European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180237.L00
Spruch:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der Zulässigkeitsbegründung bringen die - wortgleichen - vorliegenden außerordentlichen Revisionen zunächst wörtlich vor:
"Der gegenständliche Fall betrifft grundsätzliche Fragen, welcher Beweismaßstab an die Bescheinigung von Fluchtgründen mit Asylverfahren gelegt werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht ebenso wie die belangte Behörde, dass Asylwerber Fluchtgründe nicht zu beweisen, sondern bloß zu bescheinigen, das heißt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen haben."
Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen der Revisionswerber die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Sollten sich die Revisionswerber mit der oben wiedergegebenen Zulässigkeitsbegründung gegen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit in der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts wenden, zeigen sie damit keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, weil der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen, soweit der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0012), nicht berufen ist (vgl. VwGH vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011). Die Ausführungen in den Revisionen zeigen nicht auf, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes einer derartigen Schlüssigkeitskontrolle nicht standhalten würde.
Sollten die Revisionswerber mit der oben wiedergegebenen Zulässigkeitsbegründung auf das bei der Glaubhaftmachung von Asylgründen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 geforderte Beweismaß abstellen, erweisen sich die Revisionen in diesem Punkt schon deshalb als unzulässig, weil die Revisionen nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängen, weil nach der hg. Rechtsprechung die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen ist, im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers aber derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden können (vgl. VwGH vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0058, vom 19. März 1997, 95/01/0466, und vom 11. Juni 1997, 95/01/0627).
In der Zulässigkeitsbegründung der Revisionen wird weiters vorgebracht, die zur Lage in Kasachstan getroffenen Sachverhaltsfeststellungen seien nicht korrekt auf die angegebenen Fluchtgründe angewendet worden.
Die Asylbehörden haben nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (vgl. VwGH vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0108, mwH). Dass das Bundesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen sei, zeigen die Revisionen mit ihren Ausführungen zur allgemeinen Menschenrechtslage schon deshalb nicht auf, weil die von den Revisionswerbern behauptete Verfolgung durch eine Privatperson damit in keinem erkennbaren Zusammenhang steht.
Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. November 2015
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