Normen
AVG §13a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §23;
AVG §13a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §23;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17. September 2014 wurde über die Revisionswerberin - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG eine Geldstrafe von EUR 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 141 Stunden) verhängt.
2. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Revisionswerberin aus, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe, weil sie am selben Tag noch ein Schreiben erhalten habe, bei dem es sich auch im eine Strafverfügung gehandelt habe. Allerdings sei ihr nicht bewusst gewesen, dass es sich um zwei verschiedene Delikte gehandelt habe. Die "zugestellten Briefe" seien nicht von ihr oder einem Familienmitglied unterschrieben worden. Da es sich aber um RSa- bzw. RSb-Briefe gehandelt habe, habe sie die Postfiliale darüber informiert und diese forsche aus, wer "diese Briefe unterschrieben" habe.
3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der die Revisionswerberin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, ab.
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die behördliche Anfrage entsprechend dem Zustellnachweis (RSb) am 9. Mai 2014 "vom Empfänger" übernommen worden sei und die Übernahmebestätigung die Unterschrift "Larcher" trage. Es liege ein ordnungsgemäß ausgefüllter Rückschein vor und es sei von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Anfrage auszugehen. Das Vorbringen der Revisionswerberin, der Brief sei nicht angekommen, sei nicht geeignet, einen Zustellmangel glaubhaft zu machen. Die Revisionswerberin habe nicht behauptet, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft nicht erhalten zu haben, und die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung dieses Schriftstücks sei mit der Unterschrift auf der Übernahmebestätigung der behördlichen Anfrage (Lenkererhebung) "kompatibel".
Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.
4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5. Die Revision macht geltend, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wonach das Verwaltungsgericht die Pflicht habe, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht dürfe sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründungen hinwegsetzen.
6. Die Revision ist nicht zulässig:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dem Rückschein um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, Zl. 2007/05/0205).
Festzuhalten ist, dass die Revisionswerberin keine Beweisanträge gestellt hat. Sie hat in ihrer Beschwerde lediglich allgemein behauptet, dass die "zugestellten Briefe" nicht von ihr oder einem Familienmitglied unterschrieben worden seien, und auf angebliche Nachforschungen der örtlichen Postfiliale verwiesen. Sie hat aber weder in weiteren Schriftsätzen, noch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung - der sie trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Begründung ferngeblieben ist - Beweismittel benannt oder eine nähere Begründung für die von ihr behauptete Unrichtigkeit der Beurkundung vorgebracht.
Ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes (unbedenkliche äußere Form des Zustellnachweises, "Kompatibilität" der darauf befindlichen Unterschrift mit einer Unterschrift der Revisionswerberin auf einem weiteren Zustellnachweis mit unbestritten von der Revisionswerberin stammender Unterschrift) ist demnach nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Widerlegung des in einem Zustellnachweis Beurkundeten abgewichen wäre.
Die Revisionswerberin weist in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision auch auf eine nach ihrer Ansicht vorliegende Verletzung der Manuduktionspflicht durch das Verwaltungsgericht hin. Damit wird der Sache nach eine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes angesprochen; einer solchen Frage kann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2014, Ra 2014/07/0052). Dies ist hier jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil die Revisionswerberin der Ladung zur Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht Folge geleistet hat, obgleich sie in der Ladung ausdrücklich auf die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens hingewiesen wurde.
7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. September 2015
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