AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W215.1433291.1.00
Spruch:
W215 1433291-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX Staatsangehörigkeit Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2013, Zahl 12 11.785-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 01.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Gegenwart eines Dolmetschers für die russische Sprache, eine niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers. Dieser gab zusammengefasst an, gesund und legal mit seiner Ehegattin und seinen beiden Kindern mit kasachischen Auslandsreisepässen mit einem Flugzeug am 21.08.2012 aus Kasachstan ausgereist zu sein. Einige Tage nach seiner Ankunft am Flughafen in Kiew sei der Beschwerdeführer mit einem Kleinbus über unbekannte Länder gefahren und schließlich illegal in Österreich eingereist. Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Uigurisch, er beherrsche aber auch Russisch in Wort und Schrift und spreche auch Kasachisch. Der Beschwerdeführer sei moslemischen Glaubens. Im Herkunftsstaat würden seine Eltern, drei Schwestern und ein Bruder leben. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Für die Reise habe der Beschwerdeführer
US-$ 12 500.- bezahlt. Der Beschwerdeführer habe von 1981 bis 1992 in XXXX (auch XXXX) die Schule besucht. Nach seinem Fluchtgrund gefragt, gab der Beschwerdeführer wörtlich an:
"Ich war XXXX und hatte vor ca. einem Jahr einen Unfall mit diesem XXXX Außer mir wurde dabei niemand verletzt. Meine Unfallgegnerin war am Unfall schuld, deshalb wurde ich vom Gericht freigesprochen. Sie gehört aber zu einer der einflussreichsten Familien in unserer Heimat und hat dann auf anderem Weg versucht, mir die Schuld anzuhängen. Ich wurde daraufhin von der Arbeit suspendiert. Auf mich wurde Druck ausgeübt und ich sollte den Schaden bezahlen, das wäre ein Betrag von 7000 bis 8000 Dollar gewesen. Das wäre aber nur der Anfang gewesen, man hätte mich dann erpresst und ich hätte noch mehr zahlen müssen. Mir wurde offen damit gedroht meinen Kindern etwas anzutun wenn ich nicht bezahle. [...]
Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Ich fürchte um die Sicherhit und das Leben meiner Kinder."
Am 14.02.2013 wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylamt, in Gegenwart eines Dolmetsch für die Sprache Russisch, niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer brachte seine kasachische Geburtsurkunde, eine notariell beglaubigte Kopie seiner kasachischen Heiratsurkunde, zwei Diplome (XXXX und XXXX), ein Wehrdienstbuch im Original und eine Kopie von Seiten eines Personalausweises in Vorlage. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich diese Unterlagen von zu Hause nach Österreich schicken haben lassen. Entsprechend gefragt gab der Beschwerdeführer an als XXXX gearbeitet zu haben, die letzten drei Jahre sei er als XXXX tätig gewesen. Gefragt, warum der Beschwerdeführer als XXXX gearbeitet habe, gab er an, dass er weiterhin in Privatkliniken "schwarz" (Anmerkung: wörtliches Zitat) gearbeitet und keine Abgaben bezahlt habe. Als XXXX sei er versichert gewesen und habe Abgaben bezahlt. Entsprechend gefragt gab der Beschwerdeführer an gesund zu sein. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass seine Angaben anlässlich seiner ersten niederschriftliche Befragung am 01.09.2012 der Wahrheit entsprochen hätten, korrekt protokolliert und rückübersetzt worden seien. Der Beschwerdeführer gab weiters wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original):
"...F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt?
A: Ich habe bis zu meiner Ausreise ständig an meiner Wohnadresse in XXXX,XXXX, gelebt. Dabei handelt es sich um ein Einfamilienhaus. Meine Eltern leben weiterhin dort, auch mein jüngerer Bruder. Meine Schwestern sind schon verheiratet und leben woanders in XXXX.
F: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz endgültig verlassen?
A: Ich habe meine Wohnadresse am 21.08.2012 verlassen.
F: Wann und wo wurde Ihr Pass ausgestellt, mit dem Sie legal ausreisten?
A: Kurz vor der Ausreise habe ich die Pässe ausstellen lassen, für die gesamte Familie, in XXXX. Bei der Ausstellung hat es keine Probleme gegeben. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich das Dokument im Falle der Wiedererlangung unverzüglich dem Asylamt vorzulegen habe.
F: Befanden sich Visa im Pass?
Angrenzendes A: Das weiß ich jetzt nicht.
F: Haben Sie Ihr Heimatland früher schon einmal verlassen?
A: Nein.
F: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?
A: Nein, absolut keine.
F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
A: Nein.
F: Was genau und wie lange haben Sie gearbeitet bzw. wovon haben Sie im Herkunftsland gelebt?
A: Wie gesagt habe ich offiziell als XXXX gearbeitet. Meine Frau war als XXXX tätig. Unsere Kinder waren im Kindergarten.
F: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert?
A: Wir hatten noch ein Haus, das noch nicht fertig gebaut war. Das haben wir verkaufen müssen.
Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:
A: Ich war zuletzt als XXXX tätig und hatte einen Unfall. Es gab damals auch ein Gerichtsverfahren, ich wurde frei gesprochen. Es wurde auch niemand verletzt. Die Unfallgegnerin wollte mir aber die Schuld anhängen. Es gab dann eine zweite Verhandlung, da wurde ich aber dann noch für schuldig gesprochen.
V: Das haben Sie in der Erstbefragung gar nie behauptet, gemeint, dass es sogar zu einer zweiten Verhandlung gekommen sei. (Anmerkung: Ihre damalige Aussage wird Ihnen nochmals übersetzt). Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe das dort genauso angegeben wie heute. Ich weiß nicht warum das dort nicht festgehalten wurde.
V: Sie berichteten, es wäre versucht worden von dieser Frau Ihnen die Schuld anzuhängen, sonst haben Sie nichts gesagt.
A: Eigentlich ist diese zweite Verhandlung mein Grund. Ich weiß nicht warum das dort nicht steht.
F: Wann war dieser Unfall?
A: Am 15.08.2011.
F: Haben Sie Unterlagen von diesen Verhandlungen?
A: Nein.
F: Sie können weder für die erste Gerichtsverhandlung noch für die zweite etwas vorlegen?
A: Ich habe nichts.
Bitte fahren Sie fort.
A: Wie gesagt wurde ich bei der ersten Verhandlung freigesprochen. Diese zweite Gerichtsverhandlung war dann im November 2011. Das ganze wurde dann nochmals aufgerollt und das war zu meinem Nachteil. Ich gebe jetzt an, dass es sogar zu einer dritten Verhandlung kam, wo ich dann für schuldig gesprochen wurde.
V: Warum schildern Sie dann in der Erstbefragung Sie seien nachdem Sie freigesprochen wurden privat von dieser Frau unter Druck gesetzt worden, wären zu einer Geldzahlung erpresst worden. Heute behaupten Sie erstmals es hätte sogar eine zweite und dritte Verhandlung gegeben und Sie wären offiziell schuldig gesprochen worden, für den Unfall.
A: Ich kann nur sagen ich habe dort gleich erzählt wie heute.
F: Angenommen Sie wären jetzt tatsächlich schuldig gesprochen worden. Welche Konsequenzen hätten sich in weiter Folge ergeben?
A: Laut Gerichtsbeschluss habe ich alles bezahlt.
F: Was war dann für Sie fluchtauslösend?
A: Ich wurde weiter bedroht.
F: Warum?
A: Vielleicht weil ich Uigure bin.
F: Von wem werden Sie nun bedroht?
A: Das weiß ich nicht. Es kam zu tel. Drohanrufen. Ich vermute, dass es von dieser Seite kam. Nachgefragt haben sie ein bis zwei Mal im Monat angerufen.
F: Haben Sie diese Drohanrufe angezeigt?
A: Ja, es wurde auch aufgenommen, aber es passierte weiter nichts. Wir wurden auch immer wieder gefunden?
F: Wie meinen Sie das?
A: Sie haben uns immer per Telefon gefunden. Nachgefragt weiß ich nicht wie sie uns finden konnten.
F: War jemand jemals persönlich bei Ihnen und hat Sie bedroht?
A: Einmal sind zwei unbekannte Burschen zu mir gekommen und haben Geld gefordert. Nachgefragt war das Ende Februar, Anfang März. Ich habe ihnen nichts gegeben. Sie sind dann wieder gegangen.
F: Sie reisten doch erst im August aus?
A: Im April haben wir kurz außerhalb der Stadt, sind aber dann wieder bis zur Ausreise in unser Haus gezogen.
F: Und was war dann von April bis zum August?
A: Ich habe über meinen Onkel, der als Fahrer bei der Polizei arbeitete interveniert. Er verstarb aber noch im selben Jahr aus unbekannten Gründen.
F: Das haben Sie ja gar nie behauptet?
A: Ich wurde nicht danach gefragt.
F: Woran ist er verstorben?
A: Das weiß ich nicht.
F: Warum konnten Sie legal ausreisen, wenn Sie eine derartige Verfolgung befürchten?
A: Ich habe keine Probleme mit den offiziellen Stellen. Ich habe Probleme mit unbekannten Privatpersonen.
F: Was machte Ihren weiteren Verbleib im Land nun unmöglich?
A: Ich möchte nicht, dass meine Kinder bedroht werden.
F: Warum mussten Sie Ihr Heimatland genau am 21.08.2012 verlassen, warum nicht schon früher?
A: Ich musste noch auf meine Dokumente warten.
F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja.
F: Wissen Sie wer konkret Sie verfolgt?
A: Nein. Ich vermute, dass es Banditen sind, die auch in Verbindung zu dieser Frau stehen.
F: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Uigure Probleme?
A: Nein, keine großen.
F: Leben Angehörige von Ihnen noch in Kasachstan?
A: Meine Eltern, drei Schwestern, ein Bruder, weitere Tanten und Onkel mit ihren Familien.
F: Warum können Ihre Angehörigen, selbst alles Uiguren, weiterhin in Kasachstan leben?
A: Sie können schon dort leben, haben selbst keine Probleme.
F: Hätten Sie in einem anderen Teil des Heimatlandes leben können? Kasachstan ist ja das neungrößte Land auf der Welt.
A: Ich glaube ich würde in ganz Kasachstan gefunden werden.
Anmerkung: Mit dem AW werden die Feststellungen zu Kasachstan (s. Beilage im Akt) gemeinsam erörtert und von der Dolmetscherin zu
Kenntnis gebracht. Der AW gibt dazu an:
A: Ja, ich habe eine gute Ausbildung bekommen. Es hat auch alles soweit funktioniert. Ich widerspreche diesen Feststellungen nicht, aber ich hatte Probleme mit diesen unbekannten Leuten, die mich privat erpresst haben. Ich glaube auch nicht, dass es Anwälte gibt, die Uiguren rechtlich unterstützen. Wirtschaftlich hatte ich keine Probleme.
F: Welche Gründe hat Ihre Ehefrau?
A: Meine Frau hat keine eigenen Gründe. Sie ist mit mir geflüchtet.
F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Ich könnte weiterhin von diesen Kriminellen bedroht werden.
F: Können Sie Beweismittel (Freispruch bzw. Schuldspruch vom Gericht etc.) für Ihr Vorbringen vorlegen?
A: Nein.
F: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen?
A: Ich bin mir sicher, dass hier die Gesetze eingehalten werden. Hier sehe ich auch eine Zukunft für meine Kinder.
F: Haben Sie Verwandte in Österreich?
A: Nein.
F: Haben Sie Angehörige in einem EU Staat?
A: Nein.
F: Wie sieht Ihre Versorgung aus?
A: Ich lebe in einem Asylwerberquartier in [...]. Meine Familie und ich leben von staatlicher Unterstützung. Ich schaufle Schnee und mäh im Sommer den Rasen. Meine Frau hilft im Quartier. Ich habe keine Verwandten oder Freunde in Österreich oder einem anderen EU-Staat die für mich sorgen können. Ich habe auch schon einen Deutschkurs besucht.
F: Hat es während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin gegeben?
A: Nein. Ich habe sie einwandfrei verstanden.
F: Wollen Sie Ihren Angaben noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist?
A: Ich habe meinen Angaben nichts hinzuzufügen. Ich möchte aber noch ein Unterstützungsschreiben unserer Quartiergeberin vorlegen (wird zum Akt genommen)
Nach Rückübersetzung ergibt sich noch folgende Frage:
Warum lauten die Familienamen Ihrer Kinder [...]?
A: Sie haben den Familiennamen meines Vaters bekommen. Das ist bei uns so üblich ..."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2013, Zahl 12 11.785-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen. Im Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers festgestellt habe werden können und der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leide. Asylrelevante Gründe hätten vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Es habe nicht festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer in Kasachstan Verfolgung drohe, oder ihm dort die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungssituation liege nicht vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Kasachstan sei zulässig. Das (gesteigerte) Vorbringen zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft und der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen können.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 18.02.2013, Zahl 12 11.785-BAG, zugestellt am 20.02.2013, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 01.03.2013 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird beantragt die Bescheide des Bundesasylamtes dahingehend abzuändern, dass den Anträgen der Familie auf internationalen Schutz vom 01.09.2012 Folge gegeben und der Status von Asylberichtigten zuerkannt werde, in eventu die angefochtenen Bescheide behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen würden, in eventu die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes dahingehend abgeändert würden, dass der Familie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status für subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan zuerkannt werde, allenfalls die gegen die Familie gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufzuheben, jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen. Zusammengefasst werden in der Beschwerde der Verfahrensgang und Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers wiederholt. Es wird aus dem Bescheid des Bundesasylamts zitiert, generelle Ausführungen zum Thema Glaubhaftmachung eines Vorbringens erstattet und angeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin glaubwürdig sei. Die Familie habe keine innerstaatliche Fluchtalternative im Heimatland. Der Beschwerdeführer brachte einen kasachischen Todesnachweis seines Onkels in Kopie, drei kasachische Krankenhausaufenthaltsbestätigung in Kopie, Auszüge aus einem kasachischen Gerichtsurteil in Kopie und Empfehlungsschreiben in Kopie in Vorlage. Der Beschwerde war ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.02.2013 in Kopie beigelegt. Darin wird zusammengefasst ausgeführt dass sich das Gericht entschieden habe, dem Beschwerdeführer für ein Jahr den Führerschein zu entziehen und dass er das Auto wiederherzustellen habe. Nachdem der Beschwerdeführer sein Auto und den XXXX mit dem er gearbeitet habe wiederhergestellt habe sei er von der Arbeit gekündigt worden, nach einem Monat hätten die Drohungen begonnen, weil sie Uiguren seien. Der Beschwerdeführer habe sich an seinen Onkel mit der Bitte um Hilfe gewandt dieser sei gestorben, weil er ein schwaches Herz gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe Personen verdächtigt, die ihn erpresst hätten. Es gebe eine Bestätigung über seinen Tod. Der Beschwerdeführer habe sich, wegen dem was vorgefallen sei, große Sorgen gemacht. Der Beschwerdeführer sei selbst in einem "Vor-Infarkt-Zustand" (Anmerkung: wörtliches Zitat) ins Krankenhaus gekommen. Es gebe einen Auszug aus einer Krankengeschichte, der das bestätige. Obwohl die Außenpolitik und die Wirtschaft gut entwickelt seien werde das was innerhalb des Landes passiere, besonders der Nationalismus, verschwiegen. Man habe auch Druck auf die Frau des Beschwerdeführers ausgeübt. Man habe von ihr gefordert ihren Job auf eigenen Wunsch zu kündigen, weil die Leute sogar auf die Leitung der Firma in der die Ehegattin gearbeitet habe Einfluss gehabt hätten. Das Leben sei seinem Albtraum geworden und als der Beschwerdeführer wieder einmal ins Krankenhaus gekommen sei habe ihm ein Freund geraten das Land zu verlassen, weil man ihn nicht in Ruhe lassen werde. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten XXXX Ausbildung. Wenn der Beschwerdeführer die deutsche Sprache erlerne, könne er im beliebigen Bereich arbeiten.
Am 14.05.2013 brachte der Beschwerdeführer ein handschriftliches Schreiben vom 15.08.2011 in Vorlage. Darin führt er wörtlich aus (Schreibfehler im Original):
"Ich, [...] (Anmerkung: Der Beschwerdeführer nennt einen Namen) habe ein Auto (XXXX - XXXX) gelenkt. Ein PKW bohrte sich in mein Auto ein. Das war ein Auto Marke Mazda und wurde von einer jungen Frau gelenkt, die zu schnell unterwegs war. Die junge Lenkerin hatte keine Lenkerfahrung. An der Stelle wo der Vorfall stattgefunden hat wurde von der Verkehrspolizei festgelegt, dass ich nicht schuldig bin. Die junge Frau gab sich damit aber nicht zufrieden und sie ist gegen mich gerichtlich vorgegangen. Da ihr leiblicher Onkel zu der Zeit der Leiter der Verkehrspolizei war, hatte ich keine Chance um ein für mich positives Ergebnis zu erlangen. Die Hauptrolle spielt die Tatsache, dass ich Uigure und nicht Kasache bin. Wir (Uiguren, die in Kasachstan leben), werden negativ behandelt. Nach drei Anhörungen wurde ich schuldig gesprochen. Mir wurde der Führerschein für ein Jahr entzogen und ich wurde verpflichtet, die Autos wiederherzustellen. Dieser Albtraum dauerte sechs Monate lang. Alle ihre medizinischen Dokumente waren gefälscht. In Wirklichkeit war das umgekehrt. Ich kam ins Krankenhaus mit einer Gehirnerschütterung und Prellungen am Gesichtsweichgewebe. Die Richterin hat das aber nicht berücksichtigt. Ich habe mich mit der Gerichtsentscheidung einverstanden erklärt (Ich hatte keine andere Wahl). Ich wollte, dass das alles so schnell wie möglich zu Ende geht. 2 oder 3 Monate nach der Gerichtsentscheidung begann sie mich durch Beauftragte Banditen zu bedrohen und von mir den Schadenersatz für den psychischen Schaden zu fordern. Ich habe mich geweigert, weil ich alle Verpflichtungen erfüllt habe und habe die Autos wiederhergestellt. Es begannen nicht offizielle Drohungen und Erpressungen. Ich wurde von der Arbeit gekündigt. Ich hatte zwei Arbeitsstellen. An der zweiten Arbeitsstelle forderte man von mir, dass sich auf eigenen Wunsch kündige. Die Personen hatten überall ihre Leute, die einflussreich waren und ich bin davon überzeugt, dass sie dazu beigetragen haben. Auch meine Gattin wurde bedroht und sie musste dann ihren Job kündigen. Ich habe mich an die Polizei mit der Bitte um Hilfe gewandt, aber es gab keinen Fortschritt in der Sache, weil sie auch dort ihre Leute hatten. Mein Onkel hat mir angeboten, dass er mir hilft, aber ein Monat nachdem er begonnen hat sich mit meiner Angelegenheit zu beschäftigen ist er [...] (Anmerkung: Der Beschwerdeführer nennt den Namen seines Onkels) plötzlich infolge eines Herzanfalls verstorben (obwohl er keine gesundheitlichen Beschwerden hatte). Ich bin überzeugt davon, dass dazu die Leute von [...] (Teilnehmerin des Verkehrsunfalles) beigetragen haben. Ich konnte jedoch nichts beweisen. Der letzte Tropfen waren Drohungen in Bezug auf meine Kinder. Die Leute fanden mich überall und forderten Geld für den psychischen Schaden. Sie fingen an darauf hinzudeuten, dass sie wissen, in welchen Kindergarten meine Kinder gehen und dass sie sie eines Tages entführen werden und solange festhalten werden, bis ich das Geld zahle. Ich wusste, dass ich von ihnen nicht loskomme, auch wenn ich einmal zahle. Ich konnte die Sicherheit meiner Kinder nicht aufs Spiel setzen und traf die nicht einfache Entscheidung, das Land zu verlassen. Ich habe mittlere und höhere technische und eine XXXXFachausbildung. Meine Gattin hat eine XXXXAusbildung. Wir lernen die österreichische Sprache und sind bereit einen Job im beliebigen Bereich auszuüben. Kurz und eigenhändig von mir verfasst."
Der Beschwerdeführer brachte zusätzlich folgende Kopien in Vorlage:
Bescheinigung vom 21.02.2008 wonach der Beschwerdeführer in Kasachstan einen Kurs in einer Gärtnerschule mit dem Titel "Ich gestalte meinen Garten selbst" besucht hat; Kursbesuchsbestätigung vom 31.01.2008 wonach der Beschwerdeführer in Kasachstan einen Kurs mit dem Titel "Gartendesign" besucht hat; eine Bestätigung mit der Nr. 038 vom 25.02.2013 wonach der Beschwerdeführer vom 19.04.2010 bis 11.06.2012 laut Vertrag über die entgeltliche Dienstleistung als Fahrer in Kasachstan beschäftigt war; einen mehrseitigen Auszug aus einer Krankengeschichte eines kasachischen Krankenhauses wonach der Beschwerdeführer am 23.07.2012 im Krankenhaus aufgenommen und am 23.08.2012 wieder entlassen wurde, Beschwerden bei der Aufnahme seien Herzklopfen Herzschmerzen und Schwäche gewesen; einen Auszug aus einer Krankengeschichte des Beschwerdeführers wonach diese am 19.08.2011 in einem Krankenhaus aufgenommen und am 27.08.2011 entlassen worden sei, Diagnose geschlossenes Schädel-Hirn-Trauma, Gehirnerschütterung, zahlreiche Prellungen der Weichgewebe am Gesicht und am Kopf, neurozirkulatorische Dystonie der kardinalen Art, der Geschädigte habe angegeben dass er das Trauma am 15.08.2011 um ca. 06.30 Uhr erlitten habe, als er am Steuer eines Fahrzeugs an einen Unfall beteiligt gewesen sei, er sei bewusstlos geworden und erinnere sich nicht an die Umstände des Traumas, er habe sich am 19.08.2011 mit den genannten Beschwerden an die Aufnahme gewandt; Auszug aus einer Krankengeschichte eines kasachischen Krankenhauses wonach der Beschwerdeführer am 10.12.2011 aufgenommen und am 23.12.2011 entlassen worden sei, Diagnose geschlossenes Schädel-Hirn-Trauma, Gehirnerschütterung, Prellungen der Weichgewebe im Scheitelbereich rechts, der Patient und die ihn begleitenden Verwandten hätten angegeben, dass er aufgrund seiner eigenen Unvorsichtigkeit bei sich zu Hause am 10.12.2011 umgefallen sei; kasachischen Todesbestätigung des Onkels des Beschwerdeführers vom 19.06.2012 wonach der Onkel wegen einer Erkrankung, einer chronischen Herz-Gefäß-Insuffizienz, im Alter von 60 Jahren, verstorben sei und eine Sterbeurkunde des Onkels vom 21.06.2012.
I.2. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes gegenständlicher Verwaltungsakt zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Am 10.01.2014 wurde die Kopie eines Prüfungszeugnisses der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 06.12.2013 übermittelt, wonach diese eine Sprachprüfung auf dem Niveau A2 absolviert habe.
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 21.01.2014 ein Schreiben einer österreichischen Volksschulmitarbeiterin jener Volksschule vom 15.01.2014, welche vom älteren Kind des Beschwerdeführers als außerordentlicher Schüler besucht wurde und in welchem ausgeführt wird, dass er ein ausgezeichneter Schüler sei, der bereits gut Deutsch gelernt habe und einer Leiterin jenes österreichischen Kindergartens vom 10.01.2014 welcher vom jüngeren Kind des Beschwerdeführers besucht wurde, wonach sich das Kind bereits in der ersten Woche gut integriert habe und große Fortschritte in Deutsch mache, übermittelt. Weiters ein Schreiben einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin eines Flüchtlingsquartiers vom 11.01.2014 wonach die Ehegattin des Beschwerdeführers den von der Mitarbeiterin abgehaltenen Deutschkurs regelmäßig besuche und überdurchschnittlich intelligent, interessiert und lernwillig sei ebenso besonders integrationsfähig sei und eine Bereicherung für das Flüchtlingsquartier darstelle. Ebenso ein Schreiben der Unterkunftsgeberin des Beschwerdeführers vom 16.01.2014, wonach es sich um eine integrationswillige, freundlichen perfekt integrierte Familie handle und die Ehegattin des Beschwerdeführers für alle Frauen immer ein offenes Ohr habe und den neu ankommenden Familien mit ihrer Erfahrung helfe. Sie sei eine Bereicherung für die Asylwerberunterkunft und habe sich gut in Österreich eingelebt bzw. integriert.
Am 21.01.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht zum zweiten Mal die idente Kopie eines Prüfungszeugnisses der Ehegattin des Beschwerdeführers wonach diese einen Deutsch-Test auf dem Niveau A2 am 06.12.2013 bestanden haben übermittelt und zum zweiten Mal die idente Kopie des Schreibens der österreichischen Volksschulmitarbeiterin vom 15.01.2014, zum zweiten Mal die idente Kopie des Schreibens der ehrenamtlichen Mitarbeiterin eines Flüchtlingsquartiers vom 11.01.2014, zum zweiten Mal das idente Schreiben der Unterkunftsgeberin des Beschwerdeführers vom 16.01.2014 und zum zweiten Mal das idente Schreiben der Leiterin des österreichischen Kindergartens vom 10.01.2014.
Am 06.08.2013 brachte der Beschwerdeführer eine Mitteilung vom 30.01.2012 in russischer Sprache in Vorlage. Diese stammt von einer kasachischen Abteilung für die Einziehung der Verwaltungsstrafen in die Staatseinnahmen. Zusätzlich die Kopie einer Resolution eines Verwaltungsgerichtes in englischer Sprache und eine weitere gleichlautende Kopie in russischer Sprache.
Für den 12.09.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin erschienen zur Beschwerdeverhandlung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde, als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes, ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch mit Email 20.08.2014 für die Verhandlung und beantragte gegenständliche Beschwerden abzuweisen. Während der Beschwerdeverhandlung wurden ein weiteres Schreiben der Unterkunftsgeberin des Beschwerdeführers vom 10.09.2014 mit ähnlichem, aber erweiterten Inhalt wie jene identen Schreiben vom 16.01.2014 welche bereits zwei Mal vorgelegt worden waren, wonach es sich um eine integrationswillige, freundlichen perfekt integriert Familie handle, die Ehegattin des Beschwerdeführers perfekt Deutsch spreche, der Beschwerdeführer im Garten arbeite und Reparaturarbeiten in der Unterkunft erledige und als Dolmetscher für andere Asylwerber fungiere, sowie vier Seiten Kopien von österreichischen Zeitungen worin das Asylwerbequartier positiv beschrieben wird in Vorlage gebracht, weiters ein drittes (wobei die ersten beiden ident waren) Schreiben der oben genannte ehrenamtlichen Mitarbeiterin eines Flüchtlingsquartiers vom 01.09.2014 mit fast identem Wortlaut wie die ersten beiden, wonach die Ehegattin des Beschwerdeführers den von der Mitarbeiterin abgehaltenen Deutschkurs regelmäßig besuche und überdurchschnittlich intelligent, interessiert und lernwillig sei ebenso besonders integrationswillig, zusätzlich erweise sich die Ehegattin des Beschwerdeführers als hervorragende Dolmetscherin, es werde ersucht das Asylverfahren positiv zu bewerten und ein drittes Schreiben (wobei die ersten beiden ident waren) einer Volksschullehrerin vom 09.09.2014, wonach die Kinder des Beschwerdeführers intelligent, lernwillig und brav seien und ersucht werde, das Asylverfahren positiv zu bewerten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger Kasachstans, verheiratet, Vater von zwei Kindern, gehört der Volksgruppe der Uiguren an, seine Muttersprache ist Uigurisch, er beherrscht Russisch gut in Wort und Schrift, spricht Kasachisch und gebrochen Deutsch und ist moslemischen Glaubens. Der Beschwerdeführe ist in XXXX geboren und hat immer in XXXX gelebt.
II.1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Kasachstan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
II.1.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kasachstan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter und verfügt über eine elfjährige Schulbildung. Der Beschwerdeführer verfügt in Kasachstan über Berufserfahrung an XXXXER, XXXX, XXXX für ein staatliches Unternehmen und im Bereich der Gartengestaltung und seine Ehegattin hat in Kasachstan als XXXX gearbeitet. Der Beschwerdeführer konnte bis zu seiner Ausreise den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten und auch noch US $ 12 500,-
für die Reise nach Österreich aufbringen. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Familie bis zur Ausreise zusammen mit seinen Eltern und dem jüngeren Bruder in einem Haus in XXXX, einer XXXX. Die Eltern, ein Bruder, drei Schwestern, Tanten und Onkel, die Schwiegereltern, ein Bruder und eine Schwester, Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten der Ehegattin leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Kasachstan in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.
II.1.4. Der Beschwerdeführer reiste legal mit seiner Ehegattin und seinen beiden Kindern in einem Flugzeug aus Kasachstan aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Alle anderen Verwandten des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Kasachstan. Der Beschwerdeführer hat außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer wurde im Herkunftsstaat geboren und verbrachte dort XXXX seines Lebens. Der Beschwerdeführer sprach bei seiner Einreise Uigurisch, Russisch und Kasachisch und spricht mittlerweile gebrochen Deutsch. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich keine Sprachkurse und/oder Fortbildungsveranstaltungen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht in der Lage den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten und lebt von Sozialhilfe.
II.1.5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
1. Allgemein
In der 2 724 900 Quadratkilometer großen Republik Kasachstan leben rund 17,3 Millionen Einwohner mit über 55% städtischer Bevölkerung (Stand: 25.09.2014).
Die geltende Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein: Er ernennt und entlässt die Regierung, die allein ihm verantwortlich ist. Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Bei einem Misstrauensantrag der Legislative gegen die Regierung kann er das Parlament auflösen. Er kann Rechtsverordnungen erlassen. Seine Vollmachten erstrecken sich auch auf die Judikative (u.a. Ernennung von Mitgliedern des Verfassungsrats, Vorsitz des Obersten Gerichts). Er ernennt die Verwaltungschefs (Akime) der Gebiete und der Städte Astana und XXXX. Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen ("Führer der Nation" seit Mai 2010). Durch die Verfassungsänderung vom 18.05.2007 wurde die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre reduziert, Wiederwahl ist einmalig möglich. Präsident Nasarbajew ist als "Erster Präsident" Kasachstans von dieser Wiederwahlbeschränkung durch Ausnahme in der Verfassung befreit. Er ist Vorsitzender der Regierungspartei Nur-Otan, die 1999 gegründet wurde und 2005 mit drei anderen Parteien fusionierte. Im Falle des Todes oder der Amtsunfähigkeit übernimmt der Vorsitzende des Senats das Präsidentenamt bis zum Ende der Wahlperiode.
Die wichtigsten Minister werden verfassungsmäßig vom Präsidenten bestimmt. Die Regierung ist ihm gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig gegenüber dem Parlament. Anfang August 2014 verkleinerte Präsident Nasarbajew die Regierung von 17 auf 12 Minister, so sollen Kompetenzen konzentriert werden. Premierminister ist weiterhin Karim Massimow.
(AA-Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html , Stand Oktober 2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit:
Kasachstan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kasachstan/geschichte-staat/ , Zugriff 21.01.2015)
2. Sicherheitslage
Im Januar 2012 wurden fünf hochrangige Sicherheitsbeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Anwendung von Gewalt in Schanaosen im Rahmen eines Streiks von Ölarbeitern von Mai bis Dezember 2011 angeklagt. Der Anklageerhebung war eine Untersuchung zum Einsatz tödlicher Gewalt durch die Sicherheitskräfte vorausgegangen. Zu dem Prozess war es nach den gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Protestierenden und der Polizei gekommen, die die Feierlichkeiten zum 20. Jahrestag der Unabhängigkeit Kasachstans am 16. Dezember 2011 in Schanaosen, einer Stadt im Südwesten des Landes, überschattet hatten. Mindestens 15 Personen wurden dabei getötet und mehr als 100 schwer verletzt. Berichten zufolge hatten die Sicherheitskräfte keine spezifische Ausbildung im Gebrauch gewaltfreier und angemessener Methoden zum Umgang mit großen Menschenansammlungen während politischer Demonstrationen und Streiks erhalten, obwohl sie 2011 mehrere Monate mit streikenden und protestierenden Arbeitern der Erdölindustrie sowie deren Familien und Unterstützern konfrontiert waren (AI 23.05.2013).
Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Terroranschlägen in Kasachstan mit ungeklärtem Hintergrund, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen.
Bei einer schweren Gasexplosion in der Stadt Taldykorgan (Gebiet XXXX) kommen sieben Menschen ums Leben, acht werden verletzt. Die Staatsanwaltschaft des Gebietes Schambyl meldet, dass ein am 08.12.2014 an der Grenze zu Kirgistan verhafteter israelischer Staatsbürger, der wegen illegaler Organtransplantationen international gesucht wurde, an Israel ausgeliefert wurde (ZA 19.12.2014).
(AA-Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html , Stand Oktober 2014
AI - Amnesty International (23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/247984/371588_de.html )
ZA-Zentralasien-Analysen Nr. 84, vom 19.12.2014, http://www.laender-analysen.de/zentralasien )
3. Sicherheitslage
Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Weiters gibt es die Agentur für Wirtschaftsverbrechen und Korruption (Finanzpolizei) und das Komitee für nationale Sicherheit (KNB). Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei antiterroristischen Bemühungen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Die Finanzpolizei und das KNB berichten dem Präsidenten direkt. Korruption unter den Polizeibeamten stellt immer noch ein Problem dar. Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt, jedoch ist die Polizei gesetzlich nicht verpflichtet, ihnen dies mitzuteilen. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden grundlos festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeit als zu lange und sie sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen. Anwälte berichten über bestehende Probleme mit willkürlicher Verhaftung (USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html )
4. Menschenrechte
Die aktuelle Menschenrechtslage in Kasachstan ist nicht zufriedenstellend und bleibt hinter internationalen Standards und Verpflichtungen zurück. Die Religionsfreiheit ist für traditionelle und nicht traditionelle Religionen weitestgehend gewährleistet. Die kasachische Regierung betont ausdrücklich die Bedeutung der religiösen Vielfalt. Die Mehrheit der kasachischen Bevölkerung sind Muslime. Der Islam spielt im öffentlichen Leben aber keine dominante Rolle. Den grenzüberschreitend operierenden islamistischen Fundamentalismus nimmt Kasachstan als Bedrohung wahr. Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Terroranschlägen in Kasachstan mit ungeklärtem Hintergrund, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen.
Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich. Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt. Frauen sind in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote wenig anzutreffen.
(AA-Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html , Stand Oktober 2014)
5. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen bleiben schwierig und die Einrichtungen entsprechen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Es herrscht Knappheit bei der medizinischen Versorgung. Beobachter sprachen von starker Überbelegung, andererseits jedoch auch von angemessenem Zugang der Häftlinge zu Besuchern. Die Behörden gewährt den Medien und auch unabhängigen Beobachtern Zugang zu den Gefängnissen (USDOS 27.2.2014).
(USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html )
6. Todesstrafe
Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Die Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe wurden durch Verfassungsänderung von 2007 auf zwei Fallgruppen reduziert. (AA-Auswärtiges Amt:
Kasachstan, Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html , Stand Oktober 2014)
7. Minderheiten
Die Bevölkerung setzt sich vor allem aus Kasachen (65%) und Russen (22%) zusammen, Usbeken (3%), Ukrainer (1,8%), Uiguren (1,4%), Tataren (1,2%) und Deutsche (1,1%) stellen bedeutende Minderheiten dar (Stand 2013). Landessprachen: Kasachisch (Staatssprache; Turksprache), neben Kasachisch ist auch Russisch offizielle Amtssprache in staatlichen Organisationen und Organen der örtlichen Selbstverwaltung (AA).
Kasachstan ist nicht nur das neuntgrößte Land der Erde, sondern auf seinem Territorium leben auch Angehörige von 120 Nationalitäten. Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen - auch wenn früher das "Sowjetische" und heute zunehmend das "Kasachische" im Vordergrund stehen. Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von ganz kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen, friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. In den letzten Jahren lässt sich aber deutlich eine Kasachisierungstendenz erkennen. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation (GIZ 03.2014b, vgl. USDOS 27.02.2014).
XXXX 8.Rückkehr
Das Gesetz unterstützt das Recht zu emigrieren sowie das Recht in die Heimat zurückzukehren und die Regierung respektiert diese Gesetze im Generellen auch in der Praxis (USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html ).
9. Wirtschaft/Grundversorgung
Kasachstan gehört mit einem BIP von 224,4 Mrd. USD und einem BIP pro Kopf von 13.171,8 USD im Jahr 2013 zu den erfolgreichen, wirtschaftlich liberalen Transformationsstaaten (Quelle: IWF).
Die von Präsident Nasarbajew verkündete Strategie "Kasachstan 2050" formuliert die langfristigen Vorgaben für die Entwicklung des Landes. Ziel ist der Aufstieg in die Gruppe der 30 am meisten entwickelten Staaten. Eckpfeiler der kasachischen Wirtschafts- und Finanzpolitik sind neben einer geringen Verschuldung und einer Neuausrichtung der Energieversorgung insbesondere eine verstärkte Modernisierung und Diversifizierung der kasachischen Wirtschaft, um deren Abhängigkeit von Abbau und Weiterverarbeitung von Rohstoffen zu verringern.
Besondere Bedeutung kommt dem Ausbau der verarbeitenden Industrie, der Landwirtschaft und des Transportwesens sowie der Umstrukturierung des Energiesektors zu. Die Förderung kleiner und mittelständischer Unternehmen sowie strukturschwacher Regionen genießt hierbei Priorität.
International treibt Kasachstan seine wirtschaftliche Integration voran. Kasachstan ist Mitglied einer Zollunion (Eurasischer Wirtschaftsraum) mit Russland und Belarus und wird ab dem 01. Januar 2015 Mitglied der daraus entstehenden Eurasischen Wirtschaftsunion werden. Es befindet sich in laufenden Verhandlungen über einen Beitritt zur WTO (Welthandelsorganisation). Auch die Beziehungen zur OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) sollen weiter verstärkt werden (AA).
Der Anteil der nach internationaler Definition Armen erscheint mit weniger als 2% zwar gering, doch erfordert das Überleben in so teuren Städten wie XXXX und Astana weit mehr als 2 US-Dollar pro Tag. Besonders von Armut betroffen sind häufig Rentner, daneben Arbeitslose und ländliche Zuwanderer. Auch eine große Gruppe privater Hypothekenschuldner befindet sich in einer ausweglosen Lage. Im Juni 2013 wurde nach kontroversen Diskussionen eine Reform des Rentensystems beschlossen, deren wichtigste Neuerungen die Anhebung des Rentenalters der Frauen von 58 auf 63 Jahre und die Einführung eines einigen Rentenfonds sind. Die Durchschnittsrente betrug 2011 knapp 180 US-Dollar (das Durchschnittsarbeitseinkommen 2012 663 US-Dollar). Die Arbeitslosenquote lag Ende 2013 offiziell bei 5,2%, inoffizielle Zahlen nennen 15-20%. Gewerkschaften als unabhängige Vertreter von Interessen der Arbeitnehmer gibt es nicht, "freien" Gewerkschaften fehlt in der Regel die notwendige staatliche Registrierung, die offiziellen Gewerkschaften gelten als staatlich gelenkt. Trotz vieler Verbesserungen ist auch die Situation von Behinderten nach wie vor schwierig (GIZ 03.2014b).
Kasachstan bemüht sich seit 1991 um den Aufbau eines verschiedene Bereiche umfassenden Sozialsystems. Die Gesetzgebung zielt auf verschiedene Bevölkerungsgruppen (Jungfamilien, Veteranen, Alte, Behinderte, Waisen, etc.) ab. Es gibt ein System von finanziellen Unterstützungen und Leistungen. Die finanziellen Beihilfen werden von der öffentlichen Hand an alle bedürftigen Bürger ausgeschüttet, die Leistungen werden von der Sozialversicherung nur an Beitragszahler ausbezahlt. Die Sozialversicherung ist verpflichtend für Arbeitnehmer und Selbständige (IOM 05.2014).
Der Human Development Index Kasachstans, der das Wohlergehen einer Population anhand von Bildung, Gesundheit und Einkommen misst, liegt für Kasachstan bei 0,754 (1 = sehr hohe menschliche Entwicklung; 0 = sehr geringe menschliche Entwicklung). Das ist Platz 69 von 187 Ländern. Zum Vergleich, der HDI Russlands liegt bei 0,78, jener der Ukraine bei 0,55. (IOM 05.2014, vgl. UNDP 2013)
(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (03.2014b): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft
IOM - International Organization for Migration (05.2014): Country Fact Sheet Kasachstan, S. 43-46
UNDP - United Nations Development Programme (o.D.): 2013 Human Development Report,
https://data.undp.org/dataset/Table-1-Human-Development-Index-and-its-components/wxub-qc5k
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (06.2014): Kasachstan, Gesundheit, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/ #c26628,
AA-Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html , Stand Oktober 2014).
10. Medizinische Versorgung
Während der Zeit der Sowjetunion wurde auch in der Sowjetrepublik Kasachstan die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung vom Staat übernommen und war für die Patienten kostenlos. Nach der Unabhängigkeit bürgerten sich sogenannte "out-of-pocket"-Zahlungen ein. 1996 wurde das System der verpflichtenden Krankenversicherung eingeführt, das auf zwei Pfeilern ruhte: dem Basisleistungspaket und dem garantierten Leistungspaket. Das garantierte Leistungspaket umfasst Notversorgung, Transfusionen und Überweisung in Spezialkliniken bzw. zu Programmen für übertragbare Krankheiten. Das Basisleistungspaket umfasst ambulante und stationäre Leistungen. Anfang 2000 wurde ein Nationales Programm für Gesundheitsreform und Entwicklung 2005-2010 angekündigt, welches das staatliche Garantierte Leistungspaket einführte, das vom Staat getragen wird und ambulante, stationäre und Notfallversorgung umfasst. Für nicht umfasste Leistungen müssen Patienten selbst bezahlen oder eine freiwillige oder berufliche etc. Zusatzversicherung abschließen. Auch Medikamente bedürfen der Zuzahlung, außer man wird stationär behandelt. Deshalb versuchen Patienten in Kasachstan wenn möglich stationär aufgenommen zu werden (IOM 05.2014).
Die Reform des Gesundheitswesens wurde und wird mit vielerlei Programmen vorangetrieben. Trotzdem wurden 2010 nur 4,3% des BIP für den Gesundheitssektor aufgewendet. Die relativ hohe Tuberkuloserate der neunziger Jahre hat sich zwar verbessert, ist aber immer noch vergleichsweise hoch. Dabei scheint die "Chancenverteilung" ein besonderes Problem. Zum einen, weil nur eine Grundsicherung auf niedrigem Niveau kostenfrei ist, die notwendige Zuzahlung für viele Untersuchungen, plus die häufig geforderten "inoffiziellen" Zahlungen schließen einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung, gerade Rentner, von der medizinischen Betreuung aus. Wer viel zahlen kann, wird bestens und auf höchstem Niveau behandelt. Zum anderen ist das Versorgungsangebot sehr ungleichmäßig, wie überall in den Städten besser als auf dem Land, manche Gebiete Kasachstans sind aber auch sehr viel schlechter versorgt als andere. Die Bezahlung des im öffentlichen Sektor beschäftigten medizinischen Personals ist sehr niedrig, was sich auf die Reputation der Gesundheitsberufe und manchmal auch das Engagement auswirkt. Kasachstan liegt auf der Drogentransportroute von Afghanistan nach Russland und Westeuropa. Entsprechend ist die Entwicklung bei HIV/AIDS: 2007 gab es 9.380 bekannte Fälle, UNAIDS schätzt ihre Zahl für 2011 auf 19.000 (GIZ 06.2014).
Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. Leichte Erkrankungen können in Kasachstan behandelt werden. In Astana, in allen Stadtbezirken XXXXs und in den größeren Städten Kasachstans existieren Polikliniken. Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden.
Tuberkulose stellt in Kasachstan ein relevantes Gesundheitsproblem dar. Es werden ca. 137 Neuerkrankungen / 100 000 Einwohner / Jahr erfasst. Die Resistenzrate des Tuberkelerregers gegen die üblichen Tuberkkulosemedikamente liegt relativ hoch (AA).
(GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (06.2014): Kasachstan, Gesundheit, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/ #c26628, Zugriff 10.6.2014
IOM - International Organization for Migration (05.2014): Country Fact Sheet Kasachstan, S. 59-67
AA-Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html , Stand Oktober 2014).
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.1.) konnte mangels Vorlage aktueller kasachischen Identitätsdokumente mit Foto im Original nicht festgestellt werden. Das Foto im kasachische Wehrdienstbuch ist alt, sodass die Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte und die Vorlage einer bloßen Kopie eines zerknittert wirkenden Personalausweises kann die Vorlage eines Identitätsdokumentes im Original nicht ersetzen. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, zum Glauben und Familienstand, zu den Sprachkenntnissen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer immer in XXXX gelebt hat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Lauf des Asylverfahrens und der Beschwerdeverhandlung.
II.2.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt seine Ausreisegründe darzulegen. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, in welcher sie einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und dessen Ehegattin gewinnen konnte, davon aus, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Gründen für seine Ausreise aus Kasachstan frei erfunden ist, der Beschwerdeführer keiner wie immer gearteten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt war und auch im Fall seiner Rückkehr nicht sein wird.
Vorab war nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und die gemeinsamen Kinder problemlos legal mit ihren kasachischen Auslandsreisepässen (welche ihnen im August, somit kurz vor der Ausreise am 21.08.2012, problemlos in XXXX ausgestellt wurden) über den Flughafen ihren Herkunftsstaat verließen, was nicht gerade dafür spricht, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie im Herkunftsstaat verfolgt wurden:
"...Ich habe bis zu meiner Ausreise ständig an meiner Wohnadresse in XXXX[...] gelebt. Dabei handelt es sich um ein Einfamilienhaus. Meine Eltern leben weiterhin dort, auch mein jüngerer Bruder. Meine Schwestern sind schon verheiratet und leben woanders in XXXX.
F: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz endgültig verlassen?
A: Ich habe meine Wohnadresse am 21.08.2012 verlassen.
F: Wann und wo wurde Ihr Pass ausgestellt, mit dem Sie legal ausreisten?
A: Kurz vor der Ausreise habe ich die Pässe ausstellen lassen, für die gesamte Familie, in XXXX. Bei der Ausstellung hat es keine Probleme gegeben. ..." (niederschriftliche Befragung am 14.02.2013)
"... F: Wann und wo wurde Ihr Pass ausgestellt, mit dem Sie legal ausreisten?
A: Im August 2012, in XXXX. ..." (niederschriftliche Befragung der Ehegattin am 14.02.2013)
Weiters war nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin nicht einmal bei der einfachen Frage nach ihrem Wohnort in XXXX wahrheitsgemäße Angaben machten. Hatte das Ehepaar beim Bundesasylamt noch behauptet bis zur Ausreise im Elternhaus des Beschwerdeführers gelebt zu haben, behauptet der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung neu von April 2012 bis zur Ausreise am 21.08.2012, später jedoch bis zwei oder drei Wochen vor der Ausreise, somit bis Anfang August 2012, mit seiner Familie in einer Wohnung gelebt zu haben und seine Ehegattin neu und widersprüchlich dazu von Jänner bis Juni 2012 in der Wohnung gelebt zu haben und von Juni bis August 2012 jedoch wieder im Haus der Eltern des Beschwerdeführers:
"... Angaben zur Wohnsitzadresse [...] XXXX, XXXX ..."
(niederschriftliche Befragung am 01.09.2012)
"... Ich habe bis zu meiner Ausreise ständig an meiner Wohnadresse in XXXX, XXXX gelebt. Dabei handelt es sich um ein Einfamilienhaus. ..." (niederschriftliche Befragung am 14.02.2013)
"...Ich habe bis zu meiner Ausreise ständig an meiner Wohnadresse in XXXX,XXXX, gelebt. Dabei handelt es sich um das Haus meiner Schwiegereltern. ..." (niederschriftliche Befragung der Ehegattin am 14.02.2013)
"... R: Wo konkret haben Sie bis zur Ausreise gelebt?
P1: Wir haben uns im letzten halben Jahr vor der Ausreise eine Wohnung gemietet. Dort hat die ganze Familie bis zur Ausreise gewohnt. [...] Ich musste noch auf die Dokumente, den Auslandsreisepass, warten und außerdem noch ein Grundstück verkaufen. Die Adresse bzw. den Straßennamen der Wohnung weiß ich deshalb nicht, weil es sich um eine Neubauwohnung handelte. In dieser Straße wurden viele neue Wohnungen gebaut und daher gab es noch keine Straßennamen.
R: Wann sind Sie aus dem Haus ausgezogen?
P1: Ca. 5 Monate vor der Ausreise waren wir schon in der neuen Wohnung. Es muss daher unmittelbar davor gewesen sein. [...]
R: Sie haben anlässlich Ihrer niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 14.02.2013 angegeben, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise mit Ihrer Familie in Ihrem Haus gelebt haben (niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 14.02.2013, Akt BAA Seite 39). Heute behaupten Sie widersprüchlich Sie hätten vor der Ausreise ein halbes Jahr in einer Wohnung gelebt. Was sagen Sie dazu?
P1: Wir haben alle in der Wohnung gelebt. Die letzten zwei bis drei Wochen vor der Ausreise haben wir dann wieder im Haus meiner Eltern gelebt. Eigentlich habe ich die meiste Zeit bevor ich in die Wohnung gezogen bin, nicht bei meinen Eltern sondern in dem Haus gelebt, dass ich bauen lies. [...]
R: Wo haben Sie und Ihr Ehegatte von Jänner 2012 bis zu Ihrer Ausreise 2012 gelebt?
P2: Wir haben bei den Schwiegereltern gelebt. Wir haben gleichzeitig ein eigenes Haus gebaut aber gelebt haben wir bei den Schwiegereltern. Ein halbes Jahr vor der Ausreise sind wir aber wegen der Drohungen wo anders gewohnt.
R: Das wiederspricht Ihren bisherigen Angaben im Asylverfahren. Sie haben anlässlich Ihrer niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 14.02.2013 angegeben, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise mit Ihrer Familie in Ihrem Haus gelebt haben (niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 14.02.2013, Akt BAA Seite 59). Ihr Ehegatte und Sie haben heute neu behauptet, dass die ganze Familie das letzte halbe Jahr in einer neuen Mietwohnung gelebt habe. Wollen Sie dazu etwas angeben?
P2: Wir haben zum Schluss im Haus gelebt. Man hat uns in der Siedlung gefunden und deswegen sind wir wieder zu seinen Eltern gezogen. Die Leute die uns angerufen haben, haben uns auch dort angerufen. Die letzten 2 1/2 Monate vor der Ausreise, ab Juni 2012, haben wir wieder bei den Schwiegereltern gelebt.
R: Das wiederspricht den heutigen Angaben Ihres Ehegatten?
P2: Stimmt das nicht überein? Wir sind im Juni zu den Schwiegereltern gezogen. ..." (Verhandlungsschrift Seiten 14 und 25f)
Der Beschwerdeführer versuchte zu Beginn der Beschwerdeverhandlung sein Vorbringen zu steigern indem er auf die Routinefrage der Richterin, welche eigentlich Beschwerdeführern die Gelegenheit bieten soll von nach ihrer Ausreise neu entstandenen Bedrohungsszenarien/Entwicklungen, von denen sie möglicherweise über Kontakte im Herkunftsstaat erfahren haben könnten, zu berichten, antwortete, dass alle niederschriftlichen Befragungen unvollständig seien:
"... R: Gibt es etwas Neues, etwas was Sie bis dato im Asylverfahren noch nicht vorgebracht haben?
P1: Nein. Ich möchte aber die Niederschriften der ersten Instanz korrigieren. Der Hauptgrund ist, dass wir Uriguren sind. Deswegen wurden wir verfolgt. Ich habe das immer beim BAA gesagt, dass wir verfolgt werden, weil wir Uiguren sind, aber es ist nie aufgeschrieben worden.
R: Warum haben Sie dann mit Ihrer Unterschriftsleistung bestätigt, dass Ihnen die Niederschrift vom 01.09.2012 und vom 14.02.2013 vom Dolmetscher rückübersetzt? Warum haben Sie das in der Beschwerde nicht so vorgebracht?
P1: Beim ersten Mal als wir einvernommen sind, haben wir nicht gut verstanden was dort geschrieben steht und bei der zweiten Einvernahme hat uns der Anwalt geraten, dass wir nur das Bestätigen sollen was wir gesagt haben. Nein, ich meine eigentlich die Beschwerde. Beim zweiten Interview haben wir gar nicht gewusst, dass unsere Angaben nicht in der Niederschrift stehen.
R: Obwohl Ihnen die Niederschriften rückübersetzt wurden?
P1: Ja. ..." (Verhandlungsschrift Seite 11)
Alle niederschriftlichen Befragungen erfolgten in Gegenwart von Dolmetschern und der Beschwerdeführer bestätigte nach Rückübersetzung jeweils deren Vollständigkeit und Richtigkeit. Der Beschwerdeführer hat derartiges zudem weder in der Beschwerde noch in ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen behauptet. Beim Beschwerdeführer war somit nicht zu übersehen, dass dieser sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens zu steigern versuchte. Dieses Verhalten spricht nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Bereits in der niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 14.02.2013 hatte der Beschwerdeführer versucht sein Vorbringen zu steigern und setzte dies im Beschwerdeverfahren fort, was gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit spricht:
"... A: Ich habe über meinen Onkel, der als Fahrer bei der Polizei arbeitete interveniert. Er verstarb aber noch im selben Jahr aus unbekannten Gründen.
F: Das haben Sie ja gar nie behauptet?
A: Ich wurde nicht danach gefragt.
F: Woran ist er verstorben?
A: Das weiß ich nicht. ..." (niederschriftliche Befragung am 14.02.2013)
Im Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer am 14.05.2013 ein handschriftliches Schreiben in Vorlage worin er wörtlich ausführt:
"... Mein Onkel hat mir angeboten, dass er mir hilft, aber ein Monat nachdem er begonnen hat, sich mit meiner Angelegenheit zu beschäftigen ist er [...] (Anmerkung: Der Beschwerdeführer nennt den Namen seines Onkels) plötzlich infolge eines Herzanfalls verstorben (obwohl er keine gesundheitlichen Beschwerden hatte). Ich bin überzeugt davon, dass dazu die Leute von [...] (Teilnehmerin des Verkehrsunfalles) beigetragen haben. Ich konnte jedoch nichts beweisen. ..."
Widersprüchlich zu diesen Behauptungen brachte der Beschwerdeführe jedoch zusammen mit dem Schreiben eine kasachische Todesbestätigung des Onkels vom 19.06.2012 (Anmerkung: der Unfall war am 15.08.2011) in Vorlage, aus der hervorgeht, dass sein Onkel wegen einer chronischen Herz-Gefäß-Insuffizienz Erkrankung, im Alter von 60 Jahren, verstorben ist.
Der Beschwerdeführer behauptete, dass er als XXXX am 15.08.2011 an einem Unfall beteiligt gewesen sei, in weiterer Folge schließlich Kasachstan am 21.08.2012 verlassen habe müssen und brachte zum Beweis seines Vorbringens eine Bestätigung des XXXX XXXXS mit der NR. 038 vom 25.02.2013 in Vorlage. In der Erstbefragung behauptete der Beschwerdeführer, dass er nach dem Unfall am 15.08.2011 suspendiert worden sei, in der Beschwerde und einer Beschwerdeergänzung, somit zwei Mal, dass ihm deswegen der Führerschein für ein Jahr entzogen worden sei, in der Beschwerdeverhandlung, dass er deswegen am 18.08.2011 gekündigt worden wäre und ihm noch am selben Tag der Führerschein entzogen worden wäre, danach, dass er doch nicht gekündigt worden sei, sondern weiterhin, aber nicht als Fahrer sondern als Bauarbeiter, für das Unternehmen gearbeitet und erst vor der Ausreise von sich aus gekündigt habe, wohingegen aus der Bestätigung seines Arbeitgebers NR. 038 vom 25.02.2013 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bis 11.06.2012 als Fahrer für dieses Unternehmen gearbeitet hat. Es ist daher offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Suspendierung ebenso wie seine Kündigung und den Entzug seines Führerscheins frei erfunden hat, weshalb davon auszugehen ist, dass er persönlich unglaubwürdig ist:
"Ich war XXXX und hatte vor ca. einem Jahr einen Unfall mit diesem XXXX Außer mir wurde dabei niemand verletzt. Meine Unfallgegnerin war am Unfall schuld, deshalb wurde ich vom Gericht freigesprochen. Sie gehört aber zu einer der einflussreichsten Familien in unserer Heimat und hat dann auf anderem Weg versucht, mir die Schuld anzuhängen. Ich wurde daraufhin von der Arbeit suspendiert. Auf mich wurde Druck ausgeübt ..." (niederschriftliche Befragung am 01.09.2012)
"... Das Gericht hat entschieden mir für ein Jahr den Führerschein zu entziehen und die Autos wiederherzustellen. ..."
(handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers, welches zusammen mit der Beschwerde vorgelegt wurde)
"...Mir wurde der Führerschein für ein Jahr entzogen und ich wurde verpflichtet, die Autos wiederherzustellen. ..." (handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.08.2011, vorgelegt am 14.05.2013)
"... Bestätigung Nr. 038, 25.02.2013
Diese Bestätigung wird für [...] (Anmerkung: Name des Beschwerdeführers ist angeführt) ausgestellt und bestätig, dass er tatsächlich bei [...] (Anmerkung: Name des Unternehmens angeführt) vom 19.04.2010 bis 11.06.2012, laut dem Vertrag über die entgeltlichen Dienstleistungen, als Fahrer beschäftigt war. ..."
(Bestätigung welche am 14.05.2013 vom Beschwerdeführer in Vorlage gebracht wurde).
"...R: Wann konkret, damit meine ich wie lange vor Ihrer Ausreise, war Ihr letzter Arbeitstag als XXXX bzw. ab wann konkret waren Sie suspendiert?
P1: Man hat mich gekündigt.
R wiederholt die Frage: Wann konkret, damit meine ich wie lange vor Ihrer Ausreise, war Ihr letzter Arbeitstag als XXXX bzw. ab wann konkret waren Sie suspendiert?
P1: Am Tag des Unfalls, am 15.08.2011. [...]
R: Aus der, zusammen mit der Beschwerde vorlegten Bestätigung vom 25.02.2013 geht hervor, dass Sie von 19.04.2010 bis 11.06.2012 laut einem Vertrag als Fahrer beschäftig waren. Es steht darin kein Wort von Suspendierung. Können Sie die behauptete Suspendierung beweisen?
P1: Nein. Man hat mich nicht wirklich gekündigt. Ich wurde versetzt und wurde herabgestuft.
R: In der Bestätigung steht aber, dass Sie bis 11.06.2012 gearbeitet haben.
P1: Ich habe ab dem Tag nicht mehr als Fahrer gearbeitet. Ich habe dann andere Arbeiten für das XXXX durchgeführt. Der letzte Arbeitstag für das XXXX war ca. 2 oder 3 Monate vor meiner Ausreise. Ich habe von selbst gekündigt. Ich wurde nicht gekündigt oder entlassen, sondern ich habe aus eigenem gekündigt. Der Grund für meine eigene Kündigung war mein Gesundheitszustand. Die Drohungen wurden immer stärker. Ich habe wo anders wohnen müssen und deswegen habe ich gekündigt. Wir haben eine andere Wohnung gemietet und in dieser haben wir ein halbes Jahr bis zur Ausreise gelebt.
R: Aber in der Bestätigung steht doch ausdrücklich, dass Sie bis 11.06.2012 als Fahrer beschäftigt waren. Das widerspricht Ihren Angaben wonach Sie andere Tätigkeiten durchgeführt hätten und Ihnen der Führerschein bereits am 15.08.2011 entzogen worden sei.
P1: Ich habe nicht als Fahrer gearbeitet. Ich habe Renovierungs- und Bauarbeiten für die staatliche Firma durchgeführt. [...]
R: Wann genau wurde Ihnen vom wem konkret, wie lange konkret der Führerschein entzogen und warum bringen Sie das erstmals in ihrer handschriftlichen Beschwerde vor?
P1: Am 15.08.2011. Für ein Jahr. ..." (Verhandlungsschrift Seiten 12, 13f, 17)
Da die Ehegattin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung behauptete, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall am 15.08.2011 nicht mehr für das Unternehmen gearbeitet habe, obwohl er tatsächlich bis 11.06.2012 für das Unternehmen als Fahrer gearbeitet hat, macht deutlich, dass auch sie bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung bewusst unwahre Angaben machte und ebenso persönlich unglaubwürdig ist:
R: Wann konkret, damit meine ich wie lange vor Ihrer Ausreise, war der letzter Arbeitstag Ihres Ehegatten beim XXXX?
P2: Der Vorfall war im August. Sein letzter Arbeitstag war der Unfalltag 2011. Danach hat er nicht mehr gearbeitet. Er hatte ja noch einen anderen Beruf, er war XXXX. Sein letzter Arbeitstag beim XXXX war am Tag des Unfalls im August 2011. [...]
R: Ihr Mann hat 2011 für das XXXX nur bis August gearbeitet und als XXXX nur bis Ende des Jahres?
P2: Ja.
R: Was hat er danach gearbeitet? [...]
Er hat manchmal nur private Gartenpflegeaufträge im Jahr 2012 bekommen, aber sonst hat er 2012 nichts gearbeitet. [...]
R: Ihr Ehegatte hat heute angegeben, dass er bis Juni 2012 für das XXXX gearbeitet hat. Sie haben angegeben, dass er bis August 2011 dafür gearbeitet habe.
P2: Er hat nach dem Unfall nicht mehr für das Unternehmen gearbeitet. [...]
Anmerkung: Die bisherige Verhandlungsschrift wird übersetzt.
R: Haben Sie das Gefühl, dass die bisherige Verhandlungsschrift vollständig ist und dass alles was Sie heute gesagt haben, korrekt übersetzt wurde?
P2: Ja, ich möchte aber ergänzen, dass mein Mann bei der XXXX gemeldet war obwohl er nach dem Unfall nie wieder dort gearbeitet hat. ..." (Verhandlungsschrift Seite 24f, 26 und 27)
Auch bei der Frage, wann konkret die Ehegattin gearbeitet habe, wurde offenbar, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin bewusst unwahre Angaben machten, offensichtlich in der Hoffnung einen frei erfundenen Ausreisegrund damit zu unterstützen:
"... R: Wann konkret, damit meine ich wie lange vor Ihrer Ausreise, war der letzte Arbeitstag Ihrer Ehegattin als XXXX?
P1: Bis ca. ein halbes Jahr vor der Ausreise. Irgendwann nach Silvester hat sie nicht mehr gearbeitet.
R: Gibt es einen Grund dafür?
P1: Weil sie bedroht wurde. Man hat ihr gedroht, dass man sie von dort kündigen wird.
R: Warum hätte man sie kündigen sollen?
P1: Sie hat auf eigenen Wunsch gekündigt. Man hätte ihr Theoretisch behaupten können, sie habe jemanden nicht richtig Untersucht aber das ist nur Spekulation von mir, was sein hätte können. Sie hat jedenfalls auf eigenen Wunsch gekündigt.
R: Warum hat Ihre Ehegattin ausgerechnet im Jänner 2012 gekündigt und nicht früher oder später? Was war der Anlass?
P1: Es ist für mich nicht leicht die Frage zu beantworten. Wir hatten einfach psychischen Druck und es fiel uns beiden uns schwer unter psychischem Druck zu arbeiten. [...]
R: In welchem XXXX hat Ihre Ehegattin als XXXX gearbeitet?
P1: Sie hat in dem XXXX gearbeitet von dem ich alle Bestätigungen bezüglich meiner XXXX vorgelegt habe. [...]
R: Wann konkret, damit meine ich wie lange vor Ihrer Ausreise, war Ihr letzter Arbeitstag als XXXX?
P2: In der XXXX habe ich von 2003 bis 2011 gearbeitet und von Juli 2011 bis Mai 2012 in [...]
P2: Ich habe als XXXX bis Mai 2012 gearbeitet. [...]
R: Ihr Ehegatte hat heute angegeben, dass Sie nur bis nach Silvester 2012 als XXXX gearbeitet haben.
P2: Nein, ich habe bis Mai 2012 gearbeitet. ..."
(Verhandlungsschrift Seiten 15, 24f und 26)
Der Beschwerdeführer behauptete in der Beschwerdeverhandlung, dass er nach dem Unfall am 15.08.2011 nicht bewusstlos war und erst zehn Tage danach zur Behandlung ins Spital gegangen sei, was der von ihm vorgelegten Bestätigung eines XXXXes widerspricht, wonach er im Spital angegeben haben soll ohnmächtig gewesen zu sein und zudem bereits vier Tage nach dem Unfall stationär aufgenommen worden sein soll:
"... Auszug aus der Krankengeschichte [...]
Aufnahmedatum: 19.08.2011
Datum der Entlassung: 27.08.2011 [...]
Der Geschädigte gibt an, dass er das Trauma am 15.08.2011 um ca. 06.30 Uhr erlitten hat, als er am Steuer eines Fahrzeuges an einem Unfall beteiligt war. Er wurde bewusstlos. Er erinnert sich nicht an die Umstände des Traumas. Er hat sich am 19.08.011 mit den obgenannten Beschwerden an die neurochirurgische Aufnahme ..."
"... P1: Ich habe der Unfallgegnerin sofort erste Hilfe geleistet, indem ich ihre Autotür öffnete. Sie war Ansprechbar, trotzdem habe ich ihr Spiritus unter die Nase gehalten damit sie nicht Ohnmächtig wird. Ich habe mich dann vergewissert, dass sie keine Knochenbrüche hatte, das weiß ich, weil sie aus dem Auto ausgestiegen ist. Die Polizei ist gekommen. Naher sind Bekannte der Frau, die auch Polizisten waren, gekommen. Dann wurden die Autos abgeschleppt und die Polizisten haben mich zwecks Alkotest zum Arzt gebracht. Der Arzt dort hat mich nicht untersucht sondern nur einen Alkotest gemacht. Ich bin danach zur Arbeit gegangen und habe die Dokumente abgegeben, damit meine ich die XXXXXXXX Ich ging ins XXXX und man hat mir dort gesagt, dass ich eine Gehirnerschütterung habe. Aber ich war erst 10 Tage nach dem Unfall im XXXX, weil mir schlecht wurde und ich hatte Schwindelgefühl. Man hat mir gesagt, dass ich eine Prellung im Gesicht habe und eine kleine Gehirnerschütterung habe. Ich war 7 bis 10 Tage im XXXX.
R: Warum wissen Sie das nicht genau? Zumal Sie eine Bestätigung vom XXXX vorgelegt haben.
P1: Ich weiß es nicht genau.
R: War Ihre Unfallgegnerin Ohnmächtig?
P1: Nein.
R: Woher wissen Sie das?
P1: Weil ich sie sofort nach dem Unfall gesehen habe. Ich habe ihre Autotür geöffnet. Ich habe eine XXXXAusbildung, ich hätte sofort gemerkt wenn sie Ohnmächtig gewesen wäre.
R: Ist es normal, dass man erst 10 Tage nach einem Autounfall Schwindelgefühle hat?
P1: Ich hatte schon nach dem Unfall Schwindelgefühle. Ich dachte mir, dass es nur eine Stresssituation war. Ich bin erst nach 10 Tagen ins Spital gegangen weil es nicht besser wurde. [...]
Eine weitere Bestätigung wonach Sie vom 19.08.2011 bis 27.08.2011 in Krankenaus wegen Schädel Hirn Trauma, Gehirnerschütterung und Prellungen waren. Der Unfall war aber am 15.08.2011. Wie passt das damit zusammen, dass Sie heute behauptet haben, dass Sie erst 10 Tage später aufgenommen wurden?
P1: Ich war erst 7 oder 10 Tage nach dem Unfall dort. [...]
R: Widersprüchlich zu den heutigen Angaben geht aus der Bestätigung, die Sie vorgelegt haben hervor, dass Sie nach dem Unfall bewusstlos waren. Was sagen Sie dazu?
P1: Ich war doch nach vier Tagen im XXXX und sie haben mich mit Tabletten wieder nach Hause geschickt. Ich bin erst 10 Tage nach dem Unfall stationär aufgenommen worden.
R wiederholt die Frage: Widersprüchlich zu den heutigen Angaben geht aus der Bestätigung, die Sie vorgelegt haben, dass Sie nach dem Unfall bewusstlos waren. Was sagen Sie dazu?
P1: Das steht in der Bestätigung?
R wiederholt die Frage: Widersprüchlich zu den heutigen Angaben geht aus der Bestätigung, die Sie vorgelegt haben, dass Sie nach dem Unfall bewusstlos waren. Was sagen Sie dazu?
P1: Vielleicht wurde ich während der Behandlung im XXXX bewusstlos, jedenfalls nach dem Unfall nicht. [...]
P2: Ich weiß nicht ob die Pässe echt waren und für Geld bekommt man alles in Kasachstan.
R: Auch angebliche Bestätigungen über Arbeitstätigkeiten und XXXXaufenthalte?
P2: Ja, so etwas kann man in Kasachstan kaufen. ..."
(Verhandlungsschrift Seiten 13, 17, 18 und 26)
Da der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig ist konnte auch seiner Behauptung, wonach man Druck auf seine Ehegattin ausgeübt und gefordert habe ihren Job auf eigenen Wunsch zu kündigen, kein Glaube geschenkt werden.
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind persönlich unglaubwürdig und keines der angeblichen Beweismittel war geeignet das unglaubwürdige Vorbringen zu unterstützen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auf Grund der aktuellen Länderfeststellungen XXXX die erkennende Richterin nicht davon ausgeht, dass eine asylrelevante Verfolgung in Kasachstan, alleine auf Grund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Uiguren, gegeben ist.
Der Beschwerdeführer ist persönlich unglaubwürdig und zahlreiche uigurische Familienmitglieder des Beschwerdeführers leben nach wie vor unbehelligt in XXXX. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist auf Grund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in der Beschwerdeverhandlung davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig ist, bis zu seiner Ausreise problemlos in seinem Herkunftsstaat gelebt hat und sämtliche von ihm behaupteten Ausreisegründe frei erfunden sind.
Aus allen diesen Gründen konnte im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Kasachstan einer, wie immer gearteten, Verfolgung ausgesetzt wäre.
II.2.3. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer gesund ist (siehe oben II.1.3.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur Schulbildung und zur Berufserfahrung bzw. der Arbeit der Ehegattin in Kasachstan (siehe oben II.1.3.) ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Beschwerdeverhandlung. Ebenso die Feststellungen zu den im Herkunftsstaat lebenden zahlreichen Verwandten. Der Beschwerdeführer lebte bis zur Ausreise mit seiner Familie in Kasachstan in einem Haus in XXXX in welchem immer noch sein jüngerer Bruder und seine Eltern leben. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hatte nie Probleme den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie in Kasachstan zu erwirtschaften, weshalb sie nach ihrer Rückkehr wieder dazu in der Lage sein werden.
II.2.4. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers, zu seiner Situation in Österreich, seinen Sprachkenntnissen und zu seinen zahlreichen Verwandten im Herkunftsstaat (siehe oben II.1.3. und II.1.4.) beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Asylverfahrens bzw. der Beschwerdeverhandlung und aktuellen Auszügen aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungssystem, der Rechtsberater-Datenbank des Bundesministeriums für Inneres und dem integrierten zentralen Fremdenregister:
"...R an D: Bitte nicht übersetzen.
D: Erklärt P1 in Russisch, dass sie jetzt nicht übersetzt und dass P1 die Fragen von R in Deutsch beantworten soll.
R: Arbeiten Sie in Österreich?
P1: Ja und meine Boss Ich arbeiten Hausburgi, Haustechnik
R: Wer kommt in Österreich für Ihren Lebensunterhalt auf?
P1: Österreich, kommen zwei Jahre
R: Wovon leben Sie in Österreich?
P1: schweigt.
R: Wovon leben Sie in Österreich?
P1: Entschuldigung ich nix verstehen
R: Wie verbringen Sie Ihrer Tage? Was machen Sie den ganzen Tag lang?
P1: Heute alle fertig. Wir fahren nach Hause.
R: Gestern?
P1: Mein Freund hause sitzen bisschen lernen.
Anmerkung: P1 spricht nur gebrochen Deutsch. ..."
(Beschwerdeverhandlung Seite 10)
II.2.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift Seite 28ff) und einer Accord Anfragebeantwortung vom 30.09.2014. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in Kasachstan.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes
(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131 VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
Auf Grund der aktuellen Länderfeststellungen geht die erkennende Richterin nicht davon aus, dass eine asylrelevante Verfolgung in Kasachstan, alleine auf Grund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Uiguren, gegeben ist.
Der Beschwerdeführer ist wie in der Beweiswürdigung dargelegt persönlich unglaubwürdig und machte bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht bewusst unwahre Angaben, weshalb er keine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte. Da auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren (XXXX) erübrigt sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß § 11 AsylG und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Gemäß § 50 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Ausreisegründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung II.2.2.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt.
§ 50 Abs. 1 FPG verweist auf Art. 2 oder 3 EMRK. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in Kasachstan an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Im eben zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Ausreisegründe war frei erfunden. Es ist somit nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Der gesunde Beschwerdeführer gab beim Bundesasylamt an Uigurisch, Russisch und Kasachisch zu sprechen und spricht mittlerweile auch noch gebrochen Deutsch. Der Beschwerdeführer war immer in der Lage den Lebensunterhalt für sich und seine Familie in Kasachstan zu bestreiten. Der Beschwerdeführer hatte vor der Ausreise immer eine Unterkunft für sich und seine Familie. Er wird bei einer Rückkehr daher wieder in der Lage sein in Kasachstan zu leben und es ist ihm als gesunden Mann mit abgeschlossener Schulausbildung und langjähriger Arbeitserfahrung in Kasachstan zuzumuten wieder am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und damit, wie auch schon vor seiner Ausreise, das zum Überleben Notwendige kraft eigener Arbeit für sich und seine Familie zu erwirtschaften. Dazu kommt auch noch, dass seine Ehegattin bis zur Ausreise gearbeitet hat und daher auch nach der Rückkehr wieder zum Familieneinkommen beitragen wird können. Zudem hat der Beschwerdeführer, der sich erst seit etwas mehr als zwei Jahren in Österreich aufhält, mit seinen zahlreichen Verwandten noch Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.
Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Kasachstan schlechter ist als jene in Österreich, wäre es dem gesunden Beschwerdeführer zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass der Beschwerdeführer Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Seine Eltern, seine Schwiegereltern, sein Bruder, seine drei Schwestern, der Bruder, die Schwester, Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten seiner Ehegattin, sowie eigene Onkel und Tanten leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Kasachstan eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende XXXXVersorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Für Kasachstan kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen (siehe oben II.1.5.) nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Kasachstan sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (§ 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Liegt gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
(§ 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 [BFA-VG]) .
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Beschwerdeführer hat außer seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern, deren Asylverfahren zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, keine Angehörigen im Bundesgebiet und alle anderen Verwandten leben nach wie vor in Kasachstan, weshalb im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden kann.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des
Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.
Der Beschwerdeführer gelangte zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 01.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht einmal sechs Monate und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes etwas mehr als zwei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieser Aufenthalt im Inland war dem Beschwerdeführer aber lediglich auf Grund seines Antrages erlaubt, der sich auf Grund seiner unwahren Behauptungen als unberechtigt erwiesen hat. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer ist nicht aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat seine Ausreisegründe frei erfunden und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden bewusst unwahre Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer konnte schon deshalb nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen und musste sich von Anbeginn an der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein. Dem Beschwerdeführer wurden bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2013 seine widersprüchlichen Angaben aufgezeigt. Es war für den Beschwerdeführer bereits von Anfang an vorhersehbar, dass es im Falle der Bestätigung der erstinstanzlichen negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens, in welchem er bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht ein Schreiben der Unterkunftsgeberin des Beschwerdeführers vom 10.09.2014, wonach es sich um eine integrationswillige, freundlichen perfekt integriert Familie handle, die Ehegattin des Beschwerdeführers perfekt Deutsch spreche, der Beschwerdeführer im Garten arbeite und Reparaturarbeiten in der Asylwerberunterkunft erledige und als Dolmetscher für andere Asylwerber fungiere und ein Schreiben einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin eines Flüchtlingsquartiers vom 01.09.2014 wonach die Ehegattin des Beschwerdeführers den von der Mitarbeiterin abgehaltenen Deutschkurs regelmäßig besuche und überdurchschnittlich intelligent, interessiert und lernwillig sei ebenso besonders integrationswillig, zusätzlich erweise sich die Ehegattin des Beschwerdeführers als hervorragende Dolmetscherin, es werde ersucht das Asylverfahren positiv zu bewerten und ein Schreiben einer Volksschullehrerin vom 09.09.2014, wonach die Kinder des Beschwerdeführers intelligent, lernwillig und brav seien und ersucht werde, das Asylverfahren positiv zu bewerten. Der Beschwerdeführer hat in Österreich jedoch keine Fortbildungsund/oder Sprachkurse besucht, keine Sprachzertifikate vorgelegt, spricht tatsächlich nur gebrochen Deutsch (siehe dazu oben II.2.4.), lebt mit seiner Familie in Österreich nach wie vor von Sozialhilfe und verbringt die Tage in Österreich damit die Kinder in die Volksschule zu bringen, den Hof zu putzen und seinem Hobby, Pflanzung und Pflege von Blumen, nachzugehen. Der Beschwerdeführer hat, mit Ausnahme seiner Ehegattin und seinen beiden Kindern (deren Asylverfahren zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden), alle sonstigen zahlreichen Angehörigen und seine Freunde im Herkunftsstaat, wo er XXXX seines Lebens verbracht hat, während er sich erst seit etwas mehr als zwei Jahren in Österreich aufhält. Der unbescholtene Beschwerdeführer hat somit insgesamt kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die geltend gemachten persönlichen Beziehungen zu Freunden reichen nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen.
Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10).
Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des
XXXX Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Kasachstan zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er XXXX und somit den prägenden und weit überwiegenden Teil seines Leben verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Der Beschwerdeführer hat sein ganzes Leben in Kasachstan verbracht, sprach bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Kasachstan gut Uigurisch und Russisch, sowie Kasachisch und spricht nunmehr gebrochen Deutsch, sodass auch seine Wiedereingliederung und Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt nicht unmöglich erscheinen. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der kasachischen Gesellschaft vertraut. Er hat vor seiner Ausreise in Kasachstan nach dem Abschluss der Schule gearbeitet und wird somit wieder in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken.
Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf Kasachstan zulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht bindend.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben II.2.2.), ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.3. Rechtliche Beurteilung zu A) zu Spruchpunkt I. und zu Spruchpunkt II. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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