Normen
AHG 1949 §1;
AlVG 1977 §12 Abs3;
AlVG 1977 §16 Abs1 litc;
AlVG 1977 §46;
AlVG 1977 §50;
AHG 1949 §1;
AlVG 1977 §12 Abs3;
AlVG 1977 §16 Abs1 litc;
AlVG 1977 §46;
AlVG 1977 §50;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Akt befindlichem Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 18. Oktober 1999 wurde Dr. B. zum Sachwalter für die Beschwerdeführerin bestellt und mit der Besorgung folgender Angelegenheiten betraut: Einkommens- und Vermögensverwaltung, Vertretung vor Ämtern und Behörden, Vertretung gegenüber privaten Vertragspartnern. Durch den Sachwalter wurden in der Folge wiederholt Anträge auf Zuerkennung von Notstandshilfe gestellt (Geltendmachungsdaten 8. November 2000, 22. Februar 2001 und 11. Juli 2001).
Mit im Akt befindlichem Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 3. Oktober 2001 wurde das Sachwalterschaftsverfahren betreffend die Beschwerdeführerin eingestellt und Dr. B. als Sachwalter enthoben.
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin persönlich am 15. Juli 2002 (Geltendmachungsdatum: 9. Juli 2002) einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe.
Mit im Akt befindlichem Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom 16. April 2004 wurde M. zum einstweiligen Sachwalter zur Vertretung der Beschwerdeführerin bestellt und mit der Besorgung folgender dringender Angelegenheiten derselben betraut:
finanzielle Angelegenheiten, Vertretung vor Gerichten, Ämtern und Behörden (Antrag auf Sozial- bzw. Notstandshilfe, Sozialversicherung).
Mit Telefax vom 19. Mai 2004 - versehen mit einem Eingangsstempel des Arbeitsmarktservice vom 26. Mai 2004 - beantragte M. als Sachwalter, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 10. Juli 2002 bis 19. Mai 2004 Notstandshilfe zu gewähren. Der Beschwerdeführerin sei es auf Grund mangelnder Geschäftsfähigkeit nicht möglich, die "Termine am Arbeitsamt wahrzunehmen".
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 26. Mai 2004 wurde "auf Grund Ihrer Eingabe" festgestellt, dass Notstandshilfe gemäß § 38 AlVG iVm § 17 Abs. 1 AlVG und gemäß § 58 AlVG iVm den §§ 44 und 46 AlVG ab dem 21. Mai 2004 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, der Anspruch auf Notstandshilfe sei erst am 21. Mai 2004 beim Arbeitsmarktservice geltend gemacht worden.
Mit Schreiben des M. als Sachwalter vom 8. Juni 2004 wurde gegen diesen Bescheid berufen. Dabei wurde der Antrag vom 19. Mai 2004 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe rückwirkend ab 26. November 2002 gewährt werden möge. Ausgeführt wurde weiters, die Beschwerdeführerin habe - laut Akt des Arbeitsmarktservice Wien - am 26. November 2002 angegeben, ab 23. November 2002 einen Spitalaufenthalt zu "absolvieren". Diese - "wahrscheinlich telefonische" - Auskunft wäre von der Behörde zu prüfen gewesen, wobei sich herausgestellt hätte, dass diese Angabe falsch sei. Laut Datenauszug der österreichischen Sozialversicherungsträger sei für diesen Zeitraum kein Krankengeldbezug erfolgt. Auch gebe es keine Unterlagen über einen stationären Aufenthalt. Der Standpunkt, dass eine nicht rechtzeitige persönliche Geltendmachung des Anspruches erfolgt sei und keine Ausnahmen vorlägen, könne nicht zu Lasten gemäß § 21 ABGB geschützter Personen gehen.
Im Akt befindet sich ein handschriftlicher Vermerk und ein Computerausdruck, wonach eine "Abmeldung Spital" mit 23. November 2002 erfolgt sei.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe am 26. Mai 2004 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gestellt. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom 16. April 2004 betreffend die Sachwalterbestellung sei dem Arbeitsmarktservice im Zuge der Antragstellung vorgelegt worden. Eine Zuerkennung der Notstandshilfe ab 26. November 2002 scheide aus, da eine rückwirkende Geltendmachung in den Bestimmungen des AlVG nicht vorgesehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass auf Grund des ausdrücklichen Bescheidspruches der Behörde erster Instanz, der mit dem Bescheid der belangten Behörde bestätigt wurde, Notstandshilfe ab 21. Mai 2004 gebührt. Im Hinblick auf den diesem Bescheidspruch zu Grunde liegenden Antrag vom 19. Mai 2004, der in der Berufung modifiziert wurde, ergibt sich aber, dass damit auch ein den Antrag abweisender Ausspruch in Ansehung des Zeitraumes vom 26. November 2002 bis zum 21. Mai 2004 erfolgte (vgl. dazu z. B. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2000/19/0102, mwN).
Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung auf § 46 AlVG. Diese Bestimmung hat in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 139/1997 auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist vom Arbeitslosen persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das hiefür bundeseinheitlich aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn das Antragsformular innerhalb der von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzten Frist bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich abgegeben wurde. Hat der Arbeitslose die von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt, so ist der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen, an dem der Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle abgegeben wurde. Über die Abgabe des Antrages ist dem Antragsteller eine Bestätigung auszustellen. Die Abgabe des Antrages kann auch durch einen Vertreter erfolgen, wenn der Arbeitslose aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Solidaritätsprämie kann jedenfalls durch einen Vertreter beantragt werden.
...
(4) Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Ist aber der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung bzw. das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne persönliche Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Der Arbeitslose ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen."
Gemäß § 47 Abs. 1 AlVG ist dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt wird. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen.
Gemäß § 58 AlVG sind die zuvor genannten Bestimmungen auch auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe anzuwenden.
§ 24 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 609/1977 hat folgenden Wortlaut:
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.
(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen."
§ 16 Abs. 1 AlVG hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
...
c) der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
..."
§ 17 Abs. 1 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden
Fassung BGBl. Nr. 297/1995 lautet:
"Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der persönlichen Wiedermeldung oder neuerlichen persönlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5."
Gemäß § 38 AlVG sind die zuvor genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Nach der Aktenlage stand die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages vom 15. Juli 2002 (Geltendmachung am 9. Juli 2002) im Bezug von Notstandshilfe. Diese Leistung wurde mit Wirkung vom 26. November 2002 eingestellt, nachdem die Beschwerdeführerin am 23. November 2002 einen Spitalaufenthalt gemeldet hatte.
Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides, dass damit auch festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 26. November 2002 bis zum 21. Mai 2004 keine Notstandshilfe gebührt. Das Arbeitsmarktservice nahm nämlich an, dass der Beschwerdeführerin auf Grund der Meldung vom 23. November 2002 keine Leistung mehr zustehe. Es ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid auch den im Sinne des § 47 Abs. 1 zweiter Satz AlVG im - hier gegebenen - Streitfall gebotenen, jedoch erst auf Grund der Antragstellung des Sachwalters nachgeholten bescheidmäßigen Abspruch über die Einstellung für den Zeitraum ab 26. November 2002 vorgenommen hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 98/08/0387).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die belangte Behörde damit nunmehr ihrer Verpflichtung nachgekommen, auch im Falle einer formlosen Zuerkennung einer Geldleistung im Sinne des § 47 Abs. 1 erster Satz AlVG diese Geldleistung so lange zu gewähren, als nicht nachträglich ein (hier:) Einstellungsgrund hervorgekommen und die Einstellung mit Bescheid ausgesprochen worden ist. Eine "formlose" Einstellung der Leistung ohne Erlassung eines Einstellungsbescheides wäre im Übrigen zwar unzulässig, rechtlich in Bezug auf den Anspruch unwirksam und würde es ermöglichen, die Leistung durch Klage gemäß Art. 137 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof durchzusetzen (vgl. dazu z.B. den von der Beschwerdeführerin zitierten hg. Beschluss vom 27. Juli 2001, Zl. 2001/08/0067). Durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid kann die Beschwerdeführerin aber nicht in ihrem Recht auf Unterlassung einer "formlosen" Einstellung der Leistung verletzt sein.
Die Mitteilung der Beschwerdeführerin über einen Spitalaufenthalt stellt keine Anzeige im Sinne des § 50 AlVG dar. Von dieser Bestimmung sind nämlich nur Meldungen über die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG sowie Meldungen jeder anderen für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung umfasst. Meldungen über andere Ereignisse fallen nicht unter § 50 AlVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 96/08/0399). Eine nicht unter § 50 AlVG fallende Abmeldung vom Leistungsbezug könnte nun zwar als Verzichtserklärung hinsichtlich der Notstandshilfe angesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1977, Zl. 361/76). Abgesehen davon, ob der objektive Erklärungsgehalt der seinerzeitigen Mitteilung der Beschwerdeführerin eine Deutung in diese Richtung überhaupt ermöglichen würde, erübrigt es sich aber schon aus folgenden Gründen darauf einzugehen, ob die Beschwerdeführerin auf Grund ihres psychischen Zustandes in der Lage gewesen wäre, am 23. November 2002 eine rechtswirksame Willenserklärung abzugeben, die Auswirkungen auf den Bezug der Notstandshilfe hätte haben können, oder auch eine Wissenserklärung über einen Spitalaufenthalt zutreffend zu erstatten (dazu, dass die diesbezügliche Fähigkeit des Betroffenen im Einzelfall geprüft werden muss, vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0183): Die belangte Behörde ging offenbar davon aus, dass mit 26. November 2002 ein Ruhenstatbestand hinsichtlich des Bezuges der Notstandshilfe auf Grund des angezeigten Spitalaufenthaltes der Beschwerdeführerin verwirklicht worden sei. Bereits auf Grund des Wortlautes des § 16 Abs. 1 lit. c AlVG ist ein solcher Ruhenstatbestand aber nicht durch die Meldung über die Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfüllt, sondern nur durch diese Unterbringung selbst. Das Ruhen tritt dann ex lege auf Grund der Verwirklichung des Tatbestandes des § 16 Abs. 1 lit. c AlVG ein (vgl. in diesem Zusammenhang auch bereits das hg. Erkenntnis vom 26. Oktober 1955, Slg. Nr. 3862/A).
Die belangte Behörde wäre daher jedenfalls auf Grund des Berufungsvorbringens zur Prüfung verhalten gewesen, ob tatsächlich der Ruhenstatbestand des § 16 Abs. 1 lit. c AlVG - oder allenfalls ein anderer Ruhenstatbestand, etwa jener des § 16 Abs. 1 lit. a AlVG - eingetreten ist. Nur in diesem Fall käme es überhaupt in Frage, dass sie ihre Entscheidung, dass der Beschwerdeführerin ab 26. November 2002 keine Notstandshilfe gebühre, unter Heranziehung des § 46 AlVG damit hätte begründen dürfen, dass bis zum 21. Mai 2004 kein Antrag auf Notstandshilfe gestellt worden ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0043). Im Übrigen hätte die Behörde aber gegebenenfalls auch die sonstigen Voraussetzungen zu prüfen gehabt, ob der Beschwerdeführerin Notstandshilfe zustand.
Im vorliegenden Zusammenhang ist noch Folgendes festzuhalten:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (auch irrtümlichen) Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist, und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 98/08/0145, mwN). Die Auffassung der Beschwerdeführerin, es wäre ihr wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit (vgl. zu deren Relevanz bei der Stellung eines Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe im Übrigen das hg. Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0183) auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 46 AlVG Notstandshilfe rückwirkend zuzuerkennen gewesen, erweist sich im Hinblick darauf als nicht zutreffend. Der Fall der Unterlassung von Ermittlungen hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist nicht anders zu sehen als der Fall einer unzutreffenden Rechtsauskunft eines Organes des Arbeitsmarktservice: Sollte der Beschwerdeführerin auf Grund des Verhaltens von Bediensteten des Arbeitsmarktservice ein Schaden entstanden sein, könnte sie gegebenenfalls auch im hier vorliegenden Zusammenhang lediglich Amtshaftungsansprüche geltend machen.
Der angefochtene Bescheid war jedoch schon aus den oben dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. März 2005
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