Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Der Beschwerdeführer bekämpft mit der zur hg. Zl. 97/06/0164 protokollierten Beschwerde die Abweisung seiner Vorstellung gegen eine Berufungsentscheidung, mit der die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Erteilung einer Baubewilligung für ein Bauprojekt auf einem Nachbargrundstück abgewiesen wurde. Nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen in der Beschwerde und in dem vorgelegten angefochtenen Bescheid wurden auf Gemeindeebene aufgrund zweier Anträge des mitbeteiligten Bauwerbers (betreffend ähnliche oder idente Projekte) zwei verschiedene erstinstanzliche Bescheide erlassen. Gegen beide Bescheide hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Mit Bescheid vom 18. März 1997 wurde die Berufung gegen den zeitlich früheren erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über diese Vorstellung entschieden und darin auch die Auffassung vertreten, daß über die Berufung gegen den späteren erstinstanzlichen Bescheid noch zu entscheiden sein werde.
2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, daß zwingende öffentliche Interessen an der Aufschiebung der Bauausführung nicht ersichtlich seien (gemeint offenbar: zwingende öffentliche Interessen an der Vollziehung des Bescheides nicht ersichtlich seien). Nach den von der belangte Behörde zugrunde gelegten Beschreibungen und Plänen werde auch eine Grundparzelle bebaut, die im Miteigentum des Beschwerdeführers stehe. Der Beschwerdeführer habe daher ein überwiegendes Interesse, daß nicht auf seinem Grund eine rechtswidrige Bauführung und eine nicht wieder rückführbare Abgrabung erfolge.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981).
4. Der oben wiedergegebenen Begründung des Aufschiebungsantrages und auch den übrigen Beschwerdeausführungen kann nicht entnommen werden, daß mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung durch die mitbeteiligte Partei für den Antragsteller während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger - konkreter - Nachteil verbunden wäre, daß die nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung geforderte Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers spricht.
Der Antrag ist ausschließlich mit dem Hinweis auf die Inanspruchnahme eines Grundstückes, welches im Miteigentum des Beschwerdeführers stehe, begründet. Nachteile aus jenem (Teil des) Projekt(s), welcher auf der von der belangte Behörde im angefochtenen Bescheid genannten Grundparzelle errichtet werden soll, werden nicht ins Treffen geführt. Insoweit ist der Antragsteller somit seiner Verpflichtung, konkrete Nachteile anzuführen, die bei der Interessenabwägung einbezogen werden könnten, nicht nachgekommen. Soweit der Antragsteller den Nachteil der Inanspruchnahme seines Grundes geltend macht, ist darauf hinzuweisen, daß die Baubewilligung als öffentlich-rechtliche Bewilligung nur die Zulässigkeit der Errichtung des genehmigten Projekts aus dem (öffentlich-rechtlichen) Gesichtspunkt des Baurechts bewirkt; die Baubewilligung verleiht aber keine wie immer geartete zivilrechtliche Befugnis, sodaß allfällige Rechte, die sich aus dem Zivilrecht ergeben, dadurch nicht berührt werden. Insbesondere bleiben die zivilrechtlichen Abwehrrechte eines Eigentümers dem Inhaber der öffentlich-rechtlichen Bewilligung gegenüber gewahrt (im vorliegenden Fall wären insbesondere die Vorschriften über die Nutzung des im Miteigentum stehenden Grundstückes einschlägig, vgl. insbesondere § 833 ABGB). Mit dem Hinweis auf eine mögliche Bauführung auf einem Grundstück, das im Miteigentum des Beschwerdeführers steht, macht der Beschwerdeführer daher keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG geltend.
5. Dem Antrag war daher nicht Folge zu geben.
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