VwGH 2008/08/0251

VwGH2008/08/025119.10.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des A K in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 10. Oktober 2008, Zl. 2008-0566-9- 002386, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 24. Juli 2008 wurde von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift betreffend "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung" aufgenommen. Darin wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice am 8. Juli 2008 eine Beschäftigung als Versicherungsberater im Außendienst beim Dienstgeber R mit einer Entlohnung von "brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc." und möglichem Arbeitsantritt am 15. Juli 2008 zugewiesen worden sei.

Dem Beschwerdeführer wurde die Stellungnahme des Dienstgebers vorgehalten: Demnach sei der Beschwerdeführer am 14. Juli 2008 ohne vorherige Terminvereinbarung zu Frau P (Mitarbeiterin der R) gekommen und habe "einen Stempel" gewollt. Frau P habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er nicht ein Vorstellungsgespräch mit dem Firmenchef möchte. Dieser habe geantwortet, er sei bereits 56 Jahre alt, er brauche keinen Termin, sondern einen "Stempel" für das AMS. Frau P habe den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Alter in diesem Unternehmen nicht relevant und kein Hinderungsgrund für eine Anstellung sei.

Der Beschwerdeführer verwies hiezu auf seine schriftliche Stellungnahme vom 23. Juli 2008. Darin führte er aus, im Stellenangebot sei lediglich eine Internetadresse angegeben. Da er sich, wie in anderen Fällen auch, über die Seriosität des vermittelten Unternehmens (Problem von Haustürgeschäften) informieren wolle, habe er sich persönlich beworben. Um sich nicht leeren Versprechungen bezüglich einer bezahlten Arbeitsstelle aussetzen zu müssen, habe er auf sein Alter und darauf hingewiesen, dass er keine Berufserfahrung in einem Versicherungsbetrieb vorweisen könne. Auch habe er einen ausgedruckten Lebenslauf übergeben. Das Vorbringen des Dienstgebers sei unrichtig; um den Wahrheitsbeweis antreten zu können, ersuche er um Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung unter Beiziehung seines rechtsfreundlichen Beistandes.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 4. August 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 15. Juli bis zum 8. September 2008 entzogen, eine Nachsicht wurde nicht gewährt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei R vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

Adressiert ist der Bescheid an den Beschwerdeführer persönlich. Eine Zustellverfügung findet sich im Verwaltungsakt nicht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer - vertreten durch den nunmehrigen Beschwerdevertreter (unter Berufung auf die erteilte Vollmacht gemäß § 8 RAO) - Berufung. Der erstinstanzliche Bescheid weise keine nachvollziehbare Begründung auf. Dem Beschwerdeführer sei nie ein Anbot auf Beschäftigung bei dem genannten Unternehmen unterbreitet worden. Die Mitteilung einer Mitarbeiterin der R, der Beschwerdeführer habe ohne telefonische Voranmeldung um einen "Stempel" gebeten, er sei an keinem Gespräch interessiert gewesen, sei unrichtig. Seine Vorgangsweise bei einer Kontaktaufnahme mit einem zugewiesenen potentiellen Arbeitgeber sei immer die gleiche, so auch im vorliegenden Fall. Nach seiner Frage betreffend Zuständigkeit für AMS-Inserate weise er auf sein Alter hin und übergebe seinen ausgedruckten Lebenslauf. Im vorliegenden Fall sei er zweimal an der im Inserat nicht angegebenen Betriebsadresse gewesen. Beim ersten Termin habe sich keiner der angetroffenen Mitarbeiter für zuständig erklärt; der Beschwerdeführer möge sich einen Termin ausmachen, wobei im Inserat eine Telefonnummer nicht angegeben sei. Beim zweiten Termin habe er die zuständige Mitarbeiterin auf sein Alter hingewiesen und seinen Lebenslauf samt AMS-Bestätigung übergeben. Diese Mitarbeiterin habe sich den Lebenslauf durchgelesen und sodann etwas langatmig einige Bemerkungen auf die Bestätigung gekritzelt, die sie dem Beschwerdeführer anschließend übergeben habe.

Der Beschwerdeführer beantragte die Ausforschung der bei R in die Vorgänge involvierten Personen und deren zeugenschaftliche Einvernahme in einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung, zu der auch der Beschwerdevertreter zu laden sei. Weiters beantragte er auch seine persönliche Einvernahme, insbesondere auch zum Zwecke der Gegenüberstellung mit den auszuforschenden Personen, um diese der Unwahrheit überführen zu können.

Die belangte Behörde wandte sich mit Schreiben vom 8. September 2008 an die zuständige Mitarbeiterin der R (Frau P) und ersuchte um Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers.

Mit E-Mail vom 9. September 2008 nahm Frau P Stellung zum Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei in der Woche zwischen dem 7. und 11. Juli 2008 ohne telefonische Vorankündigung im Büro erschienen und habe nach einem "Stempel" zur Vorlage beim Arbeitsmarktservice verlangt. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass sich sowohl der Geschäftsführer als auch Frau P auf Urlaub befänden; der Beschwerdeführer möge ab dem 14. Juli 2008 telefonisch einen Termin für ein Bewerbungsgespräch beim Geschäftsführer mit Frau P vereinbaren. Der Beschwerdeführer sei sodann am 14. Juli 2008 - wieder ohne vorherigen Anruf - erschienen und habe einen Firmenstempel zur Vorlage beim Arbeitsmarktservice gewollt. Sie habe ihm vorgeschlagen, einen Termin für ein Bewerbungsgespräch mit dem Geschäftsführer zu vereinbaren. Daraufhin habe ihr der Beschwerdeführer seinen Lebenslauf hingehalten und habe gemeint, er sei 56 Jahre alt. Sie habe ihm dazu mitgeteilt, dass sein Alter für die ausgeschriebene Stelle kein Problem darstelle. Weil der Beschwerdeführer aber unbedingt den Firmenstempel für das Arbeitsmarktservice gewollt habe, habe sie auf der Bestätigung vermerkt, dass der Beschwerdeführer an keinem Bewerbungsgespräch interessiert sei. Die Entlohnung wäre provisionsabhängig gewesen, hätte jedoch mindestens EUR 1.356,-- laut Kollektivvertrag betragen.

Die belangte Behörde hielt sodann dem Beschwerdeführer die Stellungnahme von Frau P vor.

Der Beschwerdeführer äußerte sich hiezu mit Schriftsatz vom 30. September 2008. Den Anträgen in der Berufung sei in keiner Weise entsprochen worden. Die Fragestellung der Berufungsbehörde sei nicht nachvollziehbar, sodass nicht beurteilt werden könne, ob diese den Berufungsausführungen entsprochen habe. Die Stellungnahme unbekannter Personen (deren Identität von der Behörde nicht dargelegt werde) sei kein Beweismittel. Die in der Berufung gestellten Beweisanträge blieben ausdrücklich aufrecht. Die im Vorhalt geschilderte Stellungnahme des Dienstgebers sei unwahr, wahr seien die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Berufung. Im Stellenangebot sei in keiner Weise ersichtlich, dass Bewerbungen ausschließlich schriftlich erfolgen müssten. Er habe sich persönlich vorgestellt, um sein persönliches Engagement und seine persönliche Kompetenz in einem persönlichen Gespräch zu vermitteln. Im Übrigen habe er auch nicht dem Anforderungsprofil entsprochen, da er weder bereits im Versicherungsvertrieb bei einer Versicherungsgesellschaft noch einem Makler tätig gewesen sei, worauf er bei seiner Vorstellung hingewiesen habe. Um den vollständigen Gehalt der zwischen ihm und Mitarbeitern der R geführten Gespräche aufzuklären, sei eine mündliche Berufungsverhandlung erforderlich.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer habe die Handelsschule besucht, habe Berufserfahrung als Bankangestellter (Zweigstellenleiter) und sei auch im Bereich "Bank - Versicherung - Leasing" sowie in der Immobilienverwaltung tätig gewesen. Zuletzt sei er im Jahr 2002 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Angestellter bei der X Bank gestanden. Der Beschwerdeführer beziehe mit Unterbrechungen seit 1. Juli 2002 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt Notstandshilfe in Höhe von EUR 31,34 täglich.

Am 28. April 2008 sei ein Betreuungsplan erstellt worden, in dem u.a. angeführt sei, dass das Arbeitsmarktservice den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Bankangestellter und in jedem anderen Bereich gemäß den Notstandshilfebestimmungen unterstütze. Mit Schreiben vom 8. Juli 2008 sei dem Beschwerdeführer von der regionalen Geschäftsstelle eine Beschäftigung als Versicherungsberater im Außendienst bei R zugewiesen worden. Die Entlohnung wäre provisionsabhängig gewesen, hätte jedoch mindestens EUR 1.356,-- monatlich betragen. Möglicher Arbeitsbeginn sei der 15. Juli 2008 gewesen. Erwünscht gewesen sei unter anderem mehrjährige Berufserfahrung, eine Tätigkeit im Versicherungsbereich, bei einer Versicherungsgesellschaft oder einem Makler, hohes Engagement, sowie unternehmerisches Denken und Handeln. Ein Dienstverhältnis sei nicht zustande gekommen.

Das Vorbringen des potentiellen Dienstgebers über den Verlauf des Gespräches sei als glaubwürdig anzusehen. Es entspreche der Interessenslage des Dienstgebers, dass dieser nur dann den zusätzlichen Aufwand einer Meldung an das Arbeitsmarktservice auf sich nehme, wenn sich der Stellenbewerber ablehnend verhalten habe. Darüber hinaus würden die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Verlaufes des Gespräches im Wesentlichen den Angaben der Vertreterin des potentiellen Dienstgebers entsprechen. Der Beschwerdeführer habe mehrmals ohne telefonische Vorankündigung persönlich bei dem Unternehmen vorgesprochen und habe bereits zu Beginn des Gespräches betont, 56 Jahre alt zu sein und keine Berufserfahrung in einem Versicherungsbetrieb vorweisen zu können. Dies sei vom potentiellen Dienstgeber als mangelndes Interesse gedeutet worden. Auch das Vorbringen des potentiellen Dienstgebers, dass der Beschwerdeführer nur "den Stempel" als Bestätigung für die erfolge Vorsprache zur Vorlage für das Arbeitsmarktservice gewollt habe, erscheine schlüssig, da der Beschwerdeführer trotz Hinweises darauf, sein Alter sei für die gebotene Beschäftigung kein Problem, keinerlei Bereitschaft für ein Bewerbungsgespräch gezeigt habe.

Der Beschwerdeführer habe sich demnach in mehreren Punkten so verhalten, dass der potentielle Dienstgeber kein Interesse des Beschwerdeführers an der angebotenen Stelle erkannt habe; es sei daher kein Dienstverhältnis zustande gekommen.

Die Feststellungen würden sich auf den Leistungsakt, die über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice, die Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Auskunft des Dienstgebers und die Angaben des Beschwerdeführers stützen.

Bei der Stellenzuweisung des Arbeitsmarktservice habe es sich um eine nach dem Kollektivvertrag entlohnte, zumutbare Beschäftigung im bisher vom Beschwerdeführer ausgeübten Berufsfeld gehandelt. Der Beschwerdeführer verfüge über die in der Stellenzuweisung verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Tätigkeit als Bankangestellter bedinge erfahrungsgemäß auch Kenntnisse im Versicherungsbereich, sodass der Beschwerdeführer diese Erfahrungen bei seinem Vorstellungsgespräch jedenfalls hätte angeben können.

Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten kein Interesse an der Einstellung gezeigt und dadurch in Kauf genommen, dass das Dienstverhältnis letztlich nicht zustande gekommen sei. Sowohl das Herausstreichen des Alters als auch des Mangels der gewünschten Berufserfahrung im Versicherungsvertrieb gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber und weiter die mangelnde Bereitschaft, sich auf ein Bewerbungsgespräch einzulassen, seien die Ursache für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses, weil ein derartiges Verhalten nach der allgemeinen Erfahrung geeignet sei, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen. Dies sei als eine Verletzung der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflichten durch ein fahrlässiges Verhalten oder Unterlassen einer Handlung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Erlangung einer zumutbaren Beschäftigung zu werten. Die bloße Vorsprache bei einem potentiellen Dienstgeber, ohne ausreichendes Interesse an der angebotenen zumutbaren Beschäftigung zu zeigen, sei bereits eine Vereitelung bzw. Verweigerung und führe zur Verhängung der Sanktionen des § 10 AlVG.

Die Einwendung des Beschwerdeführers, es sei ihm nie eine Beschäftigung bei R unterbreitet worden, sei nicht glaubwürdig, weil der Beschwerdeführer beim potentiellen Dienstgeber persönlich vorgesprochen habe.

Die Sanktion des § 10 Abs. 1 AlVG bestehe in einem Leistungsanspruchsverlust von acht Wochen ab der Pflichtverletzung, somit vom 15. Juli 2008 bis 8. September 2008, weil bereits vom 12. März bis 6. Mai und vom 9. Juli bis 2. September 2007 Anspruchsverluste von Notstandshilfe verhängt worden seien.

Der Beschwerdeführer habe bisher kein neues Dienstverhältnis aufgenommen, andere Nachsichtsgründe seien weder geltend gemacht worden noch könnten solche Gründe von Amts wegen festgestellt werden.

Eine mündliche Berufungsverhandlung habe unter den gegebenen Umständen unterbleiben können, weil der Sachverhalt erschöpfend ermittelt sei.

Der Bescheid ist an den Beschwerdeführer persönlich adressiert und wurde diesem auch - ausweislich des im Akt befindlichen Rückscheines - persönlich zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass der erstinstanzliche Bescheid, obwohl er die Bevollmächtigung seines rechtsfreundlichen Vertreters bekannt gegeben habe, an ihn persönlich zugestellt worden sei. Die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides sei somit unwirksam und daher die belangte Behörde zur meritorischen Entscheidung nicht zuständig gewesen.

Wie aus dem denselben Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakt zu Zl. 2007/08/0329 hervorgeht (vgl. hiezu auch das Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl. 2007/08/0329), gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. Juli 2007 an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien bekannt, dass er dem Beschwerdevertreter Vollmacht gemäß § 8 RAO erteilt habe.

Der Beschwerdeführer hat, vertreten durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt (dem nunmehrigen Beschwerdevertreter), Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhoben und diese inhaltlich begründet. Weder in der Berufung - in der zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beantragt wurde - noch im weiteren Verwaltungsverfahren wurde vorgebracht, dass der erstinstanzliche Bescheid dem bevollmächtigten Vertreter nicht im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG tatsächlich zugekommen wäre. Da sohin die Berufung zweifelsfrei von einem wirksam erlassenen Bescheid ausging und auch die Rechtzeitigkeit der Berufung nicht in Frage stand, konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der erstinstanzliche Bescheid - ungeachtet der fehlerhaften Bezeichnung des Empfängers -

dem Zustellungsbevollmächtigten, der als Vertreter des Beschwerdeführers auch die Berufung ausgeführt hatte, tatsächlich zugekommen war, zumal auch in der Regel nicht anzunehmen ist, dass ein durch einen Rechtsanwalt erhobenes Rechtsmittel ohne verlässliche Kenntnis der zu bekämpfenden Entscheidung - d.h. ohne dass dem Rechtsanwalt die zu bekämpfende Entscheidung iSd § 9 Abs. 3 ZustG im Original (und sei es auch nur zum Zweck der Anfertigung einer Kopie für den Handakt) tatsächlich zugekommen wäre - ausgeführt worden wäre. Das Vorbringen über den tatsächlichen Zugang des angefochtenen Bescheides, der ebenfalls dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt wurde, bestätigt diesen Erfahrungssatz.

Die belangte Behörde war daher mangels entsprechenden Tatsachenvorbringens nicht gehalten, sich mit der Frage, ob der erstinstanzliche Bescheid dem bevollmächtigten Vertreter tatsächlich zugekommen sei, auseinanderzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl. 2008/08/0256).

Es ist daher hier auch nicht zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer für ein anderes Verfahren erteilte Vollmacht auch für dieses Verfahren als erteilt anzusehen wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0115, und vom 28. März 2001, Zl. 2000/04/0168).

Der hier angefochtene Bescheid wurde ebenfalls dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt, obwohl das Rechtsmittel - unter neuerlicher Berufung auf die erteilte Vollmacht gemäß § 8 RAO - von seinem Vertreter eingebracht worden war (und auch die Aufforderung zur Stellungnahme an diesen gerichtet war). Der Bescheid der belangten Behörde wurde - entsprechend dem nicht bestrittenen Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers - im Original seinem Vertreter vorgelegt, sodass der Zustellmangel betreffend den angefochtenen Bescheid jedenfalls geheilt ist (§ 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG). Der angefochtene Bescheid ist sohin wirksam erlassen, sodass der Verwaltungsgerichtshof zur meritorischen Entscheidung zuständig ist.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer u.a. bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer anzunehmen.

Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.

Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung (gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 AlVG) um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung iSd § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0163, mwN).

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, mit dem ein Anspruchsverlust für den Zeitraum 12. März bis 6. Mai 2007 verhängt worden sei, sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 2007 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben worden; der Berufung des Beschwerdeführers sei für den genannten Zeitraum Folge gegeben und die Nachzahlung angeordnet worden. Den Zeitraum vom 9. Juli 2007 bis 2. September 2007 betreffend sei das Verfahren 2007/08/0329 anhängig, in welchem es darum gehe, dass der Bescheid erster Instanz nicht wirksam erlassen worden sei.

In der Gegenschrift verweist die belangte Behörde hiezu lediglich auf ihren Bescheid vom 29. Oktober 2007 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 9. Juli bis 2. September 2007; das Beschwerdevorbringen betreffend die Aufhebung des Bescheides über die Sperrfrist für den Zeitraum vom 12. März bis 6. Mai 2007, auf den sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ebenfalls gestützt hat, wird damit nicht bestritten. Der Bescheid vom 29. Oktober 2007 wurde aber mit hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl. 2007/08/0329, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Somit stand aber zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht fest, dass es sich bei der hier angenommenen Pflichtverletzung um eine weitere Pflichtverletzung iSd § 10 Abs. 1 AlVG handelte, was jedoch Voraussetzung für die Erhöhung der Mindestdauer auf acht Wochen wäre.

Bereits aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zuweisung sei rechtswidrig gewesen, weil er die im Stellenangebot angeführten Voraussetzungen nicht erfülle.

Das Stellenangebot lautete (wie sich übereinstimmend aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und der Beschwerde ergibt):

"Wir sind ein Versicherungsmakler in Wien und suchen MitarbeiterInnen für Kundenberatung und Verkauf im Außendienst.

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Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, die Annahme der belangten Behörde, die Tätigkeit als Bankangestellter bedinge erfahrungsgemäß auch Kenntnisse im Versicherungsbereich, sei unschlüssig und unrichtig. Diese Annahme sei dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorgehalten worden, sodass der Beschwerdeführer hiezu auch keine Einwendungen erheben und Beweisanträge stellen habe können. Aktenwidrig, zumindest unschlüssig sei die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei im Bereich "Bank - Versicherung" tätig gewesen. Die Zuweisung sei mangels Erfüllung des vom Dienstgeber gestellten Anforderungsprofils unzulässig gewesen.

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2007, Zl. 2006/08/0016).

Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0097, und vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0187).

Zutreffend ist, dass die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei im Bereich "Bank - Versicherung - Leasing" tätig gewesen, im Akteninhalt keine Deckung findet. Aus diesem geht - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen - lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer langjährig bei verschiedenen Banken angestellt war. Es ist aber notorisch, dass Versicherungsprodukte auch im Wege von Banken vertrieben werden. Überdies ist zu bemerken, dass entsprechend dem Stellenangebot der Bewerber die angeführten Eigenschaften lediglich "mehrheitlich" aufweisen musste. Entgegen den polemischen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Gegenäußerung kann das Wort "Eigenschaften" durchaus auch (ehemalige) berufliche Tätigkeiten meinen (vgl. den Eintrag im Österreichischen Wörterbuch: "in meiner E. als Ärztin").

Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle daher nicht (von vornherein) zuweisungsuntauglich. Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen, um insoweit auch die näheren Bedingungen zu erheben. Entsprechend dem Stellenangebot hätte dieser erste Schritt darin bestanden, Bewerbungsunterlagen per E-Mail an den potentiellen Dienstgeber zu übersenden. Dass dies dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, wurde von ihm nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat sich allerdings anstelle dieser im Angebot vorgesehenen Übermittlung von Bewerbungsunterlagen beim potentiellen Dienstgeber - unter Vorlage eines Lebenslaufes - persönlich vorgestellt.

5. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers habe lediglich eine schriftliche Stellungnahme abgegeben; im Verwaltungsverfahren seien jedoch Zeugen grundsätzlich persönlich zu vernehmen. Auch sei unklar, wie weit die Stellungnahme der Mitarbeiterin der R in die Bescheidbegründung eingeflossen sei.

Dem Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegen zu halten, dass nach § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Auch eine schriftliche Stellungnahme einer als Zeugin in Frage kommenden Person ist daher an sich im Verwaltungsverfahren ein zulässiges Beweismittel. Liegen aber - wie hier - widersprechende Beweisergebnisse vor und kommt der Beweiswürdigung im konkreten Fall besondere Bedeutung zu, ist eine formlose Befragung (oder die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme) nicht ausreichend, um den Grundsätzen der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit zu genügen. Diesfalls hat die Behörde jene Person, von der nur eine schriftliche Stellungnahme vorliegt, als Zeugin niederschriftlich zu vernehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2011, Zl. 2008/08/0010, mwN).

Auch ist der Beschwerdeeinwand berechtigt, es sei unklar, wie weit die Stellungnahme der Mitarbeiterin der R in die Bescheidbegründung (im Rahmen der Beweiswürdigung) eingeflossen sei. Der als glaubwürdig angesehenen Stellungnahme der Mitarbeiterin der R war - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - nicht zu entnehmen, dass der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer ohne telefonische Vorankündigung persönlich vorstellte (anstelle einer geforderten schriftlichen Bewerbung) kausal dafür war, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Vorstellung sein Alter (allenfalls auch seine mangelnde Berufserfahrung im Versicherungsvertrieb) in den Vordergrund stellte, war im vorliegenden Fall nach dieser Stellungnahme der Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers nicht kausal für das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung. Trotz dieses Vorgehens (welches von der Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers entgegen den Annahmen der belangten Behörde sohin auch nicht als mangelndes Interesse des Beschwerdeführers an der angebotenen Stelle gewertet wurde) wurde dem Beschwerdeführer ein Vorstellungsgespräch beim Geschäftsführer angeboten.

Erst die Ablehnung dieses angebotenen Vorstellungsgespräches war - laut dieser Stellungnahme - Ursache für das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein angebotenes Vorstellungsgespräch abgelehnt habe, gründet aber auf einem mangelhaften Verfahren, da hier im Hinblick auf die widerstreitenden Beweisergebnisse eine niederschriftliche Einvernahme der Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers als Zeugin erforderlich ist.

Ergänzend ist schließlich darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung lediglich davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer fahrlässig gehandelt habe. Ein bloß fahrlässiges Verhalten reicht aber zur Verwirklichung des Tatbestandes der Vereitelung nicht hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0163).

6. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die Ansprüche nach dem AlVG seien als "civil rights" iSd Artikel 6 Abs. 1 EMRK zu beurteilen. Das AlVG sehe zur Entscheidung über Ansprüche wie dem hier vorliegenden die Zuständigkeit des Arbeitsmarktservice, sohin von Verwaltungsbehörden, und ein Verfahren nach dem AVG vor. Dies verletze das Grundrecht nach Artikel 6 Abs. 1 EMRK auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht. Der Beschwerdeführer sei des Weiteren in seinen von Artikel 6 Abs. 1 EMRK garantierten Rechten auf Anhörung in einer öffentlichen Verhandlung und auf öffentliche Urteilsverkündung verletzt.

Hinsichtlich dieses Vorbringens kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung des Erkenntnisses vom 20. September 2006, Zl. 2003/08/0106, verwiesen werden.

Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, die Mindestdauer von 8 Wochen Anspruchsverlust nach § 10 AlVG sei verfassungswidrig.

Zu diesem Vorbringen kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0187, verwiesen werden.

7. Der angefochtene Bescheid war daher - aus den in den Punkte 3 und 5 genannten Gründen - gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 19. Oktober 2011

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