Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg (UVS) vom 19. Juli 2006 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass, wie bei einem Ortsaugenschein am 7. Juli 2004 festgestellt worden sei, auf Teilflächen der GP 6/30 und 6/31 je KG O, im Gemeindegebiet von St. G, am Ufer des Mondsees, ein Betonfundament im grundrisslichen Ausmaß von 12 m x 11 m in L-Form mit einem Flächenausmaß von ca. 120 m2 ohne die hiefür erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung errichtet worden sei, obwohl die Errichtung von nicht unter § 2 Z. 1 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung (ALV) fallenden Anlagen nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 61 Abs. 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg NatSchG) in Verbindung mit § 2 Z. 2 ALV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Schafberg - Salzkammergutseen - Landschaftsschutzverordnung 1981 übertreten. Über ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,-- (im Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzarrest) verhängt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Jahre 2004 die verfahrensgegenständliche Betonfundamentplatte im Landschaftsschutzgebiet "Schafberg-Salzkammergutseen" in der Absicht errichtet, darauf zu einem späteren Zeitpunkt eine "Hütte" zu errichten. Es handle sich zumindest um eine nicht bauliche Anlage im Sinne des § 2 Z. 2 ALV. Das Verfahren habe keinerlei Hinweis auf das Vorliegen eines "Altbestandes" erbracht. Vielmehr habe der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, er habe den ursprünglich hier bestehenden, vermorschten Bretterboden eines "Salettls" durch das Betonfundament ersetzt. Diese "Sanierungsmaßnahmen" hätten aber nicht einmal annähernd den behaupteten ursprünglichen angeblichen Ausmaßen des "Salettls" entsprochen, sondern nur einen Bruchteil von dessen angeblicher Größe umfasst. Es liege daher weder Kontinuität noch Identität der Sache vor. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Beschwerdeführers, es müsse vom Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgegangen werden, weil ein Wiederherstellungsverfahren durch mündlich verkündeten Bescheid eingestellt worden sei. Weder könne ein mündlich verkündeter Einstellungsbescheid auf Grund der Ergebnisse des vorliegenden Verfahrens als erwiesen angenommen werden, noch lasse ein nicht zu Ende geführtes Wiederherstellungsverfahren den vom Beschwerdeführer daraus gezogenen Schluss auf das Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zu. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers diene das Fundament nicht der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung einer rechtmäßig bebauten Liegenschaft. Die Ausnahmebestimmung des § 3 Z. 16 lit. j ALV komme daher nicht zum Tragen. Dem Beschwerdeführer liege somit zur Last, eine bewilligungspflichtige Maßnahme ohne Bewilligung errichtet zu haben. Aus im Einzelnen dargelegten Gründen sei die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,-- angemessen.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 27. Februar 2007, B 1742/06, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg NatSchG), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 14.600,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Schafberg - Salzkammergutseen - Landschaftsschutzverordnung findet im Landschaftsschutzgebiet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung (ALV) mit im vorliegenden Fall nicht relevanten Ausnahmen Anwendung.
Gemäß § 2 ALV sind die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen (Z. 1) und die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter Z. 1 fallenden Anlagen (Z. 2) nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer habe durch die Errichtung des erwähnten Betonfundaments im Landschaftsschutzgebiet "Schafberg - Salzkammergutseen" eine gemäß § 2 Z. 2 ALV bewilligungspflichtige Maßnahme gesetzt, ohne jedoch über die erforderliche Bewilligung zu verfügen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 61 Abs. 1 Sbg NatSchG in Verbindung mit § 2 Z. 2 ALV begangen.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen zunächst ein, die belangte Behörde sei nicht befugt gewesen, in die Beurteilung des Falles den außerhalb des Landes Salzburg liegenden Mondsee einzubeziehen. Es gäbe auch kein in Salzburg liegendes Ufer des Mondsees, die Salzburger Naturschutzbehörde sei daher auch nicht befugt gewesen, dieses Ufer zu schützen.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass die beiden Grundstücke, auf denen das Betonfundament errichtet wurde, unbestrittenermaßen im Land Salzburg und zwar im Landschaftsschutzgebiet "Schafberg - Salzkammergutseen" liegen, und daher gemäß § 2 ALV bewilligungspflichtige Maßnahmen nur mit Bewilligung der Salzburger Naturschutzbehörde ausgeführt werden dürfen. Die Auffassung, Verstöße gegen diese Anordnung dürften im (länder)grenznahen Bereich nicht geahndet werden, weil das auf einen (faktischen) Schutz auch des Gebietes eines anderen Bundeslandes hinauslaufe - so offenbar der Standpunkt des Beschwerdeführers -, hat keine rechtliche Grundlage.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es sei ihm ein mangelhafter Tatvorwurf gemacht worden. Weder sei im angefochtenen Bescheid eine Tatzeit angegeben, noch sei ihm ein konkretes Verhalten vorgeworfen worden.
Dieser Rüge ist zu entgegnen, dass in einem Strafbescheid die Tat dem Beschuldigten in so konkreter Umschreibung vorgeworfen werden muss, dass er sowohl in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Vorwurf zu widerlegen, als auch davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), auf S. 754 f zu § 44a VStG dargestellte Judikatur). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt: Zunächst ist nach dem - oben wiedergegebenen - Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zweifelhaft, dass dem Beschwerdeführer die bewilligungslose Errichtung des gemäß § 2 ALV bewilligungspflichtigen Betonfundaments zur Last gelegt wird. Dass der Beschwerdeführer, der im Verwaltungsstrafverfahren eingeräumt hat, das gegenständliche Fundament errichtet zu haben, durch die Umschreibung des Tatvorwurfes in seiner Verteidigung gehindert oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre, behauptet er gar nicht.
Weiters handelt es sich bei dem ihm zur Last gelegten Delikt um ein Dauerdelikt. Gemäß § 61 Abs. 3 Sbg NatSchG endet das strafbare Verhalten nämlich, wenn die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bildet, erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. mit der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung. Bei einem Dauerdelikt ist die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, nicht rechtswidrig (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), auf S. 815 zu § 44a VStG referierte hg. Judikatur). Die Festlegung der Tatzeit durch die Wortfolge "wie bei einem Ortsaugenschein am 7.7.2004 festgestellt wurde" ist daher nicht zu beanstanden, wobei anzumerken ist, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sein gesamtes diesbezügliches vor dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegendes strafbares Verhalten erfasste.
Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, es hätte § 61 Abs. 3 Sbg NatSchG in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen werden müssen, ist zu entgegnen, dass es sich bei dieser Bestimmung um keine durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinn des § 44a Z. 2 VStG bzw. um keine Sanktionsnorm im Sinne des § 44a Z. 3 VStG handelt.
Der Beschwerdeführer behauptet, das von ihm errichtete Betonfundament sei eine bauliche Anlage, deren Errichtung gemäß § 2 Z. 1 ALV und nicht gemäß § 2 Z. 2 ALV einer Bewilligung bedürfe. Auch die Verhandlung vor der belangten Behörde habe nicht ergeben, dass das Fundament keine bauliche Anlage sei. Indem die belangte Behörde § 2 Z. 2 ALV herangezogen habe, habe sie einen anderen Sachverhalt beurteilt als jenen, der in der Verhandlung festgestellt worden sei; dies sei gemäß § 51i VStG unzulässig.
Selbst wenn es zuträfe, dass die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer errichtete Betonfundament unzutreffender Weise nicht als bauliche, sondern als sonstige Anlage beurteilt hätte, wäre damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Bauliche Anlagen bedürfen zu ihrer Errichtung im Landschaftsschutzgebiet "Schafberg - Salzkammergutseen" nämlich in gleicher Weise einer Bewilligung wie nicht bauliche Anlagen (vgl. § 2 Z. 1 und Z. 2 ALV). In Ansehung des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs, er habe eine bewilligungspflichtige Anlage ohne die erforderliche Bewilligung errichtet, hätte daher eine Unterscheidung, ob es sich bei dem Betonfundament um eine bauliche oder um eine sonstige Anlage handle, keinen Einfluss auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers.
Schließlich behauptet der Beschwerdeführer, die am 1. Jänner 1982 bestehenden Baulichkeiten seien naturschutzrechtlich bewilligt gewesen. Dies ergebe sich auch aus der Einstellung eines Verfahrens im Jahre 1996, in dem untersucht worden sei, ob der Bestand einer Hütte und der dazugehörigen Fundamentteile rechtmäßig sei. Eine einmal bestehende Bewilligung "schränkt sich aber nicht von selbst ein oder hebt sich nicht von selbst auf". Es müsse daher vom Vorliegen einer aufrechten Bewilligung ausgegangen werden.
Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Er übersieht nämlich, dass es nicht darum geht, ob im Jahre 1982 oder im Jahre 1996 bestehende Baulichkeiten oder Teile davon naturschutzrechtlich bewilligt gewesen seien. Vielmehr geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer für das im Jahre 2004 errichtete Betonfundament über eine naturschutzrechtliche Bewilligung verfügte. Dies ist selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Fall. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die hölzerne Bodenkonstruktion, die er nach seinem Vorbringen durch das Betonfundament ersetzt hat, zwar den konsensmäßigen Bestand dieser Bodenkonstruktion zur Folge hätte, ihn aber nicht dazu berechtigte, diese Konstruktion durch ein Betonfundament zu ersetzen. Die behauptete naturschutzrechtliche Bewilligung für das "Salettl" bzw. dessen hölzerne Bodenkonstruktion könnte die Errichtung des in Rede stehenden Betonfundaments also nicht decken. Selbst wenn daher eine naturschutzrechtliche Bewilligung für den ehemaligen Bestand an Baulichkeiten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers vorgelegen wäre, hätte das für die Frage, ob die für die (nunmehrige) Errichtung des Betonfundaments erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen habe, keine Bedeutung. Dass es sich um keinen "Altbestand" handelt, hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung bereits im Erkenntnis vom 26. Februar 2007, Zl. 2005/10/0062, dargelegt, mit dem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den naturschutzbehördlichen Auftrag zur Entfernung u.a. des verfahrensgegenständlichen Betonfundaments abgewiesen wurde.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, hat er die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufgezeigt. Schließlich besteht auch unter Berücksichtung des Beschwerdevorbringens kein Anhaltspunkt für die Annahme, die Strafbemessung durch die belangte Behörde sei nicht im Sinne des § 19 VStG erfolgt.
Die sich somit als unbegründete erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. September 2008
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