LVwG Niederösterreich LVwG-AV-809/001-2022

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-809/001-20228.7.2024

BauO NÖ 2014 §6
BauO NÖ 2014 §21 Abs1
AVG 1991 §13 Abs8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.809.001.2022

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der B in ***, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 9. Mai 2022, ohne Zahl, betreffend die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Stallungsgebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 an C zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin wird hinsichtlich ihrer privatrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zufahrtsweg zum Baugrundstück auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

 

Rechtsgrundlagen:

zu 1.: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.: Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG 

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

 

Entscheidungsgründe

 

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

 

Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 beantragte C (in der Folge: mitbeteiligte Partei) beim Bürgermeister der Gemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Stallgebäudes auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***.

 

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 informierte die Baubehörde I. Instanz die Nachbarn und Parteien gemäß § 21 NÖ BO 2014 über das Bauansuchen, wies darauf hin, dass und wie in die Antragsunterlagen Einsicht genommen werden könne, und forderte die Betroffenen dazu auf, eventuelle Einwendungen binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung im Gemeindeamt einzubringen. Würden innerhalb der vorgenannten Frist keine Einwendungen erhoben, erlösche die Parteistellung. Weiters wurde mitgeteilt, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt werde.

 

In ihren Einwendungen vom 6. November 2019 brachte B (in der Folge: Beschwerdeführerin), vertreten durch A (in der Folge: rechtsfreundlicher Vertreter), im Wesentlichen Folgendes vor:

 

„[…]

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, GB ***, und damit tatsächlich sowie gem. der NÖ-Bauordnung unmittelbare Grundnachbarin. Durch das Bauvorhaben sind tatsächlich – aber auch im Sinne einer Prognoseentscheidung – die subjektiven öffentlichen Rechte der Antragstellerin als Nachbarin massiv beeinträchtigt. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt:

 

1) Die Bau- und Betriebsbeschreibung ist nicht firmenmäßig gefertigt. Die Unterfertigung bloß des Titelblattes ist nicht ausreichend. Eine Bewilligung ist daher schon aus Formalengründen zu versagen.

 

2) Unter Punkt 3. der Bau- und Betriebsbeschreibung wird ausgeführt, dass die Schlachtung der Tiere im nahegelegenen Schlachtraum der Familie D erfolgen soll. Baubehörde erster Instanz ist der Bürgermeister der Gemeinde ***, E. Es liegen damit Gründe vor, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bürgermeister E, der die Verständigung vom 23.10.2019 unterfertigt und das Ansuchen und Baubewilligung behandelt hat, hätte sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen gehabt. Die Befangenheit ist offenkundig: E bzw. seine Familie haben durch die Genehmigung des Bauvorhabens einen erheblichen geschäftlichen Vorteil und an der Genehmigung ein erhebliches wirtschaftliches Interesse. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

 

3) Die tierischen Produkte, die im Schlachtraum der Familie D einer Schlachtung zugeführt werden sollen, sind Strauße. Laut den eingereichten Planunterlagen liegen gegenständlich die Mindestanforderungen für die Haltung von Straußen nicht vor: Weder ist die Bodenbeschaffenheit ausreichend (kleine tritt Sicherheit und Trockenheit – ganz im Gegenteil: zu starke Hangneigung) noch entspricht das eingereichte Stallungsgebäude den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen auch im Hinblick auf Bewegungsfreiheit und Platzangebot (Anlage 7 zur Tierhalterverordnung, s. unten).

 

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON STRAUSSEN

[...]

 

4) Darüber hinaus werden die subjektiv-öffentlichen Rechte der Antragstellerin massiv beeinträchtigt, da es konkret durch die Benutzung des Stallgebäudes zur Nutztierhaltung zu ortsunüblicher Staub, Lärm-, Geruch- und Abgasbelästigung der Antragstellerin kommt. § 48 NÖ Bauordnung räumt einem Nachbarn gem. § 6 Abs 2 Z 2 NÖ Bauordnung hinsichtlich der getroffenen Immissionsschutzregelungen das subjektiv-öffentliche Recht ein, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Immissionen ausgehen dürfen, die Menschen durch Lärm, Geruch, Staub und Abgase belästigen. Gegenständlich ist eine Verwendung als Straußenstall in Aussicht genommen. Aus diesem Grund ist die Baubewilligung zu versagen.

 

Die Bauwerber haben auf dem Grundstück Nr. *** der Liegenschaft EZ ***, KG ***, eine Jagdhütte als reine Notunterkunft errichtet (siehe Bauakte Gemeinde *** AZ-***). Es ist daher schon begrifflich davon auszugehen, dass nunmehr eine über die Benützung einer Jagdhütte als Notunterkunft weit hinausgehende Nutzung im Zusammenhang mit dem zu errichtenden Bauwerk bzw. dessen Benützung erfolgt, was eine ganz erhebliche, ortsunübliche und unzumutbare Steigerung der Immissionen (Lärm, Staub, Abgas, Geruch) für die Antragstellerin als Nachbarin bzw. ihr Nachbargrundstück zur Folge hat (s. ua Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen)!

 

Die Nutzung des Stallgebäudes zur Nutztierhaltung auf dem Grundstück Nr. *** erzeugt Geruchs-, Lärm- und Staubimmissionen, insbesondere aber führt auch das damit im engen Zusammenhang stehende, permanente Befahren der über die Liegenschaft der Antragstellerin führenden ( nicht öffentlichen ) Forststraße zu Geruchs-, Lärm-, Abgas- und Staubimmissionen. Denn die Zufahrt zu Jagdhütte erfolgt über die Forststraße *** und damit über das Grundstück der Antragstellerin . Ein Hauptgebäude zum Stallungsgebäude existiert nicht, sondern eben nur eine Notunterkunft zu jagdlichen Zwecken. Wie der Anlage 7 zu Tierhalterverordnung zu entnehmen ist, gehört zu den gesetzlichen Mindestanforderungen für die Haltung von Straußen, dass deren Küken viermal täglich gefüttert werden müssen. Das bedeutet, dass die Straußenhalter schon rein theoretisch mindestens viermal täglich die über die Liegenschaft der Antragstellerin führende Forststraße befahren müssen, um die Küken überhaupt füttern zu können. Auch dadurch kommt es zu einer ungebührlichen Staub-, Lärm-, Geruch- und Abgasbelästigung der Antragstellerin bzw. des Nachbargrundstückes.

 

Bei der Messung der Belästigung ist auf jenen der Emissionsquelle am nächst liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, egal ob dieser auch tatsächlich benutzt wird (VwGH 20.02.2007, 2004/05/0248). An der Grundgrenze der Nachbarn darf keine unzumutbare Belästigung durch die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens eintreten. Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage bzw. der zu genehmigenden Änderung einer genehmigten Betriebsanlage sind jeweils unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immission für den Nachbarn am ungünstigsten ist (VwGH 28.03.2007, 2006/04/0228).

 

[...]

 

Wie gesagt, die Zufahrt zu Jagdhütte erfolgt über die Forststraße *** und damit über das Grundstück der Antragstellerin. Bis zum Ende der Jagdperiode (bis 31.12.2009) gibt es ein entsprechendes Benützungsübereinkommen zwischen der Bringungsgemeinschaft *** und dem Bauwerber [...] auf Benützung der Forststraße zu rein jagdlichen Zwecken. Eine Benutzung zum Betrieb einer Straußenzucht ist davon nicht umfasst. Die Bauwerber haben schlicht keine Berechtigung zur Benützung der Forststraße, um die Stallungen benützen zu können. Laut Bau- und Betriebsbeschreibung Punkt 1 Punkt 2 soll die Anbindung aber über die *** bzw. die bestehende Zufahrtstraße der Jagdhütte erfolgen. Laut NÖ Atlas [...] Liegt die Zufahrtsstraße auf dem Grundstück Nr. *** und ***.

 

Eine Zustimmung durch die Grundeigentümer bzw. der Antragstellerin hierfür liegt nicht vor und ist den Planunterlagen auch nicht beigeschlossen (§ 18 Abs 1 Z 2 NÖ Bauordnung)!

 

Vielmehr wurde der Bauwerber [...] mit rechtskräftigem Urteil vom 30.8.2016, GZ ***, für schuldig erkannt, die eigene Nutzung und die Einräumung von Zufallsberechtigungen für sonstige Personen der über die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Liegenschaft EZ ***, KG *** BG *** führenden Forststraße zu unterlassen, sofern die Benutzung nicht zur Zufahrt zur Ausübung der Jagd erfolgt.

 

C ist berechtigt, diese Forststraße unentgeltlich zu benutzen, wobei die Benützung auf Fahrten im für die Jagdausübung üblichen Ausmaß mit geländegängigen PKW beschränkt ist und ausdrücklich nur im Zuge des Jagdbetriebes erfolgen darf.

 

5) Auch sind die Planunterlagen mangelhaft. Die Antragstellerin ist nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf ihre Rechte informiert. Die Bauwerber haben keine Angaben zu Bodenbeschaffenheit und Neigung gemacht, die über wesentliche Voraussetzung für die Haltung von Strauße sind. Aus der Genehmigung des Stalls zur Haltung von Strauße erwachsen der Antragstellerin Einschränkungen in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte, namentlich auf erhöhten Lärm, Geruch und Abgase, sodass auch aus diesem Grund die Bewilligung zu versagen ist.

 

6) Flächenwidmung : Laut NÖ Atlas [...] weist das Grundstück Nr. *** der KG *** die Widmungsform „Glf“ (Grünland, Land- und Forstwirtschaft) gem. § 20 des NÖ Raumordnungsgesetzes auf. Die Errichtung eines Stallgebäudes in der Widmungsform Gfl ist nur zulässig, sofern der Antragsteller nicht über eine geeignete Fläche im Bauland verfügt. Dies hat die Gemeinde einer Überprüfung zu unterziehen. Die betreffende Flächenwidmung gewährleistet auch einen Immissionsschutz und dürfen keine das örtliche Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn verursacht werden.

 

Die belangte Behörde hat darüber hinaus auch von Amts wegen zu überprüfen, ob das eingereichte Bauvorhaben nach der Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes und nach den sonstigen Bestimmungen überhaupt zulässig ist oder an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden (VwGH 10.09.2008, 2007/05/0302). Diese Amtspflicht darf wegen eines allenfalls fehlenden Mitspracherechts von Nachbarn nicht vernachlässigt werden.

 

Ein unzulässiger Betrieb darf auch nicht durch Auflagen in einen (noch) zulässigen Betrieb umqualifiziert werden . Nach der Betriebstypenjudikatur ist Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Flächenwidmung nicht ein in seinem Betriebsmittel und Betriebsanlagen bzw. bis ins einzelne fest umrissener Betrieb, sondern eine sogenannte Betriebstype.

 

Die Behörde hat auch aufgrund eines Sachverständigengutachtens sodann eine Prognoseentscheidung aufgrund des Prognosemaßes zu treffen. Das Prognosemaß ist jenes Maß, welches die bei den Nachbarn nach den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen zu erwartenden, von der genehmigenden Anlage ausgehenden bzw. ihr zuzurechnenden zusätzlichen Immissionen darstellt, wobei die vorhandene Grundbelastung bei der Bewertung miteinzubeziehen ist. Gegenständlich ist eine Verwendung als Straußenstall in Aussicht genommen. Wie ausgeführt, laut Gesetz sind Straußenküken vier Mal täglich zu füttern und liegt bislang bloß eine Benützung der Jagdhütte als Notunterkunft zu rein jagdlichen Zwecken vor. Es ist daher schon begrifflich davon auszugehen, dass nunmehr eine über die Benützung einer Jagdhütte hinausgehende Nutzung erfolgt, was eine erhebliche Steigerung der Immissionen (Lärm, Abgas, Geruch, Staub) für die Antragstellerin bzw. die Nachbargrundstücke erwarten lässt.

[...]

 

7) Mit 1. Jänner 2017 ist die NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 [...] in Kraft getreten. Gem. § 1 dieser Verordnung werden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus dem eigenen Wirkungsbereich zur Besorgung übertragen, wobei die in § 3 genannten Angelegenheiten ausgenommen sind. Die Übertragung bezieht sich auf das gesamte Vorhaben auch wenn dieses nur teilweise der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht. Diese Verordnung ist auch für die Gemeinde *** in Kraft getreten, welche die örtliche Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen an die BH Neunkirchen zu übertragen hat. Lt. § 74 der Gewerbeordnung handelt es sich unter folgenden Voraussetzungen um eine Betriebsanlage:

[...]

Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde des gegenständlich geplanten Stallungsgebäudes nicht gegeben ist. Das Verfahren ist vielmehr von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuführen.

 

Beweis: Urteil des BG ***, GZ ***, Einvernahme der Antragstellerin, offenes Grundbuch, aktueller Auszug aus dem Grundbuch, offener NÖ Atlas, Ortsaugenschein, einzuholendes SV-Gutachten aus den Bereichen: Raumplanung, Geruchs-, Lärm-, Abgas- und Staubimmissionen; beizuschaffender Bauat der Gemeinde *** AZ-***, Benützungsübereinkommen vom 8.7.2011; weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.

 

Die Antragstellerin als Nachbarin und in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten Beeinträchtigte stellt sohin den Antrag auf

 

Versagung

 

des gegenständlichen Bauvorhabens AZ: ***.

[...]“

Mit Bescheid vom 24. April 2020, Zl. AZ-***, erteilt die Baubehörde I. Instanz der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Stallungsgebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.

 

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde *** (in der Folge: Baubehörde II. Instanz bzw. belangte Behörde) mit Bescheid vom 9. Mai 2022, ohne Zahl, gemäß § 6 NÖ BO 2014 i.V.m. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG mangels Parteistellung zurück.

 

2. Zum Beschwerdevorbringen

 

In ihrer Beschwerde vom 13. Juni 2022 gegen den Bescheid der Baubehörde II. Instanz vom 9. Mai 2022 erstattete die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, Vorbringen zur Baubewilligung für die vor Ort befindliche Jagdhütte, wiederholte ihre Ausführungen in ihren Einwendungen und in ihrer Berufung, erklärte den in der Beschwerde wiedergegebenen Inhalt der Berufung ausdrücklich zum Beschwerdevorbringen und beantragte „wie dort“.

 

Die Beschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit „zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides“ an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

 

Mit Schreiben vom 20. Juli 2022, bei Gericht eingelangt am 25. Juli 2022, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt in Auszügen zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

 

Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 und 1. Juli 2024 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde um Übermittlung ausständiger Aktenteile.

 

Mit E-Mails vom 27. Juni 2024, 4. Juli 2024 und 5. Juli 2024 übermittelte die belangte Behörde die angeforderten Aktenteile dem Gericht.

 

4. Feststellungen

 

Das Bauansuchen der mitbeteiligten Partei langte am 22. Juli 2019 bei der Baubehörde I. Instanz ein.

 

Die mitbeteiligte Partei plant die Neuerrichtung eines Stallgebäudes für die Straußenmast inklusive überdachtem Vorgehege und Außengehege auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück), das in ihrem (Mit-)Eigentum steht. Es ist vorgesehen, im Stall 40 Strauße zu Mastzwecken zu halten. Grünfutter und Heu werden aus den eigenen landwirtschaftlichen Flächen abgedeckt, eine Kraftfuttermischung wird zugekauft. Die Tierhaltung ist auf die Fleischproduktion ausgerichtet, wobei auch die Haut und die Federn der Strauße weiterverarbeitet werden sollen.

Die geänderten Einreichunterlagen vom März 2020 beziehen sich auf die Bau- und Betriebsbeschreibung vom 3. September 2019 und den Einreichplan vom 3. September 2019.

 

In der Neufassung der Bau- und Betriebsbeschreibung wurde Folgendes im Vergleich zur Fassung vom 28. Juni 2019 geändert: die betroffenen Grundstücke (ursprüngliche Baugrundstücke: Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***; Baugrundstück nunmehr Gst. Nr. ***, KG ***), die Grundeigentümer, die Maße des Stallungsgebäudes (L=22,08 statt wie ursprünglich vorgesehen L=42,8 m) und des Außengeheges (L=70 m und B=69 m statt wie ursprünglich vorgesehen L=17 m und B=13 m), Ausführungen zu einer brandabschnittsbildenden Wand (im ursprünglichen Konzept nicht enthalten), die Fläche des in Anspruch genommenen Grundstücks (nunmehr 2.934,58 m² statt wie ursprünglich vorgesehen 17.257 m²) und die bebaute Fläche (nunmehr 268,91 m² statt wie ursprünglich vorgesehen 260,40 m²).

 

In der Neufassung des Einreichplanes wurde Folgendes im Vergleich zur Fassung vom 28. Juni 2019 geändert: die betroffenen Grundstücke (ursprüngliche Baugrundstücke: Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***; Baugrundstück nunmehr Gst. Nr. ***, KG ***), die Grundeigentümer, Beschriftungen (z.B. Brandwand), Vermessungspunkte und Höhenangaben (bisher fehlende Höhenangaben wurden nachgetragen, in wenigen Fällen wurden Höhenangaben geringfügig geändert), Aktualisierung der Maße des Stallungsgebäudes und des Außengeheges (siehe oben) sowie Eintragung der Sickerschächte und des Spülschachtes.

 

Der Stall soll von der *** über die bestehende Zufahrtsstraße der bereits vorhandenen und als Bestand ausgewiesenen Jagdhütte an das Straßennetz angebunden werden. Die Zufahrtsstraße führt unter anderem über das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** (in der Folge: Nachbargrundstück). Die Beschwerdeführerin stimmt der Nutzung dieser Straße nicht zu.

 

Das Baugrundstück ist vom Nachbargrundstück durch das Grundstück Nr. ***, KG ***, getrennt. Bau- und Nachbargrundstück sind weniger als 14 m voneinander getrennt. Beide Grundstücke sind als Grünland – Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Für das Nachbargrundstück wurde noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt. Der Beschwerdeführerin kommt am Baugrundstück kein grundbücherlich sichergestelltes Fahr- oder Leitungsrecht zu.

 

Am 25. Oktober 2019 übergab das Zustellorgan der Beschwerdeführerin das Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 23. Oktober 2019.

 

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin langten am 6. November 2019 bei der Baubehörde I. Instanz ein.

 

Am 4. Mai 2020 übernahm ein Arbeitgeber/Arbeitnehmer des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 24. April 2020, mit dem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für das gegenständliche Projekt erteilt wurde.

 

Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde am 15. Mai 2020 per E-Mail an die Baubehörde I. Instanz übermittelt und langte an diesem Tag dort ein; die am 15. Mai 2020 zusätzlich bei der Post aufgegebene Berufung langte am 19. Mai 2020 bei der Behörde ein.

 

Am 18. Mai 2022 übernahm ein Arbeitnehmer des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid vom 9. Mai 2022.

 

Die Beschwerde langte am 14. Juni 2022 bei der Behörde ein.

 

5. Beweiswürdigung

 

Die Feststellungen zum Einlangen des Bauansuchens der mitbeteiligten Partei sowie der Einwendungen, der Berufung und der Beschwerde der Beschwerdeführerin beruhen auf den unbedenklichen Posteingangsstempeln der Behörde.

Die Feststellungen zum Bauvorhaben ergeben sich aus der Bau- und Betriebsbeschreibung vom 3. September 2019, die diesbezüglich keine Änderungen zur Bau- und Betriebsbeschreibung vom 28. Juni 2019 aufweist. Die Lage der Zufahrtsstraße ergibt sich aus einem imap-Auszug. Aus den Einwendungen der Beschwerdeführerin und ihrer Beschwerde geht unzweifelhaft hervor, dass sie der Nutzung dieser Straße durch die mitbeteiligte Partei nicht zustimmt.

 

Die Eigentumsverhältnisse am Bau- sowie am Nachbargrundstück sind den entsprechenden Grundbuchsauszügen entnommen und nicht strittig.

 

Die Feststellungen zu den Unterschieden in den Einreichunterlagen gründen auf einem Vergleich zwischen den Bau- und Betriebsbeschreibungen und den Einreichplänen vom 28. Juni 2019 und 3. September 2019.

 

Die Lage des Bau- und des Nachbargrundstücks ist im Einreichplan und im entsprechenden imap-Auszug dokumentiert, wobei Letzterem auch die Entfernung zwischen den Grundstücken entnommen ist. Die Widmung der beiden Grundstücke ist im unbedenklichen Flächenwidmungsplan ausgewiesen. Dass für das Nachbargrundstück keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen besteht, ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Bescheid und wurde während des gesamten Verfahrens nicht in Abrede gestellt; es wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Bewilligungsbescheid vorgelegt. Im Grundbuch scheint kein Fahr- oder Leitungsrecht der Beschwerdeführerin am Baugrundstück auf; ein solches wurde von ihr im Verfahren auch nicht behauptet.

 

Die Feststellungen zur Zustellung des Schreibens vom 23. Oktober 2019 sowie der Bescheide der Baubehörde I. Instanz und II. Instanz beruhen auf den unbedenklichen, weil ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen, denen als öffentliche Urkunden die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der Schriftstücke begründen würden.

 

Das Datum der Postaufgabe der Berufung ergibt sich aus dem Briefkuvert, mit dem der Schriftsatz eingebracht wurde; das Einlangen per E-Mail gründet auf dem entsprechenden E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin.

 

6. Erwägungen

 

6.1 Zur Zuständigkeit der belangten Behörde

 

Gemäß Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG, der seinen Niederschlag in § 32 Abs. 2 Z 9 NÖ Gemeindeordnung 1973 – NÖ GO 1973 findet, kommt der Gemeinde die örtliche Baupolizei zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zu.

 

Gemäß Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG besteht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. Gemäß § 63 Abs. 1 erster Satz AVG richten sich der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung nach den Verwaltungsvorschriften. Gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 NÖ GO 1973 geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gegen Bescheide des Bürgermeisters an den Gemeindevorstand (Stadtrat) und ist eine weitere Berufung gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) unzulässig. Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist Baubehörde I. Instanz der Bürgermeister bzw. (in Städten mit eigenem Statut) der Magistrat und Baubehörde II. Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) und (in Städten mit eigenem Statut) der Stadtsenat („örtliche Baupolizei“).

 

Der zweistufige Instanzenzug wurde in Niederösterreich nicht gesetzlich ausgeschlossen. In Baurechtssachen wie der vorliegenden Beschwerdesache entscheidet der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz und geht der Instanzenzug an den Gemeindevorstand als Baubehörde II. Instanz.

 

Mit 1. Jänner 2017 wurden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden *** auf die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen übertragen, wobei die in § 3 Bau-Übertragungsverordnung 2017 – NÖ BÜV 2017 genannten Angelegenheiten – die vorliegend nicht zu tragen kommen – ausgenommen sind. Die Übertragung bezieht sich auf das gesamte Vorhaben, auch wenn dieses nur teilweise der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht (vgl. § 1 NÖ BÜV 2017).

 

Soweit die §§ 2 bis 4 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 nicht anderes bestimmen, gilt dieses Bundesgesetz gemäß § 1 Abs. 1 GewO 1994 für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist dieses Bundesgesetz – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3) nicht anzuwenden.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 GewO 1994 gilt die Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht für die Bestimmungen des § 53 Abs. 5 und § 367 Z 19 GewO 1994. Demnach ist Land- und Forstwirten das Feilbieten im Umherziehen nur eingeschränkt gestattet. Da dem Projekt kein Hinweis auf ein geplantes Feilbieten der erwirtschafteten tierischen Produkte im Umherziehen entnommen werden kann, ist dieser Tatbestand nicht erfüllt.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 GewO 1994 gehört das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1).

 

Bei Straußen handelt es sich um Nutztiere, die laut Projekt im gegenständlichen Betrieb gemästet werden sollen. Die Fleischproduktion steht im Vordergrund, doch ist auch geplant, die Haut und die Federn der Tiere weiterzuverarbeiten. Die Strauße werden von der mitbeteiligten Partei daher zur Mästung und Gewinnung tierischer Erzeugnisse gehalten. Es liegt daher der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 vor, sodass die GewO 1994 nicht anzuwenden ist. Es handelt sich daher um keine gewerbliche Betriebsanlage, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfe. Die NÖ BÜV 2017 kommt daher nicht zur Anwendung (vgl. z.B. VwGH vom 3. Juli 2007, Zl. 2005/05/0253, und 28. Mai 2019, Zl. Ra 2017/05/0040).

 

Es waren daher der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz und im Instanzenzug die belangte Behörde als Baubehörde II. Instanz zur Entscheidung zuständig.

 

6.2 Rechtslage

 

Gemäß § 70 Abs. 14 NÖ BO 2014 trat die Novelle LGBl. Nr. 32/2021 zur NÖ BO 2014 (mit Ausnahme des § 33a i.d.F. dieser Novelle) am 1. Juli 2021 in Kraft. Gemäß § 70 Abs. 16 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 32/2021, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

 

Da das vorliegende Verfahren seit 22. Juli 2019 anhängig ist (Tag des Einlangens des verfahrenseinleitenden Antrags bei der Baubehörde), sind gegenständlich die Bestimmungen der NÖ BO 2014 i.d.F. LGBl. Nr. 53/2018 anzuwenden.

 

6.3 Zum Prüfumfang

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Es hat nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

 

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (z.B. VwGH vom 24. Mai 2016, Zl. Ra 2016/03/0050).

 

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich stets um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem die Baubehörde auf Grund des vom Antragsteller erarbeiteten Projekts die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (z.B. VwGH vom 17. November 1981, Zl. 81/05/0104). Der Beurteilung ist nicht der Sachverhalt an Ort und Stelle, sondern jener Sachverhalt, der in den Bauplänen und der Baubeschreibung und im Antrag des Bewilligungswerbers enthalten ist, zugrunde zu legen (z.B. VwGH vom 1. Juli 1986, Zl. 82/05/0015, und 9. November 2004, Zl. 2003/05/0143). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.

 

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist im vorliegenden Fall die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Stallgebäudes auf dem Baugrundstück.

 

Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, den angefochtenen Bescheid auf das Vorliegen jedweder Anzeichen für eine tatsächliche oder vermeintliche Rechtswidrigkeit hin zu prüfen. Es ist vielmehr im Rahmen einer Beschwerde von Parteien mit eingeschränkten Mitspracherechten – wie etwa Nachbarn in Bauverfahren – nur legitimiert, eine Rechtswidrigkeit innerhalb der den Beschwerdeführern zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte aufzugreifen (vgl. z.B. VwGH vom 27. März 2019, Zlen. Ra 2018/06/0264 und Ra 2018/06/0276). Die Beschränkung des Mitspracherechtes des Nachbarn im Bauverfahren bringt es mit sich, dass das Verwaltungsgericht infolge einer Beschwerde des Nachbarn keine Aspekte aufgreifen darf, zu denen der Nachbar kein Mitspracherecht hat (vgl. VwGH vom 18. März 2013, Zl. 2010/05/0063).

 

6.4 Zur Rechtsstellung der Beschwerdeführerin

 

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das vom Baugrundstück nur durch eine dazwischenliegende Grundfläche mit einer Gesamtbreite von unter 14 m getrennt ist. Sie ist daher Nachbarin im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsstellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren beschränkt. Der Nachbar hat nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte (z.B. VwGH vom 7. August 2013, Zl. 2012/06/0142). Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise begrenzt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (z.B. VwGH vom 15. Mai 2020, Zl. Ra 2019/06/0033). Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (z.B. VwGH vom 16. Februar 2017, Zl. Ra 2015/05/0060).

 

§ 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 legt den Rahmen der festgelegten Nachbarrechte – und somit jene Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können – erschöpfend (taxativ) fest.

 

§ 6 NÖ BO 2014, NÖ BO 2014 i.d.F. LGBl. Nr. 53/2018, lautet, soweit hier relevant, wie folgt:

 

§ 6

Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

sowie

gewährleisten und

sowie

beeinträchtigt werden könnte.

[...]

(5) Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.

[...]

 

Beziehen sich Einwendungen des Nachbarn auf Themenkreise, denen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren entweder gar keine Relevanz zukommt oder die in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht angesprochen sind, sind sie als unzulässig zu werten (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/06/0068) und scheidet eine Rechtsverletzung jedenfalls aus.

 

Dem Beschwerdeführer kommt (nur) hinsichtlich der fristgerecht vorgebrachten tauglichen Einwendungen Parteistellung zu (z.B. VwGH vom 15. Mai 2014, Zl. 2011/05/0020).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Einwendung im Rechtssinn dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt. Das bedeutet, dass aus dem Vorbringen der Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Für die Erhebung von tauglichen Einwendungen reicht es aus, dass die Verletzung von Bestimmungen behauptet wird. Der Nachbar muss das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt; er muss seine Einwendung auch nicht begründen; es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (z.B. VwGH vom 25. Mai 2023, Zl. Ra 2020/06/0122, zu § 42 Abs. 1 AVG).

Zum Vorbringen in den Einwendungen der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:

 

6.4.1 Zur Fertigung der Bau- und Betriebsbeschreibung

 

Mit ihrem Vorbringen zum Fehlen einer firmenmäßigen Fertigung der Bau- und Betriebsbeschreibung macht die Beschwerdeführerin keine Verletzung in einem in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 festgelegten Nachbarrecht geltend.

 

Der Nachbar hat hinsichtlich der Planunterlagen nur insoweit einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, als die Unterlagen ausreichen müssen, um ihm jene Informationen zu geben, die er zur Verfolgung seiner Nachbarrechte bzw. um zu erkennen, inwieweit durch das Bauvorhaben in seine Rechte eingegriffen werden könnte, braucht (z.B. VwGH vom 29. Juli 2021, Zl. Ra 2019/05/0282). Eine allenfalls mangelhafte Fertigung der Bau- und Betriebsbeschreibung hat die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert, sich ausreichend über das Projekt zu informieren, um ihre Rechte wahrnehmen zu können.

 

6.4.2 Zur Befangenheit des Bürgermeisters

 

Die Beschwerdeführerin bringt aus näher genannten Gründen vor, dass der Bürgermeister aufgrund seiner wirtschaftlichen Interessen am Projekt befangen wäre.

 

Mit diesem Vorbringen beruft sich die Beschwerdeführerin nicht auf ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014. Das Vorbringen an sich vermag daher keine Parteistellung zu vermitteln. Verfahrensrechte reichen immer nur so weit, als materielle Rechte verletzt sein können (vgl. z.B. VwGH vom 27. Oktober 2023, Zl. Ra 2023/05/0217). Da die Beschwerdeführerin, wie im Folgenden noch näher auszuführen ist, keine zulässigen Einwendungen erhoben hat und somit ihrer Parteistellung verlustig gegangen ist, kann sie durch eine allfällige Befangenheit eines Organwalters auch nicht in ihren Rechten verletzt sein.

 

Der Vollständigkeit halber wird auf Folgendes hingewiesen:

 

Die baubehördliche Bewilligung vom 24. April 2020 wurde vom Vizebürgermeister genehmigt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser befangen wäre. Eine Befangenheit des Vizebürgermeisters wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Die Baubewilligung wurde daher nicht von einem befangenen Organwalter erlassen.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes sind zudem Verfahrensmängel bei Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides nur beachtlich, wenn sie im letztinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind; etwaige Mängel des Verfahrens erster Instanz sind im Berufungsverfahren sanierbar (z.B. VwGH vom 24. September 2010, Zl. 2009/02/0329). Hinweise auf eine Befangenheit von Mitgliedern der Baubehörde II. Instanz wurden weder behauptet noch ergeben sie sich aus dem Akt. Dazu kommt, dass allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht frei von Befangenheit geführtes Verfahren saniert werden (z.B. VwGH vom 19. Jänner 2020, Zl. Ra 2019/05/0213). Die Befangenheit kann im Verfahren nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (vgl. z.B. VwGH vom 26. Februar 2010, Zl. 2009/02/0297). Solche Bedenken bestehen gegenständlich nicht. Auch das Verwaltungsgericht war in seiner unparteiischen Entscheidung nicht durch unsachliche psychologische Motive gehemmt.

 

6.4.3 Zur Mindestanforderung an die Haltung von Straußen

 

Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass die Mindestanforderungen an die Haltung von Straußen aus näher dargelegten Gründen nicht eingehalten würden, betrifft dies Angelegenheiten des Tierschutzes.

 

Nachbarn sind jedoch nicht zum Schutz der öffentlichen Interessen, zu denen auch der Tierschutz zählt, berufen (vgl. § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014; VwGH vom 30. Juli 2019, Zl. Ra 2019/05/0114, zur vergleichbaren Rechtslage nach der oberösterreichischen Bauordnung). Die Beschwerdeführerin legt mit ihrem Vorbringen keine Beeinträchtigung dar, die in ihre private Rechtssphäre fällt. Sie macht daher kein subjektiv-öffentliches Recht geltend.

6.4.4 Zur Staub-, Lärm-, Geruchs- und Abgasbelästigung

 

Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihren Einwendungen auf nicht ortsübliche Staub-, Lärm-, Geruchs- und Abgasbelästigungen durch die Benutzung des Stallgebäudes zur Nutztierhaltung sowie durch die Benutzung der Zufahrtsstraße.

 

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 NÖ BO 2014 beeinträchtigt werden können (vgl. § 6 Abs. 1 vorletzter Satz NÖ BO 2014).

 

Gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die den Schutz vor Emissionen (§ 48 NÖ BO 2014), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten.

 

Gemäß § 48 erster Satz NÖ BO 2014 dürfen Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

 

Die Beschwerdeführerin macht örtlich unzumutbare Belästigungen durch Staub, Lärm, Geruch und Abgase geltend. Dabei übersieht sie jedoch, dass das Nachbargrundstück (ebenso wie das Baugrundstück) im Grünland liegt und für dieses Grundstück noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde. Damit kommt ihr nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 5 NÖ BO 2014 keine Parteistellung hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 zu. Ihre darauf gerichteten Einwendungen sind daher unzulässig.

 

6.4.5 Zur fehlenden Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Benützung des Zufahrtsweges

 

Die Beschwerdeführerin ist mit der Benützung des Zufahrtsweges durch die mitbeteiligte Partei nicht einverstanden.

 

§ 6 Abs. 1 Z 2 NÖ BO 2014 räumt dem Eigentümer des Baugrundstücks eine – wenn auch eingeschränkte (siehe z.B. VwGH vom 18. Februar 2021, Zl. Ra 2020/05/0200, 23. Juli 2009, Zl. 2008/05/0273, und 28. September 2010, Zl. 2009/05/0158) – Parteistellung ein.

 

Daher sind dem Antrag auf Baubewilligung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 i.d.F. LGBl. Nr. 53/2018, Angaben über das Grundeigentum und ein Nachweis des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht, anzuschließen, was im Wesentlichen durch die Zustimmung des Grundeigentümers (bzw. der Mehrheit der Grundeigentümer nach Anteilen bei Miteigentum) oder eine vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens zu geschehen hat.

 

Die Beschwerdeführerin ist nicht Miteigentümerin des Baugrundstücks, sondern Eigentümerin des Nachbargrundstücks. Das Erfordernis der Zustimmung nach § 18 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 bezieht sich jedoch nicht auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke, sodass das fehlende Einverständnis der Beschwerdeführerin nicht zur Versagung der Bewilligung führen kann. Die Beschwerdeführerin beruft sich daher auf kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, sondern erhebt privatrechtliche Einwendungen. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche können jedoch nur auf dem Zivilrechtsweg durchgesetzt werden (z.B. VwGH vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0044, 20. September 2005, Zl. 2003/05/0186, und 29. Juli 2021, Zl. Ra 2021/05/0082). Etwaige zivilrechtliche Ansprüche sind nämlich nicht im Verwaltungsverfahren zu klären (z.B. VwGH vom 7. September 2017, Zl. Ra 2017/06/0150). Die Baubewilligung stellt einen (konstitutiven) Verwaltungsakt dar, mit dem der Bauwerber – in baurechtlicher Hinsicht – eine Erlaubnis erhält, ein bestimmtes Projekt auf einem bestimmten Bauplatz zu realisieren. Zivilrechtliche Ansprüche werden auch von einer rechtskräftig erteilten Baubewilligung nicht berührt (z.B. VwGH vom 27. November 1990, Zl. 90/05/0212). Die Baubewilligung bewirkt als öffentlich-rechtliche Bewilligung nämlich nur die Zulässigkeit der Errichtung des genehmigten Projekts aus dem (öffentlich-rechtlichen) Gesichtspunkt des Baurechts; die Baubewilligung verleiht aber keine wie immer geartete zivilrechtliche Befugnis, sodass allfällige Rechte, die sich aus dem Zivilrecht ergeben, dadurch auch nicht berührt werden. Insbesondere bleiben die zivilrechtlichen Abwehrrechte eines Eigentümers dem Inhaber der öffentlich-rechtlichen Bewilligung gegenüber gewahrt (z.B. VwGH vom 14. August 1997, Zl. AW 97/06/0032). Die Beschwerdeführerin ist durch die erteilte Baubewilligung nicht daran gehindert, die ihr auf Grund des § 364 Abs. 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB allenfalls zukommenden zivilrechtlichen Untersagungsansprüche vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen (z.B. VwGH vom 28. Mai 2009, Zl. AW 2009/06/0014).

 

Die Beschwerdeführerin war daher mit ihren allfälligen zivilrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (z.B. VwGH vom 29. Juli 2021, Zl. Ra 2021/05/0082).

 

Angemerkt wird, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen zur mangelnden Zustimmung zur Benutzung des Weges auch insoweit kein Nachbarrecht geltend macht, als sie als Inhaberin eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 NÖ BO 2014 beeinträchtigt werden könnte (vgl. § 6 Abs. 1 vorletzter Satz NÖ BO 2014). Ihr kommt am Baugrundstück nämlich kein grundbücherlich sichergestelltes Fahr- oder Leitungsrecht zu.

 

6.4.6 Zur Mangelhaftigkeit der Planunterlagen

 

Die Beschwerdeführerin behauptet die Mangelhaftigkeit der Planunterlagen, weshalb sie sich nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf ihre Rechte informieren habe können. Die Bauwerber hätten keine Angaben zu Bodenbeschaffenheit und Neigung gemacht, die eine wesentliche Voraussetzung für die Haltung von Strauße seien.

 

Wie unter Punkt 6.4.3 des Erkenntnisses dargelegt, fällt die Wahrnehmung tierschutzrechtlicher Belange nicht unter die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin. Weshalb sie sonst Kenntnis von „Bodenbeschaffenheit und Neigung“ haben müsse, um beurteilen zu können, inwieweit durch das Bauvorhaben in ihre Rechte eingegriffen werden könnte (vgl. Punkt 6.4.1 des Erkenntnisses), hat sie nicht dargelegt und ergibt sich dies auch nicht aus dem Akt. Die Unterlagen waren daher zur Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte ausreichend.

 

6.4.7 Zur Flächenwidmung

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ. Mangels Aufzählung in diesem Katalog kommt dem Nachbarn ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zwar nicht zu, es besteht aber aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet (vgl. VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0051, zu § 48 NÖ BO 1996, wobei diese Bestimmung im Wesentlichen § 48 NÖ BO 2014 entspricht, und vom 12. April 2023, Zl. Ro 2021/05/0036).

 

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist mit der Widmung Grünland – Land- und Forstwirtschaft kein Immissionsschutz im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wie dem gegenständlichen verbunden (vgl. z.B. VwGH vom 12. Juni 2012, Zl. 2009/05/0119, zu NÖ BO 1996 bzw. NÖ ROG 1976, wobei die damalige Rechtslage mit den vorliegend anzuwendenden Bestimmungen vergleichbar war). § 48 NÖ BO 2014 kommt gegenständlich – wie unter Punkt 6.4.4 dargelegt – nicht zur Anwendung.

 

6.4.8 Zu den von Amts wegen zu prüfenden Bewilligungsvoraussetzungen

 

Mit den allgemein gehaltenen Ausführungen, was die Behörde amtswegig zu prüfen habe, macht die Beschwerdeführerin keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 geltend.

 

6.4.9 Zum Vorliegen eines Gewerbebetriebes bzw. zur Unzuständigkeit der belangten Behörde

 

Hinsichtlich der Zuständigkeit wird auf Punkt 6.1 des Erkenntnisses verwiesen. Dort wird auch dargelegt, warum es sich entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin um keine gewerbliche Betriebsanlage handelt, sodass die GewO 1994 nicht anzuwenden ist.

 

Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 6. November 2019 keine zulässigen Einwendungen erhoben hat. Sie hat darin nur Themenkreise angesprochen, denen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren entweder gar keine Relevanz zukommt, die in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht angesprochen sind oder auf die sie sich aufgrund der Gegebenheiten nicht berufen kann. Ihre Einwendungen sind daher als unzulässig zu werten (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/06/0068). Die Beschwerdeführerin ist folglich präkludiert und hat ihre Parteistellung verloren (z.B. VwGH vom 15. Mai 2014, Zl. 2011/05/0020). Sie hatte daher auch keinen subjektiv-öffentlichen Anspruch auf die Aufnahme der von ihr beantragten Beweise.

 

6.5 Zum Beschwerdevorbringen

 

Die Beschwerdeführerin hat den in der Beschwerde wiedergegebenen Inhalt der Berufung ausdrücklich zum Beschwerdevorbringen erklärt. Zu Ihrem Vorbringen ist Folgendes auszuführen:

 

6.5.1 Zur Fertigstellungsanzeige betreffend die Jagdhütte

 

Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde davon aus, dass die Baubewilligung für die Jagdhütte auf dem Baugrundstück aus näher genannten Gründen erloschen sei.

 

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die beantragte Baubewilligung für die Errichtung eines Stallgebäudes. Die Jagdhütte wird im Einreichplan ausdrücklich als Bestand ausgewiesen. Sie ist nicht Bestandteil des vorliegenden Projekts. Das Vorbringen zur Baubewilligung der Jagdhütte ist daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht relevant.

 

6.5.2 Zur Fertigungsklausel des Bescheides vom 24. April 2020

 

Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Fertigungsklausel des erstinstanzlichen Bescheides nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche und deshalb aufzuheben sei, weil der Bürgermeister auch dann zuständiges Organ für die Erteilung einer erstinstanzlichen Baubewilligung bleibe, wenn er sich für befangen erkläre. Gegenständlich sei nicht bekannt, dass er sich für befangen erklärt hätte; selbst wenn, hätte die Fertigungsklausel „der Bürgermeister in Vertretung F, Vizebürgermeister“ zu lauten gehabt.

Aus Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides geht eindeutig hervor, welche Behörde den gegenständlichen Bescheid erlassen hat („Der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz erteilt [...] die baubehördliche Bewilligung [...]“).

 

Gemäß § 27 Abs. 1 erster Satz NÖ GO 1973 wird der Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung durch den Vizebürgermeister vertreten.

 

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Erledigung des zur Vertretung des Bürgermeisters berufenen Vizebürgermeisters dem Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz zuzurechnen, wenn sich aus der betreffenden Erledigung eindeutig ergibt, dass der Vizebürgermeister als Baubehörde I. Instanz eingeschritten ist, etwa, wenn einleitend ausdrücklich drauf hingewiesen wurde, dass „die Baubehörde als I. Instanz (Vizebürgermeisterin ...)“ entscheide. In solchen Fällen führt das Unterlassen des Zusatzes „im Auftrag“ oder „i.V.“ bei der Fertigung der erstinstanzlichen Erledigung durch den Vizebürgermeister nicht zur absoluten Nichtigkeit der Ausfertigung (z.B. VwGH vom 20. April 2020, Zl. Ra 2019/06/0136). Da sich im vorliegenden Fall eindeutig ergibt, dass der Vizebürgermeister als Baubehörde I. Instanz eingeschritten ist, schadet es nicht, dass nicht ausdrücklich auf die Vertretung hingewiesen wurde.

 

Zur Befangenheit des Bürgermeisters wird auf Punkt 6.4.2 des Erkenntnisses verwiesen.

 

6.5.3 Zur Fertigung der Bau- und Betriebsbeschreibung

 

Hinsichtlich der beanstandeten Fertigung der Bau- und Betriebsbeschreibung wird auf Punkt 6.4.1 des Erkenntnisses verwiesen.

 

6.5.4 Zur Zuständigkeit der Gewerbebehörde

 

Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die Gewerbebehörde aus näher dargelegten Gründen für das gegenständliche Bauvorhaben zuständig sei, wird auf Punkt 6.1 des Erkenntnisses verwiesen.

 

6.5.5 Zur Zuerkennung der Parteistellung

 

Die Beschwerdeführerin vermeint, dass ihr die belangte Behörde die Parteistellung bereits zuerkannt habe. Darüber hinaus sehe § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 vor, dass Nachbarn hinsichtlich Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bauwich, Abständen zwischen Bauwerken und deren zulässiger Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zukünftigen zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, Parteistellung hätten. Damit bestehe auch Parteistellung im gegenständlichen Verfahren, denn wie könnte sonst die ausreichende Belichtung eines Hauptfensters bei einem künftig zulässigen Gebäude eines Nachbarn als subjektiv-öffentliches Recht eingewendet werden, wenn dem Nachbarn von vornherein die Parteistellung dazu genommen werde, was die belangte Behörde rechtsunrichtig behaupte und womit sie dem Gesetz einen denkunmöglichen Inhalt zuweise. Der Beschwerdeführerin sei mit Verständigung vom 23. Oktober 2019 ausdrücklich die Parteistellung zuerkannt worden und sei sie aufgefordert worden, binnen zwei Wochen entsprechende Einwendungen zu erheben. Aus dem Akt ergebe sich, dass die Einwendungen rechtzeitig erhoben worden seien, weshalb die Parteistellung weiterhin bestehe.

 

Gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 i.d.F. LGBl. Nr. 53/2018, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3 NÖ BO 2014) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 NÖ BO 2014 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, wenn die Vorprüfung (§ 20 NÖ BO 2014) zu keiner Abweisung des Antrages führt. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.

 

Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 ergibt sich, dass das darin genannte Informationsschreiben keine Zuerkennung der Parteistellung darstellt (arg. z.B. „unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung“). Die Parteistellung ergibt sich aus dem Gesetz und wird nicht durch ein behördliches Schreiben verliehen.

 

Die Präklusionswirkungen wurden unter Punkt 6.4 des Erkenntnisses ausführlich erörtert, sodass zum weiteren Vorbringen darauf zu verweisen ist.

 

Ungeachtet des bereits eingetretenen Verlustes der Parteistellung wurde im gesamten Verfahren im Übrigen auch kein Vorbringen zu § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 erstattet. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführerin selbst bei rechtzeitiger Erhebung einer diesbezüglichen Einwendung gemäß § 6 Abs. 5 NÖ BO 2014 keine Parteistellung hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 zukäme (vgl. Punkt 6.4.4 des Erkenntnisses).

 

6.5.6 Zur Parteistellung nach § 8 AVG

 

Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass den Nachbarn neben den Rechten aus der jeweiligen Landesbauordnung auch weitere Parteirechte zustünden, die sich allgemein aus dem AVG ergeben würden. Es sei auch § 8 AVG anzuwenden, wonach derjenige als Partei anzusehen sei, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt werde, wobei Parteistellung auch derjenige genieße, dem das materielle Recht keine Berechtigung, sondern bloß Verpflichtungen auferlege. Maßgebend für die Parteistellung sei, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmt eingreife und darin eine unmittelbare Wirkung zum Ausdruck komme.

 

Dazu ist auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden kann. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften, sofern dort die Parteien eines Verfahrens nicht ausdrücklich genannt sind, abgeleitet werden. Nur soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird (z.B. VwGH vom 29. Jänner 2024, Zl. Ro 2022/05/0013).

 

Mit § 6 NÖ BO 2014 existiert eine Norm, die ausdrücklich regelt, wem in welchem Verfahren nach der NÖ BO 2014 Parteistellung zukommt. Aus einer solchen ausdrücklichen Regelung über die Parteistellung ist abzuleiten, dass anderen, nicht genannten Personen, keine Parteistellung zukommt (z.B. VwGH vom 29. Jänner 2024, Zl. Ro 2022/05/0013, zur vergleichbaren Rechtslage nach der Bauordnung für Wien). Es bedarf daher keines Rückgriffs auf § 8 AVG, um die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin als Partei im gegenständlichen Verfahren ableiten zu können.

 

Die Nachbarrechte, die einem Nachbarn gemäß der NÖ BO 2014 zukommen, sind grundsätzlich in § 6 NÖ BO 2014 aufgezählt. Auch wenn dem Nachbarn daneben noch weitere Parteienrechte zustehen, die sich allgemein aus dem AVG ergeben, wie z.B. das Recht auf Beachtung der entschiedenen Sache (vgl. VwGH vom 25. September 2007, Zl. 2006/06/0001, zum Steiermärkischen Baugesetz), hat die Beschwerdeführerin sich auf kein derartiges Recht berufen und ergibt sich die Verletzung eines solchen Rechtes auch nicht aus dem Akt.

6.5.7 Zu den vorgebrachten Verfahrensmängeln

 

Die Beschwerdeführerin vermisst ein Eingehen der Behörde auf das Parteienvorbringen. Diese sei nicht auf die Einwände der Beschwerdeführerin eingegangen, dass der angenommene Sachverhalt unrichtig bzw. mangelhaft sei. Beispielsweise habe der Bauwerber keine Wegerechte zu dem betreffenden Grundstück. Damit habe die belangte Behörde in der entscheidungswesentlichen Frage den Sachverhalt mangelhaft „bekundet“ und das Parteiengehör verletzt. Soweit ersichtlich, sei kein Ermittlungsverfahren zu der Frage geführt worden, ob der Bauwerber eventuell Eigentümer anderer Baugrundstücke sei, sodass die Baubewilligung für das Stallgebäude zu versagen gewesen wäre. Die Behörde behaupte, den Immissionsschutz amtswegig geprüft zu haben; das Gutachten und die überarbeiteten Einreichunterlagen vom März 2020 seien der Beschwerdeführerin aber nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne das gebotene Ermittlungsverfahren zu führen und ohne der Beschwerdeführerin alle tatsächlichen Feststellungen von Amts wegen zur Kenntnis zu bringen und ihr in förmlicher Weise und unter Einräumung einer ausreichenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei gesetzeskonformem Verhalten der Behörde hätte sich daraus ergeben, dass das Ansuchen um Baubewilligung abzulehnen gewesen wäre. Das Gutachten sei zudem unzureichend, weil es mit 7. Oktober 2019 datiert sei, die neuen Einreichunterlagen jedoch erst im März 2020 vorgelegt worden seien. Es könne daher nicht darauf referenziert haben. Ob die neuen Einreichunterlagen gesetzeskonform seien, sei daher völlig offen. Die belangte Behörde habe die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen. Sie hätte die hierzu erforderlichen Beweise zu erheben gehabt bzw. „durch die Abgabenbehörde erster Instanz“ erheben lassen müssen. Der Bescheid sei auch nicht entsprechend begründet.

 

Die Frage eines allfälligen Wegerechtes betrifft eine privatrechtliche Angelegenheit und ist daher gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen (siehe Punkt 6.4.5 des Erkenntnisses). Dass die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 NÖ BO 2014 ist, hat sie im Verfahren nicht vorgebracht. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem entsprechenden Grundbuchsauszug.

Bei der Frage, ob der Bauwerber eventuell Eigentümer anderer Baugrundstücke sei, sodass die Baubewilligung für das Stallgebäude zu versagen gewesen wäre, handelt es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis. Zudem macht die Beschwerdeführerin damit kein subjektiv-öffentliches Recht geltend.

 

Wie unter Punkt 6.4 des Erkenntnisses dargelegt, hat die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung verloren, weil sie keine zulässigen Einwendungen erhoben hat. Das von ihr geltend gemachte Recht auf Parteiengehör kommt gemäß § 45 Abs. 3 AVG jedoch nur den Parteien des Verfahrens zu. Es liegt daher keine Rechtsverletzung vor. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich die geänderten Einreichunterlagen vom März 2020 auf die Bau- und Betriebsbeschreibung und den Einreichplan vom 3. September 2019 beziehen. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Bedenken gegen das Gutachten vom 7. Oktober 2019 bestehen daher nicht.

 

Was die Änderung der Einreichunterlagen betrifft, ist Folgendes auszuführen:

 

Nach § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3 AVG) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

 

Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrags gemäß § 13 Abs. 8 AVG haben nur dann keine Auswirkungen auf die Präklusionsfolgen, wenn durch die Änderung die subjektiven Rechte der Parteien im Verhältnis zum ursprünglich eingebrachten Antrag in keiner Weise betroffen sein können. Das trifft beispielsweise auf jene Modifikationen zu, durch die der Verfahrensgegenstand eingeengt und damit eine mögliche Betroffenheit der Parteien in subjektiven Rechten vermindert, zumindest aber nicht ausgeweitet wird (z.B. VwGH vom 7. Juli 2022, Zl. Ra 2020/07/0025). Bei einer Einschränkung des Vorhabens oder bei einer Projektänderung ausschließlich im Interesse des Nachbarn oder bei solchen Änderungen des Gegenstandes, bei welchen eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn von vornherein ausgeschlossen ist bzw. eine Verbesserung der Nachbarstellung offenkundig eintritt, ist die bereits früher eingetretene Präklusion weiter als gegeben anzunehmen (z.B. VwGH vom 27. Februar 2018, Zl. Ra 2018/05/0010).

 

Die Projektänderungen beinhalten eine deutliche Verringerung der beanspruchten Flächen, eine geringfügige Erhöhung (< 10 m²) der bebauten Fläche, eine Änderung bei den Eigentumsverhältnissen am Baugrundstück, eine Verkleinerung des Stallgebäudes und eine deutliche Vergrößerung des Außengeheges, die Ergänzung einer brandabschnittsbildenden Wand sowie die Ergänzung der Planunterlagen. Durch diese Modifikationen wird das Projekt jedoch kein anderes. Es kommt dadurch auch nicht zu einer Änderung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit. Es liegt daher keine wesentliche Änderung des Projektes vor.

 

Die Eigentumsverhältnisse am Baugrund berühren nicht die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin. Ihr kommt gemäß § 6 Abs. 5 NÖ BO 2014 hinsichtlich § 6 Abs. 2 und 3 NÖ BO 2014 keine Parteistellung zu, sodass sie durch allfällige Änderungen von Emissionen durch die Vergrößerung des Außengeheges sowie durch eine allfällige (geringfügige) Erhöhung der Gebäudehöhe nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden kann. Die brandschutzrechtliche Ergänzung stellt jedenfalls eine Verbesserung im Vergleich zum ursprünglichen Projekt dar, wobei mangels bewilligter oder angezeigter Bauwerke der Beschwerdeführerin am Nachbargrundstück eine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 von vornherein ausgeschlossen war.

 

Die geringfügigen Projektmodifikationen führten daher nicht dazu, dass der Beschwerdeführerin erneut die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen gegeben hätte werden müssen. Es liegt kein Verfahrensmangel vor.

 

6.5.8 Zur Rodung des Waldes

 

Erstmals in der Berufung rügte die Beschwerdeführerin, dass das Baugrundstück im Urzustand ein Wald gewesen sei, der offensichtlich ohne Bewilligung gerodet worden sei. Seine Wiederaufforstung sei vorzunehmen und keinesfalls die Viehhaltung und der Bau eines Stalles zu gestatten. Zum Beweis würden Lichtbildaufnahmen vorgelegt.

 

Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen präkludiert ist, hat die Beschwerdeführerin damit auch keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht. Das Vorbringen ist daher unzulässig.

 

6.5.9 Zum übrigen Vorbringen

 

Soweit in der Beschwerde das Vorbringen in den Einwendungen aufgegriffen wird, verweist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf seine bisherigen Ausführungen, insbesondere auf die Punkte 6.4.4 und 6.4.5.

6.5.10 Zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin

 

Die Beschwerdeführerin beantragte die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen Raumplanung, Geruchsbildung, Lärmbildung sowie Abgas- und Staubimmissionen. Wie unter Punkt 6.4 des Erkenntnisses dargelegt, hat die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung verloren, weil sie keine zulässigen Einwendungen erhoben hat. Schon aus diesem Grund sind für die beantragten Beweise daher nicht einzuholen bzw. sind allfällige Beweisergebnisse ihr nicht zur Kenntnis zu bringen.

 

Soweit die Beschwerdeführerin die Nichteinhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen für die Haltung von Straußen moniert und die Durchführung eines Ortsaugenscheins und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Tierhaltung beantragt, ist auf Punkt 6.4.3 des Erkenntnisses zu verweisen. Ein Ortsaugenschein ist darüber hinaus entbehrlich, weil es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt.

 

7. Zur nicht erfolgten Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt. Aus folgenden Gründen war eine solche auch nicht amtswegig durchzuführen:

 

Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren stehen in so engem Zusammenhang mit Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück und dessen Wert bzw. auf den ungestörten Genuss des Eigentums am Nachbargrundstück, dass sie als „civil rights“ anzusehen sind (vgl. z.B. VwGH vom 29. März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051; siehe auch VwGH vom 16. Februar 2017, Zl. Ra 2016/05/0038).

 

Im vorliegenden Fall, bei dem die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin zu klären war, stellten sich jedoch keine Fragen, deren Erörterung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es traten insbesondere keine Fragen auf der Tatsachenebene oder Fragen der Beweiswürdigung auf. Dadurch war von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Es wurden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Da sich das Verwaltungsgericht auf bestehende Rechtsprechung und eine eindeutige Rechtslage zur Parteistellung von Nachbarn im Bauverfahren und zum Einwendungsausschluss nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 stützen konnte, war nämlich keine übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären, sodass eine Verhandlung nicht geboten war (z.B. VwGH vom 20. Jänner 2022, Zl. Ra 2019/05/0244). Dem Entfall der Verhandlung standen daher weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegen (vgl. z.B. VwGH vom 20. Jänner 2022, Zl. Ra 2019/05/0244).

 

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

 

Eine in vertretbarer Weise vorgenommene fallbezogene Auslegung von Parteierklärungen kann nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden. Eine vertretbare Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist daher nur dann erfolgreich mit Revision bekämpfbar, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen ist (z.B. VWGH vom 30. Juni 2022, Zl. Ra 2019/07/0116). Bei der Auslegung im gegenständlichen Fall ist das Verwaltungsgericht nicht von den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätzen für die Beurteilung von Parteienerklärungen abgewichen.

 

Die Frage, ob durch eine Projektmodifikation die Sache ihrem Wesen nach im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG geändert wird, betrifft eine Beurteilung des Einzelfalles. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (z.B. VwGH vom 13. Dezember 2022, Zl. Ra 2018/06/0074, und 26. Jänner 2023, Zl. Ro 2022/05/0021). Dies ist gegenständlich nicht der Fall.

 

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