Normen
AVG §38;
LSchV Allg Slbg 1995 §2 Z2;
LSchV Allg Slbg 1995 §2;
LSchV Allg Slbg 1995 §3;
LSchV Schafberg Salzkammergutseen 1981 §2 Abs1 idF 2003/083;
NatSchG Slbg 1999 §46 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §46 Abs3;
VwRallg;
AVG §38;
LSchV Allg Slbg 1995 §2 Z2;
LSchV Allg Slbg 1995 §2;
LSchV Allg Slbg 1995 §3;
LSchV Schafberg Salzkammergutseen 1981 §2 Abs1 idF 2003/083;
NatSchG Slbg 1999 §46 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §46 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 16. Juli 2004 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen, dass die Baumaßnahmen auf den Grundparzellen 6/30 und 6/31, je KG O, im Gemeindegebiet von St. Gilgen (am Seeufer des Mondsees im Bereich Kreuzstein) in Form der Errichtung eines Betonfundaments im grundrisslichen Flächenausmaß von 120 m2 unverzüglich eingestellt und jede weitere Ausführung des Vorhabens untersagt werden (Spruchteil I). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die naturschutzrechtlich nicht bewilligten Maßnahmen auf den erwähnten Grundstücken, und zwar das - näher beschriebene - Betonfundament sowie einen hölzernen Sichtschutz im Einfahrtsbereich zum Badeplatz im Ausmaß von ca. 6 m Länge und 2 m Höhe in näher beschriebener Art und Weise zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (Spruchteil II).
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er u.a. vorbrachte, es sei auf den erwähnten Grundstücken seit dem Jahre 1904 das von MR erbaute Salettl des Hotels K baurechtlich genehmigt. Der Bestand eines ordnungsgemäßen "Salettlrestgebäudes" sei bereits 1996 von einem Sachverständigen festgestellt worden. Es liege somit ein nach dem Salzburger Naturschutzgesetz genehmigter Altbestand vor. Dass der derzeitige Zustand auf eine "Notreparatur nach einem Sturmschaden" zurückgehe, ändere ebenso wenig am aufrechten Konsens wie die "Teilerneuerung eines Holzbodens durch einen Betonboden auf den gleichen Steinfundamenten". Bei den beiden Grundstücken handle es sich nicht um Seeufergrundstücke, vielmehr grenzten sie an Landgrundstücke in Oberösterreich an; die Baumaßnahme sei daher nicht unmittelbar am Ufer des Mondsees erfolgt. Das Salzburger Naturschutzgesetz sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Schließlich sei der angeordnete Abtransport der Betonteile naturschutzgesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig. Beim "hölzernen Sichtschutz" handle es sich um eine "Renaturierungshilfe" für einen Grundstreifen.
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15. Februar 2005 wurde die Berufung mit der Maßgabe einer Neufestsetzung der Leistungsfrist abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, es sei in dem vom Beschwerdeführer erwähnten Verfahren aus 1996 kein Bau im Sinne des Baupolizeigesetzes als rechtmäßiger Altbestand festgestellt worden. Vielmehr sei vom bautechnischen Sachverständigen damals festgestellt worden, dass es sich bei der "Hütte H" um kein Bauwerk, sondern um aufgeschlichtetes Brennholz mit einem überdachten Bretterverschlag gehandelt habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei nun lediglich ein Altbestand saniert bzw. in Stand gehalten worden, sei somit weder nachvollzieh- noch haltbar. Selbst wenn ein mit Gras überwachsener Holzboden (eines Salettls) existiert haben sollte, sei die nunmehr vorgenommene sichtbare Betonierung eines Fundaments keine Instandhaltungsmaßnahme, weil es dabei nicht um die Instandhaltung des Bretterverschlags (Holzhaufen mit Abdeckung) gehe. Die Errichtung des Betonfundaments diene auch nicht der "ordnungsgemäßen Bewirtschaftung rechtmäßig bebauter Liegenschaften", weil es keinen Zusammenhang mit einem rechtmäßig errichteten Gebäude gebe. Diese - im Landschaftsschutzgebiet "Schafberg - Salzkammergutseen" gesetzte - Maßnahme sei vielmehr gemäß § 2 Z. 2 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung (ALV) bewilligungspflichtig. Da eine solche Bewilligung nicht vorliege, seien die Voraussetzungen für die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages erfüllt. Gleiches gelte für den Sichtschutzzaun, der bei nur kurzfristiger Aufstellung oder Veranlassung, wie das bei einer "Renaturierungshilfe" der Fall sei, von der Bewilligungspflicht zwar ausgenommen wäre. Die Annahme einer "Renaturierungshilfe" wäre aber nur für ein paar Wochen des Anwachsens der Vegetation plausibel. Schließlich sei zum Einwand, dass das Salzburger Naturschutzgesetz nicht anwendbar und die Naturschutzbehörde daher nicht zuständig sei, festzustellen, dass die beiden erwähnten Grundstücke unstrittig im Bundesland Salzburg gelegen seien; ob die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen jedoch im Uferbereich des Mondsees erfolgt seien, sei nicht entscheidend. Der Abtransport der Betonteile aus dem Landschaftsschutzgebiet sei vorzuschreiben gewesen, weil das Lagern und Ablagern von Gegenständen oder Materialien aller Art in einem Landschaftsschutzgebiet nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Anwendbarkeit des Salzburger Naturschutzgesetzes (Sbg NatSchG) auf den vorliegenden Fall. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid nämlich auf den "Uferschutz" gestützt und die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen "am Maßstab des Ufers des Mondsees" beurteilt. Sie habe die unzutreffende erstinstanzliche Auffassung übernommen, das Betonfundament sei "unmittelbar am Ufer des Mondsees" gelegen. Allerdings liege der Mondsee und damit auch dessen Ufer im Bundesland Oberösterreich. In Vollziehung des Sbg NatSchG müsse der Mondsee mit seinen Ufern daher "außer Betracht" bleiben. Da der Salzburger Landesgesetzgeber nämlich nicht berechtigt sei, Vorschriften über den Naturschutz in einem benachbarten Bundesland zu erlassen, sei auch die belangte Behörde nicht berufen, das Ufer des Mondsees oder den Mondsee zu schützen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die beiden Grundstücke Nr. 6/30 und 6/31, KG O, im Bundesland Salzburg liegen. Die vom Beschwerdeführer auf diesen Grundstücken gesetzten Maßnahmen wurden daher unbestrittenermaßen im räumlichen Geltungsbereich des Sbg NatSchG gesetzt, sodass dieses Gesetz - nach Maßgabe der in Betracht kommenden Tatbestände - jedenfalls anzuwenden ist. Den in Betracht kommenden Tatbeständen dieses Gesetzes ist zu entnehmen, welche naturräumlichen Gegebenheiten bei der behördlichen Beurteilung der vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen zu beachten sind. Von einem Eingriff in die Vollziehungskompetenz des benachbarten Bundeslandes kann dabei keine Rede sein.
Gemäß § 46 Abs. 1 Sbg NatSchG kann die Behörde, wenn bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt würden, unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wiederherzustellen, oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird.
Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Behörde gemäß § 46 Abs. 3 Sbg NatSchG überdies die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens verfügen.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Lage der verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet "Schafberg - Salzkammergutseen" (vgl. die auf Grund des Sbg NatSchG erlassene Schafberg - Salzkammergutseen - Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 54/1981 idF LGBl. Nr. 83/2003) unbestritten.
Gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung findet in diesem Gebiet die ebenfalls auf Grund des Sbg NatSchG erlassene Allgemeine Landschaftsschutzverordnung - mit im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - Anwendung.
Gemäß § 2 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995, LGBl. Nr. 89/1995 idF LGBl. Nr. 32/2001 (ALV), sind die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen (Z. 1) sowie die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Veranlassung oder die wesentliche Änderung von nicht unter Z. 1 fallenden Anlagen (Z. 2) bewilligungspflichtig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft.
Der Beschwerdeführer wendet gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Annahme, die Errichtung sowohl des Betonfundaments als auch des im Einfahrtsbereich aufgestellten Holzzaungeflechts sei im Grunde des § 2 Z. 2 ALV bewilligungspflichtig ein, es liege ein nicht bewilligungsbedürftiger "Altbestand" vor. Seit dem Jahre 1904 sei nämlich der baurechtliche Konsens für das auf dem Grundstück befindliche Objekt gegeben. Es handle sich dabei um Reste eines Salettls, die bereits im Verfahren aus 1996 als "Altbestand" beurteilt worden seien. Der wiederhergestellte Betonunterboden entspreche flächenmäßig dem Ausmaß des Altbestandes, wie sich auch aus näher dargelegten Beweismitteln ergebe. Bestehe aber der "Altbestand" zu Recht, so seien im Sinn des § 3 ALV sämtliche Maßnahmen von der Bewilligungspflicht ausgenommen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der "rechtmäßig bebauten Liegenschaft" dienten, insbesondere die Sicherung des Gebäudes und der Holzlamellenzaun.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich bereits wiederholt ausgesprochen hat, handelt es sich bei einem keiner Bewilligung bedürftigen so genannten "Altbestand" um eine Anlage, die im Zeitpunkt ihrer Herstellung keiner Bewilligung durch die Naturschutzbehörde bedurfte und seither unverändert besteht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. November 2002, Zl. 2001/10/0061, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Selbst wenn man daher mit dem Beschwerdeführer davon ausgehen wollte, es befände sich auf den erwähnten Grundstücken - wenn auch nur in Form von "Resten" - ein hier bereits seit dem Jahre 1904 bestehendes "Salettl", kann keine Rede davon sein, dass der unveränderte Bestand dieses "Salettls" den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde; behauptet der Beschwerdeführer doch im Gegenteil, es habe durch das Betonfundament die vermorschte hölzerne Bodenkonstruktion wiederhergestellt bzw. repariert werden sollen.
Im Übrigen bietet - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Verfahren aus 1996 seiner Auffassung keine Stütze, es sei das "Salettl" bereits behördlich als "Altbestand" beurteilt worden. Weder den Ausführungen des (damals) beigezogenen Amtssachverständigen, noch den (damaligen) Darlegungen des Beschwerdeführers ist nämlich zu entnehmen, es habe sich bei dem damals angezeigten Objekt ("Hütte") um ein seit dem Jahre 1904 unverändert bestehendes Gebäude gehandelt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer (damals) selbst vorgebracht, es handle sich bei dem Objekt nicht um ein Gebäude, sondern um einen vom Vorbesitzer übernommenen "Holzhaufen" (bestehend aus alten abgeschnittenen Bretterpfosten und Kanthölzern sowie aus teilweise gespaltenen Baumstämmen), der mit einer Abdeckung versehen worden sei, um das Brennholz gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
Da somit unzweifelhaft kein "Altbestand" im Sinne der dargestellten hg. Judikatur vorliegt, waren die gesetzten Maßnahmen im Grunde des § 2 Z. 2 ALV bewilligungspflichtig. Der vom Beschwerdeführer behauptete Ausnahmetatbestand des § 3 Z. 6 lit. j ALV für "Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung rechtmäßig bebauter Liegenschaften dienen (z.B. die Zu- und Abfahrt, das Parken von Kraftfahrzeugen sowie die Errichtung und Aufstellung von Büschen, Sitzgelegenheiten und dgl. im Objekt- bzw. Betriebsbereich, außerhalb eines Uferbereiches von 50 m bei stehenden Gewässern die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen u.ä.)" kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Tatbestandsvoraussetzung der "rechtmäßig bebauten Liegenschaft" nicht erfüllt ist - dass sich auf dem Grundstück noch andere (rechtmäßig errichtete) Bauten befänden, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.
Da der Beschwerdeführer das Betonfundament ebenso wie das Holzzaungeflecht unbestrittenermaßen ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet hat, wurde ihm zu Recht die weitere Ausführung des Vorhabens untersagt und der Auftrag zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes erteilt.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die ihm in diesem Zusammenhang auferlegte Verpflichtung, die Betonteile des Fundaments aus dem Landschaftsschutzgebiet abzutransportieren, weil es ihm unbenommen bleiben müsse, auf jede ihm beliebige gesetzeskonforme Weise den Ort der Entfernung zu bestimmen. Auch stehe es der Naturschutzbehörde nicht zu, von ihm Nachweise über die Ablagerung der Betonmaterialien zu verlangen.
Unter dem Gesichtspunkt, dass § 46 Abs. 1 Sbg NatSchG die Behörde dazu ermächtigt, (auch) die Vorgangsweise der Herstellung des vorherigen Zustandes vorzuschreiben ("in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise"), sind die erwähnten Vorschreibungen nicht als rechtswidrig zu beanstanden; dass die von der belangten Behörde verlangte Vorgangsweise nicht sachgemäß wäre, hat der Beschwerdeführer konkret nicht vorgebracht. Insbesondere hat er nicht vorgebracht, dass er über eine Bewilligung gem. § 2 Z. 12 ALV zur Lagerung oder Ablagerung der Betonteile im Landschaftsschutzgebiet "Schafberg- Salzkammergutseen" verfüge.
Schließlich rügt der Beschwerdeführer, die Mitwirkung des von der Erstbehörde beigezogenen Amtssachverständigen an der Sachverhaltsfeststellung durch die belangte Behörde sei im Grunde des § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG unzulässig gewesen. Im Berufungsverfahren sei nach dieser Bestimmung nämlich befangen, wer an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat.
Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass nach ständiger hg. Judikatur der Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG nur für die an der Erlassung des Bescheids der unteren Instanz unmittelbar beteiligten Verwaltungsorgane gilt und daher ein Sachverständiger, der am Beweisverfahren in einer unteren Instanz teilgenommen hat, in dieser Eigenschaft auch in höherer Instanz gehört werden kann (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I (1998), S. 177 f und S. 845 f, dargestellte Judikatur).
Soweit der Beschwerdeführer jedoch vorbringt, der beigezogene Amtssachverständige habe infolge seiner Befangenheit seine Stellungnahmen "völlig einseitig und unüberprüfbar" verfasst und habe auch "nicht davor zurückgeschreckt, bei der Beschaffung der notwendigen Akten" nachlässig zu sein, hat er nicht zugleich auch aufgezeigt, zu welchen im Ergebnis anderen Feststellungen die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels gelangt wäre; sachliche Bedenken gegen den angefochtenen Beschied bestehen jedenfalls nicht.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Anregung des Beschwerdeführers, das Verfahren über die vorliegende Beschwerde auszusetzen, bis der Verfassungsgerichtshof über die Beschwerde gegen die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Sbg NatSchG entschieden habe, war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil die Bestrafung des Beschwerdeführers keine Vorfrage im naturschutzbehördlichen Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes darstellt.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 26. Februar 2007
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)