AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W229.1433063.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2013, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 21.03.2012 nach illegaler Einreise in einem aus Ungarn kommenden Güterzug einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Person befragt an, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, sei sunnitischer Moslem und seine Muttersprache sei Dari. Er sei am XXXX in Kabul, Afghanistan, geboren. Er habe zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Seine Gattin und seine zwei Kinder sowie zwei Schwestern würden sich in Kabul befinden. In Österreich habe er seine Eltern und fünf Geschwister. Er habe auch einen Bruder in Frankreich.
Er habe Afghanistan vor zirka fünf Monaten von seinem Heimatdorf XXXX, Bezirk XXXXot, aus mit einem Personenkraftwagen verlassen und sei nach Peshawar gefahren, wo er zirka fünf Tage aufhältig gewesen sei. Von dort sei er schlepperunterstützt in ein ihm unbekanntes Land geflogen, von wo aus er nach Griechenland gebracht worden sei. In Griechenland sei er zirka vier Monate und zehn Tage aufhältig gewesen. Vor zirka vier Tagen sei er zu einem Zug gebracht worden, auf dessen Ladefläche er versteckt nach Österreich gelangt sei.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass sein Vater in Afghanistan Probleme gehabt habe, 2002 nach Österreich geflüchtet sei und auch Asyl bekommen habe. Er könne nicht angeben, welche Probleme er gehabt habe, da er zu diesem Zeitpunkt noch ein Kind gewesen sei. Im Jahr 2005 seien dann seine Mutter sowie seine fünf Geschwister ebenfalls nach Österreich gekommen. Dies sei legal im Zuge der Familienzusammenführung durchgeführt worden. Er habe nicht mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Österreich kommen können, da er zu diesem Zeitpunkt schon volljährig gewesen sei. Zurzeit herrsche in Afghanistan große Unsicherheit. Er sei vor zirka zehn Monaten in seinem Taxi von zwei ihm unbekannten Männern überfallen worden, dabei sei er an seinem rechten Oberschenkel mit einem Messer verletzt worden. Er habe diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt und die beiden Unbekannten seien auch gefasst worden. Er könne nicht angeben, warum er überfallen worden sei. Es gebe eben die große Unsicherheit in Afghanistan. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen aus Afghanistan zu flüchten, nach Österreich zu kommen und dann in weiterer Folge seine Frau mit den Kindern nachzuholen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben, weil es in Afghanistan keine Rechtsstaatlichkeit gebe. Er könne nicht mehr nach Afghanistan zurück, weil er dort keine Existenz mehr habe, da er sein Taxi verkaufen habe müssen. Vom Staat bzw. den Behörden habe er nichts zu befürchten.
2. Am 28.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen, wobei er Folgendes vorbrachte:
Er habe noch einen Führerschein in Afghanistan, den er sich schicken lassen könnte. Er habe von 1994 bis 2005 die Grundschule in Kabul besucht. Seit 2005 bis Oktober 2011 sei er selbständiger Taxifahrer in Kabul gewesen. Er habe in Österreich seine Eltern und zwei Brüder sowie drei Schwester, die in Österreich anerkannte Flüchtlinge seien. Er habe dann noch einen Bruder, der in Frankreich lebe.
3. Es wurde ein Konsultationsverfahren gemäß der Dublin II Verordnung mit Ungarn eingeleitet. Mit Schreiben vom 12.04.2012 wurde ein Übernahmeersuchen wegen Nichtzuständigkeit von Ungarn endgültig abgelehnt.
3. Am 29.01.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:
Der Beschwerdeführer bringt einen Führerschein, seine Tazkira sowie die Tazkira seiner Frau und seiner beiden Kinder in Vorlage.
Er sei nur traditionell verheiratet. Er habe im Jahr 2007 in Kabul geheiratet. Er habe bis zu seiner Ausreise mit seiner Frau und seinen Schwiegereltern in Kabul, XXXX in einem gemieteten Haus zusammengelebt. Seine Frau und seine Kinder würden heute noch an dieser Adresse wohnen. Er habe fünf Schwestern und vier Brüder. Seine Frau habe zwei Brüder und sechs Schwestern. In Kabul würden noch zwei seiner Schwestern und ein Bruder leben. Zwei Brüder und drei Schwestern würden in Österreich leben und ein Bruder lebe in Frankreich. Zwei Brüder und drei Schwestern seiner Frau würden noch in Kabul leben. Eine Schwester sei verheiratet und lebe sowohl in Pakistan als auch in Kabul. Eine Schwester lebe in Norwegen und die zweite Schwester lebe in Schweden. Er sei in Afghanistan Taxifahrer gewesen. Er habe zwei Taxis gehabt, die er, bevor er nach Österreich gekommen sei, im Oktober 2011, verkauft habe. Der Verkauf der beiden Taxis habe gereicht um damit die Reise nach Österreich zu finanzieren. Seine Frau arbeite nicht, sie sei bei den Kindern zu Hause und für den Haushalt verantwortlich. Sein Schwiegervater sei auch Taxifahrer.
Er habe sich Mitte Oktober 2011 entschlossen Kabul zu verlassen. Er sei zwei Mal von Kriminellen während seiner Ausübung als Taxifahrer überfallen worden. Das erste Mal sei im Jahr 2008 gewesen und das zweite Mal sei im Jahr 2010 passiert. Die Täter seien leider nicht gefasst worden. Beim ersten Mal sei zwar das Militär gekommen, jedoch hätten die Täter flüchten können. Beim ersten Mal sei er mit seinem Taxi dann auch weggefahren, weil er Angst gehabt habe. Er sei beim ersten und beim zweiten Mal auch verletzt worden. Beim zweiten Mal seien kein Militär und auch keine Polizei dabei gewesen, es hätten ihm nur die Zivilisten geholfen. Er habe den zweiten Vorfall nicht bei der Polizei gemeldet. Er sei traurig und schockiert gewesen. Auch könne die Polizei sicher nichts unternehmen. Er könne kein genaues Datum zum zweiten Vorfall angegeben, er glaube, es sei Ende 2010 gewesen. Er habe einen Fahrgast abgesetzt gehabt und habe dann weiterfahren wollen. Dann sei er von den drei Männern angehalten worden. Er sei zirka einen Kilometer vom Fahrgast entfernt gewesen. Es sei ein Auto mit drei jungen Leuten darin gestanden, die zu ihm gesagt hätten, dass ihr Auto kaputt sei. Sie hätten ihn gefragt, ob er ihnen helfen könne. Eine Person habe ihn angesprochen, gemeinsam mit dieser Person sei er zum Lenkplatz des anderen Autos gegangen. Er habe sich in das fremde Auto gesetzt und habe es starten wollen, um zu schauen was los sei. In diesem Moment habe einer der drei Leute mit seinem Auto wegfahren wollen. Um sein Fahrzeug zu starten, müsse man gleichzeitig einen Knopf drücken und den Zündschlüssel umdrehen. Es habe jedes Taxi einen solchen Knopf. Er habe geschrien und sei ausgestiegen. Einer sei zu ihm gekommen und habe ihn mit dem Messer verletzt. Er habe zu ihm gesagt, er solle leise sein und er bringe ihn um, wenn er noch einmal schreie. Dann seien Leute zu ihm gekommen und die drei seien geflüchtet. Das Auto sei stehen geblieben. Er sei mit seinem Auto weggefahren. Der Messerstich sei nicht so tief gewesen. Seine Frau und seine Schwiegermutter hätten erste Hilfe geleistet. Während er im Auto gesessen sei, sei einer rechts vorne gestanden und einer sei rechts hinten gestanden. Der andere habe in seinem Auto gesessen. Er habe gemerkt, dass der eine wegfahren habe wollen, als er sich in sein Auto gesessen habe. Der Mann, der ihn verletzt habe, sei sehr groß und schlank gewesen, er wisse nicht, wie das Messer ausgesehen habe. Die beiden anderen Männer hätten lockiges Haar gehabt und seien mittelgroß gewesen. Sie hätten Pashtu gesprochen. Er habe bei der letzten Fuhr als Lohn zirka 150 Afghani kassiert. Er habe eine Weste gehabt, darin habe er das Geld verwahrt.
Über Vorhalt, er habe in der Erstbefragung angegeben von zwei unbekannten Männern überfallen worden zu sein, gab er an, das zweite Mal seien es drei Leute gewesen. Er sei insgesamt zwei Mal überfallen worden, einmal im Jahr 2008 und einmal im Jahr 2010. Über Vorhalt, dass er in der Erstbefragung im März 2012 angegeben habe vor zirka 10 Monaten überfallen worden zu sein, er den Vorfall bei der Polizei angezeigt habe und die Täter gefasst worden seien, führte er aus, es stimme, was er heute sage.
Bei einer Rückkehr nach Kabul könne er nicht mehr als Taxifahrer arbeiten, weil er seine Taxis verkauft habe. Auch die Sicherheitslage in Kabul sei schlecht. Er wolle auch bei seinen Eltern in Österreich bleiben.
Er habe in Österreich keine Möglichkeit einen Deutschkurs zu besuchen, da er kein Geld habe. Er bekomme selbst auch keine Unterstützung, da seine Eltern und Geschwister da seien. Seine Frau wisse, dass er hier in Österreich sei.
Dem Beschwerdeführer wurden die Feststellungen zur Lage in Afghanistan (Kabul) zur Kenntnis gebracht, wozu er angab, dass er dem Bericht zustimme, jedoch habe er Kabul aus wirtschaftlichen Gründen verlassen müssen. Auch habe er zu seinen Eltern nach Österreich gewollt.
4. Mit Bescheid vom 04.02.2013, Zahl: XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
4.1. Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass seine Angaben, wonach er Afghanistan in der Hoffnung auf bessere Lebensbedingungen für sich und seine Frau sowie den zwei Kindern verlassen habe, glaubhaft gewesen seien. Ebenso sei feststehend, dass es ihm aufgrund der asylrechtlichen Regelungen als erwachsene Person nicht möglich gewesen sei, seinen Eltern nach Österreich nachzufolgen.
Er habe erst nach dem er bereits in Ungarn gewesen sei, im Zuge der in Österreich durchgeführten polizeilichen Kontrolle den Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei dies ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit sei, zumal er seinen Asylantrag nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt habe.
Er habe in Kernsequenzen seiner Fluchtangaben Geschehnisse und Behauptungen widersprüchlich zu Protokoll gegeben und auch in keinster Weise nachvollziehbar, sodass sie auch nicht glaubwürdig seien. Er habe in der Erstbefragung angegeben, vor zirka zehn Monaten in seinem Taxi von zwei unbekannten Männern überfallen worden zu sein, sprach hingegen in der Einvernahme vor der Behörde von zwei Überfällen im Jahr 2008 und im Jahr 2010, wobei er diesbezüglich immer von drei Personen gesprochen habe. Er sei auch aufgefordert worden, eine Skizze aufzuzeichnen, worauf er auch drei Personen gezeichnet habe. Ebenso habe er in der Einvernahme angegeben, nicht in seinem Taxi, sondern in einem fremden Taxi überfallen worden sei, als angeblich eine Person sein Taxi versucht hätte zu starten und zu entwenden. Zudem habe er in der Erstbefragung angegeben angeblich am Oberschenkel mit einem Messer verletzt worden zu sein, hingegen in der Einvernahme trotz dieses Stiches mit dem Auto wegfahren habe können. In der Erstbefragung habe er angegeben den Vorfall bei der Polizei angezeigt zu haben und dass die Täter verhaftet worden seien. Dazu widersprüchlich gab er in der Einvernahme an, dass weder beim ersten noch beim zweiten Überfall die Täter ausgeforscht werden hätten können. Als er auf diese Widersprüchlichkeiten angesprochen worden sei, gab er an, dass die Angaben in der Einvernahme vor der Behörde stimmen würden.
4.2. Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass er mit seinen Gründen Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht habe, wie wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass er keine konkret gegen seine Person gerichtete Gefährdung für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft machen habe können. Es handle sich bei ihm um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie bisher vorausgesetzt werden könne. Es könne davon ausgegangen werden, dass er sich im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan in Kabul ebenso wie vor dem Verlassen seines Heimatstaates, durch eigene Erwerbstätigkeit, alleine eine ausreichende wirtschaftliche Existenz aufbauen könne, mit der seine elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum - wenn auch nicht im gleichen Umfang - gesichert seien. Es würden auch seine engsten Familienmitglieder heute noch in Kabul leben. Insoweit seien auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach er in Afghanistan in Kabul, wo sich die Sicherheitslage nicht grundsätzlich verschlechtert habe, nicht leben könnte.
Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers vorliege, sowie dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde. Hinsichtlich des Familienlebens führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der Beziehung zu seinen in Österreich legal aufhaltenden Familienmitgliedern um eine Beziehung zwischen erwachsenen und minderjährigen Personen, die bisher keinerlei persönliche und finanzielle Intensität aufgewiesen habe, handle. Es habe eine räumliche und finanzielle Trennung vorgelegen. Sonstige Indizien einer besonderen Bindung zu seinen Familienmitgliedern hätten nicht vorgelegen bzw. seien im Verfahren nicht hervorgekommen.
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG iVm. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 vom 04.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.
6. Gegen den Bescheid vom 04.02.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht und im Wesentlichen vorbracht wurde, dass es klar aktenwidrig sei, dass es sich bei seinem Familienverhältnis um eines von nur niedriger Intensität handle, da er von ihnen finanziell abhängig sei, da ihm keine Grundversorgung gewährt werde und er außerdem bei seinen Eltern im selben Ort wohne. Er sei in der Erstbefragung von einer persisch sprechenden Person befragt worden, er spreche allerdings Dari, wodurch er eventuell nicht alle Wörter richtig verstanden habe. In diesem Zusammenhang verwies der BF auch auf die UNHCR-Beobachtung polizeilicher Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger in der EAST Ost vom 25.03.2011 und ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes, sodass die Angaben nur bedingt in der Beweiswürdigung herangezogen werden können.
Die Argumentation der Behörde könne nicht schlüssig nachvollzogen werden, dass er seinen Asylantrag nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt habe. Es lebe in Österreich ein großer Teil seiner Familie, weshalb bei seiner Flucht auch die Wahl Österreichs als Zielland durchaus nachvollziehbar sei. Sofern die belangte Behörde der Ansicht sei, dass er bereits im ersten europäischen Land, das er betreten habe, in Sicherheit gewesen wäre, so sei dem zu entgegnen, dass es sich hierbei um Griechenland gehandelt habe. Die belangte Behörde habe seine konkrete Situation nicht berücksichtigt, da entgegen der Ansicht der Behörde Kabul nicht als sichere Fluchtalternative in Frage komme, da gerade in dieser Stadt die gegen seine Person gesetzten Verfolgungshandlungen stattgefunden haben.
Hinsichtlich der prekären Versorgungslage in Afghanistan verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht der Tiroler Tageszeitung vom 02.01.2013 und einen Bericht des Feinstein International Center vom November 2012 (Afghanistan: Humanitarism in Uncertain Times). Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan verwies der Beschwerdeführer beispielhaft auf im Internet publizierte sicherheitsrelevante Vorfälle. Auch zur Sicherheitslage in Kabul nahm der Beschwerdeführer auf zwei im Internet veröffentlichte Zeitungsartikel Bezug, in denen über Anschläge der Taliban in Kabul berichtet wurde. Schließlich verwies der Beschwerdeführer auf die Website http://warnewstoday.blogspot.co.at , auf der täglich unter Angabe von Quellen auf sicherheitsrelevante Ereignisse hingewiesen werde. Hinsichtlich der mangelnden Schutzfähigkeit der afghanischen Behörde nahm der Beschwerdeführer Bezug auf einen Bericht des amerikanischen Lt. Col. Daniel L. Davis, der die Zustände in Afghanistan in acht verschiedenen Provinzen untersucht habe.
7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 26.02.2013 beim Asylgerichtshof ein.
8. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
9. Am 11.02.2014 brachte der Beschwerdeführer einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister in Vorlage.
10. Mit Schreiben vom 14.04.2015 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Afghanistan geladen.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Folgendes auszugsweise erörtert wurde:
"RI: Nennen Sie Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXXHA (Der BF gibt an, ohne "N" am Schluss, und der
Nachname wird in einem Wort geschrieben), ich bin im Jahr XXXX
(=XXXX) geboren und ich bin afghanischer Staatsangehöriger. In
meiner Tazkira ist mein Alter mit 6 Jahren im Jahre XXXX (=XXXX)
angegeben.
RI: Nennen Sie Ihre Volksgruppenzugehörigkeit sowie Konfession.
BF: Ich bin Tadschike und sunnitischer Moslem.
RI: Was war Ihre Heimatadresse vor der Ausreise?
BF: Vor meiner Ausreise habe ich in der Stadt Kabul XXXX XXXX, XXXX, in der XXXX gewohnt.
RI: Haben Sie woanders in Afghanistan gelebt?
BF: Ich habe in der Provinz Kabul im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX gelebt. Ich bin in diesem Dorf geboren und habe ab dem Jahr 2001, als die Taliban gestürzt wurden, bis zum Jahr 2010 dort gelebt.
(...)
RI: Nennen Sie Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse Ihrer Verwandten (wenn vorhanden: Eltern, Großeltern, Geschwister, Kinder, Onkel, Ehepartner).
BF: Meine Mutter lebt derzeit mit meinen drei Schwestern und mit meinen beiden Brüder, seit dem Jahr 2005, in XXXX. Mein Vater ist am XXXX in Österreich verstorben. Meine Ehefrau heißt XXXX, sie ist 30 Jahre alt. Ich habe eine Tochter namens XXXX, sie ist am XXXX XXXX geboren. Mein Sohn, namens XXXX, ist am XXXX geboren. Meine Kinder führen denselben Nachnamen wie ich, das steht auch in der Tazkira. Meine Familie hat keinen fixen Wohnsitz, sie lebt entweder bei meinem Schwiegervater, namens XXXX, in Kabul im XXXX oder bei meinem Bruder in meinem Heimatdorf.
R: Haben sie zu Ihrer Frau und Ihren Kindern noch bzw. wiederum Kontakt (über Telefon, Facebook)?
BF: Ja, ich habe Kontakt zu meinen Angehörigen, über Viber kontaktiere ich meine Ehefrau bis zu drei/viermal in der Woche.
RI: Wie geht es Ihrer Familie?
BF: Meiner Familie geht es gut, sie machen sich Sorgen um mich.
RI: Wer versorgt zurzeit Ihre Familie in Afghanistan?
BF: Mein Schwiegervater.
RI: Über welche Bildung verfügen Sie?
BF: Ich habe bis zur 11 Klasse die Schule besucht. Ich war als Fleischhauer tätig.
RI: Von wann bis wann waren Sie als Fleischhauer tätig?
BF: Als wir von Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt sind, haben wir (Vater, Onkel väterlicherseits und ich) als Fleischhauer in unsere eigenen Fleischerei gearbeitet. Ab dem Jahr 2007 habe ich dann als Taxifahrer gearbeitet.
RI: Wo haben Sie als Taxifahrer gearbeitet?
BF: In der Stadt Kabul.
RI: Warum haben Sie Afghanistan verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Machen Sie möglichst konkrete Angaben in chronologischer Reihenfolge sowie möglichst genaue Zeitangaben.
BF: Ich habe ab den Jahr 2007 in Afghanistan als Taxifahrer gearbeitet, ich war hauptsächlich in der Stadt Kabul unterwegs. Dort habe ich zwei Fahrgäste in einen Stadtteil namens Destbechari gebracht. Dort wurde ich von den Leuten aufgefordert, mein Auto zu verlassen, sie wollten mein Auto stehlen und mich töten. In dem Moment des Angriffes habe ich sehr laut geschrien, ca. 100 Meter von dem Angriffsort befand sich ein Posten der afghanischen Nationalarmee. Als die Soldaten mich gehört haben, sind sie zu mir gelaufen und die Räuber sind geflüchtet. Im Zuge der Handgreiflichkeiten hatten sie mich auch schwer am Rücken verletzt. Aufgrund dieser Verletzung konnte ich bis zum Ende des Jahres 2008 nicht mehr arbeiten. Ich bin zu mehreren Ärzten gegangen und mir wurde empfohlen, mich operieren zu lassen. Ich bin für einige Zeit nach Pakistan gereist und habe mich dort einer Rückenoperation unterzogen und bin danach wieder nach Afghanistan zurückkehrt. Nach meiner Genesung habe ich wieder als Taxifahrer gearbeitet. Im Jahr 2010 ist es zu einem weiteren Vorfall gekommen. Ich habe einen Fahrgast in den Stadtteil Qalai Zaman Khan gebracht. Ich befand mich auf der Rückfahrt, als mich am Straßenrand jemand anhielt, es waren insgesamt 3 Personen. Mir wurde gesagt, dass das Auto dieser Männer nicht funktionieren würde und ob ich ihnen helfen könnte. Ich bin aus meinem Auto ausgestiegen, habe die Tür offengelassen und habe mich in das andere Auto gesetzt. Zwei Männer sind bei mir gestanden. Ich habe versucht das Auto anzuschalten, als ich bemerkt habe, dass sich einer dieser Männer in mein Auto gesetzt hatte und damit wegfahren wollte. Ich wollte sofort das Auto dieser Männer verlassen und zu meinem Auto laufen, als ich von zwei Männern, die bei mir standen, festgehalten wurde. Es kam zu Handgreiflichkeiten. Ich wurde mit einem Messer angegriffen und leicht am linken Oberschenkel verletzt. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe ich wieder sehr laut geschrien. In der Nähe dieses Ortes waren viele Häuser, mich haben einige Bewohner gehört und sind mir zu Hilfe gekommen. Diese drei Männer haben ihr Fahrzeug dort gelassen und sind geflüchtet. Da es in gesamt Afghanistan immer wieder vorkommt, dass Taxifahrer Opfer von Angriffen werden, habe ich im Jahr 2011 mein Taxi verkauft und habe mich zur Flucht entschieden. Ich hatte Angst, bei einem etwaigen nächsten Angriff getötet zu werden. Ich hatte auch ein zweites privates Fahrzeug, das ich ebenfalls verkauft habe.
RI: Sie sagten, Sie wären beim ersten Mal am Rücken stark verletzt worden, in den bisherigen Befragungen findet man davon nichts, warum haben Sie das davor noch nicht erwähnt?
BF: Ich habe in Graz davon gesprochen, dass ich am Rücken, aufgrund der Verletzung, operiert werden musste.
RI: Wieso haben Sie sich erst 2011 dazu entschlossen zu fliehen?
BF: Ich war immer schon ein Arbeiter, wenn ich wüsste, dass es keine Gefahren mehr für einen Taxifahrer in Afghanistan gibt, wäre ich nicht geflüchtet. Mir war klar, dass wenn mir etwas zustößt, meine Kinder niemanden mehr haben, der sich um sie kümmert. Ich habe lange Zeit durchgehalten, irgendwann habe ich den Schlussstrich gezogen und bin geflüchtet.
RI: Um welche Männer hat es sich dabei jeweils gehandelt, als sie Überfallen wurden? Wissen Sie wie diese ausgesehen haben?
BF: Ich weiß nicht, wer diese Leute waren, ich schätze, dass es Kriminelle waren. Ich habe mir ihre Gesichter nicht gemerkt. Nach jedem Vorfall befand ich mich in einem Schockzustand. Aus Angst, mir könnte wieder etwas passieren, habe ich die Fälle auch nicht bei der Polizei gemeldet. Ich dachte, wenn man diese Männer fasst, könnte es sein, dass sie dann Vergeltung üben.
RI: Haben Sie eine Vermutung, weshalb gerade Sie überfallen wurden?
BF: Ich kann mir nicht erklären, weshalb mir so etwas zweimal passiert ist. Vor allem jene Taxifahrer, die neue Fahrzeuge fahren, sind besonders gefährdet. Der Beruf eines Taxifahrers in Afghanistan ist grundsätzlich gefährlich.
RI: Können Sie sich vorstellen, einen anderen Beruf außer Taxifahrer auszuführen?
BF: Ich habe bereits einmal meinen Beruf gewechselt, vor meiner Flucht habe ich meine beiden Fahrzeuge verkauft und habe damit meine Flucht finanziert. Abgesehen davon lebt meine gesamte Familie (Mutter, Geschwister) in Österreich. Mein Vater ist im Jahr 2001/2002 nach Österreich gekommen. Damals war ich noch minderjährig. Als im Jahr 2005 meine Familie in einem Familienverfahren nach Österreich kommen konnte, waren meine Schwester und ich bereits über 18 und wir konnten nicht gemeinsam mit unserer Familie nach Österreich kommen. Sowohl meine Schwester als auch ich haben dann in Afghanistan geheiratet und ich habe bis zu meiner Flucht immer in Afghanistan gearbeitet. Ich kann nicht wieder dorthin zurückkehren und einer neuen Arbeit nachgehen. Ich möchte von einem weiteren Problem berichten. Ich habe davon erst in Österreich erfahren, als mein Onkel väterlicherseits aus Afghanistan geflüchtet ist und nach Österreich gekommen ist. Mein Onkel war in Afghanistan politisch aktiv und ein Mitglied der Partei XXXX. Als ich noch in Afghanistan war habe ich immer wieder meinen Onkel begleitet und für ihn Dokumente an verschiedene Behörden geliefert. Nachdem mein Onkel bedroht wurde und er aus Afghanistan fliehen musste, hat mir mein Cousin väterlicherseits erzählt, dass ich während meiner Tätigkeit als Taxifahrer ebenfalls unter Beobachtung stand und dass jene Leute, die meinen Onkel bedroht haben, meinen Cousin väterlicherseits nach meinen Aufenthaltsort gefragt haben.
RI: Können Sie mir den Namen des Onkels nennen?
BF: Er heißt XXXX beim Nachnamen gab es bei seiner Erstbefragung ein Missverständnis, als Nachnamen führt er in Österreich den Namen seines Vaters nämlich XXXX. Er ist derzeit in Tirol aufhältig.
RI: Weshalb ist Ihr Vater nach Österreich geflohen?
BF: Mein Vater hat bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan als Fleischhauer gearbeitet. Er ist wegen der Tätigkeit seines Bruders in der Partei XXXX belästigt und bedroht worden. Da mein Onkel im Geheimen gelebt hat und man seinen Aufenthaltsort nicht wusste, hat man seinetwegen meinen Vater bedroht. Zu den Fluchtgründen meines Vaters bin ich in den vorherigen Einvernahmen nicht gefragt worden.
(...)
RI: Wann ist Ihr Onkel nach Österreich eingereist?
BF: Ich bin im März 2012 nach Österreich gekommen, er ist einen Monat nach mir nach Österreich gekommen.
RI: Wann haben Sie von Ihrem Cousin väterlicherseits erfahren, dass nach Ihnen gefragt wurde?
BF: Im Jahr 2014 habe ich davon erfahren.
RI: Also zwei Jahre, nachdem Ihr Onkel in Österreich war?
BF: Ja.
RI: Bei wem leben Sie zurzeit?
BF: Ich lebe derzeit in einer Pension in XXXX.
RI: Ihre Mutter lebt in der Region XXXX?
BF: Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich ein Jahr bei meiner Familie gelebt. Meine zwei Schwestern sind Schülerinnen und die Wohnung ist sehr klein, es gab nur ein Schlafzimmer und die Schüler mussten früh schlafen gehen. Aufgrund von Platzmangel musste ich dann ausziehen und lebe derzeit in einer Flüchtlingspension.
RI: Wie häufig sehen Sie Ihre Familie?
BF: Ich darf vom Quartiergeber aus, zwei Nächte im Monat auswärts verbringen und in dieser Zeit bin ich dann meistens dort.
RI: Haben Sie sonst Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Meine Mutter geht es derzeit gesundheitlich nicht so gut und ich telefoniere regelmäßig mit ihr.
RI: Wie oft ist regelmäßig?
BF: Ich telefoniere min. 2-3 Mal in der Woche mit meiner Mutter.
RI: Besuchen Sie die Familie öfters nur Tagsüber oder nur die zwei Tage im Monat an denen Sie dort übernachten dürfen?
BF: Ich bekomme monatlich 150 € und ich kann mir die Zugfahrten nicht leisten.
RI: In welcher Schulstufe sind Ihre Schwestern?
BF: Meine jüngste Schwester hat die Pflichtschule absolviert und hat heuer eine Friseurlehre begonnen. Meine zweite Schwester ist in der
7. Klasse eines Gymnasiums, ich bin mir aber nicht ganz sicher. Meine dritte Schwester wurde erst kürzlich einer Operation unterzogen, sie hat einen Gehirntumor. Sie darf derzeit weder arbeiten noch in die Schule gehen.
RI: Welche gesundheitlichen Probleme hat Ihre Mutter?
BF: Nach dem Tod meines Vaters hat sie sehr getrauert. Man hat erst kürzlich festgestellt, dass sie einen Tumor in der Brust hat. Sie befindet sich in ärztlicher Behandlung und die Ärzte haben auch gemeint, dass es aufgrund dieser stressigen Zeit zu der Erkrankung kommen konnte.
RI: Wie gestaltet sich der Alltag Ihrer Familie in Afghanistan, was berichtet Ihnen Ihre Frau?
BF: Meine Frau ist derzeit zu Hause. Sie kümmert sich um meine Kinder, meine Tochter besucht die erste Klasse der Grundschule. Aufgrund der schwierigen Lage für afghanische Frauen kann meine Ehefrau keinem Beruf nachgehen.
RI: Hat Ihre Frau einen Beruf erlernt?
BF: Nein.
RI: Haben Sie auch regelmäßig Kontakt zu Ihrem Schwiegervater?
BF: Ich telefoniere ca. einmal im Monat mit ihm.
RI: Was berichtet er über die Situation in Kabul?
BF: Er erzählt mir, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt von Tag zu Tag verschlechtert. Er berichtet mir immer wieder von Selbstmordattentaten. Er spricht darüber, dass der Arbeitsmarkt sehr schwierig ist und dass die Lebensmittel sehr teuer geworden sind. Er erzählt auch, dass die Reisen in andere Provinzen sehr gefährlich geworden sind. Geschäftsleute können keine Waren in anderen Provinzen kaufen und sie in die Stadt bringen. Erst kürzlich hat er mir erzählt, dass eine neue Gruppe namens Daesh für Unruhe in weiten Teilen des Landes sorgt und dass die afghanische Bevölkerung in Angst lebt. Er hat mir erzählt, dass es sehr schwierig ist, sich sogar in der Stadt Kabul sicher zu fühlen.
RI: Wissen Sie von Problemen, die Tadschiken in der Stadt Kabul haben?
BF: Aufgrund meiner Volksgruppenzugehörigkeit hatte ich selbst niemals Probleme. Von einer Bedrohung gegen meine Person habe ich erst im Jahr 2014 erfahren. Die Informationen habe ich von meinem Cousin väterlicherseits erhalten und es ging bei dieser Bedrohung hauptsächlich um die politische Tätigkeit meines Onkels väterlicherseits, für den ich hin und wieder als Fahrer und als Kurier tätig gewesen bin.
RI: Von welcher Bedrohung hat Ihr Cousin berichtet? Die Bedrohung fand zu einem Zeitpunkt statt, an dem Sie schon ausgereist waren.
BF: Ein Freund meines Cousins väterlicherseits hatte ihm berichtet, dass Gegner der Gruppe XXXX gesagt hatten, dass sie alle Mitglieder der Gruppe vernichten werden, weil sie gegen die jetzige Regierung arbeiteten. Ich habe selbst nicht sehr viele Informationen über diese Gruppe aber soweit ich weiß kämpfen die Anhänger für gleiches Recht für alle. Die derzeitige Regierung ist sehr korrupt. Es gibt nur eine Hand voll Leute, die sich bereichern und soweit ich weiß war die Gruppe meines Onkels gegen solche Menschen. Der Freund meines Cousins hatte ihm gesagt, dass er sich sehr darüber freut, dass meinem Onkel und mir die Flucht gelungen sei, weil die Mafia, nämlich die Regierung uns nicht am Leben gelassen hätte.
RI: Welche Tätigkeiten haben Sie für Ihren Onkel ausgeführt?
BF: Ich habe meinen Onkel hin und wieder zu diversen geheimen Treffen, die von seiner Partei abgehalten wurden gebracht. Ich habe ihn meistens bei einer bestimmten Straße oder Kreuzung aussteigen lassen, weil er nicht wollte, dass ich erfahre, in welchem Haus oder in welcher Wohnung das Treffen stattfindet. Ich habe auch sehr oft verschlossene Briefkuverts für ihn an bestimmte Personen geliefert. Er hat mir gesagt, dass die bestimmte Person an einer bestimmten Kreuzung stehen würde und er hat sie mir beschrieben. Er hat mir auch gesagt, dass ich die Briefe nie öffnen dürfte und das habe ich auch nicht gemacht.
RI: Ihr Cousin väterlicherseits wurde nicht bedroht? War dieser Cousin der Sohn des betroffenen Onkels?
BF: Dieser Cousin väterlicherseits ist der Sohn eines anderen Onkels von mir, der Vater meines Cousins ist vor mehr als 30 Jahren bereits verstorben. Mein Cousin hatte keinen Kontakt bezüglich der Arbeit meines Onkels, er war auch nie politisch tätig und hat in keinster Weise mit meinem Onkel zusammengearbeitet.
RI: Waren Sie selbst jemals Mitglied einer politischen Partei?
BF: Nein, ich war nie politisch tätig.
R: Sie haben die aktuellen Länderfeststellungen bekommen aus denen hervor geht, dass die Sicherheitssituation in Kabul angespannt ist. Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.
BF: Dadurch, dass sie die Informationen in den Fall einbeziehen werden, verzichte ich auf eine Stellungnahme.
RI: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?
BF: Nein.
RI: Haben Sie noch Fragen bzw. wollen Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?
BF: Ich ersuche Sie in meinem Fall eine gute Entscheidung zu treffen. Ich möchte sehr gerne, dass meine Kinder die Möglichkeit erhalten, in Sicherheit aufzuwachsen und dass sie in Österreich zur Schule gehen können. Ich selbst befinde mich derzeit auf Arbeitssuche. Bis jetzt wurde ich immer wieder abgelehnt, weil ich keine Aufenthalts Dokumente vorweisen konnte. Ich möchte sehr gerne die Sprache hier lernen und für mich und meine Familie sorgen. Meine Eltern waren sehr glücklich in Österreich. Meine jüngeren Geschwister haben in Österreich die Möglichkeit in die Schule zu gehen und Berufe zu erleneren. Ich bin vor allem sehr froh darüber, dass es meinen Schwestern hier gut geht und dass sie hier eine Ausbildung machen können und später arbeiten zu könne. Dasselbe wünsche ich mir für meine Kinder und für meine Ehefrau.
RI: Besuchen Sie bereits einen Sprachkurs in Österreich, haben Sie die Sprache schon erlernt?
BF: Seit ich in Österreich bin, habe ich immer wieder versucht mich für Deutschkurse anzumelden, ich war immer wieder bei der Caritas. Ich habe bis jetzt keinen Platz in einem Sprachkurs bekommen.
RI: Wie verbringen Sie Ihren Alltag in XXXX?
BF: Ich versuche selbständig, mithilfe des Internets, Deutsch zu lernen. Nachmittags betreibe ich Sport. Ich darf sonst keiner anderen Arbeit nachgehen.
RI: Wo betreiben Sie welchen Sport?
BF: Ich gehe regelmäßig laufen und sonst spiele ich mit anderen Heimbewohnern Fußball.
RI: Sind Sie bei irgendeiner Organisation, in dem Ort Ihres Wohnheimes, tätig?
BF: Nein."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie der Glaubensrichtung der Sunniten. Er ist in der Provinz Kabul, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren und lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit seiner Familie (Frau, Kinder und Schwiegereltern) im gemeinsamen Haushalt in der Stadt Kabul im XXXX, XXXX, in der Straße 5. Er hat ab dem Jahr 2007 als Taxifahrer gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder.
1.2. Zu seinen Fluchtgründen:
1.2.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zweimal in Kabul als Taxifahrer überfallen wurde.
1.2.2. Der vom Beschwerdeführer zudem vorgebrachte Grund, wonach er aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrer bzw. Kurier für seinen Onkel, der einer politischen Gruppierung angehört habe, verfolgt werden könnte, wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3.783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/ #/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal , 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html , vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
* Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
* Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
* Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
* Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
* Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
* Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
* Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
* In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/ #/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
* In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
* Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013.
Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f sowie Bericht vom 31. März 2014, S. 5; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
Meinungs- und Pressefreiheit:
In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als
Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig, im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen und von einem vergleichsweise liberalen rechtlichen Rahmenwerk gestützt. Zudem garantiert die afghanische Verfassung Medienfreiheit (Art. 32). Die bevorstehenden Wahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen.
Im April 2013 unterstrich das Informationsministerium (MoIC) per Direktive das Verbot von Sendungen, die islamische Werte und afghanische Kultur verletzten. Damit reagierte es auf die Forderung des Rates von Religionsgelehrten, Ulemma, "unmoralische Medieninhalte", insbesondere freizügige Fernsehsendungen (z.B. "Afghan Star"), einzuschränken. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Zwar stieg Afghanistan in der Rangliste der Pressefreiheit seit 2011 um 22 Plätze auf Rang 128, doch sind Einflussnahme und Drohungen durch Parlamentarier, Mitarbeiter der Ministerien, Sicherheitsorgane und lokale Machthaber an der Tagesordnung. Reporter ohne Grenzen spricht von "government interference" und "direct attacks on journalists' independence". Besonders die Themen Landraub, Korruption und Wahlfälschung waren 2013 Anlass für Auseinandersetzungen und gewalttätige Übergriffe.
Die afghanische Medienrechtsorganisation "NAI" zählt für 2013 drei Ermordungen von Journalisten und 41 gewalttätige Übergriffe. Am 22. Januar 2014 wurde der für den afghanischen Radiosender Bost und vormals auch für die New York Times tätige afghanische Journalist Noor Ahmad Noori in Lashkar Gah in der Provinz Helmand ermordet aufgefunden. Am 11. März 2014 wurde der schwedische Journalist Nils Horner in Kabul auf offener Straße erschossen laut Angaben des internationalen "Committee to Protect Journalists" wurden seit 1992 25 Journalisten in Afghanistan getötet, davon 22 seit 2001. Die Vorfälle werden kaum staatsanwaltlich verfolgt. Gewerkschaften bieten bislang wenig Schutz, da sie entlang ethnischer und regionaler Grenzen zersplittert sind. Eine Perspektive bietet hier der kürzlich geschaffene Dachverband "Afghan Journalist Federation", unter dem neun Gewerkschaften, zahlreiche Medien und NGOs zusammenkommen.
Die geltende Mediengesetzgebung ist im Mediengesetz von 2009 festgelegt. Journalisten befinden sich seit Monaten in einer Auseinandersetzung mit der Regierung über eine mögliche Verschärfung des Gesetzes. Der Stabschef des Präsidenten, Karim Khorram, vormals selbst Minister für Information, schreibt dem aktuellen Minister Raheen einen restriktiven medienpolitischen Kurs vor. Die konservative Behörde zur Regulierung von Medien ist das "High Media Council" (HMC). Es untersteht dem MoIC und entscheidet über Programm, Budget und Leitung der staatlichen Medien, über die Vergabe von Sendelizenzen und kann Sender abmahnen, die gegen den Islamvorbehalt verstoßen oder die "Einheit des Landes" gefährden. Im HMC sitzen dreizehn Mitglieder, davon zwei gewählte Journalistenvertreter. Die übrigen Mitglieder werden vom MoIC ernannt. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen.(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 9)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet (siehe auch Artikel 36 der afghanischen Verfassung). Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Am 2. Mai 2013 kam es zu Verhaftungen (und dem Vorwurf von Misshandlungen) friedlicher Demonstranten in Kabul, welche gegen das Versagen der Regierung bei der Verfolgung der durch "Warlords" begangenen Verbrechen demonstrierten.
Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)
Tadschiken
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.
Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.
Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.
Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.
Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.
Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten.
Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.
Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)
Justiz und (Sicherheits‑)Verwaltung:
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens‑)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.
(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 12)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Medizinische Versorgung:
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 22)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:
"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten‑)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
1.4. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in Kabul gelebt und dort als Taxifahrer gearbeitet und verfügt in Kabul über familiären Anschluss. In Kabul leben seine Frau sowie seine beiden Kinder. Seine Tochter besucht in Kabul die Schule. Seine Frau lebt mit den Kindern bei ihrem Vater, der ein Taxiunternehmen besitzt und die Familie versorgt. Weiters leben zwei Schwestern des Beschwerdeführers in Kabul.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Verwaltungsunterlagen und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der beigebrachten identitätsbezeugenden Dokumente (zB Tazkira) fest. Die Angaben betreffend seine Herkunft und seine Familienangehörigen wurden vom Beschwerdeführer glaubhaft und im gesamten Verfahren hindurch gleichlautend dargelegt.
2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Afghanistan aufgrund von Überfällen, die ihm als Taxifahrer widerfahren sind, verlassen zu haben, wird dies vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft gewertet. So tätigte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmende und nachvollziehbare und daher auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben. Hinsichtlich einiger weniger Abweichungen, die jedoch nicht den Kern des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers betroffen haben (zB Zeitangaben), wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten für sich alleine nicht geeignet sind, den übereinstimmenden Kern einer Aussage des Asylwerbers zu erschüttern (vgl. VwGH 23.01.1997, Zl. 95/20/0303).
2.2.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Bedrohung aufgrund von Botendiensten bzw. seiner Tätigkeit als Fahrer für seinen Onkel, der Mitglied der Partei XXXX gewesen ist, erweist sich aus folgenden Gründen nicht als glaubhaft:
Das diesbezügliche Vorbringen beruht zum einen allein auf Erzählungen seines Cousins, der ihm davon berichtet habe, dass man nach seinem Aufenthaltsort gefragt habe. Dass eine Bedrohung von den Gegnern der Gruppe der XXXX nicht nur gegenüber dem Onkel des Beschwerdeführers bestehe, sondern gegenüber allen Mitgliedern der Gruppe habe der Cousin wiederum von einem Freund erfahren. Es handelt sich insofern um Mutmaßungen, die rein auf Erzählungen Dritter basieren, womit keine konkrete Verfolgung dargetan werden kann (vgl. VwGH 25.05.1994, Zl. 94/20/0034; 20.03.1997, 96/20/0836). Zum anderen sind sowohl die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit für den Onkel als auch jene zu den Erzählungen seines Cousins äußerst vage und wenig detailreich. So konnte der Beschwerdeführer bloß Boten- und Fahrtendienste erwähnen, blieb dabei allerdings sehr allgemein und nannte keine Details zu Straßennamen oder Treffpunkte bzw. zum Aufenthaltsort seines Onkels. Auch beschrieb er keine konkreten Fahrten, bei denen er Botendienste durchgeführt habe. Für die Glaubhaftmachung der Angaben ist jedoch erforderlich, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Zudem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst an, nie politisch tätig gewesen zu sein und über keine Informationen betreffend die politische Gruppierung seines Onkels zu verfügen, weshalb vor dem Hintergrund der Aussage des Bekannten seines Freundes, dass alle Mitglieder der Gruppe bedroht werden, eine Bedrohung des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden kann. Schließlich wurde durch dieses erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Vorbringen der Eindruck erweckt, dass es lediglich der Asylgewährung um jeden Preis dienlich sein solle (vgl. VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
2.3. Zu den Länderfeststellungen:
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan, insbesondere in der Provinz bzw. Stadt Kabul, stützen sich auf die mit der Ladung vom 14.04.2015 zum Parteiengehör gebrachten Länderberichte. Angesichts der Seriosität der Quellen und Plausibilität ihrer Aussagen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs und der mündlichen Verhandlung unwidersprochen blieben bzw. bestätigt wurden, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
2.4. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers, insbesondere zum familiären Auffangnetz in Kabul, ergeben sich aus den Verwaltungsunterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
Zu Spruchpunkt A) I.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
3.2.2.1. Soweit unter Punkt 1.2.1 festgestellt und unter Punkt
2.2.1. begründet wurde, dass der Beschwerdeführer zweimal in Afghanistan als Taxifahrer von Kriminellen überfallen, sind damit die dargestellten Voraussetzungen nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK genannten Grund nicht gegeben.
Die geltend gemachten Verfolgungshandlungen bezüglich der beiden Überfälle als Taxifahrer weisen nämlich keinen Konnex zu den in der GFK genannten Verfolgungsgründen auf, sondern basieren auch nach der eigenen Einschätzung des Beschwerdeführers auf einer bloß kriminellen Motivation. So führt der Beschwerdeführer selbst an, es habe sich um Kriminelle gehandelt und er könne sich nicht erklären, weshalb ihm dies zwei Mal passiert sei. Der Beruf des Taxifahrers sei in Afghanistan grundsätzlich gefährlich.
Bloß kriminelle Akte reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0111, 0112, 0113: VwGH 26.07.2000, Zl. 2000/20/0250). Die Überfälle auf den Beschwerdeführer als Taxifahrer sind als eigenständige kriminelle Handlungen zu qualifizieren, welche jedoch nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Gesinnung erfolgt sind. Aus diesem Grund bedarf es auch keiner Erörterung mehr über die Fähigkeit und den Willen des Staates Afghanistan zur Schutzgewährung, aber auch nicht der Frage, ob es sich um Verfolgung durch staatliche Organe handelt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass es sich um Überfälle von unbekannten Kriminellen gehandelt habe. Dass ihn diese aufgrund eines in der GFK genannten Grundes überfallen haben, wurde vom Beschwerdeführer auch auf Nachfrage nicht dargetan.
3.2.2.2. Wie unter Punkt 1.2.2. festgestellt und unter Punkt 2.2.2 ausführlich begründet wurde, konnte der Beschwerdeführer auch mit seinem weiteren Vorbringen im gegenständlichen Fall keine wohlbegründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in maßgeblicher Intensität aus Gründen der GFK glaubhaft machen.
3.2.3. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Entfall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.2.4. Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre (siehe dazu auch die Länderfeststellungen unter II.1.1.2).
3.2.5. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht bzw. eine solche nicht glaubhaft machen konnte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz nicht vor und ist damit die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A) II.
3.2.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Eine Abweisung hat gem. Abs. 3a leg.cit dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 vorliegt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in jedem Fall einer Abweisung des Asylantrags die amtswegige Feststellung, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Dabei handelt es sich um eine - von der Prüfung des Asylantrags gesonderte - Verpflichtung der Asylbehörden, die im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht werden muss (VwGH 30.03.2010, 2006/19/0494).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Auch müssen notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers von Amts wegen berücksichtigt werden (VwGH 29.01.2002, 2001/01/0030).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).
Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).
3.2.6.1 Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen und ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR 06.02.2001, 44599/98, Bensaid/United Kingdom; EGMR 24.06.2003, 133699/03, Henao/The Netherlands).
Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul, jener Provinz, in der der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise lebte, und in der die Kernfamilie des Beschwerdeführers derzeit lebt, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge Kabul zu jenen Gebieten zählt, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
Generell ist nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in Afghanistan jedenfalls nicht dergestalt, dass alleine deswegen eine Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR 13.10.2011, 10611/09, Husseini/Sweden). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheint daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar.
Der Beschwerdeführer hat sein familiäres, und damit auch sein soziales, Netzwerk direkt in Kabul, einer für den "Normalbürger" vergleichsweise sicheren und über den Flughafen gut erreichbaren Stadt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist keine gravierende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er hat bis zur 11. Klasse in Afghanistan die Schule besucht und verfügt über Berufserfahrung als Fleischhauer bzw. als Taxifahrer. Der Beschwerdeführer verfügt auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für Afghanistan. Überdies leben sein Schwiegervater, der ebenfalls Taxifahrer ist und seine Familie versorgt, seine Frau und seine beiden Kinder sowie Geschwister von ihm in Kabul, weshalb er auch über ausreichende soziale Anschlussmöglichkeiten verfügt.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich durch eine berufliche Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und ihm im Falle einer Rückkehr auch im Rahmen des Verbandes seiner Familie, welche laut Angaben des Beschwerdeführers in der wie dargestellt als relativ sicher eingestuften Provinz Kabul lebt, eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung ermöglicht wird. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen werden würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
3.2.6.2. Folglich war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A) III.
3.2.7. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
3.2.7.1. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Zur Frage des Familienbegriffs unter erwachsenen Familienangehörigen bekräftigte der EGMR erst kürzlich seine langjährige Rechtsprechung, dass nur unter bestimmten Umständen auch die Beziehung erwachsener Geschwister untereinander unter den Begriff des Familienlebens von Art. 8 EMRK fallen kann, nämlich dann, wenn es zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern oder zwischen erwachsenen Geschwistern gebe, die über eine rein emotionale Bindung hinausginge (siehe dazu A.H. Khan/Vereinigtes Königreich, No. 6222/10, Urteil vom 20.12.2011 und Slivenko/Lettland (Große Kammer), No. 48321/99, Urteil vom 09.10.2003 sowie Kwakye-Nti und Dufie/die Niederlande, No. 31519/96, Entscheidung vom 07.11.2000 und S. und S./Vereinigtes Königreich, No.10375/83, Entscheidung [Kommission] vom 10.12.1984). Der Beschwerdeführer ist seit März 2012 in Österreich aufhältig, wohnt - entgegen den Angaben in der Beschwerde - nunmehr in einem Heim für Asylwerber und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. In Österreich lebt zwar seine Mutter - sein Vater ist im September 2014 verstorben - mit drei seiner Geschwister, jedoch ist er aus der elterlichen Wohnung aufgrund von Platzmangel ausgezogen. Zwar bringt der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor, dass seine Mutter krank sei, einen besonderen Pflegebedarf hat er nicht dargetan bzw. pflegt er die Mutter nicht. Nach seinen Angaben in der Verhandlung besucht er seine Familie zwei Mal im Monat. Zusätzlich Elemente einer Abhängigkeit wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren damit nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer bringt im Verfahren vor, noch keinen Deutschkurs zu besuchen, Deutsch aber über Internet zu lernen. Sonstige Hinweise auf bereits erfolgte Integrationsschritte des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Eine besonders ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration in Österreich hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers, sodass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre, wurde nicht dargetan.
3.2.7.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage anhand der zum Prüfungszeitpunkt vorliegenden Situation neu zu prüfen haben.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2.1. und 3.2.6. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
