AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W270.2261969.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 2, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2022, Zl. XXXX , in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich
2. Im Rahmen der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.07.2022 gab er befragt zu den Gründen für seine Asylantragstellung im Wesentlichen an, dass er Syrien aufgrund des Krieges und der unsicheren Lage verlassen habe. Er habe Angst gehabt, von den Kurden zur Armee rekrutiert zu werden. Er wolle keine Waffen tragen und keine Menschen töten. Er wolle sich und seiner Familie ein besseres Leben ermöglichen.
3. Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.10.2022 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen – und soweit für das vorliegende Verfahren relevant – an, dass er Syrien wegen des Wehrdienstes verlassen habe, weil er diesen nicht verrichten wolle. Ihm sei außerdem von der PKK, welche in seiner Heimatregion die Kontrolle habe, mitgeteilt worden, dass er sich diesen anschließen müsse. Bei einer Rückkehr fürchte er eine Zwangsrekrutierung und wegen der Verweigerung des Dienstes hingerichtet zu werden.
4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm in einem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkte II. und III.) („Bescheid“).
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung – soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz – im Wesentlichen damit, dass als glaubhaft gewertet werde, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der allgemeinen Kriegslage verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei nie einer persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Er wolle den Wehrdienst nicht verrichten, habe jedoch keine Einberufung erhalten. Dementsprechend habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Syrien ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte (Bescheid S. 9).
Die Tatsachenfeststellungen gründete die belangte Behörde insbesondere auf die von ihr durchgeführte Einvernahme sowie auf die Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie erwog, dass der Beschwerdeführer nie zum Wehrdienst einberufen worden sei und weder einen Einberufungsbefehl noch ein Wehrdienstbuch vorlegen könne. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme angegeben, dass er keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, Syrien wegen der allgemeinen Lage verlassen habe, aber bei einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung fürchte (Bescheid, S. 54).
In ihrer rechtlichen Beurteilung erwog die belangte Behörde, dass der vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt mit keinem Konventionsgrund im Zusammenhang stünde, sondern sich die Furcht des Beschwerdeführers lediglich auf die allgemein herrschende Bürgerkriegssituation und die Ableistung des Wehrdienstes gründen würde. Die Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, noch Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt werde (Bescheid, S. 55f).
5. In der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhobenen Beschwerde vom 07.11.2022 („Beschwerde“) rügte der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er brachte – soweit für die gegenständliche Entscheidung von Bedeutung – vor, dass er befürchte, in Syrien sowohl vom syrischen Militär als auch von der YPG/SDF zwangsrekrutiert zu werden. Die YPG/SDF hätte(n) bereits einen Rekrutierungsversuch gegenüber dem Beschwerdeführer unternommen, dem er nur durch seine Flucht habe entkommen können. Gemeinsam mit seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer auch Fotos seines Militärbuchs sowie eines Schreibens der Rekrutierungsstelle in Aleppo vor.
6. Mit am 08.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor.
7. Das Bundesverwaltungsgericht gab am 14.12.2022 die Übersetzung des mit der Beschwerde vorgelegten Auszugs des Wehrdienstbuches sowie des Schreibens der Rekrutierungsstelle in Aleppo in Auftrag.
8. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
9. Am 20.01.2023 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlungstagsatzung statt, in der der Beschwerdeführer zu den geltend gemachten Fluchtgründen befragt wurde. Darüber hinaus wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt sich zu den in das Verfahren eingeführten Beweismitteln zur Lage in Syrien sowie zur eingeholten Übersetzung der mit der Beschwerde vorgelegten Dokumente zu äußern.
II. Feststellungen:
1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen „ XXXX “ und ist Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien. Er wurde dort am XXXX geboren und lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Dorf XXXX , welches ungefähr dreizehn Kilometer nördlich der Stadt Manbij gelegen ist, im Gouvernement Aleppo.
Er ist mit „ XXXX “ verheiratet und hat mit ihr zwei gemeinsame Kinder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder leben in Syrien.
1.2. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.
1.3. Der Beschwerdeführer verfügt über eine sechsjährige Grundschulbildung und war in Syrien als Hilfsarbeiter in der Fabrik seines Vaters tätig. Während seines Aufenthaltes in der Türkei arbeitete er in einer Schuhfabrik.
1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet weder an physischen noch psychischen Einschränkungen oder Gebrechen.
1.5. Der Beschwerdeführer reiste ungefähr im Jänner 2022 aus Syrien aus und stellte schließlich am 22.07.2022 – nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollbestimmungen – einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.6. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
2. Zum individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.1. Der Beschwerdeführer hat den Militärdienst für die syrische Regierung bislang nicht geleistet. Er verfügt über keinen Einberufungsbefehl.
2.2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder vom syrischen Regime noch von den Kräften der kurdischen Selbstverwaltung persönlich bedroht oder sonstige Handlungen oder Maßnahmen von diesen gegen ihn gesetzt wurden. Der Beschwerdeführer erhielt von den kurdischen Kräften auch keinen persönlichen Einberufungsbefehl.
2.3. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat weder Probleme mit den Behörden, noch wurde er wegen seiner Nationalität, seinem Geschlecht, seiner sexuellen Orientierung oder seinem Bekenntnis zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber oder wegen einer Zugehörigkeit zu einer anderen gesellschaftlichen Gruppe bedroht oder wurde sonst eine Handlung oder Maßnahme aus diesen Gründen gegen ihn gesetzt.
3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
3.1. Zur allgemeinen Lage in Syrien:
3.1.1. Politische Lage:
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer anderer religiöser Minderheiten. In der Praxis hängt der politische Zugang nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten.
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren.
Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige. Die syrische Verfassung stellt auch sicher, dass die Ba'ath-Partei die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung, wie Arbeiter- und Frauenorganisationen, hat. Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft in Frage stellen könnten. Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden.
Ausländische Akteure wie Iran, Russland und die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen oder der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, „PYD“) untergeordnet.
Gebietskontrolle
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen. Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung.
Am Syrienkonflikt ist eine Vielzahl von Akteure beteiligt. Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Die Demokratischen Kräfte Syriens („SDF“) sind nicht in der Lage, Gebiete von der Türkei zurückzuerobern. Die Amerikaner, Russen, Israelis und Iraner akzeptieren die derzeitige Pattsituation. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben. Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge.
Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die Hay'at Tahrir ash-Sham („HTS“) dominiert. Die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen.
Der Islamische Staat („IS“) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten. Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee.
Nordost-Syrien
2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans („PKK“), deren Mitglieder die Partei der PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten („YPG“), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine „zweite Front“ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, 'Ain al-'Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre. Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen „Rojava“ bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrin mithilfe der Syrischen Nationalen Armee („SNA“), einer von ihr gestützten Rebellengruppe.
Der militärische Arm der PYD, die YPG, ist die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses SDF. Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet „belohnt“ zu werden, ist bisher ausgeblieben. Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an. Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung (Syrian Democratic Council; politischer Arm der SDF) und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Die Zusammenarbeit auf technischer Ebene resp. der Güteraustausch (Raffinierung/Kauf von Erdöl; Aufkauf von Weizen) hat sich auch verkompliziert. Im Juni 2022 erklärte Präsident Erdoğan, dass eine neue türkische Militäroperation geplant sei, die sich gegen Gebiete an der syrisch-türkischen Grenze wie Kobane ('Ayn al-'Arab), Tal Rifa'at und Manbij richten würde, die von den kurdisch SDF kontrolliert werden.
Das syrische Regime, die HTS und andere bewaffnete Gruppen in Idlib sowie die PYD in ihren Regionen haben autoritäre Systeme beibehalten oder aufgebaut. Dabei setzt das Regime am meisten und die PYD am wenigsten auf gewaltsame Unterdrückung zur Machterhaltung. Doch selbst im günstigsten Fall sind die Möglichkeiten der Bürger, ihren Interessen Gehör zu verschaffen, stark eingeschränkt. Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär. Die kurdischen Führungskräfte der YPG erklären, ihr Ziel sei die regionale Autonomie innerhalb eines dezentralisierten Syriens, nicht die Unabhängigkeit. Die PYD ist weniger gewalttätig in ihrer Repression, übt aber eine strikte Kontrolle in ihrem Einflussbereich aus. Während die kurdische Verfassung demokratisch ist, trägt die Herrschaft der PYD starke autoritäre Züge; der politische Wettbewerb ist nicht offen, sondern wird sorgfältig kontrolliert. Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP (Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak) nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht. Die Türkei betrachtet die YPG als syrischen Ableger der PKK. Obwohl die USA und die EU die PKK als Terrororganisation betrachten, betrachten sie die YPG als eine eigenständige Organisation und führen sie nicht auf ihren Terrorlisten.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien in der Fassung vom 29.12.2022, Version 8 [in Folge: LIB], Abschnitt „Politische Lage“)
3.1.2. Sicherheitslage:
Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Es ist zu beachten, dass die durch die türkischen Offensiven im Nordosten ausgelöste Dynamik verlässliche grundsätzliche Aussagen und Trendeinschätzungen schwierig macht. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt.
Die folgenden Karten zeigen Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien:
Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien:
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Sicherheitslage“)
Nordost-Syrien
Mit Stand Dezember 2022 befinden sich die Gouvernorate al-Hassakah und Ar-Raqqa sowie Teile von Deir Ez-Zor nördlich des Flusses Euphrat und Teile des Gouvernements Aleppo um Manbij und Kobanê sowie das Gebiet um Tal Rifa'at unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF [auch Autonomous Administration of North and East Syria – „AANES“].
Die folgende Karte zeigt die Machtverhältnisse in der Region mit Stand 02.12.2022:
Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern. Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent. Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent. Am 04.09.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt. Die kurdischen, sogenannten „Selbstverteidigungseinheiten“ (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v.a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation IS in Syrien vorgehen. Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der PYD Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei.
Nach wie vor kommt es trotz der am 22.10.2019 in Sotschi zwischen Russland und der Türkei vereinbarten Waffenruhe immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen am Rande der türkisch kontrollierten Zone zwischen pro-türkischen Milizen und Einheiten der SDF, insbesondere an den Rändern der türkisch kontrollierten Zone im Raum um Tal Tamar rund 30 km südlich von Ra's al-'Ayn sowie südlich von Tal Abyad. Die „Deeskalationszone“, die sich von den nordöstlichen Bergen von Latakia bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft, wurde nach einem Treffen zwischen dem russischen Präsidenten Wladimir Putin und seinem türkischen Amtskollegen Recep Tayyip Erdoğan am 05.03.2020 mit einer Waffenruhe belegt. In der Region ist es jedoch zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen, einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben.
Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der SNA zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an. Seit Mai 2022 droht der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan mit einer zusätzlichen militärischen Bodenoperation im Nordosten Syriens, welche die Städte Tel Rifa'at und Manbij im Gouvernement Aleppo zum Ziel hat. Dieser geplante Einmarsch wäre ein weiterer in einer Serie seit 2016. Die von Präsident Erdoğan ankündigte Militäroffensive der Türkei in Nordsyrien gegen das Selbstverwaltungsgebiet (auch Rojava) ist laut Einschätzung des IFK (Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement) „weiterhin möglich“: „Im Gegensatz zu früheren Operationen (z.B. Afrin 2018) dürfte dieses Mal aber die Existenz „Rojavas“ auf dem Spiel stehen“. Auch das Risiko terroristischer Anschläge, insbesondere, aber nicht ausschließlich durch Untergrundgruppen des IS bleibt in Nordostsyrien sehr hoch.
ACLED registrierte im dritten Quartal 2022 270 Konfliktfälle zwischen verschiedenen kurdischen bewaffneten Gruppen und türkischen Streitkräften oder von der Türkei unterstützten Oppositionsgruppen. Dies ist ein Rückgang um 30 % im Vergleich zum letzten Quartal. Der Rückgang erfolgte trotz der Rhetorik und der Besorgnis über einen neuen türkischen Einmarsch in Nordsyrien. Die Zahl der türkischen Drohnenangriffe ist weitgehend gleich geblieben (28 Ereignisse im zweiten Quartal und 29 im dritten Quartal). Die Angriffe beschränkten sich jedoch nicht mehr auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfinden; im Juli und August 2022 schlugen türkische Drohnen auf Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobani, Tell Abyad, Ar-Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und al-Hassakah.
SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen. Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand. Ar-Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS gewesen, und die Region gilt als „Hauptschauplatz für den Aufstand des IS“. Die Entwicklungen im Nordosten haben bis dato noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt, allerdings führt der IS weiterhin militärische Operationen und Gegenangriffe durch und IS-Zellen sind nach wie vor in der Lage, ein Sicherheitsvakuum zu nutzen und Attentate zu verüben.
Die SDF leiteten mit Unterstützung der internationalen Koalition gegen den IS regelmäßige Sicherheitskampagnen ein, die sich gegen IS-Zellen und Personen richteten, die beschuldigt wurden, mit diesen Zellen zu verkehren. Im Nordosten, aber auch in anderen Teilen des Landes, verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee und Einrichtungen der Selbstverwaltung. Es wurde auch von Angriffen auf Mitarbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet. SOHR hat seit Anfang 2022 181 Operationen des IS, darunter bewaffnete Angriffe und Explosionen, in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung dokumentiert. Laut Statistiken des SOHR wurden bei diesen Operationen 135 Menschen getötet, darunter 52 Zivilisten und 82 Angehörige der SDF, der Inneren Sicherheitskräfte und anderer militärischer Formationen, die in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung operierten. Bei diesen Angriffen wurde der Angriff auf das Sina'a-Gefängnis in al-Hassakah nicht berücksichtigt, bei dem es zu schweren Verlusten kam.
Am 20.01.2022 griffen Kämpfer des IS das Sina'a-Gefängnis in al-Hassakah an. Im Sina'a-Gefängnis befanden sich geschätzte 3.500 inhaftierte IS-Kämpfer wie auch rund 700 Minderjährige, darunter 150 ausländische Staatsbürger, die von ihren Eltern in das selbsternannte Kalifat gebracht worden waren. Vertreter der SDF gaben an, dass IS-Kämpfer, die sich in einem Teil des Gefängnisses verschanzt hatten, Minderjährige als menschliche Schutzschilde verwendeten. Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer, die in den vergangenen Jahren administrative und militärische Positionen in den vom IS kontrollierten Gebieten in Syrien innegehabt hatten. Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten.
Der Angriff löste tödliche Zusammenstöße zwischen den SDF und den IS-Kämpfern aus. Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen. Die Kämpfe zwischen der von den USA unterstützten kurdisch geführten Miliz und IS-Kämpfern weiteten sich auf Stadtteile rund um das Gefängnis im Nordosten Syriens aus. In fast allen Vierteln rund um das Gefängnis kam es zu Zusammenstößen. US-Truppen begannen am 24.01.2022, aus der Luft und auch am Boden einzugreifen. US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte. Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab. Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS. In den zehn Tagen andauernden Gefechten starben laut SDF über 500 Menschen, Dreiviertel davon IS-Kämpfer. Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren, wobei es jedoch auch im Zuge der Kampfhandlungen und der Suche nach verschanzten IS-Kämpfern zu Zerstörungen von Privathäusern und Geschäften gekommen war. Der Angriff auf das Sina'a-Gefängnis ist eine deutliche Erinnerung an die Bedrohung, die vom IS im Nordosten Syriens noch immer ausgeht, und an die Verwundbarkeit der dort lebenden Zivilisten.
Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in al-Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z.B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten. Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden. Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS in letzter Zeit im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.09.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt. Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe.
Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol. Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind, auch aus Österreich. Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen. Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt und es ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden. 64 % der Bewohner von al-Hol sind Kinder, die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind. Im Jahr 2021 war die häufigste Todesursache in al-Hol, mit 38 % aller Todesfälle im Lager, der Tod im Zusammenhang mit Straftaten. Laut Ärzte ohne Grenzen wurden zusätzlich zu den 85 kriminalitätsbedingten Todesfällen in dem Lager auch 30 Mordversuche gemeldet. Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren. Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Flüchtlingslagers al-Hol ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination des IS und andere Aktivitäten begünstigt. Die SDF sahen sich gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager in Nordsyrien abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren.
Auf der folgenden Karte sind die militärischen Akteure der Region wie auch militärische und infrastrukturelle Maßnahmen, welche zur Absicherung der AANES nötig wären, eingezeichnet:
Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens. Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage. Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird. Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF sowie steigende Treibstoffpreise protestiert. In Arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement al-Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen. Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt. Die Gefahr eines türkischen Angriffs droht ständig an der Grenze, und obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Sicherheitslage“)
3.1.3. Rechtsschutz und Justizwesen in Syrien:
Nordost-Syrien
In Gebieten unter Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ übernimmt diese quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen. In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) - auch kurdisch „Rojava“ genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex basierend auf einen „Gesellschaftsvertrag“ („social contract“) durch. Diese besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an EU-Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt. Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In Ersteren können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in zweiteren laut International Center for Transitional Justice (ICTJ) nicht.
Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden. Es wurde eine von der kurdischen Partei der PYD geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst. Juristen, welche unter diesem Justizsystem agieren, werden von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt.
Im März 2021 einigten sich Repräsentanten von kurdischen, jesidischen, arabischen und assyrischen Stämmen im Nordosten Syriens auf die Einrichtung eines Stammesgerichtssystems, bekannt als „Madbata“, für die Klärung von intertribalen Streitigkeiten, Raubüberfällen, Rache und Plünderungen in der Jazira-Region in der Provinz Hassakah. Es besteht aus einer Reihe von Gesetzen und Bräuchen, die als Verfassung dienen, welche die Stammesbeziehungen regeln und die Anwendung dieser Gesetze überwachen, auf die sich eine Gruppe von Stammesältesten geeinigt hat. Aufgrund von schlechten Sicherheitsbedingungen und dem Fehlen einer effektiven und unparteiischen Justiz wurde wieder auf dieses traditionelle Rechtssystem zurückgegriffen.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Rechtsschutz / Justizwesen“)
3.1.4. Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen:
Die Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z.B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbullah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden. Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie die militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen.
Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem bei Sicherheitskräften und NachrichtendienstmitarbeiterInnen und auch sonst im Regime. In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern. Dekrete fungieren de facto als gesetzlicher Schutzmechanismus für Mitglieder des Sicherheitsapparats vor eventueller Strafverfolgung bei Verbrechen während der Dienstausübung. Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens. In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen.
Russland, Iran, die libanesische Hizbullah und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte.
Es ist schwierig Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert („task-organized“) sind, bzw. aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z.B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengestellt wurde.
Kämpfe um die lokale Vorherrschaft unter den verschiedenen Sicherheitsakteuren (Offiziere, Soldaten, Miliz-Kämpfer und lokale Polizei) des Regimes sind eskaliert und haben zu gegenseitigen Verhaftungen von Personal, offenen Zusammenstößen und Gewalt geführt.
Streitkräfte
Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces („NDF“, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Aktuelle Daten zur Anzahl der Soldaten in der syrischen Armee existieren nicht. Vor dem Konflikt sollen die Truppen eine Mannstärke von geschätzt 300.000 Personen gehabt haben. Zu Jahresbeginn 2013 war etwa ein Viertel bis ein Drittel aller Soldaten, Reservisten und Wehrpflichtigen desertiert bzw. zur Opposition übergelaufen (zwischen 60.000-100.000 Mann). Weitere rd. 50.000 Soldaten fielen durch Verwundung, Invalidität, Haft oder Tod aus. Letztlich konnte das Regime 2014 nur mehr über rd. 70.000-100.000 loyale und mittlerweile auch kampferprobte Soldaten zurückgreifen. 2014 hat die syrische Armee mit Restrukturierungsmaßnahmen begonnen und seit 2016 werden irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte integriert. Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt.
Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen und mit Stand September 2022 war die syrische Armee in jeglicher Hinsicht grundsätzlich auf die Unterstützung Russlands, Irans bzw. sympathisierender, vornehmlich schiitischer Milizen, angewiesen – d.h. ein eigenständiges Handeln, Durchführung von Militäroperationen usw. sind nicht oder nur in äußerst eingeschränktem Rahmen möglich.
Im Zuge des Konfliktes hat das Regime loyale Einheiten in größere Einheiten der Streitkräfte eingegliedert, um eine bessere Kontrolle ausüben und ihre Effektivität im Kampf verbessern zu können. Der Aufbau basiert auf dem sogenannten Qutaʿa-System [arab. Sektor, Landstück]. Hierbei wird jeder Division (firqa) ein bestimmtes Gebiet (qutaʿa) zugeteilt. Mit diesem System wurde in der Vergangenheit verhindert, dass Offiziere überlaufen. Gleichzeitig hatte der Divisionskommandeur für den Fall eines Zusammenbruchs der Kommunikation oder für Notfälle freie Hand über dieses Gebiet. Dadurch kann der Präsident auch den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt.
Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen "schmutzigen" Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen“)
3.1.5. Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung:
Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN („COI“) und lokale NGOs berichteten jedoch von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung vermeintlicher Oppositioneller einsetzten, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und sogar schon vor 2011 dokumentiert wurde. Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen. Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet.
In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht. Im Zuge dieses Prozesses kommt es zu Folter und Todesfällen.
Das Auswärtige Amt fasst die Haftbedingungen in Syrien als „unverändert grausam und menschenverachtend“ zusammen. Dies ist allgemein der Fall, gilt jedoch besonders für diejenigen Haftanstalten, in denen DissidentInnen und sonstige politische Gefangene festgehalten werden. Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände danach aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert. NGOs berichten, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlungen, Bestrafungen und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten verüben. Gefängnispersonal und Nachrichtendienstoffiziere sowie weitere Regimetruppen und regierungstreue Kräfte begingen sexuellen Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern. Unter den von der COI dokumentierten Fällen waren die jüngsten betroffenen Buben und Mädchen elf Jahre alt. Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden. Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben.
Systematische Folter, Hinrichtungen und die Haftbedingungen führen zu einer hohen Sterblichkeitsrate von Gefangenen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest. SNHR schätzt die Gesamtzahl der verschwunden gelassenen Personen auf mindestens 100.000, hinter fast 85% dieser steckt das Regime. Zehntausende Menschen sind weiterhin in willkürlicher Haft, darunter humanitäre Helfer, Anwälte, Journalisten und friedliche Aktivisten.
In Gebieten, die unter der Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara'a und das südliche Damaskus, verhafteten die syrischen Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, in denen garantiert wurde, dass sie nicht verhaftet würden.
Zwischen März 2011 und Juni 2021 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) den Tod von mindestens 14.565 Personen, darunter 181 Kinder und 93 (erwachsene) Frauen, durch Folter durch die Konfliktparteien und die kontrollierenden Kräfte in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,6 % dieser Todesfälle verantwortlich ist. Im gesamten Jahr 2021 zählte SNHR insgesamt 104 Todesopfer aufgrund von Folter. Seit 2018 wurden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, wodurch erstmals offiziell der Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam bestätigt wurde, wenn auch unter Angabe unspezifischer Todesursachen (Herzversagen, Schlaganfall etc.). Neben gewaltsamen Todesursachen ist jedoch eine hohe Anzahl der Todesfälle auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen. Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert, und diese nur nach und nach bekanntmacht: Im Jahr 2020 lag die Rate bei etwa 17 Personen pro Monat. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, weil der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert. So müssen die Familien aktiv im Melderegister suchen, um vom Verbleib ihrer Verwandten zu erfahren. Die syrische Regierung übergibt nicht die sterblichen Überreste der Verstorbenen an die Familien.
Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Gefängnissen sind jedoch keine Neuerungen der Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern waren bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien.
Am 04.11.2020 ließ die syrische Regierung 60 Personen aus Gefängnissen im südlichen Syrien und Damaskus frei.
Von Familien von Häftlingen wird Geld verlangt, dafür, dass die Gefangenen Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erwirken. Laut Menschenrechtsorganisationen und Familien von Inhaftierten bzw. Verschwundenen nutzen das Regime und ein korruptes Gefängnispersonal die erheblichen Zugangsbeschränkungen und -erschwernisse in Haftanstalten, aber auch die schlechte Versorgungslage, nicht zuletzt auch als zusätzliche Einnahmequelle. Grundlegende Versorgungsleistungen sowie Auskünfte zum Schicksal von Betroffenen werden vom Justiz- und Gefängnispersonal häufig nur gegen Geldzahlungen gewährt. Zudem sei es in einigen Fällen möglich, gegen Geldzahlung das Strafmaß bzw. Strafvorwürfe nachträglich zu reduzieren und so von Amnestien zu profitieren. Ein im Dezember 2020 von der Association of Detainees and The Missing in Saydnaya Prison veröffentlichter Bericht quantifiziert anhand von Interviews mit Familienangehörigen von 508 Verschwundenen das wirtschaftliche Ausmaß dieses Systems. Anhand von Hochrechnungen auf Basis der dokumentierten Fälle geht ADMSP von Zahlungen in einer Gesamthöhe von mehr als 100 Mio. USD in Vermisstenfällen aus, bei Einberechnung aller erkauften Freilassungen von über 700 Mio. USD.
Syrien hat am 30.3.2022 das Anti-Folter-Gesetz Nr. 16 per Präsidialdekret erlassen, das Folter zu einem Straftatbestand (Verbrechen) macht und harte Strafen für alle Personen (Privatpersonen oder Beamte) vorsieht, die Folter anwenden. Nichtsdestotrotz hat SNHR seit dem Inkrafttreten des Dekrets von Ende März bis Juni 2022 elf Todesfälle durch Folter in syrischen Haftanstalten dokumentiert und kritisiert unter anderem, dass das Dekret keine Folterstraftaten, die vor seinem Erlass begangen wurden, umfasst, keinen Bezug auf grausame Haftbedingungen nimmt und Gesetze, welche Angehörigen der vier Geheimdienste Straffreiheit gewähren, weiterhin in Kraft bleiben. Weitere NGOs kritisieren außerdem, dass das Gesetz keine Schutzmaßnahmen für Zeugen oder Überlebende von Folter sowie keine Wiedergutmachungen vorsieht, weder für frühere Folteropfer noch für die Angehörigen im Falle des Todes. Auch beinhaltet das Gesetz keine Präventionsmaßnahmen, die ergriffen werden könnten, um Folter in Haftanstalten und Gefängnissen zukünftig zu verhindern.
Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen, der Folter von Inhaftierten, Verschwindenlassen und willkürlicher Verhaftungen beschuldigt. Opfer sind vor allem Personen, die der Regimetreue verdächtigt werden, Kollaborateure und Mitglieder von regimetreuen Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Berichte dazu betreffen u.a. HTS, IS, SNA und SDF.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung“)
3.1.6. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Syrien hat sich trotz eines messbaren Rückgangs der gewaltsamen Auseinandersetzungen nicht verbessert. Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 01.03.2011 und 31.03.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf. Laut UN-Menschenrechtsrat erlaubt die Situation in Syrien unter Einbeziehung der Menschenrechtslage keine nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen. Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten COI vom 08.02.2022 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht von z.B. Angriffen auf die Zivilbevölkerung über Folter bis hin zur Beschlagnahmung des Eigentums von Vertriebenen. Human Rights Watch („HRW“) bezeichnet einige Angriffe der russisch-syrischen Allianz als Kriegsverbrechen.
Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind unter anderem willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten und medizinische Einrichtungen, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Tötungen von Zivilisten und sexuelle Gewalt; Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, einschließlich Zensur. Für das Jahr 2021 lagen keine Berichte über den Einsatz der verbotenen Chemiewaffen vor. Die Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) kam jedoch zum Schluss, dass stichhaltige Gründe vorliegen, dass das Regime z.B. im Jahr 2018 in Saraqib einen Angriff mit chemischen Waffen durchführte und ebenso in drei Fällen in Ltamenah im Jahr 2017.
Mit dem Regime verbündete paramilitärische Gruppen begingen Berichten zufolge häufig Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, willkürliches Töten, Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt und ungesetzliche Haft. Alliierte Milizen des Regimes, darunter die Hizbollah, führten etwa zahlreiche Angriffe aus, die Zivilisten töteten oder verletzten.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Allgemeine Menschenrechtslage“)
3.2. Potenzielle Risiken für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien:
3.2.1. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen durch den syrischen Staat:
Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt.
Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind.
Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte, berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt.
Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt.
Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse.
Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palästinensischen Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army - PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee.
Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten.
Die syrische Regierung hat im Jahr 2016 begonnen, irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte zu integrieren. Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt.
Die Umsetzung
Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen.
Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt.
Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren. Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert.
Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten der AANES, in denen die kurdischen Gruppierungen vor Ort die Oberhand haben. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie im Sicherheitsdistrikt oder muraba'a amni im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen.
Nach dem Abkommen zwischen den SDF und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die Syrische Arabische Armee eingezogen zu werden.
HTS operiert hauptsächlich im Gouvernement Idlib und anderen Gebieten im Nordwesten Syriens (Grenzstädte zur Türkei). Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann, mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen. Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen und sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen, was ihre Verhaftung zur Rekrutierung erleichtert, wenn sie das Gouvernement Idlib in Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung verlassen.
Die SNA ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich im Gouvernement Aleppo konzentriert, von der Türkei unterstützt wird und aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA) besteht. Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann dort keine Personen für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden.
Reservedienst
Gemäß Art. 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte.
Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung
Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt, und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches „Hochfahren“ dieses Systems scheint derzeit [Stand 16.09.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden.
Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit, nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln. Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird. Zwei Erlässe beendeten mit 07.04.2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe – Berichten zufolge im November 2020 – beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab. Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 2021 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten.
Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden. Alle Eingezogenen können dagegen laut EASO [Anm.: inzwischen in European Union Agency for Asylum („EUAA“) umbenannt] potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus „versöhnten“ Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt. [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.]
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“)
Einsatz
Alle Wehrpflichtigen sind potentiell gefährdet, in Gebiete mit aktiven Kampfhandlungen geschickt zu werden. Die Entsendung hängt Berichten zufolge von der militärischen Lage vor Ort und dem Bedarf der Armee an Arbeitskräften sowie von der individuellen Qualifikation des Wehrpflichtigen, seinem Hintergrund oder seiner Kampferfahrung ab. Es gibt jedoch Informationen darüber, dass Wehrpflichtige aus versöhnten Gebieten unverhältnismäßig oft kurz nach ihrer Einberufung und mit minimaler Kampfausbildung als eine Art Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt werden. Aus mehreren Quellen geht hervor, dass auch Reservisten an der Front eingesetzt werden, wenn auch in geringerer Zahl.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Bericht der EUAA, „Syria: Military Service“ von April 2021, Abschnitte 2.5.1 und 2.5.2)
Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts
Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche, manche Regierungsangestellte und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen. Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden. Das Risiko der Willkür ist immer gegeben.
EASO [inzwischen EUAA] kommt in seinem Bericht vom April 2021 zu dem Schluss, dass aufgrund der unklaren Maßstäbe, die von den medizinischen Ausschüssen für die Bewertungen verwendet werden, die tatsächliche Handhabung der Tauglichkeitskriterien schwer eruierbar ist.
Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden. Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden. Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten.
Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland
Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden, wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen. Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 31 die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert, und die Gebühr auf 10.000 USD erhöht. Wer zwei, drei, vier oder mehr Jahre im Ausland wohnhaft ist, muss 9.000, 8.000 bzw. 7.000 USD bezahlen, um befreit zu werden. Wer außerhalb Syriens lebt und als Reservist einberufen wird, kann eine Befreiung erhalten, indem er 5.000 USD bezahlt. Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters dauerhaft und ununterbrochen im Ausland lebten, gilt eine Befreiungsgebühr von 3.000 USD. Wehrpflichtige, die im Ausland geboren wurden und dort mindestens zehn Jahre vor dem Einberufungsalter gelebt haben, müssen einen Betrag von 6.500 USD entrichten. Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Quelle berichtet, dass auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden können. Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor bei einer syrischen Auslandsvertretung bereinigen.
Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann. Laut z.B. der syrischen Botschaft in Berlin müssen u.a. entweder ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise vorgelegt werden, welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird („bayan harakat“). So vorhanden, sollten die Antragsteller auch das Wehrbuch oder eine Kopie davon vorlegen.
Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“)
Amnestien im Allgemeinen und im Zusammenhang mit folgendem Militärdienst
Rechtssicherheit
In Syrien vorherrschend und von langer Tradition, besteht in der Praxis eine Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weitverbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können.
Amnestien allgemein
Seit März 2011 [bis Oktober 2022] hat der syrische Präsident 21 Amnestiedekrete erlassen. In den meisten dieser Dekrete wurden die Strafen der Begnadigten für die verschiedenen Verbrechen und Vergehen ganz oder teilweise aufgehoben. Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden.
Über die Umsetzung und den Umfang der Amnestien für Wehrdienstverweigerer und Deserteure ist nur sehr wenig bekannt. Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben die Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert, sowie als bisher wirkungslos und als ein Propagandainstrument der Regierung.
Die Amnestiedekrete resultierten im Allgemeinen nur in der Entlassung einer begrenzten Anzahl von gewöhnlichen Kriminellen. Der Ausschluss von politischen Gefangenen ist der Haft- und Gerichtspraxis in Syrien teilweise inhärent. Willkürlich Verhaftete werden in der Regel ohne Anklage für längere Zeit festgehalten, und die Inhaftierten werden oft nicht über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert. Die Amnestien schlossen Gefangene, die nicht eines Verbrechens angeklagt wurden, aus.
Erhebungen der Menschenrechtsorganisation SNHR ergaben, dass im Zeitraum März 2011 bis Oktober 2022 rund 7.350 Personen im Rahmen der 21 Amnestiedekrete aus diversen Zivil- und Militärgefängnissen der syrischen Regierung sowie aus Haftanstalten unterschiedlicher Zweigstellen des Sicherheitsapparats entlassen wurden. Darunter befanden sich rund 6.100 Zivilisten und 1.250 Militärangehörige. Dem stellt SNHR eine Anzahl von rund 123.300 Personen gegenüber, die in zeitlicher Nähe zu den Amnestien verhaftet wurden oder gewaltsam verschwanden.
Eine begrenzte Anzahl von Gefangenen kam im Zuge lokaler Beilegungsabkommen mit dem Regime frei. Während des Jahres 2021 verletzten Regimekräfte vorherige Amnestieabkommen durch Razzien und Verhaftungskampagnen gegen Zivilisten und frühere Mitglieder der bewaffneten Oppositionsgruppen in Gebieten mit unterzeichneten Beilegungsabkommen mit dem Regime.
Die im Zeitraum 2011-2021 erlassenen Amnestien für Überläufer und Wehrdienstverweigerer verlangen von den Begünstigten nach wie vor, dass sie ihren Wehrdienst ableisten, nachdem sie sich gestellt haben. Es gibt auch Hinweise darauf, dass die Namen von Personen, die sich im Rahmen einer Amnestie gemeldet haben, fast sofort auf Listen gesetzt werden, um zum Militärdienst einberufen zu werden. Einer Quelle zufolge respektiere die syrische Regierung Amnestien nun eher als früher. Das Narrativ der Amnestie oder der milden Behandlung ist höchst zweifelhaft: Es spielt nicht nur eine Rolle, ob zum Beispiel Familienmitglieder für die FSA (Freie Syrische Armee) oder unter den Rebellen gekämpft haben, sondern das Regime hegt auch ein tiefes Misstrauen bezüglich des Herkunftsgebiets. Es spielt eine große Rolle, woher man kommt, ob man aus Gebieten mit vielen Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten geflohen ist, zum Beispiel Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs. Ein Syrien-Experte merkte i.d.Z. auch an, dass die Durchsetzungsfähigkeit des Präsidenten bei den Amnestiedekreten vor Ort angezweifelt werden kann, und Vergeltung ein weitverbreitetes Phänomen ist.
Nach Einschätzung von HRW nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen.
Kürzlich erlassene Amnestien
Eine Generalamnestie vom Mai 2021 (Gesetzesdekret 13/2021) erstreckte sich auf Straftaten i.Z.m. Wehrdienstverweigerung, wobei sich Wehrdienstverweigerer innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzesdekrets zum Wehrdienst melden mussten, um unter die Amnestie zu fallen. Folgende Artikel nach dem Militärstrafgesetzbuch waren von der Amnestie ausgenommen: 102, 103/5, 154-160.
Am 25.1.2022 erließ Präsident Assad mit Gesetzesdekret Nr. 3/2022 eine Generalamnestie für „interne und externe Desertion“, die vor diesem Datum begangen wurde. Die Amnestie umfasst Straftaten nach Art. 100 („interne Desertion“) und 101 („externe Desertion“) des Militärstrafgesetzbuchs (Gesetzesdekret Nr. 61 von 1950), schließt jedoch die Art. 102 („Flucht zum Feind, Flucht vor dem Feind“) und 103 („Flucht durch Verschwörung und Flucht in Kriegszeiten“) aus.
Im Mai 2022 hat Präsident Assad mit dem Gesetzesdekret Nr. 7/2022 eine Generalamnestie für „terroristische Verbrechen“ erlassen, welche von Syrern vor dem 30.04.2022 begangen wurden, mit Ausnahme derjenigen Straftaten, die zum Tod eines Menschen geführt haben und die im Antiterrorismusgesetz Nr. 19 von 2012 und im Strafgesetzbuch, das durch das Gesetzesdekret Nr. 148 von 1949 und dessen Änderungen erlassen wurde, festgelegt sind. „Terrorismus“ ist ein Begriff, mit dem die Regierung die Aktivitäten von Rebellen und oppositionellen Aktivisten beschreibt. Nach dem Militärstrafgesetzbuch geahndete Vergehen fallen nicht unter diese Amnestie.
Amnestien der „Selbstverwaltung“ in Nordost-Syrien
Am 10.10.2020 erließ die sog. „Selbstverwaltung“ in Nordost-Syrien eine „Generalamnestie“ für Strafgefangene. Bereits am 15.10.2020 sollen 631 Häftlinge auf Grundlage des Dekrets entlassen worden sein, darunter auch mutmaßliche IS-Sympathisanten. Strafen für bestimmte Vergehen sollen zudem halbiert werden.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“)
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter. Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet.
In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt.
Rückkehrüberlegungen syrischer Männer werden auch durch ihren Militärdienststatus beeinflusst. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse.
Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern
In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet. Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen. Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann.
Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das Wehrersatzgeld ist nach einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen. Während es laut einer Quelle keine Berichte darüber gibt, dass diejenigen, die die Wehrdienstbefreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlt haben, bei ihrer Rückkehr Probleme hatten, berichten andere Quellen, dass unter anderem auch Rückkehrer bei ihrer Ankunft von den syrischen Behörden verhaftet, inhaftiert und gefoltert wurden, die eine Statusbereinigung vorgenommen hatten. Eine erteilte positive Sicherheitsüberprüfung stellt keinesfalls eine Garantie für eine sichere Rückkehr nach Syrien dar.
Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder, zu entgehen.
Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung
Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen.
Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen „interner“ und „externer“ Desertion. Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Art. 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Art. 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Art. 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Art. 101/1). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Art. 101/2). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z.B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung). Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.
Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die „Versöhnungsabkommen“ Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft. HRW berichtete 2021 vom Fall eines Deserteurs, der nach seiner Rückkehr zuerst inhaftiert und nach Abschluss eines „Versöhnungsabkommens“ zur Armee eingezogen wurde, wo er nach Angaben einer Angehörigen aufgrund seiner vorherigen Desertion gefoltert und misshandelt wurde.
Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen dokumentierte im ersten Halbjahr 2022 die Festnahme, Folter und Misshandlung von neun Männern, die der Wehrpflicht nicht nachgekommen oder übergelaufen waren. Unter anderem betraf dies Überläufer, die nach einer Amnestie zurückkehrten und dann verhaftet wurden.
Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung. Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben.
Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch VN oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein. Einzelne Personen in Aleppo berichteten, dass sie durch die Teilnahme am „Versöhnungsprozess“ einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden. Selbst für diejenigen, die nicht im Verdacht stehen, sich an oppositionellen Aktivitäten zu beteiligen, ist das Risiko der Einberufung eine große Abschreckung, um zurückzukehren. Zudem sind in den „versöhnten Gebieten“ Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten.
Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen ist unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt. Die Informationslage bezüglich wehrpflichtiger Rückkehrer ist widersprüchlich: Nach Einschätzung von HRW nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden. Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut dem Experten wäre es aber wahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine „Befreiungsgebühr“ bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Leute mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen – es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden. Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“)
3.2.2. Rekrutierung durch nichtstaatliche Gruppierungen:
Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den NDF oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an. Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie de Hizbollah und die NDF (auch als „shabiha“ bekannt). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren, indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt. Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden. Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand. Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt.
Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch. Anders als die Regierung und die SDF, erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“)
3.2.3. Rekrutierung durch die Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien:
Wehrrecht
Mit Stand Juni 2022 ist das Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 weiterhin in Kraft, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Das Alter ist nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variierte. Vor dem Dekret Nr. 3 war auch das Alterslimit höher bis 40 Jahre. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war.
Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim Büro für Selbstverteidigungspflicht ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des „Wehrdiensts“ dokumentiert wird – z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird.
Nach Protesten gab es auch ein temporäres Aussetzen der Wehrpflicht wie z.B. in Manbij im Juni 2021 [Anm.: dazu siehe auch weiter unten]. Ob jemand aus Afrin, das sich nun nicht mehr unter Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet, wehrpflichtig wäre, ist aktuell unklar. Die „Wehrpflicht“ gilt nicht für Personen außerhalb des „Selbstverwaltungsgebiets“, außer der Betreffende hat mindestens fünf Jahre im „Selbstverwaltungsgebiet“ gewohnt.
Manche Ausnahmen vom „Wehrdienst“ sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr. Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden. Laut Medienberichten waren insbesondere Lehrer von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Burschen und Mädchen. Laut DIS beziehen sich die Berichte von Zwangsrekrutierungen manchmal eher auf den Selbstverteidigungsdienst oder auf andere Gruppen als die SDF.
Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt, während das Danish Immigration Service nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen dem Militärdienst zu entgehen, laut dem Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für den Betreffende zu finden. Im Fall von Verweigerung aus Gewissensgründen oder im Fall einer Verhaftung wegen Wehrdienstverweigerung erhöht sich der Wehrdienst laut EASO [EUAA] auf 15 Monate. Spät eintreffende Wehrdienstpflichtige müssen einen Monat länger Wehrdienst leisten. Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: zur nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen.
Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem „Wehrdienst“ Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht.
Im Ausland (Ausnahme Türkei und Irak) lebende, unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den „Wehrdienst“ antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist.
Ursprünglich betrug die Länge des „Wehrdiensts“ sechs Monate, wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr, und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. Einer anderen Quelle zufolge dauert der Wehrdienst sechs Monate mit Ausnahme des Zeitraums Mai 2018 bis Mai 2019, als dieser zwölf Monate umfasste. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je Gebiet entschieden wird, z.B. die Verlängerung um einen Monat im Jahr 2018 wegen der Lage In Baghouz. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Auch nach Angaben der Vertretung der „Selbstverwaltung“ gab es auch Fälle, in welchen Personen der Wehrdienst um einige Monate verlängert wurde.
Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbsverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem IS-Befreiungsversuch mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z.B. bei den Kämpfen gegen den IS von 2016-2017 in Raqqa.
Nach dem abgeleisteten „Wehrdienst“ gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt.
Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen.
Proteste gegen die „Wehrpflicht“
Das Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“ stößt bei den Bürgern in den von den SDF kontrollierten Gebieten auf heftige Ablehnung, insbesondere bei vielen jungen Männern, welche die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um dem Militärdienst zu entgehen. Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 01.06.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2. Juni einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen.
Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst
Die Absolvierung des „Wehrdiensts“ gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Am 14.04.2022 besetzten die SDF und die Asayish für einen Tag die Verwaltungseinrichtungen, was Berichten zufolge eine Reaktion auf die Belagerung des kurdischen Stadtteils Sheikh Maqsoud in Aleppo durch das Regime war.
Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven. Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der AANES in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie über eine Präsenz im Sicherheitsdistrikt oder muraba'a amni im Zentrum der Gouvernorate verfügt, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen. Nach dem Abkommen zwischen den SDF und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die Syrische Arabische Armee eingezogen zu werden. Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“)
Die syrische Regierung ist im Allgemeinen nicht in der Lage, Wehrpflichtige in den von den SDF kontrollierten Gebieten zu rekrutieren. Einige Quellen berichteten, dass die Zwangsrekrutierung in der Syrisch Arabischen Armee auf den von der syrischen Regierung kontrollierten Sicherheitsplätzen in Hasaka und Qamischli durchführt, während andere Quellen im Gegensatz dazu nicht erwarten, dass Personen, die diese Sicherheitsplätze betreten, zwangsrekrutiert werden.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Bericht der EUAA, „Syria: Targeting of Individuals“ von September 2022 [„Bericht Targeting“], Abschnitt 2.3 „Recruitment strategies“)
3.2.4. Zur politischen Situation im Kontrollbereich der SDF/AANES:
Die SDF sind die bewaffneten Kräfte der AANES. Sie werden von den USA militärisch und finanziell unterstützt, um den ISIL im Nordosten Syriens zu bekämpfen. Die SDF sind eine gemischte Truppe mit Arabern, Kurden und Kämpfern anderer Minderheiten in ihren Reihen. Im Vergleich dazu gehören die YPG, die die SDF anführen, nur kurdische Kämpfer aus Syrien, dem Irak, der Türkei und dem Iran an, und sie sind mit der PKK verbunden.
Die SDF und die YPG kontrollierten den größten Teil der Gouvernements Raqqa und Hasaka, einen Teil des Gouvernements Deir Ez-Zor nordöstlich des Euphrat und Teile des Gouvernements Aleppo. Die Gebiete um Manbij, Ain Al-Arab (Kobane) und Tal Rifaat sowie Landstreifen entlang der türkischen Grenze stehen unter gemeinsamer Kontrolle des syrischen Staats und seiner Verbündeten sowie der kurdischen Kräfte.
Die SDF waren an außergerichtlichen Tötungen, willkürlichen Verhaftungen und unrechtmäßigen Inhaftierungen von Zivilisten beteiligt. Berichten zufolge wurde in den Haftanstalten der SDF weiterhin gefoltert, was zum Tod führte. Die Zwangsrekrutierung von Kindern wurde bis Ende 2021/Anfang 2022 fortgesetzt, auch durch Entführungen.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Bericht Targeting, Abschnitt 5.3. „Forced and child recruitment“ sowie EUAA, Bericht „Security Situation“ von September 2022, Abschnitte 1.4.3., 1.5.3. und 2.2.2.)
Die SDF/YPG operieren über die AANES, eine offiziell nicht anerkannte Regierungseinheit unter der effektiven Kontrolle der PYD, dem dominierenden politischen Akteur in den kurdisch kontrollierten Gebieten. Während des Berichtszeitraums machten die innerkurdischen Verhandlungen über die Teilung der Macht, die darauf abzielen, die PYD und den Kurdischen Nationalrat („KNC“) zu einer einzigen kurdischen politischen Partei zu vereinen, Berichten zufolge Fortschritte in Richtung einer Einigung, wobei die Beschränkungen für die politischen Aktivitäten des KNC mit dem Fortschreiten der Gespräche gelockert wurden.
Dennoch nahmen die SDF weiterhin willkürlich Personen fest und inhaftierten sie, die Verbindungen zu politischen Parteien haben, die gegen die PYD oder die AANES opponieren, oder die deren Politik kritisieren. Zu diesen Verhafteten gehörten politische Aktivisten, humanitäre Helfer, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Medienschaffende. Die meisten dieser Personen gehörten entweder Parteien innerhalb des KNC, einschließlich der Demokratischen Partei Kurdistans („KDP“), an oder arbeiteten für Organisationen, die dem KNC nahestehen. Die meisten wurden Berichten zufolge freigelassen, obwohl in Ausnahmefällen Gefangene in den Gefängnissen an den Folgen der Folter starben. Berichtet wurde auch von gezielten Angriffen auf Personen, die dem KNC nahestehen, durch unbekannte Angreifer sowie von Brandanschlägen auf Büros des KNC.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Bericht Targeting, Abschnitte 5.1. „5.1 Profiles perceived as opposing Syrian Democratic Forces/Kurdish People’s Protection Units and the Democratic Union Party“ sowie 5.2.1 „Political opponents of the Democratic Union Party (PYD)“)
3.2.5. Zur Situation der Araber im Kontrollbereich der SDF/AANES:
Araber behaupteten, unter der SDF-Herrschaft marginalisiert zu werden. In den mehrheitlich arabischen Gebieten sind Proteste gegen die SDF-Herrschaft zu Themen wie schlechte Dienstleistungen und hohe Preise sowie die Politik der Zwangsrekrutierung durch die SDF seit 2017 zu einem alltäglichen Merkmal geworden. Während eine Quelle feststellte, dass „Proteste im Allgemeinen im gesamten Nordosten ohne Einmischung der lokalen Behörden stattfanden“, wurde auch berichtet, dass es mehrfach zu willkürlichen Verhaftungen von Protestierenden sowie zu Gewalt gegen zivile Proteste kam, was mehrfach zum Tod führte. In verschiedenen mehrheitlich arabischen Gebieten, die von den SDF kontrolliert werden, wurden Hunderte von Menschen verhaftet und zwangsrekrutiert. Berichten zufolge wurden Inhaber von Privatschulen und Lehrer willkürlich verhaftet, weil sie den Lehrplan des syrischen Staats nicht anwenden wollten.
(Zusammenfassung bzw. Auszug aus dem Bericht der EUAA, „Syria: Targeting of Individuals“ von September 2022, Abschnitt 5.1. „Profiles perceived as opposing Syrian Democratic Forces/Kurdish People’s Protection Units and the Democratic Union Party“)
III. Beweiswürdigung:
1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
1.1. Der Beschwerdeführer hat während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinem Namen, seinem Geburtsdatum, seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Gesundheitszustand sowie zu seinen sonstigen persönlichen Umständen (etwa auch zu seiner Ausbildung und Berufserfahrung ;siehe dazu oben unter II.1.1., II.1.2., II.1.3. und II.1.4.) stets gleiche und zusammenhängende Angaben gemacht (vgl. AS 37ff, sowie die Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20.01.2023 [in Folge: „VHS“], S. 2f). Die Kenntnis und Verwendung der arabischen Sprache wurde vom bestellten Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
1.2. Die Feststellung zur Antragstellung in Österreich (II.1.5.) ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem erkennenden Gericht sowie dem Verfahrensakt.
1.3. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit (II.1.6.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Beschwerdeführers sowie einer aktuellen Einsicht in das Strafregister.
2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen:
2.1. Bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu einem von einem Antragsteller auf internationalen Schutz getätigten Fluchtvorbringen sind folgende, der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmende Leitlinien zu beachten:
2.2.1. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. etwa VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, Rn. 11, m.w.N.).
2.2.2. Es ist jedoch ausreichend, wenn das Beweismaß der Glaubhaftigkeit heranzogen und das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen ausschließlich auf dessen Glaubwürdigkeit hin gewürdigt wird (vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0707, Rn. 13). Dieses Beweismaß tritt anstelle des gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 2 AVG (allgemein) geltenden Beweismaßes, wonach es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene Tatsache als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt bzw. der die „größere innere Wahrscheinlichkeit“ zukommt (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0484, Rn. 35, und VwGH 02.12.2020, Ra 2020/02/0220, Rn. 12, jeweils m.w.N.).
2.2.3. Weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht sind verpflichtet, dem Asylwerber im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 05.11.2020, Ra 2020/14/0258, Rn. 14, m.w.N.).
2.2.4. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist von der zuständigen Behörde (oder eben auch durch das Verwaltungsgericht) nach der zu Art. 4 der EU-Richtlinie 2011/95/EU („Statusrichtlinie“) ergangenen Rechtsprechung des EuGH zu prüfen. Dabei kommt es darauf an, ob dieser sein Vorbringen gebührend substantiierte und auch, ob er es so schnell wie möglich darlegte. Sollten Unterlagen oder sonstige Beweise für die vom Asylwerber aufgestellten Behauptungen fehlen, so können die Behauptungen weiters auch nur dann berücksichtigt werden, wenn sie kohärent und plausibel sind, zu den verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und auch die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers gegeben ist. Zu berücksichtigen sind dabei allerdings auch Erklärungen für das Fehlen von Beweisen und die generelle Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, Rn. 21 und 19, m.w.N.).
2.2.5. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Asylbehörden in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen haben. Bei den von Amts wegen zu treffenden Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern haben die Asylbehörde und das Verwaltungsgericht von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen (vgl. etwa VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0092, Rn. 15, m.w.N.).
2.2.6. Jedes vom Antragsteller zur Stützung seines Antrags auf internationalen Schutz vorgelegte Dokument ist als Element dieses Antrags anzusehen, das gemäß Art. 4 Abs. 1 der Statusrichtlinie zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339, Rn. 17, m.w.N.).
2.2.7. Zur Erstbefragung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auszuführen, dass diese insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht – abgesehen von einem Folgeantrag – auf nähere Fluchtgründe zu beziehen hat (siehe hierzu etwa VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419 Rn. 10 m.w.N.). Zwar ist eine Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung möglich, wobei es auch prinzipiell zulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen, doch bestehen insbesondere höchstgerichtliche Bedenken bei einer unreflektierten Verwertung dessen (vgl. etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, Rn. 10 m.w.N.)
2.3. Aufgrund der obigen Leitlinien und der Ausführungen in der Beschwerde setzte das Bundesverwaltungsgericht weitere Ermittlungsschritte. Insbesondere vernahm es den Beschwerdeführer in zwei mündlichen Verhandlung zu seinem Fluchtvorbringen und führte weitere Beweismittel in das gegenständliche Verfahren ein, um die Lage in Syrien zu ermitteln (vgl. zur diesbezüglichen Ermittlungspflicht etwa VwGH 25.06.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 12).
Daraus folgend war zu den im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgenommenen Beweisen zu erwägen:
2.3.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst für die syrische Regierung bislang nicht geleitstet hat beruht auf seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde (s. AS 40), der Beschwerde (vgl. deren S. 2 und 4) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS, S. 3 und 5). Auch das mit der Beschwerde vorgelegte Schreiben der Rekrutierungsstelle Aleppo bestätigt dies (siehe auch die vom Bundesverwaltungsgericht dazu eingeholte Übersetzung, OZ 5). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus diesem Schreiben – und ebenso wenig aus der vorgelegten Kopie des Auszugs des Militärbuchs – jedoch weder, dass der Beschwerdeführer einen Einberufungsbefehl erhalten habe, noch, dass er für den Wehrdienst (spezifisch) gesucht werde. In dem Schreiben der Rekrutierungsstelle Aleppo wird ausschließlich dargelegt, dass der Beschwerdeführer dem verpflichtenden Wehrdienst bis dato nicht Folge geleistet hat. Hinzuweisen ist dabei auch darauf, dass der – bereits zum damaligen Zeitpunkt volljährige und gesunde – Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes – den Militärdienst für die syrischen Streitkräfte – im Gegensatz zu einer (befürchteten) Rekrutierung durch die Kurden noch mit keinem Wort erwähnte (siehe AS 27).
2.3.2. Zum vom Beschwerdeführer behaupteten drohende Einzug sowohl zum Wehrdienst für das syrische Militär, also die Streitkräfte des syrischen Staats (der syrischen Regierung), als auch eine (zwangsweise) Rekrutierung durch die kurdischen Kräfte bei Rückkehr war, ob des diesbezüglich widersprüchlichen und im Laufe seines Asylverfahrens als klar erkennbar gesteigerten Vorbringens, war Folgendes zu erwägen:
So gab der Beschwerdeführer in seiner behördlichen Einvernahme vor der belangten Behörde befragt zu seinen Fluchtgründen zunächst ausschließlich – und erkennbar vage gehalten – an, dass er Syrien allgemein „wegen des Wehrdienstes“ verlassen habe, aber auch wegen der „allgemeinen Lage“ (siehe AS 40). In der behördlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zunächst auch an, weder einen Einberufungsbefehl, noch ein Militärbuch vorlegen zu können (siehe AS 40). Ihm sei – seinen eigenen Angaben folgend – zwar von der „PKK“, diese habe in seiner Region die Kontrolle, mitgeteilt worden, dass er sich diesen anschließen müsse, jedoch sei er weder „persönlich verfolgt noch bedroht“ worden (AS 40).
In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zu dieser Thematik jedoch vor, dass er nicht nur im Jahr 2017 sein Militärbuch von der Stellungskommission in Aleppo erhalten habe, sondern auch über ein Schreiben der Militärbehörde verfüge, aus welchem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer seit 2019 für den Wehrdienst gesucht werde und diesen verweigert habe (siehe Beschwerde, S. 4). Zur Begründung warum er dieses Schreiben nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegt habe, führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass er einen Anwalt beauftragt habe und dieser habe es ihm vor Kurzem per Whatsapp geschickt. Sein Militärbuch habe er bisher nicht vorgelegt, weil ihm als juristischen Laien nicht bewusst gewesen sei, dass er das Militärbuch vorlegen müsse. Er sei davon ausgegangen, dass seine Erzählungen allein ausreichend seien, um Asyl zu erhalten. Seine Rechtsberaterin habe ihm nach Erhalt des Bescheids aufgeklärt, dass er alle relevanten Dokumente vorlegen müsse (Beschwerde, S. 4).
Weiters gab der Beschwerdeführer zwar bereits in seiner Erstbefragung an, eine Rekrutierung der Kurden zu befürchten („Ich hatte Angst, dass die Kurden mich zur Armee rekrutieren“) und bestätigte dies auch in seiner behördlichen Einvernahme, in welcher er darlegte, dass ihm von der PKK mitgeteilt worden sei, dass er sich diesen anschließen müsse (AS 27 und 40). In seiner Beschwerde steigerte der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen dann jedoch klar erkennbar dahingehend, dass die YPG/SDF im August 2021 versucht hätte(n), ihn zu rekrutieren als er auf dem Weg nach Hause gewesen sei und sie ihn in eine Kaserne gebracht hätten und auf ein Trainingslager in die Tischrin Talsperre hätten schicken wollen. Der Rekrutierung sei er nur entkommen, weil er nach wenigen Tagen hätte flüchten können (siehe Beschwerde, S. 2). Diese Darstellung widerspricht seinen Angaben vor der belangten Behörde nicht nur, weil diese nunmehrige Schilderung über eine zuvor behauptete reine Kontaktaufnahme hinausgeht, sondern auch, weil er im Zuge der Einvernahme auch noch angab, nie persönlich verfolgt oder bedroht worden zu sein (AS 40). Für das erkennende Gericht ist es jedoch denklogisch nicht nachvollziehbar, dass ein wie in der Beschwerde beschriebenes Vorgehen der Kurden vom Beschwerdeführer im Rahmen der behördlichen Einvernahme – bzw. bei der Erstbefragung zumindest im Ansatz – nicht bei der Befragung nach gegen ihn persönlich gerichteten Bedrohung erwähnt wird, zumal es den Behauptungen in der Beschwerde folgend auch noch ursächlich für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen sein soll (vgl. Beschwerde, S. 2).
Auch blieb der Beschwerdeführer in weiterer Folge in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Details seiner Flucht aus einem nunmehr von ihm auch nicht als Kaserne, sondern Anhaltezentrum bezeichneten Ort, auffallend vage. So gab er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des erkennenden Richters dazu ausschließlich an, dass mit ihm vier andere Männer aus seinem Dorf dort gewesen seien und sie alle zusammen hätten fliehen wollen, jedoch drei nicht den Mut dazu gehabt hätten und so nur er und ein weiterer Dorfbewohner über die Mauer geflohen seien. Nähere Details zu seinem viertägigen Aufenthalt in diesem Anhaltezentrum und zu den Umständen seiner Flucht schilderte er – von sich aus – nicht (siehe VHS S. 3).
Auch die auf Vorhalt dieser Steigerungen (bzw. Inkonsistenzen) – also gegenüber den auf entsprechende Fragen und jedenfalls gebotener Gelegenheit mehr anzugeben getätigten Ausführungen in den Befragungen bis dahin – angebotene Erklärung des Beschwerdeführers, dass er sein Fluchtvorbringen nicht von Beginn seines Asylverfahrens an vollständig geschildert habe, weil er Angst gehabt habe, sich in die Politik einzumischen und festgenommen und ins Gefängnis gebracht zu werden, vermag das erkennende Gericht (dennoch) nicht von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens zu überzeugen: So befand sich insbesondere der Bruder des Beschwerdeführers bereits seit 2021 und weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers schon seit sechs Jahren in Österreich. Der Beschwerdeführer gab an, dass er u.a. auch aufgrund dieser Umstände nach Österreich gekommen sei und, weil die erwähnten Angehörigen ihm erzählt hätten, dass Flüchtlinge in Österreich willkommen und respektiert seien (vgl. AS 39 und VHS, S. 6). Hinzu kommt fallbezogen, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht auch darlegte, dass sich dieser Vorfall ungefähr im August oder September 2021 ereignet haben soll (vgl. VHS, S. 4), seine Ausreise aus Syrien jedoch erst im Jänner 2022 erfolgte (AS 39). Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde zwar aus, dass er sich nach dem Vorfall verstecken habe können und seine Ausreise organisiert habe (Beschwerde, S. 2), dies wiederspricht jedoch seinen vor der belangten Behörde getätigten Angaben, dass er bis zur letzten Woche vor seiner Ausreise aus Syrien in der Fabrik seines Vaters gearbeitet habe (AS 40).
Der Vollständigkeit halber anzumerken ist ferner, dass der Beschwerdeführer zu allen Zeitpunkten der von ihm behaupteten Vorgänge wie auch bei den Befragungen im Verfahren zur Beweisaufnahme volljährig war und auch sonst bei entsprechender Ermittlungstätigkeiten keine Umstände hervorkamen, wonach er in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigt gewesen wäre (siehe dazu zum Gesundheitszustand bzw. allfälligen Beeinträchtigungen insbesondere auf AS 23 und AS 36).
Daher waren zu den diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers ob dieses Fluchtvorbringens, insbesondere auch nicht betreffend einen Rekrutierungsversuch durch die Kurden mit Verbringung des Beschwerdeführers in eine Kaserne bzw. ein Anhaltezentrum, unter II.2.1. und II.2.2. negative Feststellungen treffen.
2.3.3. Positiv festzustellen war jedoch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers folgend (vgl. VHS, S. 4) dass keine persönliche Einberufung der kurdischen Kräfte ihm gegenüber stattgefunden hat (II.2.2.).
2.4. (Positiv) Festzustellen war aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung vor der belangten Behörde (AS 41) – welche auch im weiteren Verfahren unbestritten blieben – auch, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder Probleme mit den Behörden hatte und dort auch keine strafbaren Handlungen begangen hat, noch wegen seiner Nationalität, seinem Geschlecht, seiner sexuellen Orientierung oder seinem Bekenntnis zum Islam, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber oder wegen einer Zugehörigkeit zu einer anderen gesellschaftlichen Gruppe bedroht oder sonst eine Handlung oder Maßnahme aus diesen Gründen gegen ihn gesetzt wurde (II.2.3.).
3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien:
3.1. Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Syrien (II.3.1.) ergeben sich aus dem im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen (Gesamtaktualisierung 29.12.2022, Version 8), nachvollziehbaren und schlüssigen, von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellten Länderinformationsblatt zu Syrien. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Einrichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Sofern dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind.
3.2. Die Feststellungen zu den potentiellen Risiken für den Beschwerdeführer beruhen auf dem LIB sowie dem Bericht der der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2021/2303 errichteten EUAA zur Verfolgung von Einzelpersonen von September 2022. Auch dieser entspricht den Standards für die Zusammenstellung länderkundlicher Informationen, ist schlüssig und nachvollziehbar und erweist sich als unstrittig. Die Berichte als solche konnten auch widerspruchsfrei miteinander kombiniert werden.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
1. Maßgebliche Rechtslage:
1.1. „Flüchtling“ i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
1.2. Die Statusrichtlinie, ABl. L Nr. 337 vom 20.12.2011, S. 9, lautet auszugsweise:
„Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) ... c) ...
d) Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;
e) ... n) ...
...
Artikel 4
Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter und familiären und sozialen Verhältnissen — auch der betroffenen Verwandten —, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu diesen Angaben.
(3) Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
a) alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;
b) die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte;
c) die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;
d) die Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bewertet werden kann, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;
e) die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte.
4) Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
…
Artikel 6
Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann
Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von
a) dem Staat;
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.
...
Artikel 9
Verfolgungshandlungen
(1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.
Artikel 10
Verfolgungsgründe
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
c) der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
d) eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
- die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;
e) unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.“
1.3. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, i.d.F. BGBl. I Nr. 234/2021, („AsylG 2005“), lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. …
8. …
9. die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9;
10. …
11. Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie;
12. ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund;
13. …
27. …
Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) …
(5) …
…
Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren
§ 15. (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
3. ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten, soweit diese für die Beurteilung des Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung (§ 30) oder besonderer Bedürfnisse (§ 2 Abs. 1 GVG-B) relevant sind, vorzulegen;
4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.
(2) Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.
(3) Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere
1. der Name des Asylwerbers;
2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
3. das Geburtsdatum;
4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
5. Staaten des früheren Aufenthaltes;
6. der Reiseweg nach Österreich;
7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
(4) …
…
Ermittlungsverfahren
§ 18. (1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2) ….
(3) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Befragungen und Einvernahmen
§ 19. (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
(2) Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) ...
(4) Vor jeder Einvernahme ist der Asylwerber ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen. Im Zulassungsverfahren ist der Asylwerber darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass seinen Angaben verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
(5) – (6) ...“
2. Erwägungen:
Allgemeines
2.1. Bei der verfahrensmäßigen Behandlung und Beurteilung eines Antrags auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind in Anwendung der zuvor dargestellten Rechtslage folgende Grundsätze und Leitlinien zu beachten:
2.1.1. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, Rn. 11, m.w.N.; dort zur Frage, inwieweit Ermittlungstätigkeiten zu setzen waren bzw. eine mögliche Verfolgung aus dem Grund der Religion in betreffend den Abfall vom islamischen Glauben zu prüfen war, wenn ein von einer Rechtsberatungsorganisation vertretener Beschwerdeführer nur vorbrachte „Ich war schiitisch muslimischen Bekenntnisse[s] früher, jetzt glaube ich an gar nichts.“ und auch sonst keine Beweise i.Z.m. dem Abfall vom Islam anbot oder beantragte).
2.1.2. Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, Rn. 7, m.w.N.). Zentraler Aspekt dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht“ davor. Eine Furcht kann nur dann „wohlbegründet“ sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, m.w.N.). Nicht hinreichend für das Bejahen einer „wohlbegründeten Furcht“ ist es, dass Verfolgung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027, Rn. 23, m.w.N.). Doch hat die Beurteilung des Risikoausmaßes in jedem Fall mit Wachsamkeit und Vorsicht vorgenommen zu werden (vgl. EuGH 07.11.2013, Rechtssachen X/Y/Z, C-199/12 bis C-201/12, Rn. 73, m.w.N. – wobei diese zur Vorgängerrichtlinie der Statusrichtlinie ergangene Rechtsprechung problemlos auf die geltende Rechtslage übertragen werden kann).
Die Verfolgungsgefahr muss überdies „aktuell“ sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung (des Bundesamts oder des Bundesverwaltungsgerichts) vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, m.w.N.; zur Maßgeblichkeit der Wahrscheinlichkeit auch VwGH 20.04.2022, Ra 2021/14/0375, Rn. 11, m.w.N.).
Eine Vorverfolgung ist als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Statusrichtlinie und damit als Indiz für eine mögliche Verfolgung anzusehen (vgl. dazu etwa VwGH 18.07.2022, Ra 2021/18/0416, Rn. 14, m.w.N.).
2.1.3. Um als „Verfolgung“ bzw. „Verfolgungshandlung“ nach § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie qualifiziert zu werden müssen die maßgeblichen Ereignisse aufgrund ihrer Art oder Wiederholung „so gravierend“ sein, dass sie eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen“, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die „so gravierend“ ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte“ betroffen ist. Nach Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie muss außerdem eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 leg. cit. genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen (vgl. VwGH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, Rn. 12, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 20.01.2021, Rechtssache Secretary of State for the Home Department/OA, C-255/19; zur Kumulierung vgl. auch VwGH 26.06.1996, 95/20/0423).
Als Verfolgungshandlungen definiert zum einen Art. 9 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Zum anderen kann nach Art. 9 Abs. 1 lit. b leg. cit. die Verfolgungshandlung aber auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter lit. a beschriebenen Weise betroffen ist. Dazu zählt die Statusrichtlinie ausdrücklich gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden bzw. solche, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Der Grund für den im Falle einer Verfolgung im beschriebenen Sinne gebotenen asylrechtlichen Schutz könnte schon darin liegen, dass eine Abweichung von den herrschenden religiösen und/oder politischen Normen als Akt einer (allenfalls auch nur unterstellten) religiösen und/oder politischen Opposition betrachtet wird (vgl. VwGH 31.08.2022, Ra 2021/18/0366, Rn. 28 ff, m.w.N.).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402, Rn. 19).
2.1.4. Bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat sind die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. dazu etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329, Rn. 25, m.w.N.). Verpflichtend zu berücksichtigen sind von UNHCR und dem EASO (nunmehr der EUAA) herausgegebene Richtlinien (vgl. VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026 bis 0029, Rn. 14, m.w.N.).
2.2. Zum Aufbau der Begründung des angefochtenen Bescheids und jener dieses Erkenntnisses ist auch noch auf Folgendes hinzuweisen:
2.2.1. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Dieser Vorgabe kam die belangte Behörde gegenständlich auch in zutreffender Weise nach.
2.2.2. In der Begründung selbst sind sodann gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG enthalten zur Begründung abweichende Vorgaben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung aus drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen: 1. der im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. der Beweiswürdigung, 3. der rechtlichen Beurteilung (dazu etwa VwGH 12.07.2021, Ra 2020/17/0022, Rn. 12, m.w.N.).
Für die Behandlung einer Beschwerde ist noch beachtlich, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden hat, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. zu alldem etwa VwGH 25.07.2019, Ra 2018/22/0270, Rn. 9, m.w.N.).
2.2.3. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, hat der Verwaltungsgerichtshof zu den Begriffen (und deren Zusammenspiel) „Glaubhaftmachung“ einer „wohl begründeten Furcht“, der „Glaubwürdigkeit“ von Tatsachenbehauptungen (Angaben) und dem – jeweiligen – Beweismaß i.Z.m. der Beurteilung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in den Rn. 15 ff Folgendes erwogen:
„15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2018/20/0040, mwN, und VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237 - 0240, jeweils mwN).
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch klargestellt, dass die Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht mit der vorzunehmenden Beweiswürdigung ("Glaubwürdigkeit" seiner Angaben) gleichgesetzt werden kann, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der "Glaubhaftmachung" auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen ist, im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers aber derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden können (vgl. VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0058, mwN).
17 Im Beschluss vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0069, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, an der Voraussetzung, dass eine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen ist, ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht dieses allgemeine Vorbringen als glaubwürdig erachtet hat (Rn. 17).
18 Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof keine Anhebung des gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzulegenden Beweismaßes gesehen, wenn das BVwG für die Beurteilung des Fluchtvorbringens alleine das Beweismaß der Glaubhaftigkeit heranzog und das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen ebenso ausschließlich auf dessen Glaubwürdigkeit hin würdigte (vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0707).“
Die der dargestellten Entscheidung zu entnehmende Linie kann nunmehr als gefestigt gesehen werden (vgl. etwa auch VwGH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, Rn. 12, oder VwGH 08.03.2022, Ra 2021/19/0074, Rn. 13).
2.2.4. Auch der EuGH hat zu Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG („Prüfung der Ereignisse und Umstände“), dem Art. 4 der Statusrichtlinie de facto entspricht, erwogen, dass die von dieser Bestimmung vorgesehene „Prüfung“ sich in Wirklichkeit „in zwei getrennten Abschnitten“ vollzieht. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (vgl. zum Ganzen EuGH 22.11.2012, C-277/11, Rechtssache M.M./Minister for Justice, Equality and Law Reform, Rn. 64).
2.2.5. Daraus folgt, dass, ausgehend vor allem vom zur Antragsbegründung getätigten Vorbringen, unter dem Begründungselement „Tatsachenfeststellungen“ (gegenständlich als „Feststellungen“ bezeichnet) die positiven oder negativen Feststellungen, insbesondere zu den als entscheidungsrelevant erachteten persönlichen Umständen einer Antragstellerin oder eines Antragstellers (vgl. dazu Art. 4 Abs. 3 lit. c Statusrichtlinie), zu behaupteten Vorgängen im Herkunftsstaat (die dann u.U. als so genannte „Vorverfolgungshandlungen i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der Statusrichtlinie qualifiziert werden könnten), wie auch zur derzeitigen Lage im Herkunftsstaat auszuführen sind. „Beweiswürdigend“ wäre zu den festgestellten Tatsachen jeweils, im erforderlichen Umfang, zu erwägen, ob bzw. warum diese jeweiligen Tatsachen – vor allem bezogen auf die erwähnten persönlichen Umstände oder behaupteten Vorgänge im Herkunftsstaat und eben nach dem Beweismaßstab der „Glaubhaftmachung“ – als glaubwürdig oder nicht glaubwürdig anzusehen sind.
Im Begründungselement „rechtliche Beurteilung“ ist wiederum ausgehend von (bzw. in deren Zusammenschau) den festgestellten Tatsachen – nach dem Maßstab der „maßgeblichen Wahrscheinlichkeit“ – prognostizierend darzulegen, ob, und wenn ja, von welchen Handlungen gegen den Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt (hier des Bundesverwaltungsgerichts) bei Rückkehr in den Herkunftsstaat auszugehen wäre. Diese Handlungen sind, ebenfalls als Gegenstand der rechtlichen Beurteilung, in der Folge dahingehend zu bewerten, ob diese sich – aufgrund auch der Intensität des Eingriffs in ein (asyl-)rechtlich beachtliches Recht – als „Verfolgung(shandlungen)“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 i.V.m. Art. 9 der Statusrichtlinie qualifizieren. Daran schließt die Beurteilung an, ob die Handlung(en) mit einem Grund i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 verknüpft werden können. Daraus kann dann abgeleitet werden, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung – eben aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK – glaubhaft gemacht hat.
2.2.6. Bei der Erledigung einer Beschwerde kommt es nicht darauf an bzw. kann es nicht darauf ankommen, ob bzw. wie die belangte Behörde in der Begründung der angefochtenen Entscheidung die Zuordnung zu den jeweiligen Begründungselementen i.S.d. § 60 AVG bzw. der dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung vorgenommen hat; also etwa Tatsachen „disloziert“ (nur) in der Beweiswürdigung ausgeführt hat. Ebenso kann es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Relevanz sein, wie die Gründe in der Beschwerde oder in sonstigen Parteiäußerungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zusammengefasst oder näher bezeichnet werden; vielmehr wird es darum gehen, wogegen (oder wofür) sich das Vorbringen richtet (also insbesondere gegen die getroffenen oder zu treffenden Tatsachenfeststellungen, gegen die beweiswürdigenden Erwägungen oder gegen die Beantwortung der zu lösenden Rechtsfragen).
2.2.7. Der Aufbau der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses folgt – soweit zur Behandlung der Beschwerde und zur Erledigung des gegenständlichen Antrags erforderlich –diesen Grundsätzen.
Anwendung auf den gegenständlichen Fall
Relevantes Fluchtvorbringen
2.3.1. Fallbezogen war in Entsprechung der dargestellten Rechtsprechung als i.S.d. § 18 AsylG 2005 relevantes Vorbringen des Beschwerdeführers die Furcht vor der Einziehung zum Wehrdienst für die syrische Armee, eine zwangsweise Rekrutierung durch die kurdischen Kräfte sowie Handlungen aufgrund des illegalen Verlassens seines Herkunftsstaates und einer deshalb unterstellten oppositionellen Gesinnung (s. dazu insbesondere AS 40f, Beschwerde S. 2 und VHS S. 3 ff) zu erkennen.
2.3.2. Zu diesem Vorbringen bzw. im beachtlichen Kontext wurden – insbesondere auch aufgrund von Ermittlungstätigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts in Form ergänzender Vernehmungen des Beschwerdeführers zu bestimmten Tatsachenbehauptungen – unter II. Sachverhaltsfeststellungen zu individuellen Umständen des Beschwerdeführers wie auch, beruhend auf ausreichend aktuellen und den erforderlichen Standards für die Zusammenstellung von Herkunftslandinformationen entsprechenden Berichten und vergleichbaren Dokumenten, zur Lage in Syrien, getroffen.
2.3.3. Von diesem Sachverhalt ausgehend sowie unter Berücksichtigung der vorhandenen relevanten Leitlinien des UNHCR wie auch der EUAA sowie der oben angeführten, von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze hat der Beschwerdeführer aus Sicht des erkennenden Gerichts eine, auch (wohl)begründete, Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe nicht glaubhaft gemacht.
Dazu nun im Einzelnen:
Zur Asylrelevanz einer Verweigerung des Wehrdiensts in der Syrisch Arabischen Armee (Armee des syrischen Staats)
2.4.1. Als Verfolgungshandlung kann gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdiensts in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der genannten Richtlinie fallen.
2.4.2. Verfolgungshandlungen, denen derjenige, der gemäß dieser Bestimmung als Flüchtling anerkannt werden möchte, nach seinen Angaben ausgesetzt ist, müssen aus seiner Verweigerung des Militärdiensts resultieren (vgl. VfGH 20.09.2022, E 1138/2022, Rn. 15 unter Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH). Die (erforderliche) Verweigerung kann aber auch vorliegen, wenn der Betroffene seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen (vgl. das Urteil des EuGH vom 19.11.2020, Rechtssache EZ/Deutschland, C-238/19, Rn. 32).
2.4.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen (vgl. dazu etwa VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330, m.w.N.). Einer Wehrdienstverweigerung kann Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch schon eine Bestrafung mit einer („bloßen“) Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. dazu etwa VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0705, m.w.N.).
2.4.4. Aufbauend auf einer – noch als grundsätzlich aktuell anzusehenden Berichtslage – vertritt der UNHCR die Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst aus Gewissensgründen entzogen haben („Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen“), wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion.
Angesichts der weitverbreiteten Berichte über schwere Verstöße der Regierungstruppen gegen internationale Menschenrechte, das humanitäre Völkerrecht und das Völkerstrafrecht in Verbindung mit dem Umstand, dass individuelle Rekruten und Reservisten grundsätzlich keinen Einfluss auf ihre Funktion innerhalb der Streitkräfte (einschließlich des Gebiets, in dem sie eingesetzt werden, und der Art der Aufgaben, die ihnen zugewiesen werden) nehmen können, ist der UNHCR der Auffassung, dass bei einer Einberufung zu den Streitkräften die vernünftige Wahrscheinlichkeit besteht, an Aktivitäten teilnehmen zu müssen, die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und/oder internationale Menschenrechte darstellen.
Dementsprechend ist der UNHCR der Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst entzogen haben, da sie mit den Mitteln und Methoden der Kriegsführung der Regierungstruppen nicht einverstanden sind („Verweigerung des Militärdienstes in Konflikten, die den Grundregeln menschlichen Verhaltens zuwiderlaufen“), wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion (zum Ganzen siehe UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen [2021] [„UNHCR Erwägungen“], S. 138).
2.4.5. Ebenso vor einer den getroffenen Länderfeststellungen entsprechenden, aktuellen Länderberichtslage sieht die EUAA zu einem Risikoprofil der „Wehrdienstentziehung oder Desertation“ („Persons who evaded or deserted military service“) das Risiko für Verfolgungshandlungen – und zwar bezogen auf Männer, die den Wehrdienst verweigert haben oder sich der Einberufung entzogen haben, einschließlich derer die noch nicht einberufen wurden, sowie Reservisten – wie folgt (vgl. EUAA, Länderleitfaden Syrien [2023] [„EUAA Länderleitfaden“], Abschnitt 4.2.2.):
Im Hinblick auf die Verfolgungsgefahr für Wehrdienstverweigerer seien die Aspekte des allgemeinen Risikos der Begehung auszuschließender Handlungen im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie, der Behandlung von Wehrdienstverweigerern in der Praxis und der Situation von Verweigerern aus Gewissensgründen zu beachten.
Auch wenn das Ausmaß der Gewalt in den letzten Jahren zurückgegangen ist, seien im Falle des anhaltenden bewaffneten Konflikts in Syrien weiterhin verschiedene ausschließbare Handlungen von den syrischen Streitkräften begangen worden. In Anbetracht dessen und der Tatsache, dass die einzelnen Rekruten und Reservisten in der Regel keine Kontrolle über ihre Rolle innerhalb der Streitkräfte hätten, weder hinsichtlich ihres Einsatzortes noch hinsichtlich der Zuweisung bestimmter Aufgaben, wäre eine begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie im Allgemeinen begründet.
Neben der Entsendung in den aktiven Kampf seien die gegen Wehrdienstverweigerer berichteten Handlungen so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen (z.B. willkürliche Verhaftung zusammen mit anderen Formen der Misshandlung wie körperliche Gewalt und die mit der Behandlung in Haftanstalten verbundenen Risiken, einschließlich Folter). In Anbetracht der Willkürlichkeit einer solchen Behandlung wäre auch die begründete Furcht vor Verfolgung in dieser Hinsicht im Allgemeinen begründet.
In Anbetracht der Tatsache, dass es keine Bestimmungen für einen Ersatzdienst gäbe und außer für christliche und muslimische Religionsführer kein Recht auf Verweigerung aus Gewissensgründen besteht, wäre die begründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen auch für andere Personen begründet, die sich der Wehrpflicht aus Gewissensgründen entzogen haben.
Im Falle von Wehrdienstverweigerern wäre die begründete Furcht vor Verfolgung daher im Allgemeinen begründet. Bestimmte Ausnahmen vom Wehrdienst seien zwar gesetzlich vorgesehen, ihre Anwendung in der Praxis ist jedoch nicht vorhersehbar. Da Amnestieerlasse zeitlich begrenzt seien und die Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes nicht aufheben würden, würden sie sich im Allgemeinen auch nicht auf das, mit der Wehrdienstverweigerung verbundene Risiko auswirken.
2.4.6. Vor diesem Hintergrund ist – unter Beachtung der oben ausgeführten allgemeinen Leitlinien – zunächst zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei angenommener Rückkehr in seine Heimatregion (Herkunftsprovinz) eine Verfolgungsmaßnahme i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie droht (vgl. zur Bedeutung der Heimatregion für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, Rn. 19, m.w.N.; auch VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442, Rn. 13, m.w.N., wonach die im jeweiligen Fall bestimmte Heimatregion des Asylwerbers Grundlage für die Prüfung, ob diesem dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht).
2.4.7. Als Heimatregion (Herkunftsprovinz) des Beschwerdeführers – und damit die Grundlage für die Prüfung möglicher Verfolgungshandlungen – in seinem Herkunftsstaat ist die Region um die Stadt Manbij im Gouvernement Aleppo festzustellen. Sowohl die Stadt Manbij als auch die Region im Umfeld der Stadt stehen unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF (auch AANES).
Nicht übersehen werden darf aber, dass aufgrund der nach dem grundsätzlichen Rückzug von Streitkräften der Vereinigten Staaten – die allerdings begrenzt nach wie vor präsent sind – erfolgten Vorstößen von Streitkräften der Türkei sich die SDF dazu gezwungen sahen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in ihrem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern. Militärische Kräfte der syrischen Regierung sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (oben II.3.1.2., „Nordost-Syrien“; auch oben II.3.2.4., zur „gemeinsamen Verwaltung“ [„joint control“]). Auf diesen Umstand weist auch die Beschwerde auf S. 7 hin.
Doch ist insgesamt bezogen auf die Heimatregion des Beschwerdeführers eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit von Rekrutierungshandlungen durch das syrische Regime – und damit eine auch aktuelle Gefahr dahingehend – zu verneinen:
So ist es nach den auf Grundlage entsprechend aktueller Länderinformationen getroffenen Feststellungen – bei Gesamtbetrachtung der teilweise unterschiedlichen Einschätzungen der einzelnen, sich aber jeweils spezifisch mit der Rekrutierungstätigkeit in Nordost-Syrien befassenden Quellen – der syrischen Regierung im Allgemeinen nicht möglich, in dem Gebiet, das von der kurdischen Selbstverwaltung kontrolliert wird, (auch) zu rekrutieren (vgl. oben II.3.2.1. „Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst“ oder etwa auch EUAA Leitfaden S. 71 zur – letztlich – i.Z.m. Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie entscheidenden Frage, ob es auch wegen einer potentiell anzunehmenden Verweigerung einer solchen Rekrutierung zu Strafverfolgungs- und Bestrafungshandlungen kommen könnte wird noch nachstehend eingegangen). Dies zeigt sich insbesondere, wenn man der Situation in dem grundsätzlich von der AANES kontrollierten Gebiet die festgestellten Informationen zur Umsetzung des Wehrdiensts in den vom syrischen Staat kontrollierten Gebieten gegenüberstellt (dazu oben unter II.3.2.1. „Umsetzung“). Dort sieht eben die Überwachungs- und Einziehungssituation deutlich anders gelagert aus und ist insbesondere nicht auf – wenn überhaupt – einzelne territorial abgegrenzte Bereiche bzw. Zonen beschränkt.
Auch die vom UNHCR seiner Einschätzung zugrunde gelegten – im Wesentlichen aus 2020 oder davor stammenden – Quellen führen an, dass Rekrutierungskampagnen nur in den von der syrischen Regierung kontrollierten (bzw. wieder kontrollierten) Gebieten – vor allem die Gouvernorate Damaskus und Aleppo – durchgeführt werden können (UNHCR Erwägungen, S. 131 ff, FN 586 ff).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts darf i.d.Z. nicht übersehen werden, dass die Begründetheit der Furcht vor Verfolgungshandlungen i.S.d. §§ 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 (bzw. Art. 2 lit. d i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie), nicht etwa parzellenscharf, wie beispielsweise einen – in einem nach Länderinformationen beispielsweise „Sicherheitsquadrat“ gelegenen – konkreten Straßenzug oder ein einzelnes Dorf betreffend, sondern bezogen auf ein Gebiet oder eine Region von geographischer Signifikanz in Relation zum gesamten Staatsgebiet zu prüfen ist (vgl. dazu auch EUAA Richterliche Analyse, S. 142). Mit anderen Worten: Nur, wenn die – aus individuellen und allgemeinen Tatsachen prognostisch abzuleitende – Wahrscheinlichkeit bezogen auf ein derartiges Gebiet bzw. eine derartige Region als solches den Grad der Maßgeblichkeit erreicht, wird (dort) Verfolgung (bzw. Verfolgungshandlungen) als Grundlage für eine weitere Prüfung hinsichtlich einer möglichen Asylrelevanz anzunehmen sein (zur Relevanz der Gebietskontrolle vgl. auch etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055, Rn. 10 [„auf die zu beurteilenden Gebiete“]). Die Wahrscheinlichkeitsbetrachtung bzw. Prognose zu einer aktuellen Gefahr einer Verfolgungshandlung wird also auf einen bestimmten Aufenthalt und Bewegungen im zu betrachtenden Gebiet als solches – und nicht etwa konkret bezogen auf ein abgegrenztes Sicherheitsquadrat oder einen eingerichteten einzelnen Militärstützpunkt – vorzunehmen sein.
2.4.8. Festzustellen war, dass der sich zwar im wehrpflichtigen Alter befindliche Beschwerdeführer – was sich auch aus einem von ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Dokument ergibt – bisher nicht zum Wehrdienst (konkret) einberufen wurde, also von den zuständigen Behörden bisher keine Einberufungshandlungen gegen ihn gesetzt wurden (siehe II.2.). Doch auch wenn man von einer (bereits erfolgten) Einberufung ausginge – und diese Handlung auch als Vorverfolgung i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der Statusrichtlinie sehen würde – würde dies angesichts der zuvor angestellten, auf allgemeinen und spezifischen Aspekten der Gebietskontrolle wie auch der (Form der) Präsenz von Streitkräften bzw. Behörden des syrischen Staats basierenden Erwägungen an der Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit relevanter Verfolgungshandlungen nichts ändern (vgl. i.d.Z. auch betreffend die in die Zukunft gerichtete Prognosebetrachtung VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, Rn. 11).
2.4.9. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (siehe deren S. 2, 6, 15 und 18) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe VHS S. 7) u.a. i.Z.m. der Verweigerung des Militärdiensts für die syrische Regierung ferner ins Treffen führt, dass er über den Flughafen Damaskus und somit über von der Regierung kontrolliertes Gebiet einreisen müsse bzw. eine legale Rückkehr nicht möglich sei und er somit unmittelbar ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten würde, kann auch dies dahingestellt bleiben: Wie dargestellt ist nach der Rechtsprechung zu prüfen, ob dem Asylwerber in seiner Heimatregion (bzw. Herkunftsprovinz) bei (angenommener) Wiederansiedlung Handlungen i.S.d. Art. 9 Statusrichtlinie drohen (vgl. dazu neben der zuvor genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Vorgangsweise bei Prüfung nach § 3 AsylG 2005 auch Nedwed, Interner Schutz [innerstaatliche Fluchtalternative] am Beispiel Afghanistan, Jahrbuch Asylrecht und Fremdenrecht 2018, 287 [293]). Auf das Risiko (mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit) drohender Verfolgung(shandlungen) auf einer möglichen Reiseroute bzw. einen möglichen Reiseweg des Beschwerdeführers in seine Heimatregion bzw. seiner Herkunftsprovinz (z.B. etwa von Österreich, wo ihm derzeit ein Aufenthaltsrecht zukommt) kommt es sohin bei der Prüfung einer möglichen Zuerkennung des Status als Asylberechtigter nicht an. Ebenso nicht, ob die Heimatregion tatsächlich erreicht werden kann oder auf einem (möglichen) Reiseweg ein reales Risiko eines ernsthaften Schadens (i.S.d. Art. 15 der Statusrichtlinie) oder einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK gegeben wäre (vgl. dazu auch VwGH 03.01.2023, Ra 2022/01/0328, m.w.N., worin der Verwaltungsgerichtshof i.Z.m. mit geltend gemachten Ermittlungsmängeln, auch [erkennbar] zur Erreichbarkeit der Heimatregion, auf die unterschiedlichen Zuerkennungsvoraussetzungen für den Status eines Asylberechtigten und jenen eines subsidiär Schutzberechtigten, hinwies und zuletzt dies nochmals bestätigend auch VwGH 09.03.2023, Ra 2022/20/0211, Rn. 10, m.w.N.).
Dementsprechend waren zu diesen Aspekten vor dem getätigten Fluchtvorbringen auch keine Ermittlungen zur Möglichkeit der Erreichbarkeit bzw. am Reiseweg zu prognostizierenden Handlungen zu führen bzw. Feststellungen dazu zu treffen.
2.4.10. In der Folge ist aber auch die (nicht bloß mögliche, sondern zumindest maßgeblich wahrscheinliche) Setzung von Sanktionen durch den syrischen Staat bzw. dessen Behörden, z.B. in Form einer Inhaftierung oder gar einer Folterung bei einer solchen, für eine Entziehung vom Wehrdienst bei angenommener Wiederansiedlung des Beschwerdeführers in seiner Heimatregion (Herkunftsprovinz) nicht zu prognostizieren. Zur Bejahung des Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie kommt es jedoch letztlich darauf an, ob „wegen“ einer – zumindest wie oben bereits ausgeführt potentiell anzunehmenden Verweigerungshandlung bezogen auf einen in einer bestimmten Form qualifizierten (insbesondere wegen einer anzunehmenden Beteiligung an Kriegsverbrechen) staatlichen Wehrdienst – Strafverfolgungsmaßnahmen oder Bestrafungsmaßnahmen einer bestimmten Art und Weise drohen (siehe in diesem Zusammenhang insbesondere die Ausführungen oben unter II.3.1.1. und II.3.1.3. jeweils zu „Nordost-Syrien“, wobei nicht ersichtlich wäre, dass die Behörden der kurdischen Selbstverwaltung auch die Strafverfolgungs- und Bestrafungsmaßnahmen der Behörden des syrischen Staats wegen der Verweigerung des Wehr- oder Reservediensts in Umsetzung bringen würden).
2.4.11. Schließlich ist – weil bereits die befürchtete Verfolgungshandlung in Form einer Heranziehung zum Wehrdienst bzw. eine wegen einer Verweigerung gesetzte Strafverfolgung oder Bestrafung nicht, jedenfalls nicht maßgeblich, wahrscheinlich ist – die Prüfung einer möglichen Verbindung (Verknüpfung) zu einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nicht erforderlich.
Zur Asylrelevanz einer zwangsweisen Rekrutierung durch kurdische Kräfte
2.5. Soweit der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz auch mit einer Furcht vor einer (zwangsweisen) Rekrutierung durch kurdische Kräfte begründet ist Folgendes zu erwägen:
2.5.1. Nach dem zur Lage in dem von der kurdischen Selbstverwaltung (diese im Folgenden als „SDF/AANES“ bezeichnet) kontrollierten Gebiet in Nordost-Syrien, zu welchem auch die Stadt Manbij und deren Umgebung gehört, getroffenen Feststellungen ist für Männer von 18 bis 24 Jahren die Ableistung eines Diensts von derzeit einem Jahr in den Selbstverteidigungskräften verpflichtend. Anhaltspunkte für Rekrutierungsmaßnahmen durch andere kurdische Gruppierungen („Kräfte“, „Einheiten“) zeigen sich nicht (vgl. dazu oben unter II.3.2.3. Rekrutierung durch die Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien).
2.5.2. Von einer – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch einen nichtstaatlichen Akteur ist nach der Rechtsprechung jene Verfolgung zu unterscheiden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Rekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Dabei ist entscheidend, mit welchen Reaktionen auf Grund der Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, zu rechnen ist und ob in dem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079, Rn. 15, m.w.N.; auch VfGH 25.02.2019, E 4032/2018, Pkt. II.2.1., m.w.N.).
2.5.3. Die EUAA geht grundsätzlich davon aus, dass die „Selbstverteidigungspflicht“ als Maßnahme einer „Zwangsrekrutierung“ anzusehen sei (vgl. EUAA Länderleitfaden, Abschnitt 4.6.).
2.5.4. Eine gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzte Vorverfolgungshandlung i.S.d. Art. 4 Abs. 4 Statusrichtlinie war auch hinsichtlich einer bzw. i.Z.m. einer möglichen zwangsweisen Rekrutierung durch die Kräfte der SDF/AANES (also deren de facto Behörden) – aufgrund des diesbezüglich nicht als glaubwürdig erachteten Vorbringens des Beschwerdeführers (siehe dazu III.2.3.) – nicht festzustellen (oben II.2.2.).
2.5.5. Aufgrund einer im Allgemeinen noch als aktuell anzusehenden Länderberichtslage – sie stammt aus der Zeit vor März 2021 – ist der UNHCR der Auffassung, dass männliche Zivilpersonen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer religiösen oder ethnischen Identität, die eine Ableistung des Dienstes bei den „Selbstverteidigungseinheiten“ ablehnen, wenn die Ablehnung als Ausdruck einer SDF/YPG-feindlichen Gesinnung und/oder einer Unterstützung von ISIS oder der syrischen Nationalarmee wahrgenommen wird, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen (vgl. UNHCR Erwägungen, S. 147).
2.5.6. Zu einer den getroffenen Länderfeststellungen entsprechenden aktuellen Berichtslage schätzt die EUAA das Risiko einer Verfolgung so ein, dass nicht alle Personen aus den kurdisch kontrollierten Gebieten in dem Maße gefährdet seien, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliege. Bei der individuellen Beurteilung, ob eine begründete Wahrscheinlichkeit bestehe, sollten aus Sicht der EUAA risikorelevante Umstände berücksichtigt werden, wie z.B. das Geschlecht, die Tatsache, dass der Antragsteller unter einen Ausnahmegrund fällt, der ethnisch-religiöse Hintergrund, das Alter, die Tatsache, dass er sich in einer Binnenvertriebenen-Situation befindet (vgl. EUAA Länderleitfaden, Abschnitt 4.6.).
2.5.7. Nach den gegenständlich festgestellten Länderinformationen besteht die Selbstverteidigungspflicht bis zu einem Alter von 24 Jahren. Dies trifft somit auf den Beschwerdeführer auch gerade noch zu.
2.5.8. Die (de facto) Behörden der SDF/AANES setzen, wie die in den Länderinformationen genannten medialen Aufrufe zeigen, die Selbstverteidigungspflicht auch um. Auch kommt es individuell zu Verhaftungen und auch etwa Kontrollen mit anschließenden Einziehungen an Checkpoints (siehe dazu insbesondere unter II.3.2.3. Rekrutierung durch die Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien unter dem Abschnitt „Wehrrecht“; siehe dazu insbesondere den – auf diesen verweisend das LIB in „Wehrpflichtgesetz der Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ – Bericht des Danish Immigration Service aus Juni 2022 [„DIS 2022“],S. 18 f; sowie II.3.3., Abschnitt 5.3. betreffend Zwangsrekrutierung, FN 473, Hinweis auf einen Bericht des Syrian Human Rights Committee von Anfang 2022 [„SHRC 2022“], S. 50 f).
2.5.9. Zu den möglichen Ausnahmen (vgl. dazu oben unter II.3.2.3. „Rekrutierung durch die Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“) ist zu sagen, dass bei Berücksichtigung der den getroffenen Länderfeststellungen zu entnehmenden Informationen die Rolle als einziger Sohn bzw. die Ausnahmemöglichkeiten für Bildungszwecke oder für einen Auslandsaufenthalt hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht als einschlägig anzusehen waren.
2.5.10. Damit ist aus Sicht des erkennenden Gerichts eine als Verfolgung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie zu qualifizierende Handlung – und dies auch ohne eine bereits konkret gesetzte Vorverfolgungshandlung – mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren.
2.5.11. Doch ist diese drohende Verfolgung(shandlung) mit keinem Grund nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK – insbesondere nicht jenen der politischen Überzeugung oder der Religion – zu verknüpfen. Dazu nun im Einzelnen:
2.5.12. Nach der oben dargestellten Rechtsprechungslinie des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofs kommt es (insbesondere) darauf an, wie die Reaktionen des Rekrutierenden auf eine Verweigerung zu bewerten sind und ob diesen die Asylgründe der (wenn auch nur unterstellten) „politischen Opposition“ (politischen Überzeugung) oder (allenfalls auch) der „Religion“ erfüllen.
2.5.13. Nach § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. e der Statusrichtlinie ist unter dem Begriff „politische Überzeugung“ insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 der genannten Richtlinie genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Nach Art. 10 Abs. 2 der Statusrichtlinie ist es auch unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm der Verfolger ein solches Merkmal zuschreibt.
2.5.14. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 12.01.2023, Rechtssache Migracijos departamentas (prie Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerijos), C-280/21, – gefragt danach, ob der Widerstand gegen eine illegal operierende und in korrupter Weise einflussreiche Gruppe, die einen Asylbewerber durch den Staatsapparat unterdrückt und gegen die eine legitime Verteidigung aufgrund der weit verbreiteten Korruption in diesem Staat unmöglich ist, einer zugeschriebenen politischen Überzeugung gleichzusetzen sei – unter Hinweis insbesondere auch auf die dabei erforderliche Beachtung der GFK wie auch der GRC ausgesprochen, dass der Begriff der „politischen Überzeugung“ i.S.d. dargestellten Vorschrift weit auszulegen ist (Rn. 26 f).
Ebenso erwog der EuGH (Rn. 28 ff) – und hier verwies er auf Rechtsprechung des EGMR – sei die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und bilde eine der wichtigsten Voraussetzungen für ihren Fortschritt und die Entfaltung jedes Einzelnen und schütze grundsätzlich nicht nur positiv aufgenommene oder als harmlos oder unwichtig angesehene „Informationen“ oder „Ideen“, sondern – um Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit zu gewährleisten, ohne die es keine demokratische Gesellschaft gibt – auch solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Auch sei für Beschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung im politischen Diskurs oder in Fragen von allgemeinem Interesse kaum Raum gelassen und werde in der Regel ein hohes Maß an Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung gewährt, wenn die Äußerungen ein Thema von allgemeinem Interesse betreffen.
Auch müssten nach dem EuGH – und gerade dies kann in verfahrensgegenständlichem Kontext von Bedeutung sein –, um i.S.d. der gebotenen weiten Begriffsauslegung festzustellen, ob eine politische Überzeugung vorliegt und ein Kausalzusammenhang zwischen ihr und den – oben zumindest alternativ angenommenen – Verfolgungshandlungen besteht, der allgemeine Kontext des Herkunftslands der Person, die die Anerkennung als Flüchtling beantragt, berücksichtigen werden, insbesondere seine politischen, rechtlichen, justiziellen, historischen und soziokulturellen Aspekte. So könne eine Handlung oder Unterlassung einer bestimmten Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung, die nicht direkt oder unmittelbar politisch sei, einen Verfolger nach dem spezifischen Kontext des Herkunftslands dazu veranlassen, eine solche Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung den Charakter der politischen Überzeugung zuzuschreiben (vgl. Rn. 34 des Urteils). Der EuGH verweist hiezu auf das oben erwähnte Urteil in der Rechtssache EZ/Deutschland, wonach im Kontext eines bewaffneten Konflikts, insbesondere eines Bürgerkriegs, und bei fehlender legaler Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, eine starke Vermutung bestehe, dass dies als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde.
2.5.15. In diesem Zusammenhang betont wiederum der UNHCR, dass auch die Weigerung, sich von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen rekrutieren zu lassen, Ausdruck einer politischen Überzeugung sein kann (vgl. UNHCR, Richtlinien Nr. 10 zum internationalen Flüchtlingsschutz, Rn. 53). Auch die EUAA weist darauf hin, dass, neben anderen Gründen, die, im Einzelfall zu betrachtenden, Konsequenzen einer Dienstverweigerung, einen Nexus zum Asylgrund der – unterstellten – politischen Überzeugung i.S.d. Statusrichtlinie herstellen können (vgl. EUAA Länderleitfaden, Abschnitt 4.6.).
2.5.16. Vor diesem Hintergrund sind folgende wesentliche Informationen aus der unter II.3. festgestellten Lage in Syrien zu entnehmen:
Die SDF/AANES nahmen bzw. nimmt in der jüngeren Vergangenheit willkürlich Personen fest und inhaftierten sie, die Verbindungen zu politischen Parteien haben, die gegen die PYD oder die AANES opponieren, oder die deren Politik kritisieren. Zu diesen Verhafteten gehörten politische Aktivisten, humanitäre Helfer, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Medienschaffende (oben II.3.2.4.).
Das unter der Kontrolle der SDF/AANES stehende Gebiet ist – auch im Entscheidungszeitpunkt – von einem Konflikt betroffen, der sich vor allem durch Aktivitäten türkischer Einheiten bzw. von Einheiten, die der Türkei nahestehen (wie der SNA), gegen Kräfte der SDF/AANES, die, wie bereits oben erwähnt, nach Kooperationsübereinkommen auch von Kräften des syrischen Staats unterstützt werden, darstellt. Die Selbstverteidigungskräfte bilden weiters auch einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v.a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation IS in Syrien vorgehen (vgl. dazu oben II.3.1.2. „Nordost-Syrien“).
Die SDF/AANES verfolgen bzw. verfolgt die öffentliche Meinung hinsichtlich der Selbstverteidigungspflicht sehr aufmerksam. Der Dienst dient – teilweise – auch dazu, die Dienstleistenden (Rekrutierten, Eingezogenen) in das Selbstverwaltungssystem und seine Ideologie einzuführen. Auch für die Pflicht zur Dienstleistung zu einem Verlassen des SDF/AANES-Gebiets, was vor allem ökonomische Gründe hat (Einkommensentfall während der Dienstleistung) (vgl. dazu DIS 2022, S. 10 f).
Der UNHCR verweist in seinen Leitlinien aus 2021 auf einen Bericht über die Tötung eines jungen Mannes durch die den bzw. der SDF/AANES zuzurechnenden Asayish-Miliz oder auch über die Misshandlung zweier arabischstämmiger Jugendlicher in einem SDF/AANES-Gefängnis (vgl. UNHCR Erwägungen, FN 649 mit zwei Quellen aus den Jahren 2019 und 2020).
Die Österreichische Botschaft in Damaskus hat im Jahr 2020 zur Lage in Syrien recherchiert und geht – wenngleich im Vergleich zur im Vorabsatz erwähnten Lageberichten ohne nähere Begründung und Quellenangaben – davon aus, es zu Sanktionen komme, die denen im von der Regierung kontrollierten Teil „ähneln“ und auch Haftstrafen umfassen. Gleichzeitig aber auch, dass die Behörden der kurdischen Selbstverwaltung eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen dürften (vgl. den „Asylländerbericht Syrien“, auf diesen verweisend das LIB in „Wehrpflichtsgesetz der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“).
Der von der dänischen Staatendokumentation im Jahr 2022 zusammengestellten Berichtslage ist zu entnehmen, dass die von der SDF/AANES erlassene Wehrdienstregelung als Konsequenz für eine Entziehung vom Wehrdienst die Verlängerung desselben um einen Monat vorsieht (vgl. DIS 2022, S. 15 f). Ebenso aber, dass es zu einer Inhaftierung zum Zweck der anschließenden Überführung in den Dienst (in den Selbstverteidigungseinheiten) kommen kann. Zu einer Bestrafung oder Inhaftierung – mit Ausnahme von Anhaltungen zur Durchsetzung der Dienstverpflichtung – kommt es nach dem Gesamtbild der aktuellen Berichtslage jedoch in der Praxis nicht (siehe dazu DIS 2022, S. 19, FN 146).
Auch im Fall der Desertation kommt es – mit Ausnahme, wenn eine solche zu schweren Schäden führt – nur zu einer neuerlichen Rückführung in den Dienst, nicht aber zu einer Bestrafung. Auch für Familienangehörige gibt es keine Konsequenzen (zum Ganzen DIS 2022, S. 19 f).
2.5.17. Allein aus dem den festgestellten Länderinformationen zu entnehmenden Gesamtbild – und insbesondere den zuvor aufgezeigten Umständen – ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Beschwerde (siehe insbesondere auf S. 18) (noch) nicht, dass die Verweigerung bzw. Entziehung des Diensts in den Selbstverteidigungskräften von der kurdischen Selbstverwaltung bzw. deren Behörden (als potentiellem Verfolger i.S.d. Art. 6 lit. c oder – eher – lit. b der Statusrichtlinie) als, wenn auch nur unterstellte, oppositionelle Gesinnung (bzw. politische Überzeugung) gesehen wird:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass vor allem Journalisten, bestimmte Mitglieder der Zivilgesellschaft wie auch Mitglieder opponierender politischer Parteien im Fokus des Handelns der SDF bzw. der die AANES (gegen aus ihrer Sicht oppositionelle Handlungen) beherrschenden PYD stehen (zum Aspekt der sunnitisch-arabischen Volksgruppe siehe unten betreffend die individuellen Umstände des Beschwerdeführers).
Festzuhalten ist außerdem, dass, wenngleich die Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie den staatlichen Wehrdienst vor Augen hat, die in den Rnrn. 59 und 60 des Urteils in der Rechtssache EZ/Deutschland genannten Anhaltspunkte aus Sicht des erkennenden Gerichts – zumindest im Grundsatz – auch für die Beurteilung eines möglichen Zusammenhangs einer Zwangsrekrutierungsmaßnahme mit dem Asylgrund einer (wenn auch nur unterstellten) politischen Überzeugung herangezogen werden können (auch der EuGH weist im erwähnten Urteil vom 12.01.2023 explizit darauf hin; zu den Anhaltspunkten für die Verknüpfung siehe i.d.Z. auch VwGH 21.12.2022, Ra 2022/18/0318, Rn. 15). Wesentlich ist nach der dargestellten Rechtsprechung, dass die Beurteilung anhand des allgemeinen Kontexts einer solchen Maßnahme im Herkunftsland, wobei dieser insbesondere aus dem zur Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers festzustellenden Tatsachensubstrat zu gewinnen sein wird, vorzunehmen ist.
Ohne Zweifel ist weiterhin davon auszugehen, dass sich die SDF/AANES in einer Konfliktsituation befinden und in diesem die Selbstverteidigungskräfte ein Einsatzmittel darstellen (etwa gegen militärische Kräfte aus der Türkei oder den – zwar geschwächten aber noch existenten – IS). Wie dargelegt wird die Zeit der Dienstleistung – auch – dazu genutzt, den Rekruten das System der AANES näherzubringen.
Doch unterscheiden sich die Sanktionen – und dies insbesondere auch davon, wie dies die Beschwerde auf S. 9 f und 18 aufzuzeigen versucht – für eine Dienstverweigerung oder Dienstentziehung deutlich im Vergleich mit den ungleich schärferen, und in der Praxis auch vollzogenen Sanktionen der syrischen Regierung für Wehrdienstverweigerer und (insbesondere auch) Deserteuren. Dort kann die Wehrdienstverweigerung in Kriegszeiten mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft werden, und – wenn es auch dazu kein wirklich einheitliches Bild zu geben scheint – kann es dabei zu Folterungen kommen. Selbst von Feldgerichtsverfahren und Exekutionen wird berichtet. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass sich die Haftbedingungen in Syrien generell als schlecht, auch in Militärgefängnissen, und mit einer hohen Sterblichkeitsrate bei den Gefangenen darstellen (siehe dazu oben unter II.3.1. – „Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung“ und „Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung“).
Die vorgesehenen (und im Regelfall auch so zur Anwendung gebrachten) Sanktionen von SDF/AANES für eine Entziehung vom Dienst in den Selbstverteidigungskräften bis hin zu möglichen Handlungen gegen Familienangehörige stellen sich, wie oben dargestellt, im Vergleich etwa zu den Handlungen bzw. Repressalien des syrischen Staats deutlich anders dar.
Für das erkennende Gericht ist im gegenständlichen Zusammenhang auch bedeutsam, dass die Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz, also nicht in bewusstem Kampfeinsatz, verwendet werden (II.3.2.3. „Wehrpflichtgesetz der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“). Auch dies unterscheidet sich von der Einsatzstrategie der syrischen Regierung, wo es durchaus wahrscheinlich ist, dass es auch zu einem Fronteinsatz kommt (vgl. oben II.3.2.1. „Einsatz“).
Ferner vermögen auch die in der vom UNHCR zusammengestellten Lage dokumentierten Einzelfälle von Tötungen oder Misshandlungen aus der Vergangenheit eine einem Verweigerer des Diensts in den Selbstverteidigungskräften (also Personen, die sich der Zwangsrekrutierung nicht beugen) der SDF/AANES unterstellte politische Überzeugung nicht zu erhärten.
2.5.18. Auch die aufgrund des antragsbezogenen Vorbringens bzw. dem zu diesem ermittelten und festgestellten Sachverhalt beachtlichen individuelle Umstände des Beschwerdeführers veranlassen – und sei es in Gesamtschau mit den zuvor behandelten allgemeinen Umständen – nicht dazu, von einer Verknüpfung der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierenden Verfolgungshandlung in Form einer Zwangsrekrutierung zu dem in Art. 10 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie angeführten Asylgrund (auch) auszugehen:
So kam es, was nicht unberücksichtigt bleiben soll, zu keinen individuellen Handlungen – mit besonderer Relevanz als Vorverfolgung i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der Statusrichtlinie – gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern nur zu allgemeinen Aufforderungen zur Dienstleistung in den Selbstverteidigungskräften wie diese allgemein erfolgten und erfolgen (oben II.2.).
Ebenso führt die fallgegenständlich in jedem Fall zu berücksichtigende Tatsache, dass der Beschwerdeführer der arabischen Volksgruppe zuzuordnen ist (oben II.1.2.), zu keiner gegenteiligen Annahme: Zwar weist der UNHCR – unter Verweis auf einen Bericht der COAR aus 2019 – auf Vorgänge hin, wonach es zu Hausdurchsuchungen bei arabischen Familien nach Dienstverweigerungen und überhaupt zu einer gegen die Selbstverwaltung gerichteten Einstellung in arabischen Bevölkerungsteilen kam (vgl. UNHCR Erwägungen, FN 652 auf diesen Bericht verweisend und verlinkend). Doch werden Araber in den Selbstverteidigungskräften – bei Gesamtbetrachtung – nicht diskriminiert und liefern die Länderinformationen auch keinen sonstigen Anhaltspunkt dafür, dass mit zum arabischen Bevölkerungsteil gehörigen Dienstverweigerern anders umgegangen würde (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen in DIS 2022, S. 18).
Auch darf nicht übersehen werden, dass es noch 2021 zu Aktionen zur Durchsetzung des Diensts in Form von Massenfestnahmen in arabischen Siedlungen unter der Kontrolle der SDF/AANES kam (vgl. oben II.3.2.). Doch hat sich diesbezüglich die Vorgangsweise geändert und es finden nur mehr individuelle Festnahmen zur Durchsetzung der angeordneten Dienstpflicht statt.
Ebenso ist aus der Tatsache, dass es im Jahr 2021 – generell – zu Repressionen, Anhaltungen oder dem Verschwinden von Kritikern von der SDF/AANES kritisch eingestellten Personen kam, wobei es sich in vielen Fällen um Araber handelte, allein noch nicht abzuleiten, dass sich dem Wehrdienst entziehende, der arabischen Volksgruppe angehörigen Personen grundsätzlich eine politisch oppositionelle Haltung unterstellt wird. So wurde etwa auch den Opfern der 2021 durchgeführten Einziehungskampagne arabischstämmiger Männer von der SDF/AANES eine Entschädigung gezahlt (vgl. dazu auch die Ausführungen in SHRC 2022, S. 51).
2.5.19. Betrachtet man ausgehend von den allgemeinen wie individuellen Umständen insbesondere die Konsequenzen für die Verweigerung der Dienstleistung in den Selbstverteidigungskräften gesamthaft, so ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass eine solche Verweigerung als, wenn auch nur unterstellte, politische Opposition von den Behörden der SDF/AANES gesehen wird.
2.5.20. Eine mögliche Verbindung bzw. Verknüpfung zu bzw. mit einem anderen Asylgrund i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 ist auch nicht ersichtlich:
Im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung zur möglichen Asylrelevanz einer durch einen (nichtstaatlichen) Akteur durchgeführten Zwangsrekrutierung ist auch noch festzuhalten, dass sich aus dem im Verfahren erstatteten antragsbezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers und den zu diesem Vorbringen getroffenen Feststellungen, einschließlich der entsprechenden Länderinformationen, keine Anhaltspunkte für einen Nexus zum Asylgrund der „Religion“ erkennen lassen. Der Beschwerdeführer gab nur allgemein an, dass er gegen das Kämpfen sei (siehe etwa Beschwerde, S. 15).
Auch liegen keine Anhaltspunkte für eine Verknüpfung mit den Asylgründen der „Nationalität“ oder der „sozialen Gruppe“ vor.
2.5.21. Aus all den vorstehenden Erwägungen und der Gesamtbetrachtung der allgemeinen und individuellen Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen einer ihm bei Rückkehr bzw. Wiederansiedlung in Syrien drohenden Zwangsrekrutierung durch kurdische Kräfte keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem (ihm möglicherweise auch nur unterstellten) Grund nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft gemacht hat.
Zur Asylrelevanz i.Z.m. einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers
2.6. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist, wie oben ausgeführt, noch die Furcht vor Verfolgungshandlungen wegen des „illegalen Verlassen“ Syriens, der Asylantragstellung in Österreich und einer damit einhergehend unterstellen oppositionellen Gesinnung zu entnehmen (vgl. Beschwerde, S. 2, 4f, 11 und 13 f).
2.6.1. Wie bereits zuvor unter IV.2.4. dargestellt kann die syrische Regierung – allenfalls mit wenigen, hier jedoch nicht maßgeblich relevanten Ausnahmen – in der Heimatregion des Beschwerdeführers keine Rekrutierungen durchführen (oder Sanktionen etwa wegen einer Verweigerung des Reservedienstes setzen). Anhaltspunkte dafür, dass die syrische Regierung in der Heimatregion des Beschwerdeführers Handlungen in Form von (sonstigen) Strafen für das illegale Verlassen des Staatsgebiets setzten könnte, ergeben sich aus dem zur Lage in Syrien oben unter II. festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht.
2.6.2. Ebenso wenig lässt sich den erwähnten Lageinformationen entnehmen, dass der die Heimatregion des Beschwerdeführers kontrollierende SDF/AANES eine Sanktionspraxis wegen des illegalen Verlassen Syriens zuzuschreiben wäre.
Sonstige mögliche asylrelevante Gründe
2.7.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat i.Z.m. den sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht treffenden Ermittlungspflichten festgehalten, dass auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 1 AVG gilt. Für das Asylverfahren stellt § 18 AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (etwa VwGH 18.11.2020, Ra 2020/18/0058, Rn. 9 f, jeweils m.w.N.). Dabei kommt in Verfahren nach dem AsylG 2005 allerdings dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 leg. cit. deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. aus der diesbezüglich nunmehr ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, Rn. 11).
2.7.2. Eine Asylrelevanz im Hinblick auf sonstige Gründe ist aus dem festgestellten Sachverhalt und insbesondere dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der dargestellten Leitlinien nicht ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er seinen Herkunftsstaat auch wegen des Krieges verlassen habe ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allein der Umstand, dass im Herkunftsstaat eine prekäre Sicherheitslage herrscht, nicht ausreicht (vgl. dazu insbesondere die in VwGH 19.08.2022, Ra 2022/20/0043, Rn. 10 genannten Entscheidungen).
2.7.3. Auch sonst ergab sich im Verfahren – dies auch bei entsprechender amtswegiger Ermittlungstätigkeit – kein Anhaltspunkt für eine Asylrelevanz.
Ergebnis
2.8.1. Der Beschwerdeführer hat nach entsprechend getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wie auch bei Beachtung vorhandener Einschätzungen des UNHCR und der EUAA, und bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Wachsamkeit und Vorsicht, eine ihm bei Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, die Intensität von Verfolgung erreichende Gefahr aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nicht glaubhaft gemacht.
2.8.2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Beschwerdeführer liegen somit nicht vor. Die Beschwerde war sohin gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3. Absehen von der mündlichen Verkündung der Entscheidung:
3.1. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden. Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt hingegen gemäß § 29 Abs. 3 leg. cit., wenn eine Verhandlung nicht fortgesetzt worden ist oder das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.
3.2. Eine Verkündung nach der durchgeführten Verhandlungstagsatzung war nicht möglich, weil aufgrund der Komplexität der Rechtsfragen noch eine nähere Auseinandersetzung damit seitens des Gerichts erforderlich war. Diesbezüglich konnte in gegenständlichem Fall auch eine mündliche Verkündung der Entscheidung unmittelbar nach Schluss der mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die oben zu Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen des EuGH sowie des Verwaltungsgerichtshofs); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere konnten die sich stellenden Rechtsfragen, insbesondere zur Bejahung einer wohlbegründeten Furcht vor einer Verfolgungshandlung oder auch die Verknüpfung einer solcherart zu prognostizierenden Handlung mit einem Grund nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, unter Beachtung vorhandener Auslegungslinien unter Bezugnahme auf die im gegenständlichen Fall getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gelöst werden.
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