Normen
ABGB §364 Abs2;
BauG Stmk 1995 §29;
VwGG §30 Abs2;
ABGB §364 Abs2;
BauG Stmk 1995 §29;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren, in welchem der erstmitbeteiligten Partei mit dem angefochtenen Bescheid für den Umbau einer Scheune zu einem Einfamilienwohnhaus eine Baubewilligung erteilt wurde. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Seinen Antrag begründet der Beschwerdeführer damit, dass ihm durch den projektierten Ausbau ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen würde, weil er im Fall seines Obsiegens im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Exekutionsanträge hinsichtlich des Abrisses stellen müsse und diese mit erheblichen nicht leistbaren Kosten verbunden seien.
Die belangte Behörde ist dieser Argumentation entgegengetreten.
§ 30 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 VwGG lauten:
"(1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. ...
(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."
Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt. Die bloße Ausübung der mit einer Baubewilligung eingeräumten Berechtigung stellt für sich allein nämlich keinen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dar. Es wird weder behauptet (noch bescheinigt), dass die projektierten baulichen Maßnahmen gesundheitsschädlich wären, noch sonst für Interessen des Beschwerdeführers konkret bezeichnete nachteilige Auswirkungen hätten. Auch ist der Beschwerdeführer durch die erteilte Baubewilligung nicht daran gehindert, die ihm auf Grund § 364 Abs. 2 ABGB allenfalls zukommenden zivilrechtlichen Untersagungsansprüche vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen. Schließlich hätte der erstmitbeteiligte Bauwerber im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers wegen der dann gegebenen Konsenslosigkeit der bereits erfolgten Bauführung und Verwendungsänderung die rechtlichen Folgen des Fehlens einer notwendigen Bewilligung zu tragen (vgl. etwa die Beschlüsse vom 18. Oktober 1983, Zl. 83/05/0138, BauSlg. Nr. 119, und vom 28. August 2001, Zl. AW 2001/06/0027).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 28. Mai 2009
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