VwGH 2011/10/0083

VwGH2011/10/008312.8.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des H H in Linz, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 20. April 2011, Zlen. UVS-10/10209/14-2011, UVS-10/10210/14-2011, betreffend Übertretungen des Salzburger Naturschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

LSchV Allg Slbg 1995 §2 Z2 idF 2001/032;
LSchV Allg Slbg 1995 §4 idF 2001/032;
LSchV Allg Slbg 1995 idF 2001/032;
LSchV Schafberg Salzkammergutseen 1981 §2 Abs1 idF 2003/083;
NatSchG Slbg 1993 §58;
NatSchG Slbg 1999 §18 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §61 Abs1;
StGB §32;
StGB §33;
StGB §34 Abs1 Z14;
StGB §34;
StGB §35;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;
LSchV Allg Slbg 1995 §2 Z2 idF 2001/032;
LSchV Allg Slbg 1995 §4 idF 2001/032;
LSchV Allg Slbg 1995 idF 2001/032;
LSchV Schafberg Salzkammergutseen 1981 §2 Abs1 idF 2003/083;
NatSchG Slbg 1993 §58;
NatSchG Slbg 1999 §18 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §61 Abs1;
StGB §32;
StGB §33;
StGB §34 Abs1 Z14;
StGB §34;
StGB §35;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 20. April 2011 wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt I. zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass, wie bei einem Ortsaugenschein am 4. November 2008 festgestellt worden sei, auf Teilflächen der Grundstücke 6/30 und 6/31, je KG O, im Gemeindegebiet von St. Gilgen, am Ufer des Mondsees im Landschaftsschutzgebiet Schafberg-Salzkammergutseen, ein Betonfundament im grundrisslichen Ausmaß von 12 m x 11 m in L-Form mit einem Flächenausmaß von ca. 120 m2 ohne die hiefür erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung errichtet worden sei, obwohl die Errichtung von nicht unter § 2 Z. 1 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung (ALV) fallenden Anlagen nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig sei und dieser konsenslose Zustand seit Zustellung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 4. Juli 2005 bis zumindest 19. August 2009 aufrechterhalten worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 61 Abs. 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg. NSchG) in der jeweils im Tatzeitraum geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Z. 2 ALV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Schafberg-Salzkammergutseen-Landschaftsschutzverordnung 1981 übertreten. Über ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 8.000,-- (im Nichteinbringungsfall 96 Stunden Ersatzarrest) verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren (EUR 800,--) einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von EUR 1.600,-- zu leisten habe.

Dem Beschwerdeführer wurde im Weiteren zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass, wie bei einem Ortsaugenschein am 7. Juli 2004 festgestellt worden sei, im südlichen Bereich des Grundstückes 6/30, KG O, im Gemeindegebiet von St. Gilgen, am Ufer des Mondsees im Landschaftsschutzgebiet Schafberg-Salzkammergutseen gelegen, ein Sichtschutz aus einem ca. 6 m langen und 2 m hohen Holzzaungeflecht ohne hiefür erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung errichtet worden sei, obwohl die Errichtung von nicht unter § 2 Z. 1 ALV fallenden Anlagen nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig sei, und dieser konsenslose Zustand bis zumindest 4. November 2008 nicht beseitigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 61 Abs. 1 Sbg. NSchG in der jeweils im Tatzeitraum geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Z. 2 ALV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Schafberg-Salzkammergutseen-Landschaftsschutzverordnung 1981 übertreten. Über ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzarrest) verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren (EUR 200,--) einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von EUR 400,-- zu leisten habe.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei (bereits) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 4. Juli 2005 einer Verwaltungsübertretung nach § 61 Abs. 1 Sbg. NSchG in Verbindung mit § 2 Z. 2 ALV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Schafberg-Salzkammergutseen-Landschaftsschutzverordnung 1981 für schuldig erkannt worden, weil er es zu verantworten gehabt habe, dass, wie bei einem Ortsaugenschein am 7. Juli 2004 festgestellt worden sei, auf Teilflächen der Grundstücke 6/30 und 6/31, je KG O, im Gemeindegebiet von St. Gilgen, am Ufer des Mondsees, ein Betonfundament im grundrisslichen Ausmaß von 12 m x 11 m in L-Form mit einem Flächenausmaß von ca. 120 m2 ohne die hiefür erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung errichtet worden sei, obwohl die Errichtung von nicht unter § 2 Z. 1 ALV fallenden Anlagen nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig sei. Der dagegen erhobenen Berufung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juli 2006 hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben worden; hinsichtlich des Strafausspruches sei die verhängte Geldstrafe herabgesetzt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2008, Zl. 2007/10/0038, als unbegründet abgewiesen worden.

Bei einer Kontrolle am 7. Juli 2004 sei durch ein Organ der Forstaufsicht weiters festgestellt worden, dass auf dem Grundstück 6/30, KG O, im Einfahrtsbereich ein Sichtschutz aus einem ca. 6 m langen und 2 m hohen Holzzaungeflecht errichtet gewesen sei. Bei einer neuerlichen Kontrolle am 4. November 2008 sei festgestellt worden, dass sowohl das Betonfundament als auch das Holzzaungeflecht, welches nach Angaben des Beschwerdeführers eine Renaturierungshilfe darstelle, nach wie vorhanden seien.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 16. Juli 2004 sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, die naturschutzrechtlich nicht bewilligten Maßnahmen (Betonfundament sowie hölzerner Sichtschutz) zu entfernen und den ursprünglichen Zustand bis längstens 14. August 2004 wiederherzustellen. Einer dagegen erhobenen Berufung sei mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15. Februar 2005 keine Folge gegeben worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2007, Zl. 2005/10/0062, als unbegründet abgewiesen worden.

Mit Schreiben vom 17. März 2009 sei für die Entfernung des Betonfundamentes eine Frist bis längstens 30. April 2009 und für die Entfernung des Sichtschutzes in Form eines Holzzaungeflechtes eine Frist von längstens 4 Wochen gesetzt worden, andernfalls die Ersatzvornahme angedroht werde. Mit Schreiben vom 14. April 2009 habe der Beschwerdeführer bei der Erstbehörde einen Antrag auf Fristverlängerung bis 30. September 2009 gestellt. Dieses Schreiben sei unbeantwortet geblieben. Am 14. August 2009 bzw. 19. August 2009 habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben versucht, die Leiterin des Rechtsreferates in der Naturschutzabteilung des Landes telefonisch wegen einer Verlängerung der Frist für die Beseitigung der gegenständlichen Anlagen zu erreichen. Mit Email vom 1. Oktober 2009 habe der Beschwerdeführer der Erstbehörde mitgeteilt, dass die Unterbetonplatte entfernt worden sei. Wann genau das Betonfundament und das Holzzaungeflecht tatsächlich entfernt worden seien, habe nicht mehr festgestellt werden können. Es sei jedoch davon auszugehen, dass das Betonfundament zum Zeitpunkt des versuchten Telefonates (mit der Leiterin des Rechtsreferates in der Naturschutzabteilung des Landes) noch nicht entfernt gewesen sei. Hinsichtlich des Zaunes könne den Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser unmittelbar nach der Kontrolle am 4. November 2008 entfernt worden sei, nicht entgegengetreten werden.

Hinsichtlich der Frage der Vorliegens eines Altbestandes ("Salettl") werde zunächst auf die Ausführungen im rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juli 2006 verwiesen. Es habe in dem diesem Verfahren zugrunde liegenden umfangreichen Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden können, dass sich im Bereich der gegenständlichen Fundamentplatte vormals eine Hütte, ein "Salettl" mit einem Bretterboden, befunden hätte, somit ein Altbestand im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur vorgelegen wäre. Die vom Beschwerdeführer im nunmehrigen Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere ein näher genanntes Tauschabkommen, führten ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da aus diesem Abkommen keine Feststellungen hinsichtlich der Situierung und des Ausmaßes des "Salettls" abgeleitet werden könnten. Es habe somit auch im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden können, dass es sich um ein seit dem Jahr 1904 unverändert bestehendes Gebäude ("Salettl") handelte. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass es - wie noch darzustellen sein werde - rechtlich nicht von Bedeutung sei, ob dieses "Salettl" baubehördlich bewilligt gewesen sei bzw. ein "reichsrechtlicher baurechtlicher Konsens" vorgelegen habe, weshalb auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen nicht weiter einzugehen sei. Soweit im (vom Beschwerdeführer vorgelegten) Gutachten von DI Schindelar vom 21. April 2009 - der im Übrigen in seinem Gutachten selbst von einer "Resthütte" im Jahr 1995 spreche - Ausführungen zur Kontinuität des Bauwerkes getroffen würden, stünden die dort gezogenen Schlüsse im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers. Dieser habe im (dem Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juli 2006 zugrundeliegenden) Verfahren nämlich ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs der gegenständlichen Grundstücke im Jahr 1984 im Wesentlichen lediglich der mittlere Teil der östlichen Wand des Gebäudes bestanden habe; das Dach sei eingebrochen gewesen und habe der Boden aus vermorschten Holzbrettern bestanden. Er habe in den Jahren 1984 bzw. 1994 jeweils eine Hütte im Ausmaß von etwa 4 bis 5 m, jeweils mit unterschiedlicher Konfiguration, errichtet.

Im gegenständlichen Verfahren habe die Erstbehörde dem Beschwerdeführer die konsenslose Errichtung von nicht baulichen Anlagen nach § 2 Z. 2 ALV zum Vorwurf gemacht. Nach Auffassung der belangten Behörde handle es sich bei der Anlegung des zum Zwecke der späteren Errichtung einer Hütte errichteten Fundamentes sowie des Holzzaungeflechtes jedenfalls (zumindest) um nicht bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Z. 2 ALV. Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwende, die Errichtung sowohl des Betonfundamentes als auch des Holzzaungeflechtes sei gemäß § 2 Z. 2 ALV nicht bewilligungspflichtig, zumal ein nicht bewilligungsbedürftiger "Altbestand" vorliege, da seit dem Jahr 1904 der baurechtliche Konsens für das auf dem Grundstück befindliche Objekt gegeben sei, könne die belangte Behörde aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht finden, dass ein keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürftiger sogenannter "Altbestand" vorliege. Bereits im dem Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juli 2006 zugrundeliegenden Verfahren sei festgestellt worden, dass es sich bei der gegenständlichen Hütte um keinen Altbestand im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur handle, sondern vielmehr ein aliud vorliege. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Tauschabkommen lasse ebenfalls keine anderen Schlüsse zu. Auf das (vom Beschwerdeführer vorgelegte) Gutachten vom 21. April 2009 sei in diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen gewesen. Die Ausführungen des Gutachters hinsichtlich der Kontinuität des Objektes stünden nämlich im klaren Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser die Hütte nach dem Erwerb im Jahr 1984 sowohl hinsichtlich ihres Ausmaßes als auch hinsichtlich ihrer Konfiguration 1984 als auch 1994 in geänderter Form "restauriert" habe. Beide Maßnahmen hätten nicht annähernd dem behaupteten ursprünglichen Ausmaß des "Salettls" entsprochen, sondern jeweils nur einem geringen Teil von dessen angeblicher Größe. Es lägen somit für das Vorliegen eines Altbestandes keinerlei Beweisergebnisse vor; es habe weder die exakte Situierung der Hütte noch deren angeblicher Konsens bzw. deren Größe im Verfahren bescheinigt bzw. nachgewiesen werden können. Es liege aber auch - deren ursprüngliches Bestehen vorausgesetzt - (schon) deshalb kein Altbestand im Sinne höchstgerichtlicher Judikatur vor, weil es sich bei einem Altbestand um eine Anlage handle, die im Zeitpunkt ihrer Herstellung keiner Bewilligung durch die Naturschutzbehörde bedurft habe und seither unverändert bestehe (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. November 2002, Zl. 2001/10/0061). Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang selbst ausgeführt, den ursprünglichen vermorschten Bretterboden durch ein dickes Betonfundament ersetzt zu haben. Weiters habe er bereits im Rahmen des Ortsaugenscheines am 29. Mai 2006 ausgeführt, er habe die Hütte sowohl hinsichtlich ihres Ausmaßes als auch hinsichtlich ihrer Konfiguration sowohl nach dem Erwerb der Grundfläche 1984 als auch im Jahr 1994 in geänderter Form "restauriert". Beide Maßnahmen hätten nicht annähernd dem behaupteten ursprünglichen Ausmaß des "Salettls" entsprochen, sondern jeweils nur einen Bruchteil von dessen angeblicher Größe umfasst. Auch aus diesem Grund könne kein Altbestand vorliegen, der eine Kontinuität und eine Identität der Sache seit Beginn seines Vorhandenseins voraussetze. Da somit unzweifelhaft kein Altbestand im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, seien die gesetzten Maßnahmen im Grunde des § 2 Z. 2 ALV bewilligungspflichtig gewesen.

Der vom Beschwerdeführer behauptete Ausnahmetatbestand des § 3 Z. 16 lit. j ALV für "Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung rechtmäßig bebauter Liegenschaften dienen", komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Tatbestandsvoraussetzung der "rechtmäßig bebauten Liegenschaft" nicht erfüllt sei. Dass sich auf den Grundstücken noch andere rechtmäßig errichtete Bauten befänden, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Gegenständlich liege keine ordnungsgemäß - also über einen baurechtlichen Konsens verfügende - bebaute Liegenschaft vor, da selbst bei unterstelltem früherem Konsens des "Salettls" in der vom Beschwerdeführer behaupteten Größe von 12 m x 10 m die nunmehrige Hütte in viel kleinerer Ausführung ein aliud verglichen mit dem angeblichen früheren Bestand darstelle und demzufolge das angrenzende L-förmige Betonfundament sowie das Holzzaungeflecht nicht der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der eben nicht rechtmäßig bestehenden Hütte dienen könnten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, es genüge für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 3 Z. 16 lit. j ALV, wenn irgendwo im Bereich einer (zahlreiche Grundstücke umfassenden) Einlagezahl irgendein Objekt konsensmäßig sei, so sei diese Rechtsauffassung nicht zutreffend. § 3 Z. 16 lit. j ALV stelle zwar nicht auf ein einzelnes Grundstück, sondern auf ein gesamtes Objekt ab; dies bedeute aber nicht, dass, wenn sich auf einer Liegenschaft unabhängig voneinander mehrere Objekte befänden, die Rechtmäßigkeit des einen Objekts, wie der Beschwerdeführer offensichtlich meine, den rechtmäßigen Bestand auch aller anderen darauf situierten Objekte nach sich ziehen würde.

Soweit der Beschwerdeführer einen mangelnden Tatvorwurf rüge, sei dem zu entgegnen, dass in einem Strafbescheid die Tat dem Beschuldigten in so konkreter Umschreibung vorgeworfen werden müsse, dass er sowohl in die Lage versetzt werde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Vorwurf zu widerlegen, als er auch davor geschützt sein müsse, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Dem Beschwerdeführer sei die Verantwortung für die bewilligungslose Errichtung des gemäß § 2 ALV bewilligungspflichtigen Betonfundamentes sowie des Holzzaungeflechtes zur Last gelegt worden. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren eingeräumt, das gegenständliche Fundament bzw. das Holzzaungeflecht errichtet zu haben; durch die Umschreibung des Tatvorwurfes sei der Beschwerdeführer weder in seiner Verteidigung gehindert noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt worden (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2005, Zl. 2001/10/0193).

Entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers handle es sich bei den ihm zur Last gelegten Delikten um Dauerdelikte. Gemäß § 61 Abs. 3 Sbg. NSchG ende das strafbare Verhalten nämlich, wenn die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bilde, erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. mit der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung. Bei einem Dauerdelikt sei die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt worden sei, nicht rechtswidrig. Eine mehrmalige Bestrafung sei zulässig (Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1992, Zl. 88/05/0263, und vom 14. Dezember 1998, Zl. 97/10/0033). Fehle im Straferkenntnis ein Tatzeitende, sei das Ende der umfassten Tatzeit mit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses anzunehmen.

Insoweit die Erstbehörde auf die jeweils zum Tatzeitpunkt geltende Fassung abgestellt habe, sei dies durch die Berufungsbehörde dahin korrigiert worden, dass die im jeweiligen Tatzeittraum geltende Fassung zur Anwendung zu kommen habe. Damit sei dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG jedenfalls entsprochen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich § 61 Abs. 1 Sbg. NSchG würden von der belangten Behörde nicht geteilt. Auf die Durchführung eines Ortsaugenscheins habe verzichtet werden können, da sowohl das Betonfundament als auch das Holzzaungeflecht bereits entfernt seien.

Der Beschwerdeführer habe somit die ihm zum Vorwurf gemachte konsenslose Errichtung des massiven Betonfundamentes sowie des Holzzaungeflechtes als bewilligungspflichtige nicht bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Z. 2 ALV in objektiver Hinsicht verwirklicht. Was die subjektive Tatseite betreffe, handle es sich bei den gegenständlichen Übertretungen des Sbg. NSchG um Ungehorsamsdelikte, bei denen das Verschulden widerleglich vermutet werde. Der Beschwerdeführer habe mit seinem - letztlich nicht bescheinigten - Vorbringen, er sei von Altbestand ausgegangen, kein mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft gemacht. Soweit sich der Beschwerdeführer dahingehend rechtfertige, dass er immer von einem ordentlichen baurechtlichen Konsens überzeugt gewesen sei, sei dem entgegenzuhalten, dass bereits im Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juli 2006 nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei, dass sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente betreffend das angebliche Vorliegen eines Altbestandes nicht zutreffend seien. Es seien weder damals Anhaltspunkte vorgelegen, noch lägen nach dem nunmehrigen Ermittlungsverfahren Anhaltspunkte vor, die den guten Glauben des Beschwerdeführers daran, dass er das gegenständliche Betonfundament sowie das Holzzaungeflecht konsenslos errichten dürfe, auch nur im Ansatz erklärbar erscheinen lassen könnten. Es sei dem Beschwerdeführer vielmehr Vorsatz anzulasten. Dass derartige Landschaftseingriffe naturschutzrechtliche Relevanz haben könnten, gehöre heute zum allgemeinen Wissensstand; im Übrigen sei bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass die Errichtung des Betonfundamentes nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig sei.

Es sei daher der Schuldspruch zu bestätigen gewesen, wobei die Spruchkorrekturen geboten und zulässig gewesen seien. Hinsichtlich des Betonfundamentes sei das Tatzeitende mit dem Versuch des Beschuldigten, eine Fristerstreckung vor Ersatzvornahme zu erwirken, festzusetzen gewesen, da zu diesem Zeitpunkt das Betonfundament noch existieren habe müssen.

Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass für die gegenständliche Verwaltungsübertretung der Strafrahmen bis EUR 14.600,-- reiche. Der Unrechtsgehalt der betreffenden Verwaltungsübertretungen sei nicht unerheblich. Der Schutz des Landschaftsbildes stelle für den Gesetzgeber ein hochwertiges öffentliches Interesse dar. Durch die Festlegung naturschutzrechtlicher Genehmigungspflichten solle sichergestellt werden, dass Maßnahmen mit potentiellen Auswirkungen auf die Naturschutzinteressen erst nach vorheriger behördlicher Prüfung der gesetzlichen Zulässigkeit durchgeführt würden. Indem der Beschwerdeführer genehmigungslos gehandelt habe, habe er diesen dem Schutz hochwertiger Rechtsgüter dienenden staatlichen Interessen zuwider gehandelt. Was das Verschulden anlange, sei, wie erwähnt, von Vorsatz auszugehen. Dass der Beschwerdeführer das Holzzaungeflecht sofort nach Rechtskraft des Wiederherstellungsauftrages, das Betonfundament innerhalb der bis zur angedrohten Ersatzvornahme eingeräumten Frist beseitigen habe lassen, habe auf das Verschulden keinen Einfluss, da es sich um Dauerdelikte handle und das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage ende.

Milderungsgründe seien entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Verfahren nicht hervorgekommen, insbesondere habe der Beschwerdeführer auch keinerlei Einsicht für das von ihm gesetzte Handeln erkennen lassen. Dem Beschwerdeführer komme auch kein entschuldigender oder strafmildernder Rechtsirrtum zugute. Er sei verpflichtet gewesen, sich vor Setzung der gegenständlichen Maßnahmen über die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Kenntnis zu verschaffen. Alleine die Tatsache, dass er von einem ordentlichen baurechtlichen Konsens überzeugt gewesen sei, rechtfertige sein Vorgehen nicht. Er habe weder im Vorverfahren noch im gegenständlichen Strafverfahren Nachweise für seine Behauptung eines Altbestandes erbringen können. Erschwerend sei die einschlägige Strafvormerkung zu berücksichtigen gewesen.

Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers - dieser verfüge laut eigenen Angaben über EUR 2.900,-- Pension und Liegenschaftseigentum "im üblichen Ausmaß" und sei sorgepflichtig für seine Ehefrau - seien als überdurchschnittlich zu werten. Die Geldstrafen in der verhängten Höhe seien trotz der gebotenen Einschränkung des jeweiligen Tatzeitraumes jedenfalls geboten, um dem erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen Rechnung zu tragen. Vor allem hätten aber auch spezialpräventive Erwägungen Geldstrafen in dieser Höhe erfordert. Die einschlägige Strafvormerkung zeige, dass der Beschwerdeführer den Bestimmungen des Sbg. NSchG offenkundig nicht die gebotene Bedeutung beimesse. Aber auch generalpräventive Gründe sprächen für Geldstrafen in der verhängten Höhe, um der Allgemeinheit vor Augen zu führen, dass derartige konsenslose Eingriffe spürbar geahndet würden. Geringere Strafen als die verhängten würden das Ziel, derartige Übertretungen für die Zukunft auszuschließen, keinesfalls erreichen lassen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 Abs. 1 VStG lägen nicht vor, weil es bereits an dem in diese Bestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehle. Von einem solchen sei nämlich nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibe. Es sei aber nicht erkennbar, dass der Unrechts- und Schuldgehalt gegenständlich wesentlich geringer sei als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.

Die erstinstanzlich verhängten Strafen erwiesen sich damit als jedenfalls angemessen im Sinne des § 19 VStG. Der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens sei gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 20 % der ausgesprochenen Geldstrafen zu bemessen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Beschwerdeführer replizierte mit Schriftsatz vom 1. September 2011.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.

1.2. Gemäß § 61 Abs. 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (sowohl in der Fassung LGBl. Nr. 1/2002 als auch in der Fassung LGBl. Nr. 100/2007; im Folgenden: Sbg. NSchG), begeht (u.a.) eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 14.600,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Schafberg-Salzkammergutseen-Landschaftsschutzverordnung (LGBl. Nr. 54 idF LGBl. Nr. 83/2003) findet im Landschaftsschutzgebiet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung (mit im vorliegenden Fall nicht relevanten Ausnahmen) Anwendung.

Gemäß § 2 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995 (LGBl. Nr. 89/1995 idF LGBl. Nr. 32/2001; im Folgenden: ALV) sind (u.a.) die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen (Z. 1) und die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter Z. 1 fallenden Anlagen (Z. 2) nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft.

1.3. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer habe durch die Errichtung des erwähnten Betonfundaments und des Holzzaungeflechts im Landschaftsschutzgebiet "Schafberg-Salzkammergutseen" gemäß § 2 Z. 2 ALV bewilligungspflichtige Maßnahmen gesetzt, ohne jedoch über die erforderlichen Bewilligungen zu verfügen. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 Abs. 1 Sbg. NSchG in Verbindung mit § 2 Z. 2 ALV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Schafberg-Salzkammergutseen-Landschaftsschutzverordnung begangen.

2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Spruch des Straferkenntnisses in der Fassung des angefochtenen Bescheides sei unschlüssig. Im erstinstanzlichen Straferkenntnis sei im Spruch unter der Überschrift "Angaben zu den Taten" als Zeit der Begehung der 4. November 2008 genannt; dies korrespondiere mit der Tatbeschreibung, wonach die Tat neuerlich am 4. November 2008 festgestellt worden sei. Die Angaben zu den Daten in der erstinstanzlichen Sprucheinleitung seien durch den angefochtenen Bescheid nicht verändert worden. In der Tatbeschreibung sei eine Ergänzung der Tatzeit erfolgt, wonach der vermeintliche rechtswidrige Zustand bis zumindest 19. August 2009 (Spruchpunkt I.) bzw. 4. November 2008 (Spruchpunkt II.) aufrechterhalten worden sei. Damit liege ein "unlösbarer Widerspruch" vor. Zudem sei durch den angefochtenen Bescheid der Tatzeitpunkt 4. November 2008 (in Spruchpunkt I.) auf 4. November 2008 bis 19. August 2009 erweitert worden. Dies stelle eine unzulässige Verschlechterung dar. Weiters sei die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach aus dem im Zusammenhang mit einer vom Beschwerdeführer begehrten Fristverlängerung (hinsichtlich der Beseitigung des Betonfundamentes) geführten Telefonat vom 19. August 2009 geschlossen werde, dass das Betonfundament zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden gewesen sei, unzulässig. Einem Fristverlängerungsantrag des Beschwerdeführers komme kein Beweiswert zu, es sei auch unzulässig, einen Fristverlängerungsantrag im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu verwenden.

Zu diesem Vorbringen ist Folgendes auszuführen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte erstinstanzliche "Sprucheinleitung" unverändert übernommen worden wäre. Die belangte Behörde hat nämlich die Berufung des Beschwerdeführers zu den Spruchpunkten 1. und 2. des erstinstanzlichen Bescheides jeweils mit der Maßgabe abgewiesen, dass die jeweiligen Spruchteile wie im angefochtenen Bescheid wörtlich (neu) formuliert zu lauten haben. Diesen Spruchteilen ist aber eine derartige "Sprucheinleitung" nicht mehr zu entnehmen. Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch liegt demnach nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer weiters eine unzulässige Erweiterung des Tatzeitraumes in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides behauptet, ist ihm zu erwidern, dass in Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer es zu verantworten habe, dass das gegenständliche Betonfundament "wie bereits am 7.7.2004 festgestellt ... immer noch ohne ... Bewilligung besteht". Dies sei neuerlich am 4. November 2008 festgestellt worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war dem erstinstanzlichen Straferkenntnis demnach - ungeachtet der oben genannten "Sprucheinleitung" - zu entnehmen, dass das Delikt seit 7. Juli 2004 (als dem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde) begangen wurde (vgl. dazu bereits das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2007/10/0038) und dieses, wie neuerlich am 4. November 2008 festgestellt worden sei, (im Zeitpunkt der Schöpfung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) immer noch andauerte (arg.: "immer noch ... besteht"). Von einer Erweiterung des Tatzeitraumes durch die belangte Behörde dadurch, dass diese von einem Tatzeitraum von der Zustellung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 4. Juli 2005 bis 19. August 2009 ausgegangen ist, kann demnach keine Rede sein.

Soweit sich der Beschwerdeführer überdies gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde zum angenommenen Deliktende wendet, wird eine Unschlüssigkeit dieser Beweiswürdigung nicht aufgezeigt. Zudem unterlässt es die Beschwerde aber auch darzulegen, zu welchen Feststellungen aufgrund welcher Beweisergebnisse die belangte Behörde insofern nach Ansicht des Beschwerdeführers kommen hätte müssen. Der Beschwerdeführer hat dazu in der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangte Behörde nämlich selbst zu Protokoll gegeben, es sei um Fristverlängerung bis 30. September 2009 angesucht worden, "unmittelbar vor Ablauf dieser Frist" sei das Fundament entfernt worden. Ein relevanter Verfahrensmangel wird daher insoweit nicht aufgezeigt.

2.2. Die Beschwerde macht auch geltend, es mangle an einer Rechtsgrundlage für eine Bestrafung. Die ALV bestimme in § 4, dass Zuwiderhandlungen als Verwaltungsübertretungen gemäß § 58 Sbg. NSchG 1993 bestraft würden; dieses Gesetz bestehe nicht mehr. Das Sbg. NSchG (1999) enthalte keine Vorschrift, wonach bestehende Verordnungen nach dem Sbg. NSchG 1993 aufrecht blieben; diese hätten daher durch das Außerkrafttreten "des übergeordneten Gesetzes ihren Bestand verloren". Auch § 66 Sbg. NSchG (1999) stelle keine Grundlage für die (Weitergeltung der) ALV dar, weil § 66 Abs. 2 leg. cit. nur auf "Naturschutzgebietsverordnungen", nicht aber auf die ALV anzuwenden sei. Die ALV sei keine Verordnung, die gemäß § 61 Sbg. NSchG (1999) "aufgrund dieses Gesetzes" ergangen sei. § 61 Sbg. NSchG (1999) und die ALV stellten somit keine tragfähige Rechtsgrundlage für eine Bestrafung dar.

Dem ist zu erwidern, dass schon alleine aufgrund der - ausdrücklich auf § 18 Abs. 1 Sbg. NSchG (1999) gestützten - Novellierung der ALV mit LGBl. Nr. 32/2001 kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Verordnungsgeber die ALV für den hier relevanten Tatzeitraum auf Grundlage des Sbg. NSchG (1999) in Geltung gesetzt hat. Im Übrigen ergibt sich aber die Strafbarkeit eines in der ALV umschriebenen Verhaltens seit der Wiederverlautbarung aus dem Sbg. NSchG (1999); der Verweis in § 4 ALV darauf, dass Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nach § 58 Sbg. NSchG 1993 als Verwaltungsübertretungen bestraft werden, hat lediglich deklarative Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2005, Zl. 2001/10/0183).

2.3. Die Beschwerde wendet sich sodann sowohl in ihrer Verfahrensrüge als auch in ihrer Rechtsrüge mit umfangreichen, sich wiederholenden Darlegungen gegen die Annahme der belangten Behörde, es liege kein "Altbestand" vor. Die belangte Behörde habe insofern kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, sei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten vom 21. April 2009 zu Unrecht nicht gefolgt und habe eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe durch das genannte Gutachten nachgewiesen, dass "es sich 1981 um einen rechtmäßig bebauten Altbestand" gehandelt habe, der "im Jahr 1984 nach der Windwurfbeschädigung repariert" worden sei. Es sei daher aufgrund dieses Gutachtens "von einem naturschutzrechtlich bewilligungsfreien Teil einer Altgebäudereparatur auszugehen".

Diesem gesamten Beschwerdevorbringen liegt zusammengefasst die Auffassung zugrunde, die in Rede stehende (unstrittig im Jahr 2004 vom Beschwerdeführer neu errichtete) Betonplatte stelle - als Ersatz der vormals vorhandenen vermorschten Fußbodenkonstruktion - eine zulässige Instandhaltung eines (im Bereich der Betonplatte unstrittig nicht mehr vorhandenen) Gebäudes dar, da insoweit noch (unter der Betonplatte) alte Steinfundamente und (neben der Betonplatte) alte Gebäudereste (Teile der bestehenden Hütte) vorhanden seien. Aufgrund dieser Teile (Steinfundamente und Gebäudereste) nimmt der Beschwerdeführer den Standpunkt ein, es liege ein "Altbestand" vor, der instandgesetzt (bzw. der durch das in Rede stehende Holzzaungeflecht bewirtschaftet) worden sei.

Zu diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf das ihn betreffende hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2007/10/0038, zu verweisen, in dem bereits u.a. Folgendes ausgeführt wurde:

"Schließlich behauptet der Beschwerdeführer, die am 1. Jänner 1982 bestehenden Baulichkeiten seien naturschutzrechtlich bewilligt gewesen. Dies ergebe sich auch aus der Einstellung eines Verfahrens im Jahre 1996, in dem untersucht worden sei, ob der Bestand einer Hütte und der dazugehörigen Fundamentteile rechtmäßig sei. Eine einmal bestehende Bewilligung 'schränkt sich aber nicht von selbst ein oder hebt sich nicht von selbst auf'. Es müsse daher vom Vorliegen einer aufrechten Bewilligung ausgegangen werden.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Er übersieht nämlich, dass es nicht darum geht, ob im Jahre 1982 oder im Jahre 1996 bestehende Baulichkeiten oder Teile davon naturschutzrechtlich bewilligt gewesen seien. Vielmehr geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer für das im Jahre 2004 errichtete Betonfundament über eine naturschutzrechtliche Bewilligung verfügte. Dies ist selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Fall. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die hölzerne Bodenkonstruktion, die er nach seinem Vorbringen durch das Betonfundament ersetzt hat, zwar den konsensmäßigen Bestand dieser Bodenkonstruktion zur Folge hätte, ihn aber nicht dazu berechtigte, diese Konstruktion durch ein Betonfundament zu ersetzen. Die behauptete naturschutzrechtliche Bewilligung für das 'Salettl' bzw. dessen hölzerne Bodenkonstruktion könnte die Errichtung des in Rede stehenden Betonfundaments also nicht decken. Selbst wenn daher eine naturschutzrechtliche Bewilligung für den ehemaligen Bestand an Baulichkeiten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers vorgelegen wäre, hätte das für die Frage, ob die für die (nunmehrige) Errichtung des Betonfundaments erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen habe, keine Bedeutung. Dass es sich um keinen 'Altbestand' handelt, hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung bereits im Erkenntnis vom 26. Februar 2007, Zl. 2005/10/0062, dargelegt, mit dem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den naturschutzbehördlichen Auftrag zur Entfernung u.a. des verfahrensgegenständlichen Betonfundaments abgewiesen wurde."

Im genannten hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2007, Zl. 2005/10/0062, wurde u.a. Folgendes ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer wendet gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Annahme, die Errichtung sowohl des Betonfundaments als auch des im Einfahrtsbereich aufgestellten Holzzaungeflechts sei im Grunde des § 2 Z. 2 ALV bewilligungspflichtig ein, es liege ein nicht bewilligungsbedürftiger 'Altbestand' vor. Seit dem Jahre 1904 sei nämlich der baurechtliche Konsens für das auf dem Grundstück befindliche Objekt gegeben. Es handle sich dabei um Reste eines Salettls, die bereits im Verfahren aus 1996 als 'Altbestand' beurteilt worden seien. Der wiederhergestellte Betonunterboden entspreche flächenmäßig dem Ausmaß des Altbestandes, wie sich auch aus näher dargelegten Beweismitteln ergebe. Bestehe aber der 'Altbestand' zu Recht, so seien im Sinn des § 3 ALV sämtliche Maßnahmen von der Bewilligungspflicht ausgenommen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der 'rechtmäßig bebauten Liegenschaft' dienten, insbesondere die Sicherung des Gebäudes und der Holzlamellenzaun.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich bereits wiederholt ausgesprochen hat, handelt es sich bei einem keiner Bewilligung bedürftigen so genannten 'Altbestand' um eine Anlage, die im Zeitpunkt ihrer Herstellung keiner Bewilligung durch die Naturschutzbehörde bedurfte und seither unverändert besteht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. November 2002, Zl. 2001/10/0061, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Selbst wenn man daher mit dem Beschwerdeführer davon ausgehen wollte, es befände sich auf den erwähnten Grundstücken - wenn auch nur in Form von 'Resten' - ein hier bereits seit dem Jahre 1904 bestehendes 'Salettl', kann keine Rede davon sein, dass der unveränderte Bestand dieses 'Salettls' den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde; behauptet der Beschwerdeführer doch im Gegenteil, es habe durch das Betonfundament die vermorschte hölzerne Bodenkonstruktion wiederhergestellt bzw. repariert werden sollen.

Im Übrigen bietet - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Verfahren aus 1996 seiner Auffassung keine Stütze, es sei das 'Salettl' bereits behördlich als 'Altbestand' beurteilt worden. Weder den Ausführungen des (damals) beigezogenen Amtssachverständigen, noch den (damaligen) Darlegungen des Beschwerdeführers ist nämlich zu entnehmen, es habe sich bei dem damals angezeigten Objekt ('Hütte') um ein seit dem Jahre 1904 unverändert bestehendes Gebäude gehandelt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer (damals) selbst vorgebracht, es handle sich bei dem Objekt nicht um ein Gebäude, sondern um einen vom Vorbesitzer übernommenen 'Holzhaufen' (bestehend aus alten abgeschnittenen Bretterpfosten und Kanthölzern sowie aus teilweise gespaltenen Baumstämmen), der mit einer Abdeckung versehen worden sei, um das Brennholz gegen Witterungseinflüsse zu schützen.

Da somit unzweifelhaft kein 'Altbestand' im Sinne der dargestellten hg. Judikatur vorliegt, waren die gesetzten Maßnahmen im Grunde des § 2 Z. 2 ALV bewilligungspflichtig. Der vom Beschwerdeführer behauptete Ausnahmetatbestand des § 3 Z. 6 lit. j ALV für 'Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung rechtmäßig bebauter Liegenschaften dienen (z.B. die Zu- und Abfahrt, das Parken von Kraftfahrzeugen sowie die Errichtung und Aufstellung von Büschen, Sitzgelegenheiten und dgl. im Objekt- bzw. Betriebsbereich, außerhalb eines Uferbereiches von 50 m bei stehenden Gewässern die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen u.ä.)' kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Tatbestandsvoraussetzung der 'rechtmäßig bebauten Liegenschaft' nicht erfüllt ist - dass sich auf dem Grundstück noch andere (rechtmäßig errichtete) Bauten befänden, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.

Da der Beschwerdeführer das Betonfundament ebenso wie das Holzzaungeflecht unbestrittenermaßen ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet hat, wurde ihm zu Recht die weitere Ausführung des Vorhabens untersagt und der Auftrag zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes erteilt."

Das oben genannte nunmehrige Beschwerdevorbringen ist daher nicht zielführend. Von Instandhaltungsmaßnahmen an einer Anlage, die im Zeitpunkt ihrer Herstellung keiner Bewilligung durch die Naturschutzbehörde bedurfte und seither unverändert besteht, bzw. von Bewirtschaftungsmaßnahmen an rechtmäßig bebauten Liegenschaften kann im Beschwerdefall keine Rede sein.

2.4. Die Beschwerde macht auch geltend, die belangte Behörde sei zu Unrecht dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er "aufgrund der recherchierten Unterlagen der Überzeugung" gewesen sei, dass es sich "um einen rechtmäßigen Altbestand" handle, nicht gefolgt und gehe fälschlich davon aus, dass der Beschwerdeführer ein mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht glaubhaft gemacht und mit Vorsatz gehandelt habe.

Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdefall von einem unverschuldeten Verbotsirrtum allein schon deshalb keine Rede sein kann, weil gegen den Beschwerdeführer bereits mit erstinstanzlichem Bescheid vom 16. Juli 2004 ein naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag in Ansehung der hier in Rede stehenden Anlagen (Betonfundament und Holzzaungeflecht) ergangen war (vgl. dazu das genannte hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2007, Zl. 2005/10/0062) und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde, dass er sich bezüglich des Holzzaungeflechts (zuvor) bei der zuständigen Behörde darüber erkundigt hat, ob dessen Errichtung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedarf.

2.5. Der Beschwerdeführer wendet sich schließlich mit näheren Darlegungen gegen die Strafzumessung und bringt zusammengefasst vor, es hätte jedenfalls als wesentlicher Milderungsgrund berücksichtigt werden müssen, dass sowohl das Betonfundament als auch das Holzzaungeflecht zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erster Instanz bereits entfernt gewesen seien. Auch die vom Beschwerdeführer beantragte "und von der Behörde nicht einmal behandelte Fristverlängerung im Entfernungsverfahren" sei ein Milderungsgrund. Die Behörde habe auch die Milderungsgründe des § 34 Z. 11 bis 14 StGB nicht berücksichtigt. Soweit die belangte Behörde eine Bestrafung nach dem Sbg. NSchG als erschwerend werte, so beruhe diese auf dem gleichen Sachverhalt wie die gegenständliche Bestrafung. Zudem seien die Erwägungen der belangten Behörde zur Strafhöhe nicht nachvollziehbar, diese lasse auch nicht erkennen, weshalb sie von "überdurchschnittlichen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers" ausgehe. Darüber hinaus würden auch die Voraussetzungen des § 21 VStG vorliegen.

Auch mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt:

Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Ermessensentscheidung dar. Gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Es obliegt der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfung des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2014, Zlen. 2013/10/0206 und 0207, mwH).

Soweit der Beschwerdeführer einen Milderungsgrund darin erblickt, dass das Betonfundament und das Holzzaungeflecht zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erster Instanz bereits entfernt gewesen seien, so ist dem zu entgegnen, dass ein besonderer Milderungsgrund des Nichtbeharrens im strafbaren Verhalten weder dem § 19 VStG noch den dort angeführten Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu entnehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 93/05/0141; siehe auch das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, Zl. 97/07/0036). Entgegen der - nicht näher begründeten - Ansicht des Beschwerdeführers liegen auch die Milderungsgründe des § 34 Z. 11 und 12 StGB im Beschwerdefall nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer überdies den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 13 StGB ins Treffen zu führen sucht, genügt es darauf hinzuweisen, dass dieser Milderungsgrund bei Ungehorsamsdelikten (wie vorliegend) nicht in Betracht kommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2013, Zl. 2012/10/0237, mwN). Aus demselben Grund kann auch der Milderungsgrund gemäß § 34 Abs. 1 Z. 14 StGB, der darauf abstellt, dass kein größerer Schaden zugefügt wurde, im Falle eines Ungehorsamsdeliktes nicht von Bedeutung sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2002/03/0223).

Angesichts des für die verwirklichten Verwaltungsübertretungen bestehenden gesetzlichen Strafrahmens von Geldstrafen bis zu EUR 14.600,-- oder Freiheitsstrafen bis zu sechs Wochen, der von der belangten Behörde hinsichtlich der bemessenen Geldstrafen von EUR 8.000,-- bzw. EUR 2.000,-- zu etwas mehr als der Hälfte bzw. zu einem Siebentel ausgeschöpft wurde, kann der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung keine Überschreitung des der belangten Behörde nach § 19 VStG zukommenden Ermessens erkennen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde lasse nicht erkennen, weshalb sie von "überdurchschnittlichen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers" ausgehe, unterlässt es die Beschwerde - die die Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel zieht, wonach der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben über EUR 2.900,-- Pension und Liegenschaftseigentum "im üblichen Ausmaß" verfüge und für seine Ehefrau sorgepflichtig sei - die Relevanz des insofern geltend gemachten Begründungsmangels aufzuzeigen.

Auch mit dem Vorbringen, die Voraussetzungen des § 21 VStG lägen im Beschwerdefall vor, ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, kann die Behörde nach § 21 Abs. 1 VStG nur dann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen zur Anwendung des § 21 Abs. 1 erster Satz VStG beide Kriterien erfüllt sein; ist eines der beiden genannten Kriterien nicht erfüllt, so kommt eine Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 1999, Zl. 98/10/0005 = VwSlg. 15.224 A, mwN). Von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten kann nur dann die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 2001/10/0049, mwN). Schon angesichts der im Beschwerdefall erfolgten Aufrechterhaltung des strafbaren Verhaltens über einen Zeitraum von rund 4 Jahren, dies trotz des Vorliegens eines naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrages, kann aber keine Rede davon sein, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als geringfügig anzusehen wäre.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 12. August 2014

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