AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W162.1426427.3.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter ZAWODSKY, Gumpendorfer Straße 71, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2012, Zl. 12 01.302-BAT (1), sowie den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2013, Zl. 12 17.706-BAT (2), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, brachte am 30.01.2012 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie zuvor gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern XXXX (Beschwerdeführer zu W162 1426428-1 und W162 1426428-2), und XXXX (Beschwerdeführer zu W162 1426429-1 und W162 1426429-2) illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt war.
Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, am XXXX mit dem Zug nach Moskau und von dort legal mit einem Auslandsreisepass an die weißrussische Grenze gereist zu sein. In die EU sei sie in der Folge illegal und schlepperunterstützt gelangt, in Österreich sei sie am 30.01.2012 angekommen.
Nach ihrem Fluchtgrund befragt führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Mann im Juli oder August 2005 von der tschetschenischen Polizei festgenommen und anschließend drei Jahre in Grosny und weitere drei Jahre in XXXX in Haft genommen worden sei, aus der er am XXXX entlassen worden sei. Nach der Haft sei er in der Stadt Nazran in Inguschetien verblieben. Nach seiner Entlassung seien tschetschenische Polizisten zwei Mal zur Beschwerdeführerin gekommen, um sich nach dessen Aufenthaltsort zu erkundigen. Sie hätten sie dabei jedes Mal mitgenommen und befragt. Die Polizei habe ihr ein Ultimatum gesetzt und ihr gedroht, dass man sie festnehmen würden, sollte ihr Mann nicht kommen und sich stellen. Anfang 2012 habe sie ihren Mann in XXXX, Inguschetien, getroffen und sei wahrscheinlich bei dieser Gelegenheit schwanger geworden. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Mann mitgeteilt, dass sie und ihre Kinder nach Österreich fahren würden. Seinen derzeitigen Aufenthaltsort kenne sie nicht; wenn möglich, werde er nach Österreich nachkommen. Im Falle einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, von der Polizei festgenommen zu werden. Für ihre beiden mit ihr mitgereisten minderjährigen Söhne brachte sie keine eigenen Fluchtgründe vor.
In einer psychotherapeutischen Stellungnahme an das Bundesasylamt vom 04.04.2012 wird zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass bislang anamnestisch eine sehr, sehr schwere Familiensituation erhoben worden wäre, die im Zusammenhang mit den traumatischen Kriegsereignissen in ihrem Heimatland und mit der Flucht stehe. In Anbetracht der berichteten Lebensgeschichte sowie der immer wieder in den jetzigen Alltag einbrechenden Erinnerungen an die Ereignisse im Heimatland und der ausgeprägten depressiv-ängstlichen sowie massiven körperlichen Symptomatik sei die Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F 43.1)" zu stellen.
Am 05.04.2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, hinsichtlich der Gründe für ihre Antragstellung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zunächst zu ihrer Person befragt an, nach eigenen Berechnungen im vierten Monat schwanger zu sein. Sie sei einmal beim Frauenarzt gewesen, ihren Mutter-Kind-Pass habe sie derzeit nicht mit, die Schwangerschaft verlaufe aber komplikationsfrei. Ihre beiden minderjährigen Kinder seien insofern gesund, als sie derzeit nicht in ärztlicher Behandlung stehen bzw. auch keine Medikamente einnehmen würden - XXXX habe jedoch derzeit eine chronische Bronchitis. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie sich bis auf einen Besuch ihres Mannes in der Haft in XXXX bzw. XXXX noch nie außerhalb Tschetscheniens aufgehalten habe. Nach dem Jahreswechsel 2012 habe sie sich schließlich ohne Kinder einen Tag bei ihrem Mann in Inguschetien in der Stadt Nazran aufgehalten. Dort würde dieser sich versteckt halten, da er nach seiner Entlassung in Tschetschenien verfolgt werde.
Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin würden sich weiterhin ihre Mutter, ihre Schwester samt Familie, sowie eine große Zahl sonstiger Verwandter aufhalten. Bis unmittelbar vor ihrer Ausreise habe sie in Grosny in der Eigentumswohnung ihrer Mutter gewohnt, wo diese weiterhin leben würde, und von wo aus die Beschwerdeführerin am 27.01.2012 die Reise nach Österreich angetreten habe. Ihren Lebensunterhalt habe sie mit dem Einkommen der Mutter bestritten. Mittlerweile würde ihre Mutter krankheitsbedingt aber nur noch selten arbeiten. Ihren Ehemann habe die Beschwerdeführerin am XXXX traditionell geheiratet. In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin - außer zu ihren Kindern - über keine familiären Anknüpfungspunkte und werde aus Mitteln der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich unterstützt. Sie besuche in ihrer Pension einen Deutschkurs, ihre Kinder besuchen die Schule.
Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin in der Folge aus, dass ihr Ehemann schon zwei Monate nach der Hochzeit das erste Mal wegen seiner Verwandten verhaftet worden sei. Er sei in der Folge wegen der illegalen Verwahrung von Waffen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er in der Stadt XXXX verbüßt habe. Das zweite Mal sei er dann Anfang September 2005 gleich nach Schulbeginn für einen Monat spurlos verschwunden. Dabei habe die Beschwerdeführerin durch einen Bekannten beim FSB erfahren, dass er in einem Keller angehalten und gefoltert worden sei. Die Miliz habe sie dann abgeholt und nach ihrem Mann befragt. Die Beschwerdeführerin sei während der Einvernahme auch geschlagen, danach aber wieder frei gelassen worden. Ihr Mann sei dann wegen desselben Deliktes bzw. der Unterstützung von Widerstandskämpfern zu sechs Jahren Haft verurteilt worden. Nachgefragt konkretisierte sie, dass er selbst kein Kämpfer gewesen sei, jedoch ein Cousin sei ein Kämpfer gewesen, der schon lange verstorben sei.
Zu ihren Angaben hinsichtlich der Befragungen durch die Polizei gab die Beschwerdeführerin an, das erste Mal etwa vier bis fünf Tage nach dem Erhalt der Nachricht über die Anhaltung ihres Mannes befragt worden zu sein. Bis zur Verurteilung ihres Mannes im Jahre 2005 sei sie insgesamt vier oder fünf Mal einvernommen worden, danach sei sie beobachtet worden. Nach der Entlassung ihres Mannes sei sie zweimal von den Kadyrow-Leuten einvernommen worden. Bei der letzten Einvernahme habe man ihr eine Woche Zeit gegeben, damit sich ihr Mann stelle. Dabei habe man der Beschwerdeführerin angedroht, sie umzubringen, einzusperren oder zu vergewaltigen. Zudem habe man ihr gedroht, dass sie ihre Kinder nicht wiedersehen würde. Ihr Mann sei ebenfalls mit dem Umbringen bedroht worden, sollte er sich nach der Entlassung in Tschetschenien niederlassen.
Aufgefordert führte die Beschwerdeführerin weiters aus, das erste Mal zirka fünf bis sechs Tage nach der Entlassung ihres Mannes zur Einvernahme mitgenommen worden zu sein. Zuvor seien die Polizisten zu den Schwiegereltern und anschließend zu ihr in die Stadt gekommen. Sie hätten sie mit dem Auto auf die Polizeiwache mitgenommen. Nach drei Stunden sei sie wieder freigelassen worden. Vier oder fünf Tage später sei die Beschwerdeführerin erneut mitgenommen worden, wobei man ihr eine Frist von einer Woche eingeräumt habe, binnen derer sie ihrem Mann mitzuteilen gehabt hätte, dass er sich stellen solle. Während dieser Frist sei sie dann von ihren Verwandten nach Österreich geschickt worden. Dies habe wegen der gesetzten Frist so schnell gehen müssen. Nachgefragt bestätigte die Beschwerdeführerin, innerhalb dieser Frist ihre Ausreisebewegung nach Österreich begonnen zu haben.
Auf Vorhalt erklärte die Beschwerdeführerin, sich seit der letzten Einvernahme Ende September/Anfang Oktober 2011 bis zu ihrer Ausreise am 27.01.2012 bei Verwandten in Grosny und danach in Inguschetien versteckt gehalten zu haben. Zur Frage, wie es dann möglich gewesen sei, im November 2011 einen Inlandsreisepass ausgestellt erhalten zu haben, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass dies kein Problem gewesen sei, da nach ihr nicht gefahndet worden sei. Sie habe sich in dieser Zeit lediglich bemüht, nicht zuhause zu übernachten. Auf weiteren Vorhalt erklärte sie weiters, in der Erstbefragung deshalb nicht angegeben zu haben, bereits 2005 einvernommen worden zu sein, da sie danach nicht gefragt worden sei. Außerhalb von Tschetschenien hätte sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann deshalb nicht ansiedeln können, weil die Kadyrow-Leute gedroht hätten, ihren Mann in der gesamten Russischen Föderation zur Verhaftung auszuschreiben, wenn er sich nicht melde. Zudem habe er lediglich eine Haftentlassungsbestätigung und könnte ohne Dokumente in Russland nicht leben. Befragt, wie sie sich erkläre, dass ihr Mann trotz Verbüßung der gesamten Haftstrafe als freier Mann weiterhin von den Männern des amtierenden Machthabers in Tschetschenien verfolgt werde und ihm dann ein föderationsweiter Haftbefehl angedroht worden sei, erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Gesetze in der Russischen Föderation nicht so gut seien wie in Österreich. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, dass sie mitgenommen und dann nicht mehr zurückkehren würde.
Nachdem ihr die vom Bundesasylamt ermittelten aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurden, fügte sie hinzu, dass die Paintballattacken auf Frauen wahr seien. In Tschetschenien werde Vieles wieder aufgebaut, es gebe aber immer noch Verfolgung; dies habe mit dem Wiederaufbau nichts zu tun. Nach Rückübersetzung ergänzte sie, dass sie in der Erstbefragung angegeben habe, dass ihr Mann zwei bis drei Monate nach der Geburt von XXXX verhaftet worden sei; dies würde insofern passen, als er im September 2005 verhaftet worden sei.
2. Mit Bescheid vom 11.04.2012, Zl. 12 01.302-BAT (1), wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 30.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Z. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in einer Gesamtbetrachtung aller Widersprüchlichkeiten, der willkürlichen Abänderung des Vorbringens und der offensichtlichen Sinnwidrigkeiten, von denen dieses durchzogen sei, ausgeschlossen werden könne, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe auf Tatsachen beruhen würden. Sie habe sich vielmehr zur Begründung ihres Asylantrages ganz offensichtlich vollinhaltlicher Unwahrheiten bedient. Der Beschwerdeführerin würden im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Da die Beschwerdeführerin nur gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern aus dem Bundesgebiet auszuweisen sei und keine besondere Verankerung ihrer Person in Österreich festgestellt werden habe können, sei ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet im Hinblick auf ihr Recht auf Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK als nicht unverhältnismäßig anzusehen.
3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom selben Tag wurden auch die Anträge auf internationalen Schutz der beiden minderjährigen Kinder XXXXXXXX, Zlen. 12 01.304-BAT und 12 01.305-BAT, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen, und beide gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
4. Gegen diese drei - der Beschwerdeführerin am 16.04.2012 zugestellten - Bescheide richtet sich die von der Beschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre Kinder erhobene Beschwerde vom 18.04.2012, in der das Vorbringen vollinhaltlich aufrecht gehalten wurde. Erklärend wurde zusammengefasst ergänzt, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2000 ihren nunmehrigen Ehemann, XXXX, (Beschwerdeführer zu W162 1433548-1) kennengelernt und im Mai desselben Jahres geheiratet habe. Nicht er, sondern sein Cousin XXXX sei ein Widerstandskämpfer gewesen und vor Jahren gefallen. Ihr Ehemann sei nun aufgrund dieses Verwandtschaftsverhältnisses von den Behörden der Unterstützung der Widerstandskämpfer bezichtigt worden. Nachdem ihr in ihrer zweiten Einvernahme in der Heimat nach der Entlassung ihres Mannes aus dem Gefängnis gedroht worden sei, sie zu töten, einzusperren oder zu vergewaltigen bzw. dass man auch ihren Kindern etwas antun würde, wenn sich ihr Mann nicht binnen einer Woche stellen würde, sei sie mit den Kindern untergetaucht und hätte sich von Oktober 2011 bis zu ihrer endgültigen Ausreise im Jänner 2012 bei Verwandten und Bekannten in Tschetschenien und Inguschetien aufgehalten. Während dieser Zeit hätte die Familie Geld für ihre Flucht gesammelt. Es handle sich daher bei der Flucht der Beschwerdeführerin um einen einheitlichen Vorgang, der bereits im Oktober 2011 begonnen habe und im Jänner 2012 mit der Ankunft in Österreich geendet habe. Insofern liege der im angefochtenen Bescheid ausgeführte Widerspruch in ihren Angaben vor der Behörde erster Instanz nur scheinbar vor.
Ihren Reisepass habe sich die Beschwerdeführerin in dieser Zeit nicht in dem für ihren Wohnort zuständigen Amt für den "XXXX sondern mit Hilfe einer dort arbeitenden Bekannten der Familie im Amt für den "XXXX ausstellen lassen, da sie sich aufgrund der Überwachung ihrer Person nicht an das zuständige Amt habe wenden können.
Auch könne die Glaubwürdigkeit in Bezug auf den Zeitpunkt der zweiten Verhaftung ihres Mannes nicht ihr gesamtes Vorbringen erschüttern, zumal sich der von der belangten Behörde aufgeworfene Widerspruch lediglich auf wenige Monate im Jahre 2005 belaufe. Vielmehr bedürfe es weiterer Ungereimtheiten, um das Vorbringen insgesamt als unglaubwürdig erscheinen zu lassen.
Ihren Ehemann habe sie das letzte Mal im Jänner 2012 in Inguschetien gesehen, seinen derzeitigen Aufenthaltsort kenne sie nicht. Sie stehe in telefonischem Kontakt mit ihrer Mutter und Schwester in Grosny. Diese hätten ihr erzählt, dass die Sicherheitskräfte nach wie vor nach ihr gesucht hätten. Der Umstand, dass ihr Mann von den russischen und tschetschenischen Behörden verfolgt werde, lasse sich auch an der Wahl des Nachnamens der Kinder der Beschwerdeführerin erkennen, die entgegen der tschetschenischen Tradition den Namen der Mutter führen würden, um sie vor Problemen aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie ihres Vaters zu schützen.
In Bezug auf die Schlussfolgerung des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig wurde releviert, dass diese nur mehr eine bloß in den Raum gestellte Vermutung ohne stichhaltige Anhaltspunkte, die sich als nicht nachvollziehbar erweisen würde und in entscheidenden Kernpunkten unschlüssig sei. Der Aussagewert der zu diesem Ergebnis kommenden Argumente der belangten Behörde werde durch die Summenwirkung der durch die obigen Ausführungen relevierten Passagen des bekämpften Bescheides entkräftet.
Schließlich wurde bezogen auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides entgegnet, dass die Beschwerdeführerin unter einer "Posttraumatischen Belastungsstörung" leide und die dringend notwendige Behandlung in ihrem Herkunftsstaat nicht fortsetzen könne. Zudem würde sich ihr derzeitiger Gesundheitszustand durch eine Abschiebung nach Tschetschenien massiv verschlechtern.
5. Mit Schriftsatz vom 06.06.2012 erstattete die Beschwerdeführerin eine Urkundenvorlage, mit der Beweismittel in Kopie vorgelegt wurden, welche ihr Ehemann aus Polen übersandt habe. Dem Schriftsatz angeschlossen war eine Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin vom 23.05.2012, wonach die Beschwerdeführerin wegen Posttraumatischer Belastungsstörung behandelt werde und eine Rückkehr ins Heimatland eine große Verschlechterung ihres psychischen Zustandes bedeuten würde. Weiters vorgelegt wurden die Geburtsurkunde ihres Mannes, ihre Heiratsurkunde, sowie eine Bestätigung über die Haftentlassung ihres Ehemannes vom XXXX, aus der sich ergebe, dass ihr Ehemann von XXXXin Haft gewesen sei.
Am 15.07.2012 langte eine weitere Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin vom 12.07.2012 beim Asylgerichtshof ein, mit der eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs vom 26.03.2011, eine psychologische Stellungnahme vom 20.06.2012 ihren älteren Sohn betreffend über die Teilnahme an einer psychologischen Kindergruppe wegen "Posttraumatischer Belastungsstörung", sowie eine Bestätigung des XXXX der Tschetschenischen Republik XXXX vom 28.06.2012 in Vorlage gebracht wurde, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin ein aktiver und konsequenter Anhänger eines unabhängigen tschetschenischen Staates und bei der XXXX der Tschetschenischen Republik XXXX dabei gewesen sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei nach den vorliegenden Informationen am 03.09.2005 von unbekannten Personen in militärischen Uniformen auf dem Territoriums Inguschetiens verschleppt worden und habe bis zum 26.09. als spurlos verschollen gegolten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei, so die Bestätigung weiter, nach sechs Jahren Haft freigelassen worden und in die Ukraine und weiter nach Polen gelangt. Der Verfasser des Schreibens sei davon überzeugt, dass eine Rückkehr des Ehegatten der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien mit Todesgefahr einhergehe.
6. Der Asylgerichtshof wies mit Entscheidungen vom 03.09.2012 (Zlen D9 426429-1/2012/5E, D9 426427-1/2012/6E und D9 426428-1/2012/5E) die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.04.2012 hinsichtlich der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer zwei minderjährigen Söhne ab, und ordnete die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet an. Der Asylgerichtshof ordnete weiters an, dass die Ausweisung bis Ende Dezember 2012 aufzuschieben sei, da die Beschwerdeführerin im achten Monat schwanger sei und die Durchführung einer Ausweisung in den Wochen nach der Geburt angesichts des Schonungsbedarfs (vgl. §§3 und 5 Mutterschutzgesetz) mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre.
Der Asylgerichtshof begründete die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, eine maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Die Abweisung der Anträge auf subsidiären Schutz begründete der Asylgerichtshof damit, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer vor deren Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat gesichert gewesen sei und im Verfahren keine überzeugenden Hinweise hervorgekommen seien, dass die Familie in eine ihre wirtschaftliche Existenz gefährdende Notlage geraten würde. In Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer seien vor dem Hintergrund der im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, keine derart außergewöhnlichen Umstände erkennbar, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK anzunehmen wäre.
7. Gegen diese Entscheidungen des Asylgerichtshofes wurde eine auf Art. 144a B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, in der die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend machen. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift, verwies auf die Begründung in den angefochtenen Entscheidungen und beantragte, die Beschwerden abzuweisen.
8. Der Verfassungsgerichtshof erkannte am 11.12.2013 in seinen Erkenntnissen (Zlen. U1914/2012-25, U1915-1916/2012-17) hinsichtlich der Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom 03.09.2012, dass die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Entscheidungen des Asylgerichtshofs in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden seien. In der Folge wurden die Entscheidungen aufgehoben. Im Detail wurde vom Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen im Zuge der Befragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zwar nicht behauptet habe, dass sie bereits Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sei, wohl aber, dass man ihr gedroht habe, sie zu vergewaltigen. § 20 Abs. 1 AsylG 2005 bestimme, dass jener Asylwerber von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sei, der seine Furcht vor Verfolgung auf "Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung" gründe. Da der Asylgerichtshof durch einen aus einem vorsitzenden Richter und einem beisitzenden Richter bestehenden Senat über die Beschwerde entschieden habe, wurde die Beschwerdeführerin laut Einschätzung des Verfassungsgerichtshofs somit in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
9. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war am 27.08.2012 in das österreichische Bundesgebiet gelangt und hatte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 27.08.2012 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Ehemann Nachfolgendes wörtlich an, warum er sein Herkunftsland verlassen hätte: "Mein Leben ist in Gefahr. Ich werde aufgrund meiner Tätigkeit als Gegner des tschetschenischen Präsidenten verfolgt. Ich kann mich in meiner Heimat nicht mehr öffentlich zeigen."
10. Am 07.11.2012 übermittelte das Bundesasylamt die vom Ehemann zuvor vorgelegten zwei Vorladungen zur "XXXX der Hauptverwaltung des Ministeriums für Inneres" für den 24.10.2011 und den 28.11.2011 zum Zwecke der Urkundenuntersuchung an das Bundeskriminalamt.
Per 02.01.2012 langte der diesbezügliche Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes, datiert mit 21.12.2012, beim Bundesasylamt ein (AS 141ff im Gerichtsakt des Ehemannes). Zusammengefasst wurde insbesondere festgehalten, dass zum fraglichen Dokument kein Informations- oder Vergleichsmaterial vorliege. Es wurde weiters festgestellt, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich sei.
11. Folgende Dokumente wurden weiter vorgelegt:
- XXXX, 10.10.2012
- Schreiben vom 26.10.2012, Verfasser XXXX
- Schreiben vom 27.10.2012, Verfasser XXXX
- Bestätigung des XXXX der Tschetschenischen Republik XXXX, 28.06.2012
- Bescheinigung Nr. XXXX, Justizministerium der RF, Föderale Staatseinrichtung, Besserungsanstalt XXXX
- Zwei Vorladungen für den XXXX
- Anfragebeantwortung ACCORD vom 26.04.2012
- Antrag an die Gesellschaft der Häftlinge von Konzentrations- (Filtrations) Lagern der Tschetschenischen Republik XXXX, XXXX, schriftlicher "Nachweis" der Gesellschaft der Häftlinge von Konzentrations- (Filtrations) Lagern der Tschetschenischen Republik XXXX, XXXX, schriftliches "Gesuch" der Gesellschaft der Häftlinge von Konzentrations- (Filtrations) Lagern der Tschetschenischen Republik XXXX, XXXX sowie
- Bestätigung und Informationsblatt der Gesellschaft der Häftlinge von Konzentrations- (Filtrations) Lagern der Tschetschenischen Republik XXXX, beides vom 16.01.2013.
- Persönlichkeitsbeurteilung bzw. Stellungnahme Frau XXXX, 02.02.2013
12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2013, wurde der Antrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 27.08.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Bescheinigung des russischen Justizministeriums und des im Wesentlichen gleichlautenden diesbezüglichen Vorbringens vom Bundesasylamt festzustellen gewesen sei, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am XXXX gerichtlich zu zwei und sechs Jahren Freiheitsentzug verurteilt wurde. Diese Haftstrafen habe er verbüßt und sei zuletzt am XXXX aus der XXXX für das Gebiet XXXX entlassen worden. Es entspreche der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt hätten, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Verwiesen wurde darauf, dass die Ehefrau (und nunmehrigen Beschwerdeführerin) in ihrem Asylverfahren zu ZI 12 01.302-BAT nicht glaubhaft behauptet habe, nach der Haftentlassung am XXXX deswegen verfolgt worden zu sein, weil heimatstaatliche Behörden der Person des Ehemannes habhaft hätten werden wollen, was auch in der zweiten Instanz durch den Asylgerichtshof bestätigt worden sei. Der Ehemann habe seine Asylantragsstellung damit begründet, dass er von heimatstaatlichen Behörden verfolgt worden wäre, nachdem er am XXXX seine gesamt sechsjährige Haftstrafe verbüßt hätte, weshalb er - wieder auf freiem Fuße - nicht nach Tschetschenien zurückgekehrt wäre, sondern sich beim Bruder seines besten Freundes in Nazran, Inguschetien, versteckt gehalten hätte. Aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten sowie aufgrund der grundlegenden Sinnwidrigkeit des Vorbringens zu den behaupteten Fluchtgründen sei dieses jedoch als nicht glaubhaft zu werten gewesen. Grundsätzlich sei schon einmal nicht nachvollziehbar, dass russische Behörden den Ehemann am XXXX überhaupt auf freien Fuß gesetzt hätten, wenn diese ihn tatsächlich bezichtigen würden, an der Sprengung eines Panzerfahrzeuges im Jahr 2003 beteiligt gewesen zu sein, wofür man den Ehemann aber nicht verurteilen hätte können. Betrachte man hierzu nämlich die vorliegenden Länderfeststellungen zum vehement geführten Kampf gegen den Terrorismus in Tschetschenien und der Russischen Föderation, so sei schlichtweg auszuschließen, dass man die Flucht oder das Untertauchen des Ehemannes riskiert hätte, indem man den Ehemann entlassen hätte. Soweit der Ehemann hierzu erklärend vor dem Bundesasylamt am 07.11.2012 angegeben habe, eben deswegen in den letzten drei Jahren seiner Haft immer in andere Haftanstalten verlegt worden zu sein, weil man durch Folter sein Geständnis (über die Sprengung 2003) erzwingen hätte wollen, so habe der Ehemann diese grundlegende Unlogik durch diese substanzlose Behauptung nicht aufklären können. Dies vor allem deswegen, weil der Ehemann an anderer Stelle des Verfahrens ausgeführt habe, während seiner sechsjährigen Haftstrafe von dessen Gattin mehrfach im Gefängnis besucht worden zu sein und somit einerseits berechtigt gewesen sei, Haftbesuche zu empfangen, obwohl man den Ehemann andererseits jahrelang gefoltert hätte, um ein Geständnis von ihm zu erzwingen. Überdies habe der Ehemann in seiner polizeilicher Erstbefragung am 28.08.2012 noch als Fluchtgrund angegeben, aufgrund seiner Tätigkeit als Gegner des tschetschenischen Präsidenten in dessen Heimat verfolgt worden zu sein. Von einem konkreten Verdacht der heimatstaatlichen Behörden, dass er im Jahre 2003 an der Sprengung eines Panzerfahrzeuges beteiligt gewesen wäre, habe er in diesem Zusammenhang am 28.08.2012 kein Wort erwähnt. In Zusammenschau damit, dass die Haftentlassung des Ehemannes am 23.09.2011 logisch völlig unvereinbar mit einem angeblichen Verdacht gegen ihn sei, verdeutliche eine Nichtangabe in der Erstbefragung, dass es sich hierbei um ein unwahres Konstrukt handle, mit dem der Ehemann während des Verfahrens versucht habe, dessen Fluchtgründe auf unglaubwürdigste Art und Weise zu steigern. Auch sämtliche vom Ehemann im Verfahren vorgelegten Beweismittel seien nicht geeignet gewesen, die unglaubwürdigen Fluchtgründe zu belegen.
13. Auch hinsichtlich des Asylantrages der am 26.09.2012 in Österreich geborenen Tochter der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin zu W162 1433549-1) vom 19.10.2012 erging am 26.02.2013 eine gleichlautende Entscheidung des Bundesasylamtes.
14. Die Beschwerdeführerin hatte bereits vor den o.a. Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs am 04.12.2012 erneut einen Asylantrag gestellt.
Sämtliche Einvernahmen und Eingaben beider Asylverfahren umfassen das gegenständliche Verfahren.
Die Beschwerdeführerin gab im Zuge ihrer polizeilichen Erstbefragung vor der PI Traiskirchen zu ihren Fluchtgründen an: "Der Asylgrund ist der gleiche wie beim ersten Antrag. Er hat sich verschlechtert."
Befragt nach neuen Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an: "Wir haben von unserer Familie in Tschetschenien erfahren, dass mein Mann und ich ständig gesucht werden. Mein Mann hat an seine Adresse in Tschetschenien eine Anzeige von der Polizei erhalten. Zwei Mal hat er eine schriftliche Anzeige erhalten. Die Probleme verfolgen uns weiter."
15. Auch hinsichtlich ihrer zwei minderjährigen Söhne (Beschwerdeführer zu W162 1426428-1 und W162 1426429-1) wurden am 04.12.2012 erneut Asylanträge gestellt.
16. Nach Zulassung der Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 06.02.2013 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen auszugsweise und zusammengefasst wie folgt:
" (.....)
LA: Sie stellten bereits vergangenes Jahr für sich und Ihre Söhne Asylanträge, welche in erster und zweiter Instanz vom BAA bzw. vom Asylgerichtshof negativ entschieden wurden. Nun stellen Sie neuerliche Asylanträge. Im Verfahren Ihrer Tochter XXXX (12 15.437-BAT) fungiert Ihr Gatte als deren gesetzlicher Vertreter, weil er den Asylantrag für Ihre Tochter einbrachte. Sie sind weiterhin die gesetzliche Vertreterin von XXXX. Haben Sie dazu Fragen oder möchten vorab etwas dazu angeben?
AW: Nein, das ist mir alles klar.
(...)
Befragt nach meinen Söhnen gebe ich an, die gehen in die Schule. Vor kurzem zogen wir nach Graz und sie wechselten von St. Pölten nach Graz. Zuvor gingen sie in XXXX in die Schule. Meine Söhne besuchten in XXXX, aber seit wir in Graz sind nicht mehr. Ich, mein Mann und meine Kinder leben alle in einem Haushalt in der Pension.
Vorgelegt werden:
- Persönlichkeitsbeurteilung bzw. Stellungnahme zum Asylantrag der Familie, Pension XXXX, 02.02.2013
- Schriftlicher Asylantrag vom 03.12.2012 (an BAA East Ost)
- Deutschkursbestätigung.
(...)
LA: Haben Sie auch derzeit noch Kontakt zu Ihren Verwandten in Tschetschenien?
AW: Ja, wir telefonieren. Hauptsächlich telefoniere ich mit meiner Schwester und meiner Mutter.
Befragt, die Schwester ist ja verheiratet und nur meine Mutter hat Probleme wegen uns.
LA: Bewohnt Ihre Mutter nach wie vor ihre Eigentumswohnung in Grosny, XXXX?
AW: Ja, sie wohnt noch immer dort.
LA: In welcher Form hat ihre Mutter jetzt Probleme wegen Ihnen, wie Sie sagen?
AW: Seit wir hier in Österreich sind wird manchmal meine Mutter von Militärangehörigen nach uns gefragt und darum hat meine Mutter ständig Angst.
LA: Wann war das zuletzt, dass Militärangehörige Ihre Mutter nach Ihnen fragten?
AW: Circa letztes Jahr im März das letzte Mal.
LA: Wovon leben Ihre Mutter und Ihre Mutter in der Heimat?
AW: Meine Mutter arbeitet nicht. Aber sie macht private Arbeiten, saniert Wohnungen und so. Meine Schwester arbeitet im Geschäft ihres Gatten als Verkäuferin.
LA: Was sind nun Ihre Gründe für die Stellung dieses neuerlichen Asylantrages?
AW: Wie bereits im ersten Verfahren gesagt, habe ich Probleme bekommen, weil mein Gatte in Tschetschenien verfolgt wird. Meine Gründe sind also dieselben wie im ersten Verfahren mit dem Unterschied, dass jetzt mein Mann einen Asylantrag in Österreich gestellt hat.
LA: Hat sich seit unserer letzten Einvernahme im vorigen Verfahren zu ZI 12 01.302-BAT betreffend Ihre Fluchtgründe etwas Neues ergeben?
AW: Meine Gründe betreffend nicht, weil ich ja nicht in Tschetschenien waren. Es ist noch immer der gleiche Grund. Alles blieb beim Alten.
Wie aber mein Mann sagte, kommen sie immer noch zu den Verwandten meines Gatten und fragen nach ihm und uns. Es ist immer noch alles so wie beim letzten Mal. Über seine Verfolgung weiß mein Mann besser Bescheid als ich. Ich habe dieselben Fluchtgründe wie mein Mann und keine anderen Gründe. Wegen meinem Mann musste ich flüchten, wegen seiner Probleme werden wir verfolgt.
LA: Haben Sie somit alle Ihre Fluchtgründe im Verfahren vollständig ausgeführt?
AW: Ich habe alle Gründe zur Flucht gesagt.
LA: Haben Ihre Söhne XXXX eigene, konkret deren Person betreffende, Fluchtgründe?
AW: Auch ihre Probleme beziehen sich ausschließlich auf die Verfolgung meines Gatten und sie haben keine eigenen Gründe.
LA: Theoretisch, was befürchten Sie bei einer Rückkehr Ihrer Person in die Heimat?
AW: In Tschetschenien wurden in manchen Fällen auch Frauen eingesperrt und das würde mir auch drohen. Es gab auch Fälle, bei denen die Kinder bedroht werden, wenn sich der Vater nicht stellt.
(...)
Stellungnahme AW:
Mein Mann kann 1000-prozentig nicht nach Tschetschenien zurück und wegen ihm werde auch ich verfolgt. Unsere Fluchtgründe halte ich aufrecht. Wir hatten tatsächlich Probleme die noch immer aktuell sind.
(...) "
17. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2013 wurde der zweite Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.12.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und diese gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland aus dem vom Ehemann vorgebrachten Grund ausgesetzt war bzw. ist. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren nicht glaubhaft hätte machen können, nach der Haftentlassung ihres Ehemannes am XXXX deswegen verfolgt worden zu sein, weil heimatstaatliche Behörden seiner Person habhaft hätten werden wollen, was auch in zweiter Instanz durch den Asylgerichtshof bestätigt worden wäre (Erkenntnis des Asylgerichtshofs D9 426427-1/2012). Auch anlässlich der nunmehr zweiten Asylantragsstellung habe sich die Beschwerdeführerin auf die im Verfahren zu 12 01.302-BAT von der Beschwerdeführerin vorgebrachten - und in zwei Instanzen als nicht glaubhaft beurteilten - Fluchtgründe berufen, die sich ausschließlich auf die Person ihres Gatten beziehen. Dem Vorbringen ihres Gatten, auf dessen behauptetem Grund auch der Grund zur Ausreise basieren soll, sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb nun auch nicht glaubhaft gewesen sei, dass die angegebenen Gründe Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin bzw. ihre Kinder haben könnten. Sonstige, konkret die Beschwerdeführerin oder ihre Kinder betreffende Fluchtgründe seien von der Beschwerdeführerin mit keinem Wort vorgebracht worden, sondern habe sich die gesamte Familie auf das Fluchtvorbringen des Ehemannes gestützt. Der Ehemann habe seine Gründe für die Flucht aus dem Heimatland ebenfalls nicht glaubhaft machen können und wurde diesbezüglich auf die Beweiswürdigung im Verfahren des Ehemannes zu ZI 12 11.381-BAT verwiesen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann würden im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen und würden sich deshalb aufgrund tschetschenischer Tradition auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden.
18. Gleichlautende Entscheidungen ergingen auch hinsichtlich der minderjährigen Söhne der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu W162 1426428-1 und W162 1426428-2, sowie W162 1426429-1 und W162 1426429-2).
19. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 26.02.2013 hinsichtlich aller Beschwerdeführer wurde Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Verwiesen wurde darauf, dass die Beschwerde als Beschwerde im Familienverfahren auch gegen sämtliche die anderen Familienmitglieder betreffenden negativen Bescheide gelte.
In der Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ehemann tschetschenischer Staatsbürger sei, der seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung und seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und mangelndem Willen seines Heimatstaates, ihn vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen habe. Konkret müsse der Ehemann Gewalt durch die tschetschenischen und russischen Behörden fürchten. Die tschetschenischen Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt, dem Ehemann den notwendigen Schutz zu bieten, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Es wurde darauf verwiesen, dass der Ehemann die Vorgänge in seiner Heimat detailliert und nachvollziehbar geschildert habe. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Die erstinstanzliche Behörde habe den Anforderungen jedoch nicht genügt und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Auch die Länderfeststellungen seien mangelhaft bzw. unrichtig. In der Folge wurden weitere Länderfeststellungen auszugsweise zitiert und behauptet, die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht nicht wahrgenommen und das Verfahren somit mit groben Mängeln behaftet.
Moniert wurde weiters die Beweiswürdigung und es wurde darauf verwiesen, dass an die Glaubhaftmachung ein anderer Maßstab anzulegen sei. "Glaubhaft" heiße in anderen Worten "gut möglich" und es genüge ein Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhaltes anzunehmen.
Moniert wurde, dass sich die Entscheidung außerdem vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung am 07.04.2011 und bei der Einvernahme am 14.07.2011 stützte, eine umfassende Auseinandersetzung mit dem psychischen und physischen Zustand des Ehemannes bei der Erstbefragung sei nicht ersichtlich. Die Behauptung des Ehemannes, wonach ihm der Schlepper geraten hätte, nichts über die Feindschaft zu erzählen, sei nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen worden. Widersprüche im Vorbringen des Ehemannes hätten zudem nicht festgestellt werden können.
Der Ehemann habe angegeben, als Gegner des tschetschenischen Präsidenten und somit als Gegner der tschetschenischen Regierung verfolgt zu werden. In der Erstbefragung sei der Ehemann jedoch nur äußerst knapp zu seinen Fluchtgründen befragt worden und sei er hinsichtlich eines weiteren Vorbringens auf die Einvernahme vor dem Bundesasylamt vertröstet worden. Bei dieser Einvernahme habe der Ehemann angegeben, dass ihm von den tschetschenischen und russischen Behörden die Sprengung eines Militärfahrzeuges angelastet werde. Somit sei offenkundig, dass der Ehemann als Gegner der tschetschenischen Regierung verfolgt werde. Darin einen Widerspruch zu erblicken, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Werfe die Behörde dem Ehemann vor, er habe seine Fluchtgründe nicht umfassend vor der Polizei vorgebracht, so sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Ehemann seine ganze Geschichte erzählen hätte wollen, dies habe er auch in der darauffolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt bestätigt.
Es sei für das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar, warum der Ehemann überhaupt aus der Haft entlassen worden sei, wenn man ihn doch eines weiteren Verbrechens beschuldige. Der Ehemann habe in seinen Einvernahmen mehrmals vorgebracht, dass er in verschiedenen Haftanstalten gefoltert worden sei, um ein Geständnis zu den nicht begangenen Taten zu erhalten. Ein solches sei vom Ehemann jedoch nicht abgegeben worden. Nach Verbüßung der Haftstrafe sei der Ehemann, ausgestattet mit einem Zugticket nach Tschetschenien, aus der Haft entlassen worden. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien wäre der Ehemann jedoch schon bei der Einreise inhaftiert oder entführt worden und hätten die tschetschenischen Sicherheitsbehörden sofort Folter angewandt, um ein Geständnis des Ehemannes zu erzwingen. Dieses Vorbringen sei absolut nachvollziehbar und glaubhaft und decke sich mit den getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes.
Zum Vorwurf des Bundesasylamtes, der Ehemann habe die Ladungen nicht seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin) geschickt, sei auszuführen, dass sich der Ehemann in Polen befunden habe und somit schlichtweg keine Möglichkeit gehabt hätte, seiner Frau die Vorladungen zu schicken.
In Bezug auf die Echtheit der Vorladungen habe vom Bundeskriminalamt weder die Authentizität bestätigt, noch eine Fälschung festgestellt werden können. Die erkennende Behörde gehe jedoch davon aus, dass es sich um Fälschungen handeln müsse, zumal beide Ladungen über dieselbe Risskante verfügen würden. Das Vorbringen des Ehemannes, er wisse nicht, warum dies so sei, sei keineswegs gewürdigt worden. Das Bundesasylamt habe nicht begründet, warum es sich um Fälschungen handeln müsse.
Das Bundesasylamt werte zudem alle vom Ehemann vorgelegten Schreiben als reine Gefälligkeitsschreiben und spreche ihnen pauschal die Beweiskraft ab. Das Bundesasylamt verkenne dabei jedoch, dass der Ehemann seine Fluchtgeschichte detailliert und äußerst nachvollziehbar geschildert habe. Zudem sei nach den vom Bundesasylamt selbst getroffenen Länderfeststellungen durchaus glaubhaft, dass das Vorbringen des Ehemannes der Wahrheit entspreche, die Beweismittel seien tauglich.
Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass der Ehemann als ehemaliger Widerstandskämpfer aufgrund seiner politischen Gesinnung bzw. Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Widerstandskämpfer von den tschetschenischen und russischen Behörden verfolgt werde und deshalb eine Bedrohung seines Lebens bzw. eine Gefährdung seiner körperlichen Integrität zu befürchten habe. Aufgrund der Verfolgung durch die Regierung sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben. Hätte das Bundesasylamt seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen, hätte es zumindest zum Ergebnis kommen müssen, dem Ehemann den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde darauf verwiesen, dass der Ehemann unbescholten sei, Deutsch lerne und versuche, sich zu integrieren; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Angemerkt wird, dass im Rahmen der Beschwerde wiederholt das Vorgehen des Asylgerichtshofs moniert wurde, diesbezüglich wird davon ausgegangen, dass es sich lediglich um eine irrtümliche Fehlbezeichnung in der Beschwerde handelt und tatsächlich das Vorgehen des Bundesasylamtes beschrieben wurde bzw. dass es sich um das Vorgehen des Asylgerichtshofs im Verfahren der Beschwerdeführerin sowie der minderjährigen Söhne handelt.
20. Am 27.05.2013 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein, in welcher folgende Beweismittel in Vorlage gebracht wurden:
- eine medizinische Bestätigung über die Misshandlung des Vaters des Ehemannes vom XXXX zusammen mit der Behauptung, frühere Bestätigungen darüber, dass der Vater des Ehemannes von der "RUBOP" mitgenommen worden sei, seien laut Ausführungen des Ehemannes nicht erhältlich.
- Ladungen zur Hauptverhandlung vor dem Gericht in XXXX, diese Ladung beziehe sich laut Ehemann auf eine Gerichtsverhandlung wegen der vermeintlichen Sprengung eines Militärfahrzeuges durch den Ehemann. Es wurde darauf verwiesen, dass der Ehemann schon in der niederschriftlichen Einvernahme vorgebracht habe, dass man ihm diese Straftat anhängen wolle.
- Medizinischer Befund vom 15.03.2013 in Bezug auf den psychischen Zustand des Ehemannes; bei diesem wurde "Posttraumatische Belastungsstörung, Schmerzen in der rechten Schulter sowie Kopf- und Oberbauchschmerzen" diagnostiziert.
21. Am 24.03.2015 wurde hinsichtlich der gesamten Familie ein Empfehlungsschreiben vom 19.02.2015 übermittelt.
22. Am 24.02.015 wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Einstellungszusage eines Gasthauses vom 19.02.2015 übermittelt.
23. Die Beschwerdeführerin (= BF2) und ihr Ehemann (= BF1) wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 03.03.2015 durch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts (= R) einvernommen. Die Verhandlung hinsichtlich der Beschwerdeführerin gestaltete sich zusammengefasst und auszugsweise im Wesentlichen wie folgt:
"(...)
R: Haben Sie bisher im Asylverfahren immer die Wahrheit gesagt?
BF2: Ja, ich habe immer die Wahrheit gesagt, aber ich habe noch Ergänzungen zu tätigen, weil ich bei der Einvernahme bisher nicht alles sagen konnte.
R: Sie wurden auf das Neuerungsverbot und auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen.
BF2: Es gibt auch keine wirklichen Neuerungen. Als ich das erste Mal einvernommen wurde, wurde mir vorgehalten, dass ich gesagt habe, dass zu dem Zeitpunkt, als mein Mann das 2. Mal verhaftet wurde, mein jüngeres Kind zwei oder drei Monate alt war. Es ging nur um einen Monat. Ansonsten war alles in Ordnung.
R: Sind Sie vorbestraft in Österreich oder der Russischen Föderation?
BF2: Nein.
R: Ist derzeit gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
BF2: Wo?
R: Sowohl in Österreich als auch in der Russischen Föderation.
BF2: Hier nicht, und in Russland wurde ich wegen den Problemen meines Mannes verfolgt.
(...)
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung in der Zwischenzeit etwas geändert? Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift aufrecht?
BF2: Ich halte das aufrecht. Das Problem ist gleich.
R: Erklären Sie mir jetzt bitte, aus welchen Gründen Sie sich konkret verfolgt fühlen, und nicht mehr in die Russische Föderation zurückkehren können? Bitte geben Sie diese Gründe vollständig und wahrheitsgemäß in chronologischer Reihenfolge und ausführlich an!
BF2: Mein Mann wurde verhaftet. Ich habe im Jahr 2000 geheiratet. Zwei Monate später wurde mein Mann verhaftet. Er war zwei Jahre in der Haft. Dann ist er zurückgekommen. Wir haben in Inguschetien gelebt. Er wurde in Tschetschenien verfolgt. Er hat beim ersten Krieg gekämpft. In der letzten Zeit hat er geholfen. Er hat Unterstützungstätigkeit geleistet. Deswegen wurde er ständig verfolgt. Nach einiger Zeit wurde er in Inguschetien wieder verhaftet. Wir haben ca. ein Monat lang nach ihm gesucht und konnten ihn nicht finden. Dann hat man uns mitgeteilt, dass er sich beim RUBOP befindet, in Tschetschenien. Die Untersuchung hat eine Zeit lang gedauert und er wurde dann wieder verurteilt, und zwar zu 6 Jahren. Er wurde dann drei Jahre lange in Tschetschenien in XXXX festhalten.
R: Wo waren Sie in diesem Zeitraum? Wo haben Sie sich in dem Zeitraum aufgehalten, als Ihr Mann die Haftstrafe abgebüßt hat?
BF2: Ich habe bei Verwandten gelebt.
R: Wo, in Tschetschenien?
BF2: Ja.
R: Aber Sie haben vorher gesagt, dass Sie mit Ihrem Mann gemeinsam in Inguschetien gelebt haben. Sind Sie nachher nach Tschetschenien gezogen?
BF2: Als er festgenommen wurde, bin ich nach Tschetschenien und habe dort gelebt und vor seiner Verhaftung haben wir gemeinsam im Inguschetien gelebt.
R: Von wann bis wann haben Sie genau in Inguschetien gelebt und von wann bis wann in Tschetschenien?
BF2: Sie wollen die Daten? Ich kann mich nicht mehr erinnern. Als mein Mann nach zwei Jahren freigelassen wurde, haben wir gleich begonnen, in Inguschetien zu leben. Er ist nicht mehr nach Tschetschenien zurück, weil er in Tschetschenien verfolgt wurde.
R: Von wann bis wann haben Sie jetzt in Inguschetien gelebt?
BF2: 2000 wurde er festgenommen, 2002 wurde er freigelassen. 2005 wurde er wieder festgenommen.
R: Ich frage jetzt nicht, wann Ihr Mann festgenommen wurde, sondern wann Sie in Inguschetien gelebt haben.
BF2: Von 2002 bis 2005, aber an die genauen Daten kann ich mich nicht mehr erinnern.
R: Wann haben Sie Ihren Mann geheiratet?
BF2: 2000 in Tschetschenien.
R: Wo haben Sie dann ab 2005 gelebt
BF2: Seit 2005 habe ich in Tschetschenien gelebt. Mein Mann wurde ja verhaftet.
R: Wie lange haben Sie dort gelebt?
BF2: Bis zu seiner Freilassung.
R: Von 2005 bis 2011?
BF2: Ja.
R: Wo haben Sie dann gelebt nach der Freilassung Ihres Mannes?
BF2: Nach der Freilassung meines Mannes habe ich mich bei Verwandten versteckt, in Inguschetien und in Tschetschenien. Ich wurde nämlich gleich nach seiner Freilassung zwei Mal mitgenommen. Deswegen hatte ich Angst und ich habe mich versteckt gehalten.
R: Sind Sie von Inguschetien oder von Tschetschenien nach Österreich geflohen?
BF2: Meinen Sie vor meiner Einreise hierher?
R: Ja.
BF2: Ich bin aus Tschetschenien gekommen. Als ich hierher fuhr, bin ich aus Tschetschenien ausgereist.
R: Sie haben gerade vorher gesagt, dass Sie nach der Freilassung Ihres Mannes in Inguschetien gelebt haben und auch in Tschetschenien. Können Sie das genauer ausführen, weil es auch hier zu Widersprüchen gekommen ist?
BF2: Nach seiner Freilassung?
R: Ja.
BF2. Nach seiner Freilassung habe ich in Tschetschenien gelebt und die Kadyrow-Leute haben mich mitgenommen. Sie wussten, dass er schon freigelassen wurde und sie haben mich befragt, wo er ist.
R: Wann haben Sie nach der Freilassung Ihres Mannes in Inguschetien gelebt?
BF2: Sie brauchen konkrete Daten? Ich kann mich an die Daten nicht mehr erinnern.
R: Haben Sie nach der Haftentlassung Ihres Mannes in Inguschetien gelebt, ja oder nein?
BF2: Ja, ich habe mich versteckt gehalten, zwei oder drei Wochen lang. Aber meinen Mann habe ich in Inguschetien nur einmal getroffen. Er hat bei Verwandten gelebt. Der Verwandte hieß XXXX.
R: Haben Ihre Kinder Sie immer begleitet?
BF2: Nein, nicht immer. Nicht immer, weil sich meine Mutter um die Kinder gekümmert hat. Ich wurde ja mitgenommen. Deswegen war ich auf der Flucht. Manchmal habe ich bei der Tante gelebt und manchmal habe ich die Kinder auch mitgenommen.
R: Wann wurden Sie das erste Mal mitgenommen?
BF2: Vier oder fünf Tage nach der Freilassung meines Mannes. Er hat eine Fahrkarte nach Tschetschenien bekommen. Er sollte nach Tschetschenien kommen und er sollte sich dort melden. Aber er ist nicht gekommen. Man ist dann zu seinen Verwandten gefahren an ihre Adresse. Dort war er auch nicht und dann ist man zu mir gekommen. Ich habe mit meiner Mutter in der Stadt gelebt. Man hat mich von dort mitgenommen.
R: In welchem Jahr war das?
BF2: Im September ist er freigelassen worden.
R: 2005 oder 2011?
BF2: 2011, als er freigelassen wurde. Ich verwechsle jetzt sogar die Jahre, ja, als er freigelassen wurde.
R: Das war das erste Mal, dass Sie verhört und befragt wurden?
BF2: Ja, nein, das erste Mal war das, als er verhaftet wurde im Jahre 2000. Damals kamen die Russen und haben mich gefragt, aber als er das zweite Mal verhaftet wurde, wurde ich verhöhnt.
R: Sie haben in Ihrer Einvernahme im Jahr 2012 angegeben, dass Sie das erste Mal zu einem Verhör mitgenommen wurden nach der Enthaftung.
BF2: Nein, ich habe gemeint, dass das nach seiner Freilassung war. Ich habe gemeint, dass das nach seiner Freilassung war.
R: Wann wurden Sie das erste Mal mitgenommen?
BF2: Das erste Mal, als er das erste Mal verhaftet wurde, wurde ich auch mitgenommen und als er das zweite Mal 2005 verhaftet wurde, wurde ich auch mitgenommen. Wenn die Leute mich holen wollten, sind sie gekommen und haben mich geholt, aber ich kann mich an die Daten nicht erinnern. Ich war völlig fertig und habe mir die Daten nicht gemerkt.
R: Wurden Sie gemeinsam mit Ihrem Mann mitgenommen?
BF2: Nein.
R: Sondern?
BF2: Das erste Mal?
R: Beide Male.
BF2: Wahrscheinlich habe ich mich nicht richtig ausgedrückt. Ich wollte sagen, dass das nachdem war, als er festgenommen wurde. Ich wurde nicht gleichzeitig mit ihm festgenommen. Vielleicht habe ich mich nicht richtig ausgedrückt.
R: Was wollte man von Ihnen? Wieso wurden Sie mitgenommen?
BF2: Man wollte meinen Mann vernichten, wenn er nach Tschetschenien kommt. Über mich wollte man zu den Informationen kommen. Man wollte, dass er dorthin kommt. Man hat mich gefragt, ob er kommen wird oder nicht. Ich habe damals zwei Söhne gehabt. Die Leute haben mir gesagt, dass sie die Söhne mitnehmen werden, wenn mein Mann nicht kommen wird und dass sie mich und die Söhne umbringen werden und dass ich das meinem Mann ausrichten soll.
R: Sie sagen, Sie wurden mitgenommen, nachdem der Mann festgenommen wurde. Die hatten ja dann schon Ihren Mann. Was hätten Sie Ihrem Mann ausrichten sollen, wenn die eh schon Ihren Mann hatten?
BF2: Er wurde zu 6 Jahren verurteilt. Aber ich wurde nicht damals mitgenommen, sondern damals, als es die Untersuchung gegeben hat. Vielleicht drücke ich mich nicht richtig aus. Man hat mich jedenfalls nicht gleichzeitig mitgenommen.
R: Wann hat man Sie das erste Mal mitgenommen und wo war Ihr Mann da?
BF2: Wir haben zusammengelebt und dann ist er mitgenommen worden. Ich müsste das erklären, damit Sie das verstehen. Wir haben im Dorf XXXX gelebt. Es kamen Russen und Tschetschenen und haben ihn mitgenommen. Das war im Jahr 2000. Dann gab es die Untersuchung und er wurde gefoltert. Der Untersuchungsbeamte hat mich mehrmals geladen.
R: Noch einmal die Frage, wann war jetzt das erste Mal, dass man Sie mitgenommen hat, offensichtlich im Jahr 2000, aber sagen Sie das bitte noch mal und wo war Ihr Mann da? Verstehen Sie die Frage?
BF2: Ich verstehe Sie, das war im Jahr 2000 und er war damals beim "XXXX inhaftiert. Ich weiß nicht genau, wann man mich mitgenommen hat. Jedenfalls hat man mich vier oder fünf Tage später mitgenommen, ungefähr. Ich kann mich nicht genau daran erinnern, wann das war.
R: Wer hat Sie mitgenommen, wohin und wie lange?
BF2: Ich wurde ca. zwei oder drei Stunden verhört. Die Russen haben mich mitgenommen. Ich kenne ihre Namen nicht. Damals haben die Russen zusammen mit den Tschetschenen gearbeitet. Ich weiß, dass das Militärangehörige waren. Ich habe mit meinem Mann nur zwei Monate lang gelebt. Deswegen hat man mich nur zwei oder drei Stunden verhört und mich dann freigelassen.
R: Was wollte man von Ihnen? Was hat man Sie gefragt?
BF2: Das erste Mal hat man mich gefragt, womit sich mein Mann beschäftigt hat, wer zu uns gekommen ist und womit er sich beschäftigt hat. Er hatte einen Cousin namens XXXX. Dieser wurde umgebracht. Er hat den gleichen Familiennamen wie mein Mann. Man hat mich gefragt, ob dieser Cousin auch zu uns gekommen ist. Man hat mir verschiedene Fragen gestellt, aber man hat gewusst, dass ich nur kurz mit meinem Mann zusammengelebt habe und ich habe auch über keine Informationen verfügt. Das zweite Mal, als er 2005 verhaftet wurde, hat man mich verhöhnt und geschlagen.
R: Zum ersten Mal noch. Wohin hat man Sie mitgenommen?
BF2: Nach XXXX, dort gab es ein Gebäude. Ich glaube, dass das eine ehemalige Schule war. Ich weiß es nicht. Dort waren Militärangehörige und sie haben dort Häftlinge festgehalten. Ich wurde dort hingebracht. Das hieß ehemaliges Internat.
R: Wurden Sie bei der ersten Mitnahme misshandelt oder wurde Ihnen etwas gedroht?
BF2: Das erste Mal wurde ich nicht geschlagen, aber seine Verwandten wurden geschlagen, sein Vater und sein Bruder, der jüngere Bruder.
R: Wurden Sie gemeinsam mit seinem Vater und seinem jüngeren Bruder mitgenommen?
BF2. Nein, ich habe mit ihnen nicht gelebt. Wir haben getrennt gelebt. Ich habe mit meiner Mutter in der Stadt gelebt. Seine Eltern lebten und leben nach wie vor in XXXX.
R: Wann war die zweite Mitnahme und was passierte da?
BF2: Als ich mitgenommen wurde?
R: Genau.
BF2: Sie meinen, als er das zweite Mal festgenommen wurde?
R: Wir reden jetzt von Ihrer zweiten Mitnahme.
BF2: Das zweite Mal hat man mich vor seiner Gerichtsverhandlung mitgenommen und damals hat mich der Untersuchungsbeamte befragt.
R: Wann war das?
BF2: Nicht einmal ein Monat nach dem ersten Mal, ungefähr, aber genau weiß ich es nicht mehr.
R: In welchem Jahr?
BF2: Das war 2000.
R: Also Sie wurden zwei Mal im Jahr 2000 mitgenommen?
BF2: Ja, ja vor seiner Gerichtsverhandlung und dann wurde er verurteilt zu zwei Jahren. Ich meine das erste Mal.
R: Vorhalt: Es gibt hier Widersprüche. Sie sagen: "Nachdem mein Mann entlassen wurde, hat man mich zweimal einvernommen". Vorher haben sie auch etwas gesagt "nach der Haftentlassung" und jetzt sagen Sie, die zwei Mitnahmen wären im Jahr 2000 gewesen.
BF2: Man hat mich sowohl während seiner Haft als auch nachher mitgenommen. Vielleicht drücke ich mich nicht richtig aus.
R: Wie oft wurden Sie mitgenommen?
BF2. Insgesamt meinen Sie?
R: Natürlich.
BF2: Ich glaube 6 Mal, ungefähr. In der Zeit, das erste Mal zwei Mal.
R: Was ist "in der Zeit"?
BF2: Vielleicht verstehen wir uns nicht gegenseitig.
R: Das ist ein neues Vorbringen, dass Sie 6 Mal mitgenommen wurden.
BF2: Man hat mich nicht danach gefragt.
R: Man hat Sie oft danach gefragt, wie oft Sie mitgenommen wurden.
BF2: Sie meinen bei der ersten Einvernahme?
R: Sagen Sie jetzt von sich aus, wann Sie mitgenommen wurden und wie oft.
BF2. Ich kann mich jetzt an die Daten nicht mehr erinnern. Wenn ich jetzt irgendetwas sage, wird das wie eine Lüge erscheinen. Es sind viele Jahre vergangen.
R: Ich erinnere Sie noch einmal an die Verpflichtung, die Wahrheit zu sagen. Sie können sich auch noch einmal mit Ihrem Vertreter beraten, wenn Sie es möchten.
BF2: Vielleicht hat er irgendwelche Fragen an mich.
R: Sagen Sie jetzt, wie oft Sie mitgenommen wurden, im Jahre 2000, zwei Mal und dann.
BF2: Im Jahr 2000 wurde ich insgesamt zwei Mal mitgenommen. Im Jahr 2005 wurde er verhaftet und es hat die Untersuchung gegeben. Während der Untersuchung wurde ich wieder zwei Mal mitgenommen. Als er dann freigelassen wurde, als er sich nicht gemeldet hat, wurde ich noch einmal zwei Mal mitgenommen.
R: Im Jahr 2011?
BF2: Ja, ja als er freigelassen wurde.
R: Wieso haben Sie das bei Ihren bisherigen Einvernahmen nicht gesagt?
BF2: Heute?
R: Bei Ihren bisherigen Einvernahmen.
BF2: Man hat mich nicht gefragt, wie oft das war. Bei der ersten Einvernahme wurde ich befragt, was die zweite Festnahme meines Mannes anbelangt. Ich habe damals gesagt, dass man mich zweimal mitgenommen hat, nachdem mein Mann freigelassen wurde. Sonst hatte man keine Fragen an mich. Ich meine, diesbezüglich nicht. Ich wusste nicht, dass ich das sagen soll.
R: Ich weise Sie noch einmal auf Ihre Mitwirkungspflicht hin. Sie müssen von sich aus Angaben machen. Ich weiß ja nicht, was Ihnen passiert ist.
BF2: Das verstehe ich. Ich bemühe mich. Ich bin aufgeregt, weil ich mich an die Daten nicht mehr erinnern kann.
R: Wichtig ist, dass Sie bei der Wahrheit bleiben.
BF2: Sicher.
R: Waren diese 6 Mitnahmen, die Sie hatten, reine Verhöre?
BF2: Als er das zweite Mal verhaftet wurde, wurde ich auch geschlagen.
R: Wurden Sie da gemeinsam mitgenommen?
BF2: Nicht gleichzeitig.
R: Ich frage Sie noch einmal, waren die 6 Mitnahmen von Ihnen reine Verhöre? Ich frage Sie über Ihre Mitnahmen.
BF2: Ich wurde verhört und wenn ich gesagt habe, dass ich nichts weiß, dann hat man mich auch geschlagen und man hat mir auch eine Vergewaltigung angedroht und man hat mir auch gedroht, dass man meine Kinder umbringen wird.
R: Wann war dieser Vorfall?
BF2: Als er das zweite Mal gesessen ist, 2005.
R: Die Drohung der Vergewaltigung und des Umbringens der Kinder war im Jahr 2005?
BF2: Ja.
R: Was ist bei den Mitnahmen danach passiert?
BF2: Nachdem er freigelassen wurde? Wissen Sie, warum ich frage, weil er zweimal festgehalten wurde, deswegen möchte ich wissen, ob seine erste Haft oder seine zweite Haft.
R: Ich frage über Ihre Mitnahmen und nicht über die Haft des Mannes.
BF2: Das verstehe ich.
R: Ich halte Ihnen vor die Einvernahme, wonach Sie gesagt haben, dass Sie nach der Entlassung Ihres Mannes 2011 zweimal mitgenommen worden wären und Ihnen dabei gedroht worden wäre, Sie zu vergewaltigen, Sie zu töten, jetzt geben Sie an, dass das 2005 war. Wie erklären Sie das?
BF2: Ich habe gemeint, dass man mich seit 2005 bei meinen Mitnahmen geschlagen hat. Man hat damals damit begonnen, mir Gewalt anzudrohen.
R: Sie wurden seit 2005 geschlagen?
BF2. Ja, als er das zweite Mal in der Haft war.
R: Womit hat man Sie geschlagen?
BF2: Mit den Händen. Man hat mir das Kopftuch runtergerissen. Man hat mir gesagt, dass man meinen Mann vorführen wird und mich vor ihm vergewaltigen wird und dass er dann gestehen wird, um mich zu beschützen. Man wollte, dass er das gesteht, was man ihm anhängen wollte.
R: Ist das immer wieder zwischen 2005 und 2011 passiert?
BF2: Ja, ich wurde ja 2005 zweimal mitgenommen, das war während seiner Untersuchung. Damals wurde ich geschlagen und als er dann freigelassen wurde, als er sich nicht gemeldet hat, wurde ich zwei Mal mitgenommen und man hat mich auch geschlagen.
R: Warum hat man Sie zwischen 2005 und 2011 Ihrer Meinung nach in Ruhe gelassen?
BF2: Weil er damals im Gefängnis war. Man hat ihn ja zu 6 Jahren verurteilt.
R: Was wollte man im Jahr 2011 bei den zwei Mitnahmen von Ihnen?
BF2. Nach seiner Freilassung?
R: Ja.
BF2: Man hat mich gefragt, wo mein Mann ist. Man hat von mir gefordert, dass ich ihn kontaktiere, damit er nach Tschetschenien kommt. Man hat ihn verfolgt. Ich habe gesagt, dass ich nicht weiß, wo er ist und dass ich keinen Kontakt mit ihm habe und dann hat man mich geschlagen und beschimpft. Meine Verwandten haben dann entscheiden, mich nach Österreich zu schicken, weil sie Angst um mein Leben hatten und um das Leben meiner Kinder.
R: Wo war Ihr Mann zu dem Zeitpunkt?
BF2: Zu welchem Zeitpunkt?
R: Zu dem Zeitpunkt der letzten Mitnahme?
BF2: Er hat sich versteckt gehalten in Inguschetien. Einmal bin ich zu ihm gefahren und wir haben uns nur einmal gesehen. Einige Zeit nach unserem Treffen bin ich nach Österreich gefahren. Danach habe ich ihn nicht mehr gesehen, erst hier in Österreich.
R: Wenn Sie Angst vor Verfolgung hatten, wieso sind Sie nicht direkt von Inguschetien nach Österreich geflohen, sondern erst wieder zurück nach Tschetschenien und erst nach einiger Zeit nach Österreich geflohen.
BF2: Als mein Mann in der Haft war, habe ich in Tschetschenien gelebt. Dann wurde er freigelassen und man hat mich mitgenommen. Mein älterer Sohn ist dort in die Schule gegangen. Ich habe dann Angst gehabt, ihn in die Schule zu schicken. Die Leute haben mich ja dann nochmals zwei Mal mitgenommen und mich geschlagen und die Verwandten haben dann entschieden, mich nach Österreich zu bringen.
R: Ich wiederhole die Frage: Wieso sind Sie nicht direkt von Inguschetien nach Österreich geflohen und haben sogar an der Adresse gewohnt, wo man Sie immer mitgenommen hat?
BF2: Warum? Wie soll ich das sagen? Ich habe ja vorher auch dort gelebt. Ich habe die Kinder von dort geholt und ich bin aus Tschetschenien ausgereist.
R: Wie lange haben Sie an der Adresse in Tschetschenien gelebt, bevor Sie ausgereist sind?
BF2: Ich habe die Frage nicht verstanden.
R wiederholt die Frage.
BF2: Nach seiner Freilassung meinen Sie?
R: Vor Ihrer Ausreise in der Wohnung in Grosny.
BF2: Im XXXX wurde er freigelassen, also XXXX, Oktober, bis Jänner, aber ich habe nur periodisch in Tschetschenien gelebt, nicht ständig. Ich habe auch bei meiner Tante im Dorf gelebt. Das ist an der inguschetischen Grenze. Dort habe ich mich versteckt gehalten und ich habe nur periodisch an dieser Adresse gelebt, aber nach Österreich bin ich aus Grosny ausgereist.
R: Wann und wo haben Sie Ihren Mann das letzte Mal in Inguschetien gesehen?
BF2: In Inguschetien, wann war das? Am XXXX wurde er freigelassen. Ich weiß das Datum nicht. Ich möchte Ihnen nichts vorlügen, aber es war heiß. Das Datum weiß ich nicht mehr.
R: Vorhalt: Sie haben in Ihrer Einvernahme gesagt, das wäre zum Jahreswechsel gewesen.
BF2: Heißt das im Winter? Nein.
R: Es steht dort, das war im Jänner nach dem Jahreswechsel. Ich war dort einen Tag lang um meinen Mann zu treffen.
BF2: Vielleicht habe ich etwas verwechselt. Meine Tochter ist im XXXX geboren worden. Wir haben einen Tag miteinander verbracht und ich wurde schwanger an dem Tag im XXXX. Vielleicht habe ich mich nicht richtig ausgedrückt. Vielleicht habe ich mich damals geirrt. Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Vorhalt, dass dies zeitlich nicht möglich ist, da die Tochter im XXXX geboren wurde.
BF: Bitte um Entschuldigung, meine Tochter ist im XXXX geboren worden. Sie wurde am XXXX geboren. Ja, ich habe ihn im Winter gesehen, das stimmt. Das war nicht richtig, was ich vorher gesagt habe. Ich habe an den Tag gedacht, weil meine Tochter im XXXX geboren wurde. Das war zum Neujahrsfeiertag, das war damals.
R: Aber Sie haben vorher gesagt, es wäre heiß gewesen, wie erklären Sie das?
BF2: Meine Tochter ist im XXXX geboren und ich habe die Jahre verwechselt. Er wurde auch im XXXX freigelassen und ich habe mich nicht richtig ausgedrückt. Als er freigelassen wurde war es heiß. Ich bin durcheinandergekommen.
R: Wie lange haben Sie Ihren Mann dort getroffen, einen Tag?
BF2: Ja, ich habe dort nicht über Nacht.
R: Und doch wurden Sie schwanger?
BF2: Ja, ich werde schnell schwanger. Ich habe selbst nicht damit gerechnet, bin aber schwanger geworden.
R: Sie haben einerseits behauptet, dass die tschetschenische Polizei sich bei Ihnen nach dem Aufenthaltsort Ihres Mannes erkundigt habe und Sie dabei für den Fall, dass dieser sich nicht in Tschetschenien den Behörden stellen würde, vor ein Ultimatum gestellt, wonach sich Ihr - in Inguschetien befindliche - Mann binnen Wochenfrist stellen solle. Andererseits gaben Sie in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme jedoch völlig gegensätzlich an, dass Ihr Mann nach der zweiten Entlassung im Jahre 2011 für den Fall seiner Rückkehr nach Tschetschenien mit dem Umbringen bedroht worden wäre. Wie erklären Sie diesen Widerspruch?
BF2: Ich erkläre das detailliert, wenn das möglich ist. Als er noch in der Haft war, wurde ihm noch ein Artikel des Strafgesetzbuches zugeschoben. Er wurde dort zusammengeschlagen und man wollte ihm das anhängen. Nachdem er festgenommen wurde, habe ich alle Instanzen aufgesucht, ich meine jetzt Organisationen für Menschenrechte. Ich habe auch Anzeigen und Anträge an alle Instanzen gestellt. Vielleicht hat man ihm das nicht angehängt, vielleicht deswegen. Man hat aber meinem Mann gesagt, dass man ihn umbringen wird, wenn er nach Tschetschenien kommen wird. Wir konnten nicht darüber sprechen, als ich ihn besucht habe, weil man uns abgehört hat. Er hatte Angst gehabt, mir irgendwelche Informationen zu geben. Er wurde ständig zusammengeschlagen. Er weiß bis jetzt, dass er in Gefahr ist, wenn er zurückkommen sollte.
R: Wann genau fand die letzte Bedrohung durch die Sicherheitskräfte bei Ihnen statt?
BF2: Meinen Sie mir gegenüber?
R: Ja.
BF2: Die letzte Bedrohung? Vor meiner Ausreise hierher. Dann sind die Leute mehrmals zu seinen Verwandten gekommen. Die Verwandten wurden auch mitgenommen. Sein Vater wurde geschlagen. Auch die Mutter wurde verhört. Als man dann in Erfahrung gebracht hat, dass er sich in Österreich befindet, hat man sie mehr oder weniger in Ruhe gelassen. Aber wir wissen, dass unsere Telefone bis jetzt abgehört werden, wenn wir nach Hause anrufen.
R: Was war das konkrete Motiv Ihrer Ausreise nach Österreich?
BF2: Ich hatte Angst um mein Leben und um das Leben meiner Kinder.
R: Sie haben in der Einvernahme vor dem BFA behauptet, dass Ihnen für den Fall, dass sich Ihr Ehemann nicht binnen einer Woche den Behörden stellen sollte, gedroht worden wäre, Sie zu "töten, zu vergewaltigen, bzw. dass sie ihre Kinder nicht wieder sehen würden" (s. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 75). Wer hat Ihnen das genau wann angedroht?
BF2: Die Sicherheitsbehörden.
R: Wie sehen Sie den Widerspruch dazu, dass auch gesagt wurde, Ihr Mann dürfe nicht mehr nach Tschetschenien zurückkommen, sonst würde er umgebracht werden?
BF2: Das hat man nicht mir gesagt.
R: Wie sehen Sie den Widerspruch?
BF2: Von mir wollte man nur die Informationen haben, wo er sich befindet, ob er kommen wird und ob ich Kontakt mit ihm habe, aber man hat mir nicht erklärt, was man mit ihm machen wird. Man hat mir nur gesagt, dass er sich hätte melden sollen, nachdem er freigelassen wurde. Aber er ist ja nicht nach Tschetschenien gekommen. Deswegen hat man mich nicht in Ruhe gelassen. Man wollte von mir wissen, wo er ist.
R: Sie gaben in der Erstbefragung zu Ihren eigenen Motiven für das Verlassen Ihrer Heimat befragt lediglich an, von der Polizei ein Ultimatum erhalten zu haben, binnen dessen sich Ihr Mann stellen sollte, ohne dabei vorzubringen, dass bei Nichtbeachtung dieser Aufforderung Sie bzw. Ihre Kinder oder Ihr Mann irgendwelche negative Folgen zu befürchten hätten. Im Falle einer Rückkehr sagten Sie, Angst zu haben, von der Polizei festgenommen zu werden. Ausdrücklich gab sie dazu weiters an, nicht zu wissen, was dann passieren würde. Nicht einmal ansatzweise führten Sie im Zuge der Erstbefragung an, dass es tatsächlich zu einem Übergriff bzw. zu maßgeblichen Drohungen gegen ihre Person bzw. jene ihrer Kinder aber auch gegen ihren Mann durch die tschetschenische Polizei gekommen sei bzw. ein solcher für den Fall des Nichterfüllens der angeblichen ultimativen Aufforderung an ihren Mann, sich zu stellen, unmittelbar gedroht hätte. Wie erklären Sie dies?
BF2: Das habe ich gesagt.
R: Ich erinnere Sie nochmals an die Wahrheitspflicht.
BF2. Ich bemühe mich ja, die Wahrheit zu sagen, weil das in unserem Interesse ist, weil wir Probleme haben. Vielleicht irre ich mich manchmal oder ich sage etwas nicht vollständig. Aber das ist keine Absicht.
R: Haben Sie sich in Ihrem Land je politisch betätigt oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
BF2: Nein.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten in Tschetschenien? Wenn ja, wie?
BF2: Ja.
R: Wird laut deren Angaben nach Ihnen gesucht bzw. gefragt?
BF2: Mich brauchen die Leute nicht. Sie suchen nach meinem Mann. Ich hatte Probleme wegen meines Mannes.
R: Wurde Ihre Familie, die Eltern und Verwandten je bedroht?
BF2: Meine Mutter wurde bedroht. Nachdem ich nach Österreich bekommen bin, sind die Leute zu ihr gekommen und haben nach mir gefragt. Sie wurde auch bedroht und hat gesagt, dass ich ins Ausland gefahren bin. Die Leute kommen aber ständig zu seiner Familie, weil das seine Verwandten sind
R: Haben Sie sich in Ihrem Herkunftsland jemals an die Polizei oder eine andere Organisation gewandt, NGOs etc., um Hilfe zu suchen?
BF2: Ich habe mich um Hilfe gewandt und zwar an Organisationen für Menschenrechte, nachdem mein Mann festgenommen wurde, habe ich dorthin geschrieben. Ich habe Anträge bzw. Anzeigen geschrieben. Ich habe mich nicht an die Polizei gewandt, weil die Kadyrow-Leute die Polizei sind.
R: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF2: Sie meinen, wenn ich allein mit den Kindern zurückkehre oder wir alle zusammen?
R: Ich frage, was Ihnen passieren würde?
BF2: Man würde mir das antun, was man mir antun will. Man könnte mich inhaftieren. Es könnte alles Mögliche passieren.
(...)
R: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie? Nehmen Sie zurzeit Medikamente ein? Welche konkreten Behandlungen bekommen Sie in Ö? Gibt es weitere Beweismittel zu Ihrem Gesundheitszustand, die Sie vorlegen möchten?
BF2: Ich habe keine chronischen Erkrankungen. Ich nehme nur Arzneimittel, weil ich überhöhte Cholesterinwerte haben. Ich habe medizinische Bestätigungen, die ich jedoch nicht mit habe. Ich leide auch unter einer Allergie. Man hat mir noch Zuhause gesagt, dass das aufgrund der nervlichen Anspannung ist. Auch hier hat man das bestätigt.
R: Diese können Sie binnen 10 Tagen vorlegen.
(...)
R: Sie haben mit der Ladung auch Länderberichte zur Situation in der Russischen Föderation und respektive Tschetschenien zugestellt bekommen, diese stammen aus ausgewogenen unterschiedlichen nationalen und internationalen Quellen. Diese Länderberichte und Anfragebeantwortungen werden eine Grundlage für die ergehende
Entscheidung bilden: Zusätzlich verweise ich auf die aktuellen Länderberichte von Dagestan und Inguschetien, die ich Ihnen hiermit übergebe. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
BF2: Das ist nicht notwendig.
R: Hatten Sie die Möglichkeit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?
BF2: Grundsätzlich schon.
R: Gibt es irgendetwas, was Sie noch sagen möchten.
BF2: Vielleicht habe ich mich nicht immer richtig ausgedrückt. Vielleicht bin ich auch durcheinandergekommen und habe etwas verwechselt, aber wenn man uns zurück nach Tschetschenien schickt, dann dort uns zu 100% eine Gefahr und ich möchte nicht zurück. Was soll ich sonst noch sagen? Das Problem besteht ja noch. Das Problem existiert.
R: Ich beende die Befragung.
Die Verhandlung wird um 16:06 Uhr für 15 Minuten unterbrochen.
Beginn der Befragung des Zeugen Z2
(...)
R: Was können Sie uns sagen?
Z2. Ich kenne den BF1 seit dem Jahr 1997. Damals war er noch jung und ich war damals auch noch jung. Ich bin seit 10 Jahren hier. Ich war auch ein Geschädigter wegen des Krieges.
(...)
R: Was können Sie uns zu den Fluchtgründen der BF sagen?
Z2: Ich kann 100%-ig sagen, dass der Mann so wie ich bei staatlichen Behörden gearbeitet hat und dann der Krieg begonnen hat. 2000 hat er geheiratet. Nach der Heirat, ca. zwei Monate nach seiner Heirat wurde er festgenommen. Damals gab es in Tschetschenien einen schrecklichen Ort. Das hieß XXXX: Er wurde dort festgenommen und er musste freigekauft werden. 2005 wurde er wieder mitgenommen.
R: Das ist neu für uns, dass der BF1 freigekauft worden wäre.
Z2: Wenn jemand in Russland festgenommen wird, dann muss man Geld für sein Freilassung zahlen. Das betrifft solche Leute wie er.
R: Was können Sie zu den Fluchtgründen des BF1 sagen?
Z2: Er ist hierhergekommen, weil er Angst hatte. Er ist auch nicht mehr nach Tschetschenien gefahren, weil er verfolgt wurde.
R: Woher wissen Sie das?
Z2: Weil ich nach der Freilassung mit ihm in Kontakt war. Wenn der Mann nach Hause fahren sollte, wird er einfach erschossen. Man wird dann protokollieren, dass man ihn aufgedeckt hat.
R: Wieso soll Ihr Freund erschossen werden?
Z2: Sein Familienname ist sehr bekannt dort. Viele seiner Verwandten sind im Krieg ums Leben gekommen. Schon 15-Jährige. Ich meine, der jüngste, war 15 Jahre alt.
R: Sie meinen Ihr Freund soll erschossen werden, weil sein Familienname dort bekannt ist?
Z2: Er selbst ist dort auch bekannt.
R: Wieso wollen die Leute ihn erschießen?
Z2: Weil er bis zum Schluss gegen diese Leute war und weil er bei ihnen nicht dienen wollte, weil er mit ihnen nicht arbeiten wollte. Jetzt wird er einfach umgebracht und das wird so protokolliert. Man wird ihm jetzt keine Fragen stellen.
R: Waren Sie je bei einer Bedrohung oder ähnlichem von einem der beiden BF dabei?
Z2: Es war nicht möglich, dass ich dort anwesend bin, weil ich dann auch in Gefahr wäre. In Russland sagen wir "Sage mir, wer dein Freund ist und ich sage dir, wer du bist". Ich habe ja auch nicht bei Behörden gearbeitet.
R: Woher wissen Sie von Bedrohungen oder dem Vorhaben, dass Ihr Freund erschossen werden soll? Woher wissen Sie das?
Z2: Beim Erschießen habe ich nicht gemeint, dass er gleich an die Wand gestellt und erschossen wird. Man kann ihn vorher auch erniedrigen.
R: Ich wiederhole die Frage. Woher wissen Sie von der Bedrohung gegenüber dem BF1?
Z2: Ich weiß das, weil ich ihn kenne, weil der Mann auch bei den Behörden von XXXX gearbeitet hat. Es hat so einen Staat auch gegeben und die anderen Staaten haben diesen Staat auch anerkannt. Man hat auch in Europa dieses Land anerkannt.,
R an RV: Möchten Sie an den Zeugen Fragen stellen?
RV: Wissen Sie etwas von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des BF1 und den Ursachen?
Z2: Ja, als er in die Steiermark gekommen ist, waren wir bei einem Arzt. Es ging um seine Wirbelsäule, weil er Beschwerden hatte, was die Wirbelsäule anbelangt. Er hat mir erzählt, dass man auf ihn gesprungen ist. Dort gibt es viele Zimmer und die Patienten dort werden überprüft. Dort waren auch sehr viele Leute. Wir sind gesessen und der Hauptarzt, das war ein alter Mann, ist mit seinen Aufnahmen heraufgekommen. Der Arzt hat gefragt, ob es einen großen
Autounfall gegeben hat. Ich habe gesagt: "Nein, er war in einem russischen Gefängnis." Er hat gesagt, dass er von da bis nach unten (Z2 zeigt auf die Wirbelsäule) Schlagspuren aufweist.
(...)
Beginn der Befragung des Zeugen Z1
(...)
R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu den beschwerdeführenden Parteien?
Z1: Ich habe ihn im Gefängnis gesehen.
R: Sind Sie verwandt oder befreundet?
Z1. Ich habe ihn einfach früher gekannt. Wir kommen aus einem Rayon.
(...)
R: Was können Sie mir zu den Fluchtgründen der BF sagen?
Z1: Dort ist es sehr wahrscheinlich, dass jemand wieder festgenommen wird.
R: Können Sie uns etwas zu einer konkreten Bedrohung der BF sagen?
Z1: Konkrete Bedrohung? Ich kenne seine Verwandten. Auch wenn jemand nur irgendeinen Bezug zu dem Krieg hatte, dann wird er umgebracht. Ich weiß, dass es solche Fälle gegeben hat. Umso mehr, wenn jemand nach einem militärischen Paragraphen verurteilt wurde.
R: Was können Sie konkret zu einer Bedrohung der BF sagen?
Z1: Das möchte ich ja sagen. Wenn man nach dem § 208 verurteilt wird und das ist immerhin ein militärischer Paragraph, dann wird man nicht mehr in Ruhe gelassen. Solche Menschen verschwinden oder man findet nur die Leichen dieser Menschen.
R: Waren Sie je bei einer Bedrohung oder ähnlichem der beiden BF dabei?
Z1: Nein, ich war nicht dabei.
R: Woher wissen Sie dann von Bedrohungen geben der BF?
Z1: Dass man sie bedroht hat.
R: Woher wissen Sie das?
Z1. Ich habe nicht gesagt, dass ich dabei war, als man ihn bedroht hat. Aber es ist sehr wahrscheinlich. Die Wahrscheinlichkeit gibt es.
R: Wieso glauben Sie das?
Z1. Ich weiß das, weil ich Ähnliches erlebt habe. Die, die mit mir in Tschetschenien inhaftiert waren...
R: Waren Sie gemeinsam mit dem BF1 inhaftiert?
Z1: Ja, das war in XXXX.
R: Was haben Sie dort erlebt mit ihm?
Z1: Als ich das erfahren habe, haben wir uns beim ORB und beim RUBOP getroffen. Offiziell heißt das ORB. Man hat uns zum SIZO gebracht. Ich habe viele Leute dort gesehen, unter anderem ihn.
R: Was wissen Sie von einer Verfolgung des BF1 nach seiner Haftentlassung?
Z1: Nachher weiß ich das nicht. Nein, ich weiß es nicht, aber ich weiß, dass die Leute, die mit mir gesessen sind nach Ihrer Freilassung auch nicht in Ruhe gelassen wurden. Ca. fünf von ihnen wurden umgebracht.
R: Wieso glauben Sie, dass der BF1 in Gefahr wäre, wenn er in die Russische Föderation zurückkehren müsste?
Z1: Sein Familienname ist XXXX. Ich kannte seinen Verwandten persönlich. Vier Schwestern und zwei Brüder wurden umgebracht.
R: Vier Brüder und zwei Schwestern des BF1 wurden umgebracht?
Z1: Ich meine Cousins und Cousinen.
R: Vier Cousins und zwei Cousinen wurden umgebracht?
Z1: Ja, ob er einen leiblichen Bruder hat oder nicht, dass weiß ich nicht. Aber ich kannte die Verwandten von ihm.
R: Nun wurde der BF1 aus der Haft entlassen und eigentlich danach in Ruhe gelassen. Wie erklären Sie sich, dass er jetzt, wenn er wieder in die Russische Föderation zurückkehren würde, einer Gefahr ausgesetzt wäre?
Z1: Ich glaube, dass es sich nur um die Zeit gehandelt hat, dass es früher oder später gekommen wäre, die Gefahren.
R: Wie eng sind Sie mit dem BF1 in Kontakt?
Z1: Jetzt?
R: Ja.
Z1: Wir telefonieren hin und wieder. Ich besuche ihn auch.
R an Z1: Möchten Sie an den Zeugen Fragen stellen?
RV: Wissen Sie ob der BF1 gefoltert wurde im Gefängnis?
Z1: Ja, aber ich war nicht dabei, als er gefoltert wurde.
R: Woher wissen Sie das?
Z1: Ich habe ihn gesehen. Wenn man zur Gerichtsverhandlung gebracht wird, dann sieht man sich. Es gibt ja auch eine zweimonatige Verlängerung.
R: War die Folter des BF1 eine Ausnahme oder die Regel in der Haftanstalt?
Z1: Die, die nach militärischem Paragraphen verurteilt oder verdächtigt waren, wurden gefoltert, aber so Drogenabhängige oder andere, so wie Diebe nicht wirklich.
RV: Waren Sie 2011 schon in Österreich?
Z1: Ja.
R: Wissen Sie ob der BF1 auch nach seiner Haftentlassung Bedrohungen oder sonstigen Gefahren ausgesetzt war?
Z1: Nein, das weiß ich nicht.
R: Ich habe keine weiteren Fragen und beende die Befragung.
Die Dolmetscherin wird Ihnen jetzt die Niederschrift zurückübersetzen und sagen Sie, wenn Korrekturen anzubringen sind.
R: Wurde die Niederschrift korrekt protokolliert und rückübersetzt?
Z2: Ja.
(...)
R weist BF1 und BF2 darauf hin, dass binnen 10 Tagen allfällige weitere Beweismittel und Dokumente vorzulegen sind. Dies betrifft auch allfällige Stellungnahmen zu den Länderberichten sowie allfällige Unterlagen zum Gesundheitszustand.
R: Gibt es Unterlagen Ihrerseits bezüglich des Gesundheitszustands?
BF1: Ja, die habe ich Zuhause.
R: Sei können diese binnen 14 Tagen vorlegen. Gibt es medizinische Unterlagen aus der Russischen Föderation bezüglich Ihrer Folter oder allfälliger Behandlungen?
BF1. Nein, meine Frau ist zu den Rechtschützern gegangen, aber man hat ihr gesagt, dass man keine offiziellen Dokumente ausstellen kann.
R: Sie haben in der Beschwerdeergänzung auch Unterlagen von Ladungen aus dem Jahr 2012 zu zwei Hauptverhandlungen vorgelegt. Wie haben Sie die erhalten?
BF1: Ich habe sie in Polen über meine Bekannten bekommen.
R: Das sind aber zwei andere Ladungen als die aus dem Jahr 2011.
BF1: Einige von ihnen habe ich, glaube ich, hier bekommen. Ich glaube hier, aber das weiß ich jetzt nicht mehr genau. Ich glaube, dass man meiner Frau Kleidung geschickt hat und man hat die Ladungen mitgeschickt.
R legt BF1 die mit der Beschwerdeergänzung, am 27.05.2013 vorübermittelten Ladungen.
BF1: Sie wollen wissen, wie ich meine Ladungen bekommen habe? Ich glaube, dass das meine Mutter mittgeschickt hat, als meine Mutter meiner Frau Kleidung mitgeschickt hat. Es gibt auch Leute, die hin und herfahren und gegen Entgelt auch Sachen transportieren. Ich glaube, dass ich so die Ladungen gekriegt habe. Ich kann mich jetzt nicht mehr daran erinnern.
(...)"
24. Am 11.03.2015 wurden hinsichtlich der Beschwerdeführerin insbesondere folgenden Unterlagen übermittelt:
- Ergänzender Befund eines Fachärztezentrums vom 04.06.2014, mit dem insbesondere eine Eisentherapie empfohlen wurde
25. Am 16.03.2015 langte die Übersetzung des vom Ehemann vorgelegten Formulars ein. Es handelt sich dabei um eine gerichtliche Ladung als Verdächtiger in einer Strafsache, gerichtet an "XXXX, vom XXXX in Tschetschenien, datiert mit XXXX. Die Vorladung ergeht für den XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des ersten Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 30.01.2012 und auf Grundlage des zweiten Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutzes vom 04.12.2012, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.04.2012 (1) und vom 26.02.2013 (2), der Beschwerde gegen die Bescheide hinsichtlich der gesamten Familie vom 26.02.2013, der in den Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zur Person und den Fluchtgründen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie ist am 30.11.1982 geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Ihre Identität wurde bereits vom Bundesasylamt festgestellt; es haben sich diesbezüglich keine Zweifel ergeben.
Die Beschwerdeführerin brachte am 30.01.2012 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie zuvor gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern XXXX, (Beschwerdeführer zu W162 1426428-1 und W162 1426428-2 und Beschwerdeführer zu W162 1426429-1 und W162 1426429-2) illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt war. Mit Bescheid vom 11.04.2012, Zl. 12 01.302-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 30.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Z. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Der Asylgerichtshof wies mit Entscheidungen vom 03.09.2012, Zlen D9 426429-1/2012/5E, D9 426427-1/2012/6E und D9 426428-1/2012/5E die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.04.2012 hinsichtlich der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer zwei minderjährigen Söhne ab, und ordnete die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet an. Der Asylgerichtshof ordnete weiters an, dass die Ausweisung bis Ende Dezember 2012 aufzuschieben sei, da die Beschwerdeführerin im achten Monat schwanger sei und die Durchführung einer Ausweisung in den Wochen nach der Geburt angesichts des Schonungsbedarfs (vgl. §§3 und 5 Mutterschutzgesetz) mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre. Der Verfassungsgerichtshof erkannte am 11.12.2013 in seinen Erkenntnissen (Zlen. U1914/2012-25, U1915-1916/2012-17) hinsichtlich der angefochtenen Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom 03.09.2012, dass die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden seien. In der Folge wurden die Entscheidungen aufgehoben. Im Detail wurde vom Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen im Zuge der Befragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zwar nicht behauptet habe, dass sie bereits Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sei, wohl aber, dass man ihr gedroht habe, sie zu vergewaltigen. § 20 Abs. 1 AsylG 2005 bestimme, dass jener Asylwerber von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sei, der seine Furcht vor Verfolgung auf "Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung" gründe. Da der Asylgerichtshof durch einen aus einem vorsitzenden Richter und einem beisitzenden Richter bestehenden Senat über die Beschwerde entschieden habe, wurde die Beschwerdeführerin laut Einschätzung des Verfassungsgerichtshofs somit in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Bereits vor dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hatte die Beschwerdeführerin am 04.12.2012 für sich und ihre minderjährigen Kinder einen zweiten Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2013 abgewiesen worden war. Gleichlautende Entscheidungen waren auch hinsichtlich der minderjährigen Söhne der Beschwerdeführerin ergangen.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu W162 1433548-1) sowie Vater der minderjährigen Beschwerdeführer gelangte am 27.08.2012 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2013 wurde der Antrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 27.08.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.), und dieser gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Auch hinsichtlich des Asylantrages vom 19.10.2012 der am 26.09.2012 in Österreich geborenen Tochter der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin vom W162 1433549-1) erging am 26.02.2013 eine gleichlautende Entscheidung des Bundesasylamtes.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass ihr in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien bzw. Inguschetien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Beschwerdeführerin ist im Wesentlichen gesund. Sie führte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, dass sie an keinen chronischen Erkrankungen leidet und lediglich Medikamente gegen ihre überhöhten Cholesterinwerte einnimmt und unter einer nicht näher von der Beschwerdeführerin beschriebenen Allergie leidet. Auf Aufforderung der erkennenden Richterin wurde eine 10-tägige Frist zur Vorlage etwaiger medizinischer Unterlagen eingeräumt, woraufhin hinsichtlich der Beschwerdeführerin einzig ein ergänzender Befund eines Fachärztezentrums vom 04.06.2014 vorgelegt wurde, mit dem insbesondere eine Eisentherapie empfohlen wurde.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
In der Russischen Föderation leben zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrer ersten Antragsstellung auf internationalen Schutz am 30.01.2012 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt. Die Beschwerdeführerin bezieht seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation insbesondere in Tschetschenien:
Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien sowie zu Inguschetien wird prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelten sowie in der Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen (Stand: Juni 2014) verwiesen, zu denen die Beschwerdeführerin weder im Rahmen der Beschwerdeverhandlung noch anlässlich der ihr eingeräumten Frist und des Parteiengehörs nicht substantiiert Stellung genommen hat.
Insbesondere zur Sicherheitslage, zur Widerstandsbewegung, zur wirtschaftlichen und sozialen Lage, zur Situation von Rückkehrern und zur medizinischen Versorgung wird zusammengefasst und auszugsweise Folgendes festgestellt:
" (...)
2. Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014). Sie ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der 83 Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der St aatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal - Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012 (AA 6.2014). Gegen Ende 2012 gab es weniger öffentliche Proteste, Meinungsumfragen zufolge nahm jedoch auch die Zustimmung der Bevölkerung zur politischen Führung ab (AI 23.5.2013).
Unter dem Eindruck der Ukrainekrise haben in Russland die meisten Regionen am 14.9.2014 neue Gouverneure und Kommunalparlamente gewählt. Auch die Halbinsel Krim war zum ersten Mal nach ihrer Annexion im März dabei. Die Ukraine sieht die Krim weiter als ihr Territorium an und verurteilt die Abstimmung deshalb als illegal. Auf der Krim gingen 70,47 Prozent der Stimmen an die Regierungspartei "Einiges Russland" (Standard 15.9.2014). Die liberale russische Opposition beklagte am Sonntag Fälle von Wahlfälschung etwa in St. Petersburg, der Heimatstadt von Präsident Wladimir Putin. Die unabhängige Wahlbeobachterorganisation Golos listete Dutzende Verstöße auf. Die zentrale Wahlleitung in Moskau sprach dagegen von "unbedeutenden Vorfällen". Insgesamt waren nach jüngsten Angaben rund 75 Millionen Menschen in weiten Teilen Russlands zur Abstimmung aufgerufen. Dabei wurden unter anderem 30 Gouverneure gewählt - allerdings gab es keinen einzigen Machtwechsel, wie Medien berichteten. Auf ganz Russland gesehen habe die Wahlbeteiligung bei durchschnittlich 46,25 Prozent gelegen (Zeit Online 15.9.2014, Kleine Zeitung 14.9.2014). Nach einigen politischen Reformen in Reaktion auf die Proteste wird seit Mai 2012 eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda von nicht traditionellen sexuellen Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte verschlechtern (AA 6.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (6.2014): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid 167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laende rinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik node.html, Zugriff 3.9.2014
- AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local link/248036/374230 de.html, Zugriff 3.9.2014
- CIA - Central Intelligence Agency (20.6.2014): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html , Zugriff 3.9.2014
- Kleine Zeitung (14.9.2014): Russland wählte unter Eindruck der Ukraine-Krise,
http://www.kleinezeitung.at/nachrichten/politik/3739378/regionalwahlen-russlandbegonnen.story , Zugriff 16.9.2014
- Standard (15.9.2014): "Geeintes Russland" festigt Position bei Regionalwahlen,
http://derstandard.at/2000005575660/Kremlpartei-Geeintes-Russland-festigt-Position-bei-Regionalwahlen , Zugriff 16.9.2014
- Zeit Online (15.9.2014): Kremlpartei gewinnt Kommunalwahl auf der Krim,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-09/russland-kommunalwahlen-krim-moskau , Zugriff 16.9.2014
2.1. Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Die Kennzahlen betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen.
Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (ÖIF/Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013). Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).
Quellen:
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
- ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus:
The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file upload/1002 1379094096 the-north-caucasus-the-challengesof-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governanceelections-rule-of-law.pdf, Zugriff 2.9.2014
- ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
- Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya,
http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html , Zugriff 2.9.2014
- ÖIF/Rüdisser, V. (2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,
http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation russiche foederati ontschetschenische republik/, Zugriff 2.9.2014
- Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76 - Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 2.9.2014
2.2. Dagestan
Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014). Oberhaupt der Republik Dagestan ist seit Anfang 2013 Ramasan Abdulatipow (Russland aktuell 28.1.2013).
Quellen:
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
- Russland aktuell (28.1.2013): Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt,
http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel in dagestan neues republik oberha upt 4508.html, Zugriff 15.9.2014
2.3. Inguschetien
Die jüngste Republik - Inguschetien - wurde am 4. Juni 1992 konstituiert. Ihr Territorium befindet sich an den nördlichen Hängen des Großen Kaukasischen Rückens und grenzt an die Gebiete Kabardino-Balkariens, Nord-Ossetiens, Tschetscheniens und Georgiens. Die Bevölkerung Inguschetiens beträgt 442.000 Menschen; 39,9% davon leben in den Städten und 60,1% auf dem Land. Es gibt unter den Bürgern der Republik 71 Nationalitäten. Die drei größten sind Inguschen (77%), Tschetschenen (20%) und Russen (1,19%) und andere (0,5%). Demographisch gesehen hat Inguschetien eine hohe Geburtenrate, eine niedrige Sterblichkeitsrate, eine relativ hohe durchschnittliche Lebenserwartung, bei einem Durchschnittsalter der Bevölkerung von 28,7 Jahren (IOM 6.2014).
Inguschetien ist eine Republik der Russischen Föderation mit rund
3.600 km2, die Mehrheitsreligion ist der Islam. Der derzeitige Präsident, der hoch dekorierte Karrieresoldat Junus-Bek Jewkurow, wurde im Oktober 2008 vom russischen Präsidenten Medwedew ernannt, und ersetzte Murat Zjazikow in dieser Funktion. Jewkurow wurde im Juni 2009 bei einem Selbstmordattentat schwer verletzt, und verbrachte zur Genesung zwei Monate in Moskau. (BBC 10.12.2012)
Quellen:
- BBC News: Regions and Territories - Ingushetia, Stand 10.12.2012, http://www.bbc.com/news/world-europe-20615793 , Zugriff 16.7.2014
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
2.4. Krimkrise und Angliederung der Krim an Russland
Die Ankündigung der ukrainischen Regierung, das Assozierungsabkommen mit der EU nicht unterzeichnen zu wollen, führte zu den sogenannten Euromaidan-Protesten in der Ukraine. Die Protestierenden forderten vor allem die Amtsenthebung von Präsident Wiktor Janukowitsch, vorzeitige Präsidentschaftswahlen sowie die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der EU. Ab dem 18. Februar 2014 eskalierten die Proteste in Kiew zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen. Nachdem das ukrainische Parlament den Präsidenten Janukowitsch für abgesetzt erklärt hatte, lehnten sich Teile der mehrheitlich russischstämmigen Bevölkerung der Halbinsel Krim gegen die auch aus Mitgliedern nationalistischer Parteien bestehende Übergangsregierung der Ukraine auf. Komplizierter wurde die Lage durch eine gesteigerte Militärpräsenz Russlands auf der Krim. Das Parlament der Autonomen Republik Krim in der Hauptstadt Simferopol stimmte am 6. März für eine "Wiedervereinigung" mit Russland. Präsident Putin erklärte zuvor, dass Russland zwar keinen Anschluss der Krim plane, aber das Volk der Halbinsel darüber frei entscheiden könne. In dem am 16. März 2014 durchgeführten Referendum über den Status der Krim sprachen sich angeblich 96,77% der Abstimmenden für einen Anschluss an Russland aus; die Wahlbeteiligung soll bei 83,1% gelegen haben. Völkerrechtlich sind Abspaltung und Referendum umstritten. Am 18. März 2014 unterschrieben die Russische Föderation und die Republik Krim einen Vertrag über die Eingliederung der Republik Krim in die Russische Föderation. Nach Ratifizierung des Vertrages durch die russische Duma und des russischen Föderationsrats unterschrieb Wladimir Putin das verfassungsändernde Gesetz zur Aufnahme der Republik in die Russische Föderation. Ministerpräsident Medwedew kündigte am 31. März 2014 an, auf der Krim eine Sonderwirtschaftszone zu errichten. Gehälter und Renten sollen angehoben, das Bildungs- und Gesundheitswesen sowie die örtliche Infrastruktur verbessert werden; der Krim-Tourismus wird hoch subventioniert. Am 1. Juni 2014 wurde der russische Rubel Einzelwährung auf der Krim, die ukrainische Hrywnja erhielt den Status einer ausländischen Währung. Die Zugehörigkeit der Krim zur Russischen Föderation wurde bislang international nicht anerkannt. Es wurden Sanktionen gegen Russland beschlossen (GIZ 8.2014).
Quellen:
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2014): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/ , Zugriff 2.9.2014
3. Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge gezeigt haben, kann es in Russland auch außerhalb der Kaukasus-Region jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt forderten Terroranschläge in Wolgograd (am 21.10.2013 und 30.12.2013 in Linienbussen, am 29.12.2013 im Eingangsbereich des Hauptbahnhofs) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Ein Terroranschlag auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo forderte am 24. Januar 2011 Dutzende Menschenleben, über 100 wurden verletzt. Am 29. März 2010 ereigneten sich in der Moskauer Metro zwei Sprengstoffexplosionen, dabei wurden Dutzende Menschen getötet (AA 15.9.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (15.9.2014): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit node.html, Zugriff 15.9.2014
3.1. Nordkaukasus
In den Regionen des Nordkaukasus (Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan, Nordossetien und Kabardino-Balkarien) besteht aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen, Entführungsfällen und Gewaltkriminalität ein hohes Sicherheitsrisiko (AA 8.9.2014).
Seit einigen Jahren schon breitet sich die Gewalt über die Grenzen der russischen Teilrepublik Tschetschenien aus und infiziert den gesamten Nordkaukasus. Betroffen ist vor allem der östliche Teil des Nordkaukasus - neben Tschetschenien besonders Dagestan und Inguschetien. Dabei konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan, die größte russische Teilrepublik im Nordkaukasus. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB 9.2013).
Im Sicherheitsbereich ist ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgte Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken (ÖB Moskau 9.2013). Mittlerweile ist Alexander Khloponin, der von Putin als Repräsentant des Nord-Kaukasus-Distrikts eingesetzt war, zurückgetreten und wird von Sergei Melikov, seines Zeichens Kommandeur der Truppen des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus, ersetzt. Er ist dadurch für alle Anti-terroristischen Operationen im Nordkaukasus verantwortlich. Dies kann als Zeichen dafür gesehen werden, dass der früheren Strategie, die Gewalt im Nordkaukasus mittels einer sozio-ökonomischen Entwicklung einzudämmen, der Nachrang gegenüber einer erneuten Offensive im Sicherheitsbereich gegeben wird. Da Melikovs Karriere hauptsächlich auf seine Erfahrung im Kampf gegen die militanten Aufständischen im Nordkaukasus fußt, liegt die Vermutung nahe, dass seine einzige Aufgabe als Gesandter des russischen Präsidenten im Nordkaukasus der Kampf gegen die bewaffneten Untergrundbewegungen ist (Jamestown 23.5.2014). Als Konkurrenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region. Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen:
• die Einsicht über die Notwendigkeit einer Strategie zur Lösung vieler örtlicher Probleme
• die Abnahme der Zahl zwischenethnischer Konflikte
• die Stabilisierung sozio-ökonomischer Bedingungen (IOM 6.2014)
Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 9.2013). Laut der monatlichen Statistik zu Opfern des Konflikts im Nordkaukasus wurden im ersten Halbjahr 2014 insgesamt 271 Opfer gezählt, davon 179 Todesopfer und 92 Verwundete (Caucasian Knot 2014a,b,c,d,e,f). Russlands Staatsfeind Nummer Eins, Doku Umarow (Kampfname Dokku Abu Usman), der selbsternannte "Emir" des "Kaukasus Emirats", ist tot. Zu dessen Nachfolger wurde Scheich Ali Abu Muhammad (auch Ali Abu Muhammad al Dagestani) ernannt. Zum Zeitpunkt und den genauen Umständen von Umarows Tods wurden keine Angaben gemacht (Standard 18.3.2014, Kurier 18.3.2014, Kavkaz Center 18.3.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.9.2014): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid 93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit node.html, Zugriff 8.9.2014
- Bundeszentrale für politische Bildung (6.1.2014): Nordkaukasus, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus , Zugriff 8.9.2014
- Caucasian Knot (28.2.2014a): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in January 2014 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/27405/ , Zugriff 8.9.2014
- Caucasian Knot (22.3.2014b): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in February 2014 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/27624/ , Zugriff 8.9.2014
- Caucasian Knot (23.4.2014c): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in March 2014 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkaz - uzel.ru/articles/27919/, Zugriff 8.9.2014
- Caucasian Knot (14.5.2014d): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in April 2014 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/28124/ , Zugriff 8.9.2014
- Caucasian Knot (30.6.2014e): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in May 2014 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/28567/ , Zugriff 8.9.2014
- Caucasian Knot (21.7.2014f): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in June 2014 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/28769/ , Zugriff 8.9.2014
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
- Jamestown Foundation (23.5.2014): Appointment of General Melikov to Replace Khloponin Points to Kremlin Bid to Subdue Dagestani Insurgency, North Caucasus Weekly Volume 15, Issue 10, http://www.jamestown.org/programs/nc/single/?tx ttnews%5Btt news%5D=42376tx ttn ews%5BbackPid%5D=759no cache=1, Zugriff 5.9.2014
- Kavkaz Center (18.3.2014): Caucasus Emirate's Emir Dokku Abu Usman martyred, Insha'Allah. Obituary, http://www.kavkazcenter.com/eng/content/2014/03/18/19017.shtml , Zugriff 5.9.2014
- Kurier (18.3.2014): Kreml-Todfeind Doku Umarow ist tot, http://kurier.at/politik/ausland/kreml-todfeind-doku-umarow-ist-tot/56.547.370 , Zugriff 5.9.2014
- Long War Journal (18.3.2014): Ali Abu Muhammad al Dagestani, the new emir of the Islamic Caucasus Emirate, in: Threat Matrix - A Blog of the Long War Journal, http://www.longwariournal.org/threat -
- matrix/archives/2014/03/ali abu muhammad al dagestani.php, Zugriff 5.9.2014
- ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
- Standard (18.3.2014): Islamistenführer Umarow angeblich tot, http://derstandard.at/1395056962017/Islamistenfuehrer-Umarow-angeblich-tot , Zugriff 5.9.2014
4. Rechtsschutz/Justizwesen
Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch sind Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wird meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wird. Der Ombudsmann für Menschenrechte gibt an, dass 57% der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund- /Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 67% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Verfahren werden üblicherweise vor einem Richter ohne Jury geführt. Für einige Verbrechen sind an höheren regionalen Gerichten auch Geschworenengerichte vorgesehen. Es gilt die Unschuldsvermutung. Bestimmte Verbrechen (u.a. Terrorismus, Spionage und Geiselnahme) müssen von drei Richtern verhandelt werden. Nur ein kleiner Anteil aller Strafrechtsfälle wird vor Jurys verhandelt (600-700 pro Jahr). Während Richter weniger als 1% der Angeklagten freisprechen, ist der Prozentsatz bei Verhandlungen mit einer Jury 20%. Das Gesetz erlaubt Staatsanwälten Freisprüche zu beeinspruchen, was sie meistens auch machen. Berufungsgerichte heben etwa 30% der Freisprüche auf und ordnen ein neues Verfahren an. Viele dieser Fälle enden in erneuten Freisprüchen (USDOS 27.2.2014, vgl. FH 23.1.2014, ÖB Moskau 9.2013). Da russische Staatsbürger die heimischen Gerichte oft nicht als fair betrachten, wenden sie sich zunehmend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (FH 23.1.2014).
Beobachter beklagen, dass immer wieder Strafverfahren benutzt werden, um gegen politische Gegner vorzugehen. Der frühere Präsident und nunmehrige Premierminister Medwedjew hat die Defizite im Justizsystem öffentlich kritisiert und verstärkte Bemühungen zur Reform des Justizwesens initiiert. Am 7. April 2010 hat Medwedjew eine Gesetzesnovelle bestätigt, die bei Wirtschaftsdelikten anstelle von Untersuchungshaft die Möglichkeit einer Kautionsleistung vorsieht. Damit reagierte er auf die Kritik, dass das Mittel der Untersuchungshaft besonders oft angewandt wird, wobei die Untersuchungshäftlinge öfters härteren Haftbedingungen als Strafgefangene ausgesetzt sind. Am 7. März 2011 setzte Medwedjew ein Gesetz in Kraft, welches es Richtern ermöglicht bei 68 Delikten (darunter Diebstahl sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität) von Freiheitsstrafen abzusehen und stattdessen Geldstrafen oder alternative Strafformen zu verhängen. Dennoch konstatieren Beobachter, dass in der Praxis alternative Strafformen nach wie vor kaum angewandt werden. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen UnternehmensOmbudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind (ÖB Moskau 9.2013).
Häufig wird der Vorwurf erhoben, Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten, Ermittlungsbeamten und anderen Vertretern der Ordnungskräfte würden zu unfairen Strafurteilen bzw. zu unangemessenen Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten führen. Im ganzen Land klagen Rechtsanwälte über Verfahrensmängel, die das Recht ihrer Mandanten auf ein faires Verfahren beeinträchtigen. Die Anwälte beschweren sich u.a. darüber, dass ihnen der Zugang zu ihren Mandanten verweigert wird, dass mutmaßliche Straftäter in Gewahrsam genommen werden, ohne umgehend ihre Rechtsbeistände und Angehörigen zu informieren, und dass staatlich besoldete Pflichtverteidiger benannt werden, die dafür bekannt sind, Verfahrensfehler und Misshandlungen nicht zu beanstanden (AI 23.5.2013).
Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen.
Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die neue Gesetzgebung ist bereits in Kraft getreten, in der Praxis allerdings noch nicht angewendet worden. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus jedoch bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (6.2014): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid 167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laende rinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik node.html, Zugriff 8.9.2014
- AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local link/248036/374230 de.html, Zugriff 8.9.2014
- CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorismlaw-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html , Zugriff 8.9.2014
- FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/268011/395592 de.html, Zugriff 1.9.2014
- ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
- U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/270638/399498 de.html, Zugriff 8.9.2014
4.1. Tschetschenien
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährt, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 21.1.2014).
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).
Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
- Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- BAA/Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien
- CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muiznieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013, http://www.ecoi.net/file upload/1226 1384353253 com-instranetrf.pdf; Zugriff 8.9.2014
- HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/267714/395074 de.html, Zugriff 8.9.2014
5. Änderung Staatsbürgerschaftsgesetz
Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 182 vom 12. November 2012 wurde das Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der RF" geändert, wobei die wichtigsten Änderungen in einem neuen Kapitel des Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft der RF" (i.e. Kapitel VIII.I, Artikel 41) enthalten sind. Diese Änderungen bringen vor allem für staatenlose ehemalige Sowjetbürger Erleichterungen bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit (Konsularabteilung ÖB Moskau 29.5.2013).
Konkret sind Personen, die am 5. September 1991 Staatsbürger der UdSSR waren und sich vor dem 1. November 2002 in der Russischen Föderation niedergelassen haben, die russische Staatsangehörigkeit bislang nicht erworben haben und unter der Voraussetzung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder eine Niederlassungsbewilligung in einem anderen Staat besitzen, beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nunmehr von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen. Nicht erforderlich sind in diesem Fall 5 Jahre dauerhafte Niederlassung in der RF, der Nachweis einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, der Nachweis eines legalen Einkommens und der Nachweis der Kenntnis der russischen Sprache (Konsularabteilung ÖB Moskau 29.5.2013). Personen, die keine Ausweisdokumente besitzen, wird ein temporäres Ausweisdokument ausgestellt, das für die Dauer der Bearbeitung des Staatsbürgerschaftsantrages gültig ist. Das Gesetz verbessert damit die Situation von staatenlosen Personen, die kein Ausweisdokument und keinen Nachweis einer legalen Niederlassung haben, was in der Vergangenheit zu Problemen beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit geführt hatte. Die Bestimmungen von Kapitel VIN.1 des Gesetzes "über die Staatsbürgerschaft der RF" sollen bis 1. Jänner 2017 angewendet werden (Konsularabteilung ÖB Moskau 29.5.2013).
Quellen:
- - Konsularabteilung der ÖB Moskau (29.5.2013): per Email am 29.5.2013
6. Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 27.2.2014).
Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russ. Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 9.2013).
Quellen:
- ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
- U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/270638/399498 de.html, Zugriff 8.9.2014
6.1. Nordkaukasus
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).
Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
- AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local link/248036/374230 de.html, Zugriff 8.9.2014
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
- U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/270638/399498 de.html, Zugriff 8.9.2014
7. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.
Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 10.6.2013).
Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden bezieht sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 9.2013).
Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgehen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählen der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigert man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernennt stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen kann, dass sie Spuren von Folter ignorieren. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wird jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet sind (AI 23.5.2013).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local link/248036/374230 de.html, Zugriff 2.9.2014
- ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
- U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/270638/399498 de.html, Zugriff 2.9.2014
8. Korruption
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im April 2013 unterschrieb Putin ein Dekret, das Staatsbeamte dazu zwingt, Vermögenswerte im Ausland aufzugeben. Somit sind sie noch mehr von der Gnade des Kremls abhängig, aber auch weniger von internationalen menschenrechtlichen Sanktionen bedroht. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Abteilung Resultate produzieren wird. Laut Transparency International glauben nur 5% der Bevölkerung, dass die AntiKorruptionsmaßnahmen der Regierung effektiv sind (FH 23.1.2014).
Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.2.2014).
Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014).
Quellen:
- AI - Amnesty International (9.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen,
http://www.amnesty.de/iournal/2013/oktober/hinter-den-bergen , Zugriff 8.9.2014
- FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/268011/395592 de.html, Zugriff 1.9.2014
- IAR - International Affairs Review (31.3.2014): The Post-Sochi North Caucasus Remains Mired in Corruption, http://www.iar-gwu.org/content/post-sochi-north-caucasus-remainsmired-corruption , Zugriff 8.9.2014
- U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/270638/399498 de.html, Zugriff 8.9.2014
9. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Seit Sommer 2012 gilt in Russland ein Gesetz, das Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die mit ausländischen Geldern finanziert werden und denen eine politische Tätigkeit unterstellt wird, zu einer Registrierung als "ausländische Agenten" beim Justizministerium verpflichtet. Im Februar 2013 begann die russische Generalstaatsanwaltschaft mit einer ersten umfassenden Überprüfung dieser NGOs (RBTH 15.5.2014, vgl. ÖB Moskau 9.2013, HRW 21.1.2014). Nun startete die zweite Phase der Überprüfung. Die Kontrollen betrafen bisher sechs Menschenrechtsorganisationen in Tatarstan, Sankt Petersburg und Nischni Nowgorod, denen eine politische Tätigkeit vorgeworfen wird. In Sankt Petersburg durchsuchten die Staatsanwälte die Büros der Organisation "Soldatenmütter Sankt Petersburg", des "Instituts Razvitija Pressy" (Institut für Presseförderung) und des Vereins "Deutsch-Russischer Austausch". Letzterer befasst sich mit dem Austausch innovativer Ideen zwischen sozialverantwortlichen Unternehmen und dem staatlichen Sektor in Russland und Europa. Vertreter der drei Organisationen berichteten, dass die Staatsanwälte unangemeldet erschienen seien. Sie händigten einen Bescheid über den Beginn einer umfassenden Kontrolle der Rechtskonformität der NGO-Tätigkeiten aus. Darin fordert die Aufsichtsbehörde die Organisationen auf, ihre letzten Satzungsänderungen, ihre Finanzierungsquellen sowie die von ihren Mitarbeitern zwischen 2012 und 2014 durchgeführten Aktionen offenzulegen. Nach der Einführung des NGO-Gesetzes im Sommer 2012 stellten die meisten NGOs den Behörden bereits freiwillig genaue Informationen zu ihrer Tätigkeit zur Verfügung. Daraufhin veranlasste das Justizministerium die Auflösung von "Golos" ("Stimme"), einer Vereinigung, die sich mit der Aufdeckung von Wahlmanipulationen beschäftigte. Unklar ist noch die exakte Definition des Begriffs "politische Betätigung". Das Verfassungsgericht, bei dem die NGOs Beschwerde eingelegt hatten, erklärte das NGO- Gesetz im April diese Jahres als verfassungskonform, machte aber deutlich, dass Kritik an den Staatsorganen nicht generell als Grundlage für die Aufnahme von NGOs in das "Register für ausländische Agenten" angesehen werden darf. Einige Staatsanwälte hatten gefordert, dass grundsätzlich all diejenigen NGOs als "ausländische Agenten" anzusehen sind, die sich mit den Rechten von Armeeangehörigen sowie ökologischen Themen beschäftigen. Nach Angaben der Aufsichtsbehörde wurden in Russland bis heute mehr als 200 NGOs ermittelt, die unter die Kategorie "ausländischer Agent" fallen könnten. Gegen mehr als 20 davon sind aktuell Klagen bei russischen Gerichten anhängig. Im "Register ausländischer Agenten" ist bisher lediglich eine Organisation mit dem Namen "Förderung der Konkurrenzfähigkeit in den Ländern der GUS" verzeichnet (RBTH 15.5.2014, vgl. FH 23.1.2014, FH 12.6.2014, US DOS 27.2.2014).
Quellen:
- FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/268011/395592 de.html, Zugriff 1.9.2014
- FH - Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/277855/407201 de.html, Zugriff 8.9.2014
- HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/267714/395074 de.html, Zugriff 8.9.2014
- ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
- RBTH - Russia beyond the Headlines (15.5.2014): Neue Ermittlungswelle gegen NGOs in Russland, http://de.rbth.com/politik/2014/05/15/neue ermittlungswelle gegen ngos in russland 29 461.html, Zugriff 8.9.2014
- U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/270638/399498 de.html, Zugriff 8.9.2014
9.1. Tschetschenien
NGO-Aktivitäten und internationale humanitäre Hilfe bleiben im Nordkaukasus stark beschränkt (US DOS 27.2.2014). Öffentliche Wohltätigkeitsorganisationen betreiben humanitäre Tätigkeiten, die verschiedene Formen von Hilfsleistung umfassen können: so z.B. juristische, soziale, psychologische und medizinische Hilfe oder Hilfe für junge Fachleute bei der Arbeitssuche. Hauptsächlich jedoch sind die Hilfsleistungen für Menschen gedacht, die einer benachteiligten und besonders schutzbedürftigen Personengruppe zugerechnet werden können (Flüchtlinge, Binnenvertriebene, Jugendliche, Kampfgeschädigte, usw.) (IOM 6.2014)
Die Nichtregierungsorganisation Vesta bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:
Rechtsberatung bezüglich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Anträgen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen für die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen (BAMF/IOM 16.5.2012). Laut Swetlana Gannuschkina, Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene bei Memorial, ist Vesta eine Organisation, die von UNHCR gegründet wurde, sich aber völlig in das Kadyrowsche System eingefügt hat (ACCORD 4.7.2012).
Die Menschenrechtsorganisation Memorial bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von Rückkehrern und Zwangsumgesiedelten in Grosny (BAMF/IOM 16.5.2012).
Der deutsche eingetragene Verein AMICA betätigt sich unter anderem auch in Tschetschenien. Hierzu gibt es zwei Projektpartner vor Ort namens Zhenshchiny za razvitie und Sintem in Grosny. Der Verein AMICA befähigt Frauenorganisationen in Nachkriegs- und Krisenregionen dazu, nachhaltige Strukturen zur Unterstützung von Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, aufzubauen. Dazu gehört:
• psychosoziale Arbeit mit T raumatisierten
• medizinische Versorgung
• Rechtsberatung
• Begegnungen zwischen ethnischen Gruppen
• berufliche Qualifizierung
• Maßnahmen zur Existenzsicherung
• Aufklärungsprogramme für Mädchen
• Öffentlichkeitsarbeit und Lobbying zu Frauenrechten und der Situation von Frauen in Kriegs- und Krisenregionen
• Stärkung der Rolle von Frauen in Nachkriegsregionen
• Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen (AMICA o.D.a,b)
Quellen:
- ACCORD (4.7.2012): Frauen in Tschetschenien, Bericht zum COI-Workshop vom 17. Februar 2012 in Wien mit Vorträgen von Uwe Halbach und Swetlana Gannuschkina, http://www.refworld.org/pdfid/4ff533d62.pdf , Zugriff 8.9.2014
- AMICA e.V. (o.D.a): Wir über uns, http://www.amica-ev.org/de/ueber-amica-e.v ; Zugriff 8.9.2014
- AMICA e.V. (o.D.b): Chronik von AMICA e.V., http://www.amica-ev.org/de/ueber-amica - e.v/chronik-von-amica-e.v; Zugriff 8.9.2014
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und IOM - International Organisation of Migration (16.5.2012): IOM Individualanfrage ZC96
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
- U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/270638/399498 de.html, Zugriff 8.9.2014
10. Ombudsmann
Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.6.2013). Er kommentiert zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, Schikanen beim Militär und Religionsfreiheit. Er kritisiert auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzt seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen geben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle. Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Alle bis auf sechs der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich ist. Ihre Effektivität variiert erheblich (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/270638/399498 de.html, Zugriff 8.9.2014
11. Wehrdienst
Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Die Militärstaatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst.
Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch. Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat. Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht. Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NGO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschenrechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benutzen, auch um auf Notlagen hinzuweisen.
Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 10.6.2013).
Physische Misshandlungen und Schikanen beim Militär bleiben weiterhin ein Problem. Das Komitee der Soldatenmütter berichtet, dass im Laufe des Jahres 2013 mehr Vorfälle bezüglich Dedowschtschina gemeldet wurden. Das Komitee erhielt 15.000 Beschwerden (USDOS 27.2.2014).
Die Misshandlung von Rekruten ist ein bei den russischen Streitkräften verbreitetes Problem. Das Verteidigungsministerium hat das Problem erkannt und arbeitet sowohl mit dem Menschrechtsombudsmann der Regierung als auch mit NGOs zusammen, um die Menschenrechtssituation in den Streitkräften zu verbessern. So wird Rekruten das Recht eingeräumt die Kasernen über das Wochenende zu verlassen und in Einheiten nahe ihrem Wohnsitz zu dienen. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums sind in den Streitkräften jedes Jahr mehrere Dutzend Todesopfer und mehrere tausend Verletzte aufgrund von Misshandlungen zu beklagen. Hinzu kommt eine hohe Zahl von Selbstmorden unter Rekruten, die auf Misshandlungen zurückzuführen sind. NGOs kritisieren, dass es nur in seltenen Fällen zu einer Verurteilung der Schuldigen kommt (ÖB Moskau 9.2013).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
- U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/270638/399498 de.html, Zugriff 4.9.2014
11.1. Tschetschenien
Aus Tschetschenien werden seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt, beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige (AA Bericht 7.3.2011).
Erst Anfang 2000 wurden 15 tschetschenische Sportler, die aus dem Lager der moskautreuen Regierung in Grosny stammten, in eine Moskauer Truppeneinheit einberufen. Nach heftigen Zusammenstößen mit anderen Wehrpflichtigen und Offizieren wurde das Experiment schnell beendet. Ein Versuch, im Jahre 2007 Tschetschenen zum Wehrdienst in Russland einzuberufen, scheiterte an heftigen Protesten in Grosny. Seit 2001 haben daher nur wenige Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst (Russland Aktuell 22.7.2011).
Am 31.3.2014 machte der Generalleutnant der russischen Streitkräfte eine überraschende Bemerkung bezüglich Einberufung von Wehrpflichtigen aus dem Nordkaukasus. Laut seiner Aussage, sollen zukünftig auch wieder Nordkaukasier einberufen werden. Solch eine Aussage ist unüblich, da seit 1991 keine tschetschenischen Männer mehr eingezogen wurden. 2013 stellte Tschetschenien 620 Männer für die russische Armee jedoch innerhalb Tschetscheniens ab. Schon Ende 2012 verkündete Verteidigungsminister Sergei Shoigu, dass die (diskriminierenden) Einschränkungen bezüglich Einberufung von Nordkaukasiern beendet werden würden. Seine Versprechungen haben sich aber nie verwirklicht - jedenfalls bis jetzt. Die Anzahl an verfügbaren Wehrpflichtigen aus dem Nordkaukasus ist signifikant. Es könnten bei einer einzigen Einberufung über 100.000 Wehrpflichtige (allein aus Tschetschenien 80.000) eingezogen werden. Im Vergleich dazu werden jährlich unter 300.000 Wehrpflichtige in der ganzen Russischen Föderation einberufen (Jamestown 23.4.2014).
Quellen:
- Auswärtiges Amt (7.3.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- Jamestown Foundation (23.4.2014): Eurasia Daily Monitor, Volume 11, Issue 75, Russian Military Says It Will Lift Restrictions on Drafting North Caucasians
- Russland Aktuell (22.7.2011): Kapitulation: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenien, Tschetschenien Zugriff 4.9.2014
11.2. Wehrersatzdienst
Es gibt einen allgemeinen Wehrdienst für Männer, aber die Verfassung sieht auch einen Wehrersatzdienst für jene vor, die sich aus Gewissensgründen weigern, eine Waffe zu tragen (Art. 59 Abs. 3 der Verfassung). Der normale Wehrdienst dauert 12 Monate, der Wehrersatzdienst im Verteidigungsministerium 18 Monate, und außerhalb dessen 21 Monate. Ein Erlass des Präsidenten - seit Oktober 2012 in Kraft - macht ein Aufschieben des Wehrdienstes für 150 Wehrpflichtige, die schon Priester oder Diakone sind, möglich (AA 10.6.2013; vgl. USDOS 28.7.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- USDOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local link/281983/412342 de.html, Zugriff 2.9.2014
11.3. Desertion
Im Artikel 338 des russischen Strafgesetzbuches ist Desertion mit bis zu sieben Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen; Desertion mit Waffe oder in der Gruppe ist mit bis zu drei bis zehn Jahren zu bestrafen. Wenn ein Soldat zum ersten Mal desertiert, und dies durch besondere Umstände herbeigeführt wurde, kann der Deserteur von seiner strafrechtlichen Verfolgung befreit werden (Criminal Code 24.5.1996).
Quellen:
- The Criminal Code of the Russian Federation (24.5.1996): Part II, Section XI, Chapter 33, Article 338, http://www.russian-criminal-code.com/PartII/SectionXI/Chapter33.html , Zugriff 4.9.2014
12. Allgemeine Menschenrechtslage
Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.
Menschenrechtsverteidiger beklagen jedoch zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 6.2014).
In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt (ÖB Moskau 9.2013).
Es gibt Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertreten, müssen mit tätlichen Angriffen u. a. durch Polizeibeamte rechnen. Staatliche Funktionäre versuchen immer wieder, einzelne Menschenrechtsverteidiger, bestimmte NGOs und generell die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen in Misskredit zu bringen (AI 23.5.2013).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (6.2014): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid 167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laende rinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik node.html, Zugriff 2.9.2014
- AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local link/248036/374230 de.html, Zugriff 1.9.2014
- ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
12.1. Nordkaukasus
Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. Die Behörden verstoßen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen werden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen. Insbesondere Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind potentiell gefährdet. Vor allem im besonders unruhigen Dagestan kommt es seit einiger Zeit immer wieder zur gezielten Ermordung moderater muslimischer Geistlicher. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück. (ÖB Moskau 9.2013).
Im Nordkaukasus verüben bewaffneten Gruppen Anschläge auf Sicherheitsbeamte, Regierungsmitglieder, prominente Personen oder beliebige Menschen aus der Bevölkerung. Anwälte im Nordkaukasus, die Opfer von Folter und unfairen Gerichtsverfahren verteidigen, geraten oft selbst in die Schusslinie. Die Behörden haben die Verpflichtung für die Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen. Bei ihren Untersuchungen schrecken sie vor Folter und Misshandlungen nicht zurück und verstoßen so gegen die Menschenrechte und die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit. Auch gibt es Hinweise auf Verschleppungen und außergerichtliche Hinrichtungen. Offizielle Untersuchungen bleiben aus, dies schürt die Spirale der Gewalt (AI 20.3.2013).
Das am weitesten verbreitete Verbrechen in Tschetschenien ist die Entführung oder Verschleppung: Unbekannte, meist maskierte und bewaffnete Männer dringen in die Wohnung des Opfers ein und zerren den Betroffenen mit sich. In den ersten Tagen nach der Tat verweigern die Behörden die Auskunft über diese Fälle. Menschen werden aber auch auf offener Straße verschleppt. Sie werden in illegale Gefängnisse gebracht und systematisch gefoltert. Einige werden ermordet. In manchen Fällen wird dann ein Verfahren eingeleitet. Die Ermittlungen, so ist die Menschenrechtsorganisation Memorial überzeugt, sind aber nur "Scheinermittlungen", da es keinen politischen Willen gibt, die Hintermänner der Taten - in den allermeisten Fällen Angehörige der Sicherheitsstrukturen - zu verhaften. Das Schicksal von Tausenden Menschen ist ungeklärt (GfbV o. D.).
Quellen:
- AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local link/248036/374230 de.html, Zugriff 1.9.2014
- AI - Amnesty International (20.3.2013): Anwalt im Nordkaukasus:
Beruf mit Todesfolgen,
http://www.amnesty.at/de/menu13/artikel48/?highlight=true&unique=1409566747 , Zugriff 1.9.2014
- GfbV - Gesellschaft für bedrohte Völker (o.D.): Tschetschenien unter Despot Kadyrow: Alltag in Angst, http://www.gfbv.de/inhaltsDok.php?id=2319 , Zugriff 2.9.2014
- ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
12.2. Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen
In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region. Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Beobachter bezeichnen die Situation in Dagestan als besonders volatil. Seit 2009 kam es zu einem Anstieg von Entführungen, Anschlägen und Tötungen. Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind manchmal repressiven Maßnahmen der Behörden ausgesetzt. Die dagestanische Regierung ist in Folge der ethnischen Zersplitterung der Republik generell sehr schwach. Bei der Besetzung von Ämtern wird nach einem "ethnischen Proporz" vorgegangen. Die einzelnen Ethnien sind ihrerseits wiederum in Clans strukturiert, was die Situation zusätzlich verkompliziert. Experten konstatieren, dass weite Gebiete staatlicher Kontrolle entzogen sind und die Rebellen dynamisch rekrutieren. Entgegen Erfolgsmeldungen offizieller Stellen zeigen die fast täglich verübten Überfälle und Anschläge auf Polizeiposten oder Militärstreifen die fortbestehende Fähigkeit des bewaffneten Untergrunds zu koordinierten Aktionen. Begünstigt wird die Rebellen- und Sabotagetätigkeit dadurch, dass das schwer kontrollierbare Gebirgsmassiv bis an die dagestanische Hauptstadt Machatschkala reicht. Dies erleichtert die Durchführung von Überraschungsangriffen. Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29. März 2010 (40 Todesopfer) sowie der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24. Jänner 2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt (ÖB Moskau 9.2013).
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien [bzw. im Nordkaukasus] aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt (Landinfo 26.10.2012).
Der bewaffnete Untergrund verübt weiter Terrorakte besonders gegen Kadyrow-treue Polizisten und Sicherheitsbeamte, aber auch gegen Zivilisten. Die Kämpfer setzen die Bevölkerung unter Druck, sich ihren Reihen anzuschließen oder sie durch Nahrungsmittel und ähnliches zu unterstützen (GfbV o.D.).
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
- BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien
- GfbV - Gesellschaft für bedrohte Völker (o.D.): Tschetschenien unter Despot Kadyrow: Alltag in Angst, http://www.gfbv.de/inhaltsDok.php?id=2319 , Zugriff 2.9.2014
- Landinfo (26.10.2012): Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprorere og personer som bistar opprorere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200 1.pdf; Zugriff 1.9.2014
- ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
13. Meinungs- und Pressefreiheit
Die nationalen Fernsehkanäle, die für den Großteil der Bevölkerung die Hauptinformationsquelle darstellen, werden vom Staat kontrolliert. Persönliche Kritik am Präsidenten, einschließlich Berichterstattung über den privaten Bereich, sind nicht erwünscht. Als heikel gelten Berichte, die als Herabsetzung der nationalen oder religiösen Würde interpretiert werden könnten. Unabhängig-kritisch berichtet der Internet-Sender Doschd, der allerdings unter starkem Druck steht.
Die Printmedien bieten den Lesern nach wie vor ein breites Meinungsspektrum, bleiben jedoch politischer Einflussnahme ausgesetzt. Zudem ist die Finanzlage z.T. schwierig. Die Verbreitung größerer und auch kritischer Tageszeitungen, wie z.B. Wedomosti, Nezawissimaja Gazeta, Nowaja Gazeta ist auf die urbanen Zentren begrenzt.
Es besteht weiterhin Publikationsfreiheit für die Internetmedien, die beträchtliche Wachstumsraten aufweisen. Der Einfluss der sozialen Netzwerke und der Blogger-Szene als Ventil für unabhängige und kritische Meinungsäußerungen wächst. Es gibt jedoch zunehmende Tendenzen zu einer stärkeren staatlichen Kontrolle des Internets (AA 6.2014, vgl. FH 23.1.2014, BBC 20.12.2013).
Während es unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. Insbesondere die unscharfe Definition von Extremismus im russischen Anti-Extremismus-Gesetz schafft die Möglichkeit, Journalisten wegen Verbreitung angeblicher extremistischer Inhalte zu belangen. Im Juli 2012 traten neue Regeln für das Internet in Kraft, aufgrund derer die Regierung u.a. das Recht erhält, bestimmte Internetseiten ohne eine vorangehende gerichtliche Entscheidung zu sperren.
Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen (ÖB Moskau 9.2013).
In der Rangliste der Pressefreiheit 2014 durch "Reporter ohne Grenzen" befand sich Russland auf Rang 148 (von 180) (ROG 12.2.2014). Nach allgemeiner Einschätzung bleibt Russland ein gefährliches Pflaster für Journalisten. Es gab Fälle, in denen Journalisten bedroht bzw. tätlich angegriffen wurden. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt.
Während das Internet weitgehend frei ist und auch eine Anzahl unabhängiger Radiosender und Printmedien existiert, kontrolliert die Regierung doch einen großen Teil der Medien und v.a. das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen fast völlig (ÖB Moskau 9.2013, vgl. BBC 20.12.2013).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (6.2014): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid 167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laende rinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik node.html, Zugriff 1.9.2014
- BBC (20.12.2013): Russia profile - Media, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country profiles/1102275.stm, Zugriff 1.9.2014
- FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/268011/395592 de.html, Zugriff 1.9.2014
- ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
- ROG - Reporter ohne Grenzen (12.2.2014): Rangliste der Pressefreiheit 2014, https://www . reporter-ohne-
- grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Presse/Downloads/Ranglisten/Rangliste 2014/140211 Rangliste Deutsch Tabelle.pdf, Zugriff 1.9.2014
14. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit, doch in der Praxis ist dieses teilweise eingeschränkt. Regionale Behörden haben wiederholt Demonstrationen oppositioneller Gruppen verboten oder durch administrative Maßnahmen verhindert. Anfang Juni 2012 wurde eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts angenommen (ÖB Moskau 9.2013, vgl. FH 23.1.2014, AA 10.6.2013). Die neuen Bestimmungen sehen u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor (bis zu 7.500 Euro für Privatpersonen und bis zu 25.000 Euro für juristische Personen) und enthalten ein Vermummungsverbot sowie andere Einschränkungen. Im Frühjahr 2013 wurden Teile des Gesetzes vom russischen Verfassungsgericht aufgehoben und vom Gesetzgeber Nachbesserungen verlangt.
Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren.
Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russ. Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen.
Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismus-Gesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen) (ÖB Moskau 9.2013, vgl. AA 10.6.2013).
In ganz Russland löst die Polizei friedliche Proteste immer wieder auf, häufig unter Anwendung exzessiver Gewalt. Dies gilt selbst für Kundgebungen, an denen nur wenige Personen beteiligt waren und bei denen von einer Störung der öffentlichen Ordnung oder Bedrohung der öffentlichen Sicherheit keine Rede sein konnte. Die Behörden tendieren dazu, jede Art von Kundgebung, wie friedlich und unbedeutend sie auch sein mag, als rechtswidrig zu betrachten, wenn sie nicht ausdrücklich genehmigt ist. Versammlungen von Anhängern der Regierung oder der orthodoxen Kirche können hingegen häufig auch ohne Genehmigung stattfinden. Zahlreiche Berichte schildern ein brutales Vorgehen der Polizei gegen friedliche Protestierende und Journalisten, doch werden keine wirksamen Ermittlungen durchgeführt (AI 24.5.2013).
Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird und sich durchaus kritisch äußert, hat die Behörden in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht für 2011 aufgefordert, Missstände bei der Gewährung von Versammlungsfreiheit zu beheben und entsprechende Bürgerrechte zu garantieren (AA 10.6.2013).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local link/248036/374230 de.html, Zugriff 1.9.2014
- FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/268011/395592 de.html, Zugriff 1.9.2014
- ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
15. Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (im Juni 2012 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 731.000 Personen in Haft). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russ. Gefängnissen insgesamt 4121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren (so im November 2012 in einer Haftanstalt in der Nähe von Tscheljabinsk; im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk) (ÖB Moskau 9.2013).
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Die Ernährung ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV- Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Rechtsschutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Untersuchungshaft in Einzelfällen wiederholt verlängert und kann Jahre dauern. Die vom damaligen Präsidenten Medwedew angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig (AA 10.6.2013).
Russland muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wegen unwürdiger Haftbedingungen zwei Russen insgesamt 6000 Euro Entschädigung zahlen. Die beiden Männer wurden 2004 verurteilt. Die 44 Jahre alten Männer gaben an, dass sie wegen Überfüllung ihrer Zellen nur abwechselnd am Boden schlafen konnten. Es habe kaum Waschgelegenheit gegeben, als Toilette habe ein Eimer gedient, und es habe auch nicht genug zu essen gegeben. Beide Männer waren 2004 wegen Raubes zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befand, dass derartige Haftbedingungen gegen das Verbot menschenunwürdiger und erniedrigender Behandlung der Europäischen Menschenrechtskonvention verstießen. Gegen das Urteil kann Berufung beantragt werden. Russland steht immer wieder im Visier der Grundrechts-Richter. 2013 stand Russland mit 129 Urteilen an der Spitze der EGMR-Statistik für die 47 Europaratsländer (Focus 20.2.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- Focus (20.2.20214): Russland muss Schadensersatz zahlen, http://www.focus.de/politik/ausland/unwuerdige-haftbedingungen-russland-mussschadensersatz-zahlen id 3629677.html, Zugriff 1.9.2014
- ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
16. Todesstrafe
Am 18. Februar 2010 hat Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert - dieses trat am 1. Juni 2010 in Kraft. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19. November 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland noch nicht ratifiziert (ÖB Moskau 9.2013).
Quellen:
- ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
17. Religionsfreiheit
Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen - Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Andere Religionsgemeinschaften können in Russland auch legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der Russisch-Orthodoxen Kirche in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 8.2014, vgl. SWP 4.2013; BAA 19.5.2011).
Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.6.2013).
Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten mit den Behörden. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit sind die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
- Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation. Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2014): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/ , Zugriff 2.9.2014
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2013): Muslime in der Russischen Föderation,
http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A24 hlb.pdf, Zugriff 2.9.2014
- USDOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local link/281983/412342 de.html, Zugriff 2.9.2014
17.1. Tschetschenien
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (Glaubensrichtungen 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).
Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.4.2014).
Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re‑)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).
Im Jänner 2014 berichtete Caucasian Knot, dass durch Sicherheitskräfte in Tschetschenien junge Menschen auf der Straße angehalten und einvernommen wurden. Die Sicherheitskräfte sollen hier auf Männer mit Bärten und Frauen in Hidschab abgezielt haben, da diese als dem radikalen Islam zugehörig angesehen werden. Die Sicherheitskräfte sagten, dass dies als präventive Maßnahme zu sehen sei. Nicht nur in Grosny, auch in anderen Städten Tschetscheniens unternahmen Sicherheitskräfte "Anti-Wahabismus Razzien" und kontrollierten Handys von jungen Männern und Frauen. Menschenrechtsorganisationen haben keine Beschwerden über gesetzwidrige Handlungen in diesem Zusammenhang erhalten (Caucasian Knot 16.1.2014, vgl. ACCORD 1.7.2014).
Als Salafiten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Koran und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV o.D.). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010). Der stellvertretende Innenminister von Tschetschenien Apti Alaudinow drohte im Dezember 2013, illegale Methoden anzuwenden, darunter summarische Tötungen und das Unterschieben falscher Beweise, um islamische Fundamentalisten aus einer ehemaligen Rebellenhochburg zu entfernen. Er, Alaudinow, habe von Ramsan Kadyrow unbegrenzte Befugnisse übertragen bekommen und könne Personen verhaften und sogar töten, wenn diese nur wie islamistische Fundamentalisten aussehen würden (RFE/RL 12.12.2013).
Unterschiedliche Personengruppen können Opfer von Verschwindenlassen werden: Männer, die verdächtigt werden, dem bewaffneten Untergrund anzugehören oder ihn zu unterstützen, bzw. Salafisten zu sein. Auch Rückkehrer nach Tschetschenien, die von den Behörden verdächtigt werden, zurückgekehrt zu sein, um den bewaffneten Untergrund zu unterstützen, können entführt werden (GfbV o.D.). Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).
Quellen:
- ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (1.7.2014): Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Tschetschenien: Situation von Personen, die Anhänger eines strengen sunnitischen Islams (keine Sufis) sind [a-8725-1], http://www.ecoi.net/local link/280443/397328 en.html, Zugriff 2.9.2014
- BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland:
Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
- Caucasian Knot (16.1.2014): In Chechnya, law enforcers detain young people because of their appearance, local residents report, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/26983/ , Zugriff 8.9.2014
- GfbV - Gesellschaft für bedrohte Völker (o.D.): Tschetschenien unter Despot Kadyrow: Alltag in Angst, http://www.gfbv.de/inhaltsDok.php?id=2319 , Zugriff 2.9.2014
- Jamestown Foundation (19.6.2014): Virtually All Abductions in North Caucasus Carried out by Authorities, Eurasia Daily Monitor Volume 11, Issue 111,
http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx ttnews%5Btt news%5D=42525&tx t tnews%5BbackPid%5D=756&no cache=1, Zugriff 2.9.2014
- Kaliszewska, Iwona: Everyday Life In North Caucasus, 2010, http://www.udsc.gov.pl/files/WIKP/info pdf/Binder1 Kaukaz ang.pdf, in ACCORD (1.7.2014): Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation:
Tschetschenien: Situation von Personen, die Anhänger eines strengen sunnitischen Islams (keine Sufis) sind [a- 8725-1], http://www.ecoi.net/local link/280443/397328 en.html, Zugriff 2.9.2014
- ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (13.12.2013): Chechen Deputy Minister Threatens Executions For Militant Suspects, http://www.rferl.org/content/chechnyaofficial-kill-frame-militants/25200041.html , Zugriff 2.9.2014
- USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2014): Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Russia 2014.pdf , Zugriff 8.9.2014
17.2. Dagestan
In Dagestan ist der "extremistische islamische Wahabismus" durch lokale Gesetze verboten. Einige religiöse Führer, die sich gegen den radikalen Islam aussprachen, wurden getötet (USDOS 28.7.2014).
Unter Abdulatipow ist der unter seinem Vorgänger Magomedsalam Magomedow erfolgreich installierte Dialog zwischen traditionellen Sunniten und einem gemäßigten Flügel der Salafisten zum Erliegen gekommen. Stattdessen nimmt die staatliche Repression zu. Die Aktivitäten von Salafisten in Dagestan wurden Ende 2013 in den Untergrund gedrängt. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der Salafisten, woraufhin einige von ihnen Dagestan verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtsschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen. Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind inzwischen zu etwas Alltäglichem geworden. Diese Personen werden üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren (ICG 30.1.2014).
Quellen:
- AI - Amnesty International (10.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen;
http://www.amnesty.de/iournal/2013/oktober/hinter-den-bergen ?, Zugriff 2.9.2014
- ICG - International Crisis Group (30.1.2014): Too Far, Too Fast:
Sochi, Tourism and Conflict in the Caucasus, http://www.ecoi.net/file upload/1002 1391196745 228-too-fartoo-fast-sochi-tourism-and-conflict-in-the-caucasus.pdf, Zugriff 2.9.2014
- USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local link/281983/412342 de.html, Zugriff 2.9.2014
18. Ethnische Minderheiten
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch fast 100 andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0%), die Ukrainer (2,2%), die Armenier (1,9%), die Tschuwaschen (1,5%), die Baschkiren (1,4%), die Tschetschenen (0,9%), die Deutschen (0,8%), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6 %) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch gemischte Ehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 8.2014).
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads". Bemühungen des Staates um bessere Abwehr- oder Aufklärungspolitik haben in den letzten zwei Jahren zugenommen, gelten jedoch nach wie vor als nicht hinreichend. Ein klares Konzept fehlt. Ermittlungen im Bereich Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit werden intensiver geführt, die Zahl der Verurteilungen von Tätern hat zugenommen (AA 10.6.2013; vgl. USDOS 27.2.2014).
Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Als Zeichen, dass der föderalen Regierung der unkontrollierte Nationalismus Sorgen bereitet, unterschrieb Putin im Oktober 2013 ein Gesetz, dass den lokalen Behörden mehr Verantwortung im Bereich der Migration und interethnischen Beziehungen gibt. Stadtoberhäupter, die es nicht schaffen ethnische Spannungen aufzulösen können gekündigt werden (FH 23.1.2014).
Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung (ÖB Moskau 9.2013).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2014): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/ , Zugriff 2.9.2014
- FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/268011/395592 de.html, Zugriff 3.9.2014
- ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
- U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/270638/399498 de.html, Zugriff 2.9.2014
19. Frauen/Kinder
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt (AA 10.6.2013).
Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate.
Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 8.2014).
Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung (ÖB Moskau 9.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).
Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse (AA 10.6.2013). Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen offenbar auch gar nicht nach. Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland nur wenige. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die RotlichtKriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel (AA 10.6.2013, vgl. FH 23.1.2014).
Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/268011/395592 de.html, Zugriff 3.9.2014
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2014): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/ , Zugriff 2.9.2014
- ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
- U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/270638/399498 de.html, Zugriff 2.9.2014
19.1. Nordkaukasus/Tschetschenien
Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtem" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer, die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen. In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser (ÖB Moskau 9.2013).
Der tschetschenische Staat in Person von Ramzan Kadyrow bestimmt auch über die Kleidung der Frauen, über ihre Rolle in Familie und Gesellschaft und bricht so klar die russische Verfassung, nach der Männer und Frauen gleichgestellt sind (GfbV o.D, vgl. AA). Kadyrow verlangt von den Frauen, sich zu verschleiern, d.h. Kopf und Haare, Arme und Beine zu bedecken, obwohl das in Tschetschenien nicht Tradition ist (GfbV o.D. vgl. HRW 21.1.2014). Hier wurde früher lediglich ein Dreieckstuch getragen oder ein Haarband. Frauen müssen sich an ihrem Arbeitsplatz verschleiern, aber auch auf öffentlichen Plätzen. Frauen, die sich nicht daran halten, laufen Gefahr auf offener Straße angesprochen oder angepöbelt zu werden. Während des Ramadan 2009 gab es Berichte darüber, dass Frauen, die sich nicht nach dem vorgegebenen Kleidungskodex anzogen, mit Farbpistolen beschossen und auf der Straße gedemütigt wurden. Kadyrow hatte diese Paintball-Attacken damals gerechtfertigt und gut geheißen. Frauen berichten darüber, dass unbekannte Männer sie an ihrem Arbeitsplatz aufsuchen, um zu überprüfen, ob sie "anständig" gekleidet sind.
Frauen sind vor Entführungen nicht sicher, wenn ein Mann, besonders aus der Umgebung Kadyrows, ein Auge auf sie geworfen hat. Es gibt Berichte darüber, dass Familien es ihren Töchtern aus Angst vor Verschleppungen verbieten, aus dem Haus zu gehen (GfbV o.D.).
Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert. In einigen Teilen des Nordkaukasus gab es Fälle, in denen Männer vorgaben in alter Tradition Bräute zu entführen, junge Frauen aber entführten und vergewaltigten und in einigen Fällen zu einer Heirat zwangen. In anderen Fällen waren Frauen für immer "befleckt", da sie keine Jungfrauen mehr waren und somit nicht in eine legitime Ehe eintreten konnten (US DOS 27.2.2014).
Laut lokalen NGOs sind Ehrenmorde in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus am Steigen (HRW 21.1.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- GfbV - Gesellschaft für bedrohte Völker (o.D.): Tschetschenien unter Despot Kadyrow: Alltag in Angst, http://www.gfbv.de/inhaltsDok.php?id=2319 , Zugriff 3.9.2014
- HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/267714/395074 de.html, Zugriff 3.9.2014
- ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
- U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/270638/399498 de.html, Zugriff 3.9.2014
19.2. Mutterschaftskapital und Kindergeld
Laut einem am 1. Januar 2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die zwei oder mehr Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (in 2014 liegt diese bei RUB 429,408.50 (USD 12.520)), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 1. Januar 2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts - Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Zurzeit läuft das Projekt bis 2016.
Seit dem 1. Januar 2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden (IOM 6.2014; vgl. Pension Fund o.D., MDZ 17.8.2013).
Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2576 RUB (ca. USD 75) und 5153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum.
Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3500 RUB und 9000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 6.2014).
Quellen:
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
- MDZ - Moskauer Deutsche Zeitung (17.8.2013): Kritische Tage in der Duma, http://www.mdz-moskau.eu/kritische-tage-der-duma/ , Zugriff 3.9.2014
- Pension Fund of the Russian Federation (o.D.): Maternity (family) capital, http://www.pfrf.ru/ot en/mother/, Zugriff 3.9.2014
(...)
21. Bewegungsfreiheit
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vgl. AA Bericht 10.6.2013, FH 23.1.2014).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/268011/395592 de.html, Zugriff 2.9.2014
- U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/270638/399498 de.html, Zugriff 2.9.2014
21.1. Meldewesen
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch: n pon licKa). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten.
2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt.
Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.
Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden.
Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss.
Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien
- DIS - Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7 - 3CE3B580EEAA/0/chechens in the russian federation.pdf; Zugriff 2.9.2014
21.2. Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein. Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher) (ÖB Moskau 9.2013).
Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren. Eine westliche Botschaft gab an, dass es in Moskau und St. Petersburg, aber auch in anderen Städten in ganz Russland eine große tschetschenische Bevölkerung gibt. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Assosiation gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien:
Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es 23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß SOVA daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130). Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS 8.2012).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
- BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien
- DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf ; Zugriff 3.9.2014
- Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7 - 3CE3B580EEAA/0/chechens in the russian federation.pdf; Zugriff 3.9.2014
- ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).
Die Arbeitslosigkeit blieb im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres gleich und lag bei 5,5% (berechnet nach der ILO-Methodik). Allerdings bestehen erhebliche regionale Unterschiede. Der Durchschnittslohn im III. Quartal 2013 betrug rund
29.100 Rubel (ca. 696 €). Die Durchschnittsrente betrug 2013 9.794 Rubel (ca. 241 €). Das Rentenalter liegt für Männer bei 60, für Frauen bei 55 Jahren (AA 6.2014).
Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 auf Platz 92. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsen das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 8.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (6.2014): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid 167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laende rinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik node.html, Zugriff 14.7.2014
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2014): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/russland/wirtschaft - entwicklung/, Zugriff 2.9.2014
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
22.1. Nordkaukasus
Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB Moskau 9.2013).
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 8.2014).
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland und betrug 2013 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung. Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 43,7%, Tschetschenien - 26,9% und Dagestan - 11,6% (IOM 6.2014).
Quellen:
- Bundeszentrale für politische Bildung (6.1.2014): Nordkaukasus, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus ; Zugriff 2.9.2014
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2014): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/ , Zugriff 2.9.2014
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
- ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
22.2. Tschetschenien
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem (AA Bericht 10.6.2013).
Die Gesamtbevölkerung der Republik beträgt 1,3 Millionen Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosnij (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner). Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind: Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft (IOM 6.2014).
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusem", d. h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel. Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört (BAMF 10.2013).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
22.3. Dagestan
Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Die Republik verfügt über folgende Bodenschätze
Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36 000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner (IOM 6.2014).
Quellen:
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
22.4. Inguschetien
Die Bevölkerung Inguschetiens beträgt 442.000 Menschen; 39,9% davon leben in den Städten und 60,1% auf dem Land. In der Republik gibt es ca. 50 mittlere und größere landwirtschaftliche Betriebe. Traditionelle Landwirtschaftszweige sind Ackerbau und Viehzucht. Der Ackerbau ist auf den Anbau von Weizen, Sonnenblumen, Kartoffeln, Beete und anderem Gemüse spezialisiert. Auch für den Anbau von Früchten und Wein findet man gute Bedingungen. Günstige klimatische Bedingungen und das Vorhandensein von vielen Almen und Weideflächen begünstigen die Entwicklung von Viehzucht in Inguschetien. Auch der Obstanbau entwickelt sich aktiv. In den letzten Jahren wurden in der Republik Obstplantagen mit einer Gesamtfläche von 230 Hektar angelegt. Das Bevölkerungswachstum in Inguschetien hängt nicht nur mit dem natürlichen Bevölkerungszuwachs, sondern auch mit dem Zufluss von Flüchtlingen und Migranten aus dem benachbarten Tschetschenien sowie aus Nord-Ossetien zusammen. Laut den Angaben der republikanischen Zweigstelle des russischen Ministeriums für Nationalitäten- und Migrationspolitik befinden sich gegenwärtig 165.000 Migranten auf dem Gebiet Inguschetiens. Die Integration in den Arbeitsmarkt verläuft sehr langsam, was auch mit fehlender Finanzierung durch die Föderation zusammenhängt. Knapp 208.000 Menschen sind als arbeitsfähig einzustufen, lediglich 118.000 Menschen sind als wirtschaftlich aktiv zu betrachten (IOM 6.2014).
Quellen:
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
23. Sozialbeihilfen
Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:
dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 8.2014).
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
- Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges;
- Invaliden und Veteranen militärischer Operationen
- Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades
- Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern
- Kinder mit Behinderung
Arbeitsveteranen
- Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg)
- Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe
- Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden
- Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden
- Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden
- Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung
- Opfer politischer Repressionen
- Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (IOM 6.2014)
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
- ärztlich verschriebene Medikamente
Sanatoriumsaufenthalt
- Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) (IOM 6.2014)
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).
Renten
In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:
- die Altersrente
- die Ruhestandsrente für die Dauer der Dienstzeit (für ehemalige Polizei- und Militärbedienstete)
- die Sozialrente
- die Hinterbliebenenrente
- Invalidenrente (IOM 6.2014)
Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2014).
Wohnungswesen
Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m2 pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m2 leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014).
In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:
- Es gibt ein System der sogenannten "Sozialrente", d.h. Personen, die auf die Verbesserung ihrer Wohnsituation warten - zumeist Personen mit niedrigem Einkommen - erhalten eine staatliche oder städtische Unterkunft. Der Wohnstandard in diesen Fällen beträgt 12m2 pro Person. Nach einer entsprechenden Entscheidung durch die zuständige Behörde wird die Unterkunft kostenlos gewährt.
- Es gibt Programme, die junge Familien mit Kindern unterstützen, in denen die Eltern jünger als 35 sind. Das bedeutet, dass die Familien eine spezielle Subvention erhalten oder der Staat Teile der Wohnkosten übernimmt bzw. ein Kredit zu Vorzugsbedingungen gewährt wird.
- Kinder aus Waisenhäusern haben mit 18 Jahren ein Anrecht auf eine Sozialwohnung vom Staat.
- Flüchtlinge und Vertriebene können temporär auf speziellen staatseigenen Grundstücken kostenlos untergebracht werden, sofern ihr Flüchtlingsstatus staatlich anerkannt worden ist.
- Es gibt ein System von staatlichen Institutionen für ältere Menschen, behinderte Erwachsene und Kinder. Sie können dort kostenlos untergebracht werden und erhalten Zugang zur medizinischen Versorgung.
- Es gibt staatliche Krisenzentren und Unterkünfte für Erwachsene und Kinder, die vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung geführt werden, sowie ein Netzwerk von sozialen Einrichtungen, die auf die Unterstützung von Kindern und Familien ausgerichtet sind.
- Viele nicht-staatliche Unterkünfte werden von NGOs geführt. Staatliche Unterstützung für diese Einrichtungen ist ungewöhnlich und die meisten dieser Unterkünfte werden von internationalen und ausländischen Organisationen finanziert. Aufgrund mangelnder Finanzierung ist die Verfügbarkeit begrenzt und es ist nicht möglich, alle Hilfsbedürftigen zu versorgen (IOM 6.2014).
Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014).
Arbeitslosigkeit
Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014).
Quellen:
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2014): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/ , Zugriff 2.9.2014
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
23.1. Krankenversicherung
Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).
Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:
Notfallhilfe
- ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken
- Behandlung im Krankenhaus (IOM 6.2014).
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).
Quellen:
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
24. Medizinische Versorgung
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv. Das Gesundheitswesen wurde vom wirtschaftlichen Niedergang der 1990er Jahre in Russland stark getroffen. Schlechter Zustand der medizinischen Einrichtungen, Medikamentenmangel und ungenügende Finanzierung bilden die Hauptprobleme des Gesundheitswesens. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 8.2014, vgl. AA 6.2014a).
Infektionskrankheiten, wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens Russlands werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 6.2014a). Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 2.9.2014b).
Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 8.2014).
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NGOs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (6.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid 167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laende rinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik node.html, Zugriff 2.9.2014
- AA - Auswärtiges Amt (2.9.2014b): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid 93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit node.html, Zugriff 2.9.2014
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2014): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/ , Zugriff 2.9.2014
24.1. Tschetschenien
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosnij Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2014).
Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 27.2.2014, FH 23.1.2014, DIS 11.10.2011)
Quellen:
- Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
- DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf ; Zugriff 1.9.2014
- FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/268011/395592 de.html, Zugriff 1.9.2014
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
- U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/270638/399498 de.html, Zugriff 1.9.2014
24.2. Dagestan
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung.
Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen.
Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind (IOM 6.2014).
Quellen:
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
24.3. Behandlungsmöglichkeiten PTBS/Drogenmissbrauch
Posttraumatische Belastungsstörung ist in der Russischen Föderation mittels unterschiedlicher Therapien eines Psychiaters/Psychologen und diversen Medikamenten behandelbar (SOS International 20.2.2013, 27.5.2014).
Die Behandlung von gewöhnlichen psychiatrischen Krankheiten und Drogenmissbrauch sind in der Russischen Föderation möglich. Die Behandlung nehmen Spitäler in den Distrikten vor. Nach den akuten Symptomen der Krankheiten wird der Patient ambulant in einer psychoneurologischen Abteilung oder einer Abteilung für Drogenmissbrauch weiterbehandelt. Für russische Staatsbürger mit einer Krankenversicherung ist die Behandlung kostenlos, für alle anderen können die Kosten je nach Kosten der Medikamente, der Region etc. variieren (IOM 5.6.2012).
Quellen:
- SOS International via MedCOI (20.2.2013): BMA-4634
- SOS International via MedCOI (27.5.2014): BMA-5411
- IOM via MedCOI (5.6.2012): Information on the availability of medication for the treatment of PTSD and epilepsy
24.4. Medikamente
Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.
b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.
c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 6.2014).
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebralspastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014).
Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2014).
Quellen:
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
25. Behandlung nach Rückkehr
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 9.2013).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht (AA 10.6.2013).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
Verwiesen wird insbesondere auch auf folgende Berichte zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, die im Zuge der Ladung zugestellt wurden:
- EASO Country of Origin Information Report - Chechnya (Women, Marriage, Divorce and Child Custody), September 2014.
- Tschetschenien Feststellungen, Juni 2014.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde die folgenden Erwägungen getroffen.
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu Tschetschenien und Inguschetien, welche der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien bzw. Inguschetien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien bzw. Inguschetien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrer Rückkehrsituation:
Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht, sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem), denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage war, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Sie gab an, insbesondere von ihrer Verwandtschaft unterstützt worden zu sein und habe durch Tätigkeiten im Geschäft der Schwester den Lebensunterhalt bestritten. Ihr Ehemann habe vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat durch Gelegenheitsarbeiten und Tätigkeiten in Geschäften seiner Verwandtschaft seinen Lebensunterhalt bestritten. Die Beschwerdeführerin war daher vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation jedenfalls in der Lage, ihre notdürftigste Lebensgrundlage zu decken und es ist nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, weshalb ihr dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, arbeiten zu wollen und zu können, und zumal die Beschwerdeführerin nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügt und vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin üblichen familiären Zusammenhaltes auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnte. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keiner dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, beruht auf ihren eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2015, sowie den vorgelegten medizinischen Befunden; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.
2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin hatte im Zuge von zwei Asylanträgen und einer Reihe von Einvernahmen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes die Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden bereits ihren Niederschlag im angefochtenen ersten Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde mängelfrei durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere aufgrund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die im angefochtenen Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe. Gleichsam hat die belangte Behörde ein mängelfreies Ermittlungsverfahren hinsichtlich des zweiten Asylantrags der Beschwerdeführerin durchgeführt, und ist dies im entsprechenden angefochtenen Bescheid dargelegt. Auch hier ist darauf zu verweisen, dass in Anbetracht des von der belangten Behörde mängelfrei durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere aufgrund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die im angefochtenen Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe hat.
Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat eine gezielte konkrete Verfolgung droht. Diese Feststellung gründet sich auf dem Umstand, dass das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen insbesondere aufgrund von vagen Angaben sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit sowie signifikanter Widersprüchlichkeit der Angaben aus folgenden Gründen nicht als glaubhaft zu beurteilen war:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als unglaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Im Sinne dieser Judikatur ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Das Bundesasylamt verwies im Rahmen des zweiten Asylverfahrens der Beschwerdeführerin darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrem ersten Asylverfahren nicht glaubhaft gemacht habe, nach der Haftentlassung ihres Ehemannes am XXXX deswegen verfolgt worden zu sein, weil heimatstaatliche Behörden seiner Person habhaft hätten werden wollen, was auch in zweiter Instanz durch den Asylgerichtshof bestätigt worden war (vgl. AGH vom 03.09.2012, D9 426427-1/2012). Diesbezüglich wird auf die erfolgte Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes und des Bundesasylamtes zu ZI 12 01.302-BAT verwiesen. Hinsichtlich der zweiten Asylantragstellung habe sich die Beschwerdeführerin auf die im ersten Verfahren von ihr vorgebrachten - und in zwei Instanzen als nicht glaubhaft beurteilten - Fluchtgründe, die sich ausschließlich auf die Person ihres Gatten bezogen haben, berufen. Dem Vorbringen des Ehemanns der Beschwerdeführerin, auf dessen behauptetem Fluchtgrund auch der Grund der Beschwerdeführerin zur Ausreise basieren hätte sollen, wäre die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Deshalb sei nun auch nicht glaubhaft, dass die angegebenen Fluchtgründe Auswirkungen auf die Person der Beschwerdeführerin haben könnten. Sonstige, konkret die Person der Beschwerdeführerin betreffende Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin mit keinem Wort vorgebracht, vielmehr habe sich die gesamte Familie auf das Fluchtvorbringen des Ehegatten gestützt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe seine Gründe für die Flucht aus dem Heimatland nicht glaubhaft machen können, wobei diesbezüglich auf die Beweiswürdigung im Verfahren des Gatten zu ZI 12 11.381-BAT verwiesen wurde.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2015 hatte die Beschwerdeführerin nochmals Gelegenheit, im Zuge einer detaillierten Befragung ihre Fluchtgründe darzulegen. In der Beschwerdeverhandlung hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu überzeugen. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Verwiesen wird hier auch auf die diesbezügliche Aussage des Ehemanns der Beschwerdeführerin, dem es gleichfalls nicht gelungen ist, das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu überzeugen. Nach eingehender Befragung im Rahmen der Verhandlung gelangte das Bundesverwaltungsgericht vielmehr zu dem Eindruck, dass die Beschwerdeführerin den von ihr erzählten Sachverhalt nicht in dem von ihr geschilderten Ausmaß selbst erlebt hat. So war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Angaben glaubwürdig darzustellen und ihr Fluchtvorbringen anschaulich zu schildern. Vielmehr sind in der mündlichen Beschwerdeverhandlung weitere Ungereimtheiten hinzugekommen, die darauf hindeuten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit entspricht. Dass die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe, konnte sie - wie in weiterer Folge noch genauer dargestellt wird - somit auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht des oben wiedergegebenen Verhandlungsprotokolls - auch im Vergleich zu der im Verfahrensgang zusammengefassten Einvernahme vor dem Bundesasylamt - wird augenscheinlich ersichtlich, dass es sich bei den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren offensichtlich um ein asylzweckbezogen angelegtes, in der geschilderten Form aber nicht glaubwürdiges Vorbringen handelt.
Auch in der Beschwerdeverhandlung war die Beschwerdeführerin nicht willens bzw. nicht in der Lage, ihr Vorbringen von sich aus ausführlich und anschaulich darzulegen, sondern beantwortete die ihr gestellten Fragen lediglich ausweichend, knapp und mit wenigen Worten, mit auffallend zahlreichen Gegenfragen und erweckte somit insgesamt nicht den Eindruck, über tatsächlich Erlebtes zu sprechen. Einzelheiten und anscheinende Nebensächlichkeiten ließ die Beschwerdeführerin vollkommen vermissen. Ihre knappe, fast stichwortartige und völlig emotionslos geschilderte Erzählung ließ erhebliche Zweifel aufkommen, dass die Beschwerdeführerin von tatsächlich selbst erlebten Geschehnissen spricht.
Die erkennende Richterin stimmt der belangten Behörde in ihrer Einschätzung zu, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund vieler Widersprüche und mangelnder Nachvollziehbarkeit hinsichtlich einer für sie und ihre Kinder angeblich bestehenden Verfolgungsgefahr durch tschetschenische Sicherheitsbehörden als unglaubwürdig erachtet wird. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf die behaupteten zweimaligen Verurteilungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu W162 1433548-1) nicht von einer gänzlichen Unglaubwürdigkeit dieser Angaben ausgeht, wird insgesamt den schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigungen der angefochtenen Bescheide (Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2012, Zl. 12 01.302-BAT, sowie Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2013, Zl. 12 17.706-BAT) gefolgt, wenn diese in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beschwerdeführerin nach der Entlassung ihres Mannes aus der Haft im September 2011 in ihrem Herkunftsstaat vor ihrer Ausreise keine maßgebliche Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu gewärtigen hatte. Die Beschwerdeführerin vermochte dieser Beurteilung mit ihren ergänzenden Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten, noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren.
Im Rahmen der Beschwerde im Verfahren des Ehemannes wiederholte dieser im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen und verwies auf die von ihm vorgelegten Beweismittel, welche die Glaubwürdigkeit des Vorbringens seiner Einschätzung nach bestätigen würden. Auch die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrem zweiten Asylverfahren sowie in der Beschwerde zusammengefasst im Wesentlichen ihre bisher vorgebrachten Ausreisegründe wegen der behaupteten Verfolgung ihres Ehemannes. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung waren die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht in der Lage, ihrem Fluchtvorbringen Glaubwürdigkeit zu verleihen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit heutigem Tag bereits hinsichtlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der am 27.08.2012 in das österreichische Bundesgebiet gelangt war und am selben Tag einen Asylantrag gestellt hatte, fest (Beschwerdeführer zu W162 1433548-1), dass er im Herkunftsstaat am XXXX und am XXXX gerichtlich zu jeweils zwei und sechs Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden ist. Diese Haftstrafen hat er bereits verbüßt und ist zuletzt am XXXX aus der Besserungsanstalt im Gebiet XXXX entlassen worden. Dies wurde aufgrund der vorliegenden Bescheinigung des russischen Justizministeriums und des im Wesentlichen gleichlautenden diesbezüglichen Vorbringens des Ehemanns der Beschwerdeführerin festgestellt.
Zu verweisen ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Es erscheint - so wie bereits dem Bundesasylamt - auch für die erkennende Richterin in hohem Maße zweifelhaft, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach seiner Haftentlassung überhaupt Ziel von Fahndungs- oder Strafverfolgungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden geworden sein soll. Diesbezüglich ist auch auf die aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Ehemannes festgestellte Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtbehauptung zu verweisen, welche im Detail im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag (Beschwerdeführer zu W162 1433548-1) dargelegt sind.
Ein wesentliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin liegt darin, dass sie einerseits behauptete, die tschetschenische Polizei hätte sich bei ihr nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes erkundigt und sie dabei für den Fall, dass dieser sich nicht in Tschetschenien den Behörden stellen würde, vor ein Ultimatum gestellt, wonach sich ihr - damals noch in Inguschetien befindliche - Mann binnen Wochenfrist stellen solle. Andererseits gab sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme jedoch völlig gegensätzlich an, dass ihr Mann nach der zweiten Entlassung im Jahre 2011 für den Fall seiner Rückkehr nach Tschetschenien mit dem Umbringen bedroht worden wäre. Diesen Widerspruch in den vermeintlichen "Anordnungen" der Behörden konnte die Beschwerdeführerin auch mit ihren ergänzenden Erklärungen im Beschwerdeschriftsatz und nach Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung nicht schlüssig aufklären.
Ein weiterer zentraler Aspekt der Erwägungen zur Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthaltsort seit der angeblich letzten Einvernahme durch die Polizei in Tschetschenien in ihrer erstinstanzlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 05.04.2012 mehrmals unterschiedlich und unvereinbar darstellte. So gab sie zunächst, als sie zu ihrer letzten Wohnadresse befragt wurde - vorerst ohne Bezug auf ihren Fluchtgrund - an, bis unmittelbar zu ihrer Ausreise nach Österreich mit ihrer Mutter und den Kindern in deren Eigentumswohnung in Grosny gewohnt zu haben und diese Adresse am 27.01.2012 in der Früh gemeinsam mit ihren Söhnen in Richtung XXXX verlassen zu haben. Später brachte sie im Zuge der Einvernahme, im Rahmen der Schilderung ihres Fluchtgrundes, davon abweichend vor, dass die Polizei ihr bei der zweiten Befragung - laut Angaben der Beschwerdeführerin habe diese zirka 10 Tage nach der Entlassung ihres Mannes aus der Haft stattgefunden - ein Ultimatum von einer Woche gestellt habe, bis zu dem sich ihr Ehemann der Polizei in Tschetschenien stellen müsse, andernfalls er seine Familie nicht wieder sehen würde. Nachgefragt führte die Beschwerdeführerin weiter aus, dass die Kadyrow-Leute danach nicht wieder mit ihr in Kontakt getreten wären, da sie noch innerhalb dieser Frist - also Anfang Oktober 2011 - ihre Ausreisebewegung nach Österreich begonnen hätte. Auf diesen Widerspruch in ihren Angaben hingewiesen, erklärte die Beschwerdeführerin nunmehr, sich zwischen der letzten Befragung durch diese Personen und dem 27.01.2012 bei Verwandten in Inguschetien versteckt gehalten zu haben. Diese Erklärung kann jedoch mit ihren in diesem Zusammenhang in derselben Einvernahme getätigten Angaben in Bezug auf die vom Leiter der Einvernahme an früherer Stelle gestellte Frage zum Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Inguschetien zwischen Dezember 2011 und Januar 2012 nicht in Einklang gebracht werden. Befragt, ob sie sich vor dem 27.01.2012 schon einmal außerhalb Tschetscheniens aufgehalten habe, antwortete die Beschwerdeführerin nämlich ausdrücklich, mit Ausnahme von Besuchen ihres Mannes während seiner Haft, immer in Tschetschenien gewesen zu sein. In Inguschetien habe sie mit ihrem Mann vor vielen Jahren gelebt. Bezogen auf den fraglichen Zeitpunkt habe sie sich lediglich um den Jahreswechsel im Januar 2012 und auch nur für einen Tag in Inguschetien aufgehalten, um ihren Mann zu treffen; ihre Kinder wären während dieser Zeit ohne ihre Mutter in Tschetschenien verblieben, wo die behauptete Bedrohung erfolgt sei.
Für die erkennende Richterin erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin behaupteter Maßen Angst vor Verfolgung gehabt hätte, insbesondere in Anbetracht dessen, dass sie nach ihrem Aufenthalt in Inguschetien dennoch wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei und erst von Tschetschenien aus nach Österreich geflüchtet ist.
In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte sich das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin weiters in dem Punkt als unglaubwürdig dar, als die Beschwerdeführerin einerseits behauptete, sich an keine Daten mehr erinnern zu können, und andererseits nicht gleichlautend angeben konnte, wo sie sich vor ihrer Ausreise aufgehalten hat. Schließlich tätigte die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerdeverhandlung widersprüchliche Angaben zu ihrem Aufenthalt im Herkunftsstaat vor ihrer Ausreise, was als Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu werten ist. Zunächst hatte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass sie nach der Freilassung des Mannes in Inguschetien gelebt habe und auch in Tschetschenien. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, wo sie sich nunmehr nach der Freilassung ihres Mannes im Detail aufgehalten hatte, gab die Beschwerdeführerin im Widerspruch dazu zunächst nur an, sie habe sich nach dessen Freilassung in Tschetschenien aufgehalten. Erst auf Nachfrage, ob sie nach der Freilassung des Mannes auch in Inguschetien gelebt hatte, verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass sie sich zwei bis drei Wochen in Inguschetien versteckt gehalten habe. Konkrete Daten über ihren Aufenthalt in Inguschetien konnte die Beschwerdeführerin jedoch selbst auf Nachfrage wiederum nicht nennen. Da es sich um behaupteter Maßen überaus einschneidende Erlebnisse für die Beschwerdeführerin und für ihre Familie handelt, kann diesbezüglich nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin sich nicht mehr daran erinnern kann, wie sie behauptete.
Für die Beurteilung macht es doch einen Unterschied, wo und wie die Beschwerdeführerin die Zeit zwischen der angeblich letzten Bedrohung durch die Sicherheitskräfte im Oktober 2011 bis unmittelbar vor der Ausreise nach Österreich zugebracht hat, weshalb unterschiedliche Angaben in diesem Zusammenhang die Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin insgesamt zu einer unmittelbar vor ihrer Ausreise für sie und ihre Kinder bestehenden maßgeblichen Verfolgung durch die Sicherheitskräfte in Zweifel ziehen.
Schließlich konnte die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer ihr oder ihren Kindern unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr durch die Polizei in Grosny vor ihrer Ausreise auch deshalb nicht überzeugen, da es wenig plausibel erscheint, dass die Beschwerdeführerin vor einer fluchtartigen Ausreise aus ihrer Heimat für einen Tag zu ihrem Mann fährt, um ihn über ihre Ausreise zu informieren, die Kinder währenddessen an jener Adresse hinterlässt, an der die behauptete Drohung erfolgt sei, um sich danach trotz bestehender Furcht vor der Polizei an dieselbe Adresse zurück zu begeben, von wo sie in der Folge mit den Kindern die Ausreise vornimmt. Vielmehr wäre für den Fall einer tatsächlichen Bedrohung wahrscheinlich - hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich, so wie vorgegeben, wohlbegründete Angst um ihr Leben bzw. jenes ihrer Kinder in Tschetschenien gehabt -, dass sie ihre Heimat und den Ort der angeblichen Bedrohung gemeinsam mit ihren Kinder verlässt, dabei zunächst ihren Mann besucht, um dann sofort ihre weitere Fluchtroute von Inguschetien nach Österreich zu beginnen.
Die Beschwerdeführerin konnte auch nicht übereinstimmend angeben, wann sie ihren Ehemann vor ihrer Ausreise zuletzt im Herkunftsstaat gesehen hatte. Befragt von der erkennenden Richterin gab sie zunächst an, es sei der 23.09. gewesen, sie wisse es jedoch nicht genau, "aber es war heiß". Auf Vorhalt durch die erkennende Richterin, dass sie vor der belangten Behörde demgegenüber behauptet hätte, es sei zum Jahreswechsel und nicht im September gewesen, verneinte dies die Beschwerdeführerin zunächst vehement:
"BF2: Heißt das im Winter? Nein.
R: Es steht dort, das war im Jänner nach dem Jahreswechsel. Ich war dort einen Tag lang, um meinen Mann zu treffen."
Auf Vorhalt dieses Widerspruches, dass der Zeitpunkt des Treffens im Zusammenhang mit dem Geburtstag der Tochter und der Angabe, wonach es am Tag des Treffens mit dem Ehemann heiß gewesen, zeitlich nicht möglich gewesen sei, räumte die Beschwerdeführerin völlig unnachvollziehbar zunächst ein: "Vielleicht habe ich mich nicht richtig ausgedrückt. Vielleicht habe ich mich damals geirrt. Ich kann mich nicht mehr erinnern". Obwohl es sich zweifellos um ein behaupteter Maßen überaus wichtiges Ereignis handelte, gab die Beschwerdeführerin nach Hinweis auf diesen Widerspruch plötzlich lediglich völlig vage an, sie habe sich möglicherwiese geirrt und könne sich nicht mehr erinnern. In der Folge fügte sie hinzu, dass sie möglicherweise den Geburtstag ihrer Tochter mit dem letzten Treffen mit ihrem Mann verwechselt habe, bis sie ihre ursprünglich vorgehaltene Aussage wiederholte: "Das war zum Neujahrsfeiertag, das war damals".
Mit der Tatsache konfrontiert, dass der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegte Inlandsreisepass am XXXX in Grosny ausgestellt wurde, erklärte sie wiederum abweichend zu ihren bisherigen Angaben hinsichtlich ihres Aufenthaltsortes und einer konkreten Gefährdungslage ihrer Familie seitens der Polizei ab der letzten Befragung Anfang Oktober 2011, dass es keine Probleme gegeben habe, da nach ihr nicht gefahndet worden sei; sie habe sich lediglich bemüht, nicht zuhause zu übernachten.
Die fehlende Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin wird zudem insofern verstärkt, als die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptet hatte, dass ihr bei der zweiten Befragung für den Fall, dass sich ihr Ehemann nicht binnen einer Woche den Behörden stellen sollte, gedroht worden wäre, sie zu töten, zu vergewaltigen, bzw. dass sie ihre Kinder nicht wieder sehen würde. In einer Gesamtbetrachtung ihres Vorbringens kann, den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Verfahren folgend, diese Drohung - würde sie den Tatsachen entsprechen, wovon die erkennende Richterin jedoch aufgrund der Widersprüche und des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin nicht ausgeht - für sie unzweifelhaft als tragendes Motiv ihrer Ausreise nach Österreich angesehen werden. Es kann durchaus erwartet werden, dass Asylwerber bereits beim ersten Kontakt mit den Behörden des Gastlandes, jene zentralen Gründe nennen, die sie vornehmlich zum Verlassen ihrer Heimat gezwungen haben. Insbesondere im Falle von weiblichen Flüchtlingen ist daher anzunehmen, dass sie eine ihnen drohende Vergewaltigung und insbesondere die drohende Wegnahme ihrer eigenen Kinder jedenfalls - soweit eine derartige Bedrohung, so wie im Beschwerdefall auch als wesentliches fluchtauslösendes Motiv angesehen werden kann - bereits in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anführen; dies insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass die Erstbefragung im Asylverfahren dazu dient, den Kern einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Aspekten zu erfassen. Stattdessen gab die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung zu ihren eigenen Motiven für das Verlassen ihrer Heimat befragt lediglich an, von der Polizei ein Ultimatum erhalten zu haben, binnen dessen sich ihr Mann stellen sollte, ohne dabei vorzubringen, dass bei Nichtbeachtung dieser Aufforderung sie bzw. ihre Kinder oder ihr Mann irgendwelche negative Folgen zu befürchten hätten. Hingegen erwähnte sie, befragt zu ihren Befürchtungen im Falle einer Rückkehr, lediglich ihre Angst, von der Polizei festgenommen zu werden. Ausdrücklich gab sie dazu weiters an, nicht zu wissen, was dann passieren würde. Nicht einmal ansatzweise führte die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen im Zuge der Erstbefragung an, dass es tatsächlich zu einem Übergriff bzw. zu maßgeblichen Drohungen gegen ihre Person bzw. jene ihrer Kinder oder gegen ihren Mann durch die tschetschenische Polizei gekommen sei bzw. ein solcher für den Fall des Nichterfüllens der angeblichen ultimativen Aufforderung an ihren Mann, sich zu stellen, unmittelbar gedroht hätte. Obwohl der erkennenden Richterin bewusst ist, dass sich die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und die Darlegung der Asylgründe in diesem Rahmen stets nur eine verkürzte Darstellung der Probleme eines Asylwerbers sein kann und auch soll, und somit fast notwendig die Außerachtlassung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vielleicht essentieller Details eines glaubwürdigen Vorbringens bedingt, ist es im gegenständlichen Fall auffallend, dass die Beschwerdeführerin den von ihr im Laufe des weiteren Verfahrens behaupteten drohenden Übergriff nicht einmal im Ansatz zur Sprache brachte; es müssten doch die zentralen Kernpunkte genannt werden, was aber nicht der Fall war. Dazu bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung am 30.01.2012 eine Erstinformation zum Asylverfahren erhalten hat und sie auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen unwahrer Angaben hingewiesen wurde. Eine Person, die begründet um Schutz ersucht, ist nach der Erfahrung des erkennenden Senates willens und bemüht, ihr Vorbringen unmittelbar nach der Einreise umfassend und detailliert zu erstatten und verschweigt nicht maßgebliche Aspekte. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin hingegen steht dazu im Gegensatz. Es kam im Zuge des Verfahrens zu einer unglaubwürdigen Steigerung ihres Vorbringens. Zudem brachte der persönliche Eindruck die erkennende Richterin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu der Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin die vorgebrachten Geschichten nicht tatsächlich erlebt hatte.
Unglaubwürdig - weil nicht in Übereinstimmung mit den Schilderungen des Ehemannes - erscheint auch die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, wonach die Verwandten des Ehemannes nach dessen Ausreise mitgenommen und misshandelt worden wären. Laut Beschwerdeführerin hätte man, als in Erfahrung gebracht worden wäre, dass sich der Ehemann in Österreich aufhalte, die Verwandtschaft wieder in Ruhe gelassen. Demgegenüber hatte der Ehemann im Rahmen seines Asylverfahrens im Widerspruch dazu jedoch behauptet, im Dezember 2014 nach dem Überfall in Grosny seien die Häuser von allen Leuten in Brand gesetzt wurden, die involviert gewesen wären, darunter auch von seinen Verwandten und es sei auch in Bezug auf das Haus des Ehemannes die Drohung ausgesprochen worden, dass das Haus geräumt werden solle, da es auch in Brand gesetzt werde. Schließlich behauptete die Beschwerdeführerin auch erstmals im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass "die Leute" ständig zu ihrer Familie kommen würden. Diese Angaben über die angeblichen Bedrohungen der Verwandtschaft der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes wird von der erkennenden Richterin vor dem Hintergrund der zahlreichen Widersprüche und aufgrund des Umstandes, dass Bedrohungen der Verwandtschaft nicht gleichlautend von den Eheleuten geschildert wurden, nur als unglaubwürdige Steigerung ihres Vorbringens gewertet.
Völlig unglaubwürdig erscheint zudem die Behauptung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht zu dem Zeitpunkt, wann sie das erste Mal mitgenommen worden sei, und wie oft sie mitgenommen worden sei. Sie tätigte hier widersprüchliche Aussagen im Vergleich zu ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt, und behauptete dass sie verwechsle, ob dies im Jahre 2005 oder 2011 passiert sei. Auf Nachfrage behauptete die Beschwerdeführerin, das erste Mal sei sie bereits im Jahr 2000 von Russen, die sie befragt hätten, verhaftet worden. Auf Vorhalt des Widerspruchs, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt demgegenüber geschildert hatte, sie sei erst nach der Enthaftung das erste Mal zu einem Verhör mitgenommen worden, versuchte die Beschwerdeführerin diesen Widerspruch damit zu erklären, dass sie die Frage damals dergestalt verstanden hätte, dass nach der ersten Mitnahme nach seiner Freilassung gefragt worden sei, und nicht nach der ersten Mitnahme überhaupt. Diese Behauptung der Beschwerdeführerin wird nur als unbrauchbarer Rechtfertigungsversuch gewertet. Schließlich gab die Beschwerdeführerin völlig vage und damit unglaubwürdig an, sie sei "geholt" worden, immer wenn ihr Ehemann verhaftet worden wäre. Die "Leute" hätten sie geholt, wann immer sie dies gewollt hätten. Sie behauptete, sich auch hier an keine Daten zu erinnern, was wiederum nicht glaubhaft und nachvollziehbar erscheint. Diesbezüglich erscheint auch völlig unnachvollziehbar und unglaubwürdig, was die Behörden überhaupt durch die Mitnahme der Ehefrau des inhaftierten Beschwerdeführers bezwecken hätten wollen, da sich der Beschwerdeführer ja bereits in deren Hände befunden hat. Auf Vorhalt dieser Unnachvollziehbarkeit durch die erkennende Richterin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung änderte die Beschwerdeführerin völlig unglaubwürdig ihre Angabe dahingehend, dass sie doch nicht zugleich mit ihrem Ehemann angehalten worden wäre. Die Beschwerdeführerin steigerte ihr Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung insbesondere dahingehend, dass sie nunmehr erstmals behauptete, sie sei sechs Mal mitgenommen worden, während sie in ihren bisherigen Aussagen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. des Bundesasylamtes von zwei Mitnahmen gesprochen hatte. Auf Vorhalt dieser unglaubwürdigen Steigerung in ihren Angaben gab sie lediglich lapidar und emotionslos an, man habe sie nie danach gefragt. In Summe wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung der Ablauf der Mitnahmen der Beschwerdeführerin von dieser auch anders geschildert als sie dies im Rahmen ihrer Einvernahmen vor der belangten Behörde dargestellt hatte. Insbesondere hatte die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde angegeben, dass sie nach der Entlassung ihres Mannes im Jahre 2011 zwei Male mitgenommen worden wäre und der Beschwerdeführerin dabei gedroht worden wäre, sie zu vergewaltigen, sie zu töten. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ordnete die Beschwerdeführerin diese Ereignisse jedoch plötzlich im Jahr 2005 ein. Auf Vorhalt versuchte die Beschwerdeführerin völlig unglaubwürdig diesen Widerspruch damit zu erklären, dass sie eigentlich gemeint hätte, man habe sie seit 2005 bei ihren Mitnahmen geschlagen. Eine detaillierte und glaubwürdige Beschreibung der Umstände der einzelnen Mitnahmen vermochte die Beschwerdeführerin selbst nach mehreren Nachfragen und Hinweisen auf die Mitwirkungs- und Wahrheitsverpflichtung sowie das Neuerungsverbot durch die erkennende Richterin nicht zu geben.
Vor allem zu den Drohungen bzw. zum Zweck ihrer behaupteten Mitnahmen und Misshandlungen im Herkunftsstaat tätigte die Beschwerdeführerin im Zuge ihres Asylverfahrens widersprüchliche und damit unglaubwürdige Angaben. Im Detail gab die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung zu ihren eigenen Motiven für das Verlassen ihrer Heimat lediglich an, die Polizei habe ihr ein Ultimatum gestellt, binnen dessen sich ihr Ehemann stellen sollte, ohne dass sie vorbrachte, bei Nichtbeachtung dieser Aufforderung für sich und ihre Familie irgendwelche negativen Folgen befürchten zu müssen. Im Falle einer Rückkehr behauptete die Beschwerdeführerin, Angst zu haben, von der Polizei festgenommen zu werden. Ausdrücklich gab die Beschwerdeführerin dazu weiters an, nicht zu wissen, was dann passieren würde. Nicht einmal ansatzweise führte die Beschwerdeführerin im Zuge der Erstbefragung an, dass es tatsächlich zu einem Übergriff bzw. zu maßgeblichen Drohungen gegen ihre Person bzw. gegen ihre Kinder oder ihren Mann durch die tschetschenische Polizei gekommen sei bzw. ein solcher für den Fall des Nichterfüllens der angeblichen ultimativen Aufforderung an ihren Mann, sich zu stellen, unmittelbar gedroht hätte. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung war die Beschwerdeführerin auch auf Vorhalt und Nachfrage nicht in der Lage ihre diesbezüglich widersprüchlichen Angaben aufzuklären.
Es entstand für die erkennende Richterin insgesamt der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin durch eine unglaubwürdige Steigerung ihrer Angaben zu ihren Fluchtgründen im Verlauf der Einvernahme am 05.04.2012, am 30.01.2012 und in der Beschwerdeverhandlung am 03.03.2015 ihre Chancen für eine Asylgewährung zu erhöhen versuchte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon VwGH 8. 4. 1987, 85/01/0299; 2. 2. 1994, 93/01/1035). Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (VwGH 8. 4. 1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11. 11. 1998, 98/01/0261, m.w.H.). Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7. 6. 2000, 2000/01/0250). Die Richtigkeit der Beurteilung der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin konnte in einer Gesamtsicht auch nicht durch die Ausführungen in der Beschwerde und Beschwerdeverhandlung überzeugend in Zweifel gezogen werden. Der Beschwerdeführerin ist es zusammengefasst somit nicht gelungen, der schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und unsubstantiiert entgegenzutreten, dass Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aufgekommen wären.
Dass eine maßgebliche konkrete Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie für den Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat jedenfalls ausgeschlossen werden kann, ergibt sich aus der Tatsache, dass mangels überzeugenden gegenteiligen Vorbringens davon ausgegangen werden kann, dass sowohl die Familie ihres Ehemannes als auch die Familie der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ohne Probleme lebt, nachdem behaupteter Maßen der Großteil der Verwandten der Eheleute im Herkunftsstaat nach wie vor leben. Eine konkrete und substantiierte Rückkehrbefürchtung ließ die Beschwerdeführerin somit vermissen, wenngleich sie pauschal im Zuge ihres zweiten Asylantrags angab, dass ihr Mann und sie in der Heimat ständig gesucht werden. Wenn die Beschwerde versucht vorzugeben, die Polizei hätte die Beschwerdeführerin auch noch während ihres Aufenthaltes an der Wohnadresse ihrer Mutter gesucht, so konnte diese Behauptung nicht überzeugen, zumal sie lediglich pauschal in den Raum gestellt wurde, ohne diese mit weiteren konkreten Ausführungen dazu hinreichend zu fundieren. Es wäre aber auch anzunehmen, dass spätestens nach der Ausreise der Beschwerdeführerin mit den Kindern des Ehemannes, dessen Eltern die nächsten Angehörigen sind, denen die Polizei ein ähnlich geartetes Ultimatum stellen würde; dies ist aber offenkundig nicht passiert, was wiederum den Schluss zulässt, dass auch die Beschwerdeführerin den von ihr im Verfahren behaupteten Drohungen im Falle einer Rückkehr tatsächlich nicht ausgesetzt ist.
Brauchbare Beweismittel, die glaubhaft eine Verfolgung des Ehemannes der Beschwerdeführerin und in der Folge auch der Beschwerdeführerin selbst in der Russischen Föderation belegen, nachdem der Ehemann am XXXX aus dem Gefängnis entlassen worden war, wurden somit im Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht vorgelegt.
Hinsichtlich der vorgelegten Ladungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist weiters anzuführen, dass - selbst wenn man von der Richtigkeit dieser ausgehen würde (diese Beurteilung kann jedoch dahingestellt bleiben) -, diese nicht zu einer Änderung der Sachlage führen könnten. Einer bloßen Ladung zur Behörde mangelt es nämlich jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität (VwGH 7. 9. 2000, 2000/01/0153).
Auch die in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen konnten keine Zweifel an der Einschätzung im angefochtenen Bescheid bewirken, wie im Detail im Erkenntnis vom heutigen Tag betreffend des Ehemannes der Beschwerdeführerin dargelegt wird.
Wenn die belangte Behörde in den bekämpften Bescheiden somit in einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete Bedrohungsszenario insgesamt unglaubwürdig sei, begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken seitens des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Beschwerdeführerin war, ebenso wie ihr Ehemann in seinem Verfahren, mit den Angaben in der Beschwerde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, das als nicht glaubwürdig gewertete Vorbringen aus den beiden erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren und glaubhaft zu machen. Auch bei Berücksichtigung der Angaben der in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen ergibt sich kein anderes Ergebnis für die erkennende Richterin. Der Eindruck, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit entspricht und die Beschwerdeführerin - ebenso wie ihr Ehemann - im Herkunftsstaat somit tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung bestätigt bzw. bekräftigt. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin mit ihren Angaben in ihrem Asylverfahren in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien bzw. Inguschetien einer sie persönlich betreffenden realen Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für das Bundesverwaltungsgericht liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die vom Ehemann präsentierte Fluchtgeschichte, auf welche sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen in ihrem Vorbringen im Asylverfahren stützt, als nicht glaubwürdig gewertet wird, und die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann die Russische Föderation respektive Tschetschenien bzw. Inguschetien offensichtlich wegen der allgemein schlechten Lage bzw. wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung der wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Der Wunsch nach einer Verbesserung der ökonomischen Lage ist menschlich verständlich, aber nicht asylrelevant.
Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist anzuführen, dass sie in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, dass sie an keinen chronischen Erkrankungen leidet. Sie nehme laut eigenen Angaben nur Arzneimittel, weil sie überhöhte Cholesterinwerte habe, außerdem leide sie unter einer Allergie. Außerdem legte die Beschwerdeführerin selbst auf Aufforderung nur einen Befund eines Fachärztezentrums vom 04.06.2014 vor, mit dem insbesondere eine Eisentherapie empfohlen wurde. Dem vorgelegten ärztlichen Befund ist keinesfalls zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegensteht. Sollte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Maßnahmen benötigen, wird ihr dies in ihrem Herkunftsstaat zuteil werden. Den aktuellen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien und Inguschetien ist zu entnehmen, dass die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mittels Erkenntnis abzuweisen.
Zu A)
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren hinsichtlich der minderjährigen Kinder und des Ehemannes im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.
Zu Spruchpunkt I:
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, d.h. er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da die Beschwerdeführerin, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihr aus den von ihr vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesch) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin angenommen werden.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wird auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtsprechung vorliegt, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.
Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin rechtfertigen würden, ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Die Beschwerdeführerin ist eine 32-jährige Frau im arbeitsfähigen Alter, die eigenen Angaben zufolge im Herkunftsstaat Unterstützungsleistungen von ihrer Verwandtschaft erhalten hat und durch Tätigkeiten im Geschäft der Schwester den Lebensunterhalt bestreiten konnte. Die Beschwerdeführerin war jedenfalls vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und es ist daher nicht ersichtlich und hat dies die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, weshalb ihr dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Sie wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie bestreiten können, insbesondere hatte ihr Ehemann im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bestreiten können. Die Beschwerdeführerin verfügt in ihrer Heimat nach wie vor über Familienangehörige und wird von diesen bei einer Rückkehr unterstützt werden. Zu erwähnen ist auch, dass die Beschwerdeführerin und ihre Ehemann - ihren eigenen Angaben zufolge - im Herkunftsstaat ein Haus besitzen, in dem sie wohnen können. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien bzw. Inguschetien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien bzw. Inguschetien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihren minderjährigen Kindern und ihrem Ehemann gemäß §§ 34 Abs. 4 iVm. 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Wie sich aus den bisherigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie der Beschwerdeverhandlung ergibt, hat die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge - abgesehen von ihrem Ehemann und ihren drei minderjährigen Kindern - keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Es lebt lediglich ein Cousin zweiten Grades ihres Ehemannes in Österreich, zu diesem besteht jedoch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, und lebt die Beschwerdeführerin mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt.
Der Ehemann und die drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin, welche gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in Österreich leben, haben mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag ebenfalls eine gleichlautende, negative Entscheidung in ihrem Asylverfahren erhalten. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu einer in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person besteht somit nicht.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Eine besonders fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin während ihres nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden: Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich seit Ende Januar 2012, somit erst seit rund drei Jahren und vier Monaten, beruht auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um ihrem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es sind zudem keine besonderen zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden integrativen Schritte erkennbar.
Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde und wird, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen hat die Beschwerdeführerin den Großteil ihres bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort ihre Sozialisation erfahren. In der Russischen Föderation leben zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin. Außerdem werden der Ehemann und drei minderjährige Kinder mit der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zurückkehren. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung der Beschwerdeführerin zur Russischen Föderation auszugehen.
Die Beschwerdeführerin gibt in der Beschwerdeverhandlung an, keiner Arbeit nachzugehen und kein Mitglied in einem Verein zu sein, sowie die deutsche Sprache zu lernen, wobei die Beschwerdeführerin auf Befragung der erkennenden Richterin in der Beschwerdeverhandlung lediglich sehr geringe Deutschkenntnisse aufweist. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde eine Einstellungszusage als Reinigungskraft für 20 Stunden pro Woche eines Gasthauses vom 19.02.2015 übermittelt, für den Fall, dass sie eine Arbeitserlaubnis erhält, und für diese wurde ebenso wie für die restliche Familie ein Empfehlungsschreiben vorgelegt.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Die Beschwerdeführerin vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat führen könnten. Wenn auch gewisse Verzögerungen im gegenständlichen Fall festzustellen sind, weil das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.09.2012 hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Söhne mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 11.12.2013 wegen fehlerhafter Zusammensetzung des erkennenden Senates des Asylgerichtshofs behoben wurde, kann dieser Umstand im gegenständlichen Fall aufgrund der relativ kurzen Verfahrensdauer und aufgrund der offensichtlich unbegründeten Asylantragstellung zu keiner anderen Einschätzung führen.
Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.
Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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