VwGH 2008/07/0122

VwGH2008/07/012220.5.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des K S in W., vertreten durch Dr. Stefan Joachimsthaler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Kandlgasse 32/10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. März 2008, Zl. UVS-06/9/9404/2007- 8, betreffend Übertretung des AWG 2002 (weitere Partei:

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs2;
AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §32 Abs1 idF 1998/I/151;
AWG 2002 §1 Abs3;
AWG 2002 §15;
AWG 2002 §2 Abs1 Z2;
AWG 2002 §2 Abs4 Z1;
AWG 2002 §2 Abs4 Z3;
AWG 2002 §5 Abs1;
AWG 2002 §5 Abs2;
AWG 2002 §79 Abs1 Z1;
VwRallg;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs2;
AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §32 Abs1 idF 1998/I/151;
AWG 2002 §1 Abs3;
AWG 2002 §15;
AWG 2002 §2 Abs1 Z2;
AWG 2002 §2 Abs4 Z1;
AWG 2002 §2 Abs4 Z3;
AWG 2002 §5 Abs1;
AWG 2002 §5 Abs2;
AWG 2002 §79 Abs1 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anlässlich eines im Rahmen einer gewerbebehördlichen Verhandlung auf der Betriebsanlage (Karosseriebetrieb) des Beschwerdeführers vorgenommenen Ortsaugenscheines am 12. Juli 2007 stellte der Vertreter der Magistratsabteilung 36 A fest, dass auf dem Freigelände mehrere Kfz-Wracks, teilweise in zerlegtem Zustand (z.B. Ford Fiesta rot, Ford Sierra rot) abgestellt worden seien.

Im daraufhin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Magistratischen Bezirksamt für den y. Bezirk vom 19. September 2007, er habe die Kfz-Wracks am 18. September 2007 von einem befugten Behandler abholen lassen. Die Übertretung tue ihm sehr leid, er werde sich bemühen, dass so etwas nicht mehr passiere.

Der Niederschrift über diese Vernehmung ist eine vom Beschwerdeführer der Behörde übergebene Kopie eines Begleitscheines für gefährlichen Abfall angeschlossen, mit dem der Beschwerdeführer diese Entsorgung durch einen befugten Behandler nachwies. Auf der Kopie des Begleitscheines findet sich der eingetragene Abfallcode "35203".

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer vor der Erstbehörde an, ledig und selbständig zu sein.

Mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den

y. Bezirk vom 4. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:

"Sie haben als Gewerbetreibender zumindest am 12. Juli 2007 gefährlichen Abfall, und zwar mehrere Kfz-Wracks, teilweise in zerlegtem Zustand, z.B. Ford Fiesta rot, Ford Sierra rot in ihrer Betriebsanlage in Wien y, ... auf dem Freigelände und somit außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder einem für die Sammlung oder Behandlung derartiger Abfälle vorgesehenen geeigneten Ort gelagert."

Wegen Übertretung des § 15 Abs. 1 und 2 AWG 2002 wurde deswegen über den Beschwerdeführer gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 3.630,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Woche 4 Tage und 5 Stunden) verhängt und ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 363,-- EUR vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin brachte er vor, das Ermittlungsverfahren sei äußerst mangelhaft geblieben. So fehlten alle Ermittlungen, die als Grundlage für die Qualifikation der Autowracks als gefährlicher Abfall zu führen gewesen wären. Der Beschwerdeführer betreibe eine Kfz-Werkstätte. Am 12. Juli 2007 habe sich tatsächlich ein roter Ford Sierra und ein roter Ford Fiesta auf dem Betriebsgelände befunden. Sie stellten allerdings zu diesem Zeitpunkt keinen Abfall im Sinne des AWG 2002 dar. Beide Fahrzeuge seien in noch betriebsfähigem Zustand vom Beschwerdeführer angekauft und von diesem dann in weiterer Folge als Ersatzteillager genutzt worden. Der Beschwerdeführer habe sich dieser Sachen weder entledigt noch eine Entledigung beabsichtigt. Die beiden Fahrzeuge sollten als Ersatzteile einer weiteren Verwendung zugeführt werden, sodass auch im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall nicht erforderlich gewesen sei, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen. Am 12. Juli 2007 seien aus dem Ford Sierra bereits sämtliche Fahrzeugteile ausgebaut gewesen, welche mit Betriebsflüssigkeiten in Kontakt gekommen seien. Nur der Ford Fiesta habe zu diesem Zeitpunkt noch über Motor, Getriebe und Kühlsystem verfügt. Sämtliche flüssigkeitsführenden Systeme bzw. Kreisläufe seien geschlossen und dicht gewesen. Die Motorhaube sei durch einen Deckel geschlossen gewesen, sodass auch ein Ausschwemmen durch Witterungseinflüsse nicht in Betracht gekommen sei. Beide Fahrzeuge hätten sich auf flüssigkeitsdichtem Unterboden befunden. Eine Lagerung im Sinne des AWG 2002 sei nicht vorgenommen worden. Vielmehr hätten beide Fahrzeuge als Ersatzteilspender gedient, deren Reste nach der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ersatzteile entsorgt werden sollten und seien. Bei den im Spruch des Bescheides angeführten Fahrzeugen handle es sich sohin jedenfalls nicht um Abfall, geschweige denn um gefährlichen Abfall. Schließlich sei auch die ausgesprochene Strafe selbst in Ansehung des im Spruch des Bescheides angedeuteten Sachverhaltes exorbitant erhöht. Der Beschwerdeführer sei nicht gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig, sodass die Mindeststrafe für die gegenständlich unterstellte Verwaltungsübertretung 730,-- EUR betrage. Es wäre daher mit einer Ermahnung, allenfalls mit einer Verhängung einer Geldstrafe an der Untergrenze des Strafrahmens das Auslangen zu finden gewesen.

Die belangte Behörde führte am 27. Februar 2008 eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschien. Sein Rechtsvertreter führte aus, dass die Fahrzeuge in betriebsfähigem Zustand übernommen worden seien. Am 12. Juli 2007 hätte eines der beiden Fahrzeuge keinen Motor mehr gehabt und sei auch sonst von allen gefährlichen Inhaltsstoffen befreit gewesen. Das andere Fahrzeug sei nicht trocken gelegt gewesen. Die Entsorgung sei seitens des Beschwerdeführers erfolgt, um seinen guten Willen zu demonstrieren.

Der als Zeuge befragte Vertreter der Magistratsabteilung 36 A, der die verfahrensauslösenden Wahrnehmungen bei der Augenscheinsverhandlung vom 12. Juli 2007 gemacht hatte, gab an, er habe die Fahrzeugwracks angesprochen, zumal diese auf dem zwar betonierten, aber nicht dichten und mit Fugen versehenen Betriebsgelände abgestellt worden und augenscheinlich nicht mehr fahrtüchtig gewesen seien. Wenn solche Wracks länger abgestellt seien, könne es zu Undichtheiten kommen, umweltgefährdende Flüssigkeiten könnten austreten und ins Grundwasser gelangen. Er habe allerdings nicht wahrnehmen können, dass tatsächlich ein Fahrzeugwrack undicht gewesen wäre. Andernfalls hätte er Sofortmaßnahmen eingeleitet. Er wisse nicht mehr genau, wie viele Fahrzeugwracks damals am Betriebsgelände gewesen seien, es seien jedenfalls die zwei in der Anzeige erwähnten, maximal aber vier Fahrzeugwracks gewesen. Er habe vor Ort nicht selbst nachgesehen, ob die Fahrzeuge schon trocken gelegt gewesen seien. Er habe allerdings den Beschwerdeführer auf die Wracks angesprochen und dieser habe nicht gesagt, diese wären ohnedies trocken gelegt, sondern ihm versichert, dass die Fahrzeuge ohnedies bald abgeholt werden sollten und dass ihre Entfernung schon zu einem früheren Zeitpunkt geplant gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ihm auch nicht von sich aus etwaige Entsorgungsunterlagen bezüglich der bei der Trockenlegung angefallenen gefährlichen Abfälle vorgelegt. Über Befragung durch den Vertreter des Beschwerdeführers ergänzte der Zeuge, dass die Trockenlegung der Fahrzeuge kein ausdrückliches Gesprächsthema gewesen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. März 2008 wurde der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis erster Instanz mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibung im Spruch nunmehr laute:

"Sie (Beschwerdeführer) haben als Gewerbetreibender am 12. Juli 2007 mehrere Kfz-Wracks, teilweise in zerlegtem Zustand, darunter ein Kfz-Wrack (Ford Fiesta), das noch den Motor samt Flüssigkeiten enthielt und somit gefährlicher Abfall (Schlüsselnummer 35203 n) war, in ihrer Betriebsanlage in Wien y, ..., auf dem Freigelände (betonierte Fläche mit Fugen) und somit außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage oder einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort gelagert."

Die Geldstrafe wurde auf EUR 3.000,--, die Ersatzstrafe auf 6 Tage herabgesetzt. Die Übertretungsnorm wurde mit § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2007, die Strafsanktionsnorm mit § 79 Abs. 1 erster Strafsatz AWG 2002 BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2007 festgestellt. Der Betrag des Beschwerdeführers zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde auf EUR 300,-- reduziert.

Die belangte Behörde stellte nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 15 Abs. 3 und § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 sowie § 3 Abs. 1 der Festsetzungsverordnung 1997 auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer als Gewerbetreibender (Gewerbe "Karosseriebau einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer") am 12. Juli 2007 mehrere Kfz-Wracks, teilweise in zerlegtem Zustand, darunter ein Kfz-Wrack (Ford Fiesta), das noch den Motor samt Flüssigkeiten enthalten habe und somit gefährlicher Abfall (Schlüsselnummer 35203 n) gewesen sei, auf dem Freigelände (betonierte Fläche mit Fugen) seiner Betriebsanlage und somit außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert habe.

Diese Feststellungen fußten zum einen auf den Angaben des Zeugen (Vertreters der MA 36 A) in der Verhandlungsschrift vom 12. Juli 2007 sowie auf dessen Aussage vor der belangten Behörde anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung am 27. Februar 2008 sowie weiters auf der Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde am 19. September 2007 in Verbindung mit der von ihm im Zuge dieser Einvernahme vorgelegten Begleitscheinkopie für gefährlichen Abfall und nicht zuletzt auch (teilweise) auf den Ausführungen in der Berufung. So habe der Zeuge glaubwürdig und nachvollziehbar darzulegen vermocht, dass die von ihm wahrgenommenen Fahrzeugwracks, darunter der Ford Fiesta, am zwar betonierten, aber nicht dichten, mit Fugen versehenen Betriebsgelände des Beschwerdeführers abgestellt gewesen seien, und dass bei auftretenden Undichtheiten potenziell ein Austreten von umweltgefährdenden Flüssigkeiten (bis ins Grundwasser) möglich gewesen sei, was auch der Grund dafür gewesen sei, dass er den Beschwerdeführer auf die Autowracks angesprochen habe. Ebenso überzeugend habe der Zeuge ausgesagt, dass von Seiten des Beschwerdeführers in keinerlei Hinsicht auf den Umstand der Trockenlegung der Fahrzeugwracks hingewiesen worden sei, dieser habe vielmehr zum Ausdruck gebracht, die Wracks eigentlich schon früher entfernen zu wollen. Diese Ausführungen des Zeugen stünden im Einklang mit der ersten Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, wobei der Beschwerdeführer nicht nur den entsprechenden Begleitschein für gefährlichen Abfall vorgelegt, sondern sogar die Übertretung bedauert habe. Gerade einer ersten Verantwortung des zu jener Zeit noch unvertretenen Beschwerdeführers komme nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu und dies stehe auch damit im Einklang, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Aufforderung zur Rechtfertigung zu dieser Einvernahme auch das Blatt 3 des Begleitscheines für gefährlichen Abfall vorgelegt habe, um zu dokumentieren, dass er den in Rede stehenden gefährlichen Abfall am 18. September 2007 einem befugten Behandler übergeben habe. Die Einwände, welche anlässlich der Berufungserhebung durch den Rechtsfreund des Beschwerdeführers erhoben worden seien, erschienen hingegen als nachträglicher Versuch, die bereits eingestandene Übertretung nunmehr völlig in Abrede zu stellen. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass jedenfalls in dem nun noch verfahrensrelevanten Fahrzeugwrack (Ford Fiesta) mit noch eingebautem Motor umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie Bremsflüssigkeit, Motoröl etc. enthalten gewesen seien und dass deshalb ein umweltgefährdender (insbesondere wassergefährdender) Austritt von Betriebsmitteln zu befürchten gewesen sei. Auch aus dem Begleitschein lasse sich schließen, dass zumindest ein Kfz-Wrack (Ford Fiesta) noch Motor samt Flüssigkeiten enthalten habe und somit gefährlicher Abfall gewesen sei. Dies ergebe sich aber nicht zuletzt auch aus der schriftlichen Berufung, wenn dort auch bestritten worden sei, dass es sich bei diesem Fahrzeug um Abfall gehandelt habe.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei der Ford Fiesta als Abfall im Sinne des AWG 2002 zu beurteilen gewesen, weil es dafür genüge, dass sich - subjektiv - der Besitzer (auch der Vorbesitzer) dessen entledigen wolle oder entledigt habe; dass dieser Wille zumindest beim Vorbesitzer des als Ersatzteilspender dienenden gegenständlichen Fahrzeugwracks offenkundig gewesen sei, liege nahe. Für die Behauptung, dass der Ford Fiesta zum Übernahmezeitpunkt noch objektiv fahrtüchtig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel vorgelegt. Am Abfallcharakter ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer aus den Kfz-Wracks, also auch aus dem Ford Fiesta, noch diverse Bestandteile entnommen habe, bevor er den in Rede stehenden gefährlichen Abfall (Ford Fiesta) einem befugten Behandler übergeben habe. Zudem sei bei Sachen der vorliegenden Art und der mit ihnen verbundenen Gefahr der Umweltverunreinigung über das unvermeidliche Ausmaß hinaus auch in objektiver Hinsicht von Abfall zu sprechen, wenn deren ordnungsgemäße Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich sei.

Dass das Betriebsfreigelände, auf welchem die Fahrzeugwracks gelagert gewesen seien, zwar betoniert, aber nicht dicht und mit Fugen versehen gewesen sei, und die Wracks, darunter der gefährlichen Abfall darstellende Ford Fiesta, zur Tatzeit augenscheinlich nicht mehr fahrtüchtig gewesen seien (was gar nicht in Widerspruch zu den Berufungsausführungen stehe), ergebe sich aus der schlüssigen und emotionslos abgegebenen Darstellung bzw. Aussage des genannten Zeugen.

Tatsächlich seien keine Flüssigkeitsaustritte zu konstatieren gewesen, ein solcher Austritt sei jedoch nicht notwendiges Tatbestandselement der angelasteten Verwaltungsübertretung, sondern erhöhe vielmehr den Unrechtsgehalt der Tat. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei die Lagerung eines konkreten Kfz-Wracks entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 zu Recht angelastet worden; es sei auch nicht von einer Ablagerung dieses gefährlichen Abfalls die Rede, weshalb der diesbezügliche Einwand ins Leere gehe. Eine Lagerung trage den Charakter des Vorübergehenden und genau Derartiges sei vorliegendenfalls zu konstatieren gewesen.

Der Beschwerdeführer sei keine Person, welche gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei. Bei ihm sei der erste Strafsatz des § 79 Abs. 1 AWG 2002 zur Anwendung zu bringen und somit von einer Mindeststrafe in Höhe von EUR 730,-- auszugehen. Dafür, dass die Erstbehörde vom zweiten Strafsatz ausgegangen wäre, gebe es im Übrigen keinen Anhaltspunkt.

Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass durch die Tat das Interesse an der ausschließlichen Lagerung gefährlicher Abfälle in dafür genehmigten Anlagen oder in für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen, geeigneten Orten nicht bloß unerheblich geschädigt worden sei, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat - selbst bei Annahme des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen - keineswegs gering gewesen sei. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers sei nicht als lediglich geringfügig zu erachten gewesen, sei doch weder hervorgekommen noch anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer vermeidbar gewesen wäre. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei mildernd, erschwerend hingegen kein Umstand zu werten. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den gesetzlichen Strafrahmen (EUR 730,-- bis EUR 36.340,--) erscheine die auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabgesetzte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe angemessen und nicht mehr überhöht. Dies selbst bei Annahme bloß durchschnittlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, der diesbezüglich keine Angaben getätigt habe, aber selbständig von Beruf sei, eine Autowerkstätte betreibe und der mangels diesbezüglicher Angaben auch keine gesetzlichen Sorgepflichten zu tragen habe. Die Herabsetzung der Strafe sei jedoch vorzunehmen gewesen, weil der Tatvorwurf insofern eingeschränkt worden sei, als nur noch von einem, noch den Motor samt Flüssigkeiten beinhaltenden Kfz-Wrack als gefährlichen Abfall ausgegangen worden sei. Einer weiteren Strafmilderung seien insbesondere spezial- und generalpräventive Erwägungen sowie der Umstand entgegengestanden, dass ohnedies nicht einmal 9 % der gesetzlichen Höchststrafe ausgeschöpft worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift, und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 4, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 3 und § 79 Abs. 1 und Abs. 2 AWG 2002 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 43/2007 haben folgenden auszugsweisen Inhalt:

"§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

...

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. "Altstoffe"

a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder

b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

(5) ....

§ 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.

(2) ...

§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

(2) ...

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

  1. 1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

(4) ....

§ 79. (1) Wer

1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

2. ...

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 EUR bis 36.340 EUR zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 EUR bedroht.

(2) Wer

  1. 1. ...
  2. 3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

    4. ...

    begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7.270 EUR zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 EUR bedroht."

    Aus der durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid modifizierten Tatumschreibung ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Vorwurf gemacht wird,

    "mehrere Kfz-Wracks, teilweise in zerlegtem Zustand, darunter ein Kfz-Wrack (Ford Fiesta) das noch den Motor samt Flüssigkeiten enthielt und somit gefährlicher Abfall (Schlüsselnummer: 35203 n)

    war, ... außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder einem für

    die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen, geeigneten Ort gelagert zu haben."

    Der Beschwerdeführer deutet diesen Vorwurf offenbar so, dass ihm nicht nur die entgegen § 15 AWG 2002 erfolgte Lagerung des Kfz-Wracks (Ford Fiesta), sondern die Lagerung "mehrerer Kfz-Wracks" vorgeworfen wird.

    Er übersieht damit aber, dass sich aus der Tatumschreibung eindeutig ergibt, dass nur der Ford Fiesta als gefährlicher Abfall qualifiziert wurde und dass die Bestrafung wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach § 15 Abs. 3 AWG 2002 nach der Bestimmung des § 79 Abs. 1 Z 1 leg. cit. erfolgte. Diese Bestimmung pönalisiert Übertretungen des § 15 Abs. 1, 3 oder 4 bzw § 16 Abs. 1 AWG 2002 aber nur in Bezug auf gefährliche Abfälle. § 79 Abs. 2 Z 3 leg. cit., der im Spruch des angefochtenen Bescheides aber nicht genannt wird, setzt dieses Verhalten in Bezug auf nicht gefährliche Abfälle unter Strafe.

    Es ergibt sich daher bereits aus dem Spruch selbst, dass der dem Beschwerdeführer gegenüber erhobene Tatvorwurf - im Gegensatz zum Bescheid erster Instanz - die Lagerung des einen, gefährlichen Abfall darstellenden KFZ-Wracks Ford Fiesta, und nicht auch die Lagerung auch anderer Wracks zum Inhalt hat. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Begründung des Berufungsbescheides an mehreren Stellen ohne Zweifel, dass die belangte Behörde den Strafvorwurf auf die Lagerung des gefährlichen Abfalls einschränken wollte. So wird dieses Fahrzeugwrack des Ford Fiesta mehrfach als "nun noch verfahrensrelevant" bezeichnet; schließlich liegt diese Einschränkung auch der Herabsetzung der Strafe ausdrücklich zugrunde.

    Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Beschwerdeausführungen, wonach es die belangte Behörde im Unklaren gelassen habe, wie viele Fahrzeugwracks sie mit dem Begriff "mehrere" bezeichnen wolle, und dass die anderen Fahrzeuge, insbesondere der Ford Sierra, bereits trocken gelegt gewesen seien, als nicht zielführend.

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist an der Abfalleigenschaft des Autowracks nicht zu zweifeln.

    Das Autowrack war nicht trocken gestellt und - dies ergibt sich aus der Zeugenaussage, deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht bestritten wurde - auf einem nicht ausreichend abgedichteten Untergrund gelagert. Daraus ergibt sich bereits die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002. Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 reicht aber die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 aus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 1996, 95/07/0079, und vom 22. Dezember 2005, 2005/07/0088).

    Angesichts dessen erübrigte sich ein Eingehen auf die Frage, ob auch vom Vorliegen der subjektiven Abfalleigenschaft des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 auszugehen gewesen wäre.

    Der Beschwerdeführer meint in weiterer Folge, dass das Autowrack am Tattag, dem 12. Juli 2007, im Rahmen des vom Beschwerdeführer geführten Gewerbebetriebes noch Verwendung im Sinne einer Verwertung als Ersatzteilspender gefunden habe und dass aus diesem Grund keine Abfalleigenschaft (mehr) vorliege.

    Nach Abs. 1 des mit "Abfallende" überschriebenen § 5 AWG 2002 gelten - soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt - Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet wird. Nach § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 sind "Altstoffe" Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden (lit. a), oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen (lit. b).

    Laut den Materialien (vgl. RV 984 BlgNR 21. GP) zu § 5 AWG 2002 ist unter einer "unmittelbaren Verwendung" im Sinn dieser Bestimmung der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt statt eines Primärrohstoffes oder eines Produktes aus Primärrohstoffen zu verstehen.

    Eine Verordnung im Sinn des § 5 Abs. 2 leg. cit. zur Konkretisierung des Zeitpunktes des Abfallendes ist nur für Komposte erlassen worden.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen vom 28. April 2005, 2003/07/0017, und vom 25. Februar 2009, 2008/07/0182, mit der Frage des Abfallendes im Sinn des § 5 leg. cit. im Zusammenhang mit der Verwendung von Bodenaushubmaterial zum Zweck der Verfüllung befasst. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Tatbestand des § 5 Abs. 1 AWG 2002 erst dann erfüllt ist, wenn es sich bei dem Aushubmaterial um einen "Altstoff" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 1 leg. cit. handelt.

    Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu; nur dann, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Autowrack um einen "Altstoff" handelt, kommt die Anwendung der das Abfallende regelnden Bestimmung des § 5 Abs. 1 AWG 2002 in Frage.

    Eine "Sammlung" oder "Behandlung" und eine zulässige Verwendung des Abfalls im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 liegt allerdings nur vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wurde (vgl. auch dazu die bereits zitierten hg. Erkenntnisse 2003/07/0017 und 2008/07/0182).

    In Bezug (u.a.) auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs. 3 leg. cit. an, dass diese nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf.

    Der Beschwerdeführer behauptet nicht, über eine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002 zu verfügen; schon angesichts des nicht ausreichend dichten Untergrundes, auf dem das Autowrack gelagert wurde, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Betriebsanlage des Beschwerdeführers um einen für die Behandlung von Abfällen vorgesehenen, geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 gehandelt hätte.

    Schon im Hinblick darauf, dass das Autowrack keinen "Altstoff" im Sinn des Begriffsdefinition des § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 darstellt, kann von einer Beendigung der Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. keine Rede sein.

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen auch keine Bedenken gegen die Qualifikation des Ford Fiesta als "gefährlicher Abfall".

    Nach § 2 Abs. 4 Z. 3 AWG 2002 sind "gefährliche Abfälle" jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.

    Gemäß § 3 Abs. 1 der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle, BGBl. II Nr. 227/1997 in der Fassung BGBl II Nr. 178/2000, gelten als gefährliche Abfälle jene Abfälle der ÖNORM S 2100, Abfallkatalog, ausgegeben am 1. September 1997, welche in dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1 enthalten sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer fünfstelligen Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 hat entsprechend den in der Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen.

    Unter die in der Anlage 1 dieser Verordnung enthaltene SN 35201 fallen Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl).

    Nach der Lebenserfahrung hat der Umstand, dass in solchen Autowracks umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltstoffen wie Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl, etc. enthalten sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Um davon ausgehen zu können, bedarf es - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - keiner detaillierten Untersuchung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. März 1999, 99/07/0002, und vom 20. Februar 2003, 2002/07/0133). Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen diese Annahme für den Beschwerdefall nicht zutrifft (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. April 2000, 99/07/0155, vom 20. Oktober 2005, 2005/07/0076 und vom 20. Februar 2003, 2002/07/0133). Auf eine konkrete Kontamination kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2008, 2005/07/0105).

    Der Beschwerdeführer hat aber selbst angegeben, dass das Autowrack des Ford Fiesta am 12. Juli 2007 noch über Motor, Getriebe und Kühlsystem verfügt habe und daher noch nicht von den Inhaltsstoffen, auf die sich die SN 35201 bezieht, befreit gewesen sei. Diesen Angaben entsprechend weist der vom Beschwerdeführer vorgelegte Begleitschein über die Entsorgung durch einen befugten Behandler auch die Angabe der SN 35201 auf. Die Qualifikation des Autowracks des Ford Fiesta als "gefährlicher Abfall" kann daher bereits aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers abgeleitet werden, die der belangten Behörde hinreichende Anhaltspunkte für diese Annahme verschaffte.

    Schließlich gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht, unter dem Aspekt der Strafbemessung eine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass die vorgeworfene Tat das durch die übertretenen Normen geschützte Interesse nicht bloß unerheblich geschädigt hat. Die Strafbemessung im untersten Zehntel des Strafrahmens begegnet daher keinen Bedenken.

    Im Zusammenhang mit seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung diesen Punkt nicht habe erörtern können. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Beilage bei, der zufolge er seinem Rechtsvertreter bereits am 11. Dezember 2007 das von der belangten Behörde zur Verfügung gestellte Formular zur Darstellung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt übermittelt habe. Es bleibt aber völlig offen, wieso der Beschwerdeführervertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung diese Beilage nicht von sich aus vorgelegt hat. Dafür, dass ihm das Wort entzogen worden wäre oder er nicht in der Lage gewesen wäre, zu allen im vorliegenden Fall relevanten Aspekten Stellung zu nehmen, ergeben sich keinerlei Hinweise aus der Verhandlungsschrift. Ein Verfahrensmangel im Zusammenhang mit der Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde daher nicht erfolgreich vorgeworfen werden.

    Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich im begehrten Ausmaß auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

    Wien, am 20. Mai 2010

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