BVwG W220 2249013-1

BVwGW220 2249013-17.4.2022

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W220.2249013.1.00

 

Spruch:

 

W220 2249013-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Mag. Doris EINWALLNER, Rechtsanwältin in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als das verhängte Einreiseverbot auf 5 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein (damals jugoslawischer, heute) serbischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben als Minderjähriger im Jahr 1977/78 in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich zunächst auf Basis von Sichtvermerken für jugoslawische Gastarbeiter auf. Aufgrund zweier zwischenzeitlich getilgter strafgerichtlicher Verurteilungen vom XXXX und vom XXXX wegen Suchtmitteldelikten wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX (erstmals) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das in zweiter Instanz bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 04.05.1995 nach Serbien abgeschoben.

Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde das Aufenthaltsverbot mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX wegen einer Gesetzesänderung aufgehoben. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer aufgrund von Aufenthaltstiteln im Bundesgebiet auf, zuletzt wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung, gültig bis 12.08.2007, erteilt. Der Beschwerdeführer wurde sodann neuerlich am XXXX und am XXXX von einem österreichischen Landesgericht wegen Suchtmitteldelikten strafgerichtlich verurteilt (siehe dazu die Feststellungen). Aufgrund dieser beiden Verurteilungen wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX neuerlich ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen, das im Instanzenzug bestätigt wurde. Am 08.06.2010 wurde der Beschwerdeführer nach Serbien abgeschoben.

Am 02.07.2014 wurde der Beschwerdeführer in Österreich festgenommen und wurde über ihn mit Beschluss eines österreichischen Landesgerichtes vom 04.07.2014 die Untersuchungshaft verhängt. Nach Einlangen dieses Beschlusses hob das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX erlassene Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom XXXX von Amts wegen auf und begründete dies damit, dass das Aufenthaltsverbot aufgrund der Änderung der Gesetzeslage nicht mehr erlassen hätte werden können, da dem ab dem Jahr 1977 in Österreich rechtmäßig aufhältigen Beschwerdeführer bereits im Jahr 1987 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können.

Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen im Zeitraum von Ende 2005 bis Anfang 2010 begangener Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Am 12.10.2017 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG. Begründend wurde in dem seinem Antrag angeschlossenen Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 02.07.2017 bedingt aus der Haft entlassen, ihm jedoch die Weisung erteilt worden sei, sich einer Suchmitteltherapie zu unterziehen. Zudem sei beim Beschwerdeführer eine Krebserkrankung diagnostiziert worden und müsse er sich nun einer stationären Chemotherapie unterziehen. Aus diesen Gründen sei ihm eine Duldungskarte auszustellen. Dazu legte der Beschwerdeführer insbesondere entsprechende medizinische Unterlagen vor.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.12.2017 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA von der beabsichtigten Abweisung seines Antrages in Kenntnis gesetzt und wurde ihm unter Vorhalt der mangelnden Aufenthaltsverfestigung und der irrtümlichen Behebung des Aufenthaltsverbotes durch den vormals zuständigen Referenten mit Bescheid von 2014 die Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, wobei der Beschwerdeführer auch zur Beantwortung näher angeführter Fragen, insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben, aufgefordert wurde.

Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 19.01.2018 Gebrauch. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer seit 1977 in Österreich aufhalte, über Jahrzehnte hindurch über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfügt habe, seine gesamte Schul- und Berufsausbildung hier absolviert habe und über Jahre hindurch beschäftigt gewesen sei. Zudem lebten die gesamte Familie des Beschwerdeführers sowie seine Lebensgefährtin in Österreich. Der Beschwerdeführer bereue sein Fehlverhalten zutiefst, wobei dieses bereits länger zurückläge, er den ihm erteilten Weisungen hinsichtlich einer ambulanten Suchtmitteltherapie ordnungsgemäß nachkomme und damit sein Bemühen zeige, nicht mehr straffällig zu werden. Aufgrund seines Privat- und Familienlebens, das durch seine Krebserkrankung verstärkt sei, sei eine Aufenthaltsbeendigung aus Gründen des Art. 8 EMRK als dauernd unzulässig anzusehen.

Mit weiterer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.11.2018 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA von der beabsichtigten Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung gegen ihn in Kenntnis gesetzt und wurde ihm neuerlich die Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Der Beschwerdeführer nahm auch diese Gelegenheit mit dem am 10.12.2018 beim BFA eingelangten Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin wahr und legte zusammengefasst dar, dass die Behörde jedenfalls an die aufhebende Entscheidung und auch an die rechtliche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer aufenthaltsverfestigt und eine Rückkehrentscheidung dauernd unzulässig sei, gebunden sei. Der Beschwerdeführer könne sich sehr wohl auf § 9 BFA-VG stützen. Die damaligen Straftaten des Beschwerdeführers seien auf seine Suchtgifterkrankung zurückzuführen, die er mittlerweile erfolgreich therapieren habe können. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde ergänzend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am XXXX seine bisherige Lebensgefährtin, welche österreichische Staatsbürgerin sei, geheiratet habe. Zum Beweis legte er seine Heiratsurkunde, eine Therapiebestätigung vom 24.10.2018, einen Sozialbericht seiner Bewährungshelferin vom 28.11.2018, medizinische Unterlagen, eine Strafregisterbescheinigung der Republik Serbien samt Übersetzung sowie weitere Unterlagen zu seinen Familienangehörigen vor.

Der Beschwerdeführer brachte, gestützt auf seine am XXXX erfolgte Eheschließung am 13.12.2018, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ bei der zuständigen Niederlassungsbehörde ein, welcher mit Bescheid vom 29.06.2020 abgewiesen wurde, da sein Aufenthalt den öffentlichen Interessen widerstreite und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, außerdem aufgrund seiner unzulässigen Inlandsantragsstellung. Der Beschwerdeführer zog den verfahrensleitenden Antrag sodann vor dem Verwaltungsgericht Wien zurück.

Am 06.03.2020 langte eine weitere Stellungnahme der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim BFA ein, worin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt wurde. Daneben wurden aktuelle Unterlagen vorgelegt sowie auf ein von Amts wegen einzuholendes fachärztliches Gutachten hingewiesen.

Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer zuletzt wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz, erster und zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 4 zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe mit Beschluss vom XXXX gemäß § 39 Abs. 1 SMG Strafaufschub bis 27.08.2022 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen.

Am 18.05.2021 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab er dabei im Wesentlichen an, dass er keine Verbindung zu Serbien habe und nicht wüsste, wie er seinen Genesungsfortschritt in Serbien gewährleisten könne. Seine letzte Straftat tue ihm schrecklich leid und sei auf seine Chemotherapie und den Tod seiner Mutter zurückzuführen. Er befinde sich seit Jahren in Therapie und führe diese auch fort.

Mit oben zitiertem Bescheid vom XXXX erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt V.).

Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich zweifelsohne stark verwurzelt und seit XXXX verheiratet sei. Er müsse sich jedoch darüber im Klaren gewesen sein, dass eine erneute rechtskräftige Verurteilung zu einem schengenweiten Einreiseverbot führen könne. Es sei ihm zumutbar und möglich, den Kontakt zu seinen Angehörigen über Fernkommunikationsmittel und Besuche in Serbien weiter aufrecht zu halten. Zur Behandlung seiner Krebserkrankung hielt das BFA fest, dass diese in seinem Heimatland grundsätzlich gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer sei zuletzt am XXXX rechtskräftig verurteilt worden, wobei dies seine vierte Verurteilung sei, und stelle sein weiterer Aufenthalt auf jeden Fall eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.11.2021 fristgerecht Beschwerde, in welcher er begründend zunächst im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen zu seinem Privat- und Familienleben wiederholte. Zudem brachte er vor, dass die im Bescheid getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Serbien nicht aktuell genug seien, zumal die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die medizinische Versorgung in Serbien sei für den Beschwerdeführer völlig unzureichend, er benötige engmaschige Kontrollen und bestehe aktuell der Verdacht auf einen Rückfall, weshalb er eine stationäre Durchuntersuchung brauche, was in Serbien nicht gewährleistet sei. Weiters gehöre er hinsichtlich des Coronavirus der Risikogruppe an. Zu seiner jüngsten Verurteilung wiederholte er seine bisherige Verantwortung und ergänzte, dass er das Geschehene in der Therapie gut verarbeiten habe können und aufgrund des Verlaufes der Therapie nicht zu erwarten sei, dass er künftig neuerliche Straftaten begehen würde. Zu berücksichtigen sei weiters, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe und der Beschwerdeführer selbst eine passive, eher untergeordnete Position innegehabt habe. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt zeugenschaftlicher Einvernahme seiner Ehefrau und seiner Therapeutin und wies auf die amtswegige Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Onkologie und aktueller Länderinformationen zur medizinischen Versorgung in Serbien, insbesondere bei Erkrankung an Dickdarm-Krebs sowie zur aktuellen Lage aufgrund der COVID-19-Pandemie, hin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien; seine Identität steht fest. Er wurde im Dorf XXXX im heutigen Serbien geboren und reiste im Jahr 1977/78 erstmals nach Österreich ein.

Er hielt sich zunächst aufgrund von Sichtvermerken für jugoslawische Gastarbeiter im Bundesgebiet auf. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer erstmals ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt und ihm die Erteilung eines weiteren Sichtvermerks versagt. Der Beschwerdeführer wurde sodann am 04.05.1995 nach Serbien abgeschoben.

Nach Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX hielt sich der Beschwerdeführer erneut im Bundesgebiet auf und verfügte ab 22.10.2002 über befristete Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung) nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. dem Vorgängergesetz, dem Fremdengesetz 1997, wobei ihm zuletzt ein bis 12.08.2007 gültiger Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung) erteilt wurde.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion vom XXXX wurde neuerlich ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt und wurde dieser am 08.06.2010 nach Serbien abgeschoben.

Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer wieder nach Österreich ein, wurde am 02.07.2014 festgenommen und wurde sodann das zuletzt gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX von Amts wegen aufgehoben. Der Beschwerdeführer hält sich seither durchgehend im Bundegebiet auf.

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, hat keine Kinder oder sonstige Sorgepflichten. Er lebt mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt und kommt diese für seinen Lebensunterhalt auf, wobei sie ein monatliches Bruttogehalt von EUR 4.033,69 zuzüglich schwankender Provisionen ins Verdienen bringt. In Österreich leben zudem weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers, insbesondere sein Vater, der über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt, seine Schwester, sein Schwager, seine Nichten und Neffen, welche jeweils österreichische Staatsbürger sind, und verfügt der Beschwerdeführer über einen Freundes- und Bekanntenkreis.

Er spricht muttersprachlich Serbisch und beherrscht die deutsche Sprache fließend, besuchte in Österreich die Volksschule, die Hauptschule und die Berufsschule und absolvierte erfolgreich die Lehre zum Maler und Anstreicher.

Der Beschwerdeführer war von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie seit XXXX mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX war dieser mit einem Haupt- bzw. Nebenwohnsitz in einer Justizanstalt gemeldet und von XXXX bis XXXX war der Beschwerdeführer mit einem Nebenwohnsitz bei der XXXX gemeldet. Von XXXX bis XXXX war der Beschwerdeführer mit einem Hauptwohnsitz in einem Polizeianhaltezentrum gemeldet.

Er befand sich im Zeitraum von 04.07.1988 bis 11.12.2006 mit Unterbrechungen in unterschiedlichen, vorwiegend kurzfristigen, Lehr- bzw. Arbeitsverhältnissen. Seither ist dieser keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, lebte von Unterstützungsleistungen seiner Familie und ist bei seiner Ehefrau mitversichert. Im Herbst 2021 besuchte der Beschwerdeführer beim Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Wien teilweise die Veranstaltung „Gastronomiemanagement“.

Der Beschwerdeführer verfügt über Familienangehörige in Serbien.

Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2014 in psychotherapeutischer Behandlung. Im Jahr 2017 wurde beim Beschwerdeführer ein wandüberschreitendes ileocöcales Carcinom (Darmkrebs, Stadium 4) diagnostiziert und mit Radikal-OP nach Induktionstherapie mit Folox + Avastin (4 Zyklen) und Anschluss-Chemotherapie behandelt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war zuletzt stabil und er wird seither in dreimonatigen Abständen ärztlichen Kontrollen unterzogen, wobei beim Beschwerdeführer nach einer fachärztlichen Bestätigung vom 24.09.2021 der klinische Verdacht auf einen Rückfall besteht.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen derzeit vier strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:

1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZl.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2, 3, 4 Z 3 Suchtmittelgesetz (SMG) und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 39 Abs. 1 SMG Strafaufschub bis 02.06.2006 gewährt, um sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen. Der noch nicht vollzogene Teil der Freiheitsstrafe wurde dem Beschwerdeführer zunächst mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX für eine Probezeit von drei Jahren bedingt und sodann mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX endgültig nachgesehen.

Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift mit zumindest durchschnittlichem Wirkstoffgehalt („Straßenqualität“) in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, und zwar im Zeitraum Anfang Juni 2003 bis Anfang November 2003, indem er dem XXXX in zahlreichen Übergaben insgesamt rund 50 kg bis 80 kg Cannabiskraut zu EUR 4.000,- pro Kilogramm verkaufte und rund 40 Gramm Kokain auf Kommission übergab, wobei der Beschwerdeführer die Taten in Beziehung auf Suchtgifte beging, die zumindest das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs. 6 SMG) ausmachten. Zudem hat er wiederholt ab 25.01.1994 unbekannte Mengen Cannabiskraut erworben und besessen.

Bei der Strafbemessung wurden beim Beschwerdeführer mildernd das Teilgeständnis zum Eigenkonsum, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die mehrfachen Übergaben und der lange Tatzeitraum gewertet.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZl.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Verbrechen nach § 28 Abs. 2 vierter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG sowie des Vergehens nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat in Wien und an anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider großteils gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG), nämlich Kokain und Marihuana mit jeweils zumindest durchschnittlichem Wirkstoffgehalt in Verkehr gesetzt, und zwar indem er

a./ in der Zeit von ca. Oktober 2005 bis Mitte November 2006 insgesamt rund 13 kg Marihuana und 170 g Kokain XXXX . verkaufte,

b./ XXXX .

ba./ in der Zeit von ca. Mitte Mai 2006 bis Anfang Dezember 2006 insgesamt rund 1,5 kg Marihuana verkaufte und

bb./ in der Zeit von August 2006 bis Mitte November 2006 insgesamt zumindest 3 kg Marihuana zur Aufbewahrung überließ,

c./ im November 2006 1 kg Marihuana XXXX . verkaufte,

d./ im Herbst 2006 einem unbekannten Afrikaner insgesamt 3 kg Marihuana und einem unbekannten Österreicher insgesamt 300 g Marihuana verkaufte,

e./ am 07.12.2006 1.466,4 g Marihuana netto mit einer Reinsubstanz von zumindest 57 g Delta-9-THC XXXX . retournierte.

Zudem hat er den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben und besessen, und zwar ab Juli 2005 bis 05.12.2006 wiederholt Kokain und Cannabisprodukte für den Eigenkonsum.

Bei der Strafbemessung war von einem Strafrahmen von einem bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen und wurden beim Beschwerdeführer mildernd das reumütige Geständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während des offenen Strafaufschubs, das deutliche Überschreiten der Grenzmenge um ein Vielfaches, die Vielzahl an Abnehmern und das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit einem Vergehen gewertet.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZl.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZl.: XXXX wurde der Beschwerdeführer am 02.07.2017 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen und ihm gleichzeitig die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Suchtmitteltherapie zu unterziehen und dem Vollzugsgericht alle drei Monate eine Bestätigung über die Drogenkarenz sowie die Therapie zu übermitteln. Zudem wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in Wien vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar Marihuana mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 0,5 Prozent Delta-9-THC und 5 Prozent THCA im Zeitraum Ende 2005 bis Anfang 2010 dem XXXX überlassen hat, und zwar zumindest 7.700 Gramm Marihuana, darin enthalten 385 Gramm THCA und 38,5 Gramm Delta-9-THC, wobei er die Tat gewerbsmäßig beging und schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs. 1 SMG verurteilt wurde.

Bei der Strafbemessung war von einem Strafrahmen von einem bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen und wurden beim Beschwerdeführer mildernd das reumütige Geständnis, erschwerend der überaus rasche Rückfall, die einschlägigen, rückfallsbegründenden Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen gewertet.

4. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZl.: XXXX , wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz, erster und zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 4 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der zu Landesgericht XXXX , GZl. XXXX , gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZl.: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der zuletzt verhängten Freiheitsstrafe bis 27.08.2022 Strafaufschub gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme, und zwar ärztlicher Überwachung des Gesundheitszustandes mit begleitenden Harnkontrollen, Psychotherapie in Einzelsitzungen und klinisch-psychologischer Beratung und Betreuung zur Etablierung einer geregelten Tagesstruktur, zu unterziehen.

Seiner jüngsten Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat am 14.02.2020 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 15,05 % THCA und 1, 15 % Delta-9-THC), in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er „das unter Punkt I./C./1./ genannte“ Cannabiskraut in einem Reisekoffer von XXXX . für den Weiterverkauf übernahm, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat vorwiegend deshalb beging, um Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

Bei der Strafbemessung war von einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen und wurden beim Beschwerdeführer mildernd das Geständnis, erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet.

Zudem bestanden bereits getilgte Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Strafbezirksgericht Wien vom XXXX wegen § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz (SGG) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und durch das Landesgericht XXXX vom XXXX wegen § 12 Abs. 1 und 2 Z 2 SGG und § 15 StGB, § 16 Abs. 1 SGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten.

Der Beschwerdeführer befand sich in den Zeiträumen von 05.11.2003 bis 11.10.2004, von 07.12.2006 bis 07.06.2010, von 02.07.2014 bis 30.06.2017 sowie von 16.02.2020 bis 16.03.2020 in Vor- bzw. Strafhaft.

Der Beschwerdeführer ist in Serbien nicht bedroht oder verfolgt und läuft nicht konkret Gefahr, in Serbien der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Im Übrigen wird zur Lage in Serbien im Hinblick auf die seitens des BFA getroffenen Länderfeststellungen nachfolgend festgestellt (Version 3, 30.07.2021):

Medizinische Versorgung

 

Letzte Änderung: 30.07.2021

 

Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Allerdings verbessert sich die Situation mit April 2021 zusehends, zumal viele Krankenhäuser langsam aus dem Covid-System austraten. Seit Mai 2021 werden Patienten mit anderen Krankheiten wieder in den klinischen Zentren in „Zvezdara“ und „Dr Dragisa Misovic“ behandelt, da sich diese nicht mehr im Covid-System befinden (VB 29.6.2021).

 

Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.6.2021; vgl. EDA).

 

Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 13.3.2021).

 

Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 19.11.2020).

 

Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 19.11.2020).

 

Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,43 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90% des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 19.11.2020).

 

Rückkehr

 

Letzte Änderung: 30.07.2021

 

Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein 'Build Your Future'-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 13.3.2021).

 

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, enthält eine Regelung, die Personen ohne Personalausweis die Anmeldung erleichtert. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Rückkehrern trotzdem die Anmeldung verweigert wurde (u. a. Bewohnern informeller Siedlungen, aus Kosovo stammende Rückkehrer). Serbische Behörden stellen kosovarischen Staatsangehörigen weiterhin serbische Reisedokumente aus, die dann für Rückführungen nach Serbien genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte bei Rückführungen darauf geachtet werden, dass kosovarische Staatsangehörige mit kosovarischen Reisedokumenten ins Kosovo rückgeführt werden. Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern enthält eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats (http://www.kirs.gov.rs/wb-page.php?kat_id=222 ) (AA 19.11.2020).

 

Ein- und auch Durchreisebestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen. Die Ausbreitung von COVID-19 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen (AA 1.6.2021).

 

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität, der Staatsangehörigkeit und des Geburtsortes des Beschwerdeführers gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere der im Verwaltungsakt befindlichen beglaubigten Übersetzung des Auszuges aus dem Geburtenbuch der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien hinsichtlich des Beschwerdeführers (AS 353) und der Kopie seines jugoslawischen Reisepasses (AS 355). Die Feststellungen zur erstmaligen Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet beruhen auf seinen eigenen Angaben (siehe die Stellungnahme vom 19.01.2018 in AS 1449 ff und seine Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA in AS 1869), die sich im Wesentlichen mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes decken, wobei ein genaues Einreisedatum weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch dem Akt zu entnehmen war.

Dass sich der Beschwerdeführer zunächst aufgrund von Sichtvermerken für jugoslawische Gastarbeiter im Bundesgebiet aufhielt, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Anträgen des Beschwerdeführers (AS 1 bis 18) sowie den aus den im Verwaltungsakt befindlichen Kopien des jugoslawischen Reisepasses seiner Mutter ersichtlichen Vignetten (AS 265 ff). Das erstmals gegen den Beschwerdeführer erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot, die darauffolgende Versagung der Erteilung eines weiteren Sichtvermerkes und die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beruhen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigungen der Bescheide der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX (AS 109 ff), des Landeshauptmannes von Wien vom XXXX (AS 151) und der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX (AS 325 ff).

Die Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer in weiterer Folge ausgestellten Aufenthaltstiteln gründen auf den aus den im Verwaltungsakt vorliegenden Kopien des jugoslawischen Reisepasses des Beschwerdeführers ersichtlichen Vignetten (AS 429 und AS 835), der im Original einliegenden Vignette (AS 505) und der im Verwaltungsakt befindlichen Kopie seiner Aufenthaltskarte (AS 837). Dass es sich bei dem bis 12.08.2007 gültigen Aufenthaltstitel um jenen dem Beschwerdeführer zuletzt erteilten handelt, fußt auf der Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers durch den Landeshauptmann von Wien vom 09.03.2009 (AS 1101) und der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, wobei dies durch die Ausführungen im Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom XXXX bestätigt wird (AS 1843 ff).

Das neuerlich gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot und dessen Aufhebung war den im Verwaltungsakt befindlichen Ausfertigungen der Bescheide der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX (AS 917 ff) und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX (AS 1375 ff) zu entnehmen. Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Einreise durchgehend im Bundesgebiet aufhält ist unstrittig und stimmt mit den Angaben im Zentralen Melderegister überein.

Dass der Beschwerdeführer nach Serbien abgeschoben wurde, ergibt sich aus den diesbezüglichen Unterlagen aus dem Verwaltungsakt (zur Abschiebung am 04.05.1995: siehe insbesondere den Aktenvermerk in AS 217; zur Abschiebung am 08.06.2010: siehe insbesondere die Vollzugsmitteilung in AS 1299 und das Antwortschreiben seiner Rechtsvertreterin zu einer Zahlungsaufforderung vom 04.11.2011 in AS 1333, wonach der Beschwerdeführer in sein Herkunftsland zurückgekehrt sei). Daher kann dem vom Beschwerdeführer behaupteten durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet (AS 1869) nicht gefolgt werden. Dass der Zeitpunkt seiner letzten Wiedereinreise ins Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte, beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer am 02.07.2014 in Österreich festgenommen wurde (vgl. den Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft vom 04.07.2014 in AS 1359) und dieser erst nach seiner Enthaftung ab 20.07.2017 aus eigenem im Bundesgebiet behördlich einen Wohnsitz angemeldet hatte. Mit Blick auf den langjährigen Gesamtaufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und dem diesbezüglich ohnedies im Verhältnis dazu relativ kurzen Zeitraum seiner Abwesenheit kann dies dahingestellt bleiben, da in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden könnte.

Der Familienstand des Beschwerdeführers beruht auf der mit der Stellungnahme vom 07.12.2018 vorgelegten Kopie der Heiratsurkunde (AS 1519). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Kinder oder sonstige Sorgepflichten hat und mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebt, fußt auf seinen dahingehenden Angaben in der Einvernahme vor dem BFA (AS 1870), wobei letzteres mit den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau übereinstimmt. Das monatliche Bruttogehalt seiner Ehefrau konnte den mit der Beschwerde vorgelegten Gehaltsabrechnungen von Juli bis Oktober 2021 entnommen werden. Die Feststellungen zu den übrigen in Österreich lebenden Familienangehörigen ergeben sich aus seinen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem BFA (AS 1869 f) in Zusammenschau mit der Beschwerde (S. 4 dort). Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, beruht auf den Angaben in der Beschwerde (S. 4) und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer hier den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat.

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers resultieren aus dem Umstand, dass dieser einem serbischen Familienverband entstammt und ab dem 5./6. Lebensjahr in Österreich aufgewachsen ist. Dass der Beschwerdeführer über Kenntnisse der serbischen Sprache verfügt, wurde überdies zu keiner Zeit bestritten und durch das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer, die deutsche Sprache „wesentlich besser als die Sprache seines Herkunftslandes“ beherrsche (S. 4 der Beschwerde), bekräftigt. Die Schul- und Berufsausbildung des Beschwerdeführers konnte den im Verwaltungsakt befindlichen Zeugnissen entnommen werden (AS 1457 ff).

Die Feststellungen über die Zeiten der behördlichen Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus der Zusammenschau eines aktuellen Auszuges aus dem Zentralen Melderegisters und der im Verwaltungsakt befindlichen Meldebestätigung des Magistrates der Stadt Wien vom 06.10.2014 (AS 517 ff).

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf einem vom BFA eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 31.05.2019 (AS 1633 ff). Dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Erwerbstätigkeit von Unterstützungsleistungen seiner Familie lebt, beruht auf seinen Angaben (siehe etwa seine Stellungnahme vom 19.01.2018 in AS 1449 ff). Die Mitversicherung des Beschwerdeführers bei seiner Ehefrau ergibt sich aus den mit der Beschwerde vorgelegten aktuellen Gehaltsabrechnungen seiner Ehefrau und der mit der Stellungnahme vom 07.12.2018 vorgelegten Kopie seiner e-card (AS 1539 und 1541). Der festgestellte Kursbesuch des Beschwerdeführers im Herbst 2021 war der mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Wirtschaftskammer Wien vom 14.10.2021 zu entnehmen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, den erforderlichen ärztlichen Kontrollen sowie der psychiatrischen Therapie ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (siehe insbesondere das mit „PROCEDERE“ betitelte fachärztliche Schreiben vom 11.05.2021 in AS 1876, die zuletzt mit der Beschwerde vorgelegte fachärztliche „Bestätigung“ vom 24.09.2021 und die Therapiebestätigung vom 10.05.2021 in AS 1872) sowie seinen Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA (AS 1868 f). Von der in der Beschwerde angeregten amtswegigen Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Onkologie konnte angesichts der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der vorhandenen medizinischen Versorgung in Serbien (siehe dazu weiter unten) abgesehen werden.

Dass der Beschwerdeführer noch über Familienangehörige in Serbien verfügt, beruht auf seinen Angaben vor dem BFA, wo dieser ausführte, dass „bestimmt“ noch Familienangehörige in Serbien leben würden (AS 1870). Insoweit kann den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer im Herkunftsland keine Angehörigen bzw. Anknüpfungspunkten mehr habe (S. 4 der Beschwerde), nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar, den Kontakt zu diesen Angehörigen in Serbien wiederherzustellen.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister im Zusammenhalt mit den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (AS 523 ff), vom XXXX (AS 753 ff), vom XXXX (AS 1425 ff) und vom XXXX (AS 1835 ff). Die Feststellungen zur bedingten Entlassung am 02.07.2017 beruhen auf dem im Verwaltungsakt befindlichen Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (AS 1663 ff). Die Feststellungen zum jüngsten Strafaufschub gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX (AS 1865 ff).

Die beiden bereits getilgten Verurteilungen des Beschwerdeführers waren der im Verwaltungsakt befindlichen Verständigung des Strafbezirksgerichts Wien vom XXXX (AS 39) und der Strafkarte des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.01.1994 (AS 93 f) zu entnehmen. Dass es sich hierbei bereits um getilgte Verurteilungen handelt, beruht auf dem Umstand, dass diese nicht mehr im aktuellen Auszug aus dem Strafregister aufscheinen.

Die Feststellungen zu den Anhaltungen des Beschwerdeführers in Vor- bzw. Strafhaft ergeben sich aus Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister und das Strafregister in Verbindung mit den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen (siehe oben) und den Verständigungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.02.2020 (AS 1747 f) und vom 16.03.2020 (AS 1819 f).

Vom festgestellten Sachverhalt ging bereits das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus. Da das erkennende Gericht – wie auch bereits das BFA – von einem bestehenden Eheleben und im Hinblick auf die massive Strafffälligkeit zumutbaren Trennung der Ehegatten ausgehen, konnte die beantragte Einvernahme der Ehefrau als Zeugin unterbleiben. Auch von der beantragten Einvernahme der Psychotherapeutin des Beschwerdeführers konnte abgesehen werden, da der Gesinnungswandel im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie einen Zeitraum des Wohlverhaltens braucht (siehe dazu näher Punkt 3.2.4.2. in der rechtlichen Beurteilung), welcher beim Beschwerdeführer angesichts seiner jüngsten Verurteilung vom XXXX , dem ihm (zum wiederholten Male) gewährten Strafaufschub und der bisher erfolglos verlaufenden Therapien noch nicht gegeben ist.

Anhaltspunkte, aus denen zu schließen wäre, dass der Beschwerdeführer, der in Serbien geboren ist, einem serbischen Familienverband entstammt, die Landessprache spricht, über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bedroht oder verfolgt wäre oder Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, sind nicht hervorgekommen.

Wie bereits dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, ist die medizinische Versorgung in Serbien gesichert: Auch wenn die medizinische Versorgung nach deutschem Standard nicht landesweit gewährleistet ist, existieren vorwiegend in Belgrad (und somit nur 50 km vom Geburtsort des Beschwerdeführers entfernt) - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen. Dabei ist das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem in Serbien in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfonds einreichen, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können.

In Serbien sind sowohl psychische Erkrankungen (medikamentöse und psychologische Behandlung) und ein Großteil der Krebsformen behandelbar, Krebsoperationen verfügbar und gibt es Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Ausweislich der Länderfeststellungen sind alle Medikamente in Serbien erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein.

Dem Beschwerdeführer, welcher über einen Auszug aus dem jugoslawischen Geburtenregister sowie einen Reisepass (Einvernahme AS 1870) verfügt, ist es – allenfalls durch Unterstützung seiner in Serbien lebenden Familienangehörigen sowie unter Inanspruchnahme des StarthilfePlus - Level D Programms von IOM – möglich, sich im öffentlichen Krankenversicherungssystem zu registrieren und so in den Genuss der kostenlosen öffentlichen Leistungen zu kommen. Überdies lebt der Beschwerdeführer seit 2006 von finanziellen Unterstützungsleistungen seiner Angehörigen. Insbesondere mit Blick auf das Einkommen seiner Ehefrau sowie den Umstand, dass die beiden planten, sich eine Eigentumswohnung zu kaufen (Einvernahme AS 1870), verfügt der Beschwerdeführer offenkundig über ausreichend finanzielle Mittel, um auch bei Bedarf private Leistungen in Serbien in Anspruch zu nehmen. Dadurch könnte auch die aufgrund von COVID-19 ohnedies derzeit bloß über „Skype oder telefonisch“ stattfindende Psychotherapie (vgl. AS 1872) in dieser Form in Serbien weiter fortgesetzt werden.

Soweit in der am 19.11.2021 abgeschickten Beschwerde unter Vorlage einer fachärztlichen „Bestätigung“ vom 24.09.2021 vorgebracht wurde, dass beim Beschwerdeführer der klinische Verdacht auf einen Rückfall bestehe, ist festzuhalten, dass der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung bis zum Ende des dem Beschwerdeführer gewährten Strafaufschubes aufgeschoben ist (siehe dazu Punkt 3.2.2.4. in der rechtlichen Beurteilung), wodurch eine Klärung des klinischen Verdachtes – sollte dies nicht ohnedies zwischenzeitlich erfolgt sein – durch seine bisher behandelnden Ärzte jedenfalls möglich ist. Auch bleibt aufgrund des Strafaufschubes ausreichend Zeit, die weitere Behandlung des Beschwerdeführers in Serbien zu koordinieren, sodass es zu keinem abrupten Abbruch allfälliger in Österreich wiederaufgenommener Behandlungen seiner Krebserkrankung kommt und die erforderliche medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Serbien damit gewährleistet werden kann.

Serbien gilt überdies gemäß der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Schließlich ergibt sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen bezüglich der Rückkehr nach Serbien, dass serbische Staatsangehörige bei einer Rückkehr keinen Repressalien ausgesetzt sind und nach der Rückkehr verschiedene Formen der (immateriellen) Unterstützung zur Reintegration in Anspruch nehmen können. Den Erwägungen des BFA, wonach der Beschwerdeführer in Serbien keiner wie immer gearteten Gefährdung ausgesetzt wäre, ist sohin nicht entgegenzutreten; Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet.

Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich kein Rückkehrhindernis ersichtlich ist. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf (vgl. zur notorischen Lage in Serbien betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen allgemein zugängliche, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO – https://www.who.int , und CDC – https://www.cdc.gov/ , Informationen der österreichischen Bundesregierung – https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE und unbedenkliche tagesaktuelle Berichte).

Wie ausgeführt, ist die medizinische Grundversorgung in Serbien grundsätzlich gegeben und steht es dem Beschwerdeführer offen, sich noch in Österreich impfen zu lassen, sodass er vor einem schweren Krankheitsverlauf einer COVID-19-Erkrankung geschützt ist. Es besteht demnach keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Serbien eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Auch ist nicht zu erkennen, dass sich die Wirtschafts- und Versorgungslage in Serbien in einem Ausmaß verschlechtert hätte, dass die grundlegende Versorgung der serbischen Bevölkerung aktuell nicht mehr gewährleistet wäre.

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen des BFA zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben. Diesen Feststellungen zur Lage in Serbien wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):

3.2.1.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: (Z 1) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (Z 2) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (Z 3) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.2.1.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen in concreto nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Da der Beschwerdeführer auch sonst das Vorliegen einer der Gründe des § 57 AsylG nicht behauptet hat und ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen ist, war ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist demnach als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

3.2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehöriger Serbiens ist er nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e vorliegen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit. c leg cit), darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein (lit. d leg cit) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit. e leg cit).

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

3.2.2.2. Der Beschwerdeführer ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Niederlassungsbewilligung noch eines Visums und reiste zuletzt in das Bundesgebiet ein, als das gegen ihn im Jahr 2007 rechtskräftig erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot noch in Geltung stand. Demzufolge erweist sich sowohl dessen letzte Einreise als auch dessen letzter Aufenthalt in Österreich als unrechtmäßig.

Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet prüfte das BFA gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 zutreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer.

3.2.2.3. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; 23.02.2017, Ra 2016/21/0340).

Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden; dazu zählt etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).

§ 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:

„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“

§ 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276-8 mwN).

3.2.2.4. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu seinen Lasten aus:

Zunächst ist zum Familienleben des Beschwerdeführers auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist. Es ist unstrittig, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ein Familienleben iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht. Die tatsächliche Intensität dieses Familienlebens ist jedoch dadurch vermindert, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als dem Beschwerdeführer sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst war und er auch zum damaligen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer stellt daher jedenfalls einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar.

In Österreich leben zudem weitere nahe Familienangehörige, insbesondere sein Vater, der über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, sowie seine Schwester samt Familie, die österreichische Staatsbürger sind. Das Bestehen einer engen Bindung, eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines gemeinsamen Haushalts ist jedoch nicht hervorgekommen, sodass diese Beziehungen des Beschwerdeführers nicht vom nach Art. 8 EMRK geschützten Familienleben umfasst (aber im Rahmen des Privatlebens des Beschwerdeführers zu berücksichtigen) sind.

Der Beschwerdeführer ist erstmals in seinem 5./6. Lebensjahr ins Bundesgebiet eingereist, hat hier den Großteil seines Lebens verbracht, die deutsche Sprache erlernt, hier seine Schul- und Berufsbildung absolviert, über mehrere Jahre Berufe ausgeübt und hat zuletzt teilweise eine Veranstaltung beim WIFI besucht, verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis und ist hier stark verwurzelt.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer bedeutet daher in jedem Fall einen schweren Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Privatleben des Beschwerdeführers.

Dabei ist zugunsten des Beschwerdeführers insbesondere die ausgesprochen lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet zu werten. Auch war dieser langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers zum überwiegenden Teil rechtmäßig. Zunächst hielt er sich aufgrund von Sichtvermerken für jugoslawische Gastarbeiter im Bundesgebiet auf und verfügte der Beschwerdeführer nach seiner ersten Wiedereinreise zuletzt über einen bis 12.08.2007 gültigen Aufenthaltstitel. Seit seiner Einreise spätestens im Jahr 2014 hält sich der Beschwerdeführer hingegen ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf und bemühte er sich erst nach seiner Eheschließung darum, seinen Aufenthalt durch einen Aufenthaltstitel zu legitimieren (siehe dazu den Verfahrensgang).

Den Interessen des Beschwerdeführers an einer Aufrechterhaltung seines ausgeprägten Familien- und Privatlebens in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten gegenüber. Da der Beschwerdeführer sich nicht aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kommt ihm schon mit Blick auf die gegenwartsbezogene Formulierung des Wortlautes des § 9 Abs. 4 BFA-VG vor dem FrÄG 2018 keine Aufenthaltsverfestigung zu Gute, und können so auch Fälle unterhalb "gravierender Straffälligkeit" zu einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme führen.

Der Beschwerdeführer hat die österreichische Rechtsordnung während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kontinuierlich missachtet und scheinen (aufgrund der erfolgten Tilgung der Verurteilungen vom XXXX und vom XXXX ) derzeit vier jeweils einschlägige Verurteilungen zu – auch mehrjährigen – unbedingten Freiheitsstrafen im Strafregister der Republik Österreich auf. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer durch ein österreichisches Landesgericht am XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz, erster und zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 4 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt. Mildernd wertete das Gericht das Geständnis, hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend. Seiner jüngsten Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer Cannabiskraut in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er Cannabiskraut in einem Reisekoffer von XXXX für den Weiterverkauf übernahm, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat vorwiegend deshalb beging, um Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

Weder die im Bundesgebiet bestehenden familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers noch die wiederholt verhängten mehrjährigen Freiheitsstrafen samt Verspüren des Haftübels vermochten den Beschwerdeführer davon abzuhalten, wiederholt und massiv einschlägig straffällig zu werden. Besonders schwer wiegt, dass nicht einmal die bereits in der Vergangenheit gegen den Beschwerdeführer gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ihn zu einem rechtstreuen Verhalten bewegen konnten. Durch sein strafrechtswidriges Verhalten nahm der Beschwerdeführer das Risiko einer Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf. Dem Beschwerdeführer ist es möglich und angesichts seiner strafrechtlichen Verfehlungen auch zumutbar, den Kontakt mit seinen Familienangehörigen und seinen Freunden über moderne Kommunikationsmittel und durch Besuche in Serbien oder einem Drittstaat nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat weiterzuführen.

Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer in Serbien geboren, ist in einem serbischen Familienverband aufgewachsen und spricht die serbische Sprache. Er verfügt über eine abgeschlossene Lehre und Berufserfahrung. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Serbien wieder in die serbische Gesellschaft eingliedern können wird; gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht hervorgekommen. Es handelt sich bei Serbien um einen sicheren Drittstaat; der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und grundlegender Gesundheitsversorgung ist dort sichergestellt. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Hinsichtlich der Gesundheitssituation des Beschwerdeführers ist mit Verweis auf die oben angeführten Länderberichte und die Erwägungen in der Beweiswürdigung festzuhalten, dass in Serbien sowohl psychische Erkrankungen (medikamentöse und psychologische Behandlung) als auch ein Großteil der Krebsformen behandelbar, Krebsoperationen verfügbar sind, es Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten gibt und diese für den Beschwerdeführer auch zugänglich sind.

Abgesehen davon, hat nach der - vom VwGH übernommenen - Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 MRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (Hinweis E 21. Februar 2013, 2011/23/0516). Der Beschwerdeführer konnte im Hinblick auf die Länderberichte nicht substantiiert darlegen, wieso ihm die (Weiter-)Behandlung in Serbien nicht möglich wäre.

Zudem wurde dem Beschwerdeführer bis XXXX Strafaufschub gewährt: Gemäß § 59 Abs. 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so zu interpretieren, dass die Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch in jenen Fällen aufgeschoben wird, in denen über den Fremden auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe unbedingt verhängt, aber - etwa auf Grund eines Strafaufschubes nach § 39 Abs.1 SMG - noch nicht (zur Gänze) vollzogen worden ist (vgl. grundlegend schon zur mit § 59 Abs. 4 FPG gleichlautenden Formulierung des § 40 Abs. 1 zweiter Satz FrG 1997 VwGH 31.03.2000, 99/18/0419, VwSlg. 15390 A; zur Übertragbarkeit dieser Judikatur auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem FPG siehe VwGH 18.12.2008, 2007/21/0555). Für die Dauer des Strafaufschubes nach § 39 Abs. 1 SMG (und die im Zuge dessen durchgeführte Suchtgifttherapie) darf eine Abschiebung des Revisionswerbers daher ohnehin nicht erfolgen (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0240, Rn. 11). Sohin bleibt dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit von Österreich aus, für die notwendige (Weiter-)Behandlung in Serbien zu sorgen.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit nach einer Gesamtabwägung das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, VwGH vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, VwGH vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und VwGH vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und demnach durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist daher im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig und stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):

3.2.3.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg. cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.2.3.2. Im vorliegenden Fall sind keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 50 FPG zu erkennen:

Im gegenständlichen Verfahren sind, wie festgestellt bzw. beweiswürdigend dargelegt, keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung, Gefährdung oder existenzbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, insbesondere hat der Beschwerdeführer in Serbien Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf dem ihm gewährten Strafaufschub einige Monate Zeit, im Falle eines Rückfalles seiner Krebserkrankung eine Weiterbehandlung in Serbien von Österreich aus zu koordinieren.

Auch im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Dem Beschwerdeführer steht es offen, sich in Österreich gegen COVID-19 impfen zu lassen, um sich so vor einem schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung schützen zu lassen.

Der Abschiebung steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien ist demnach zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes):

3.2.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (Z 1) ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

3.2.4.2. Im Fall des Beschwerdeführers ist § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom XXXX rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Angesichts des vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhaltens kann der Ansicht der belangten Behörde, dass ein weiterer Aufenthalt seiner Person öffentlichen Interessen widerstreiten würde, nicht entgegengetreten werden:

Der Beschwerdeführer weist derzeit vier strafgerichtliche Verurteilungen im Strafregister der Republik Österreich auf (wobei zwei weitere Verurteilungen bereits getilgt sind). So wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom XXXX rechtskräftig wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2, 3, 4 Z 3 Suchtmittelgesetz (SMG) und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Mit weiterem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Verbrechen nach § 28 Abs. 2 vierter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG sowie des Vergehens nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes rechtskräftig wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes rechtskräftig wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz, erster und zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 4 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt.

Bei all diesen Straftaten handelt es sich um einschlägige Suchtgiftdelikte und ging es – wie aus den Feststellungen ersichtlich – jeweils um große Mengen Suchtgift und teils lange Tatzeiträume. Seiner jüngsten Verurteilung lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat am 14.02.2020 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 15,05 % THCA und 1, 15 % Delta-9-THC), in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er „das unter Punkt I./C./1./ genannte“ Cannabiskraut in einem Reisekoffer von XXXX für den Weiterverkauf übernahm, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat vorwiegend deshalb beging, um Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Mildernd wertete das Gericht das Geständnis, hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend.

Aufgrund seiner Verurteilungen befand sich der Beschwerdeführer in den Zeiträumen von 05.11.2003 bis 11.10.2004, von 07.12.2006 bis 07.06.2010, von 02.07.2014 bis 30.06.2017 sowie von 16.02.2020 bis 16.03.2020 in Vor- bzw. Strafhaft.

Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sich stets (zumindest teil-)geständig zeigte, was insoweit bei der Strafbemessung als mildernd gewertet wurde, jedoch überwogen bei sämtlichen Verurteilungen stets die Erschwerungs- gegenüber den Milderungsgründen. Übersehen wird weiters nicht, dass die Straftaten des Beschwerdeführers teilweise bereits längere Zeit zurückliegen; so wurde der Beschwerdeführer vor seiner jüngsten Verurteilung wegen Straftaten im Zeitraum Ende 2005 bis Anfang 2010 im Jahr 2014 verurteilt. Jedoch wurde der Beschwerdeführer erst nach seiner Wiedereinreise im Jahr 2014 deshalb verhaftet, verurteilt und am 02.07.2017 bedingt aus der Haft entlassen und wurde er bereits während offener Probezeit erneut straffällig, sodass es auch hier zu keinem langen Zeitraum des Wohlverhaltens gekommen ist.

Wenn der Beschwerdeführer seine jüngste Verurteilung mit seiner Chemotherapie und dem Tod seiner Mutter rechtfertigt, vermag dies nicht die Vorbereitung von Suchtgifthandel insbesondere hinsichtlich einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge zu rechtfertigen. Auch kann dem Beschwerdeführer mit Blick auf die Tathandlung und seine Festnahme vom selben Tag entgegen den Beschwerdeausführungen nicht maßgeblich zu Gute gehalten werden, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelte und er nur eine „passive eher untergeordnete Position“ innehatte, denn lag doch seit seiner Entlassung aus der Strafhaft hinsichtlich seiner vorletzten Verurteilung kein langer Zeitraum des Wohlverhaltens vor, sondern wurde er innerhalb der Probezeit neuerlich rückfällig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe (VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662,). Bei Suchtgiftdelikten handelt es sich um ein die öffentliche Sicherheit und Gesundheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. In Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Zusätzlich ist auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität hinzuweisen, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.01.1993, Zl. 92/18/0475).

Angesichts der gravierenden, einschlägigen und wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es zu der Beurteilung gelangte, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss eines österreichischen Landesgerichtes vom XXXX Strafaufschub gewährt; der Gesinnungswandel eines Straftäters ist jedoch grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). Bei strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel bedarf es der Rechtsprechung zufolge eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens zusätzlich zum Abschluss einer Therapie, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014; 22.05.2014, Ro 2014/21/0007 mwN). Erst eine erfolgreiche Therapie (der Abschluss der Therapie wird in der Beschwerde nicht behauptet) und (danach) ein längeres Wohlverhalten können zu einer (maßgeblichen) Minderung bzw. zu einem Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung führen. Angesichts des bisher vom Beschwerdeführer wiederholt gezeigten und durch Rückfälle geprägten strafrechtswidrigen Verhaltens, des ihm bereits in der Vergangenheit erfolglos gewährten Strafaufschubes nach § 39 SMG und des Umstandes, dass ihn auch die seit Dezember 2014 laufende Psychotherapie und die ihm angeordnete Bewährungshilfe (siehe den durch die am 14.02.2020 begangene Straftat überholten Sozialbericht vom selben Tag in AS 1769) nicht von einer weiteren Delinquenz abzuhalten vermochten, kann für den Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG.

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft, ist ein Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich zulässig (siehe dazu die näheren Ausführungen unter Punkt 3.2.2.). Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen über elektronische Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten und sind auch Besuche im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers möglich. Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliches Fehlverhalten eine längerfristige Trennung von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen – mit Blick auf die bereits gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen – bewusst in Kauf genommen. Die durch das Einreiseverbot erfolgende Verwehrung eines persönlichen Kontakts im Raum der Mitgliedstaaten hat der Beschwerdeführer angesichts der oben dargestellten, von seiner Person ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten hinzunehmen (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417; 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).

Aufgrund der Straffälligkeit und des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers war daher trotz der familiären und privaten Bezugspunkte des Beschwerdeführers zu Österreich den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund seines bisherigen Verhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Gesamtverhaltens getroffenen Gefährlichkeitsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung der Begehung weiterer Straftaten und die Einhaltung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden.

Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen die österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass eine längere Phase des Wohlverhaltens, die ebenso bei der Bemessung des Einreiseverbots zu berücksichtigen ist, in concreto nicht vorliegt.

Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes als nicht angemessen:

Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind neben dem konkreten Fehlverhalten und dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Wie bereits oben in den Erwägungen zur Rückkehrentscheidung dargelegt wurde, ist der Beschwerdeführer in Österreich stark verwurzelt und leben sämtliche nahen Angehörigen im Bundesgebiet.

Die Erlassung des gegenständlichen 6-jährigen Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht somit nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht ganz in angemessener Relation. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als 5 Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand, sondern der Beschwerdeführer bereits mehrfach einschlägig vorbestraft war bzw. ist. Auch schreckten ihn bisher gegen ihn erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht davon ab, weitere Straftaten im Bundesgebiet zu begehen.

Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung von privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit für den Beschwerdeführer, seine Familienangehörigen in Österreich bzw. in den vom Einreiseverbot betroffenen Mitgliedstaaten zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Verbrechen und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf 5 Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben, im darüber hinaus gehenden Umfang (das Einreiseverbot zur Gänze aufzuheben) jedoch abzuweisen.

3.2.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

3.2.5.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Nach Abs. 2 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.2.5.2. Da beim Beschwerdeführer keine besonderen Umstände hervorgekommen sind bzw. dieser das Vorliegen solcher auch nicht behauptet hat, hat das BFA zu Recht die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

3.2.6.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der (damalige) Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 (vgl. zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

3.2.6.2. Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Der Sachverhalt ist aus der Beschwerde in Verbindung mit dem Verwaltungsakt der belangten Behörde hinreichend geklärt. Aufgrund des kurzen Zeitraumes von etwa fünf Monaten zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist auch davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gebotene Aktualität aufweist. Des Weiteren hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Den Feststellungen der belangten Behörde widersprechende Ausführungen haben sich als unsubstantiiert erwiesen. Das Beschwerdevorbringen wirft schließlich keine neuen oder noch zu klärenden Rechtsfragen auf. Es lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin ungeachtet des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrags gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder postulierten Wichtigkeit (etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über ein Einreiseverbot stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

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