AlVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W238.2210356.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 28.08.2018, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2018, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 16.08.2018 bis 26.09.2018 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2019 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 03.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer per RSb-Scheiben eine Einladung zur Jobbörse des Vereins " XXXX " für 16.08.2018 um 12 Uhr beim Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) zugewiesen.
2. Der Beschwerdeführer gab dem AMS am 08.08.2018 telefonisch bekannt, dass er vom 15.08.2018 bis 26.08.2018 auf Inlandsurlaub sei. Er könne daher zur Jobbörse nicht kommen und ersuche um Zusendung eines neuen Termins.
3. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des AMS vom 09.08.2018 davon verständigt, dass kein Ersatztermin möglich sei und er daher an der Jobbörse teilnehmen bzw. eine Buchungsbestätigung des Urlaubs bis spätestens 16.08.2018 vorlegen solle.
Daraufhin meldete sich der Beschwerdeführer nicht mehr beim AMS.
4. Zur Jobbörse am 16.08.2018 ist der Beschwerdeführer nicht erschienen.
5. Am 27.08.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt. Er gab an, dass er vom 16.08.2018 bis 24.8.2018 in Salzburg auf einer Familienfeier (Taufe) gewesen sei. Eine Buchungsbestätigung gebe es nicht.
6. Mit Bescheid des AMS Mödling vom 28.08.2018 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 16.08.2018 bis 26.09.2018 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf die zumutbare vermittelte Stelle als Wäschereiarbeiter beim Dienstgeber Verein "
XXXX " nicht beworben habe; er sei bei der Jobbörse nicht anwesend gewesen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
7. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie eine "Überraschungsreise" geschenkt bekommen habe. Er habe daher beim AMS angerufen, um sich vom 16.08.2018 bis 26.08.2018 abzumelden. Ihm sei gesagt worden, dass dies in Ordnung und erledigt sei. Der Beschwerde legte er die Rechnung eines Hotels in Griechenland bei. Die Rechnung wurde am 23.08.2018 auf XXXX für einen Aufenthalt von zwei Personen vom 17.08.2018 bis 24.08.2018 ausgestellt; die erste Einzahlung erfolgte am 05.02.2018.
8. Am 12.10.2018 wurde der Beschwerdeführer vom AMS telefonisch zur vorgelegten Rechnung befragt. Er gab an, dass es sich bei dem Urlaub um ein Geschenk seines Vaters gehandelt habe und die ganze Familie anwesend gewesen sei, insgesamt elf Personen. Er sei am 16.08.2018 mit dem Auto nach Griechenland gefahren, weil dies billiger sei als zu fliegen. Die Fahrzeit habe acht Stunden betragen. Bei XXXX handle es sich um seinen Sohn.
9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2018 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom AMS Mödling zugewiesene Einladung zur Jobbörse dem Beschwerdeführer nachweislich am 08.08.2018 zugegangen sei. Nach telefonischer Rückmeldung vom selben Tag sei er vom AMS schriftlich darüber informiert worden, dass es nicht möglich sei, den Termin zu verschieben oder fernzubleiben. Der Aufforderung, eine Buchungsbestätigung vorzulegen, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Zur Jobbörse am 16.08.2018 sei er nicht erschienen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des behaupteten Auslandsaufenthalts sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 iVm § 38 AlVG erfüllt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) würden nicht vorliegen.
10. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
11. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.11.2018 vorgelegt.
12. Nach Einräumung von Parteiengehör seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete der Beschwerdeführer zwei Stellungnahmen. Darin führte er zusammengefasst erneut aus, dass er sich vor dem Urlaub telefonisch beim AMS abgemeldet habe. Ihm sei von einer Mitarbeiterin des AMS versichert worden, dass sie den Eintrag vorgenommen habe.
13. Am 10.07.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch beigezogen wurde. Im Zuge der mündlichen Verhandlung erfolgte auch eine Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers als Zeuge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Ausgangslage und Stellenzuweisung
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 %. Er hat Berufserfahrung als Reinigungskraft. Zuletzt bezog er ab 15.12.2017 Notstandshilfe.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS Mödling vom 03.08.2018 eine Einladung zur Jobbörse " XXXX " am 16.08.2018 um 12 Uhr beim AMS Mödling übermittelt wurde. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 08.08.2018 mittels RSb-Briefes zugestellt.
Gesucht wurden Mitarbeiter für eine Vollzeitbeschäftigung für den Wäschereibetrieb in einem der größten Unternehmen im Bereich Miettextilien. In der Einladung zur Jobbörse wurden ausdrücklich arbeitslose, arbeitsfähige Personen mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % angesprochen.
Der Beschwerdeführer gab dem AMS am 08.08.2018 telefonisch bekannt, dass er vom 15.08.2018 bis 26.08.2018 auf Inlandsurlaub sei. Er könne daher zur Jobbörse nicht kommen und ersuche um Zusendung eines neuen Termins.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des AMS vom 09.08.2018 davon verständigt, dass kein Ersatztermin möglich sei und er daher an der Jobbörse teilnehmen bzw. eine Buchungsbestätigung des Urlaubs bis spätestens 16.08.2018 vorlegen solle.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 16.08.2018 in der Früh (Ausreisetag) bis 24.08.2018 (Tag der Wiedereinreise) in Griechenland. Die im Verfahren vorgebrachte Inlandsreise nach Salzburg fand erst nach dem Griechenlandaufenthalt an einem Wochenende statt.
Der Beschwerdeführer hat diesen Auslandsaufenthalt dem AMS nicht (telefonisch am 08.08.2018) ordnungsgemäß gemeldet.
1.2. Unterbleiben einer Bewerbung und Nichtzustandekommen einer Beschäftigung
Der Beschwerdeführer hat am 16.08.2018 an der Jobbörse nicht teilgenommen und sich auf das Stellenangebot des Vereins " XXXX " nicht beworben.
Als Begründung für die unterbliebene Teilnahme an der Jobbörse wurden seitens des Beschwerdeführers zunächst eine Taufe im Inland (Aufenthalt in Salzburg vom 16.08.2018 bis 24.08.2018) und in weiterer Folge ein Familienurlaub im Ausland (Aufenthalt in Griechenland vom 16.08.2018 bis 26.08.2018) angeführt.
Eine Beschäftigung kam - zumindest auch - aufgrund der unterbliebenen Teilnahme an der Jobbörse nicht zustande.
Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. Dass die Behinderung den Beschwerdeführer an der Bewerbung im Rahmen der Jobbörse gehindert hat, wurde von diesem nicht behauptet.
1.3. Zur Frage der fachlichen Eignung des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hat in Serbien eine achtjährige Schule abgeschlossen. Er verfügt über Berufserfahrung als Reinigungskraft.
1.4. Zur Frage der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle in gesundheitlicher Hinsicht
Vom Beschwerdeführer wurden weder Zweifel an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle geäußert noch sind solche sonst zutage getreten.
Der Beschwerdeführer weist zwar wegen eines Sprachfehlers und einer leichten geistigen Beeinträchtigung einen Grad der Behinderung von 50 % auf. In der Einladung zur Jobbörse wurden jedoch ausdrücklich arbeitslose, arbeitsfähige Personen mit Hauptwohnsitz in NÖ und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % angesprochen.
1.5. Nichtaufnahme einer Beschäftigung
Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen, insbesondere den Parteien- und Zeugenaussagen.
Dass der Beschwerdeführer über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % verfügt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer auch bestätigt. Die Berufserfahrung des Beschwerdeführers ist der Betreuungsvereinbarung vom 09.04.2018 und dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen.
Der Bezug von Notstandshilfe ist im Bezugs- und Versicherungsverlauf dokumentiert.
Der Inhalt des Vermittlungsvorschlags ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
Die Zustellung der Einladung zur Jobbörse am 08.08.2018 ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden RSb-Rückschein. In der mündlichen Verhandlung am 10.07.2019 bestätigte der Beschwerdeführer, die Einladung zur Jobbörse am 08.08.2018 per RSb-Schreiben erhalten und sofort gelesen zu haben.
Nach ausführlicher Einvernahme des Beschwerdeführers und seines als Zeugen einvernommenen Vaters erwies sich das im Zuge der Beschwerde erstattete Vorbringen hinsichtlich eines Auslandsurlaubs im Zeitraum vom 16.08.2018 bis 24.08.2018 als glaubhaft.
Die vom AMS in der Beschwerdevorentscheidung ins Treffen geführten Widersprüche bezüglich des Auslandsaufenthalts konnten in der Verhandlung im Wesentlichen ausgeräumt werden. Hierbei wurde vom Gericht auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer unter Sprachproblemen (Sprachfehler) und - laut Aussage seines Vaters - auch unter geistigen Beeinträchtigungen leidet, wodurch sich die teilweise wirren Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren zum exakten Zeitraum des Auslandsaufenthalts erklären ließen.
Der Vater des Beschwerdeführers schilderte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass er seine Familie zu einem Urlaub in Griechenland eingeladen habe. Er habe letztlich die gesamte Rechnung (alle ausgestellten Einzelrechnungen) übernommen. Die Familie habe Österreich in den frühen Morgenstunden des 16.08.2018 mit dem Auto verlassen. Der Grenzübertritt habe ca. eine Stunde nach der Abreise stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei am 24.08.2018 wieder nach Österreich gereist. Den Aussagen des Zeugen zum Auslandsaufenthalt war mit Blick auf die festgestellte Beeinträchtigung des Beschwerdeführers - insbesondere betreffend die Datumsangaben - mehr Gewicht beizumessen als den Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung.
Auch der vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnung eines Hotels in Griechenland zufolge wurde die geplante Ankunft der Gäste mit 17.08.2018 und die geplante Abreise mit 24.08.2018 verzeichnet. In Anbetracht der vom Zeugen glaubhaft geschilderten Abreise aus Österreich am 16.08.2018, des anschließenden Grenzübertritts sowie des glaubhaft angeführten Abreisetags des Beschwerdeführers war für das erkennende Gericht ein Auslandsaufenthalt vom 16.08.2018 bis 24.08.2018 schlüssig anzunehmen.
Weiters konnte anhand der Befragung des Beschwerdeführers und seines Vaters vom erkennenden Gericht eruiert werden, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Griechenlandaufenthalt an einem Wochenende eine Inlandsreise nach Salzburg unternommen hat.
Eine Beschäftigung kam - jedenfalls auch - aufgrund des Umstandes nicht zustande, dass sich der Beschwerdeführer nicht für die ihm zugewiesene Stelle beworben hat, zumal durch die unterbliebene Teilnahme an der Jobbörse jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde.
Angesichts der unterbliebenen Bewerbung hat sich der Beschwerdeführer damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer angeführten Rechtfertigungsgründe nichts zu ändern:
Der Beschwerdeführer behauptete, dass er und sein Vater sich zeitgerecht mit dem AMS in Verbindung gesetzt und einen Auslandsaufenthalt gemeldet hätten, wobei das AMS keine Einwände dagegen erhoben habe.
Das Gericht erachtet es jedoch für nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer oder sein Vater tatsächlich einen Aufenthalt im Ausland bekannt gegeben hat, da seitens des AMS bezüglich des Anrufs des Beschwerdeführers am 08.08.2018 ausdrücklich ein "Inlandsurlaub" protokolliert wurde. Aufgrund der Rechtsfolge des Ruhens des Anspruchs bei Auslandsaufenthalt hätte das AMS aber selbst bei Angabe bloß eines Urlaubs jedenfalls nachgefragt, ob es sich hierbei um einen Aufenthalt im In- oder Ausland handelt. Darüber hinaus hat der als Zeuge befragte Vater des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet, dass er oder sein Sohn ausdrücklich einen Aufenthalt im Ausland gemeldet hätte. Dem AMS sei zwar telefonisch ein Urlaub gemeldet worden, jedoch habe der Vater des Beschwerdeführers keine Mitteilung darüber gemacht, ob es sich um einen Aufenthalt im Inland oder Ausland handeln würde; er wisse auch nicht, ob dies auf den Beschwerdeführer zutreffe.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vom AMS am 09.08.2018 schriftlich ausdrücklich darüber verständigt wurde, dass kein Ersatztermin möglich sei und er daher an der Jobbörse teilnehmen soll. Die Zustellung durch Hinterlegung am 13.08.2018 ergibt sich aus dem unbedenklichen RSb-Rückschein dieses Schreibens.
Dennoch nahm der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr mit dem AMS auf.
Dass auch die Behinderung den Beschwerdeführer nicht an der Bewerbung im Rahmen der Jobbörse gehindert hat, ergibt sich zum einen aus dem Fehlen eines darauf gerichteten Vorbringens des Beschwerdeführers und zum anderen aus dessen Gesamtverhalten (s. dazu auch die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zum Vorliegen bedingten Vorsatzes).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während der Ausschlussfrist und auch danach kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, gründet sich auf den im Akt einliegenden Versicherungsverlauf sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dazu gab der Beschwerdeführer an, sich auf Angebote als Reinigungskraft beworben, jedoch bislang keine Antwort erhalten zu haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zu den einschlägigen Rechtsnormen
3.2.1. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft."
Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
3.2.2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. II.3.3.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. II.3.4.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. II.3.5.).
3.2.3. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. II.3.7.).
3.3. Zuweisung und Zumutbarkeit der Stelle
3.3.1. Im Hinblick auf die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer ab 16.08.2018 (Ausreisetag) im Ausland aufgehalten hat, ist zunächst die Frage zu klären, ob die Zuweisung der Beschäftigung (Einladung zur Jobbörse) iSd § 10 Abs. 1 AlVG rechtmäßig erfolgt ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthalts im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.
Gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
Das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe tritt grundsätzlich ex lege ein (vgl. VwGH 09.02.1993, 92/08/0116; 15.03.2005, 2004/08/0255 mwN). In Bezug auf § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG gewährt worden ist. Dies ist hier aber unstrittig nicht erfolgt.
Das AMS ist im Übrigen auch während eines Zeitraumes, in dem der Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht, berechtigt und verpflichtet, dem Arbeitslosen Beschäftigungen mit Beginn nach dem Ablauf des Ruhenszeitraumes zuzuweisen. Solche Zuweisungen sind als Zuweisungen iSd § 10 Abs. 1 AlVG anzusehen (vgl. VwGH 18.12.2003, 99/08/0121).
Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob auch Zuweisungen zu Beschäftigungen mit Beginn während eines Ruhenszeitraumes einer Sanktion iSd § 10 Abs. 1 AlVG zugänglich wären, da der Ausreisetag (hier: 16.08.2018) entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch dem Inlandsaufenthalt und der Tag der Wiedereinreise (hier: 24.08.2018) noch dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen ist (vgl. dazu VwGH 15.11.2000, 96/08/0194).
Vorliegend handelte es sich somit bei der Zuweisung für eine Stelle in einem Wäschereibetrieb im Rahmen einer Jobbörse am 16.08.2018 in Folge des erst mit 17.08.2018 ex lege (d.h. auch unabhängig von einer Meldung des Beschwerdeführers) eingetretenen Ruhens des Anspruchs auf Notstandshilfe jedenfalls um eine wirksame Zuweisung iSd § 10 Abs. 1 AlVG.
3.3.2. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare (und damit für die Zuweisung geeignete) Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077;
02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054;
15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen oder sonst sich bietenden Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112).
3.3.3. Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen bzw. die Annahme einer sich sonst bietenden Beschäftigung verlangen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der (zugewiesenen) Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
3.3.4. Eine evidente Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle in Form einer mangelnden fachlichen bzw. persönlichen Eignung lag im vorliegenden Fall nicht vor. In der Einladung zur Jobbörse wurden ausdrücklich arbeitslose, arbeitsfähige Personen mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % angesprochen. Der Beschwerdeführer entspricht dem gesuchten Anforderungsprofil. Vom Beschwerdeführer wurden im gesamten Verfahren weder Zweifel an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle geäußert noch sind solche zutage getreten.
Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, den im Vermittlungsvorschlag geforderten ersten Schritt zu setzen, um insoweit auch die näheren Bedingungen der Beschäftigung zu erheben. Entsprechend dem Vermittlungsvorschlag hätte dieser erste Schritt darin bestanden, am 16.08.2018 an einer Jobbörse teilzunehmen, um in einem Gespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die Rahmenbedingungen, aber auch allfällige Eignungserfordernisse zu erfragen (vgl. VwGH 17.02.2010, 2008/08/0151; 04.09.2013, 2011/08/0092).
Dies hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen, indem er von einer Teilnahme an der Jobbörse und von einer Bewerbung Abstand nahm.
3.4. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung
3.4.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
3.4.2. Wie festgestellt, hat sich der Beschwerdeführer unstrittig nicht auf die zugewiesene Stelle beworben. Vielmehr ist er der Jobbörse am 16.08.2018 ferngeblieben. Damit liegt - ausgehend von der objektiven Zumutbarkeit der Beschäftigungsaufnahme - eindeutig eine Vereitelungshandlung vor.
3.5. Zu Kausalität und Vorsatz
3.5.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Dass die unterbliebene Bewerbung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Jobbörse die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.
3.5.2. Zu prüfen bleibt, ob ein (zumindest bedingt) vorsätzliches Handeln (Unterlassen) zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung führte.
Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer ein Verhalten vorzuwerfen, das aus folgenden Erwägungen über die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt im Sinne fahrlässigen Handelns hinausgeht:
Eine arbeitslose Person ist verpflichtet, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, mit Vermittlungsvorschlägen sorgsam umzugehen, Termine vorzumerken und auch einzuhalten. Der Arbeitslose verliert iSd § 10 Abs. 1 AlVG dadurch, dass er den vereinbarten Vorstellungstermin nicht wahrnimmt, den Anspruch auf Arbeitslosengeld (vgl. VwGH 22.12.1998, 98/08/0252).
Im gegenständlichen Verfahren sind unter Berücksichtigung der Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine objektivierbaren Hinweise hervorgekommen, die an seiner grundsätzlichen Fähigkeit zur Gewährleistung der Einhaltung von Terminen Zweifel aufkommen ließen, zumal er bislang auch andere Termine des AMS regelmäßig wahrgenommen hat. Im Lichte des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers und seines Auftretens in der mündlichen Verhandlung sind keine Zweifel daran zutage getreten, dass der Beschwerdeführer den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erfasst hat, zumal er seinen eigenen Angaben zufolge die Einladung zur Jobbörse erhalten bzw. verstanden hat sowie - im Bewusstsein möglicher negativer Folgen bei Nichtwahrnehmung des Termins - das AMS über seine urlaubsbedingte Verhinderung (wenn auch unzureichend) in Kenntnis zu setzen beabsichtigte.
Im Übrigen entschuldigt den Beschwerdeführer auch der von ihm ins Treffen geführte Auslandsaufenthalt nicht, die Jobbörse versäumt zu haben, zumal er die Zuweisung zur Jobbörse nachweislich bereits am 08.08.2018 (per RSb-Schreiben) erhielt, den Auslandsaufenthalt nicht ordnungsgemäß meldete und auf das am 13.08.2018 hinterlegte Schreiben des AMS (wonach kein Ersatztermin für die Jobbörse möglich sei und er daher an der Jobbörse teilnehmen müsse) nicht mehr reagierte. Er durfte daher nicht davon ausgehen, dass er nicht zur Jobbörse erscheinen muss.
Zur Zustellung des am 13.08.2018 hinterlegten Schreibens des AMS ist Folgendes festzuhalten:
Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustG u.a., dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Empfänger bzw. ein Vertreter oder Ersatzempfänger nicht angetroffen werden können, sie berechtigt die Annahme verweigern (VwGH 04.10.1996, 96/02/0139) oder ein Zurücklassen an der Abgabestelle nicht möglich ist (§ 20 ZustG). Eine ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen erfolgte Hinterlegung bleibt wirkungslos (s. etwa VwGH 20.09.2005, 2003/05/0081). Voraussetzung einer wirksamen Hinterlegung ist auch, dass der zur Hinterlegung führende Zustellversuch an einer Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG vorgenommen wurde (VwGH 09.09.2009, 2007/08/0227).
Nach den Beurkundungen des Zustellorgans wurde ein erfolgloser Zustellversuch des Schreibens vom 09.08.2018 am 13.08.2018 vorgenommen und sodann eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Weiters ist dem Rückschein zu entnehmen, dass die Hinterlegung des Schriftstücks erfolgte. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 13.08.2018 vermerkt.
Bei dem genannten RSb-Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).
Wie dargelegt, war der Beschwerdeführer erst ab 16.08.2018 (Ausreisetag) ortsabwesend, weshalb die Hinterlegung des in Rede stehenden Schreibens des AMS am 13.08.2018 rechtswirksam erfolgte.
Dem Beschwerdeführer hätte grundsätzlich bekannt sein müssen, dass er verpflichtet ist, sich bei Jobbörsen des AMS, bei der die konkrete Stelle vorher bekannt gegeben wird, zu bewerben, zumal die Kenntnis der grundlegenden Rechte und Pflichten einer arbeitslosen Person beim Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vorausgesetzt werden muss. Darüber hinaus wurde die Teilnahme an Jobbörsen des AMS in der Betreuungsvereinbarung ausdrücklich angesprochen. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er sich über seine Pflicht zur Bewerbung bei der Jobbörse des AMS sowie auch über die möglichen Folgen im Falle einer unterbliebenen Bewerbung bewusst gewesen ist.
Schon deshalb wäre es selbst unter Zugrundelegung der - vom Gericht nicht für glaubhaft befundenen - Angaben des Beschwerdeführers, wonach er aus der Formulierung einer Mitarbeiterin des AMS im Zuge des Telefonats am 08.08.2018 über die Meldung eines Urlaubs geschlossen habe, dass er nicht zwingend zur Jobbörse erscheinen müsse, an ihm gelegen, spätestens nach Erhalt des am 13.08.2018 hinterlegten Schreibens erneut mit dem AMS Rücksprache zu halten und sich zu versichern, ob er für den Termin bei der Jobbörse als entschuldigt gilt oder diesen wahrzunehmen hat.
Nur der Vollständigkeit halber ist auch auf den Umstand hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts des Buchungsdatums des Hotels in Griechenland (ab 17.08.2018) möglich gewesen wäre, seinen Auslandsaufenthalt erst nach der Jobbörse am 16.08.2018 anzutreten.
Angesichts dieser Erwägungen begründet die Unterlassung des Beschwerdeführers nicht bloß fahrlässiges Verhalten. Durch die Untätigkeit des Beschwerdeführers tritt die Billigung, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, deutlich zutage. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten - zumindest bedingt vorsätzlich - auf das Nichtzustandekommen der Beschäftigung hingewirkt.
3.6. Zur Rechtsfolge der Vereitelung
Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Gesamtausmaß von sechs Wochen sohin zulässig.
3.7. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht
3.7.1. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
3.7.2. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
3.7.3. Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit der in Rede stehenden Vereitelungshandlung keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und auch sonst keinen Ausgleich der durch die Vereitelung einer ihm zugewiesenen Beschäftigung entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt.
Dass die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für die unterbliebene Teilnahme an der Jobbörse nicht geeignet waren, eine Änderung des Verfahrensergebnisses herbeizuführen, wurde bereits ausführlich dargelegt. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt.
3.8. Ergebnis
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erweist sich somit der Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe im Ausmaß von sechs Wochen als berechtigt. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zumutbarkeit, zur Vereitelungshandlung, zu Kausalität und Vorsatz sowie zu Nachsichtsgründen ab; die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 AlVG. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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