teil 1 vorletzter Absatz AWG 2002 der erste Absatz des Anhangs I IE-RL umgesetzt wurde. Nach dem zweiten Satz des Anhangs I IE-RL sind, wenn mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung nach diesem Anhang mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt werden, die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zu addieren. Für Abfallbehandlungstätigkeiten gilt in Abweichung davon nach dem dritten Satz Anhang I IE-RL, dass diese Berechnung auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Nummern 5.1, 5.3.a und 5.3.b. Anhang I IE-RL erfolgt. Innerhalb der genannten ‑ Z 1 und 3 lit. a und b des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 entsprechenden ‑ Nummern 5.1, 5.3.a und 5.3.b Anhang I IE‑RL sind daher die verschiedenen dort ‑ in den einzelnen lit. bzw. sublit. ‑ angeführten, in ein und derselben Anlage durchgeführten Tätigkeiten der Abfallbehandlung hinsichtlich des Schwellenwertes zusammenzurechnen (vgl. Auner aaO, 62 f).
38 In diesem Sinn ist auch der vorletzte Absatz des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 zu verstehen. Entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist aber nicht zweifelhaft, dass diese Bestimmung ‑ ebenso wie der zweite Satz des Anhangs I IE-RL ‑ von vornherein nur die Verrichtung „mehrerer“ in einer Tätigkeitsbeschreibung genannter Tätigkeiten betrifft. Wird dagegen in ein und derselben Anlage bloß eine (einzige) der in den „Tätigkeitsbeschreibungen“ nach Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 (Anhang 1 IE-RL) genannten Tätigkeiten ausgeführt, stellt sich die Frage der Zusammenrechnung der Kapazitäten verschiedener Tätigkeiten nicht, sondern ist der für diese Tätigkeit genannte Schwellenwert maßgeblich.
39 In Anhang 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 (Anhang 1 Nummer 5.5. IE-RL) wird nur eine Tätigkeit ‑ die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen bis zur Durchführung einer der in den Z 1, 2, 4 und 6 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 aufgeführten Tätigkeiten ‑ genannt. Bei Überschreitung des zu dieser Tätigkeit genannten Schwellenwertes ‑ einer Gesamtkapazität von über 50 t ‑ durch die Ausübung dieser (einen) Tätigkeit in ein und derselben Anlage ist das Vorliegen einer IPPC-Tätigkeit nach Anhang 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 somit jedenfalls zu bejahen.
40 Im vorliegenden Fall werden nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die in das Abfallwirtschaftszentrum der Mitbeteiligten angelieferten (gefährlichen) Abfälle im Eingangsbereich (von den Mitarbeitern der Mitbeteiligten) übernommen, erfasst, gewogen und klassifiziert sowie aufgrund dessen den einzelnen Bereichen, in denen die Lagerung getrennt nach Abfallarten in den Lagern G1 bis G8, W, H3 und T erfolgt, zugeordnet. Diese Lager befinden sich alle am Standort des Abfallwirtschaftszentrums; teilweise auch innerhalb desselben Gebäudes (derselben Halle). In späterer Folge werden die dort zwischengelagerten gefährlichen Abfälle von der Mitbeteiligten an „befugte Unternehmen“ zur weiteren Abfallbehandlung übergeben.
41 Ausgehend davon stellt sich die von der Mitbeteiligten durchgeführte Tätigkeit grundsätzlich als eine „vorübergehende Lagerung“ im dargestellten Sinn dar. Vom Verwaltungsgericht wurden in Verkennung der Rechtslage aber keine Feststellungen dazu getroffen, welcher Abfallbehandlung die im Abfallwirtschaftszentrum vorübergehend gelagerten gefährlichen Abfälle in späterer Folge zugeführt werden; insbesondere ergibt sich nicht, ob es sich bei der weiteren Behandlung durch die Unternehmen, denen die gefährlichen Abfälle übergeben werden, um eine solche nach Z 1, 2, 4 und 6 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 handelt. Wie dargestellt, ist eine solche anschließende Behandlung aber Voraussetzung für die Einstufung als IPPC‑Tätigkeit nach Anhang 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002.
42 Sollten die Abfälle nach der Lagerung im Abfallwirtschaftszentrum der Mitbeteiligten einer Abfallbehandlung nach Z 1, 2, 4 und 6 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 unterzogen werden, wäre das Vorliegen einer IPPC-Tätigkeit nach Anhang 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 zu bejahen. Sollte dies zutreffen, liegt eine „IPPC‑Behandlungsanlage“ nach § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002 vor, die ‑ wie ausgeführt ‑ alle Einrichtungen, die dieser Tätigkeit dienen, umfasst; somit insbesondere auch die einzelnen Bereiche der (grundsätzlich nach Abfallarten getrennten) Lagerung der Abfälle, wie dies in den Lagern G1 bis G8, W, H3 und T erfolgt. Davon ausgehend wäre der Schwellenwert einer Gesamtkapazität von 50 t überschritten.
43 Im fortgesetzten Verfahren wird das Verwaltungsgericht somit Feststellungen dazu zu treffen haben, welcher Abfallbehandlung die im Abfallwirtschaftszentrum zwischengelagerten Abfälle nach der Zwischenlagerung unterzogen werden.
44 Da das Verwaltungsgericht somit die Rechtslage verkannt und es infolgedessen unterlassen hat, die genannten Feststellungen zu treffen, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 4. Juli 2024
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