BVwG W272 2200070-2

BVwGW272 2200070-214.12.2022

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W272.2200070.2.00

 

Spruch:

 

W272 2200077-2/6EW272 2200079-2/5EW272 2200070-2/3EW272 2227618-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , geboren am XXXX 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX und 4. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Islamische Republik Iran, die Minderjährigen vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch RA Mag. Dr. KLAMMER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 04.10.2022, 1. Zahl 1108774710-222231022, 2. Zahl 1108774808-222231057, 3. Zahl 1108774503-222231146 und 4. Zahl 1254212906-222231111, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2022, zu Recht:

A)

Der Beschwerden werden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Erstes Asylverfahren – Abweisung:

1. Der Erstbeschwerdeführer (BF 1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF 2) sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (BF 3) und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers (BF 4). Sie sind iranische Staatsangehörige.

2. Der BF 1 sowie die BF 2 und die BF3 reisten im Jahr 2016 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 17.03.2016 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fanden die Erstbefragungen statt und am 13.06.2016 wurden der BF 1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst brachte der BF 1 im behördlichen Verfahren vor, dass er von den iranischen Behörden gesucht werde und ihm Haft drohe, weil er sich mit Universitätskollegen als Gruppe politisch gegen das iranische Regime engagiert habe.

3. Das Bundesamt wies mit Bescheiden vom 13.09.2016 die Anträge des BF 1 sowie der BF 2 und BF 3 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück; für die Prüfung sei Frankreich zuständig und ordnete gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung an. Den dagegen erhobenen Beschwerden gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 31.10.2016, W239 2136217-1/3E, W239 2136222-1/3E, W239 2136219-1/3E, statt und behob die Bescheide.

4. Am 16.05.2018 wurden der BF 1 und die BF 2 ein weiteres Mal vor dem Bundesamt einvernommen.

Das Bundesamt wies mit Bescheiden vom 07.06.2018 die Anträge des BF 1 sowie der BF 2 und BF 3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erlies gegen eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.-V.). Schließlich gewährte es für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Dagegen erhoben der BF 1 sowie die BF 2 und die BF 3 das Rechtsmittel der Beschwerde.

5. Am XXXX wurde der BF 4 in Österreich geboren und wurde für ihn ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Bescheid vom 15.12.2019 wies das Bundesamt den Antrag des BF 4 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.). Das Bundesamt erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V.) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.). Dagegen erhob der BF 4 ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde.

6. Nach einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.01.2022, GZ: L527 2200077-1/33E, L527 2200079-1/30E, L527 2200070-1/26E, L527 2227618-1/26E, die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG und § 55 FPG 2005 als unbegründet ab.

Das Bundesverwaltungsgericht habe erwogen und festgestellt, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat Iran keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt seien und wären auch im Falle der Rückkehr bzw. Ausreise dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt. Der Begründung des BF 1 für den Antrag auf internationalen Schutz sei nicht zu folgen gewesen, weil sich das Vorbringen als nicht glaubhaft erwiesen habe. Dass der BF 1 zwischen März 2009 und März 2010 an einer Demonstration teilgenommen habe, verhaftet und während der Anhaltung gefoltert worden sei, in der Folge keine adäquate Anstellung mehr erhalten habe und sich wöchentlich bei der iranischen Polizei habe melden müssen, sei nicht glaubhaft gewesen. Die BF 2 und die BF 3 sowie der BF 4 haben kein eigenes Vorbringen zur Begründung des jeweiligen Antrags auf internationalen Schutz erstattet und haben auch keine eigenen Befürchtungen für den Fall der Rückkehr bzw. Ausreise in den Herkunftsstaat geäußert.

Gegenständliches (zweites) Asylverfahren:

7. Die BF stellten am 19.07.2022 einen weiteren – zweiten – Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab der BF 1 zu den Gründen eines erneuten Antrages auf internationalen Schutz an, dass er von 04.07.2022 bis 09.07.2022 vor der belgischen Botschaft in Wien gegen die iranische Regierung demonstriert habe. In Folge sei er über Instagram mit dem Umbringen von ihm unbekannten Personen bedroht worden. Er sei auch bei der Polizei gewesen und habe diese Ereignisse gemeldet. Der BF 1 fürchte im Falle einer Rückkehr wegen seiner politischen Aktivitäten festgenommen zu werden. Die BF 2 stützt sich bei der Erstbefragung auf die Verfolgungsgründe ihres Mannes. Für die BF 3 und den BF 4 wurden keine eigenen Fluchtgründe angegeben.

8. Am 13.09.2022 fand eine Einvernahme des BF 1 sowie der BF 2 vor dem Bundesamt statt. Der BF 1 gab hierbei im Wesentlichen an, dass er früher nicht so zu Tode bedroht worden sei, wie jetzt. Jetzt werde auch seine Familie bedroht und es gebe einen iranischen Botschaftsmitarbeiter, der auch gegen die iranische Politik sei. Dieser sei wegen Bombenschmuggels in Belgien zu 20 Jahre Haft verurteilt worden und Belgien habe mit Iran ein Abkommen unterschrieben, sodass Straftäter getauscht werden können. Gegen dieses Abkommen habe der BF 1 in Wien vor der belgischen Botschaft eine Woche lang demonstriert. Es sei in allen farsisprachigen Fernsehkanälen über diese Demonstration berichtet worden und danach haben die ernsten Bedrohungen angefangen. Es seien auch Fotos auf welchen er zu sehen sei, im Fernsehen veröffentlicht worden. Er habe auch eine Anzeige bei einer Polizeistation gemacht, aber seien die Bedrohungen nicht ernst genommen worden. Im Falle seiner Rückkehr in den Iran befürchte er Gefängnis, Folter und Tod.

Der BF 1 legte im Rahmen der Einvernahmen eine Bestätigung eines Deutschkursbesuches, Fotos von Demonstrationen in Österreich und Bestätigung von Freunden über seine politischen Aktivitäten vor.

Die BF 2 führte bei der Einvernahme aus, dass ihr Ehemann politisch aktiv sei und sie sei dadurch ebenfalls darin verwickelt. Die Bedrohungen gegen ihren Mann, richten sich auch gegen sie und ihre Kinder. Die BF 2 legte im Rahmen der Einvernahme diverse Integrationsbescheinigungen vor.

9. Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes vom 04.10.2022 (zugestellt am 06.10.2022) wurden die Folgeanträge auf internationalen Schutz vom 19.07.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.-II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die BF eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Iran zulässig sei und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.-VI.). Im Wesentlichen wurde festgestellt, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig in II. Instanz mit 04.02.2022 abgeschlossen worden sei und in diesem Verfahren alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien. Die BF haben im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens entstanden sei. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert.

10. Mit Schriftsatz vom 03.11.2022 (eingebracht am 04.11.2022) brachten die BF durch ihren Rechtsanwalt gegen die Bescheide rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin machten die BF die unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Verfahrensfehler geltend. Die BF kritisierten im Wesentlichen, dass die Begründung des Bundesamtes, es sein kein Sachverhalt vorgebracht worden, welcher nach rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens entstanden sei, sei schlicht unwahr. Der BF 1 habe ganz konkret von Demonstrationen Anfang Juli 2022 und schließlich im September 2022 bei der UNO berichtet, und nachfolgend nicht nur von Bedrohungen online, sondern insbesondere auch von Bedrohungen gegen die Eltern des BF 1 im Iran. Der BF 1 habe seine Schilderungen auch durch schriftliche Drohungen untermauern können, dennoch habe die belangte Behörde die Folgeanträge wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesamt habe zwar festgestellt, dass der BF 1 auf Social-Media mit seinem Klarnamen aktiv sei und dort auch ua mit seinem Demonstrationsplakat sichtbar sei und hätte schon aufgrund der Länderfeststellungen im Bescheid zum Schluss gelangen müssen, dass der BF 1 asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei: denn das iranische Regime überwache die Tätigkeiten online, der BF sei mit seinem Klarnamen online tätig und daher einer rigorosen Verfolgung in Iran ausgesetzt. Der gesamte Bescheid wirke hinsichtlich seiner Feststellungen demnach äußerst verwirrend. Die BF 2 bis BF 4 leiten das Asyl vom BF 1 ab, weshalb sämtlichen BF Asyl zu gewähren sei. Weiters habe die belangte Behörde ein zentrales Fluchtvorbringen – die Bedrohungen gegen die Familie des BF 1 in Iran, welche er durch die Vorlage von einem Drohbrief auch in einem direkten Konnex zu seiner politischen Tätigkeit gesetzt habe – ignoriert und belaste dadurch den Bescheid mit einer schweren Rechtswidrigkeit. Das Bundesamt hätte jedenfalls das Asylverfahren zulassen müssen, weil zweifelsfrei ein neuer Sachverhalt vorliege, welcher im Detail zu überprüfen und rechtlich zu beurteilen sei.

11. Am 08.11.2022 legte das Bundesamt die Beschwerden samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.12.2022 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF sowie dessen Rechtsanwalt als gewillkürter Vertreter sowie ein Zeuge teilnahmen. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation – Iran vom 23.05.2022, Version 5; AI –Amnesty International: „Iran: Proteste nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa (Zhina) Amini – Demonstrierende aus nächster Nähe erschossen“, Dokument#2080470-ecoi.net; AI –Amnesty International Iran: Leaked official documents ordering deadly crackdown highlight need for international action; Ecoi.net document 2079477 –Proteste im Iran dauern trotz gewaltsamem Vorgehen der Regierung an, vom 01.10.2022 und Der Standard vom 24.09.2022 –Anhaltende Proteste im Iran: Dutzende Tote und mehr als 700 Festnahmen zum Parteiengehör. Im Zuge der Verhandlung legten die BF 12 Seiten (Seite 1 bis 4 sind vor dem 04.10.2022, die restlichen danach), welche er von seinem Instagram Account darvish.1981 gepostet habe. Weiters legte der BF Videos von internationalen iranischen Fernsehsender vor auf welchem er als Demonstrant gegen das iranische Regime klar erkennbar ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Vorverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in die Länderinformationen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Zur Person der BF und zum rechtskräftigen Vorverfahren:

1.1. Der BF 1 führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren, ist iranischer Staatsangehöriger, muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Loren. Es besteht Verfahrensidentität. Seine Erstsprache ist Farsi und außerdem spricht er etwas Deutsch.

Der BF 1 ist in XXXX (auch XXXX ) geboren und lebte ca. 15 Jahre in der Provinz Lorestan. Mit ca. 16 Jahren verzog er nach Teheran, wobei er danach in der Provinz Fars von ca. 2000-2003 Bauingenieur studierte und von 2005-2010 bei einem Projekt in einem Zementunternehmen arbeitete. Der BF 1 lebte auch in der Stadt XXXX und mit ungefähr 28/29 Jahre kehrte er wieder nach Teheran zurück, wo er zuletzt mit seiner Gattin und seiner Tochter lebte.

1.2. Die BF 2 führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren, ist iranische Staatsangehörige, muslimischen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der Perser. Es besteht Verfahrensidentität. Ihre Erstsprache ist Farsi und außerdem spricht sie etwas Deutsch, Englisch und Arabisch.

Die BF 2 ist in Teheran geboren, wo sie bis zur Ausreise im Jahr 2016 lehnte, 12 Jahre die Schule und 4 Jahre die Universität samt einem Praktikum besuchte. Danach hat sie 10 Jahre in einem Spital in Teheran, in der Notaufnahme als Krankenschwester gearbeitet bis ca. August 2015, zwei Wochen bevor ihr erstes Kind auf die Welt kam.

1.3. Der BF 1 und die BF 2 sind seit über 10 Jahren verheiratet und haben gemeinsam zwei Kinder (BF 3 und BF 4).

Die minderjährige BF 3 führt den Namen XXXX , ist am XXXX in Iran geboren und iranische Staatsangehörige. Es besteht Verfahrensidentität.

Der minderjährige BF 4 heißt XXXX , ist am XXXX in Österreich geboren und iranischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

1.4. Die Eltern des BF 1 und eine Schwester sind weiterhin in Iran aufhältig. Seine Mutter lebt gemeinsam mit seiner Schwester und ihrer Familie in Teheran, sein Vater wohnt in der Stadt XXXX (auch XXXX ). Die zweite Schwester des BF 1 lebt in Deutschland und sein Bruder verzog in die Türkei. Der BF hatte zuletzt vor ca. zwei Monate Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Iran, jedoch hält er regelmäßig zu seiner Schwester in Deutschland den Kontakt aufrecht.

Im Iran sind auch die Eltern und zwei Schwestern der BF 2 aufhältig und leben in Westteheran. Eine Schwester der BF 2 lebt in Deutschland. Die BF 2 hat über Videotelefonie Kontakt mit ihren Familienangehörigen, das Verhältnis ist sehr gut.

1.5. Der BF 1 und die BF 2 hatten eine Magenoperation und müssen deshalb darauf achten, welche Speisen sie essen und nehmen einen Magenschutz sowie Vitamine. Es bedarf auch regelmäßige Kontrollen mit Gastroskopie. Die BF 3 und der BF 4 sind gesund. Die BF leiden an keinen schweren physischen oder psychischen lebensbedrohlichen und im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Sie gehören keiner Covid-Risikogruppe an.

Der BF 1 und die BF 2 sind arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die minderjährigen BF sind strafunmündig.

1.6. Der BF 1 und die BF 2 sowie BF 3 reisten gemeinsam unrechtmäßig im Jahr 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten erstmals am 17.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und halten sich seitdem ununterbrochen in Österreich auf. Für den nachgeborenen BF 4 stellte die BF 2 als gesetzliche Vertretung am 03.12.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit rechtskräftigen Erkenntnissen vom 31.01.2022, GZ: L527 2200077-1/33E, L527 2200079-1/30E, L527 2200070-1/26E, L527 2227618-1/26E, wurde das erste Asylverfahren der BF negativ entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht traf – auszugsweise – folgende Feststellungen zum Fluchtvorbringen der BF:

„Die Beschwerdeführer waren in ihrem Herkunftsstaat Iran keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wären auch im Falle der Rückkehr bzw. Ausreise dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt:

Namentlich waren die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Die Beschwerdeführer liefen auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Den Beschwerdeführern würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung drohen. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer wären im Falle einer Rückkehr bzw. Ausreise in den Iran auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischer Gewalt, häuslicher Gewalt, Zwangsprostitution, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit oder Zwangsehe betroffen.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführer hätten auch nicht um ihr Leben zu fürchten, es würde ihnen nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer verfügen in ihrer Herkunftsregion bzw. der Herkunftsregion ihrer Eltern über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage. Ferner sind eine hinreichende Betreuung durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie den Familienverband und eine hinreichende Absicherung in den altersentsprechenden Grundbedürfnissen gegeben. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer haben überdies Zugang zum öffentlichen Schulwesen sowie leistbaren Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung in der Herkunftsprovinz und generell im Iran.

Der Begründung des Erstbeschwerdeführers für den Antrag auf internationalen Schutz war nicht zu folgen; das Vorbringen erwies sich als unglaubhaft. Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer erstatteten kein eigenes Vorbringen zur Begründung des jeweiligen Antrags auf internationalen Schutz und äußerten auch keine eigenen Befürchtungen für den Fall der Rückkehr bzw. Ausreise in den Herkunftsstaat.“

Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht auszugsweise zum Fluchtvorbringen der BF folgendes aus:

„[…] 2.5.2. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren folgt fraglos, dass Zweitbeschwerdeführerin, Drittbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführer keine eigenen Gründe für den jeweiligen Antrag auf internationalen Schutz geltend machten. Anlass dazu, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, gibt es nicht, zumal kein Grund ersichtlich ist, aus dem die Beschwerdeführer (insofern) unwahre oder unzutreffende Angaben gemacht haben könnten. […]

2.5.3. Dass der Erstbeschwerdeführer im Jahr 1388 (Umrechnung in den gregorianischen Kalender: 21.03.2009 bis 20.03.2010) an einer Demonstration teilgenommen habe, (anschließend) verhaftet und während der Anhaltung gefoltert worden sei, in der Folge keine adäquate Anstellung mehr erhalten habe und sich wöchentlich bei der iranischen Polizei habe melden müssen, ist aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft:

Wenngleich die behaupteten Geschehnisse, namentlich die angebliche Demonstrationsteilnahme und Inhaftierung, schon nach dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in keinem näheren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise gestanden seien, ist doch nicht völlig außer Acht zu lassen, dass der Erstbeschwerdeführer davon in der Erstbefragung überhaupt nichts erwähnte (AS 13). So sagte er in der Erstbefragung lediglich völlig allgemein, dass er seit sechs Jahren Probleme mit den iranischen Behörden habe. Eine eigene politische Betätigung, etwa in Form der Teilnahme an einer Demonstration und im Rahmen einer politisch aktiven Gruppe, blieb ebenso unerwähnt wie eine Inhaftierung und Folterung. Als Ursache für die – eben nicht näher genannten angeblichen Probleme mit den Behörden – führte der Erstbeschwerdeführer allein sein Interesse am Grund, aus dem vor 30 Jahren zwei seiner Onkel getötet worden seien, ins Treffen. Selbst unter Bedachtnahme darauf, dass die angebliche Anhaltung und Folter bereits sechs Jahre zurückgelegen seien und die Erstbefragung keine detaillierte Befragung zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats bzw. des Stellen des Antrags auf internationalen Schutz beinhaltet, ist doch bemerkenswert, dass der Erstbeschwerdeführer nur abstrakt von Problemen und seinem angeblichen Interesse, den Grund für die Tötung zweier Onkel zu erfahren, sprach, jedoch weder eine eigene politische Betätigung noch eine angeblich bereits erlittene Haft und Folter auch nur andeutete. Für diese Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem ins Treffen zu führen, dass der Erstbeschwerdeführer im weiteren Verfahren zwar immer wieder die angebliche Tötung seiner Angehörigen erwähnte und diesbezüglich Bescheinigungsmittel vorlegte (z. B. AS 389 ff; OZ 17, OZ 25, S 21). Dass er deshalb, weil er sich für den Grund für die Tötung interessiert habe, Probleme mit den iranischen Behörden bekommen habe, brachte er allerdings nicht (mehr) vor; vgl. insbesondere OZ 25, S 21: „[…] Über die Erzählungen meiner Familie und Freunde der Familie erfuhr ich dann, warum sie getötet wurden und zu welcher politischen Gruppierung sie gehörten. […]“. Angesichts dieser Aussage ist nicht ersichtlich, dass sich der Erstbeschwerdeführer überhaupt bei bzw. gegenüber Behörden oder sonstigen Staatsorganen des Irans nach dem Grund für die Tötung seiner Onkel erkundigt bzw. interessiert hätte. Demnach will auch nicht einleuchten, dass er wegen eines derartigen Interesses Probleme mit den iranischen Behörden bekommen haben will. Betrachtet man also das vom Erstbeschwerdeführer im Laufe des Verfahrens erstattete Vorbringen gesamtheitlich, sind darin durchaus Diskrepanzen und Ungereimtheiten zu erkennen, die sich nicht damit erklären lassen, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und bezog.

Dass es sich beim in Rede stehenden Vorbringen um ein gedankliches Konstrukt handelt, zeigt sich des Weiteren darin, dass der Erstbeschwerdeführer darauf in der behördlichen Einvernahme am 16.05.2018 von sich aus überhaupt nicht zu sprechen kam. Aufgefordert, alle Gründe für die Asylantragstellung unter Nennung aller Fakten und Details zu schildern, erwähnte er eine Demonstrationsteilnahme, anschließende Inhaftierung und Folterung mit keinem Wort. Auch anlässlich der Frage, ob er sonst noch Gründe für die Asylantragstellung habe bzw. ob er etwas ergänzen wolle, brachte er diese angeblichen Geschehnisse nicht vor. (AS 378; vgl. auch AS 382: „Nein danke ich habe alles erzählt.“; „Ich habe alles gesagt.“) Erst auf die ausdrückliche Frage der Vertreterin, ob er im Iran jemals persönlich verhaftet worden sei, behauptete der Erstbeschwerdeführer, dass er im Jahr 1388 bei einer Demonstration festgenommen und zehn Tage festgehalten worden sei. Gegen eine Verpflichtungserklärung sei er freigekommen, danach habe er keine offizielle Arbeit mehr aufnehmen können. Davon, dass er während der Anhaltung gefoltert worden wäre und deshalb sogar medizinischer Behandlung bedurft hätte, berichtete der Erstbeschwerdeführer auch bei dieser Gelegenheit nicht. Hingegen gab er unter anderem all dies sehr wohl zu Protokoll, nachdem der Richter ihn in der mündlichen Verhandlung gefragt hatte, weshalb er den Iran verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe (OZ 25, S 21 f). Dass ein Asylwerber, der seinen Antrag auf internationalen Schutz mit einer politischen Betätigung im Herkunftsstaat und im Staat der Antragstellung begründet, bei einer behördlichen Einvernahme zu seinem Antrag von sich aus zunächst gänzlich unerwähnt lässt, dass er wegen einer politischen Betätigung im Herkunftsstaat, konkret in Gestalt der Teilnahme an einer Demonstration, bereits inhaftiert und während der Anhaltung gefoltert worden sei, lässt sich vernünftigerweise nur damit erklären, dass dieses (bei anderer Gelegenheit erstattete) Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Auch wenn diese vermeintlichen Geschehnisse – selbst nach den Angaben des Asylwerbers – nicht unmittelbar Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaats gewesen und Jahre davor passiert seien, kann es – gerade aus Sicht des Betroffenen – keinen einleuchtenden Grund dafür geben, sie anlässlich von Fragen nach den Gründen für die Asylantragstellung unerwähnt zu lassen. Schließlich ist es im Hinblick auf die Gefährdungslage für einen Asylwerber, der sich angeblich politisch betätigt, keineswegs eine bloße Nebensächlichkeit, ob er wegen einer politischen Betätigung im Herkunftsstaat bereits inhaftiert und in der Haft gefoltert worden sei. Dass der Erstbeschwerdeführer selbst auf die ausdrückliche Frage nach einer Verhaftung an nachteiligen Folgen nur äußerte, dass er keine offizielle Arbeit mehr gefunden habe, lässt keinen Zweifel, dass das bei anderer Gelegenheit erstattete Vorbringen, er sei während der Haft gefoltert worden und habe deshalb operiert werden müssen (AS 197; OZ 25, S 23), nicht den Tatsachen entsprechen kann. Nichts anderes ist daraus zu schließen, dass auch in der Beschwerde nur die angebliche Verhaftung, Abgabe einer Verpflichtungserklärung und Unmöglichkeit, eine adäquate Arbeit zu bekommen, thematisiert werden, nicht aber die angeblich während der Haft erlittene Folter (AS 620).

Bei der Befragung des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der Untersuchung zur Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren wurde protokolliert, dass der Erstbeschwerdeführer im Jahr 1388 nach den Wahlen für 30 Tage eingesperrt gewesen sei. In der Haft habe man mit dem Militärstiefel gegen seinen Rücken getreten. 2010 sei er operiert worden; der vierte und/oder fünfte Wirbel sei(en) gebrochen gewesen. Das rechte Handgelenk sei bei der Festnahme verletzt und nach der Freilassung genäht worden. Nach nochmaliger Nachfrage habe der Erstbeschwerdeführer angegeben, dass die Verletzung nicht während der Festnahme, sondern am 13. Tag entstanden sei. (AS 197) Diesem Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme trat der Erstbeschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 09.09.2016 insoweit entgegen, als er Übersetzungsfehler behauptete: Tatsächlich sei er während der Verhaftung gefoltert worden. Er sei an der Wirbelsäule so verletzt worden, dass er nach der Entlassung habe operiert werden müssen. Sein Handgelenk sei während des Verhörs im Gefängnis verletzt und zwei Wochen später wegen der Entzündung von einem Mediziner im Gefängnis behandelt worden. (AS 279) Die Angaben des Erstbeschwerdeführers in der behördlichen Einvernahme am 16.05.2018 sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stehen sowohl mit der Darstellung, wie sie der gutachterlichen Stellungnahme zu entnehmen ist, als auch mit der angeblichen Korrektur im Schreiben des Erstbeschwerdeführers vom 09.09.2016 in gravierendem Widerspruch. In der behördlichen Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer nämlich an, dass er für zehn Tage festgehalten worden sei (AS 382). Auch nach den Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht habe die angebliche Haft zehn Tage gedauert (OZ 25, S 21) Weitere Diskrepanzen und Ungereimtheiten, die gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens sprechen, enthalten die Angaben des Erstbeschwerdeführers zur angeblich erlittenen Folter. Während der gutachterlichen Stellungnahme – unwidersprochen – zu entnehmen ist, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, man habe mit dem Militärstiefel gegen seinen Rücken getreten (AS 197), sprach er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – dezidiert nach Einzelheiten zur Folter befragt – ausschließlich von Schlägen (OZ 25, S 23). Zudem wusste der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung – trotz der eingehenden Befragung – nichts von der angeblichen Verletzung des rechten Handgelenks zu berichten (OZ 25, S 23). Das Bundesverwaltungsgericht erinnert ferner an die Erwägungen oben unter 2.4. zu den divergierenden Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seiner Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat. Auch diese Ungereimtheiten sprechen eindeutig gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens.

Darüber hinaus ist noch zu berücksichtigen, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers zur angeblichen Demonstration(steilnahme) und insbesondere zur Verhaftung durchwegs relativ vage und oberflächlich blieben. Vor der Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht beliefen sich die Ausführungen zur Demonstration(steilnahme) auf wenige Sätze, in denen der Erstbeschwerdeführer weder die äußeren Umstände detailliert schilderte noch von sich aus den Versuch unternahm, sich näher zum Thema der Demonstration und zu den persönlichen Motiven für seine Teilnahme zu äußern (AS 382; Z 25, S 21). Nicht zuletzt mit Blick auf die konkrete Aufforderung durch den Richter, die Situation der (angeblichen) Verhaftung genauer zu schildern und alles anzugeben, was ihm in Erinnerung sei, vermittelte der Erstbeschwerdeführer mit seiner Darstellung nicht den Eindruck, er habe tatsächlich Erlebtes zu Protokoll gegeben. Der Erstbeschwerdeführer ging keineswegs auf sämtliche äußeren Umstände ein, die der Richter ausdrücklich angesprochen hatte; z. B. machte er überhaupt keine Angaben zur Tages- oder Uhrzeit der angeblichen Verhaftung. Ebenso wenig gab der Erstbeschwerdeführer Gedanken oder Emotionen aus der angeblichen Situation der Verhaftung wieder. Infolgedessen wirkt die Darstellung des Erstbeschwerdeführers eher wie ein kurzer, nüchterner Bericht eines unbeteiligten Dritten als die Schilderung eigener – einschneidender – Erlebnisse mit (im Falle einer mehrtägigen Anhaltung und Folter) weitergehenden Folgen. (OZ 25, S 24)

2.5.4. Dass der Erstbeschwerdeführer im Iran mit den Volksmudschahedin sympathisiert habe, im Iran (Gründungs-)Mitglied einer politisch aktiven Gruppe gewesen sei, sich (im Rahmen dieser Gruppe) im Iran politisch betätigt habe, ein Mitglied der Gruppe verhaftet worden sei, der Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang bzw. weil man nach ihm gesucht habe, seinen Herkunftsstaat verlassen habe, und dass man auch nach seiner Ausreise nach ihm suche, ist aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft:

Auch insofern ist zunächst auf Diskrepanzen in den Angaben einerseits in der Erstbefragung, andererseits im weiteren Verfahren hinzuweisen, die sich nicht (allein) auf das Wesen der Erstbefragung zurückführen lassen. Die oben unter 2.5.3. angestellten Erwägungen gelten analog für das nunmehr zu beurteilende Vorbringen (vgl. auch 2.5.1.). Hervorzuheben ist (neuerlich), dass der Erstbeschwerdeführer die eigene politische Betätigung, die – wie aus den Angaben in der behördlichen Einvernahme am 16.05.2018 und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht folgt (vgl. AS 378; OZ 25, S 22) – in untrennbarem (inhaltlichem) Konnex zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat stehe, in der Erstbefragung überhaupt nicht erwähnte (AS 13). (Noch) stärker ins Gewicht fällt, dass der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung auch nicht angab, dass (nach der angeblichen Verhaftung eines Mitglieds der politisch aktiven Gruppe, der auch er angehört habe) die iranischen Behörden, als er noch im Iran gewesen sei, bereits bei seinen Eltern und Schwiegereltern nach ihm gesucht hätten (AS 13 versus AS 378). Die im gegenständlichen Fall nicht stringente Darlegung von angeblichen Geschehnissen, die ihn selbst betroffen hätten und für das Verlassen des Herkunftsstaats ausschlaggebend gewesen seien, weckt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Dass der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung sagte, dass ihn die iranische Regierung bzw. die iranischen Behörden („sie“) mit dem Tod bedroht hätten (AS 13), in der behördlichen Einvernahme jedoch unzweifelhaft eine persönliche Bedrohung verneinte (AS 378), lässt sich ebenso wenig damit erklären, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat bzw. bezog. Auch diese Ungereimtheit weist eindeutig darauf hin, dass weder das in der Erstbefragung noch das im weiteren Verfahren erstattete Vorbringen den Tatsachen entspricht.

Des Weiteren ist auf einen gravierenden Widerspruch zwischen den Angaben in der behördlichen Einvernahme und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinzuweisen: Vor der belangten Behörde gab der Erstbeschwerdeführer an, dass ihn ein Gruppenmitglied namens Iman telefonisch davon verständigt habe, dass der Leiter der Gruppe verhaftet worden sei. Er sei alleine im Auto gewesen, als er die Nachricht erhalten habe. Seine Frau und seine Tochter hätten sich bei seinen Schwiegereltern aufgehalten. Er habe sofort, gegen 17:00, 18:00 Uhr, seine Frau angerufen und ihr gesagt, sie solle dort bleiben. Er habe seine Frau getroffen und ihr mitgeteilt, sie müssten für eine Zeit woanders hin. Er habe ein paar Freunde angerufen, bis sich einer bereiterklärt habe. Gegen 21:00 Uhr seien sie zu ihm gefahren. Gegen 23:00 Uhr seien sie bei ihm gewesen. Sie hätten sich 50 Tage lang versteckt gehalten und danach das Land verlassen. (AS 378 f, 381) Damit überhaupt nicht in Einklang zu bringen ist der Verlauf der angeblichen Geschehnisse, den der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte: „[…] Iman rief mich an und sagte mir, dass Mohammad verhaftet wurde. Die Gruppe beschloss dann die Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren. Wir hatten einige Zeit dann auch sehr wenig Kontakt zueinander. Eines Tages rief dann der Portier des Haus, wo ich wohnte bei mir an. Ich war im Auto arbeiten. Er sagte, dass zwei Personen sich nach mir erkundigt hätten. Ich habe dann vermutet, dass sich dabei um Beamte handelt, das ganze natürlich vor dem Hintergrund der Verhaftung meines Freundes. Ich fuhr dann nicht mehr nach Hause. Ich rief meine Frau an, sie war bei ihrer Mutter. Ich fuhr dann zu meiner Schwiegermutter. […] Ein Freund von mir akzeptierte, dass ich seine Wohnung in Karaj, die er nicht bewohnte, benutzen darf. Ca. zwei oder drei Stunden nach dem Geschehnis fuhren meine Frau, ich und meine Tochter direkt von der Schwiegermutter nach Karaj, in die Wohnung meines Freundes. […]“ (OZ 25, S 22; Hervorhebungen nicht im Original) Zwischen dem Anruf, in dem der Erstbeschwerdeführer von der (angeblichen) Verhaftung des Freunds erfahren habe, und dem (angeblichen) Anruf des Portiers seien, so denke der Erstbeschwerdeführer, acht Tage vergangen (OZ 25, S 23).

Auch die Angaben dazu, wann, wo bzw. bei welcher Gelegenheit der Erstbeschwerdeführer die Zeitbeschwerdeführerin von den angeblichen Geschehnissen, namentlich vom angeblichen Anlass für das Verlassen des Wohnorts, informiert habe, divergieren beträchtlich. Vor der Behörde sagte der Erstbeschwerdeführer, dass er „es“ seiner Frau erzählt habe, als sie gegen 23:00 Uhr bei seinem Freund gewesen seien (AS 381). In der Verhandlung am 03.12.2021 führte er hingegen aus, dass er seiner Frau ca. eine Woche nach der Ankunft in der Wohnung des Freunds erzählt habe, was geschehen sei (OZ 25, S 22). Die Zweitbeschwerdeführerin gab vor der Behörde wiederum an, dass ihr Mann sie informiert habe, als sie den Wohnort hätten verlassen müssen. Ihr Mann sei zu ihnen nachhause gekommen, wo sie gewohnt hätten; sie sei mit der Tochter in ihrer („unserer“) Wohnung gewesen (2200079-1, AS 294 f). Darauf, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers zum Aufenthaltsort der Zweitbeschwerdeführerin unmittelbar vor der angeblichen Fahrt zur Wohnung des Freunds mit den entsprechenden Angaben der Zweitbeschwerdeführerin nicht im Einklang stehen, ist ebenfalls hinzuweisen: bei den Schwiegereltern des Erstbeschwerdeführers (AS 381) versus in der gemeinsamen Wohnung von Erstbeschwerdeführer, Zweitbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführerin (2200079-1, AS 294). Vor dem Bundesverwaltungsgericht versuchten Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin, ihre voneinander beträchtlich abweichenden Aussagen damit zu erklären, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin in der behördlichen Einvernahme nicht klar ausgedrückt habe: „[…] Zu diesem Zeitpunkt war ich viel bei meinen Eltern, weil auch meine Tochter kurz davor zur Welt kam. Ich habe die Wohnung meiner Eltern, als unsere Wohnung bezeichnet. Tatsächlich war ich bei meinen Eltern. Die Wohnung meiner Eltern war auch sehr nahe zur Wohnung, in der mein Mann und ich und unsere Tochter lebten. […]“ (OZ 25, S 38, siehe auch OZ 25, S 14). Dieser Erklärungsversuch vermag – angesichts der hinsichtlich der Wohnung, von der sie sprach, völlig unmissverständlichen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor der Behörde – nicht zu überzeugen: „Mein Mann ist zu uns nach Hause gekommen wo wir wohnten, und hat gesagt dass wir unsere Wohnung verlassen müssen und wir keinen Kontakt zu irgend jemanden haben dürfen. Es war Nachmittag und ich habe sehr viel geweint. Ich war mit meiner Tochter in unserer Wohnung“ (2200079-1, AS 294; Orthografie und Grammatik im Original) Daraufhin vom Leiter der Amtshandlung gefragt „Haben Sie mit Ihren Eltern an derselben Adresse gelebt?“, entgegnete die Zweitbeschwerdeführerin: „Nein, wir wohnten ca. 10 Autominuten entfernt.“ (2200079-1, AS 294 f)

Bemerkenswert ist ferner, dass sich der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2021 in der freien Schilderung der Gründe, aus denen er den Iran verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, weitaus ausführlicher äußerte als bei der entsprechenden Gelegenheit in der behördlichen Einvernahme am 16.05.2018 (AS 378 versus OZ 25, S 21 bis 23). Aufgrund des kürzeren Zeitabstands zu den angeblichen Geschehnissen im Iran müssten die (vermeintlichen) Erlebnisse in der behördlichen Einvernahme weitaus präsenter bzw. die Erinnerungen wesentlich leichter abrufbar gewesen sein als ca. dreieinhalb Jahre später in der Verhandlung. Somit liegt der Schluss nahe, dass der Erstbeschwerdeführer versuchte, sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens „nachzubessern“, um es möglichst lebensnah und plausibel wirken zu lassen. Die bereits aufgezeigten beträchtlichen Widersprüche belegen freilich, dass ihm das nicht gelungen ist.

Dem Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats kann auch deshalb nicht gefolgt werden, weil die Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung angab, sie habe den Entschluss zur Ausreise drei Monate zuvor gefasst (2200079-1, AS 5). Die angeblichen Geschehnisse, die für das Verlassen des Irans ausschlaggebend gewesen seien, hätten sich allerdings - angesichts der Reisedauer von ca. einem Tag bis zwei Tagen (AS 11; 2200079-1, AS 7) – erst in etwa 50 bis 60 Tage (z. B. AS 378, 381; OZ 25, S 22 f), also höchstens zwei Monate vor der Erstbefragung zugetragen. Vor diesem Hintergrund ist eine Abweichung von einem Monat, gerade zum Zeitpunkt der Erstbefragung, der im Falle der Beschwerdeführer keine längere Reise vorausging, doch als so beträchtlich anzusehen, dass sie nicht vernachlässigt werden kann. Da die Zweitbeschwerdeführerin den Entschluss zur Ausreise fasste, noch bevor sich die für das Verlassen des Herkunftsstaats ausschlaggebenden Ereignisse ereignet hätten, erweist sich das Vorbringen als unschlüssig.

Dazu, wann die angebliche Gruppe, die politisch aktiv gewesen sei, gegründet worden sei, konnte der Erstbeschwerdeführer keine stringenten Angaben machen. In der behördlichen Einvernahme am 16.05.2018 sagte er zunächst, dass er seit 1388 (21.03.2009 bis 20.03.2010) mit ein paar Kollegen aus der Universitätszeit eine Gruppe gebildet habe (AS 378). Davon abweichend gab er in derselben Einvernahme zu Protokoll, dass er mit vier weiteren Kollegen diese Gruppe schon in der Universitätszeit gegründet habe (AS 379; vgl. auch AS 623). An der Universität studierte der Erstbeschwerdeführer allerdings nur bis Anfang 2002 (AS 5; vgl. auch die Angaben zum Lebenslauf auf AS 117). Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Erstbeschwerdeführer hingegen, dass er im Jahr 1389 (21.03.2010 bis 20.03.2011) mit seinen vier Freunden die Gruppe gegründet habe (OZ 25, S 22, siehe auch S 26). Ungeachtet der erheblich divergierenden Angaben zum angeblichen Gründungsjahr äußerte sich der Erstbeschwerdeführer in keinem Fall – von sich aus – näher zu den konkreten Umständen der und den Motiven für die Gründung. Anlässlich der dezidierten Frage des Richters fiel die Antwort des Erstbeschwerdeführers wenig gehaltvoll aus (OZ 25, S 26). Dass er ein ausgeprägt „politischer Mensch“ wäre, dem eine entsprechende Betätigung ein wahrhaftiges Bedürfnis wäre, trat in seiner Aussage nicht zutage. Zudem erschließt sich nicht, was all die Jahre davor einer Gründung einer derartigen Gruppe entgegengestanden wäre, sodass es erst im Jahr 1389 „endlich“ dazu gekommen sei, dass sie die Gruppe hätten gründen können. Außerdem ist erstaunlich, dass der Erstbeschwerdeführer keinen plausiblen Bezug zu seiner angeblichen Inhaftierung im Jahr 1388 herstellte. Weder behauptete er, dass er sich nach der (angeblichen) Inhaftierung der politischen Opposition verschrieben und dementsprechend die Gründung der Gruppe forciert habe, noch äußerte er etwaige Sorgen oder Bedenken ob der angeblichen Gründung im Lichte der Verpflichtungserklärung, die er habe unterfertigen müssen (AS 382; OZ 25, S 21 f), und der angeblichen Verpflichtung, sich wöchentlich bei der Polizei zu melden (AS 279). Nicht nachvollziehbar sind überdies die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu den Gruppenmitgliedern und deren Verhältnis zueinander. In der behördlichen Einvernahme erklärte der Erstbeschwerdeführer pauschal, er kenne die Namen (gemeint: die Familiennamen) der übrigen Mitglieder der angeblichen Gruppe nicht. Aus dem Kontext erschließt sich, dass die Geheimhaltung der Nachnamen der Sicherheit der Mitglieder habe dienen sollen: „Wir haben diese Gruppe aus Angst gemacht. Es ist nicht wie in Österreich. Die Namen kenne ich nicht.“ (AS 379; vgl. auch AS 624) Vor diesem Hintergrund erstaunt zunächst, dass der Ettelaat (Geheimdienst), der nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht habe bzw. suche, dessen Namen vom angeblichen Gruppenleiter, der verhaftet worden sei, erfahren haben soll (AS 380). Dass es – angesichts dessen, dass die angeblichen Gründungsmitglieder gemeinsam studiert hätten – fernab jeglicher Lebenserfahrung ist, dass der Erstbeschwerdeführer „[d]ie Namen“ der Mitglieder nicht gekannt habe, leuchtete ihm sichtlich im Laufe des weiteren Verfahrens selbst ein. In diesem Sinne behauptete er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er die vollständigen Namen der Gründungsmitglieder kenne, er wolle sie aber nicht nennen, um die Personen keiner Gefährdung auszusetzen (OZ 25, S 25). Tatsächlich war der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht imstande, (auch nur) die Vornamen der angeblichen Gründungsmitglieder stringent und nachvollziehbar zu benennen. Während er vor der Behörde angegeben hatte, dass Mohammad, der angeblich verhaftete Leiter der Gruppe, kein Gründungsmitglied gewesen sei (AS 379), nannte er diesen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst ausdrücklich als eines der Gründungsmitglieder (OZ 25, S 25). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht keineswegs, dass sich der Erstbeschwerdeführer insofern kurz vor Ende der Befragung korrigierte und sagte, Mohammad sei nicht an „seiner“ Universität gewesen. Damit ist jedoch insgesamt für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens nichts gewonnen, legte der Erstbeschwerdeführer doch mit keinem Wort dar, wer neben ihm, Javad, Khalil und Ali statt Mohammad das weitere der insgesamt fünf Gründungsmitglieder gewesen sei (AS 379; OZ 25, S 22, 25). Angesichts des angeblichen Bedachtseins auf Sicherheit erschließt sich außerdem nicht, dass der Erstbeschwerdeführer – mit der Frage „Woher wussten Sie, dass man den einzelnen Gruppenmitgliedern vertrauen konnte, wenn Sie diese Personen nicht genau kannten?“ konfrontiert – nicht mehr anzugeben in der Lage war als: „Wir waren jedenfalls alle gegen das Regime.“ (AS 379) Im Lichte derartig oberflächlicher Aussagen ist generell nicht nachvollziehbar, wie nach der angeblichen Gründung der Gruppe noch weitere – die vermeintlichen Ziele teilenden und vertrauenswürdigen – Personen gewonnen werden konnten, sodass die Gruppe schließlich auf zehn bis 15 Personen angewachsen sei (AS 379). Bedenkt man, dass, wie der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht andeutete, die Rekrutierung neuer Mitglieder im Freundeskreis der bestehenden Mitglieder erfolgt sei (OZ 25, S 22), sind seine zuletzt wörtlich zitierte Aussage und der Umstand, dass er die Gruppenstärke nur sehr ungenau mit zehn bis 15 Personen angeben konnte, noch weniger begreiflich. Unschlüssig ist, dass die Aktivitäten des Erstbeschwerdeführers für die Volksmudschahedin begonnen hätten, als die angebliche Gruppe gegründet worden sei (OZ 25, S 30). Denn nach den Angaben des Erstbeschwerdeführers seien die beiden angeblichen Kontaktleute zu den Volksmudschahedin, von denen der Erstbeschwerdeführer nur einen gekannt habe, nicht Gründungsmitglieder der Gruppe gewesen (AS 378, 379), bzw. sei der Kontaktmann (doch) nicht Gründungsmitglied der Gruppe gewesen (OZ 25, S 25, 30, 36). In Anbetracht dessen blieb völlig im Dunkeln, wie die Gruppe Parolen und Flugblätter formuliert haben will bzw. woher die betreffenden Inhalte gestammt hätten, bevor die (erste) Kontaktperson zu den Volksmudschahedin zur Gruppe gestoßen sei. Der Erstbeschwerdeführer gab nämlich ausdrücklich an: „[…] Die Parolen und Inhalte, die wir verwendeten kamen über den Kontaktmann von den Volksmudschahedin. […]“ (OZ 25, S 30) Ein weiterer Beleg dafür, dass dem Vorbringen jegliche Tatsachensubstanz fehlt, ist, dass der Erstbeschwerdeführer - trotz angeblich jahrelangen Engagements und der angeblichen Verbreitung des zehn Punkte umfassenden Plans der Volksmudschahedin (bzw. des Nationalen Widerstandsrats Iran) bereits im Iran (OZ 25, S 30) - am 03.12.2021 diese Punkte nicht vollständig wiedergeben konnte (OZ 25, S 34). Darin manifestiert sich im Übrigen auch, dass sich der Erstbeschwerdeführer in Wahrheit nicht näher mit dem Programm sowie den Zielen der Volksmudschahedin befasst hat und dass er sich keineswegs wahrhaftig damit identifiziert, mag er in Österreich auch an Kundgebungen und Konferenzen teilnehmen.

Kaum einzuleuchten vermag ferner, dass der Erstbeschwerdeführer, der sich anlässlich der Entlassung aus der angeblichen Haft verpflichten habe müssen, keinerlei Aktivitäten gegen die iranische Regierung zu unternehmen (AS 382; OZ 25, S 22), und der nach der Entlassung aus der angeblichen Haft wöchentlich der Polizei habe bekanntgeben müssen, was er mache (AS 279), von den iranischen Behörden unbemerkt und unbehelligt über Jahre im Rahmen einer Gruppe, womöglich mehrmals wöchentlich (OZ 25, S 44), kritische und regierungsfeindliche Parolen auf Wände geschrieben und Flugblätter verteilt haben will (AS 378; OZ 25, S 22, 30).

Den bisherigen Erwägungen folgend gibt es weder Anlass noch Grund dafür, dass iranische Behörden, etwa bei den Eltern und Schwiegereltern des Erstbeschwerdeführers, nach ihm suchen sollten. Damit fehlt auch den entsprechenden Behauptungen jegliche Grundlage (AS 378; OZ 25, S 26 f, 45 f).

2.5.5. Aufgrund der vorliegenden Bescheinigungsmittel (insbesondere Fotos) und des diesbezüglichen Vorbringens ist glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich in der Öffentlichkeit seit Jahren des Öfteren an Informationsständen/Kundgebungen sowie an (vereins)internen Veranstaltungen (insbesondere Online-Konferenzen) des Vereins Menschenrechtszentrum für die Opfer des Fundamentalismus mit Sitz in Wien teilnimmt (AS 382, 387, 393 ff, 521 ff, 621; OZ 2, 17, 18, OZ 25, Beilage A, OZ 25, S 27 ff, OZ 29). Der Initiator bzw. Organisator der Informationsstände/Kundgebungen, an denen der Erstbeschwerdeführer teilnimmt, ist dem Verein Menschenrechtszentrum für die Opfer des Fundamentalismus zuzurechnen und steht, wie der Verein selbst, in einem (vom Erstbeschwerdeführer nicht näher genannten) Naheverhältnis zu den Volksmudschahedin bzw. zum Nationalen Widerstandsrat Iran (NRWI) (vgl. insbesondere AS 387; OZ 2, 17, 18, OZ 25, S 31 und Beilage G, OZ 31). Der Nationale Widerstandsrat ist als der (exil)politische Arm der Volksmudschahedin zu begreifen (vgl. neben den Feststellungen oben unter 1.3.1.3 OZ 25, Beilage G). Die Informationsstände/Kundgebungen, an denen der Erstbeschwerdeführer in Österreich teilnimmt, sind etwa gegen das gegenwärtige iranische Regime sowie Hinrichtungen im Iran gerichtet, betreffen die Menschenrechtslage im Iran und zielen (anlässlich der so genannten „Atomverhandlungen“ in Wien) auf einen „atomfreien Iran“ ab. Bei den Informationsständen/Kundgebungen sind im Regelfall das Wappen der Volksmudschahedin bzw. eine Flagge mit diesem Wappen sowie eine Flagge mit drei gleich großen, horizontalen Streifen (oben grün, in der Mitte weiß und unten rot) und dem mittig angeordneten Symbol bestehend aus einem Löwen und der Sonne (vgl. die offizielle Staatsflagge des Irans bis 1979) zu sehen; auch der Erstbeschwerdeführer hält mitunter diese Flaggen bei den Veranstaltungen. Überdies folgt der Erstbeschwerdeführer einem Twitterkanal der Volksmudschahedin; fallweise kommentiert und „liked“ der Erstbeschwerdeführer Kanalinhalte (OZ 25, S 34 f und Beilage B).

Dass ihm (und den weiteren Beschwerdeführern) im Zusammenhang mit den genannten Aktivitäten oder sonst, insbesondere wegen einer tatsächlichen oder unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, Bedrohung oder eine sonstige Gefährdung (für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat) droht(e), vermochte der Erstbeschwerdeführer – auch mit Blick auf die Länderinformationen – allerdings nicht glaubhaft zu machen.

2.5.5.1. Zunächst ist anknüpfend an die Erwägungen oben unter 2.5.4. festzuhalten, dass dem Vorbringen zum Beginn der politischen Betätigung und einer Sympathie für die Volksmudschahedin bereits im Iran nicht zu folgen war. Das heißt, der Erstbeschwerdeführer entfaltete eine (vermeintlich) politische Betätigung erst in Österreich. Dies kann zum einen den Verdacht eines asyltaktisch motivierten Vorgehens begründen, der sich, wie noch darzulegen sein wird, gegenständlich auch erhärtete. Zum anderen ist – mangels politischer Betätigung bereits im Iran – somit jedenfalls ausgeschlossen, dass der iranische Staat und seine Organe insofern auf den Erstbeschwerdeführer aufmerksam geworden sein könnten; es gab keine „Vorverfolgung“ des Erstbeschwerdeführers (und der übrigen Beschwerdeführer) im Iran. Dem Vorbringen, der Erstbeschwerdeführer sei persönlich negativ politisch vorbelastet, was eine entsprechend hohe Gefährdung mit sich bringe (z. B. AS 627), kommt somit keine Berechtigung zu.

Der Erstbeschwerdeführer mag zwar in Österreich seit Jahren laufend an Informationsständen/Kundgebungen sowie an (vereins)internen Veranstaltungen zu politischen Themen teilnehmen, er ist jedoch kein „ernsthafter“ politischer Aktivist und identifiziert sich weder wahrhaftig mit den Themen der Informationsstände/Kundgebungen/Veranstaltungen noch mit den Zielen der Volksmudschahedin und des Nationalen Widerstandsrats Iran. Bei der Würdigung der Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten und seiner politischen Überzeugung ist neben der Häufigkeit der Teilnahme an den unterschiedlichen Veranstaltungen auch sein – keineswegs niedriger – Bildungsstand zu berücksichtigen (vgl. exemplarisch den Bildungsstand der österreichischen Bevölkerung: https://www.statistik.at/wcm/idc/idcplg?IdcService=GET_PDF_FILE&RevisionSelectionMethod=LatestReleased&dDocName=020912 [26.01.2022]). Das Agieren des Erstbeschwerdeführers im Verfahren und insbesondere auch sein Auftreten und seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung zeugen davon, dass er über die geistigen und sprachlichen Fähigkeiten verfügt, seine persönliche Anschauung zum Ausdruck zu bringen und ein (Sach-)Vorbringen vorzutragen. Vor diesem Hintergrund hätte sich der Erstbeschwerdeführer – ein Mindestmaß an wahrhaftigem Interesse und eine Identifikation mit den politischen Zielen der Veranstaltungen sowie der Volksmudschahedin und des Nationalen Widerstandsrats Iran vorausgesetzt – insbesondere im Zuge der konkreten Befragung durch den Richter gewiss eingehend und detailliert zu seiner politischen Überzeugung geäußert und die Motive für seine (vermeintlich) politische Betätigung im Einzelnen sowie inhaltlich fundiert dargelegt. Das war jedoch nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung am 03.12.2021 mehrfach auf den zehn Punkte umfassenden Plan der Volksmudschahedin bzw. des Nationalen Widerstandsrats Iran zu sprechen kam, jedoch – trotz häufiger Teilnahme an Veranstaltungen, mit denen dieser Plan verfolgt werde – die zehn Punkte nicht vollständig wiedergeben konnte (OZ 25, S 29 f, 33 f). Nach drei Grundsätzen des Nationalen Widerstandsrats Iran gefragt, konnte der Erstbeschwerdeführer zwar oberflächlich einige Punkte aus dem Plan anführen. Der ausdrücklichen Aufforderung, dazulegen, inwieweit diese für seine persönliche politische Überzeugung wichtig seien, kam er jedoch nicht nach. (OZ 25, S 29) Dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers oberflächlich waren, erschließt sich anhand eines Vergleichs mit den zehn Punkten des Plans: https://en.wikipedia.org/wiki/National_Council_of_Resistance_of_Iran#Platform 's_core_concepts (26.01.2022). Z. B. beinhaltet demnach der vom Erstbeschwerdeführer bloß mit „Iran ohne Atom“ bezeichnete Punkt auch die Ablehnung des Besitzes jeglicher Massenvernichtungswaffen an sich. Ebenso wenig führte der Erstbeschwerdeführer aus, inwieweit die von ihm genannten politischen Grundsätze der Volksmudschahedin für seine persönliche politische Überzeugung wichtig seien. Dass er entgegen der Aufforderung nicht drei, sondern lediglich zwei Grundsätze anführte, ist überdies zu beachten. Als Grundsätze nannte der Erstbeschwerdeführer (letztlich nur) Demokratie und Gleichheit; dass es eine Grenze zwischen Unterdrücker und Unterdrücktem gebe, ist kein Grundsatz im eigentlichen Sinne. (OZ 25, S 30) Gefragt, wann und warum er sich entschlossen habe, sich für den Nationalen Widerstandsrat Iran zu engagieren, und aufgefordert, seine Motive zu nennen, zog sich der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen darauf zurück, dass der Nationale Widerstandsrat mit den Volksmudschahedin organisatorisch verbunden sei: Die Volksmudschahedin seien ein Teil des Nationalen Widerstandsrats Iran, die Aktionen seien abgestimmt und sohin sei es das Gleiche, ob er nur für die Volksmudschahedin oder auch für den Nationalen Widerstandsrat Iran tätig sei. Damit ließ der Erstbeschwerdeführer die Frage im Ergebnis weitgehend unbeantwortet und somit die Gelegenheit, eine oppositionelle politische Gesinnung auf nachvollziehbare Weise offenzulegen, ungenutzt. (OZ 25, S 29) Auch dazu, wann und warum er sich entschlossen habe, sich für die Volksmudschahedin zu engagieren, bzw. zu den Motiven, äußerte sich der Erstbeschwerdeführer in der Folge keineswegs tiefgehend: „Meine Aktivitäten für die Volksmudschahedin begannen, als wir unsere Gruppe gegründet haben. Die Parolen und Inhalte, die wir verwendeten kamen über den Kontaktmann von den Volksmudschahedin. Mein Motiv ist, dass ich der Überzeugung bin, dass nur die Volksmudschahedin eine Veränderung im Iran herbeiführen können.“ (OZ 25, S 30) Soweit der Erstbeschwerdeführer den Beginn seines (angeblichen) Engagements für die Volksmudschahedin (zeitlich) mit der (angeblichen) Gründung einer Gruppe (im Iran) gleichsetzte, ist auf die Erwägungen oben unter 2.5.4. zu verweisen. Der zweite Satz seiner Antwort weist keinen Bezug zur Fragestellung auf. Einzig der dritte Satz seiner Antwort bezieht sich auf die Motive bzw. Gründe für das angebliche Engagement. Der Satz ist allerdings wenig gehaltvoll. Dass sich ein (relativ gebildeter) Asylwerber, der sich aus Überzeugung einer im Herkunftsstaat verbotenen Organisation anschließt und deshalb tatsächlich Verfolgung befürchtet, in einer Befragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz nicht eingehender zu den Motiven für seine politische Betätigung äußert, will nicht einleuchten. Dementsprechend ist die Schlussfolgerung angezeigt, dass der Erstbeschwerdeführer nicht als Ausdruck seiner politischen Überzeugung an Informationsständen, Kundgebungen und sonstigen Veranstaltungen teilnimmt und in den sozialen Medien Aktivitäten setzt, sondern dass diese Betätigung asyltaktisch motiviert ist. Auch gilt es zu bedenken, dass sich der Erstbeschwerdeführer in seinen Aussagen vielfach schillernder Begriffe bediente. Beispielsweise sprach er (auch anlässlich der Frage nach seinen Vorstellungen von einem idealen Staat) von einem demokratischen System und gerechten Wahlen (OZ 25, S 29). Hierbei mag es sich durchaus um Schlagworte handeln, die auch, aber keineswegs nur von den Volksmudschahedin bzw. vom Nationalen Widerstandsrat Iran verbreitet werden. Auf die nähere Ausgestaltung des (demokratischen) Systems (z. B. direkte versus repräsentative Demokratie, parlamentarisches oder präsidentielles Regierungssystem) oder (aus seiner Sicht) wesentliche Voraussetzungen für ein funktionierendes demokratisches System und „gerechte Wahlen“ ging er jedoch nicht ein. Man bedenke etwa die „Deutsche Demokratische Republik“, die im Allgemeinen als Einparteiendiktatur qualifiziert wird. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu erkennen, dass sich der Erstbeschwerdeführer mit den konkreten politischen Vorstellungen und der Binnenstruktur der Volksmudschahedin sowie des Nationalen Widerstandsrats Iran näher befasst hätte oder dass er reflektiert hätte, ob Nationaler Widerstandsrat und Volksmudschahedin die nominell propagierten Ziele tatsächlich leben. Das Bundesverwaltungsgericht gibt exemplarisch zu bedenken, dass die Volksmudschahedin in einer deutschen Wochenzeitung als „Politiksekte“ mit entsprechenden Methoden bezeichnet wurden und nicht von vornherein als gänzlich substanzlos anzusehende Hinweise darauf bestehen, dass das propagierte Demokratieprinzip innerhalb des Nationalen Widerstandsrats Iran keine Anwendung findet (OZ 25, Beilage G).

Auch im Zuge der konkreten Befragung zu den ausgeübten Aktivitäten konnte der Erstbeschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass eine mit dem iranischen Regime im Widerspruch stehende (politische) Gesinnung wesentlicher Bestandteil seiner Identität wäre. Den entsprechenden Antworten ist zu entnehmen, dass die konkrete Beteiligung des Erstbeschwerdeführers an sämtlichen Veranstaltungen, also insbesondere den Informationsständen/Kundgebungen und Konferenzen, sowie in den sozialen Medien durchwegs im relativ passiven Bereich (keine führende Rolle) und auf niedrigem Niveau angesiedelt ist (vgl. insbesondere OZ 25, S 27 f, 31 ff). Allgemein nach den Zielen, die er mit der Teilnahme an Kundgebungen in Österreich verfolge, befragt, gab der Erstbeschwerdeführer im Hinblick auf ein politisches Programm sowie eine politische Überzeugung unspezifisch an, sein Hauptziel sei, dass die Bevölkerung im Iran sich sicher sei, dass sie nicht allein gelassen werde und dass sie unterstützt werde (OZ 25, S 31). Noch deutlicher trat die mangelnde Auseinandersetzung und Identifikation des Erstbeschwerdeführers mit den Zielen der Kundgebungen, an denen er teilnimmt, im Zuge der Befragung zu bestimmten von ihm vorgelegten Fotos zutage. In der Verhandlung fragte der Richter den Erstbeschwerdeführer zu einem Foto, das diesen laut schriftlicher Eingabe eine Demotafel sowie die Flagge der Volksmudschahedin haltend bei der Protestkundgebung „Aufstand des Iran für die Freiheit“ zeige (OZ 17, OZ 25, S 32). Der Erstbeschwerdeführer war nicht einmal ansatzweise dazu in der Lage, sich nachvollziehbar zur konkreten Tätigkeit und seinen Motiven zu äußern. Er wich den gestellten Fragen weitgehend aus. Aufgefordert, zu erklären, wobei, also bei welcher Tätigkeit und bei welchem Geschehen, er auf diesem Foto zu sehen sei, und aufgefordert, seine Motive für diese Tätigkeit anzugeben, erwiderte der Erstbeschwerdeführer ohne jeglichen Bezug zum auf dem Foto dokumentierten Geschehen: „Die Volksmudschahedin haben normalerweise einen jährlichen Kongress, der in Paris stattfindet. Corona bedingt wurde dieser in den letzten zwei Jahren in unterschiedlichen Städten in kleineren Gruppen abgehalten und mittels ZOOM miteinander verbunden. Wenn ich mich nicht irre, war das am 9.Juli 2020.“ Auch die daraufhin vom Richter gestellte Frage „Wofür konkret traten Sie bei der auf dem Foto ersichtlichen Protestkundgebung ein?“ ignorierte der Erstbeschwerdeführer, indem er entgegnete: „Normalerweise werden beim jährlichen Kongress alle Ziele, wofür die Partei eintritt, noch einmal mittels Banner und Plakate erwähnt.“ (OZ 25, S 32) Mit weiteren Fotos konfrontiert, konnte der Erstbeschwerdeführer zwar zutreffend das grundsätzliche Thema der betreffenden Protestkundgebung anführen (OZ 17, OZ 25, S 32 f). Weder die Fotos noch die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers dazu weisen jedoch auf ein hervorstechendes Engagement hin. Als ebenso passiv erweist sich die Rolle des Erstbeschwerdeführers bei den – ohnedies (vereins)internen und somit Außenstehenden nicht zugänglichen – Online-Konferenzen und in den sozialen Medien. Bei den Online-Konferenzen gebe es einen Vortragenden und (mehrere) Zuhörer. Die Funktion des Vortragenden habe der Erstbeschwerdeführer noch nie übernommen. Die Zuhörer würden, wenn es nötig sei, Fragen stellen. Eine von ihm gestellte Frage hatte der Erstbeschwerdeführer nicht in Erinnerung. (OZ 25, S 32) Aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers ist ferner sowohl eine außergewöhnlich intensive als auch eine fundierte und eigenständige Betätigung mit politischem Bezug in den sozialen Medien zu verneinen. Der Erstbeschwerdeführer kommentiert und „liked“ lediglich Inhalte. Dass er selbst für die inhaltliche Gestaltung von Auftritten der Volksmudschahedin in den sozialen Medien maßgeblich verantwortlich wäre, brachte er hingegen nicht vor. Seiner mangelnden Identifikation und seiner Betätigung auf niedrigstem Niveau entsprechend konnte er keine konkret von ihm veröffentlichten Inhalte benennen (OZ 25, S 11, 34 f und Beilage B).

2.5.5.2. Aus den bisherigen Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der Erstbeschwerdeführer in Wahrheit keine (politische) Gesinnung hat, die in Opposition zum iranischen Regime steht oder vom iranischen Regime als oppositionell angesehen werden würde. Eine oppositionelle politische Gesinnung ist nicht Teil der Identität des Erstbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer würde folglich auch im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine oppositionelle Gesinnung zum dortigen Regime sowie dessen politischen Vorstellungen vertreten und er würde sich keinesfalls (oppositions)politisch betätigen. Insofern ist eine Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung sowohl des Erstbeschwerdeführers als auch der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers ausgeschlossen.

2.5.5.3. Ebenso wenig droht(e) den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr bzw. Ausreise in den Herkunftsstaat wegen der – ohne entsprechende innere Überzeugung – (vermeintlich) politischen Betätigung des Erstbeschwerdeführers in Österreich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, Bedrohung oder eine sonstige Gefährdung. Der Iran unterstellt den Beschwerdeführern, namentlich dem Erstbeschwerdeführer, auch keine oppositionelle politische Gesinnung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt es bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von Rückkehrern, die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Betätigung in das Blickfeld der für die Staatssicherheit zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Zur Beantwortung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, einerseits, ob der Asylwerber auffällig regimekritisch in Erscheinung getreten ist, andererseits, ob er aus der Sicht der Behörden des Herkunftsstaates als Gefahr für das Regime eingeschätzt werden konnte. Vgl. mwN VwGH 14.01.2003, 2001/01/0398. Insofern kommt der Frage wesentliche Bedeutung zu, ob die im Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten als untergeordnete Handlungen eingestuft werden, die dem Betreffenden nicht als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner in Erscheinung treten lassen oder umgekehrt. Die Gefahr politischer Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten ist anzunehmen, wenn ein iranischer Bürger bei seinen Aktivitäten (aus dem Kreis der standardmäßig exilpolitisch Aktiven) besonders hervortritt und sein gesamtes Verhalten den iranischen Stellen als ernsthaften, auf die Verhältnisse im Iran einwirkenden Regimegegner einwirken lässt. Hingegen zählen zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils, die typischerweise nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung begründen, unter anderem die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Ordnertätigkeit bei Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Helfertätigkeit bei Informations- und Bücherständen, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in Zeitschriften. Vgl. näher dazu die bei BVwG 14.10.2020, L506 2180834-1/19E, zitierte Judikatur deutscher Oberverwaltungsgericht, die – schon mit Blick auf die vielfach unionsrechtlich determinierte Rechtslage (vgl. z. B. die Richtlinie 2011/95/EU ) – auch gegenständlich anwendbar erscheint.

Unter Berücksichtigung dieser Judikatur kann eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgung weder aufgrund der objektiven Umstände erkannt werden noch machte der Erstbeschwerdeführer eine solche glaubhaft:

Im Rahmen der objektiven Betrachtung übersieht das Bundesverwaltungsgericht durchaus nicht, dass der Iran die Volksmudschahedin nach den Länderinformationen (vgl. oben unter 1.3.1.3.) als Terrororganisation einstuft und dass diejenigen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu dieser Gruppe zu haben - einschließlich der Familienmitglieder - starke Reaktionen riskieren können (vgl. auch die entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführer OZ 17). Diese Ausführungen im Länderinformationsblatt beziehen sich jedoch – wie sich aus der ganzheitlichen bzw. systematischen Betrachtung desselben ergibt – ohne Frage auf die (Sicherheits-)Lage im Iran und nicht auf eine allenfalls nach dem Verlassen des Irans (erstmals) entfaltete politische oder eine exilpolitische Betätigung. Diesbezüglich sind vielmehr die unter 1.3.1.22. zitierten Länderinformationen maßgeblich. Demnach können Iraner, die im Ausland leben und sich dort öffentlich regimekritisch äußern, von Repressionen bedroht sein, nicht nur wenn sie in den Iran zurückkehren. 2019 und 2020 wurden zwei Exil-Oppositionelle im Ausland verschleppt und sind derzeit in Iran inhaftiert. In Belgien läuft ein Gerichtsprozess gegen einen iranischen Diplomaten, der 2018 einen Anschlag auf das Jahrestreffen der oppositionellen Volksmudschaheddin in Paris geplant haben soll. Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab. Davon und von der konkreten Betätigung ausgehend, die – wie umfassend erwogen – zwar häufig erfolgt, aber inhaltlich betrachtet auf relativ niedrigem Niveau rangiert, hat sich der Erstbeschwerdeführer keinesfalls (derart) exponiert, dass dies eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgung indizieren würde. Namentlich kommt dem Erstbeschwerdeführer bei den Aktivitäten in Österreich weder eine führende Rolle zu noch ragt er anderweitig aus der Gruppe der Teilnehmer von Veranstaltungen in der Öffentlichkeit heraus. Somit ist er nicht „auffällig regimekritisch“ in Erscheinung getreten. Der iranische Staat kann weder jegliche Tätigkeit seiner Staatsbürger verfolgen noch alle seine Staatsbürger beobachten. Der Iran wird seinen Fokus daher auf Personen legen, die aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere iranische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements realistischerweise eine potentielle Gefahr für das Regime darstellen; vgl. oben unter 1.3.1.5. und 1.3.1.15. Dass der Erstbeschwerdeführer aus Sicht der Behörden des Herkunftsstaats als Gefahr für das Regime eingeschätzt werden könnte, ist nicht zu erkennen. Nicht jeder iranische Staatsbürger, der (seinen Herkunftsstaat ohne „Vorverfolgung“ verlassen hat und) im Ausland – auf niedrigem Niveau – an politischen Veranstaltungen teilnimmt, wird als möglicher Regimefeind erkannt und verfolgt. Dass, wie der Rechtsvertreter in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, alle Demonstrationen vom iranischen Geheimdienst aufgenommen werden würden, um die Personen in weiterer Folge erkennungsdienstlich zu behandeln, ist zum einen eine nicht begründete Behauptung (OZ 25, S 48). Zum anderen reichte auch allein die mögliche Identifizierbarkeit des Erstbeschwerdeführers nicht zur Annahme aus, er hätte deswegen bei einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung zu befürchten. An die bisherigen Erwägungen anknüpfend und insbesondere das „Profil“ des Erstbeschwerdeführers mit auf niedrigem Niveau und nicht in führender Rolle angesiedelter Betätigung bedenkend rechtfertigt auch der Umstand, dass Fotos und Videos von Informationsständen/Kundgebungen in Online-Medien oder im Fernsehen veröffentlicht werden (vgl. z. B. OZ 25, S 37, 47 f), nicht den Schluss, dass der Erstbeschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu gewärtigen hätte.

Dass es im Übrigen auch dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen ist, eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegebene Verfolgung glaubhaft zu machen, ist folgendermaßen begründet: Die Beschwerdeführer traten den vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen nicht entgegen (vgl. insbesondere OZ 17, OZ 25, S 11 f, 35, OZ 29). Soweit in einer Stellungnahme – dem Länderinformationsblatt entnommen – ausgeführt wird, dass die iranischen Behörden die Aktivitäten von Mitgliedern der Volksmudschahedin im Exil beobachten würden (OZ 17; vgl. auch OZ 29), weist das Bundesverwaltungsgericht zum einen darauf hin, dass die Beschwerdeführer – schon ihrem eigenen Vorbringen folgend – nicht Mitglieder der Volksmudschahedin sind. Zum anderen ist zu beachten, dass sich die Beschwerdeführer nicht im Exil befinden. Die Beschwerdeführer verließen den Iran ohne jegliche „Vorverfolgung“; sie waren (und sind) nicht in den Fokus der iranischen Staatsorgane geraten. Diese Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenso auf die Äußerungen in der Stellungnahme zur Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten im Ausland zu übertragen (OZ 17; vgl. auch OZ 29). Die Beschwerdeführer leben außerhalb ihres Herkunftsstaats, sie befinden sich in Österreich aber nicht im Exil. Sie verließen ihren Herkunftsstaat nicht aufgrund einer Ausweisung, Verbannung, Vertreibung, Ausbürgerung, Zwangsumsiedlung, Verfolgung oder unerträglicher Verhältnisse, sondern freiwillig (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Exil [30.01.2022]). Dessen ungeachtet stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede, dass der iranische Staat über einen (Auslands-)Geheimdienst verfügt und diesen auch einsetzt. Mit seinen Ausführungen unter Berufung auf – teils zehn Jahre alte – Berichte mag der Erstbeschwerdeführer allenfalls die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung behauptet haben, dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht(e), machte er jedoch nicht glaubhaft. Der Erstbeschwerdeführer vermochte nicht aufzuzeigen, dass und weshalb gerade er aufgrund der Betätigung in Österreich in den Fokus der iranischen Behörden geraten sein könnte und was den iranischen Behörden allenfalls dazu Anlass geben könnte, gerade in ihm ernstzunehmende politische Gefahr zu sehen. Schließlich lassen auch die Aussagen des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel, dass er in Wahrheit selbst nicht ernsthaft von einem derartigen Risiko ausgeht: Vom Richter gefragt „Haben Sie im Zusammenhang damit, dass Sie in Österreich an Protestkundgebungen und Konferenzen teilnehmen, konkrete Probleme bekommen? Gibt es konkrete Hinweise auf Probleme?“, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll: „Nein, ich konnte hier meine politische Tätigkeit frei ausüben und hatte keine Probleme.“ (OZ 25, S 33). In dieses Bild fügt sich, dass der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung behauptete, iranische Behörden würden bei seinem Vater und seinem Schwiegervater nach wie vor (zuletzt im Jahr 2021) nach ihm suchen (OZ 25, S 26 f). Dieses Vorbringen ist zwar, wie erwogen, nicht glaubhaft. Es wäre aber – insbesondere aus Sicht des Erstbeschwerdeführers selbst – geradezu widersinnig, dieses Vorbringen zu erstatten, ginge der Erstbeschwerdeführer auch nur im Entferntesten davon aus, dass der iranische Staat Kenntnis von seinem Aufenthalt in Österreich und den hier entfalteten Aktivitäten haben könnte. Vernünftigerweise ist nicht anzunehmen, dass der Erstbeschwerdeführer angeben würde, iranische Staatsorgane würden sich (nach wie vor) im Herkunftsstaat nach ihm erkundigen, hätte er den Verdacht, der iranische Staat hätte - auf welchem Wege auch immer, sei es durch Fotos und Videos von Informationsständen/Kundgebungen in Online-Medien oder im Fernsehen oder sei es, weil der iranische Geheimdienst angeblich alle Demonstrationen aufnehme, um die Personen in weiterer Folge erkennungsdienstlich zu behandeln (vgl. z. B. OZ 25, S 37, 47 f) - davon erfahren, dass er sich in Österreich aufhält und hier an Informationsständen/Kundgebungen teilnimmt. Insgesamt bestätigten die Aussagen des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Erstbeschwerdeführer wegen der Betätigung in Österreich, die freilich ohnedies nicht Ausdruck einer wahrhaftigen politischen Überzeugung ist, ins Visier des iranischen Staats geraten sein und von diesem als ernsthafter und gefährlicher Regimegegner betrachtet werden könnte.

Da der iranische Staat und seine Organe von der (vermeintlich) politischen Betätigung des Erstbeschwerdeführers keine Kenntnis haben, ist ausgeschlossen, dass sie ihm – ungeachtet seiner tatsächlichen Überzeugung – eine oppositionelle (politische) Gesinnung unterstellen (könnten).

2.5.5.4. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass auch der Umstand, dass Anfang der 1980er-Jahre zwei Onkel und eine Tante des Erstbeschwerdeführers als Mitglieder der Volksmudschahedin durch das iranische Regime ums Leben gekommen seien (vgl. etwa OZ 17, OZ 25, S 21, 50), für die Beschwerdeführer kein Risiko einer Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung begründet. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass die Eltern, Geschwister sowie Onkel und Tanten des Erstbeschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsstaat leben und nicht (glaubhaft) vorgebracht wurde, dass diese als Angehörige von Personen, die als Mitglieder der Volksmudschahedin durch das iranische Regime ums Leben gekommen seien, (gravierende) Probleme oder gar eine Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung zu gewärtigen hätten.

Den bisherigen Erwägungen, insbesondere den Feststellungen unter 1.2., steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung behauptete, österreichische Polizisten hätten sie aufgesucht und sich danach erkundigt, ob „sie“ („wir“; wohl gemeint: die Beschwerdeführer) deshalb, weil der Erstbeschwerdeführer an Demonstrationen teilnehme, von der iranischen Botschaft belästigt worden seien; der Erstbeschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen (OZ 25, S 45 f). Zum einen sind diese Angaben überhaupt zweifelhaft. Die Zweitbeschwerdeführerin konnte dieses angebliche Ereignis nur grob zeitlich einordnen; es sei (bezogen auf den Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) vor sieben bis acht Monaten passiert. Soweit der Rechtsvertreter dazu – spekulativ – einen Zusammenhang mit XXXX und mutmaßlichen Anschlagsplänen herzustellen versuchte, ist zu beachten, dass XXXX im Jahr 2018 verhaftet wurde. Dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in diesem Zusammenhang im Jahr 2021 bei angeblichen Anhängern der Volksmudschahedin in Österreich Nachschau halten sollten, ob diese in Sicherheit seien, ist keine naheliegende Annahme. Als ebenso wenig plausibel anzusehen ist, dass österreichische Behörden bzw. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gingen sie tatsächlich davon aus, dass (vermeintliche) Anhänger der Volksmudschahedin wegen der Teilnahme an Demonstrationen in Österreich von der iranischen Botschaft belästigt werden könnten, sich auf eine einmalige Amtshandlung beschränkt hätten, bei der der Demonstrationsteilnehmer noch nicht einmal zugegen war (OZ 25, S 46). Zum anderen lässt sich den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin ohnedies nicht entnehmen, dass sie oder die übrigen Beschwerdeführer tatsächlich von der iranischen Botschaft belästigt worden wären. Ebenso wenig legte die Zweitbeschwerdeführerin (nachvollziehbar) dar, dass die angeblich einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes insofern einen begründeten Verdacht geäußert hätten.

2.5.6. Die von den Beschwerdeführern geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr bzw. Ausreise in den Herkunftsstaat kann das Bundesverwaltungsgericht, wie umfassend erwogen, nicht teilen.

(Auch) ansonsten haben die Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass sie in ihrem Herkunftsstaat Iran einer aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung ausgesetzt bzw. im Falle der Rückkehr bzw. Ausreise dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wären. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert insbesondere an die Erwägungen oben unter 2.5.2.

[…]

Die minderjährigen Beschwerdeführer sind im Fall einer Rückkehr bzw. Ausreise in den Iran und dort in Teheran auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischer Gewalt einschließlich Zwangsprostitution, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit oder Zwangsehe betroffen:

In den gegenständlichen Verfahren wurde kein dahingehendes substantiiertes Vorbringen erstattet. Ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf geschlechtsspezifische Gewalt kann der vorgebrachten und festgestellten Familienstruktur ebenso wenig entnommen werden wie den Ausführungen der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführer. Im gegenständlichen Fall kann eine individuelle Betroffenheit der minderjährigen Beschwerdeführer im Hinblick auf geschlechtsspezifische Gewalt der Sachlage nach ausgeschlossen werden. Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführer äußerten keine Absicht, ihre Kinder der Prostitution zuführen zu wollen oder sie aus dem Familienverband verstoßen zu wollen.

Zwangsarbeit und Zwangsheirat müssten (vorrangig) vom Vater oder allenfalls von der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer ausgehen. Entsprechende Absichten, die minderjährigen Beschwerdeführer einer Zwangsverheiratung oder der Zwangsarbeit zuzuführen, traten im Verfahren nicht zutage. Ferner ergab das Beweisverfahren, dass den minderjährigen Beschwerdeführern im Falle der Ausreise in den Herkunftsstaat ein leistungsfähiges familiäres Netz sowie eine Wohnmöglichkeit durch die im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder zur Verfügung stehen. Der Eintritt einer existenziellen Notlage im Ausreisefall, der Zwangsarbeit bzw. Kinderarbeit der minderjährigen Beschwerdeführer erfordern würde, ist demnach nicht zu befürchten.

Zwangsrekrutierung kommt den Länderinformationen zufolge beim iranischen Militär nicht vor. Hinsichtlich allfälliger Rekrutierungen durch extremistische Gruppierungen ist lediglich anzumerken, dass die Beschwerdeführer im Volksschul-, Kindergarten- und Kleinkindalter sind, sodass ein allfälliges Interesse an ihrer jeweiligen Person als Kämpfer von Vornherein ausgeschlossen werden kann.

2.5.6.3. Was die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lage im Iran betrifft, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen unter 1.3. ergänzend darauf hin, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet. Weiters ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass der Iran als eines der am stärksten von Corona betroffenen Länder gilt. Die Auslastung der medizinischen Einrichtungen ist sehr hoch, verschiedentlich gibt es Engpässe bei der Versorgung mit Schutzausrüstung und Medikamenten. Dass die Grundversorgung mit medizinischen Leistungen und Lebensmitteln nicht gewährleistet wäre, ist aber keineswegs ersichtlich. Außerdem setzt der Iran (weiterhin) Maßnahmen zur Eindämmung der Krankheit bzw. zum Schutz der Bevölkerung (z. B. Maskenpflicht, Bestrebungen zur Produktion eines Corona-Impfstoffs) sowie zur Minderung der Folgen der Pandemie im Allgemeinen (z. B. Hilfspakete).

Es ist somit aufgrund der Länderinformationen festzuhalten, dass es sich weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung und auch nicht bei den Auswirkungen von COVID-19 bzw. der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung auf Arbeitsmarkt und Wirtschaft sowie den Herausforderungen für das Gesundheitssystem um auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer beschränkte Phänomene handelt. Weder insofern noch mit Blick auf die aktuellen Fallzahlen liegt der Schluss nahe, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer außergewöhnliche Verhältnisse bestünden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustands nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählen (vgl. auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II 203/2020) und Erstbeschwerdeführer sowie Zweitbeschwerdeführerin beide jeweils jedenfalls eine Erst- sowie eine Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 erhielten. […]

2.5.7. Die bisherigen Ausführungen und Erwägungen tragen daher insgesamt die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat Iran keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt waren und auch im Falle der Rückkehr bzw. Ausreise dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wären.“

Das erste Asylverfahren wurde damit in II. Instanz mit 04.02.2022 – Zustelldatum an Rechtsvertretung – rechtskräftig abgeschlossen.

Zur erneuten Antragstellung auf internationalen Schutz der BF:

1.7. Die BF stellten am 19.07.2022 einen weiteren – zweiten – Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welche mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes vom 04.10.2022 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurden (Spruchpunkt I.-II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt III.-V.). Schließlich wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dagegen erhoben die BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

1.8. Das aktuelle Asylverfahren zu ihren Folgeanträgen auf internationalen Schutz begründeten die BF damit, dass ihre alten Fluchtgründe aufrecht sind und zwischenzeitlich neue Ereignisse – Teilnahme an mehreren regimekritischen Demonstrationen, erhaltene Drohungen auf Social-Media und iranischer Fernsehbeitrag – hinzugetreten sind. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens damit geändert. Es ist vom Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse auszugehen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass die BF als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sind und die Folgeanträge auf internationale Schutz inhaltlich zu prüfen sind. Ebenso weißt die behauptete Gefahr einer Verfolgung, Bedrohung, Verhaftung oder Tötung aufgrund von vorgelegten Screenshots der an den BF 1 gesendeten Drohnachrichten, Fotos und Videos von Demonstrationsteilnahmen des BF 1 und einem Fernsehbeitrag in Zusammenschau mit aktuellen Länderberichten einen glaubhaften Kern auf.

Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

1.9. Zur aktuellen Situation in Iran werden folgende Feststellungen basierend auf die eingeführten Länderinformationen in der mündlichen Verhandlung getroffen:

- Länderinformation der Staatendokumentation zu Iran aus dem COI-CMS vom 23.05.2022

- AI –Amnesty International: „Iran: Proteste nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa (Zhina) Amini – Demonstrierende aus nächster Nähe erschossen“, Dokument#2080470-ecoi.net

- AI –Amnesty International Iran: Leaked official documents ordering deadly crackdown highlight need for international action

- Ecoi.net document 2079477 –Proteste im Iran dauern trotz gewaltsamen Vorgehen der Regierung an, vom 01.10.2022 und

- Der Standard vom 24.09.2022 –Anhaltende Proteste im Iran: Dutzende Tote und mehr als 700 Festnahmen:

Politische Lage:

Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 14.9.2021b; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der ’velayat-e faqih’, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage ist, eine legitime Regierung zu führen, bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten wird. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel ’Revolutionsführer’ (GIZ 12.2020a; vgl. BS 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 12.4.2022, FH 28.2.2022, AA 14.9.2021b). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021a; vgl. FH 28.2.2022), ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und die höchste Autorität des Landes (FH 28.2.2022). Er steht somit höher als der Präsident. Des Weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran bzw. IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 28.2.2022, US DOS 12.4.2022). Doch obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen und unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 28.1.2022).

Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: An der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (Tagesschau.de 18.6.2021; vgl. AA 14.9.2021a). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ibrahim Raisi mit mehr als 62% der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50% und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26%. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard.at 19.6.2021; vgl. DW 19.6.2021). Wie bei jeder Wahl hat der Wächterrat die Kandidaten im Vorhinein ausgesiebt (Tagesschau.de 18.6.2021; vgl. AA 28.1.2022). Raisi wurde mehr oder weniger von Revolutionsführer Khamenei ins Amt gehievt (ZO 23.6.2021). Raisi ist seit 5.8.2021 Staatspräsident. Am 25.8.2021 hat das Parlament seinen Vorschlag für das Kabinett gebilligt, und damit hat die neue Regierung ihr Amt angetreten (AA 14.9.2021a.). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021).

Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Amtsträger im Staat (FH 28.2.2022). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive, zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt (GIZ 12.2020a), da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 12.2020a; vgl. OD 19.1.2022).

Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren (GIZ 12.2020a). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80% der Sitze im Parlament gewonnen (AA 28.1.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 28.2.2022). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6%, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 28.2.2022; vgl. AA 28.1.2022) mit einem Rekord an ungültigen Stimmen. Es herrscht breite Politikverdrossenheit aufgrund nicht eingelöster Versprechen der vorigen Regierung Rohani zu wirtschaftlichen Reformen, Westöffnung und Korruptionsbekämpfung (ÖB Teheran 11.2021).

Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. GIZ 12.2020a, FH 28.2.2022, BS 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 12.2020a). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der ’Gesamtinteressen des Systems’ zu achten (AA 14.9.2021a; vgl. GIZ 12.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden.

Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 12.2020a).

Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den von Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 28.1.2022; vgl. FH 28.2.2022).

Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Ex-Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit hartem Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten, religiöse und ethnische Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der ’islamischen Gesellschaftsordnung’ (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung ’westlicher’ Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (ÖB Teheran 11.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4r tiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_% 28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 4.3.2022

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021a): Politisches Portrait - Iran, https://www.auswae rtiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/politisches-portrait/202450, Zugriff 4.3.2022

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021b): Steckbrief - Iran, https://www.auswaertiges-a mt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/steckbrief/202394, Zugriff 4.3.2022

 BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/co ntent/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 4.3.2022

 DW – Deutsche Welle (19.6.2021): Raeissi wird neuer Präsident im Iran, https://www.dw.com/de/ raeissi-wird-neuer-pr%C3%A4sident-im-iran/a-57961660, Zugriff 4.3.2022

 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/do kument/2068632.html, Zugriff 4.3.2022

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020a): Geschichte und Staat Iran, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/ , Zugriff 4.3.2022 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]

 ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 4.3.2022

 OD – Open Doors (19.1.2022): Weltverfolgungsindex 2022 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum 1. Oktober 2020 – 30. September 2021), https://www.opendoors.de/sites/default/files/copyright_ope n_doors_2022_wvi_bericht_signiert.pdf , Zugriff 4.3.2022

 Standard.at (19.6.2021): Hardliner Raisi gewann Präsidentenwahl im Iran, https://www.derstandar d.at/story/2000127545908/kleriker-raisi-fuehrt-laut-medienberichten-bei-praesidentenwahl-im-iran, Zugriff 4.3.2022

 Tagesschau.de (18.6.2021): Keine Macht dem Volk? https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-wahlen-kandidaten-stimmung-101.html , Zugriff 4.3.2022

 US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html , Zugriff 4.3.2022

 ZO – Zeit Online (23.6.2021): Wofür steht Ebrahim Raissi? https://www.zeit.de/2021/26/iran-praes identenwahl-ebrahim-raissi-ali-chamenei, Zugriff 4.3.2022

Sicherheitslage:

Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur. Es bestehen jedoch gewisse Spannungen, die periodisch zunehmen. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel haben im Juli 2021 Proteste gegen die Wasserknappheit in der Provinz Khuzestan und im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 19.5.2022).

Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 19.5.2022). In Iran kommt es, vor allem in Regionen mit einem hohen Anteil an Minderheiten in der Bevölkerung, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 19.5.2022b).

In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 19.5.2022b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 19.5.2022).

In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 19.5.2022b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte im Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet.

Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften (EDA 19.5.2022). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 11.2021). Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 19.5.2022).

Obwohl die iranische Führung den Taliban in Afghanistan misstrauisch gegenübersteht, begrüßte sie im August 2021 nicht nur das Ende des Bürgerkriegs in Afghanistan, sondern auch den Abzug der US-geführten Koalition aus dem Land, insbesondere von den Ostgrenzen Irans. Iranische Beamte haben Taliban-Vertretern im April 2022 erlaubt, in die afghanische Botschaft in Teheran zurückzukehren. Dennoch sind die Taliban-Mitarbeiter nur befugt, konsularische Aufgaben wahrzunehmen, da Iran, wie alle anderen Regierungen auch, die Taliban nicht offiziell als Regierungsbehörde Afghanistans anerkannt hat. Das Misstrauen Irans gegenüber den Taliban besteht weiterhin, was zum Teil durch mehrere Bombenanschläge auf afghanische schiitische Moscheen, die von den Sicherheitskräften der Taliban nicht verhindert werden konnten, sowie durch angebliche Misshandlungen von Schiiten durch die Taliban genährt wurde. Ende April 2022 kam es im Bezirk Islam Qala westlich von Herat zu Zusammenstößen zwischen iranischen Grenzschützern und afghanischen Streitkräften, weil die Afghanen in der Nähe der Grenze Straßen gebaut hatten. Die afghanischen Behörden reagierten darauf mit der Beschlagnahmung eines iranischen Militärfahrzeugs, woraufhin Iran zusätzliche reguläre Boden- und Hubschrauber-Militäreinheiten (keine Kräfte der Islamischen Revolutionsgarden) an die Grenze entsandte. Iran schloss den Grenzübergang vorübergehend und spielte die militärische Aufstockung als Teil der routinemäßigen Grenzsicherheitsmaßnahmen herunter. Beamte des iranischen Außenministeriums kritisierten gleichzeitig die Afghanen wegen ’möglicher mangelnder Fähigkeiten’ und der Unfähigkeit, die Grenzpunkte zwischen den beiden Ländern zu unterscheiden. Beide Seiten versuchten daraufhin, die Spannungen zu entschärfen, indem sie ankündigten, dass der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Rückführungen Anfang Mai eine Delegation nach Iran führt, um die Grenzzusammenstöße und die angebliche iranische Misshandlung afghanischer Flüchtlinge zu besprechen (SC 4.5.2022)

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2022b, unverändert gültig seit 12.5.2022): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396 , Zugriff 19.5.2022

 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (19.5.2022, unverändert gültig seit 7.4.2022): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html , Zugriff 19.5.2022

 ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 19.5.2022

 SC – Soufan Center (4.5.2022): IntelBrief: Border Clashes Mar the Taliban’s Regional Relationships, https://thesoufancenter.org/intelbrief-2022-may-4/ , Zugriff 19.5.2022

Rechtsschutz / Justizwesen

Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 11.2021). Die heutige Verfassung Irans ist ein hybrides System aus republikanisch-demokratischen und theokratisch-autoritären Elementen unter dem Vorrang des islamischen Rechts der dschafaritischen Rechtsschule. Die Verfassung enthält republikanisch-demokratische Organe wie z.B. das Parlament sowie das Amt des Präsidenten, da diese Organe direkt vom Volk gewählt werden. Als wesentliche theokratische Organe gelten das Amt des religiösen Führers sowie der Wächterrat (BAMF 5.2021). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Dieser ist laut Artikel 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben. Exekutivorgane, besonders der Sicherheitsapparat, nehmen v.a. in politischen Fällen jedoch massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung. Das Justizwesen ist zudem geprägt von Korruption (AA 28.1.2022; vgl. BS 2020). In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 28.1.2022). Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 28.2.2022).

Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 12.4.2022). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 13.1.2022; vgl. HRC 13.1.2022, AI 29.3.2022). Die Behörden setzen sich ständig über Bestimmungen hinweg, wie z.B. das Recht auf einen Rechtsbeistand (AI 7.4.2021; vgl. HRW 13.1.2022). In einigen Fällen wird in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt, weil man sie nicht über ihre Verhandlungstermine informiert oder sie nicht vom Gefängnis zum Gericht transportiert (AI 7.4.2021).

Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) werden Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 28.1.2022).

Wenn sich Gesetze nicht mit einer spezifischen Rechtssituation befassen, dann dürfen Richter ihrem Wissen und ihrer Auslegung der Scharia Vorrang einräumen. Nach dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen ’göttlichen Wissens’ [divine knowledge] für schuldig befinden (US DOS 12.4.2022).

In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die ’Sondergerichte für die Geistlichkeit’ sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015; vgl. BS 2018).

Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:

- Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere ’Feindschaft zu Gott’ und ’Korruption auf Erden’;

- Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen;

- Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers;

- Spionage für fremde Mächte;

- Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel;

- Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (AA 9.12.2015).

Viele Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt. Bei Verfahren vor Revolutionsgerichten herrscht offene Feindseligkeit gegenüber den Angeklagten, und Anschuldigungen von Sicherheits- und Geheimdiensten werden als Tatsachen behandelt, die bereits feststehen (AI 7.4.2021). Erzwungene ’Geständnisse’, die unter Folter und anderen Misshandlungen zustande kommen, werden vor Beginn der Prozesse im Staatsfernsehen ausgestrahlt (AI 7.4.2021; vgl. AA 28.1.2022). Gerichte nutzen sie durchweg als Beweismittel und begründen damit Schuldsprüche, selbst wenn die Angeklagten ihre Aussagen widerrufen. In vielen Fällen bestätigen Berufungsgerichte Schuldsprüche und Strafen, ohne eine Anhörung abzuhalten. Häufig weigern sich Gerichte, Angeklagten, die wegen Straftaten in Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit verurteilt wurden, das Urteil in schriftlicher Form zukommen zu lassen (AI 7.4.2021).

Bei Delikten, die im starkem Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden (ÖB Teheran 11.2021). Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, welches die bisherige Gesetzgebung, die vom ’code pénal napoléon’ von 1810 beeinflusst war, ablöste und sich aus drei eigenständigen Teilbereichen zusammensetzt. Neben den im Koran und der Sunna festgelegten hadd-Delikten gibt es die qisas-Delikte, die aus vorislamischer Zeit stammen, und die ta’zir-Delikte, die alle sonstigen strafwürdigen Taten umfassen. Während für hadd-Delikte - wie u.a. unerlaubter Geschlechtsverkehr, Alkoholgenuss, Diebstahl oder Feindschaft gegen Gott und aus Sicht von Traditionalisten auch Rebellion und Apostasie - sogenannte hadd-Strafen wie Kreuzigung, Steinigung, sonstige Todesstrafen, Amputationsstrafen, Auspeitschung oder Verbannung verhängt werden, sind für qisas-Delikte grundsätzlich Talions- bzw. Vergeltungsstrafen (qisas) oder zu zahlendes Blutgeld (diya) als Strafausgleich vorgesehen. Talionsstrafen werden vom Grundsatz her bei vorsätzlichen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten und zu zahlendem Blutgeld bei nicht vorsätzlichen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten verhängt. Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta’zir-Strafen vorgesehen, die aus unterschiedlichen Züchtigungsstrafen bestehen, die mit dem Islam vereinbar sein müssen. Das neue iranische Strafgesetzbuch ab 2013 gliedert sich in vier Bücher: Im ersten Buch werden die Allgemeinen Vorschriften (Art. 1–216), im zweiten Buch die hadd-Strafen (Art. 217–288), im dritten Buch die qisas-Strafen (Art. 289–447) und im vierten Buch das Blutgeld bzw. diya (Art. 448–728) behandelt (BAMF 5.2021). Im iranischen Strafrecht sind also körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden (AA 28.1.2022). Auf die Anwendung der Vergeltungsstrafen (qisas) der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung kann der Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (diya) verzichten (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 28.1.2022). Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom Geschädigten gegen diya verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 11.2021). Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 28.1.2022).

Verlässliche Aussagen zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da sich diese durch Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht einer Straftat unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Bei bestimmten Anklagepunkten – wie z.B. Gefährdung der nationalen Sicherheit – dürfen Angeklagte zudem nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen Anwälten auswählen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch, besonders bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht (Kopftuchzwang) (AA 28.1.2022).

Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat (AA 12.1.2019). Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen (AA 28.1.2022).

Rechtsschutz ist nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert, zum Teil auch selber inhaftiert und verurteilt. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird – insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren – nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen. Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen. Üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (AA 28.1.2022).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf , Zugriff 22.4.2022

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 22.4.2022

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1115973/4598_1450445204_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2015-09-12-2015.pdf , Zugriff 22.4.2022

• AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020) – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html , Zugriff 22.4.2022

• AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021)– Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html , Zugriff 22.4.2022

• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2021): Länderreport 35: Iran: Aktuelle Lage vor den Präsidentschaftswahlen: Die hybride Staatsordnung, Strafrecht, Menschenrechtslage und Ausblick, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-35-Iran.pdf?blob=publicationFile&v=2#%5B%7B%22num%22%3A17%2C%22gen%22%3A0%7D%2C%7B%22name%22%3A%22FitH%22%7D%2C766%5D , Zugriff 22.4.2022

• BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf , Zugriff 22.4.2022

• BS – Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report – Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf , Zugriff 22.4.2022

• FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html , Zugriff 22.4.2022

• HRC – UN Human Rights Council (13.1.2022): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/49/75], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068145/A_HRC_49_75_E.pdf , Zugriff 22.4.2022

• HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066471.html , Zugriff 22.4.2022

• ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 22.4.2022

• US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html , Zugriff 22.4.2022

Sicherheitsbehörden

Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Revolutionsgarden und die nationale Armee (Artesh) sorgen für die externe Verteidigung (US DOS 12.4.2022). Die zivilen Behörden bzw. die Regierung behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (US DOS 12.4.2022; vgl BS 2020) und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete (BS 2020). Der Oberste Führer hat die höchste Autorität über alle Sicherheitsorganisationen (US DOS 12.4.2022).

Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorismusbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst (AA 28.1.2022). Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und für Proteste oder Aufstände. Sie wird von den Revolutionsgarden und den Basij unterstützt. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen (BS 2020). Neben dem ’Hohen Rat für den Cyberspace’ beschäftigt sich die iranische Cyberpolizei mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfälle, Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie die Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste (AA 28.1.2022).

Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den Revolutionsgarden (BS 2020). Diese nehmen eine Sonderrolle ein, ihr Auftrag ist formell der Schutz der Islamischen Revolution. Als Parallelarmee haben die Revolutionsgarden neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über eine fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 28.1.2022). Heute sollen die Revolutionsgar- den über ca. 190.000 Soldatinnen und Soldaten verfügen, während die regulären Streitkräfte 420.000 Mann unter Waffen haben. Hinzu kommen noch einmal 450.000 Reservisten als Teil der Basij-Milizen (Iran Journal 1.2.2021), die ebenfalls den Revolutionsgarden unterstellt sind (Iran Journal 1.2.2021; vgl. AA 28.1.2022). Basij haben Stützpunkte unter anderem in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basij gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen (ÖB Teheran 11.2021).

Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 28.2.2022). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der Revolutionsgarden Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte und kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016; vgl. SRF 9.4.2019). Längst ist also aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Ex-Präsident Hassan Rohani versuchte zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen, dies gelang ihm jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vgl. BS 2020, Iran Journal 1.2.2021). Mittlerweile sind die wirtschaftlichen Aktivitäten der Revolutionsgarden außerhalb des normalen Marktgeschehens so umfangreich, dass der Privatsektor in vielen Bereichen nicht mehr existiert. Er wurde verdrängt und ist gegenüber der Marktbeherrschung der Garden nicht mehr wettbewerbsfähig (Iran Journal 1.2.2021). Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern auch in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland ausgebildet (Tagesspiegel 8.6.2017; vgl. Iran Journal 1.2.2021). Die 1990 gegründete Quds-Brigade ist mit

Mann relativ klein. Doch für Irans Regionalpolitik spielt sie bei Auslandseinsätzen eine zentrale Rolle. Um ihre Unterlegenheit bei konventionellen Waffensystemen auszugleichen, setzt die Quds-Armee vor allem auf Guerillataktiken (Iran Journal 1.2.2021).

Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela’at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst und den technischen Aufklärungsdienst. Der Inlandsgeheimdienst beobachtet die politische Opposition und übt Druck auf diese aus (AA 28 .1.1.2022).

Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung (AA 28 .1.1.2022). Angehörige der Sicherheitskräfte können Misshandlungen begehen, ohne befürchten zu müssen, bestraft zu werden. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen. Die Regierung unternimmt nur wenige Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begehen, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Die Straflosigkeit bleibt auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte allgegenwärtig (US DOS 12.4.2022). In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung, ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Insbesondere die kurdische Region scheint stärker überwacht zu sein, als der Rest des Landes (DIS 7.2.2020).

Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen können den Unwillen zufällig anwesender Basij bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basij können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 11.2021).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4r tiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_% 28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 22.4.2022

• BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/co ntent/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 22.4.2022

• activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds

• DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political+Feb+2020.pdf, Zugriff 22.4.2022

• DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN -

• House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf , Zugriff 22.4.2022

• DW – Deutsche Welle (18.2.2016): Die Strippenzieher der iranischen Wirtschaft, http://www.dw.com/de/die-strippenzieher-der-iranischen-wirtschaft/a-19054802 , Zugriff 22.4.2022

• FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html , Zugriff 22.4.2022

• Iran Journal (1.2.2021): Aus der Schwäche wuchs ihre Macht, https://iranjournal.org/wirtschaft/geschichte-der-revoltuionsgarde , Zugriff 22.4.2022

• Menawatch (10.1.2018): Die Wirtschaft des Iran ist in den Händen der Revolutionsgarden, https://www.mena-watch.com/die-wirtschaft-des-iran-ist-in-den-haenden-der-revolutionsgarden/ , Zugriff 22.4.2022

• ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 22.4.2022

• Tagesspiegel (8.6.2017): Staat im Staat: Warum Irans Revolutionsgarden so viel Macht haben, https://www.tagesspiegel.de/politik/krise-am-golf-staat-im-staat-warum-irans-revolutionsgarden-so-viel-macht-haben/19907934.html , Zugriff 22.4.2022

• SRF – Schweizer Rundfunk und Fernsehen (9.4.2019): Was ist die Revolutionsgarde?, https://www.srf.ch/news/international/dominante-militaermacht-im-iran-was-ist-die-revolutionsgarde , Zugriff 22.4.2022

• US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html , Zugriff 22.4.2022

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich (AA 28.1.2022; vgl. US DOS 12.4.2022, DIS 7.2.2020) bzw. weit verbreitet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 29.3.2022). Gerade bei politischen Fällen ist Folter nicht nur geduldet, sondern wird mitunter angeordnet (AA 28.1.2022). Folter wird Berichten zufolge von einer Reihe von Akteuren wie dem polizeilichen Nachrichtendienst, dem Geheimdienstministerium (HRC 14.5.2021), den Islamischen Revolutionsgarden, der Polizei (HRC 14.5.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021) als auch in Gefängnissen ausgeführt (ÖB Teheran 11.2021). Berichten zufolge unterhalten Behörden abseits des nationalen Gefängnissystems auch noch inoffizielle, geheime Gefängnisse und Haftanstalten, in denen Missbrauch stattfindet (US DOS 12.4.2022). Folter betrifft vorrangig nicht-registrierte Gefängnisse, aber auch offizielle Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht und in welchem politische Gefangene inhaftiert sind (AA 28.1.2022). Folter und Misshandlungen werden systematisch angewendet, vor allem während Verhören. Im August 2021 gelangten Videoaufnahmen an die Öffentlichkeit, die von Überwachungskameras im Evin-Gefängnis in Teheran stammten und zeigten, wie Gefangene vom Wachpersonal geschlagen, sexuell belästigt und auf andere Weise gefoltert und misshandelt wurden (AI 29.3.2022).

Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, Aufhängen mit dem Kopf nach unten, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen, Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser sowie die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 12.4.2022).

Die Tatsache, dass die Justiz bei ihren Ermittlungen in hohem Maße auf Geständnisse angewiesen ist, scheint ein wichtiger Anreiz für Folter zu sein. Obwohl das iranische Recht die Verwendung erzwungener Geständnisse vor Gericht verbietet (HRC 14.5.2021) zeigen Zeugenaussagen, dass Richter sich einerseits häufig weigern, Foltervorwürfen nachzugehen (HRC 14.5.2021; vgl. HRC 13.1.2022) und sich andererseits auf erzwungene Geständnisse als Beweismittel für eine Verurteilung verlassen (HRC 14.5.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Dies gilt auch insbesondere bei der Verhängung der Todesstrafe (HRC 13.1.2022). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 28.2.2022).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4r tiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_% 28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 22.4.2022

 AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html , Zugriff 22.4.2022

 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html , Zugriff 22.4.2022

 activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political+Feb+2020.pdf, Zugriff 22.4.2022

 HRC – UN Human Rights Council (13.1.2022): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/49/75], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068145/A_HRC_49_75_E.pdf , Zugriff 22.4.2022

 HRC – UN Human Rights Council (14.5.2021): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/47/22], https://www.ecoi.net/en/file/local/2053883/A_HRC_47_22_E.pdf , Zugriff 22.4.2022

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066471.html , Zugriff 22.4.2022

 ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 22.4.2022

 US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html , Zugriff 22.4.2022

Allgemeine Menschenrechtslage

Die iranische Verfassung (IRV) vom 15. November 1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene ’Hohe Rat für Menschenrechte’ untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten ’Pariser Prinzipien’ (AA 28.1.2022).

Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:

- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR)

- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) (ICCPR)

- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD)

- Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit islamischem Recht) (CRC)

- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (CRC-OP-SC)

- Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)

- Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

- UNESCO Konvention gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen

- UN-Apartheid-Konvention

- Internationales Übereinkommen gegen Apartheid im Sport (AA 28.1.2022) Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert:

- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT)

- Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention (OP-CAT)

- Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR)

- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)

- Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (CED)

- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (CRC-OP-AC) (unterzeichnet aber nicht ratifiziert) (AA 28.1.2022).

Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 12.2020a). Die tiefe wirtschaftliche und politisch Krise Irans hat Auswirkungen auf die Einhaltung der Menschenrechte (BAMF 5.2021). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch die Regierung und ihre Vertreter, vor allem Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard für ’schwerste Verbrechen’ entsprechen, oder für Verbrechen, die von jugendlichen Straftätern begangen wurden, sowie Hinrichtungen nach Gerichtsverfahren ohne ordnungsgemäßen Prozess; Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; systematische Inhaftierungen, einschließlich politischer Gefangener (US DOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022, HRW 13.1.2022). Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte; Bestrafung von Familienmitgliedern, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigte Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und strafrechtliche

Verfolgung sogar von Verleumdung und übler Nachrede; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung; weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen; rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien; Menschenhandel; Gewalt gegen ethnische Minderheiten; strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten; Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten sowie Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten beinhalten; und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften (US DOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, HRW 13.1.2022). Die Regierung unternimmt kaum Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet (US DOS 12.4.2022).

Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden werden oder die islamischen Grundsätze infrage stellen. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 28.1.2022). Das Regime geht in den letzten Jahren immer wieder hart gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivistinnen und gegen religiöse und ethnische Minderheiten vor (ÖB Teheran 11.2021). Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (BS 2020; vgl. ÖB Teheran 11.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4r tiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_% 28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 27.4.2022

 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2021): Länderreport 35: Iran: Aktuelle Lage vor den Präsidentschaftswahlen: Die hybride Staatsordnung, Strafrecht, Menschenrechtslage und Ausblick, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-35-Iran.pdf ? blob=publicationFile&v=2#%5B%7B%22num%22%3A17%2C%22gen%22%3A0%7D%2C%7B%22name%22%3A%22FitH%22%7D%2C766%5D, Zugriff 27.4.2022

 AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html , Zugriff 27.4.2022

 BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report — Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf , Zugriff 27.4.2022

 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html , Zugriff 27.4.2022

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020a): Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/#c4398 , Zugriff 27.4.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066471.html , Zugriff 27.4.2022

 ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 27.4.2022

 US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html , Zugriff 27.4.2022

Meinungs- und Pressefreiheit, Internet

Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Medienfreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht 'schädlich' für die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die 'Rechte der Öffentlichkeit' sind (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 12.4.2022). In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 28.1.2022; vgl. BS 2020, AI 29.3.2022, US DOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022) sowohl online als auch offline (FH 28.2.2022). Das Gesetz sieht die strafrechtliche Verfolgung von Personen vor, die der Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit oder der 'Beleidigung' des Islam beschuldigt werden. Die Regierung nutzt das Gesetz, um Personen einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung direkt kritisieren oder Menschenrechtsprobleme ansprechen, sowie um normale Bürger zur Einhaltung des Moralkodex der Regierung zu zwingen. Nach dem Gesetz wird jeder, der in irgendeiner Form Propaganda gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen betreibt, mit drei Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft (US DOS 12.4.2022).

Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert (FH 28.2.2022). Auch wenn die iranische Presselandschaft bislang eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums widergespiegelt hat, ist mit der Amtsübernahme der ultrakonservativen Regierung eine deutlich strengere Berichterstattung auf Regimelinie zu erwarten. Geprägt wird die Presse ohnehin von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter 'roter Linien' des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen drohen Sanktionen bis hin zum Verbot von Zeitungen (AA 28.1.2022). 'Propaganda gegen das System' ist mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert, wobei 'Propaganda' nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet (ÖB Teheran 11.2021). Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 28.1.2022) sowie Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 28.1.2022, FH 28.2.2022, AI 29.3.2022). Zur Vermeidung von regimekritischen Unruhen versuchen der Oberste Führer und der Justizapparat mit Hilfe der Regierung eine kritische Berichterstattung zu verhindern. Die Aufrechterhaltung des Systems der Islamischen Republik steht im Vordergrund, sodass aus Sicht der religiösen Führungselite sogar eine starke Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit verhältnismäßig zu sein scheint. Lange Haftstrafen und Todesurteile werden hierbei als gerechtfertigtes Mittel gesehen (BAMF 5.2021).

Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet (AA 28.1.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Behörden versuchen, dies durch den Einsatz von Störsendern (sogenanntes Jamming) zu unterbinden (AA 28.1.2022; vgl. FH 28.2.2022, AI 29.3.2022). Die Polizei durchsucht regelmäßig Privathäuser und beschlagnahmt Satellitenschüsseln (FH 28.2.2022).

Etwa 70% der iranischen Bevölkerung sind aktive Internetnutzer. Seit 2009 haben die iranischen Behörden erhebliche Mittel für den Ausbau der Infrastruktur, aber auch für die Kontrolle ihrer Nutzung aufgewendet. Zensur und Überwachung sind umfangreich. Eine Cyberpolizei wurde eingerichtet, und auch mehrere andere Regierungsbehörden haben Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Internets und der sozialen Medien übernommen. Darüber hinaus haben die iranischen Behörden ein lokales, staatlich kontrolliertes Netzwerk entwickelt, das National Information Network (NIN). Die regimekritische Debatte findet vor allem in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppositionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch. Die iranischen Behörden konzentrieren sich insbesondere auf Personen, die die öffentliche Meinung in Iran beeinflussen können, wie beispielsweise diejenigen, die viele Anhänger in den sozialen Medien haben. Dies gilt auch für im Ausland lebende Iraner. Iranische Journalisten, die für internationale Medienhäuser arbeiten, werden streng überwacht (Landinfo 31.5.2021).

Gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wird massiv vorgegangen. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr stehen unter staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten und viele Plattformen sind gesperrt. Regimefeindliche oder 'islamfeindliche' Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden (ÖB Teheran 11.2021). Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden blockiert (AA 28.1.2022; vgl. AI 29.3.2022). So bleiben z.B. die Internetseiten von Facebook, Telegram, Twitter und YouTube blockiert (AI 29.3.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Grundsätzlich ist der Empfang ausländischer Medien mithilfe sogenannter VPN (Virtual Private Network) möglich, der Staat kann diese technisch allerdings blockieren. Darüber hinaus wird der Internetverlauf gefiltert bzw. mitgelesen (AA 28.1.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen 'Cyber-Krieg' gegen das Land führen zu wollen. Mit einer Gesetzesinitiative zur Einschränkung der Internetfreiheit soll die Nutzung des Internets weiter eingeschränkt werden. Ausländische Internetdienste sollen durch heimische ersetzt, Eingriffsmöglichkeiten der Sicherheitsbehörden gegenüber User gestärkt werden (AA 28.1.2022). Das Gesetz soll 2022 verabschiedet werden (AA 28.1.2022; AI 29.3.2022) und für eine Probezeit von zwei Jahren in Kraft treten (AA 28.1.2022). Noch herrscht dennoch eine erstaunliche Meinungsvielfalt im Internet, Kritik an staatlichen Maßnahmen wird breit geäußert. Dies war bereits unter der Regierung Rohani den Hardlinern im Parlament ein Dorn im Auge, die mehrmals versuchten, ein Gesetz zur stärkeren Kontrolle des Internets zu beschließen. Die Regierung Raisi hat diesen Gesetzesentwurf wieder aufgegriffen. Unter anderem ist geplant, Nutzer zu Echtnamen-Registrierung zu zwingen und die Verwendung von VPNs zu verfolgen. Iran hat mit China unter anderem eine Kooperation zu IKT-Angelegenheiten beschlossen (ÖB Teheran 11.2021).

Die 1997 unter Khatami gegründete 'Association of Iranian Journalists' wurde 2009 unter dem damaligen Präsidenten Ahmadinedschad von den Sicherheitskräften geschlossen und hat seitdem trotz pressefreundlicher Wahlkampfversprechen von Ex-Präsident Rohani ihre Tätigkeit nicht wieder aufnehmen dürfen. Inhaftierte Journalisten sind in Iran – wie alle politischen Gefangenen – besorgniserregenden Haftbedingungen ausgesetzt, die sich aufgrund der Covid-19-Pandemie noch verschärft haben. Unter politischen Gefangenen und Journalisten kommt es regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen, unter anderem gegen die hygienischen Bedingungen und die mangelhafte medizinische Versorgung (AA 28.1.2022). Ebenso unter Druck stehen Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als 'unislamisch' oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dies unterliegt einer Genehmigungspflicht). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist 'regimefeindlicher Propaganda' und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB Teheran 11.2021).

In der aktuellen Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen hat sich Iran wieder verschlechtert und liegt nun an Position 178 (2020: 174) von 180 (ROG 2022). Iran bestätigt mit der weltweit ersten staatlichen Hinrichtung eines Journalisten seit 30 Jahren seine Stellung als einer der schlimmsten Unterdrücker der Pressefreiheit (ROG 2021).

Hinsichtlich der Covid-19-Pandemie spielt die Islamische Republik die Opferzahlen herunter, verschärft die Einschränkungen für traditionelle Medien und soziale Netzwerke, verhört, verhaftet und verurteilt Medienschaffende für ihre unabhängige Berichterstattung (ROG 2021). Die Behörden ergriffen im Jahr 2020 Maßnahmen, die eine unabhängige Berichterstattung über Covid-19 und jegliche Kritik am staatlichen Umgang mit der Pandemie unterbinden sollten. Das Ministerium für Kultur und islamische Führung wies Medien und Journalisten an, bei der Berichterstattung nur offizielle Quellen und Statistiken zu verwenden. Die Internetpolizei gründete eine spezielle Einheit, um gegen 'Internet-Gerüchte' und 'Fake News' über Covid-19 in den sozialen Medien vorzugehen. Zahlreiche Journalisten, Nutzer Sozialer Medien, Mitarbeiter im Gesundheitswesen und andere Personen wurden festgenommen, verhört oder verwarnt (AI 7.4.2021).

 

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf , Zugriff 27.4.2022

 AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html , Zugriff 27.4.2022

 AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html , Zugriff 29.4.2021

 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2021): Länderreport 35: Iran: Aktuelle Lage vor den Präsidentschaftswahlen: Die hybride Staatsordnung, Strafrecht, Menschenrechtslage und Ausblick, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-35-Iran.pdf?__blob=publicationFile&v=2#%5B%7B%22num%22%3A17%2C%22gen%22%3A0%7D%2C%7B%22name%22%3A%22FitH%22%7D%2C766%5D , Zugriff 27.4.2022

 BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf , Zugriff 27.4.2022

 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html , Zugriff 27.4.2022

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066471.html , Zugriff 27.4.2022

 Landinfo [Norwegen] (31.5.2021): Iran. Internett og sosiale medier, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052678/Temanotat-Iran-Internett-og-sosiale-medier-31052021.pdf , Zugriff 27.4.2022

 ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 27.4.2022

 ROG – Reporter ohne Grenzen (2022): Rangliste zur Pressefreiheit 2022, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2022/RSF_Rangliste_der_Pressefreiheit_2022.pdf , Zugriff 29.4.2022

 ROG – Reporter ohne Grenzen (2021): Rangliste der Pressefreiheit. Weltweite Entwicklungen im Überblick, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/rangliste/rangliste-2021/ueberblick , Zugriff 29.4.2021

 US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html , Zugriff 27.4.2022

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen der Opposition sind seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden, finden jedoch in kleinem Umfang statt. Demgegenüber stehen Demonstrationen systemnaher Organisationen, zu deren Teilnahme Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung sowie Schüler und Studierende teilweise verpflichtet werden (AA 28.1.2022).

In den letzten drei Jahren haben die iranischen Behörden auf wiederholte und weit verbreitete Proteste im ganzen Land mit übermäßiger und tödlicher Gewalt und willkürlichen Verhaftungen von Tausenden von Demonstranten reagiert (HRW 13.1.2022). Nach den regierungskritischen Protesten im November und Dezember 2019, die aufgrund einer Benzinpreiserhöhung ausgelöst wurden (DW 23.12.2019; vgl. DIS 7.2.2020), wurden Tausende Personen festgenommen (DIS 7.2020). Gegen mindestens 500 Personen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Die Festgenommenen wurden unmenschlicher Behandlung und Folter unterworfen, um Geständnisse, dass sie Verbindungen zu Oppositionsgruppen oder ausländischen Regierungen haben, zu erzielen. Demonstranten wurden aufgrund von Anschuldigungen, die nationale Sicherheit bedroht zu haben, zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (HRC 14.5.2021). Mit einer zeitweisen Internetblockade sorgte Teheran damals dafür, dass kaum Informationen, Bilder und Videos der Proteste verbreitet werden konnten (DW 23.12.2019; vgl. HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021). Die Regierung hat eingeräumt, dass während der Proteste im November 2019 einige Menschen getötet wurden. Es ist äußerst schwierig, eine Gesamtzahl an Todesopfern bereitzustellen. Die Schätzungen der Zahl der Todesopfer reichen laut verifizierten Berichten von über 304 bis zu unbestätigten Berichten von bis zu 1.500 Toten, darunter auch Frauen und Kinder. Die Zahl der von den Sicherheitskräften verletzten Personen schwankt zwischen 2.000 und 4.800. Die Zahl der Todesopfer war in den kurdisch besiedelten Provinzen relativ hoch im Vergleich zu anderen Provinzen des Landes (DIS 7.2.2020). Mehr als zwei Jahre nach der brutalen Niederschlagung weitverbreiteter Proteste im November 2019 haben die Behörden es verabsäumt, eine transparente Untersuchung über die Anwendung von übermäßiger und rechtswidriger Gewalt gegen Demonstranten durchzuführen (HRW 13.1.2022). Es gab mehrere Proteste im Zusammenhang mit Umweltpolitik und Klimawandel, die direkte Auswirkungen auf die Lebensgrundlagen hatten. Darüber hinaus gab es Proteste von Arbeitnehmern, Rentnern und Landwirten in Bezug auf Löhne, Arbeitsplatzsicherheit und das Recht auf kollektive Organisierung (HRC 13.1.2022). Die Sicherheitskräfte gehen weiterhin mit rechtswidriger Gewalt gegen zumeist friedliche Proteste vor, indem sie u.a. scharfe Munition und Schrotmunition einsetzen. Die Behörden blockieren das Internet während Protesten und verhindern so, dass das Ausmaß der Übergriffe durch die Sicherheitskräfte bekannt wird. Zum Beispiel wurden im Juli 2021 bei Protesten gegen die Wasserknappheit in den Provinzen Khusestan und Lorestan mindestens elf Menschen erschossen und zahlreiche weitere verletzt. Im November 2021 beschossen Sicherheitskräfte in Isfahan Demonstrierende, die den Behörden Versagen bezüglich der Wasserversorgung vorwarfen, mit Metallkugeln, was dazu führte, dass zahlreiche Menschen, darunter auch Minderjährige, erblindeten oder andere schwere Augenverletzungen erlitten (AI 29.3.2022). Eine Gruppe von Umweltaktivisten wurde 2018 aufgrund von Spionageverdacht verhaftet, einige wurden zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (ÖB Teheran 11.2021).

Vereinigungen auf Arbeitnehmerseite werden misstrauisch beobachtet. Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 28.2.2022). Gewerkschaftliche Aktivitäten werden zum Teil unter dem Vorwurf der 'Propaganda gegen das Regime' und 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit' verfolgt. Das Streikrecht hingegen ist prinzipiell gewährleistet (AA 28.1.2022), jedoch können streikende Arbeiter von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Mehrere inhaftierte Arbeiteraktivisten wurden 2019 zu Haftstrafen von 14 Jahren oder mehr verurteilt (FH 28.2.2022). Mehr als 700 Beschäftigte der petrochemischen Industrie wurden zum Beispiel zu Unrecht entlassen, weil sie sich im Juni 2021 an landesweiten Streiks beteiligt hatten (AI 29.3.2022). Erlaubt sind nur 'Islamische Arbeitsräte' unter der Aufsicht des 'Haus der Arbeiter' (keine unabhängige Institution). Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft werden zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft. Proteste gegen zu geringe oder gar nicht ausbezahlte Löhne mehren sich, auch dabei kommt es immer wieder zu Festnahmen (ÖB Teheran 11.2021).

In Iran gibt es keine politischen Parteien mit vergleichbaren Strukturen westlich-demokratischer Prägung. Auch im Parlament existiert keine, mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Sowohl bei Präsidentschafts- als auch bei Parlamentswahlen nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Kandidaten werden unter fadenscheinigen Gründen aussortiert – dabei wurden auch schon ehemalige Präsidenten als 'nicht geeignet' ausgeschlossen. Nach langen Debatten bewertete der Wächterrat – dem nur Männer angehören – die Kandidatur von Frauen im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2021 als prinzipiell zulässig, dennoch wurde auch diesmal keine einzige der Kandidatinnen zugelassen. Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.) (ÖB Teheran 11.2021).

Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems infrage stellen. Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände ('regimefeindliche Propaganda', 'Beleidigung des Obersten Führers' etc.). Darüber hinaus werden Angehörige der außerparlamentarischen Opposition immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen (ÖB Teheran 11.2021). Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv (AA 28.1.2022). Die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Mussawi sowie dessen Ehefrau Zahra Rahnavard stehen noch immer unter Hausarrest, der mittlerweile ein Jahrzehnt andauert (AI 29.3.2022; vgl. BS 2020, ÖB Teheran 11.2021, AA 28.1.2022).

An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, welche die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Eine markante Führungspersönlichkeit fehlt bei sämtlichen oppositionellen Gruppierungen (ÖB Teheran 11.2021). Das Fehlen oppositioneller Führungspersonen zeigte sich auch bei den Unruhen der letzten Jahre. Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen hat oftmals staatliche Zwangsmaßnahmen und Sanktionen zur Folge (AA 28.1.2022).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf , Zugriff 27.4.2022

 AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html , Zugriff 27.4.2022

 BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf , Zugriff 27.4.2022

 DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2020): Iran. November 2019 Protests, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033026/COI_brief_report_iran_nov_2019_protest_july_2020.pdf , Zugriff 27.4.2022

 DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf , Zugriff 27.4.2022

 DW – Deutsche Welle (23.12.2019): Bericht: Iran geht von 1500 Toten bei Unruhen aus, https://www.dw.com/de/bericht-iran-geht-von-1500-toten-bei-unruhen-aus/a-51780047 , Zugriff 27.4.2022

 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html , Zugriff 27.4.2022

 HRC – UN Human Rights Council (13.1.2022): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/49/75], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068145/A_HRC_49_75_E.pdf , Zugriff 27.4.2022

 HRC – UN Human Rights Council (14.5.2021): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/47/22], https://www.ecoi.net/en/file/local/2053883/A_HRC_47_22_E.pdf , Zugriff 27.4.2022

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066471.html , Zugriff 27.4.2022

 ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 27.4.2022

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 12.4.2022, FH 28.2.2022, AI 29.3.2022, HRC 13.1.2022). Im Juni 2020 waren 211.000 Personen inhaftiert, womit die Gefängnisse mehr als zweieinhalbmal überbelegt waren (ÖB Teheran 11.2021). Der Mangel an Betten ist weiterhin ein Problem (US DOS 12.4.2022). Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Berichtet wird über unzureichende Ernährung, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann, und vor allem von der Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 12.4.2022, FH 28.2.2022, AI 29.3.2022). Die Zellen sind auch schlecht belüftet und teils von Ungeziefer befallen (AI 29.3.2022). Im Allgemeinen verschlechterten sich die Haftbedingungen während der Covid-19-Pandemie erheblich (US DOS 12.4.2022; vgl. HRC 13.1.2022, AA 28.1.2022).

Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet - vor allem während Verhören (AI 29.3.2022). Regelmäßig versterben Menschen in Haft. Laut Berichten sind folgende Foltermethoden verbreitet: Elektroschocks, Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, Aufhängen mit dem Kopf nach unten, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen, Vergewaltigungen

teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 11.2021). Im August 2021 wurden Aufnahmen von Überwachungskameras des Evin-Gefängnisses in Teheran vom März 2021 veröffentlicht, auf denen schockierende Folter und Misshandlungen von Gefangenen durch Aufseher und andere Gefangene zu sehen sind. Der Justiz-Leiter besuchte das Gefängnis daraufhin und rief zu ordnungsgemäßer Behandlung von Gefangenen auf (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 29.3.2022, US DOS 12.4.2022). Daraufhin wurden Strafverfahren gegen sechs Gefängniswärter eingeleitet (FH 28.2.2022; vgl. US DOS 12.4.2022). Politische Gefangene oder Minderjährige werden teils mit kriminellen Straftätern zusammengelegt, wodurch Übergriffe nicht selten sind (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 12.4.2022). Menschenrechtsorganisationen verweisen häufig auf einige Haftanstalten, in denen politische Gegner grausam und über längere Zeit gefoltert werden, insbesondere in den Abteilungen 209 und zwei des Evin-Gefängnisses, die Berichten zufolge von den Revolutionsgarden kontrolliert werden (US DOS 12.4.2022). Politische Gefangene haben in den letzten Jahren wiederholt Hungerstreiks durchgeführt, um gegen Misshandlungen in Gewahrsam zu protestieren (FH 28.2.2022; vgl. US DOS 12.4.2022, AA 28.1.2022, HRC 13.1.2022).

Die Haftbedingungen variieren im Einzelfall nach Gefängnis-Trakt und Status der Gefangenen, wobei generelle Aussagen nicht möglich sind. So ist im Evin-Gefängnis in Teheran ein Trakt für Ausländer reserviert, ein Trakt wird vom Geheimdienst der Revolutionsgarden verwaltet, manche Trakte sind unterirdisch. Das Quarchak-Frauengefängnis in Teheran dürfte als ehemaliger Hühnerstall sanitär unzureichend sein (ÖB Teheran 11.2021). Die Behörden unterhalten angeblich auch inoffizielle Geheimgefängnisse und Haftanstalten außerhalb des staatlichen Gefängnissystems, in denen es zu Misshandlungen kommt (US DOS 12.4.2022; vgl. HRC 13.1.2022). Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark von einander ab. Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse (AA 28.1.2022).

Mindestens 24 Gefangene starben unter Umständen, die den Verdacht nahelegen, dass ihr Tod in Verbindung mit Folter und anderen Misshandlungen stand, wie z. B. der Verweigerung einer angemessenen medizinischen Versorgung (AI 29.3.2022). Gefangene können Beschwerden bei den Justizbehörden einreichen, werden jedoch häufig mit Zensur oder Vergeltung in Form von Verleumdung, Schlägen, Folter und Verweigerung von medizinischer Versorgung und Medikamenten oder Urlaubsanträgen sowie Anklage wegen zusätzlicher Straftaten konfrontiert (US DOS 12.4.2022).

Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in ’sichere Häuser’ gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen. Dort werden sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten (ÖB Teheran 11.2021). Ein besonders prominentes Beispiel ist Oppositionsführer Mehdi Karroubi, der zusammen mit seiner Frau und zwei anderen Oppositionsführern seit 2011 unter Hausarrest steht (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 29.3.2022).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_% 28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 28.4.2022

 AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html , Zugriff 28.4.2022

 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/do , Zugriff 28.4.2022

 HRC – UN Human Rights Council (13.1.2022): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/49/75], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068145/A_HRC_49_75_E.pdf , Zugriff 13.5.2022

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066471.html , Zugriff 28.4.2022

 ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 28.4.2022

 US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html , Zugriff 28.4.2022

Todesstrafe

Die Todesstrafe wird nach unfairen Gerichtsverfahren verhängt, u a. für Straftaten, die gemäß Völkerrecht nicht zu den ’schwersten Verbrechen’ zählen, wie Drogenhandel und Finanzkriminalität, sowie für Handlungen, die international nicht als Straftaten anerkannt sind. Todesurteile werden als Mittel der Unterdrückung gegen Demonstrierende, Andersdenkende und ethnische Minderheiten eingesetzt (AI 29.3.2022). Iran ist auch weiterhin eines der Länder, wo die Todesstrafe am häufigsten vollstreckt wird (HRW 13.1.2022). In Bezug auf die Anzahl der jährlichen Hinrichtungen befindet sich Iran nach China weltweit an zweiter Stelle (FH 28.2.2022). Nach Angaben von Menschenrechtsgruppen richtete der Iran im Jahr 2021 mindestens 333 Menschen hin, darunter zumindest 17 Frauen (BBC News 28.4.2022), sieben Personen wegen angeblicher terroristischer Anschuldigungen (HRW 13.1.2022) und zumindest zwei zum Tatzeitpunkt Minderjährige (HRC 13.1.2022). Iran ist nach wie vor eines der wenigen Länder, die Minderjährige, Homosexuelle und Frauen hinrichten, die sich auf Notwehr gegen Vergewaltiger berufen (CSW 22.3.2022). In diesen Fällen liegen der Todesstrafe für Frauen und Mädchen oft Tötungen von ihren Ehemännern zugrunde, die sie in Selbstverteidigung nach langjährigem Missbrauch begehen (ÖB Teheran 11.2021). Ein großer Teil der Hingerichteten sind Angehörige religiöser oder ethnischer Minderheiten, insbesondere sunnitische Muslime und Kurden (CSW 22.3.2022). Regelmäßig gehen der Todesstrafe ein unfaires Verfahren und Misshandlung (erzwungene Geständnisse) voraus (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 29.3.2022, US DOS 12.4.2022).

Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), schwer- wiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, ’Moharebeh’ (Waffenaufnahme gegen Gott) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. HRW 13.1.2022, AA 28.1.2022); des weiteren auf terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin (AA 28.1.2022). Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 28.1.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In den letzten 20 Jahren ist es jedoch zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen (AA 28.1.2022).

Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt auf Verurteilungen wegen Mordes (AA 28.1.2022). Hinrichtungen werden regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung durchgeführt, allerdings in letzter Zeit nicht mehr öffentlich (ÖB Teheran 11.2021). Betroffen hiervon sind auch zum Tatzeitpunkt Minderjährige (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 28.1.2022, HRW 13.1.2022, FH 28.2.2022, HRC 13.1.2022, CSW 22.3.2022). In den Todeszellen befinden sich noch immer mehr als 80 Personen, die zum Tatzeitpunkt minderjährig waren (AI 29.3.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Buben liegt bei 15 und für Mädchen bei neun Jahren (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 28.1.2022) und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. 2020 wurden mindestens vier zur Tatzeit minderjährige Täter hingerichtet, 2021 mindestens zwei. Mehreren weiteren zur Tatzeit Minderjährigen droht die Hinrichtung. Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen. Die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 28.1.2022). Selbst nach der Hinrichtung durch das Regime werden repressive Maßnahmen gegen Angehörige fortgesetzt. Hingerichtete werden weit entfernt von ihrem früheren Wohnort begraben, manchmal ohne Benachrichtigung der Angehörigen. Totenfeiern sowie Grabbesuche für Regimegegner werden aufgelöst (ÖB Teheran 11.2021).

2017 trat eine Änderung des Strafgesetzes für Drogendelikte in Kraft, die die Todesstrafen im Bereich der Drogenkriminalität auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkt. Bagatelldelikte sind damit von der Todesstrafe ausgenommen (AA 28.1.2022). Diese Gesetzesänderungen führten zu einer Überprüfung der Todesstrafe für Tausende von Häftlingen (FH 28.2.2022). Durch die Aufhebung der Todesstrafe für die meisten Drogendelikte Ende 2017 konnte Iran seit 2018 die Zahl der Hinrichtungen etwa halbieren. Über gewalttätige Drogenstraftäter und diejenigen, die mehr als 100 Kilo Opium oder zwei Kilo industrielle Rauschgifte produzieren oder verbreiten, wird weiterhin die Todesstrafe verhängt (ÖB Teheran 11.2021). Ca. 9% aller Exekutionen stehen in Verbindung mit Drogenvergehen (AI 4.2021). Seit 2021 ist ein erneuter Anstieg bei der Zahl der Hinrichtungen für Drogenkriminalität zu verzeichnen (AA 28.1.2022). Die Zahl der Hinrichtungen wegen Drogendelikten war mit 126 von 333 fünfmal so hoch wie 2020 (BBC News 28.4.2022).

Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom ’Geschädigten’ gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen. Seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 11.2021).

Regierung und NGOs sind bemüht, Hinrichtungen durch Förderung des Blutgeld-Prozesses zu verhindern, und es werden z.B. mit Spendenaufrufen Blutgelder gesammelt (ÖB Teheran 11.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf , Zugriff 28.4.2022

 AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html , Zugriff 28.4.2022

 AI – Amnesty International (4.2021): Todesurteile und Hinrichtungen 2020, https://www.amnesty.at/media/8345/amnesty_bericht-zur-todesstrafe-2020_web.pdf , Zugriff 28.4.2022

 BBC News (28.4.2022): Iran executions: Alarming rise in use of death penalty in 2021 - report, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-61256213 , Zugriff 29.4.2022

 CSW – Christian Solidarity Worldwide (22.3.2022): Iran: General Briefing, https://www.csw.org.uk/2022/03/22/report/5648/article.htm , Zugriff 28.4.2022

 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html , Zugriff 28.4.2022

 HRC – UN Human Rights Council (13.1.2022): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/49/75], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068145/A_HRC_49_75_E.pdf , Zugriff 28.4.2022

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066471.html , Zugriff 28.4.2022

 ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 28.4.2022

 US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html , Zugriff 28.4.2022

Religionsfreiheit

In Iran leben ca. 86 Millionen Menschen (CIA 10.5.2022), von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 3.5.2018, vgl. USCIRF 4.2022). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten ’Buchreligionen’ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als ’mohareb’ (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden (AA 28.1.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen (CSW 22.3.2022). Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 28.1.2022). Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 11.2021). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 3.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021, USCIRF 4.2022). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nicht- muslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vgl. FH 28.2.2022, BAMF 3.2019), und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 28.2.2022). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 29.3.2022; OD 19.1.2022).

Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha’i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch- Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OD 19.1.2022). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt.

Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das Strafgesetzbuch aufnahm, wonach die ’Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen’ sowie ’abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen’ mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können. Im Juli 2021 wurden drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (AI 29.3.2022; vgl. OD 19.1.2022).

Die Regierung überwacht weiterhin die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (US DOS 12.5.2021). Die Inhaftierung von Angehörigen religiöser Minderheiten, welche ihre Kultur, ihre Sprache oder ihren Glauben praktizieren, ist weiterhin ein ernstes Problem (HRC 11.1.2021; vgl. AI 29.3.2022).

Atheisten laufen prinzipiell ebenfalls Gefahr – im Extremfall wegen der ’Beleidigung des Propheten’ auch zum Tode – verurteilt zu werden, auch wenn derartige Fälle in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4r tiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_% 28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 28.4.2022

 AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html , Zugriff 28.4.2022

 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf , Zugriff 16.5.2022

 BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.5.2018): Analyse Iran – Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse-situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf , Zugriff 16.5.2022

 CIA – Integlligence Office [USA] (10.5.2022): The World Factbook - Iran, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/iran/#people-and-society , Zugriff 16.5.2022

 CSW – Christian Solidarity Worldwide (22.3.2022): Iran: General Briefing, https://www.csw.org.uk/2022/03/22/report/5648/article.htm , Zugriff 28.4.20222

 DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf , Zugriff 28.4.2022

 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html , Zugriff 28.4.2022

 HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (11.1.2021): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/46/50], https://undocs.org/en/A/hrc/46/50 , Zugriff 30.4.2021IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html , Zugriff 28.4.2022

 ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 28.4.2022

 ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf , Zugriff 28.4.2022

 USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): United States Commission on International Religious Freedom 2022 Annual Report; USCIRF – Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071906/2022+Iran.pdf , Zugriff 19.5.2022

 OD – Open Doors (19.1.2022): Weltverfolgungsindex 2022 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum 1. Oktober 2020 – 30. September 2021), https://www.opendoors.de/sites/default/files/copyright_open_doors_2022_wvi_bericht_signiert.pdf , Zugriff 28.4.2022

 US DOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html , Zugriff 16.5.2022

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Generell genießt die Familie in Iran, ebenso wie in den meisten anderen islamischen Gesellschaften, einen hohen Stellenwert. Der Unterschied zwischen Stadt und Land macht sich aber auch hier bemerkbar, in Bezug auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau sowie hinsichtlich der Rolle der Frau in der Gesellschaft. Auf dem Land hat das traditionelle islamische Rollenmodell weitgehende Gültigkeit, der Tschador, der Ganzkörperschleier, dominiert hier das Straßenbild. In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis inzwischen verschoben, wenn auch nicht in allen Stadtteilen. Während des Iran-Irak-Krieges war, allen eventuellen ideologischen Bedenken zum Trotz, die Arbeitskraft der Frauen unabdingbar. Nach dem Krieg waren Frauen aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Die unterschiedliche und sich verändernde Stellung der Frau zeigt sich auch an den Kinderzahlen: Während in vielen ländlichen, gerade den abgelegeneren Gebieten fünf Kinder der Normalfall sind, sind es in Teheran und Isfahan im Durchschnitt unter zwei. Insbesondere junge Frauen begehren heute gegen die nominell sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten. Eine Bewegung, die sich in den letzten Jahren zunehmender Beliebtheit erfreut, ist der islamische Feminismus. Dieser will die Rechte der Frau mittels einer islamischen Argumentation durchsetzen (GIZ 12.2020c).

Auch wenn die Stellung der Frau in Iran, entgegen aller Vorurteile gegenüber der Islamischen Republik, in der Praxis sehr viel besser ist als in vielen anderen Ländern der Region, sind Frauen auch hier nicht gleichberechtigt (GIZ 12.2020c). Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen (strenge Kleiderordnung, Verbot des Zugangs zu Sportveranstaltungen, Genehmigungsvorbehalt des Ehemannes oder Vaters bezüglich Arbeitsaufnahme oder Reisen). In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind iranische Frauen also vielfältigen Diskriminierungen unterworfen, die jedoch zum Teil relativ offen diskutiert werden (AA 28.1.2022).

Iran hat die 'Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau' als einer von wenigen Staaten weltweit nicht unterzeichnet. Im Global Gender Gap Report 2021 des World Economic Forum liegt Iran auf Platz 150 von 156 (WEF 3.2021; vgl. AA 28.1.2022). Von einigen staatlichen Funktionen (u.a. Richteramt, Staatspräsident) sind Frauen gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen (AA 28.1.2022; vgl. BAMF 7.2020). Es ist hier anzumerken, dass es sehr wohl einige Richterinnen - insbesondere an Familiengerichten - gibt. Ihnen steht es aber nicht zu, ein Urteil auszusprechen oder den Prozess zu leiten. Sie dürfen unter der Aufsicht eines männlichen Richters lediglich beratend tätig werden (BAMF 7.2020). Nur eine Frau gehört dem Kabinett von Staatspräsident Raisi an, die Vizepräsidentin für Frauen- und Familienangelegenheiten Ensieh Khazali. Die ultrakonservative Politikerin gilt als Befürworterin der frühen Heirat von Mädchen (AA 28.1.2022).

Die Erwerbsquote von Frauen liegt nur bei etwa 12%. Viele Frauen sind im informellen Sektor tätig (BS 2020). Zusätzlich sind Frauen seit dem Beginn der Covid-19-Krise stärker als Männer vom Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffen. Da Arbeitgeber durch die Pandemie wirtschaftlich unter Druck geraten sind, versuchen diese, den ausbleibenden Umsatz durch eine Reduzierung der Lohnzahlungen auszugleichen. Am stärksten davon, aber auch vom Verlust des Arbeitsplatzes, betroffen sind die Lohnzahlungen von Frauen (BAMF 7.2020). Laut offiziellen Daten wurden aufgrund der Covid-19-Krise binnen eines Jahres eine Million Frauen zusätzlich arbeitslos. Die Stärkung der Schattenwirtschaft, und damit von religiösen Stiftungen und Unternehmen im Besitz der Revolutionsgarden, in denen konservative Männer dominieren, hat die Arbeitsmöglichkeiten von Frauen besonders eingeschränkt (ÖB Teheran 11.2021). Laut offiziellen Angaben liegt die Arbeitslosenrate bei Frauen bei knapp 18%. Unter Frauen mit höherer Bildung liegt sie noch deutlich höher. Die ultrakonservative Regierung wird die Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt nicht vorantreiben, weil sie die traditionelle Rolle der Frau in der islamischen Familie stärken und die Geburtenrate erhöhen will (AA 28.1.2022). Gründe für die stärkere Betroffenheit von Frauen von Arbeitslosigkeit sind neben der Covid-Pandemie auch die US-Sanktionen und die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage. Der Zugang zum Arbeitsmarkt und die beruflichen Möglichkeiten für Frauen sind durch soziale und rechtliche Regelungen eingeschränkt, mit dem Ziel der Beschränkung der Rolle von Frauen als Mutter und Ehefrau. Oftmals wird von Frauen das Einverständnis des Ehemannes oder Vaters verlangt, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können. Gesetzlich kann ein Ehemann seiner Ehefrau jederzeit verbieten, arbeiten zu gehen. Stellenausschreibungen werden oft geschlechtsspezifisch nur für Männer ausgeschrieben. Regelmäßig werden Frauen nach Rückkehr aus der neunmonatigen Karenz gekündigt. Die gravierenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit verhindern den gewerkschaftlichen Zusammenschluss erwerbstätiger Frauen. Konservative Politiker haben in der Vergangenheit mehrmals versucht, die Erwerbstätigkeit von Frauen weiter einzuschränken oder in manchen Sektoren zu verbieten (ÖB Teheran 11.2021).

In rechtlicher Hinsicht unterliegen Frauen einer Vielzahl diskriminierender Einschränkungen. Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-)frau als dem (Ehe-)mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt (AA 28.1.2022; vgl. HRW 13.1.2022, ÖB Teheran 11.2021, AI 29.3.2022, BAMF 7.2020). Beispielsweise darf eine verheiratete Frau ohne die schriftliche Genehmigung ihres Mannes (oder Vaters) keinen Reisepass erhalten oder ins Ausland reisen (HRW 13.1.2022; vgl. FH 28.2.2022, BAMF 7.2020). Kinder unter 18 Jahren benötigen für die Ausstellung des Reisepasses die schriftliche Erlaubnis ihres Vaters. Wenn der Ehemann oder der Vater nicht anwesend ist, hat die Frau sich bei einem Wunsch zur Ausreise an die zuständige Behörde des Außenministeriums zu wenden, sofern die schriftliche Erlaubnis nicht vorliegt. Während dieses Verfahrens werden auch Unterschrift sowie personenbezogene Angaben überprüft (BAMF 7.2020). Unverheiratete und geschiedene Frauen sowie Witwen benötigen keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds, um zu reisen (Cedoca 30.3.2020). Nach dem Zivilgesetzbuch hat ein Ehemann das Recht, den Wohnort zu wählen, und kann seine Frau daran hindern, bestimmte Berufe auszuüben (HRW 13.1.2022; vgl. BAMF 7.2020). Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Mädchen bereits mit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Buben mit 15 Jahren) (AA 28.1.2022; vgl. BAMF 7.2020, ÖB Teheran 11.2021). Zeugenaussagen von Frauen werden hingegen nur zur Hälfte gewichtet (AA 28.1.2022; vgl. FH 28.2.2022, ÖB Teheran 11.2021) und die finanzielle Entschädigung, die der Familie eines weiblichen Opfers nach ihrem Tod gewährt wird, ist nur halb so hoch wie die Entschädigung für ein männliches Opfer (FH 28.2.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Selbst KFZ-Versicherungen zahlen nur die Hälfte bei Personenschäden von Frauen. Auch erben Frauen nur die Hälfte von Männern (ÖB Teheran 11.2021).

Bei Verstößen gegen gesetzliche Verbote müssen Frauen mit Strafen rechnen. So kann etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) und/oder Geldstrafe bestraft werden. Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es in der Regel nicht, da die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs überwiegend Gebrauch machen (AA 28.1.2022).

Laut Gesetz darf eine Jungfrau nicht ohne Einverständnis ihres Vaters, Großvaters oder eines Richters heiraten (US DOS 12.4.2022). Das gesetzliche Heiratsalter für Mädchen liegt bei 13 Jahren. Väter und Großväter können bei Gericht eine Erlaubnis einholen, wenn sie das Mädchen früher verheiraten wollen (US DOS 12.4.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021, AI 29.3.2022, BAMF 7.2020). Das gesetzliche Alter für Buben liegt bei 15 Jahren. Mit der schlechten Wirtschaftslage geht ein Anstieg des Verkaufs von Mädchen zum Kindesmissbrauch in Kinderehen einher (ÖB Teheran 11.2021). 2020 stieg die Rate nach offiziellen Zahlen um 10,5% auf 31.379 Mädchen zwischen zehn und 14 Jahren. Jüngere Mädchen werden nicht gezählt, auch wenn die Verheiratung von Mädchen ab neun Jahren mit Zustimmung der Eltern und eines religiösen Richters erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 29.3.2022).

Im Juni 2020 erließ der Präsident ein Dekret, mit dem eine Änderung des Zivilgesetzbuches in Kraft gesetzt wurde. Dadurch wird es iranischen Frauen, die mit ausländischen Männern verheiratet sind, ermöglicht, ihren Kindern die Staatsbürgerschaft zu übertragen (US DOS 12.4.2022; vgl. BAMF 7.2020, ÖB Teheran 11.2021, FH 28.2.2022). Frauen müssen diese Übertragung jedoch eigens beantragen, und ihre Kinder müssen sich einer Sicherheitsüberprüfung durch das Geheimdienstministerium unterziehen, während die Staatsbürgerschaft iranischer Männer automatisch an deren Kinder übertragen wird (USDOS 12.4.2022; vgl. BAMF 7.2020). Die ersten Personalausweise für solche Kinder wurden im Juli 2021 ausgestellt (FH 28.2.2022).

Gesetzliche Regelungen räumen geschiedenen Frauen das Recht auf Alimente ein. Angaben über mögliche (finanzielle) Unterstützung vom Staat für alleinerziehende bzw. alleinstehende Frauen sind nicht eruierbar. Das Gesetz sieht vor, dass geschiedenen Frauen vorzugsweise das Sorgerecht für ihre Kinder bis zu deren siebentem Lebensjahr gegeben werden soll. Danach soll das Sorgerecht dem Vater übertragen werden, außer dieser ist dazu nicht imstande. Heiraten geschiedene Frauen erneut, verlieren sie das Sorgerecht für Kinder aus einer früheren Ehe (ÖB Teheran 11.2021). Ein Mann kann sich zu jedem Zeitpunkt von seiner Frau scheiden lassen. Die Möglichkeiten der Frau, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen, sind dagegen eingeschränkt und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Bei Schließung einer dauerhaften Ehe besteht die Möglichkeit, Regelungen vor dem Heiratsnotariat zu vereinbaren, unter denen sich die Ehefrau an ein Gericht wenden kann, um eine schriftliche Erlaubnis zur Scheidung zu erhalten (BAMF 7.2020).

Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen, die außerhalb der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen oder Prostituierte), keine Unterstützung durch die Familie und können Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat werden. Alleinstehende Frauen haben oft Schwierigkeiten, eine Wohnung oder Arbeit zu finden, da sie für Prostituierte gehalten werden (ÖB Teheran 11.2021).

Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht. Ein geplantes Gesetz 'gegen Gewalt gegen Frauen' ist noch immer nicht verabschiedet worden. Fälle von Genitalverstümmelung sind nicht bekannt (AA 28.1.2022). Vergewaltigung ist illegal und unterliegt strengen Strafen, einschließlich der Todesstrafe. Das Gesetz betrachtet Geschlechtsverkehr innerhalb der Ehe per Definition als einvernehmlich und behandelt daher keine Vergewaltigung in der Ehe, auch nicht in Fällen von Zwangsheirat. Die meisten Vergewaltigungsopfer melden Verbrechen nicht, weil sie staatliche Vergeltungsmaßnahmen oder Strafen für Vergewaltigungen befürchten, wie zum Beispiel Anklagen wegen Unanständigkeit, unmoralischem Verhalten oder Ehebruch. Ehebruch wiederum ist ebenfalls mit der Todesstrafe bedroht. Auch gesellschaftliche Repressalien oder Ausgrenzung werden von Vergewaltigungsopfern befürchtet (US DOS 12.4.2022). Sexuelle Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz und in der Familie ist weit verbreitet, für die Männer herrscht gänzliche Straflosigkeit. Ein iranischer 'Me-Too'-Moment im Sommer 2020, als eine junge Frau Interviews mit Überlebenden sexueller Gewalt veröffentlichte, zeigte das Ausmaß des ansonsten totgeschwiegenen Problems auf. Krisenzentren und Frauenhäuser nach europäischem Modell existieren in Iran nicht. Die schwierige Beweislast für sexuellen Missbrauch und das Verbot außerehelicher Beziehungen hat zur Folge, dass Frauen Missbrauch nicht anzeigen, da sie ansonsten regelmäßig selbst Beschuldigte wären. Ein Gesetzesentwurf der Regierung Rohani zu Gewaltschutz wurde vom erzkonservativen Parlament solange boykottiert, bis der jetzige Präsident Raisi an die Macht kam, unter dem das Gesetz keine Aussicht auf Umsetzung hat (ÖB Teheran 11.2021).

Am 1.11.2021 wurde ein neues Gesetz zur 'Verjüngung der Gesellschaft und zum Schutz der Familie' verabschiedet, das von neun UN-Sonderberichterstattern und Menschenrechtsmechanismen als menschenrechtswidrig bezeichnet wurde (ÖB Teheran 11.2021). Das Gesetz schränkt den Zugang von Frauen zu reproduktiven Rechten stark ein. So soll der Zugang zu Abtreibungen v.a. mithilfe strafrechtlicher Drohungen weiter stark eingeschränkt werden (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 29.3.2022, AA 28.1.2022), insbesondere dürfte bei Abtreibungen als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) die Todesstrafe drohen (ÖB Teheran 11.2021). Darüber hinaus werden der Verkauf von Verhütungsmitteln und Sterilisationen verboten (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 29.3.2022, AA 28.1.2022), eine Datenbank von Frauen, die gynäkologische Hilfe suchen wird erstellt, und religiöse Richter sollen mitentscheiden, ob einer Frau medizinische indizierte Abtreibung gewährt wird (ÖB Teheran 11.2021).

Dem Gesetz nach müssen alle Frauen in Iran ab einem Alter von neun Jahren die islamischen Bekleidungsvorschriften in der Öffentlichkeit einhalten. Das Kopftuch ist zwingend vorgeschrieben, jedoch nicht das Tragen des Tschadors. Nach einer Studie des wissenschaftlichen Dienstes des iranischen Parlamentes heißen nur 13% der befragten Frauen das Tragen des Tschadors gut (BAMF 7.2020). Seit Ende Dezember 2017 fordern immer mehr iranische Frauen eine Abschaffung der Kopftuchpflicht. Als Protest nehmen sie in der Öffentlichkeit ihre Kopftücher ab und hängen sie als Fahne auf. Auch gläubige Musliminnen, die das Kopftuch freiwillig tragen, ältere Frauen, Männer und angeblich auch einige Kleriker haben sich den landesweiten Protestaktionen angeschlossen (Kleine Zeitung 3.2.2018). Zahlreiche Frauen, die öffentlich ihren Schleier abnahmen und davon Fotos und Videos verbreiteten, befinden sich weiterhin in Haft und sind zu Peitschenhieben verurteilt, wie auch ihre Rechtsanwälte (ÖB Teheran 11.2021). In einigen Fällen wurden auch besonders harte Haftstrafen verhängt (u.a. 24 Jahre Haft für eine Frauenrechtsaktivistin im August 2019) (AA 28.1.2022). Der Kopftuchzwang führt zu täglichen Schikanen, willkürlichen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen sowie dazu, dass Frauen der Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Räumen verweigert wird. Mindestens sechs Frauenrechtlerinnen, die sich gegen den Kopftuchzwang eingesetzt hatten, sitzen noch immer im Gefängnis (AI 29.3.2022). Obwohl Frauen im Oktober 2019 einmalig auf Druck der FIFA erstmals ein Fußball-Länderspiel im Stadion verfolgen konnten, hat sich am grundsätzlichen Stadionverbot für Frauen nichts geändert (AA 28.1.2022). Neben den Beschränkungen in Bezug auf Sportveranstaltungen gibt es solche auch bezüglich Kultur, beispielsweise ein Singverbot außer im Chor, Verbot des Tanzens, etc. Die Regierung Raisi hat bereits angekündigt, das Rad- und Motorradfahrverbot für Frauen streng durchzusetzen (ÖB Teheran 11.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf , Zugriff 12.5.2022

 AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html , Zugriff 12.5.2022

 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2020): Länderreport Nr. 28. Iran. Frauen - Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_28_Iran_July-2020.pdf , Zugriff 12.5.2022

 BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf , Zugriff 12.5.2022

 Cedoca – Documentation and Research Department of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (30.3.2020): COI Focus IRAN Treatment of returnees by their national authorities, https://coi.easo.europa.eu/administration/belgium/PLib/COI_Focus_Iran_Treatment%20of_returnees_by_their_national_authorities_30032020_update_ENG.pdf , Zugriff 12.5.2022

 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html , Zugriff 12.5.2022

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/ , Zugriff 12.5.2022 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066471.html , Zugriff 12.5.2022

 Kleine Zeitung (3.2.2018): Bericht: 'Besorgniserregender Widerstand gegen Kopftuch', https://www.kleinezeitung.at/politik/aussenpolitik/5365790/Strafen-helfen-im-Iran-nicht-mehr_Besorgniserregender-Widerstand , Zugriff 23.4.2020

 ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 12.5.2022

 US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html , Zugriff 12.5.2022

 WEF – World Economic Forum (3.2021): Global Gender Gap Report 2021, https://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2021.pdf , Zugriff 12.5.2022

Kinder

Iran hat das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit dem islamischen Recht) (CRC) und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (CRC-OP-SC) ratifziert (AA 28.1.2022). Nach einer Häufung von sogenannten Ehrenmorden hat das Parlament 2020 ein Gesetz verabschiedet, das den Schutz von Kindern vor Gewalttaten auch von Verwandten stärken soll (AA 28.1.2022). Eine seit über zehn Jahren diskutierte Ergänzung zum Kinderschutzrecht wurde im Juni 2020 verabschiedet, nachdem der Ehrenmord eines 14-jährigen Mädchens durch den eigenen Vater für viel Aufregung gesorgt hatte (AA 5.2.2021). Es enthält neue Strafen für bestimmte Handlungen, die die Sicherheit und das Wohlergehen eines Kindes beeinträchtigen, einschließlich körperlicher Schäden und der Verhinderung des Zugangs zu Bildung. Das Gesetz ermöglicht es den Behörden auch, Kinder in Situationen, die ihre Sicherheit ernsthaft gefährden, umzusiedeln (HRW 13.1.2021). Das Gesetz geht jedoch nicht auf einige der schwerwiegendsten Bedrohungen für Kinder in Iran ein, wie Kinderehen, die Verhängung der Todesstrafe (HRW 13.1.2021; vgl. AI 29.3.2022) und Vergewaltigung in der Ehe (AI 29.3.2022). Zwangsverheiratungen von Minderjährigen kommen vor allem in ländlichen Gebieten vor. Dies betrifft meistens Mädchen und dient der finanziellen Entlastung der Familie (AA 28.1.2022). Nach dem iranischen Zivilgesetzbuch können Mädchen ab einem Alter von 13 und Buben ab einem Alter von 15 Jahren heiraten. Mit Zustimmung des Vaters – unter Umständen auch des Großvaters – und eines Richters kann eine Ehe auch vorher geschlossen werden (AA 28.1.2022; vgl. US DOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022, ÖB Teheran 11.2021, HRC 13.1.2022). Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 31.379 Mädchen zwischen zehn und 14 Jahren verheiratet. Noch jüngere Mädchen werden nicht gezählt, da die Verheiratung von Mädchen ab neun Jahren mit Zustimmung der Eltern und eines religiösen Richters erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 29.3.2022, HRC 13.1.2022). Eltern dürfen ihre adoptierten Kinder heiraten, sofern ein Gericht zustimmt (AA 28.1.2022).

Seit 2020 können iranische Frauen, die mit ausländischen Männern verheiratet sind, ihren Kindern die Staatsbürgerschaft übertragen (US DOS 12.4.2022; vgl. BAMF 7.2020, ÖB Teheran 11.2021) [vgl. Kapitel Frauen]. Eine Geburt innerhalb der Landesgrenzen verleiht nicht die Staatsbürgerschaft, es sei denn, ein Kind wird von unbekannten Eltern geboren. Das Gesetz schreibt vor, dass alle Geburten innerhalb von 15 Tagen registriert werden müssen (US DOS 12.4.2022).

Iran ist ein Land, in dem die Bildung einen hohen Stellenwert genießt. In sporadischen Fällen gibt es bereits in Kindergärten eine Trennung nach Geschlechtern, die große Mehrzahl der Kindergärten ist jedoch nicht nach den Geschlechtern getrennt. Schulklassen werden hingegen nach Geschlechtern getrennt mit Schülern und Schülerinnen besetzt. Dies beginnt in der Grundschule und endet beim Besuch der Oberschulen (bis zur 12. Klasse) (AA 5.2.2021). Universitäten bieten mehrheitlich den gemeinsamen Zugang für Männer sowie Frauen an. Es gibt jedoch einige Universitäten in Iran, die lediglich für Männer oder Frauen zugänglich sind (BAMF 7.2020).

Obwohl der Grundschulbesuch bis zum Alter von elf Jahren für alle kostenlos und verpflichtend ist, berichten Medien und andere Quellen über eine geringere Einschulung in ländlichen Gebieten, insbesondere bei Mädchen. Das oben erwähnte Kinderschutzgesetz sieht finanzielle Strafen für Eltern oder Erziehungsberechtigte vor, die nicht für den Zugang ihrer Kinder zur Sekundarschulbildung sorgen. Die Sekundarschulbildung ist kostenlos. Kindern, die keinen staatlichen Ausweis besitzen, wird das Recht auf Bildung verweigert. Der Zugang von Minderheitenkindern zur Bildung sowie die hohen Grundschulabbrecherquoten bei Mädchen aus ethnischen Minderheiten, die in Grenzprovinzen leben, bleiben besorgniserregend (US DOS 12.4.2022).

Das iranische Recht verbietet Kinderarbeit bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres; bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es diverse Einschränkungen (z.B. keine Schwer-/Nachtarbeit). In Familienbetrieben lässt das Gesetz allerdings die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren zu. Der iranische Staat schätzt, dass zwei Millionen Kinder arbeiten, nach inoffiziellen Schätzungen sind bis zu sieben Millionen Kinder betroffen (v.a. Buben). Nach offiziellen Statistiken leben über zwei Millionen Kinder in Iran auf der Straße. Viele von ihnen sind als Straßenverkäufer tätig. Politische Initiativen, Straßenkinder in ihre Familien zurückzubringen, verliefen nicht erfolgreich (AA 28.1.2022). Die Revolutionsgarden sollen Tausende von in Iran lebenden afghanischen Migranten mithilfe von Zwangstaktiken für den Kampf in Syrien rekrutiert haben. Unter den Rekrutierten sollen sich Kinder im Alter von 14 Jahren befinden (FH 28.2.2022; vgl. US DOS 1.7.2021).

Verurteilte können für Verbrechen, die sie im Alter von unter 18 Jahren begangen haben, hingerichtet werden (FH 28.2.2022). Die Verhängung der Todesstrafe ist gegen männliche Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr, für Mädchen ab dem neunten Lebensjahr möglich (AA 28.1.2022; vgl. HRC 14.5.2021, ÖB Teheran 11.2021, BAMF 7.2020) und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. 2020 wurden mindestens vier, 2021 mindestens zwei zur Tatzeit minderjährige Täter hingerichtet. Mehreren weiteren zur Tatzeit Minderjährigen droht die Hinrichtung. 2019 wurden erstmals auch zwei zum Zeitpunkt der Hinrichtung Minderjährige verzeichnet (AA 28.1.2022). Nach dem geltenden iranischen Strafgesetzbuch liegt es im Ermessen der Richter, Personen, die ihr mutmaßliches Verbrechen als Kinder begangen haben, nicht zum Tode zu verurteilen (HRW 13.1.2021; vgl. HRC 14.5.2021) [vgl. Kapitel Todesstrafe]. Mehrere Personen, die nach dem Strafgesetzbuch für Verbrechen, die sie als Kinder begangen haben sollen, verurteilt worden sind, wurden erneut vor Gericht gestellt und erneut zum Tode verurteilt (HRW 13.1.2022). In Gefängnissen sind Erwachsene und Minderjährige oftmals nicht getrennt untergebracht (AA 28.1.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Im 'Kapitel über die Strafen' des iranischen Strafgesetzbuches finden sich detaillierte Vorschriften, wie mit Jugendlichen umzugehen ist. Bei Straftaten, die mit ta‘zir-Strafen bedroht sind, wird gegen Kinder und Jugendliche unter 15 Mondjahren eine Reihe von Erziehungsmaßnahmen verhängt, zwischen zwölf und 15 Jahren sind auch leichte Strafen möglich, wie die Ermahnung des Richters, oder eine Selbstverpflichtung keine Straftaten mehr zu begehen. Bei schweren und mittelschweren Straftaten ist die Unterbringung in einem Erziehungszentrum für drei Monate bis zu einem Jahr, unabhängig von den ebenso vorgesehenen milderen Strafen, möglich (Artikel 88 iStGB). Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren werden mit Unterbringung in einer Erziehungsanstalt bestraft, die bei schweren Straftaten bis zu fünf Jahren dauern kann. Bei mittelschweren und leichten Straftaten kann stattdessen eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit verhängt werden (Artikel 89 iStGB). Bei den hadd- und qisas-Delikten wird eine Person, welche die Strafmündigkeit erreicht hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, und das Wesen der Straftat und ihres Verbots nicht erfasst hat, oder an deren geistiger und seelischer Reife Zweifel bestehen, je nach den Umständen mit denselben Strafen wie bei ta‘zir-Delikten bestraft (Artikel 91 iStGB). Zur Feststellung derartiger Zweifel kann das Gericht das Gutachten eines Gerichtsmediziners einholen; es kann sich aber auch jedes anderen Mittels bedienen (gesetzliche Erläuterung zu Artikel 91 iStGB). Das bedeutet, dass es beispielsweise Verwandte, Nachbarn, Lehrer oder andere Personen aus dem nahen Umfeld befragen kann. Damit hat das Gericht aber einen so großen Spielraum, dass es die schweren hadd- und qisas-Strafen bei Personen unter 18 Jahren fast immer vermeiden kann. Strafverfahren unter 18-Jähriger, nach iranischem Recht handelt es sich dabei nicht um Minderjährige, werden grundsätzlich gemäß Artikel 304 der iranischen Strafprozessordnung vor einem Gericht für Kinder und Heranwachsende behandelt (BAMF 7.2020).

Das gesetzliche Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ist das gleiche wie für die Ehe, da Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe illegal ist. Es gibt keine speziellen Gesetze zur sexuellen Ausbeutung von Kindern, da solche Straftaten entweder unter die Kategorie Kindesmissbrauch oder Sexualdelikte des Ehebruchs fallen. Das Gesetz geht nicht direkt auf sexuelle Belästigung ein und sieht auch keine Strafe dafür vor. Die Unklarheit zwischen den gesetzlichen Definitionen von Kindesmissbrauch und sexueller Belästigung kann dazu führen, dass Fälle von sexueller Belästigung von Kindern nach dem Gesetz über Ehebruch verfolgt werden. Zwar gibt es keine gesonderte Bestimmung für die Vergewaltigung eines Kindes, doch kann das Verbrechen der Vergewaltigung unabhängig vom Alter des Opfers mit dem Tod bestraft werden (US DOS 12.4.2022).

Aufgrund der mangelnden Transparenz der Regierung bezüglich des Menschenhandels in Iran, insbesondere im Hinblick auf Frauen und Mädchen, werden keine Statistiken vorgelegt (NCRI 21.4.2021). Die Regierung meldete keine Strafverfolgungsmaßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels, und Beamte verübten weiterhin ungestraft Delikte in Bezug auf Menschenhandel, darunter den Sexhandel mit Erwachsenen und Kindern (US DOS 1.7.2021).

 

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf , Zugriff 12.5.2022

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2 , Zugriff 12.5.2022

 AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html , Zugriff 12.5.2022

 AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html , Zugriff 12.5.2022

 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2020): Länderreport Nr. 28. Iran. Frauen - Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_28_Iran_July-2020.pdf , Zugriff 12.5.2022

 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html , Zugriff 12.5.2022

 HRC – UN Human Rights Council (13.1.2022): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/49/75], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068145/A_HRC_49_75_E.pdf , Zugriff 12.5.2022

 HRC – UN Human Rights Council (14.5.2021): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/47/22], https://www.ecoi.net/en/file/local/2053883/A_HRC_47_22_E.pdf , Zugriff 12.5.2022

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066471.html , Zugriff 12.5.2022

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html , Zugriff 12.5.2022

 NCRI - National Council of Resistance Iran (21.4.2021): Trafficking of Iranian Women Often Takes Place Through Three Provinces, https://women.ncr-iran.org/2021/04/21/trafficking-of-iranian-women/ , Zugriff 12.5.2022

 ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 12.5.2022

 US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html , Zugriff 12.5.2022

 US DOS – US Department of State [USA] (1.7.2021): 2021 Trafficking in Persons Report: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2055123.html , Zugriff 12.5.2022

Rückkehr

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei einer Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. Ausgenommen davon sind Personen, die seitens iranischer Sicherheitsbehörden als ernsthafte Regimegegner identifiziert wurden und an denen ein Verfolgungsinteresse besteht (AA 28.1.2022). In der iranischen Gesetzgebung gibt es kein Gesetz, das die Beantragung von Asyl im Ausland strafbar macht (Cedoca 30.3.2020). In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 28.1.2022). Allerdings gibt es zum Thema Rückkehrer nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 11.2021).

Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Eine Einreise ist lediglich mit einem gültigen iranischen Reisepass möglich. Die iranischen Auslandsvertretungen sind angewiesen, diesen jedem iranischen Staatsangehörigen auf Antrag auszustellen (AA 28.1.2022).

Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden iranische Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala, unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein (DIS/DRC 23.2.2018).

In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch üblich, dass Personen die Grenze zwischen dem Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird das Risiko für Repressionen eher gering ausfallen (DIS/DRC 23.2.2018).

Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018).

Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, werden nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind jedoch keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 28.1.2022).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf , Zugriff 10.5.2022

• Cedoca – Documentation and Research Department of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (30.3.2020): COI Focus IRAN Treatment of returnees by their national authorities, https://coi.easo.europa.eu/administration/belgium/PLib/COI_Focus_Iran_Treatment%20of_returnees_by_their_national_authorities_30032020_update_ENG.pdf , Zugriff 10.5.2022

• DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of-ethnic-minorities-in cluding-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf , Zugriff 10.5.2022

• ÖB Teheran – Österreichische Botschaften [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 10.5.2022

 

 

Der Standart: Anhaltende Proteste im Iran: Dutzende Tote und mehr als 700 Festnahmen vom 24.09.2022

Laut Innenministerium ist die Polizei nicht verantwortlich für den Tod von Mahsa Amini. Präsident Raisi fordert ein hartes Vorgehen gegen Demonstranten.

Teheran – Bei Protestdemonstrationen im Norden des Irans sind nach Angaben des örtlichen Polizeichefs mehr als 700 Menschen festgenommen worden. Zudem kamen bei landesweiten Kundgebungen Dutzende Menschen ums Leben. Auslöser der Proteste war der Tod der 22-jährigen Mahsa Amini. Die junge Frau war vor etwas mehr als einer Woche in Teheran von der Sittenpolizei festgenommen worden und starb in Gewahrsam.

Polizeichef: Rote Linie überschritten

"Wir haben 739 Krawallmacher, unter ihnen auch 60 Frauen, festgenommen und inhaftiert", sagte der Polizeichef der Provinz Gilan, Aziziollah Maleki, am Samstag. Bei den Verhaftungen seien auch zahlreiche Waffen, Munition und Sprengstoffe sichergestellt worden, behauptete der Polizeichef nach Angaben der staatlichen Nachrichtenagentur Irna.

Die verhafteten Demonstranten sollen Maleki zufolge für die Verletzung von mehr als 100 Polizisten sowie Beschädigungen an öffentlichen Einrichtungen verantwortlich sein. Die Gefährdung der Sicherheit der Provinz Gilan sei für die örtliche Polizei eine rote Linie, daher werde sie bei den Protesten konsequent durchgreifen, sagte der Polizeichef.

Tod einer Frau löste Protestwelle aus

Die vorige Woche festgenommene 22-jährige Mahsa Amini soll gegen die strenge islamische Kleiderordnung verstoßen und ihr Kopftuch nicht angemessen getragen haben. Die Sittenpolizei nahm sie deswegen fest. Wenig später war sie tot.

Kurz darauf kam es landesweit zu zahlreichen wütenden Protesten, die sich auch allgemein gegen eine Einschränkung persönlicher Freiheitsrechte im Iran richteten. Staatlichen Medien zufolge kamen dabei nach ersten Zählungen 35 Menschen ums Leben. Aktivisten gingen schon am Freitag von mindestens 50 Toten aus. Am Freitag konterte die Regierung mit staatlich organisierten Kundgebungen regierungstreuer Demonstranten in mehreren Städten. Auch im Ausland wird protestiert, wie hier vor der iranischen Botschaft in Rom.

Raisi fordert Entschlossenheit gegen Demonstranten

Der iranische Präsident Ebrahim Raisi demonstrierte Härte gegenüber regierungskritischen Demonstranten. Es müsse "entschlossen gegen diejenigen vorgegangen werden, die der Sicherheit und Ruhe des Landes entgegenstehen", zitierten iranische Staatsmedien Raisi am Samstag.

Der als Hardliner geltende Raisi forderte ein hartes Vorgehen gegen die regierungskritischen Demonstranten in einem Beileidstelefonat mit der Familie eines Mitglieds der Sicherheitskräfte, das vergangene Woche erstochen worden war. Die Tat soll angeblich von aufgebrachten Demonstranten verübt worden sein.

Innenministerium: Polizei hat Amini nicht geschlagen

Mahsa Amini war nach ihrer Festnahme unter ungeklärten Umständen auf der Polizeiwache zusammengebrochen und wurde drei Tage später im Krankenhaus für tot erklärt. Laut Polizei hatte sie einen Herzanfall. Menschenrechtsaktivisten zufolge erlitt die junge Frau einen tödlichen Schlag auf den Kopf.

Nach Angaben des iranischen Innenministers wurde Aminis Tod nicht von der Polizei verursacht. "Die medizinischen Untersuchungen und jene der Gerichtsmedizin zeigen, dass es weder Schläge (seitens der Polizei) noch einen Schädelbruch gegeben hat", sagte Minister Ahmad Wahidi laut der Nachrichtenagentur Irna am Samstag. Die voreiligen Schlüsse in diesem Fall und die darauf folgenden Proteste seien daher auf der Basis von falschen Interpretationen entstanden, so der Minister.

Aminis Vater kritisierte den Bericht der Gerichtsmedizin vehement. Seine Tochter habe keinerlei Herzprobleme gehabt und könne daher auch nicht an Herzversagen gestorben sein.

Iran: Demos vom Ausland gesteuert

Der iranische Geheimdienst hat eigenen Angaben zufolge bei den Protestdemonstrationen mehrere Bombenanschläge vereitelt. Die Anschläge seien von Monarchie-Anhängern und Mitgliedern der Volksmujaheddin in der Stadt Tabriz im Nordwesten des Landes geplant worden, heißt es in einem Geheimdienstbericht laut der Nachrichtenagentur Mehr am Samstag. Die Tatverdächtigen konnten demnach festgenommen werden.

Auch in der Nacht zum Samstag soll es laut zunächst unbestätigten Informationen landesweit zu Demonstrationen gegen das islamische System gekommen sein. Hunderttausende Menschen protestierten gegen den repressiven Kurs der Regierung.

Der Iran behauptet, dass die Demonstrationen vom Ausland und iranischen Exil-Gruppen gesteuert würden, um die das Land zu schwächen oder gar die Regierung zu stürzen. Der Fall Amini sei daher nur eine Ausrede. "Proteste ja, Unruhen nein", sagte Präsident Raisi. Er werde nicht zulassen, dass Krawallmacher und "vom Ausland bezahlte Söldner" die Sicherheit des Landes gefährdeten. Daher sollten Polizei, Armee, Revolutionsgarden und auch die Justizbehörde konsequent durchgreifen. Die Demonstranten, hauptsächlich Frauen, weisen diese Behauptungen zurück (APA, red, 24.9.2022).

RFE/RL-Radio Free Europe/Radio Liberty: Proteste in Iran dauern trotz gewaltsamen Vorgehen der Regierung an vom 01.10.2022, Dokument#2079477-ecoi.net

Trotz der Warnungen der Regierung, dass das harte Durchgreifen fortgesetzt wird, protestieren die Iraner weiterhin gegen den Tod einer 22-jährigen Frau in Polizeigewahrsam vor zwei Wochen.

Auf Videos in den sozialen Medien waren Demonstrationen zu sehen, die am Abend des 29. September und am Morgen des 30. September in mehreren Städten des Landes stattfanden.

Die jüngste Protestwelle im Iran wurde durch den Tod von Mahsa Amini am 16. September ausgelöst, nachdem sie von der Sittenpolizei festgenommen worden war, weil sie angeblich unzulässigerweise einen Hidschab oder ein Kopftuch getragen hatte. Aktivisten und Angehörige behaupten, Amini sei durch Schläge der Polizei auf den Kopf getötet worden, während die Behörden behaupten, sie sei an einem Herzinfarkt gestorben, was in ihrem Alter selten vorkommt.

Die Nachricht von ihrem Tod traf einen Nerv in einem Land, das bereits von sozialen Unruhen aufgrund schlechter Lebensbedingungen und wirtschaftlicher Härten heimgesucht wurde, die durch die lähmenden US-Wirtschaftssanktionen als Reaktion auf das iranische Atomprogramm noch verschärft wurden. In mehr als 80 Städten sind Proteste ausgebrochen, um die staatliche Gewalt gegen Frauen anzuprangern und mehr Rechte, Freiheit und Gerechtigkeit für Frauen zu fordern. Viele der Demonstranten haben auch ein Ende der Islamischen Republik gefordert.

Die Polizei reagierte mit harter Hand. Laut Iran Human Rights, einer in Oslo ansässigen Menschenrechtsorganisation, wurden während der zweiwöchigen Proteste 83 Menschen, darunter auch Kinder, getötet. Das iranische Geheimdienstministerium teilte am 30. September mit, dass neun Ausländer im Zusammenhang mit den Protesten verhaftet worden seien. Zu den Festgenommenen gehören Staatsbürger aus Deutschland, Polen, Italien, Frankreich, den Niederlanden und Schweden, berichtete die staatliche Nachrichtenagentur IRNA. Es war nicht sofort klar, ob sie die doppelte Staatsbürgerschaft besaßen.

Die gewaltsame Reaktion hat die Iraner, darunter auch bekannte Persönlichkeiten, jedoch nicht davon abgehalten, aus Protest auf die Straße zu gehen oder ihrem Ärger in den sozialen Medien Ausdruck zu verleihen. Am Abend des 29. September versammelten sich Demonstranten in der nordöstlichen Stadt Mashhad, wie in den sozialen Medien zu lesen war. Ein Polizist war zu sehen, wie er mindestens zweimal auf die Demonstranten schoss, wobei offenbar niemand verletzt wurde. Am selben Abend versammelten sich junge Menschen in der nördlichen Stadt Rasht, um regierungsfeindliche Parolen zu skandieren, wie aus einem anderen Video hervorgeht. Am Abend des 29. September sieht man in der zentralen Stadt Kerman Demonstranten rennen, während Schüsse ertönen.

Berichten zufolge versuchten Sicherheitskräfte am 30. September, Demonstranten in der südwestiranischen Stadt Ahvaz an einer Versammlung zu hindern. In Videos, die im Internet veröffentlicht wurden, sind Frauen in Ahvaz zu sehen, die ohne Kopftuch Parolen gegen die Regierung skandieren. Iranische Medien berichteten am 29. September, dass Hossein Mahini, der ehemalige Kapitän des iranischen Fußballvereins Persepolis FC, wegen "Anstiftung zu Unruhen und Sympathie für den Feind" verhaftet wurde, nachdem er in sozialen Medien Inhalte zur Unterstützung der Demonstranten gepostet hatte. Die Schauspielerin Katayon Riahi, eine der ersten iranischen Berühmtheiten, die aus Protest gegen Aminis Tod ihren Hidschab abgenommen hat, floh Berichten zufolge, bevor die Polizei bei ihr zu Hause auftauchte, um sie zu verhaften.

Geschrieben von Ardeshir Tayebi auf der Grundlage eines persischen Originalberichts von RFE/RLs Radio Farda. Mit Berichten von AP.

AI –Amnesty International: „Iran: Proteste nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa (Zhina) Amini – Demonstrierende aus nächster Nähe erschossen“, vom 22.09.2022, Dokument#2080470-ecoi.net

Am 13. September 2022 wurde Mahsa (Zhina) Amini, eine Angehörige der kurdischen Minderheit im Iran, in Teheran von der sogenannten „Sittenpolizei“ festgenommen. Augenzeug*innen zufolge wurde die 22-jährige Frau brutal geschlagen, als sie gewaltsam in das Vozara-Gefängnis in Teheran gebracht wurde. Nach wenigen Stunden wurde sie ins Kasra-Krankenhaus verlegt, weil sie ins Koma gefallen war. Mahsa (Zhina) Amini starb drei Tage später. In Reaktion auf Mahsa (Zhina) Aminis Tod brachen im Iran weitgehend friedliche Proteste aus, die von den iranischen Sicherheitskräften gewaltsam niedergeschlagen werden. Mindestens acht Menschen wurden getötet, Hunderte verletzt. Der weltweiten Welle der Wut und Anteilnahme am Tod von Mahsa (Zhina) Amini müssen nun dringend konkrete Schritte der internationalen Gemeinschaft folgen, um die systematische Straflosigkeit im Iran anzugehen.

Internationaler Rechenschaftsmechanismus

Die Staats- und Regierungschef*innen auf der UN-Generalversammlung müssen die Forderung nach der Schaffung eines unabhängigen internationalen Untersuchungs- und Rechenschaftsmechanismus zur Bekämpfung der im Iran herrschenden Straflosigkeit unterstützen. Der Tod der 22-jährigen Mahsa (Zhina) Amini in Gewahrsam sowie der Schusswaffeneinsatz gegen Demonstrierende macht deutlich, wie dringend der Handlungsbedarf ist.

Iranische Sicherheitskräfte gehen gewaltsam gegen weitgehend friedliche Proteste vor, die nach dem Tod von Mahsa (Zhina) Amini am 16. September ausbrachen. Einige Tage zuvor war die junge Frau von der „Sittenpolizei“ wegen Verstoßes gegen das diskriminierende Verschleierungsgesetz unter dem Einsatz von Gewalt festgenommen worden. Amnesty International konnte belegen, dass die Sicherheitskräfte rechtswidrig feine Schrot- und andere Munition aus Metall sowie Tränengas, Wasserwerfer und Schlagstöcke einsetzen, um Protestierende auseinanderzutreiben.

„Der weltweiten Welle der Wut und Anteilnahme am Tod von Mahsa (Zhina) Amini müssen konkrete Schritte der internationalen Gemeinschaft folgen, um die systematische Straflosigkeit anzugehen, die es ermöglicht, dass weit verbreitete Folter, außergerichtliche Hinrichtungen und andere rechtswidrige Tötungen durch die iranischen Behörden weiterhin ungehindert stattfinden können, sowohl hinter Gefängnismauern als auch bei Protesten“, sagt Diana Eltahawy, stellvertretende Direktorin für den Nahen Osten und Nordafrika bei Amnesty International, und sagt weiter: "Die jüngste brutale Niederschlagung von Protesten durch die iranischen Behörden fällt mit der Rede von Ebrahim Raisi vor der UN-Generalversammlung zusammen. Ihm wurde auf der Weltbühne eine Plattform bereitet, obwohl es glaubwürdige Beweise gibt, dass er an Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt ist. Dies zeigt einmal mehr die verheerenden Auswirkungen des wiederholten Versagens der UN-Mitgliedsstaaten, gegen die Straflosigkeit für schwere Verbrechen im Iran vorzugehen."

Demonstrierende starben durch Beschuss aus nächster Nähe

Amnesty International hat den Tod von sechs Männern, einer Frau und einem Kind bei Protesten am 19. und 20. September in den Provinzen Kurdistan (4), Kermanshah (2) und West-Aserbaidschan (2) dokumentiert. Mindestens vier von ihnen starben an Verletzungen, den sie durch den Beschuss mit Schrotkugeln aus nächster Nähe erlitten hatten. Mindestens zwei weitere Personen sind auf einem oder beiden Augen erblindet. Hunderte weitere Personen, darunter auch Kinder, haben durch den rechtswidrigen Einsatz von feiner Schrot- und anderer Munition gegen sie schmerzhafte Verletzungen erlitten, die der Folter oder anderen Misshandlungen gleichkommen.

Schusswaffeneinsatz mit Verletzungs- und Tötungsabsicht

Amnesty International hat Augenzeuge*innenberichte dokumentiert und Bilder und Videos der Proteste analysiert. Sie offenbaren, in welch erschütterndem Ausmaß iranische Sicherheitskräfte rechtswidrig und wiederholt mit Schrotkugeln direkt auf Demonstrierende schießen. Nach Augenzeug*innenberichten starben mindestens drei Männer (Fereydoun Mahmoudi in Saqqez in der Provinz Kurdistan, Farjad Darvishi in Urmia in der Provinz West-Aserbaidschan und ein unbekannter Mann in Kermanshah in der Provinz Kermanshah) und eine Frau (Minou Majidi in Kermanshah in der Provinz Kermanshah) an tödlichen Verletzungen durch Schrotkugeln, die sie bei Protesten am 19. und 20. September erlitten hatten. Vier weitere Personen, Reza Lotfi und Foad Ghadimi in Dehgolan sowie Mohsen Mohammadi in Divandareh in der Provinz Kurdistan und der 16-jährige Zakaria Khial in Urmia wurden getötet. Menschenrechtsverteidiger*innen teilten Amnesty International mit, dass diese Personen ihren Quellen vor Ort zufolge von Sicherheitskräften erschossen wurden, sie jedoch keine weiteren Informationen zur verwendeten Munitionsart hätten.

Die Behörden haben den Tod von drei Personen in der Provinz Kurdistan am 19. September und den von zwei Personen in der Provinz Kermanshah am 20. September bestätigt, passend zum herrschenden Muster aus Leugnung und Vertuschung, die Verantwortung für ihren Tod jedoch „Feinden [der Islamischen Republik]“ zugeschrieben.

Übereinstimmende Augenzeug*innenberichte und Videomaterial lassen keinen Zweifel daran, dass die Personen, die bei den Protesten Schusswaffen einsetzten, zu den iranischen Sicherheitskräften gehörten. Umfassendes Videomaterial weist darauf hin, dass die Proteste in Kermanshah in der Provinz Kurdistan sowie in der Provinz West-Aserbaidschan, in denen Todesfälle unter den Protestierenden verzeichnet wurden, größtenteils friedlich waren. An einigen Orten warfen einige Demonstrierende mit Steinen und beschädigten Polizeifahrzeuge. Dies ist jedoch keine Rechtfertigung für den Einsatz von Metallgeschossen, der unter allen Umständen verboten ist.

Schlimme Verletzungen bei Demonstrierenden

Nach Angaben einer von Amnesty International befragten Quelle schossen die Sicherheitskräfte in Saqqez am 16. September, dem ersten Tag der Proteste, aus einer Entfernung von etwa zehn Metern mit Schrotmunition auf den 18-jährigen Nachirvan Maroufi, der dadurch auf dem rechten Auge erblindete. Wie die Quelle weiter berichtete, schossen die Sicherheitskräfte auch auf den 22-jährigen Parsa Sehat mit Schrotkugeln. Er kann seitdem auf beiden Augen nicht mehr sehen.

Am 19. September breiteten sich aus Saqqez Massenproteste auf andere Städte aus, in denen Angehörige der kurdischen Minderheit des Irans leben, darunter Baneh, Dehgolan, Divandareh, Kamyaran, Mahabad und Sanandaj. Demonstrierende, Angehörige der Opfer und Journalist*innen vor Ort berichteten Amnesty International, dass die Sicherheitskräfte allein an diesem Tag Hunderte von Männern, Frauen und Kindern verletzten, indem sie ihnen wiederholt aus nächster Nähe mit Schrotkugeln auf Kopf und Brust schossen, was auf die Absicht hindeutet, ihnen größtmöglichen Schaden zuzufügen.

[…]

Wie Amnesty International erfuhr, begeben sich die meisten verletzten Protestierenden und Umstehenden nicht zur Behandlung ins Krankenhaus, weil sie befürchten, festgenommen zu werden. Dadurch besteht das Risiko von Infektionen und anderen medizinischen Komplikationen.

Sicherheitskräfte haben bei den Protesten am 19. September und anschließenden nächtlichen Razzien mehrere hundert Demonstrierende gewaltsam festgenommen, darunter auch Kinder. Eine Quelle berichtete, sie haben zahlreiche festgenommene Protestierende in Kamyaran mit Kopfverletzungen, gebrochenen Nasen oder Armen und blutbeschmierten Körpern gesehen.

"Wenn sie nicht zur Rechenschaft gezogen werden, werden sich die iranischen Sicherheitskräfte auch weiterhin ermutigt fühlen, Demonstrierende und Gefangene zu töten oder zu verletzen, darunter auch Frauen, die festgenommen wurden, weil sie sich dem Gesetz zur Zwangsverschleierung widersetzt haben. Da es keine Möglichkeiten mehr gibt, die Rechenschaftspflicht auf nationaler Ebene durchzusetzen, hat der UN-Menschenrechtsrat die Pflicht, den iranischen Behörden die deutliche Botschaft zu übermitteln, dass die Verantwortlichen für Verbrechen nach dem Völkerrecht nicht ungestraft bleiben werden." Diana Eltahawy, stellvertretende Direktorin für den Nahen Osten und Nordafrika bei Amnesty International.

[…]

AI –Amnesty International Iran: Durchgesickerte offizielle Dokumente, die tödliche Razzien anordnen zeigen die Notwendigkeit internationalen Handelns, vom 30.09.2022

Die iranischen Behörden haben ihre gut eingespielte Repressionsmaschinerie mobilisiert, um landesweite Proteste rücksichtslos niederzuschlagen und so jede Herausforderung ihrer Macht zu vereiteln, so Amnesty International heute. Die Organisation äußerte die Befürchtung, dass ohne eine konzertierte Aktion der internationalen Gemeinschaft, die über Verurteilungen hinausgeht, unzählige weitere Menschen getötet, verstümmelt, gefoltert, sexuell missbraucht und ins Gefängnis geworfen werden könnten.

Die Proteste wurden durch die Empörung über den Tod der 22-jährigen Mahsa (Zhina) Amini am 16. September 2022 ausgelöst, nachdem sie von der "Sittenpolizei" verhaftet worden war, weil sie sich nicht an die diskriminierenden und missbräuchlichen Schleiergesetze des Landes gehalten hatte. Allerdings weitete sich ihr Fokus schnell auf umfassendere Beschwerden gegen das politische Establishment aus und forderten das Ende des Systems der Islamischen Republik und die Errichtung eines säkularen demokratischen Systems, das die Menschenrechte achtet. demokratischen Systems, das die Menschenrechte achtet.

Die anhaltende Kampagne der iranischen Behörden zur Niederschlagung dieser Proteste führte zu einem massiven Einsatz der Bereitschaftspolizei, Revolutionsgarden, der paramilitärischen Basidsch-Truppe, des Strafverfolgungskommandos der Islamischen Republik Iran und Sicherheitsbeamte in Zivil. Bei der Niederschlagung der Proteste wurden Dutzende von Männern, Frauen und Kindern getötet und Hunderte weitere grausam verletzt. Amnesty International hat eine Kopie eines durchgesickerten offiziellen Dokuments erhalten, aus dem hervorgeht, dass am 21. September 2022 das Generalhauptquartier der Streitkräfte einen Befehl an die Kommandeure der Streitkräfte in allen Die Kommandanten der Streitkräfte in allen Provinzen wurden angewiesen, gegen Demonstranten, die als "Unruhestifter und Antirevolutionäre" bezeichnet wurden, "hart vorzugehen". Das Generalhauptquartier der Streitkräfte ist die oberste Instanz in Iran, die das Verhalten der bewaffneten und paramilitärischen Kräfte koordiniert und überwacht. Der durchgesickerte Befehl erklärt die Gründe für eine erhebliche Eskalation des Einsatzes scharfer Munition gegen Demonstranten im ganzen Land, Dies führte allein am Abend des 21. September zu Dutzenden von Todesopfern (siehe unten für weitere Einzelheiten).

Amnesty International hat außerdem ein weiteres durchgesickertes Dokument erhalten, aus dem hervorgeht, dass der Befehlshaber der Streitkräfte in der Provinz Mazandaran am 23. September die in den zentralen Gebieten stationierten Sicherheitskräfte anwies, "gnadenlos und unter Inkaufnahme von Todesopfern gegen jegliche Unruhen von Aufständischen und Revolutionsgegnern vorzugehen".

Die von Amnesty International gesammelten Beweise für den weit verbreiteten Einsatz tödlicher Gewalt gegen Demonstranten geben Anlass zu der ernsthaften Befürchtung, dass die Sicherheitskräfte entweder die Absicht hatten, Demonstranten zu töten, oder mit hinreichender Sicherheit wussten, dass der Tod die notwendige Folge ihres Schusswaffengebrauchs unter den gegebenen Umständen sein würde, und dennoch an ihrem Verhalten festhielten. In jedem Fall werden nach internationalem Recht die Tötungen, die aus einem solchen unrechtmäßigen Gebrauch von Schusswaffen resultieren, als vorsätzliche Tötung gesehen und stellen außergerichtliche Hinrichtungen dar.

Die jüngste Runde des Blutvergießens im Zusammenhang mit den Protesten im Iran hat ihre Wurzeln in einer tiefen und langjährigen Krise der systemischen Straflosigkeit, die im Iran seit langem für die schwersten Verbrechen nach internationalem Recht führen. Die Behörden sind ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Gewährleistung wirksamer, unparteiischer und unabhängiger fairen Verfahren ohne Anwendung der Todesstrafe sowie außergerichtliche Hinrichtungen und andere rechtswidrige Tötungen zu untersuchen und diejenigen, die im begründeten Verdacht stehen vor Gericht zu stellen.

Die iranischen Behörden haben wiederholt die Aufforderungen des UN-Generalsekretärs, mehrerer UN-Sonderverfahren und der UN-Generalversammlung, die rechtswidrige Anwendung von Gewalt, einschließlich tödlicher Gewalt, gegen Demonstranten und Unbeteiligte einzustellen, ignoriert. Die Forderungen die iranischen Behörden haben die für rechtswidrige Tötungen, Folter und andere Misshandlungen verantwortlichen Personen wirksam zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, die für Folter und andere Misshandlungen von Demonstranten und Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, verantwortlich sind, wurden ebenfalls ignoriert.

Es ist höchste Zeit, dass die UN-Mitgliedsstaaten die Rufe der Opfer und Menschenrechtsverteidiger im Iran nach sinnvollen Maßnahmen hören. Diese Forderung nach internationaler Unterstützung wird durch die Aussage eines Demonstranten aus Isfahan gut veranschaulicht, der zu Amnesty International sagte: "Bitte sei unsere Stimme... Wir stehen fest auf der Straße. Wir riskieren unser Leben auf der Straße. Bitte setzen Sie sich für uns ein."

Amnesty International fordert die Mitgliedsstaaten des UN-Menschenrechtsrates erneut auf, dringend die Einrichtung eines internationalen Ermittlungs- und Rechenschaftsmechanismus zu unterstützen, Beweise für die schwersten Verbrechen nach internationalem Recht, die im Iran begangen wurden, zu sammeln, aufzubewahren und zu analysieren und die Ermittlungen und Strafverfolgung derjenigen zu unterstützen, die der strafrechtlichen Verantwortung verdächtigt werden. Die Unterstützung eines solchen Mechanismus würde nicht nur den Zugang zur Justiz erleichtern, sondern auch Unterstützung eines solchen Mechanismus hätte eine bedeutende abschreckende Wirkung, da sie ein klares Signal an die iranischen Behörden senden würden, dass solche Taten nicht ununtersucht und ungestraft bleiben werden. Amnesty International fordert außerdem erneut alle Staaten auf, die universelle Zuständigkeit für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung iranischer Beamter auszuüben, die der strafrechtlichen Verantwortung für Verbrechen nach Völkerrecht verdächtigt werden.

[…]

Amnesty International hat bisher die Namen von 52 Menschen erfasst, die seit dem Ausbruch der landesweiten Proteste im Iran am 16. September 2022 getötet wurden. Unter den registrierten Opfern sind fünf Frauen, ein Mädchen und fünf Jungen. Die Organisation geht davon aus, dass die tatsächliche Zahl der Todesopfer, einschließlich der Zahl der getöteten Kinder, höher ist, und sie setzt ihre Untersuchungen zur Identifizierung der Opfer fort.

Die 52 registrierten Todesfälle erstrecken sich über einen Zeitraum von sieben Tagen, von Montag, 19. September, bis Sonntag, 25. September. Die Tötungen fanden in der Regel während der abendlichen/nächtlichen Proteste statt. Nach den von Amnesty International gesammelten Informationen wurden die meisten dieser registrierten Opfer von Sicherheitskräften getötet, die mit scharfer Munition schossen. Amnesty International hat sich Fotos und Videos angesehen, die verstorbene Opfer mit schrecklichen Schusswunden in Kopf, Brust und Bauch zeigen. Mindestens drei Männer und zwei Frauen wurden getötet, weil Sicherheitskräfte aus nächster Nähe mit Metallkugeln, darunter auch Vogelfutter, schossen. Ein 16-jähriges Mädchen starb durch tödliche Schläge mit Schlagstöcken auf den Kopf.

In den ersten beiden Nächten der tödlichen Woche konzentrierten sich die Morde auf die Provinzen Kurdistan, Kermanshah, und West-Aserbaidschan, die von der kurdischen Minderheit, der Mahsa Amini angehört, stark bevölkert sind. Amnesty International hat bisher die Namen von neun Opfern registriert, die während der Proteste in diesen beiden Nächten an ihren tödlichen Verletzungen dieser beiden Nächte starben. Darunter ist Farjad Darvishi, der von Sicherheitskräften in Urumieh, Provinz West-Aserbaidschan, am 20. September getötet wurde. Ein Augenzeuge berichtete Amnesty International, dass Bereitschaftspolizisten aus einer Entfernung von etwa vier oder fünf Metern auf Farjad Darvishi geschossen hätten. Nachdem er zu Boden gefallen war, traten und schlugen ihn mehrere Sicherheitsbeamte mit Schlagstöcken, bis er starb.

[…] Am Abend des 21. September, als sich die Proteste im ganzen Land ausweiteten und das Hauptquartier der Streitkräfte den Streitkräften befahl, "mit aller Härte gegen die Demonstranten vorzugehen", setzten die Sicherheitskräfte verstärkt Schusswaffen ein, dazu gehörte auch scharfe Munition, die zum Tod von Dutzenden von Demonstranten und Umstehenden führte.

Amnesty International hat bisher die Namen von 34 Männern, Frauen und Kindern erfasst, die in der tödlichen Nacht des 21. September in 19 Städten der Provinzen Alborz, Gilan, Ilam, Kermanshah, Mazandaran, Semnan, Teheran und West-Aserbaidschan ums Leben kamen. Informationen, die die Organisation von Anwohnern, medizinischem Personal und Journalisten mit Kontakten vor Ort erhalten hat, deuten darauf hin, dass die Zahl der in der Nacht des 21. September Getöteten höher ist, aber die Identitäten einiger Opfer bleiben jedoch unbekannt, da die Behörden das Internet weiterhin unterbrechen und die Familien der Getöteten systematisch schikanieren und einschüchtern, damit sie schweigen.

Für die Nächte vom 22. September bis zum 25. September hat Amnesty International die Namen von acht Opfern erfasst, darunter mindestens zwei Kinder, die von Sicherheitskräften getötet wurden. Nach Informationen aus einer ersten Quelle in Iran wurde ein 16-jähriges Mädchen, Sarina Esmailzadeh, während der Proteste in September bei den Protesten in Gohardasht in der Provinz Alborz getötet, nachdem Sicherheitskräfte mit Schlagstöcken auf ihren Kopf eingeschlagen hatten. Derselben Quelle zufolge haben Sicherheits- und Geheimdienstmitarbeiter die Familie des Mädchens massiv schikaniert, um zum Schweigen zu zwingen.

Amnesty International berichtete über die rechtswidrige Tötung eines weiteren Kindes, des 16-jährigen Pedram Azarnoush, der in Kohgilouyy erschossen wurde, nachdem Agenten der Revolutionsgarde wahllos wiederholt mit scharfer Munition schossen, um Demonstranten zu vertreiben. Ein Augenzeuge sagte gegenüber Amnesty International: "Der Junge lehnte an einer Mauer und schaute die Leute nur an. Die Demonstranten flohen, und ihm war nicht klar, dass die Kugeln auch in seine Richtung fliegen könnten. Die Sicherheitskräfte feuerten immer wieder in alle Richtungen, und jeder lief Gefahr, erschossen oder nicht erschossen zu werden. Es war pures Glück, ob er von einer Kugel getroffen wurde oder nicht."

Zu den weiteren Opfern gehört Javad Heidary, der am 22. September starb, nachdem die Sicherheitskräfte ihm in der Provinz Ghazvin mit scharfer Munition in den Rücken geschossen hatten. Seine Familie weiß aus Informationen von niederen Regierungsbeamten, dass die Sicherheitskräfte seinen sofortigen Transport in ein Krankenhaus verhinderten, während er blutete. Dies deckt sich mit Informationen, die Amnesty International von einem Augenzeugen in Ghazvin erhalten hat, der beschrieb, wie Sicherheitskräfte den Transport eines jungen Mannes, der in der Nacht des 22. September erschossen worden war, blockierten. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung war es nicht möglich festzustellen, ob es sich bei dem von diesem Augenzeugen gesehenen Opfer um Javad Heidary oder eine andere Person handelt. Der Augenzeuge berichtete Amnesty International: "Eine große Anzahl von Beamten in Zivil hatte sich um die Person versammelt. Sie erlaubten niemandem, vorbeizukommen, und griffen jeden, der es versuchte, mit Elektroschockern an ... Ich bin empört, dass sie den Jungen einfach dem Tod überlassen haben. Hätten sie zugelassen, dass jemand ihm zu Hilfe kommt, hätte der Junge vielleicht überlebt.

[…]

STAATLICHE LEUGNUNG UND VERTUSCHUNG VON TÖTUNGEN

Im Einklang mit den dokumentierten Mustern der Leugnung, Verzerrung und Vertuschung von Verbrechen nach dem Völkerrecht und anderen Menschenrechtsverletzungen haben die iranischen Behörden wieder einmal die altbekannten falschen Geschichten über das Profil der Opfer verbreitet, um zu verbergen, dass die Sicherheitskräfte dutzende von Demonstranten und Umstehenden, die keine unmittelbare Bedrohung darstellten, unrechtmäßig getötet haben.

Die Behörden haben die Demonstranten als "Krawallmacher" und "Volksfeinde" beschimpft. Um sich von der Verantwortung für die Todesfälle freizusprechen, haben sie auch versucht, die Demonstranten für die meisten Tötungen im Zusammenhang mit den Protesten verantwortlich zu machen.

[…]

OFFIZIELLE ANGABEN ZU OPFERN UNTER DEN SICHERHEITSKRÄFTEN

Die Behörden leugnen zwar die Verantwortung für die Tötungen, behaupten aber, der Einsatz von Schusswaffen sei angesichts der Sie bezeichneten als gewalttätig und gefährlich Situation und den Tod von 11 Sicherheitsbeamten oder Basiji Agenten zwischen dem 21. und 24. September durch Demonstranten. Die Informationen, die Amnesty International aus unabhängigen Quellen erhalten hat, zeigen jedoch in vier dieser Fälle Ungenauigkeiten in der offiziellen Darstellung auf.

So berichteten beispielsweise Augenzeugen, Anwohner und Journalisten Amnesty International, dass mindestens eine der Personen Mohammad Falah, der von den Behörden als Bassidschi-Agent dargestellt wurde, ein Passant oder Demonstrant war, der von den Sicherheitskräften am 21. September in Amol, Provinz Mazandan, erschossen wurde. Informationen, die die Organisation von einem Augenzeugen erhalten hat, sowie Informationen, die im Internet kursieren, lassen auch Zweifel daran aufkommen, dass die Behörden die Identifizierung eines anderen Mannes, Milad Ostadhashem, als einen von Demonstranten erschossenen Bassidschi-Agenten, korrekt vorgenommen hat. […]

Die anderen sieben gemeldeten Todesfälle, bei denen es sich nach Angaben der Behörden um Sicherheitsbeamte oder Bassidschi-Agenten gehandelt haben soll, resultieren aus Vorfällen, bei denen es angeblich zu Schlägen, Messerstichen oder Steinwürfen gekommen ist. Diese Fälle müssen, wie alle Mordfälle, in fairer und unabhängiger Weise strafrechtlich untersucht werden, ohne sich auf Aussagen zu stützen, die durch Folter oder andere Misshandlungen oder ohne die Anwesenheit eines Anwalts erlangt wurden. Amnesty International betont jedoch, dass die offiziell gemeldeten Zeiten und Todeszeitpunkte und -orte sich nicht mit den Zeiten und Orten der von Amnesty International dokumentierten Vorfälle, bei denen Demonstranten und Umstehende getötet wurden, decken. Die Behörden haben somit keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Tötung von Demonstranten und Schaulustigen im Zusammenhang mit der Reaktion auf eine unmittelbare Bedrohung durch Tod oder schwere Verletzungen erfolgte.

FALSCHE ZUSCHREIBUNG DER VERANTWORTUNG FÜR DIE TÖTUNGEN AN NICHTSTAATLICHE AKTEURE

Informationen, die Amnesty International von Angehörigen der Opfer, Augenzeugen und Menschenrechtsverteidigern erhalten hat, deuten darauf hin, dass die iranischen Behörden die Familien der bei den Protesten Getöteten einschüchtern und schikanieren und/oder ihnen eine finanzielle Entschädigung versprechen, um sie zu Videoaufzeichnungen von Erklärungen zu zwingen, in denen sie die Verantwortung für die Tötung ihrer Angehörigen "Aufständischen" zuschreiben, die für "Feinde" der Islamischen Republik Iran arbeiten.

Amnesty International hat bisher mehrere schriftliche Berichte oder Propagandavideos identifiziert, die seit dem 21. September von staatlichen Medien veröffentlicht wurden und in denen Angehörige von Mahsa Mogooee aus Isfahan (Provinz Isfahan), Foad Ghadimi aus Divandareh (Provinz Kurdistan), Reza Lotfi aus Dehgolan (Provinz Kurdistan), Mohammad Falah in Amol und der Teenager Asqar Beiglou aus Karaj (Provinz Alborz) zu Wort kommen und den Tod ihrer Angehörigen Personen zuschreiben, die mit den Demonstranten in Verbindung stehen. Der Vater von Mahsa Mogooee wird mit den Worten gezeigt: "Meine Tochter war auf dem Weg nach Hause. Sie war nirgendwo von den Unruhen betroffen. Ich weiß, dass die Sicherheitskräfte meine Tochter nicht getötet haben". Der Vater von Foad Ghadimi wird in einem Propagandavideo gezeigt und von den staatlichen Medien mit den Worten zitiert: "Mein Sohn wurde mit Sicherheit von Revolutionsgegnern getötet. Diejenigen, die mit den Revolutionsgegnern verbunden sind, fabrizieren Todesfälle, weil sie wissen, dass die Polizei und die Sicherheitsbeamten keine Schusswaffen tragen. Es fällt ihnen leicht, sich unter das Volk zu mischen und Menschen wie Foad zu ermorden, um sie dem Regime zuzuschreiben."

[…]

Die offizielle Darstellung des Todes der vier oben genannten Opfer Mahsa Mogooee, Reza Lotfi und Mohammad Falah steht im Widerspruch zu Informationen, die von primären Quellen vor Ort stammen, darunter Augenzeugen sowie Freunde und Bekannte der Opfer, die angaben, von Sicherheitskräften erschossen worden zu sein. Amnesty International war nicht in der Lage, von unabhängigen Quellen Informationen über die Ursachen und Umstände des Todes des fünften Opfers, Asgar Beiglou, oder sein Profil zu erhalten. Amnesty International ist besorgt, dass die den Angehörigen der Opfer zugeschriebenen Aussagen unter Zwang und Nötigung zustande gekommen sein könnten. Staatliche Medien im Iran sind seit langem dafür bekannt, dass sie in Zusammenarbeit mit dem iranischen Geheimdienst und den Sicherheitsbehörden Aussagen von Familienangehörigen von Menschen, die während der Proteste getötet wurden, unter Zwang produzieren und ausstrahlen.

Im Rahmen ihrer Bemühungen, die rechtswidrigen Tötungen durch die Sicherheitskräfte zu vertuschen, haben die iranischen Behörden außerdem eines der oben genannten Opfer, Mohammad Falah, als Bassidschi-Agent dargestellt und behauptet, er sei von einer Person erschossen worden, die mit den Demonstranten in Verbindung stand, während er Verletzte behandelte. Amnesty International hat jedoch einen detaillierten Augenzeugenbericht von einer Quelle mit engen Verbindungen zu den Sicherheitskräften erhalten, der ernsthafte Zweifel am Wahrheitsgehalt der Darstellung der Behörden aufkommen lässt. Die Quelle sagte, Mohammad Falah sei ein Demonstrant oder ein Passant gewesen und nicht jemand der mit den Sicherheitskräften kollaborierte. Die Quelle beschrieb, wie am 21. September die Bereitschaftspolizei und die Revolutionsgarde aus einer Entfernung von 10-15 Metern auf Demonstranten, die sich vor dem Büro des Gouverneurs versammelt hatten, mit Schrot und scharfer Munition schossen.

Nach Angaben der Quelle wurden daraufhin Mohammad Falah, Erfan Rezaee und Sina Loh Mousavi und eine Frau, Ghazaleh Chelavi (auch als Chelabi bezeichnet), getötet und mehrere andere Personen wurden verletzt. Menschenrechtsverteidiger mit Kontakten vor Ort haben die gleichen Namen genannt. Amnesty International hat Informationen erhalten, die darauf hindeuten, dass Geheimdienst- und Sicherheitsbeamte die Familie von Ghazaleh Chelavi schikanieren und unter Druck setzen, eine öffentliche Erklärung abzugeben, dass sie von einem "Randalierer" in der Menge erschossen wurde.

[…]

GETÖTET, WEIL SIE STAATLICHE GEBÄUDE BETRATEN

Seit Beginn der Proteste hat der iranische Innenminister Ahmad Vahidi in öffentlichen Erklärungen zugegeben, dass einige Demonstranten nur deshalb getötet wurden, weil sie versuchten, gewaltsam in staatliche Gebäude einzudringen, auch wenn sie keine unmittelbare Gefahr für das Leben darstellten.

Der Minister behauptete, dass dem Polizeikommando der Islamischen Republik befohlen worden sei, keine Schusswaffen mit sich zu führen, und versuchte, die Tötung von Demonstranten, die versuchten, in staatliche Gebäude einzudringen, mit der Aussage zu rechtfertigen, die versuchten, in staatliche Gebäude einzudringen, indem sie erklärten, dass "nur diejenigen [Sicherheitskräfte] Waffen abfeuerten, die Hauptquartiere und sensible Orte verteidigten".

Die Recherchen von Amnesty International bestätigen, dass an mehreren Orten, an denen es zu Todesfällen kam, darunter Garmsar in der Provinz Semnan, Oshnavieh in der Provinz West-Aserbaidschan, das Dorf Balou in der Provinz West-Aserbaidschan und Eslam Abade Gharb in der Provinz Kermanshah, einige Demonstranten versuchten, gewaltsam in Polizeistationen (kalantari), Gouverneursbüros (farmandari) oder das Hauptquartier der paramilitärischen Basidsch-Kräfte einzudringen. In einigen Fällen wurden diese Versuche von Steinwürfen oder Brandstiftung begleitet. Augenzeugen berichteten übereinstimmend, dass die Sicherheitskräfte wiederholt und wahllos mit scharfer Munition geschossen haben, um die Demonstranten zu vertreiben und zu zerstreuen, wobei sie keine Rücksicht auf Menschenleben nahmen. Informationen, die Amnesty International von einer Quelle mit engen Verbindungen zu den Sicherheitskräften erhalten hat, deuten darauf hin, dass der Einsatz von scharfer Munition zur Verhinderung von Staatsgebäuden erfolgte auf Anweisung eines militärischen Organs in jeder Provinz, die den Schutz von Polizeistützpunkten und Gouverneursbüros als "rote Linie" definierte. Amnesty International betont, dass nach internationalem Recht der Einsatz von Schusswaffen auf Fälle beschränkt ist, in denen der Einsatz unbedingt erforderlich ist unmittelbare Bedrohung des Todes oder einer schweren Verletzung abzuwenden und nur dann, wenn weniger extreme Mittel nicht ausreichen, um ein legitimes Ziel zu erreichen. Die Unterdrückung friedlicher Proteste oder die Bestrafung von Demonstranten für ihre Meinungsäußerung sind niemals legitime Ziele. Demonstranten, die lediglich versuchen, Gebäude zu betreten, und von denen keine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit anderer, einschließlich der Mitglieder der Sicherheitskräfte, rechtfertigt nicht die vorsätzliche tödliche Anwendung von Gewalt.

Amnesty International hat bestätigende Videos aus Garmsar, dem Dorf Balou und Eslam Abad-e Gharb ausgewertet, aus denen hervorgeht, dass die Sicherheitskräfte auch dann noch mit scharfer Munition schossen, als die Demonstranten sich bereits vom Eingang der betreffenden staatlichen Gebäude entfernt hatten und aus der Ferne protestierten, ohne eine Bedrohung für andere darzustellen.

Die Umstände der wiederholten Schießereien geben Anlass zu dem ernsthaften Verdacht, dass die Sicherheitskräfte entweder beabsichtigten, den Tod von Demonstranten herbeizuführen wollten oder mit hinreichender Sicherheit wussten, dass der Tod die notwendige Folge ihres Schusswaffengebrauchs unter den gegebenen Umständen sein würde, und dennoch an ihrem Verhalten festhielten. In beiden Fällen gilt nach internationalem Recht, die Tötungen infolge eines solchen rechtswidrigen Schusswaffengebrauchs nicht als zufällig, sondern als vorsätzlich angesehen und als außergerichtliche Hinrichtungen, was nach dem Völkerrecht ein Verbrechen ist.

FOLTER UND ANDERE MISSHANDLUNGEN VON DEMONSTRANTEN

Augenzeugenberichte und von Amnesty International gesichtetes Videomaterial zeigen eindeutige Muster von Folter und anderen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte, einschließlich wiederholter und schwerer Schläge auf Demonstranten und Umstehende, selbst auf Personen, die bereits gefesselt waren. Die Schläge wurden als Taktik eingesetzt, um Demonstranten zu bestrafen, Menschenmengen zu zerstreuen und/oder Menschen daran zu hindern die Reaktion der Behörden zu filmen. Amnesty International hat Fälle dokumentiert, in denen Sicherheitskräfte gefährliche Schläge gegen Kopf und Hals sowie Schläge, Tritte, Stöße und heftige Schläge mit Schlagstöcken, die die Opfer zu Boden sinken ließen. Amnesty International hat auch sexuelle Übergriffe und andere Formen geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt dokumentiert, darunter das Grapschen an die Brüste von Frauen und das gewaltsame Ziehen an den Haaren von Frauen als Vergeltung für das sie ihr Kopftuch abgenommen hatten.

[…]

Amnesty International hat ein Video überprüft, das am 24. September in Shiraz in der Provinz Fars aufgenommen wurde und zeigt, wie Bereitschaftspolizisten einer Frau, die ihr Kopftuch aus Protest abgenommen hatte, wiederholt gewaltsam die Haare ausreißen. Auf dem Video ist auch zu sehen, wie Sicherheitskräfte eine andere Frau sexuell angreifen, die versucht hat, sich einzumischen, indem sie ihr an die Brust gefasst haben, bevor ein Beamter der Bereitschaftspolizei sie gewaltsam zu Boden stößt, so dass ihr Kopf auf den Zementrand schlägt. Amnesty International sprach mit einer ersten Quelle, die sagte, dass die Frau, an deren Haaren gezogen wurde, unter extremen Schmerzen litt. Öffentliche Erklärung von Amnesty International Kopfschmerzen sowie unter emotionalem Stress wegen der Verletzungen, die die Frau, die ihr helfen wollte, erlitten haben könnte erlitten hat. Eine andere Frau beschrieb Amnesty International, wie Sicherheitskräfte ein Mitglied ihrer Familie, das sich in der Nähe der Proteste aufhielt, körperlich gefoltert haben. "Mein Angehöriger und sein Freund haben nicht bemerkt, dass sie verfolgt wurden. Plötzlich griffen mehrere Revolutionsgardisten sie mit Pfefferspray, Schlagstöcken und Elektroschockern an. Sie schlugen meinen Freund mit Schlagstöcken so heftig auf Kopf, Hals und Rücken, dass er ohnmächtig wurde. Als er wieder zu sich kam, sagte er, dass er sah, wie die Beamten seinen Freund schlugen, als wollten sie ihn töten.

Amnesty International hat weiterhin Zeugenaussagen und audiovisuelles Beweismaterial erhalten, das auf den massiven Einsatz von Sicherheitskräften, die mit Schrotflinten schießen, Vogelschrot und andere Metallkugeln eingesetzt werden, was in einigen Fällen zum Erblinden eines oder beider Augen und anderen schmerzhaften Verletzungen führte.

[…]

 

 

 

1.10. Der BF 1 und die BF 2 wurden am 13.09.2022 durch das Bundesamt einvernommen. Die mit 04.10.2022 datierten Bescheide wurden den BF am 06.10.2022 zugestellt. Seit Mitte September kommt es im Iran zu Protesten und (gewaltsamen) Auseinandersetzungen zwischen der iranischen Polizei und den Demonstranten nach dem Tod der Iranierin Mahsa Amini. Somit lag bereits im Zeitpunkt der Einvernahme und spätestens mit Ausstellung bzw. Zustellung des angefochtenen Bescheides eine Änderung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der BF vor.

2. Beweiswürdigung:

Zu den Feststellungen zur Person der BF und zum rechtskräftigen Vorverfahren:

2.1. Aufgrund fehlender Vorlage von Identitätsdokumente, steht die Identität des BF 1, der BF 2 und BF 3 nicht fest, es besteht hinsichtlich der im Verfahren angegebenen Identitäten Verfahrensidentität. Die Identität des BF 4 steht aufgrund der österreichischen Geburtsurkunde im Vorverfahren fest und wurde dies auch bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Sprachkenntnisse der BF gründen sich auf diesbezüglichen Angaben des BF 1 und BF 2 in der mündlichen Verhandlung, die auch mit den Angaben im vorangegangenen Verfahren und mit den Feststellungen im Erkenntnis vom 31.01.2022 in Einklang stehen (Seite 3, 5 und 16 des Verhandlungsprotokolls vom 02.12.2022).

2.2. Die Feststellungen zum Aufwachsen und der Schul- und Universitätsbildung sowie beruflichen Tätigkeiten des BF 1 und der BF 2 in Iran basieren ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der erwachsenen BF in der mündlichen Verhandlung, die auch den Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis vom 31.01.2022 entsprechen und sie im Wesentlichen im gegenständlichen Verfahren gleichbleibend und keine Sachverhaltsänderungen vorbrachten (vgl. Seite 6 und 16 des Verhandlungsprotokolls vom 02.12.2022; Seite 10 des Erkenntnisses vom 31.01.2022).

2.3. Die Feststellungen zum Familienstand der BF (Heirat, Kinder) gründen auf den gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben des BF 1 und der BF 2 im gesamten Verfahren (Seite 6 und 16 des Verhandlungsprotokolls vom 02.12.2022).

2.4. Ebenso basieren auch die Feststellungen zu den Familienmitgliedern der BF in Iran und in Europa auf den aktuellen Angaben der erwachsenen BF im gegenständlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung, die BF 2 wiederholte ihre bisherigen Angaben im Vorverfahren, brachte keine diesbezüglichen Sachverhaltsänderungen vor. Die BF 2 gab auch übereinstimmend mit den Angaben des BF 1 an, dass der Bruder des BF 1 in die Türkei geflüchtet sei, sie seit ca. 2 Monaten keinen Kontakt zu ihren Schwiegereltern habe und ihre Schwiegermutter bei ihrer Schwägerin wohne und ihr Schwiegervater in XXXX lebe (vgl. Seite 7 und Seite 17 des Verhandlungsprotokolls vom 02.12.2022). Dass die BF 2 regelmäßig Kontakt zu ihren Familienangehörigen via Videotelefonie hat, gab sie glaubhaft vor dem Bundesamt an (Seite 4 des Einvernahmeprotokolls der BF 2 vom 13.09.2022).

2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF gründen auf den Angaben der erwachsenen BF im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, es haben sich in diesem Zusammenhang auch laut Aussage des BF 1 und der BF 2 seit dem abgeschlossenen Vorverfahren keine Änderungen ergeben (vgl. Seite 3 des Einvernahmeprotokolls des BF 1 und der BF 2 vom 13.09.2022; Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 02.12.2022). Dass die minderjährigen BF gesund sind, geben ihre Eltern gleichbleibend und übereinstimmend im gesamten Verfahren an. Es liegen bei den BF auch keine Erkrankungen, insbesondere keine Schwächung des Immunsystems vor, die iSd. COVID-19-Risikogruppenverordung das Risiko für einen besonders schweren oder lebensbedrohlichen Verlauf einer COVID-19 Erkrankung maßgeblich steigern. Die Arbeitsfähigkeit der erwachsenen BF steht aufgrund ihres Gesundheitszustandes und Alters (42 Jahre) und der Tatsache fest, dass der BF 1 mehrere Jahre in Iran als Ingenieur und die BF 2 als Krankenpflegerin erwerbstätig war.

Dass die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, gründet auf die Einsicht in das Strafregister und die minderjährigen BF sind mit 7 und 2 Jahren noch nicht strafmündig.

2.6. Die Feststellungen zur Einreise ins Bundesgebiet und der weitere Verfahrenslauf ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2022 und dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2022 (Verfahrensgang).

Zu den Feststellungen zur erneuten Antragstellung auf internationalen Schutz der BF:

2.7. Ebenso ergibt sich aus dem Akteninhalt (Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 19.07.2022 des BF 1 und der BF 1) die erneute Antragstellung der BF auf internationalen Schutz (Folgeantrag), welcher nach Einvernahme mit aufliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2022 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

2.8. Der BF 1 bringt laut Erstbefragungsprotokoll vom 19.07.2022, Einvernahmeprotokoll vom 13.09.2022 und Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, als Verfolgungsgefährdung und Rückkehrbefürchtung – wie auch im vorangegangenen ersten Asylverfahren, welches mit rechtskräftigen Erkenntnis vom 31.01.2022 beendet wurde – seine exilpolitische sowie regimekritische Tätigkeit mit der Teilnahme an Demonstrationen und Angst mit dem Tod oder Verhaftung bestraft zu werden, vor. Die BF 2 und minderjährigen BF bringen keine eigenen bzw. neuen Fluchtgründe vor und beziehen sich auf das Fluchtvorbringen des BF 1. Der BF 1 gab im behördlichen Verfahren dazu an, dass er von 03./04.07.2022 bis 09.07.2022 vor der belgischen Botschaft in Wien gegen ein Abkommen der iranischen Regierung demonstriert habe und dann über Instagram mit dem Umbringen bedroht worden sei, weil am 05.07.2022 in allen farsisprachigen Fernsehkanälen über diese Demonstration berichtet worden sei. Er habe diese Ereignisse auch bei der Polizei gemeldet. Im Vorverfahren seil der BF 1 nicht so zu Tode bedroht worden wie aktuell. Jetzt werde auch seine Familie bedroht. Er habe auch vor der UNO demonstriert und bekomme regelmäßig Bedrohungen (Seite 4 des Erstbefragungsprotokolls vom 19.07.2022; Seite 5-6 des Einvernahmeprotokolls vom 13.09.2022).

Zur behaupteten Bedrohung durch die Teilnahme an Demonstrationen und Veröffentlichung eines Fernsehbeitrages über die Demonstration:

Der BF 1 bezieht sich hierbei auf ein Fortbestehen und Weiterwirken seiner bisherigen Rückkehrbefürchtung wegen seines exilpolitischen Engagement und regimekritischen Einstellung verfolgt zu werden, wobei dies laut Erkenntnis vom 31.01.2022 nicht festgestellt werden konnte und folglich ebenso nicht, dass der BF in Iran aufgrund seiner politischen Gesinnung seitens staatlicher Organe oder Privatpersonen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird. Die neu vorgebrachten gesteigerten Bedrohungen und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationsteilnahmen des BF 1, ein Fernsehbeitrag indem der BF 1 bei einer Demonstration vor der belgischen Botschaft zu sehen ist, erhaltene Drohungen mit dem Tod auf Social-Media, die aktuellen anhaltenden Proteste in Iran mit dutzenden Tote und mehr als 700 Festnahmen, die die Verfolgung aufgrund der politischen Gesinnung des BF 1 beweisen sollen, weisen aufgrund der vorgelegten Beweismittel und Angaben des BF in Verbindung mit aktuellen Länderberichten zu den Protesten in Iran einen glaubhaften Kern auf und brachte der BF damit neue Sachverhaltselemente vor und ist vom Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse auszugehen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der BF 1 als Person und abgeleitet auch die BF 2, BF 3 und der BF 4 mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist und der Folgeantrag inhaltlich zu prüfen ist:

So gab der BF 1 zwar auch in der mündlichen Verhandlung an, dass es sich um das gleiche Problem (politische Aktivität gegen das Regime des BF 1) wie Erstverfahren handle, ihm aber nicht geglaubt worden sei, aber nunmehr sich die Drohungen gegen ihn und seine Familie zugespitzt haben und er und seine Familie mit vielen Strafen, wie Folterung, Vergewaltigung, Hinrichtung rechnen müssen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 02.12.2022). Dass es sich um den neu, seit der rechtskräftigen Entscheidung, hinzugekommenen Bedrohungen des BF 1 um eine für ihn und seine Familie subjektiv gefährliche Drohung handelt, ist insofern glaubhaft und nachvollziehbar, weil der BF 1 und die BF 2 sich zur Polizei wendeten und die erhaltenen Drohungen anzeigen wollten. Dass die Polizisten, die die Anzeige des BF 1 und der BF 2 entgegengenommen haben, den Grund für das Aufsuchen der Polizei des BF 1 und der BF 2 anders wahrgenommen haben, wie es der als Zeuge befragte Polizist in der mündlichen Verhandlung angab, gründet das erkennende Gericht auf die Sprachbarriere zwischen den BF und den Polizeibeamten. Es war kein Dolmetscher anwesend, der Polizist unterhielt sich laut den Angaben des BF 1 in der mündlichen Verhandlung mit seiner Gattin (BF 2), weil ihre Deutschkenntnisse besser sein sollen. Hinzu kam der Umstand, dass die Kinder des BF 1 und der BF 2 nicht unbeaufsichtigt auf der Polizeistation verbleiben konnten und es dadurch auch bei der Befragung zu einem Zeitdruck kam (Seite 14-15 des Verhandlungsprotokolls vom 02.12.2022). Es besteht jedoch ein Tagesdokumentationseintrag der XXXX vom 18.07.2022 (OZ 3), dass der BF 1 und die BF 2 die Polizei aufsuchte und ist durchaus nachvollziehbar, dass der Grund Drohnachrichten auf Sozialen Medien waren, auch wenn aufgrund von Sprachbarrieren dies von der Polizei anders wahrgenommen und aufgefasst wurde. Damit in Einklang stehen auch die vorgelegten Screenshots zahlreicher Seiten des Instagram-Account des BF 1, die Drohnachrichten enthalten, die in der mündlichen Verhandlung von der Dolmetscherin auch übersetzt wurden (Seite 4 f des Verhandlungsprotokolls vom 02.12.2022: „Gut, dass du da gleich alles gestehst, dass ihr Waffen in die Hand genommen habt und gegen Regime angefangen habt, Krieg zu führen. Du brauchst nicht mehr vor der Kamera sitzen. Wir werden dich erhängen. Bravo, dass du gegen dich Beweise veröffentlicht. Somit kommst du immer zu einem Urteil und Hinrichtung immer näher. Bald sehen wir dich im Iran und dann wissen wir, was wir mit dir machen“; Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 02.12.2022, direkte Nachricht vom 16.07.2022 von XXXX : „Willst du nicht zur Vernunft kommen? Du sagst so viel Blödsinn über das heilige Regime. Willst du nicht mehr leben? Wer sich gegen das Regime engagiert, Gott vernichtet ihn.“ 2. Nachricht vom 17.07.2022 von XXXX : „So redest du über den Führer? Glaubst du, dass du sehr mächtig und groß bist oder glaubst du, weil du weit weg bist, können wir dich nicht finden? Wenn wir wollen, finden wir dich überall. Wir sind so wie deine Adern nach zu dir. Wir werden was mit deiner Familie tun. Das möchtest du anscheinend.“). Das erkennende Gericht stellte zudem in der mündlichen Verhandlung auch fest, dass bei Suche auf Instagram der BF 1 mit seinem vollständigen, richtigen Namen, seinem Twitter Account und E-Mail ersichtlich ist.

Der BF legte auch zahlreiche Fotos und Videos, die den BF auf zahlreichen Demonstrationen in Wien nach der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren bis zur Bescheiderlassung zeigen, vor. Ebenso legte der BF auch ein 2-minütiges Video eines iranischen Fernsehberichtes vor, der über die Demonstration vor der belgischen Botschaft in Wien, wo gegen die Auslieferung eines Straftäters in den Iran demonstriert wird, berichtet. Bei Sichtung des Videos konnte das erkennende Gericht feststellen, dass der BF in diesem Fernsehbericht erkennbar ersichtlich ist (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 02.12.2022; USB-Stick mit Videos).

Hinzu kommt, dass das Vorbringen des BF 1 auch vor dem Hintergrund einer Änderung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der BF vor dem Hintergrund der seit Mitte September andauernden Proteste und (gewaltsamen) Auseinandersetzungen zwischen der iranischen Polizei und den Demonstranten nach dem Tod der Iranierin Mahsa Amini plausibel ist und einen glaubhaften Kern aufweist. Laut den Länderberichten geht die Regierung gewaltsam gegen die demonstrierende Bevölkerung vor und es wird von willkürlichen Schüssen in die Menge der Demonstrationen, zahlreichen Verhaftungen und Einsatz von Schlägen und Folter berichtet. Seit Beginn der Proteste kamen bereits unzählige Menschen um Leben und wurden auch unbeteiligte Kinder und Jugendliche getötet. Auch geht der iranische Geheimdienst laut den Länderinformationen davon aus, dass die Demonstrationen vom Ausland (vom Westen) und iranischen Exil-Gruppen gesteuert würden, um das Land zu schwächen oder gar die Regierung zu stürzen. Der Präsident weist wiederholt die Polizei, Armee, Revolutionsgarden und auch die Justizbehörde auf, konsequent durchzugreifen und besteht sohin auch der glaubhafte Kern, dass der BF 1 durch seine Teilnahme an Demonstrationen im Bundesgebiet und öffentlich kundgemachten regimekritischen Äußerungen ebenfalls im Blickpunkt der iranischen Behörden steht und asylrelevante Verfolgung droht.

Insgesamt ist somit vom Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse auszugehen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der BF 1 und abgeleitet die BF 2, BF 3 und der BF 4 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sind.

Sohin haben sich insgesamt aus all diesen Erwägungen und Einsicht in das Erkenntnis vom 31.01.2022 zwischen rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages wegen entschiedener Sache wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage im Herkunftsstaat oder des persönlichen Umstandes der BF ergeben, die das Bundesamt im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt und gewürdigt haben.

Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

2.9. Die Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des BF, beruhen auf dem im angefochtenen Bescheid zitierten sowie dem BF in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen – ihm somit bekannten – und unter Pkt. 1.9. auszugsweise wiedergegebenen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran aus dem COI-CMS vom 23.05.2022, Version 5. Die Feststellungen betreffend die seit Mitte September andauernden Proteste in Iran ergeben sich aus den ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen sowie erörterten tagesaktuellen (Medien-)Berichten und Informationen zur Lage in Iran, die zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung bereits bekannt waren (AI –Amnesty International: „Iran: Proteste nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa (Zhina) Amini – Demonstrierende aus nächster Nähe erschossen“, Dokument#2080470-ecoi.net; AI –Amnesty International Iran: Leaked official documents ordering deadly crackdown highlight need for international action; Ecoi.net document 2079477 –Proteste im Iran dauern trotz gewaltsamem Vorgehen der Regierung an, vom 01.10.2022 und Der Standard vom 24.09.2022 –Anhaltende Proteste im Iran: Dutzende Tote und mehr als 700 Festnahmen.

Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. etwa VwGH vom 19.01.2022, Ra 2020/20/0100, mwN).

In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. etwa VwGH vom 29.11.2021, Ra 2020/19/0412, mwN). Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH vom 09.12.2020, Ra 2019/19/0424, mwN).

In jenem Fall, in dem das Bundesamt den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH vom 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN, VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich – nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 09.09.2021, C-18/20) – in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, eingehend mit der Vereinbarkeit der asylrechtlichen Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (Rn 75).

Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin – in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind – statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (Rn. 76).

Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (Rn. 78)

3.2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Als Vergleichsentscheidung ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2022, GZ: L527 2200077-1/33E, L527 2200079-1/30E, L527 2200070-1/26E, L527 2227618-1/26E, heranzuziehen.

Die BF führten zur Begründung ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen an, dass ihnen aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen des BF 1 im Bundesgebiet sowie seiner politischen Aktivitäten in Iran und in Österreich, in Iran Verfolgung drohe.

Im gegenständlichen Verfahren bezogen sich die BF zwar zunächst neuerlich auf die im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgründe. Darüber hinaus brachten sie jedoch vor, dass der BF 1 weiterhin politisch aktiv sei, der BF 1 in Österreich an einigen Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen habe, der BF auch in einem iranischen internationalen Fernsehbericht zu einer Demonstration vor der belgischen Botschaft in Wien zu sehen gewesen sei, indem der BF zu sehen war, der BF in Folge Drohnachrichten auf seinem Instagram-Account erhalten habe sowie eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe und legte nunmehr neue Beweismittel – zahlreiche Fotos und Videos, Fernsehbeitrag und Anzeige bei der Polizei – zum Beweis, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Iran Verfolgung drohe, vor.

Das Bundesamt führte diesbezüglich im Wesentlichen nur aus, dass im gegenständlichen Asylverfahren keine neu entstandenen bzw. neu entstandene glaubhafte Fluchtgründe festgestellt werden könnten. Die politischen Aktivitäten des BF 1 seien bereits im Erstverfahren gewürdigt und darüber abgesprochen worden und seien zwischenzeitlich keine Sachverhaltsänderung erkennbar. Das Vorbringen der BF im gegenständlichen Verfahren beziehe sich vollinhaltlich auf die unglaubhaften Fluchtgründe des Vorverfahrens. Hinweise auf eine asylrelevante, neu entstandene Bedrohungssituation haben die BF im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft machen können. Im gegenständlichen Verfahren habe sich ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft des Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben, weder im Hinblick auf die persönliche Situation der BF, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage im Iran.

Die belangte Behörde hat sich somit betreffend die neu vorgebrachten Ereignisse der BF im angefochtenen Bescheid mit der oben zitierten aktuellen Judikatur des VwGH nicht ausreichend auseinandergesetzt und erweisen sich die vom Bundesamt durchgeführten Ermittlungen als mangelhaft, sodass folglich auch die neuen Prüfungskriterien nicht berücksichtigt wurden. Daher wird sich die Behörde im weiteren Verfahren auch mit der Plausibilität der neu vorgebrachten Ereignisse eingehender zu befassen haben.

Fallbezogen ist weiter auszuführen, dass sich auch die Feststellungen der Behörde zur Situation im Iran als grob mangelhaft erweisen. So stützen sich die Feststellung im angefochtenen Bescheid zur Lage im Iran auf die Länderinformationen der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 23.05.2022. Wie oben bereits ausgeführt, wurde der mit 04.10.2022 datierte Bescheid des Bundesamtes den BF am 06.10.2022 zugestellt. Bereits seit Mitte September 2022 kommt es im Iran zu regimekritischen Protesten bzw. Demonstrationen und einem gewaltsamen Vorgehen der Polizei gegen Demonstranten, das bereits zu vielen Todesopfern unter den Demonstranten, unbeteiligten Zivilisten, willkürlichen Verhaftungen und Strafverfahren sowie Folter führten. Ausführungen zum weiteren Vorbringen der BF (erhaltene Drohungen des BF 1 und BF 1 öffentlich in einem internationalen Fernsehbericht als Demonstrant ersichtlich) auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lageänderung im Herkunftsstaat der BF sowie dem Umstand, dass die iranischen Behörden ua davon ausgehen, dass die aktuellen Demonstrationen vom Ausland und iranischen Exil-Gruppen gesteuert werden würden sind dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nicht zu entnehmen. Die Feststellungen zur politischen Lage – insbesondere zu Demonstrationen und dem Vorgehen der Polizei gegen regimekritische Demonstranten – und die dem gegenständlichen Bescheiden zugrunde gelegten Länderinformationen wiesen somit bereits diesbezüglich im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht die gebotene Aktualität auf und ist daher zur Beurteilung, ob das Vorbringen der BF zu den regimekritischen Tätigkeiten des BF 1 erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass die BF als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, nicht geeignet. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens damit geändert. Es ist somit vom Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse auszugehen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass die BF als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sind und die Folgeanträge auf internationale Schutz inhaltlich zu prüfen sind. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, weißt die behauptete Gefahr einer Verfolgung, Bedrohung, Verhaftung oder Tötung der BF aufgrund von vorgelegten Screenshots der an den BF 1 gesendeten Drohnachrichten, Fotos und Videos von Demonstrationsteilnahmen des BF 1 und einem Fernsehbeitrag in Zusammenschau mit aktuellen Länderberichten einen glaubhaften Kern auf.

3.2.3. Die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz der BF wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG war somit nicht statthaft, weshalb die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.

Wobei der VfGH mit seiner Entscheidung vom 21.07.2021 davon ausgeht, dass auch Änderung der Lage im Herkunftsstaat auch nach der Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen sind (VfGH vom 30.11.2021, E3097/2021). Im gegenständlichen Fall jedoch sich die Lage bereits vor der Erlassung des Bescheides maßgeblich geändert hat.

Die Anträge sind nicht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sondern in der Sache zu erledigen.

Aufgrund der Erledigung war über die Frist der Ausreise nicht mehr ergänzend abzusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte