BVwG W159 2109067-1

BVwGW159 2109067-11.12.2016

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs3
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.2109067.1.00

 

Spruch:

W159 2109067-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 10.06.2015, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Absatz 1 und 8 Absatz 1, 57 Asylgesetz 2005, sowie 10 Absatz 1 Z 3 Asylgesetz 2005 idgF in Verbindung mit § 9 BFA-VG, 52 Absatz 2 Z 2 und 52 Absatz 9, sowie 46 und 55 Absatz 1 und 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Ghana, gelangte (unter Umgehung der Grenzkontrolle) am 12.12.2013 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 14.12.2013 wurde der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion XXXX, EAST-Ost, einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Asylgründen an, dass sein Vater Imam einer Moschee in Accra gewesen sei und er sein rechtmäßiger Nachfolger gewesen wäre. Einige Vereinsmitglieder seien jedoch damit nicht einverstanden gewesen und hätten ihn mit dem Umbringen bedroht. Er sei gefesselt und gefoltert worden. Sie hätten ihm auch etwas in die Augen geträufelt, was sehr schmerzhaft gewesen sei und habe er noch immer Probleme mit den Augen. Sie hätten ihm gedroht, wenn er das Land nicht verlassen würde, würden sie ihn umbringen oder blenden. Das Bundesamt führte in der Folge Konsultationen mit Italien, welche jedoch keine Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit dieses Staates zur inhaltlichen Führung dieses Asylverfahrens ergeben haben.

Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 15.04.2014 eine ausgiebige Einvernahme durch die Regionaldirektion Burgenland des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab an, dass er Staatsbürger von Ghana sei und außer Englisch, Twi und Nga spreche. Er sei wohl Mitglied einer Partei, der NPP gewesen, aber deswegen habe er keine Probleme gehabt. In Ghana habe er gemeinsam mit seinem Vater als Maler gearbeitet. In Österreich versuche er Deutsch zu lernen und spiele Fußball. Er arbeite nicht. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er Probleme mit seinem rechten Auge gehabt, weil Säure in sein Auge gelangt sei. Dies sei im Krankenhaus XXXX behandelt worden. Jetzt sehe er gut und sonst sei er auch nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Er habe im Jahre 2006 traditionell geheiratet, dies sei im Juni gewesen, den Tag wisse er nicht mehr. Er habe Hochzeitsfotos. Seine Schwiegermutter sei eine Lebensmittelhändlerin gewesen, seine Frau habe ihr geholfen. In der Folge beschrieb er die Lage seines Wohnhauses in Accra. Er sei vier Jahre lang in eine Koranschule gegangen, könne aber nur wenige Worte Arabisch. Einen Reisepass habe er nie besessen. Nach Österreich sei er zufällig gekommen.

Zu seinen Fluchtgründen gefragt gab er an, dass nach dem Tod seines Vaters er dessen Tätigkeit als Imam einer Moschee hätte übernehmen sollen und einige aus der Gemeinschaft seien aber dagegen gewesen und hätten ihm Säure in die Augen getropft und gedroht, ihn zu töten, wenn er diese Tätigkeit annehme. Er sei aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Weitere Gründe habe er nicht. Zu seinen Ausreisegründen habe er ein Schreiben bereits vorgelegt, andere Beweismittel habe er nicht. Er kenne in Accra nur zwei Moscheen. Sein Vater habe ihm, als er krank gewesen sei, gesagt, dass er nach seinem Tod seine Stelle übernehmen solle. Dies sei auch mit dem Assistenten vereinbart gewesen. Sein Vater sei der höchste Imam dieser Moschee gewesen. Wie viele Verse der Koran habe, wisse er ebenso wenig, wie wie viele Suren. Er kenne ein paar Suren auswendig auf Arabisch. Die Chiefs der Gemeinschaft, die das Problem lösen wollten, hätten ihm das mitgebrachte Schreiben geschickt. Diese hätten aber nicht verhindern können, dass etwas passiere. Er kenne die Chiefs nicht persönlich, sondern nur den Sekretär. Außer der Koranschule habe er keine weitere religiöse Ausbildung genossen. Gefragt, wie der Namen des Assistenten, der den Job seines Vaters haben möchte, lautete, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht wisse. Außer seinem Vater als Imam habe es nur diesen Assistenten gegeben. Aufgefordert, das Säureattentat näher zu schildern, gab er an, dass sie ihn eines Nachts attackiert und gefesselt hätten und ihm Säure ins Auge gegeben hätten und ihm gesagt hätten, dass sie ihn töten würden. Einer der Angreifer sei dann wieder zurückgekommen, habe ihn befreit und habe ihn aufgefordert, das Land zu verlassen. Er sei dann zu seinem Freund gelaufen und dieser habe ihn nach Togo gebracht. Mehr könne er nicht dazu sagen. Gefragt, warum er auf den Wunsch Vorsteher der Moschee zu werden, nicht verzichtet habe, um dadurch weiteren Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, gab er an, dass es eine Vereinbarung mit seinem Vater gewesen sei und dass dies der letzte Wille seines Vaters gewesen sei. Über Vorhalt, dass dies die "Umma" oder die Islamischen Gesetze bestimmen würden, wer Nachfolger als Moscheevorsteher werde und nicht der Wille seines Vaters, gab er an, dass er den Begriff "Umma" nicht kenne. Über weiteren Vorhalt, dass er auch in eine andere Region seines Heimatlandes hätte ziehen können, gab er an, dass er immer in Accra gelebt habe. Seine Familie könne nach wie vor ungehindert im selben Stadtviertel leben, denn seine Verfolger seien nur an ihm interessiert. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen nahm der Beschwerdeführer Abstand.

In der Folge legte der Beschwerdeführer seine Heiratsurkunde, sowie Fotos seiner Frau und seiner Kinder vor.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 10.06.2015, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.12.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen und unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Ghana zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage.

In der Begründung des Bescheides wurde die Erstbefragung und die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahme dargestellt und anschließend Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde zunächst hervorgestrichen, dass die vorgelegten Dokumente, ein Wählerausweis und eine Heiratsurkunde, nicht hinreichend die Identität beweisen würden, wo noch dazu der Wählerausweis keinerlei Behördensiegel aufweise und die Heiratsurkunde zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden sei, zu dem der Beschwerdeführer längst nicht mehr in seinem Herkunftsstaat gewesen sei. Zu dem vorgelegten Beweismittel des Islamic Council habe der Beschwerdeführer keine näheren Angaben machen können. Die Antworten des Beschwerdeführers würden zeigen, dass sich dieser weder mit religiösen Themen, noch mit dem religiösen Leben der dortigen islamischen Gemeinde auseinandergesetzt habe. Er habe auch keinerlei Fähigkeit, nicht einmal eine Ahnung, über die Tätigkeit eines Imam, sodass es äußerst unwahrscheinlich sei, dass er von irgendjemandem für eine solche Tätigkeit auserkoren worden sei. Der Beschwerdeführer habe bloß eine fünfjährige Koranschule besucht, spreche kaum Arabisch und habe keine Ahnung vom Koran, auch nicht von den in Accra tatsächlich existierenden Moscheen. Das fluchtauslösende Ereignis habe er bloß sehr vage und oberflächlich geschildert. Die Behauptung, dass die Familie vor Ort nicht gefährdet sei, stehe mit dem vorgelegten Schreiben, wo auch von einer Gefährdung der Familie die Rede sei, in Widerspruch. Die behauptete Verletzung am Auge werde von der Behörde nicht bestritten, es sei jedoch daraus weder erkennbar, noch ableitbar, dass diese nur durch die behaupteten Einwirkungen zustande gekommen wäre. Die Glaubwürdigkeit habe auch darunter gelitten, dass der Antragsteller während der Einvernahme mehrmals versucht habe, der Fragestellung auszuweichen oder Gegenfragen zu stellen. Die Fluchtgründe seien daher nicht als glaubhaft zu beurteilen gewesen.

Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere dargelegt, dass das Vorbringen unglaubwürdig sei und daher zu keiner Asylgewährung habe führen können. Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein glaubhaftes Vorbringen hinsichtlich einer Gefährdung (auch außerhalb eventueller Motive der GFK) vorgebracht habe. Außerdem liege in Ghana keine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen vor. Es hätten sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ghana die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre und habe er weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, dass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht habe gewährt werden können. Zu Spruchteil III. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorliege. Hinsichtlich eines allfälligen Privatlebens sei darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall an einer Integration in die österreichischen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse fehle. Eine Rückehrentscheidung stelle daher keinen Verstoß gegen Artikel 8 EMRK dar, es sei bereits ausführlich geprüft worden, dass eine Gefahr im Sinne des § 50 FPG dem Beschwerdeführer nicht drohe. Es bestehe auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Ghana. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen hätten sich nicht ergeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Darin wurde das bisherige Vorbringen wiederholt. Hinsichtlich des vorgelegten Schreibens wurde darauf verwiesen, dass es sich keineswegs um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Auch hätte die Behörde die vorgelegten Beweismittel nicht richtig gewürdigt. Außerdem stehe ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung und könne er sich nirgends verstecken. Hinsichtlich des Antrags auf Anberaumung einer Verhandlung stützte er sich ausdrücklich auf Artikel 47 ff der Grundrechts-Charta der Europäischen Union. In der Folge wurden auch Unterstützungsschreiben hinsichtlich der Integration in Österreich vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.09.2016 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Rechtsberaters des XXXX Österreich. Er hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er sei Staatsbürger von Ghana und sei auch dort geboren. Seine Volksgruppenzugehörigkeit sei Haussa. Er sei Moslem. Er sei am XXXX in XXXX, das zu Greater Accra gehöre, geboren und habe dort bis zur Ausreise gelebt. Schule habe er keine besucht. Sein Vater sei Maler und Anstreicher gewesen. Er habe bei ihm mitgearbeitet und so dieses Handwerk gelernt. Außerdem sei er Fußballspieler in der zweiten Division gewesen. Er sei aber kein Profi gewesen. Er habe wohl eine arabische Schule besucht, habe sich aber nie für das Arabische besonders interessiert. Er könne aber auf Arabisch beten und den Großteils des Korans auch lesen. Mit staatlichen Behörden habe er in Ghana keine Probleme gehabt. Sein Vater sei Maler und Imam gewesen, der Name der Moschee habe XXXX geheißen. In der Folge erklärte der Beschwerdeführer die Lage der Moschee. Die Moschee sei nicht groß. Aufgefordert, die Moschee zu beschreiben, gab er an, dass sie nicht groß gewesen sei, eigentlich wie ein Verhandlungssaal. Sein Vater habe eine theologische Ausbildung genossen. Befragt, wie er konkret seinem Vater bei der Arbeit als Imam geholfen habe, führte er lediglich aus, dass er ihm geholfen habe, dass sein Vater dann aber gestorben sei. Sein Vater habe noch einen Assistenten gehabt, das sei aber nicht er gewesen. Am 01.10.2013 sei sein Vater mit 63 Jahren gestorben, er glaube, es sei ein natürlicher Tod gewesen. Vor seinem Tod habe er ihm gesagt, dass er möchte, dass er ihm nachfolgen solle. Er habe das auch seinem Assistenten gesagt, die anderen und auch dieser Assistent hätten es akzeptiert. Gefragt, ob der Posten des Imam gut bezahlt gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass dem Imam kein Gehalt bezahlt werde, man könne ihm jedoch nach Gebetsende, wenn man möchte, etwas geben. Einen formellen Beschluss, dass er Nachfolger seines Vaters werde, habe es nicht gegeben.

Befragt nach wirtschaftlichen Problemen in Ghana führte er aus, dass, wenn er mit seinem Vater mitgegangen sei, etwas verdient habe. Er habe die Nachfolge seines Vaters antreten wollen und sei in der Lage gewesen, den Koran zu lesen und die Leute hineinzuführen. In der Folge zitierte er die Sure XXXX auf Arabisch. Gefragt, ob er sich als strenggläubigen Moslem beschreiben würde, gab er an, dass niemand perfekt sei, er aber nicht trinke oder rauche. Gefragt nach den Pflichten eines Moslems führte er aus, dass die Araber glaubten, dass Schwarze den Koran nicht kennen würden, er aber meine, dass man den Koran im Herzen habe. Nochmals nach den Pflichten eines Moslems gefragt, führte er aus, dass es das Schlimmste für einen Moslem sei, hinter dem Rücken etwas zu sprechen und dass es nicht gut sei, eine Affäre mit jemandem zu haben, mit dem man nicht verheiratet sei. Gefragt, ob es auch andere Interessenten für den Posten des Imam gegeben habe, gab er an, dass nach dem Gebet Gaben der Leute eingesammelt worden seien. Nach dem Tod seines Vaters habe der Assistent eine Person geschickt, welche ihn hätte holen sollen. Diese habe ihn dann zu dem Assistenten gebracht und jener habe ihm gesagt, dass er nicht so stur sein solle. Sie hätten ihm auch vorgehalten, dass er eine Ausbildung gebraucht hätte, um Imam zu sein. Er habe aber entgegnet, dass er seinem Vater versprochen habe, Imam zu werden. Sie hätten ihn dann gefesselt und Säure in beide Augen geschüttet. Sie hätten dann gestritten, ob sie ihn umbringen sollten oder nicht, ihn aber dann zurückgelassen. Einer sei zurückgekommen, habe die Fesseln gelockert, dieser habe ihn aufgefordert wegzugehen, denn wenn sie wiederkommen würden, würden sie ihn umbringen. Er sei dann in der Nacht zu einem Freund geflohen, welcher ihn nach Togo gebracht habe. Dort habe er neun bis zehn Tage im Haus seines Freundes verbracht. Wegen seiner Augen habe er nicht viel mitbekommen. Er habe aber dann gemerkt, dass ein großes Schiff kommen solle. Er habe deswegen zu seinem Freund fliehen können, weil sich die Wirkung der Säure nicht sogleich entfaltet habe. In einem Spital oder bei einem Arzt sei er wegen des Attentats nicht gewesen. Sechs Personen hätten ihn überfallen. Nach längerem Nachdenken gab der Beschwerdeführer an, dass der Assistent seines Vaters XXXX geheißen habe. Der Überfall sei "nach dem Tod seines Vaters" passiert. Sie seien zu einem Rohbau gegangen. Befragt, ob die Angreifer etwas zu ihm gesagt hätten, gab er an, dass, nachdem sie ihm die Säure hineingeschüttet hätten und ihn gefesselt hätten, sei ein Täter zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen müsse. Der Assistent seines Vaters sei auch bei den Angreifern gewesen. Er habe ihn aber nicht angegriffen. Er habe ihm nur gesagt, er solle nicht so stur sein. Die anderen seien auch Leute aus der Gemeinde gewesen. Gefragt, warum die Täter ihn verletzen und bedrohen hätten sollen, gab er lediglich an, dass dies wegen der Führung in der Moschee gewesen sei. Eine Anzeige gegen den Angreifer habe er aber nicht erstattet. In Ghana müsse man sich selbst verteidigen, wenn man auf die Polizei warte, bringen die Leute einen um, bevor jemand komme.

Ghana habe er im Jahre 2013 verlassen. Unmittelbar nach dem Überfall sei er nach Togo ausgereist. Der Freund seines Freundes habe ihn dann auf ein Schiff gebracht und habe er dann in Italien angelegt. Ob er oder sein Freund für die Reise etwas bezahlt habe, wisse er nicht. Er sei dann von Italien mit einem LKW-Fahrer, den er angehalten habe, mitgefahren. Dieser habe ihm dann ein Taxi gerufen und bezahlt. Auf Vorhalt des vorgelegten Schreibens des islamischen Rates dachte der Beschwerdeführer zunächst nach und gab dann an, dass dies von der Gemeinde und zwar vom Assistenten sei. Gefragt, ob es jener Assistent gewesen sei, mit dem er Probleme gehabt habe, gab er an, dass dies ein anderer gewesen sei. Diesen Brief habe man ihm nach Togo gebracht. In der Folge wurde der Dolmetscher ersucht, das Schreiben innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu übersetzen.

Er habe früher eine Frau und zwei Kinder gehabt, aber seine Frau habe in der Zwischenzeit jemand anderen geheiratet. Jetzt habe er mit niemandem in Ghana mehr Kontakt. Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Darum sei er nicht gemeinsam mit Frau und Kindern ausgereist. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er Probleme mit den Augen und den Zähnen gehabt. Jetzt sei er aber OK. Er habe keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme mehr. Er lebe in XXXX im Burgenland und verkaufe in XXXX die Zeitung XXXX. Er fahre jeden Tag von XXXX nach XXXX, um diese Zeitung zu verkaufen. Am Dienstag besuche er einen Deutschkurs in XXXX. Er habe schon viele Freunde in Österreich. Außer dem Zeitungsverkaufen habe er in Österreich noch nichts gearbeitet. Er sei auch bei keinen Vereinen oder Organisationen tätig. Neben seiner Tätigkeit als Zeitungsverkäufer habe er auch mit dem Fußballspielen aufgehört. Bei einer Rückkehr nach Ghana könnten die Leute ihn umbringen. Verlesen wurde die aktuelle Strafregisterauskunft, in der keine Straftat aufscheint.

Den Verfahrensparteien wurde gemäß § 45 Absatz 3 AVG das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ghana zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Trotz Verstreichen dieser Frist und Zuwarten weit über dieselbe hinaus ist keine Stellungnahme eingelangt. Der beigezogene Dolmetscher übersetzte die Bestätigung der Islamischen Ratsversammlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Ghana und Angehöriger der Volksgruppe Haussa, sowie moslemischen Glaubens. Er wurde am XXXX in XXXX, Großraum Accra, geboren und hat dort auch bis zur Ausreise gelebt. Über die Schulausbildung können mangels glaubhafter Angaben ebenso wenig Feststellungen getroffen werden, wie über die Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer verfügt jedenfalls über keine theologische Ausbildung und auch über keine tiefergreifenden Kenntnisse über den Islam. Er hat mit seinem Vater als Maler und Anstreicher gearbeitet. Wirtschaftliche Probleme in Ghana habe er nicht ins Treffen geführt.

Er hat Ghana im Jahre 2013 verlassen und gelangte am 12.12.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er leidet unter keinen aktuellen psychischen oder organischen Problemen. Mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in Ghana, hat er keinen Kontakt. Angeblich hat seine Frau zwischenzeitig einen anderen Mann geheiratet. in Österreich besucht der Beschwerdeführer einen Deutschkurs und verkauft die Straßenzeitung XXXX, ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig und hat noch kein Deutschdiplom im Niveau A2 (oder höher) erworben. Er führt kein Familienleben in Österreich, hat aber schon viele österreichische Freunde und ist im Übrigen unbescholten.

Zu Ghana wird folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).

Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen (GIZ 10.2015a). Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 10.2015a).

Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein "House of Chiefs" und "District Assemblies" (GIZ 10.2015a). Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 10.2015a). Ghanas Mehrparteiensystem bietet den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit, sich am politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor (FH 28.1.2015).

Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig (AA 7.2015a).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (7.2015a): Ghana - Innenpolitik ...;

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ...

2. Sicherheitslage

Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (24.11.2015) ...;

BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2015): Ghana - Reiseinformation ...

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.11.2015): Reisehinweise für Ghana ...

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA 24.7.2015).

In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und die nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und die Fast Track Courts (GIZ 10.2015a).

Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischem Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 24.6.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ...;

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...

4. Sicherheitsbehörden

Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015).

Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 24.7.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Folter ist durch die Verfassung verboten. Seit 7.9.2000 ist Ghana an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee. Selbst der UN-Sonderberichterstatter hat anlässlich seines Besuchs Ende 2013 Fälle von körperlicher Gewalt gegen Festgenommene konstatiert (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handelt, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. Es kommt fast nie zur Anzeige. Die Regierung hat 2013 Sensibilisierungskampagnen lanciert, um das Problem der Folter und unmenschlichen Behandlung mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. In den letzten Jahren wurden mehrfach Todesfälle durch Einsatz von Polizeigewalt bei Festnahmen und Polizeieinsätzen bekannt. Alle Vorfälle wurden polizeilich untersucht und fanden ein ausführliches Medienecho (AA 24.7.2015).

In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte von der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 24.7.2015). Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten werden auch mit Hilfe der Polizeieinheit für Auskunft und berufsethische Grundsätze - Police Intelligence and Professional Standards Unit (PIPS) - aufgeklärt (USDOS 25.6.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...

6. Korruption

Korruption ist gemäß Berichten von Medien und NGOs innerhalb der Regierung verbreitet. Gemäß der jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption ein Problem in Ghana (USDOS 25.6.2015). Der neueste Korruptionsindex (CPI) von Transparency International für Ghana zeigt eine minimale Verbesserung (GIZ 10.2015b) und liegt aktuell auf Rang 61 von 174 weltweit (GIZ 10.2015a). Der Kampf gegen Korruption besitzt bislang keine Priorität. Das kann sich angesichts der anstehenden Strukturreformen in enger Abstimmung mit dem IWF tendenziell ändern (GIZ 10.2015b).

Korruption und Untreue beim Umgang mit öffentlichen Mitteln werden in der Öffentlichkeit oft thematisiert (AA 7.2015a). Trotz Berichterstattung von Korruptionsskandalen in den Medien fehlt die Bereitschaft der Regierung, rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen zu schaffen, um diese zu bekämpfen (FH 28.1.2015).

Der Nationale Anti-Korruptions-Aktionsplan (NACAP), im Juli vom Parlament einstimmig angenommen, stellt ein Konzept zur Bekämpfung der Korruption und Durchsetzung geltender Gesetze in den öffentlichen, privaten und gemeinnützigen Sektoren dar (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Gemäß diesem Aktionsplan der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) soll gegen Menschenrechtsverletzungen, öffentliche Korruption und Machtmissbrauch vorgegangen werden. Die Kommission ist befugt, Strafen für Verstöße zu empfehlen (USDOS 25.6.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ...;

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana - Wirtschaft und Entwicklung ...;

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...

7. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015).

Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 24.7.2015).

Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS sowie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuellen und Transgender-Personen (LGBT), ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 25.6.2015).

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vgl. FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vgl. GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).

Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 10.2015a).

Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ...;

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ...;

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...

8. Religionsfreiheit

Wie die meisten afrikanischen Staaten ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vgl. USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vgl. USDOS 14.10.2015).

Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30% der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt wird, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren (AA 24.7.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ...;

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015c): Ghana - Gesellschaft ...;

USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Ghana .

9. Ethnische Minderheiten

Die Verfassung verbietet jede Art von Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit. Es gibt keine gezielte Ausgrenzung einzelner gesellschaftlicher Gruppen mit einer gemeinsamen Gruppenidentität und auch keine Hasspropaganda gegen Minderheiten in den Medien. Die Regierung bemüht sich um einen Ausgleich zwischen den Ethnien und versucht, die Bedeutung ethnischer Unterschiede abzuschwächen (AA 24.07.2015).

Ghana ist ein multiethnisches Land, in dem die Akan-Völker (47,5 Prozent) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16,6 Prozent) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13,9 Prozent), etwa dreiviertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50 Prozent dominieren. Die Ga.Adangme (7,4 Prozent) leben im Großraum Accra und im Südosten (AA vom 24.07.2015; vgl. CIA 28.10.2015). Die etwa 70 Sprachen gehören fast durchweg zum Sprachstamm des Niger-Kongo. Dabei zählen die meisten Sprachen im Norden zur Unterfamilie der Gur- und in den übrigen Landesteilen zur Unterfamilie der Kwa-Sprachen. Lediglich die tschadische Sprache Hausa zählt zum Sprachstamm des Afro-Asiatischen (GUZ 10.2015c).

Das System der traditionellen Eliten ist stark ausgebildet, und die sogenannten Chiefs haben großen Einfluss. Innerhalb dieses Systems entstehen gelegentlich Nachfolge- oder Anspruchsstreitigkeiten um Landbesitz und/oder um die Führerschaft in der Volksgruppe. Erschwerend wirkt sich aus, dass die Konfliktparteien meistens stark entlang der NPP-NDC-Linien politisiert sind oder politische Konflikte vorgeschoben werden (AA 24.07.2015).

Quellen:

10. Grundversorgung/Wirtschaft

Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt (IOM 10.2014). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl), und das zu etwa gleichen Teilen, gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 10.2015b). Dennoch verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage zunehmend. Ghana leidet derzeit unter einer hohen Inflation und einem Währungsverfall. Zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren muss Ghana den Internationalen Währungsfonds um Unterstützung bitten (AA 24.7.2015).

Die Hauptakteure auf dem Arbeitsmarkt sind die durch den Arbeitgeberverband (GEA) vertretenen Arbeitgeber, die Ghanaische Gewerkschaft (TUC) und die Regierung. Diese drei Organisationen bilden zusammen das Tripartite Committe, welches den Minimallohn festlegt. Die sogenannte "Single Spine Pay Policy" ist die neue Zahlungspolitik in Ghana, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes motivieren soll, die Servicebereitstellung und Produktivität zu steigern (IOM 10.2014).

Die Landwirtschaft bleibt weiterhin ein wichtiger Beschäftigungssektor für die wirtschaftlich aktive Bevölkerung, gefolgt von der Produktion, dem Transportwesen und dem Handel. Der Privatsektor ist der bedeutendste Arbeitgeber des Landes, der öffentliche Sektor der zweitgrößte (IOM 10.2014). Ca. 25 Prozent der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze (AA 24.7.2015). Das Mindestalter für reguläre Beschäftigung liegt bei 16 Jahren, Kinderarbeit stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem dar (IOM 10.2014). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 24.7.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung

IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014 ...

11. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Ghana unterscheidet sich wesentlich im ländlichen und urbanen Bereich. Die ländliche Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich durch staatliche Regional- und Provinzhospitäler oder kirchliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet. Darüber hinaus gibt es einige Diagnostikzentren mit neuesten bildgebenden Verfahren, wie CT, Kernspintomographie, digitales Röntgen, etc., obwohl auch einige Fachgebiete im urbanen Bereich unterversorgt sind und es zu Engpässen kommt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen. Für häufige Infektionskrankheiten (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra) gibt es nationale Kontrollprogramme und mittels internationaler Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden (AA 24.7.2015).

In Ghana gibt es ein allgemeines Gesundheitssystem, das seit 2003 gesetzlich verankerte National Health Insurance Scheme (NHIS). Seitdem ist die Sterberate gesunken und die Patientenzahl gestiegen. Die aufsehende Behörde ist die National Health Insurance Authority, die die Aufsicht über einzelne Versicherungen hat. Das Gesundheitssystem hat fünf Ebenen: Gesundheitsstationen, die die erste Ebene für ländliche Gegenden darstellen, Gesundheitszentren und Gesundheitskliniken, Bezirkskrankenhäuser, Regionalkrankenhäuser und tertiäre Krankenhäuser. Die Gesundheitsversorgung ist über das Land hinweg sehr unterschiedlich: Städtische Gegenden sind, mit den meisten Krankenhäusern, Kliniken und Apotheken im Land, gut versorgt. In ländlichen Gegenden gibt es allerdings keine moderne medizinische Versorgung. Patienten verlassen sich dort entweder auf traditionelle afrikanische Medizin oder reisen sehr weit, um medizinisch versorgt zu werden. 2013 lag die Lebenserwartung bei der Geburt bei 66 Jahren, davon bei 65 Jahren für Männer und 67 Jahren für Frauen, die Säuglingssterblichkeit liegt bei 39 pro 1.000 Lebendgeburten (IOM 10.2014).

97,5 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zur primären Gesundheitsversorgung. Zur Zeit verfügt Ghana über 1.433 staatliche Gesundheitseinrichtungen, dies sind im Detail: 70 Distriktkrankenhäuser, 21 Krankenhäuser, 10 Polikliniken, 692 Gesundheitszentren, 640 Kliniken, Geburtshilfezentren, etc. Zusätzlich existieren 1.299 private oder halbstaatliche medizinische Einrichtungen. Weitere Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sollen in verschiedenen Regionen ebenfalls fertiggestellt werden. Das Hauptaugenmerk liegt derzeit auf einem 5-Jahres-Programm zur Verbesserung des Gesundheitssektors und auf dem GPRS-Programm, einem Programm zur Linderung der Armut in Ghana. Es werden besonders Verhütungsmittel, Tuberkulosemedikamente, Gegengifte für Schlangenbisse, Impfung gegen Tollwut, Impfung gegen Meningitis und antiretrovirale Medikamente angeschafft (IOM 10.2014).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014 ...

12. Behandlung nach Rückkehr

Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen. Verantwortlich für die Reintegration von Rückkehrern und anderen Heimatlosen ist das Department of Social Welfare. Es gibt kein Programm, das sich ausschließlich mit der Reintegration von Rückkehrern befasst. Angestellte Sozialarbeiter betreuen und unterstützen die Rückkehrer (vor allem Jugendliche) bei der Reintegration und bieten ihre Hilfe an. Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Auch Rückkehrer haben Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren Programmen, die das Unternehmertum und das Wachstum des privaten Sektors fördern. Für den Fall, dass der Rückkehrer finanzielle Unterstützung benötigt, kann unter Vorlage eines Business Plans beim oben genannten Amt ein Antrag auf Finanzierungshilfe gestellt werden (IOM 10.2014).

Quellen

IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014,

http://www.bamf/de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_ghana-dl_de.pdf?_blob=publicationFile , Zugriff am 20.11.2015

Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Polizeiinspektion XXXX, Erstaufnahmestelle Ost am 14.12.2013, durch Einvernahme des Asylwerbers durch die Regionaldirektion Burgenland des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2014, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 15.09.2016, durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation durch das Bundesverwaltungsgericht und durch Vorlage von Unterstützungsschreiben, sowie eines Schreibens des Islamischen Rates durch den Beschwerdeführer sowie Übersetzung, letzteres im Auftrage des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Beweiswürdigung:

Die allgemeinen Feststellungen zu Ghana sind einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen, die nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern insbesondere auch für Bundesverwaltungsgericht (§ 5 Abs. 6 BFA-G), zuständig ist, in dem auch die Bezug habenden Primärquellen genauestens aufgelistet sind.

Diese aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das auf zahlreichen seriösen staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Quellen beruht, wurde dem Parteiengehör unterzogen, wobei weder von Seiten des Beschwerdeführers, noch von Seiten der belangten Behörde dazu irgendeine Stellungnahme einlangte. Auch von Amts wegen obwalten keine Bedenken gegen die Aktualität dieser Länderfeststellungen, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen ausgeht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP ; AB 328 BlgNR 18. GP ] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203.037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in zahlreichen Punkten vage, oberflächlich und durch unpassende Antworten auf die präzisen Fragen des Vorsitzenden Richters gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer konnte beispielsweise weder die Moschee, wo er angeblich hätte Imam werden sollen beschreiben ("sie ist nicht so groß,...") und konnte auch nicht näher ausführen, wie er seinem Vater, dem Imam, bei der Arbeit geholfen habe; auch konnte er das fluchtauslösende Ereignis, nämlich den angeblichen gewalttätigen Überfall auf ihn nicht datumsmäßig näher eingrenzen, sondern führte lediglich vage aus, dass dieser nach dem Tod seines Vaters passiert sei. Auch das Ausreisedatum konnte er nicht nennen. Ausweichend beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, ob er wirtschaftliche Probleme in Ghana gehabt habe.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist dadurch gekennzeichnet, dass dieser nicht einmal ein Basiswissen über den Islam aufweist, obwohl er behauptete, dass er Imam hätte werden sollen: Wie er beim Bundesamt ausführte, kann er weder Arabisch lesen, noch schreiben (obwohl dies die zentrale Sprache des Islam ist, indem der Koran gedruckt wird). Er konnte auch nur zwei von den zahlreichen Moscheen in Accra nennen (AS 55) und er wusste weder wie viele Koranverse es gibt, noch wie viele Suren (ebenfalls AS 55) und konnte er lediglich eine Sure auf Arabisch in der Verhandlung zitieren. Noch gravierender ist sein Unwissen über die Pflichten eines Moslems, was zum absoluten Basiswissen zählt, auch hier gab der Beschwerdeführer nur ausweichende und unpassende Antworten.

In dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind auch einige Widersprüche enthalten: Beispielsweise gab er einerseits an, dass sein Vater mit 63 Jahren gestorben sei, wenig später widersprüchlich dazu, dass er 60 Jahre alt geworden sei. Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt den Namen des (ihn angeblich verfolgenden) Assistenten nicht nennen konnte, gab er diesen widersprüchlich zu seinem Vorbringen vor dem BFA (nach einer längeren Nachdenkpause) diesen namentlich mit XXXX in der Beschwerdeverhandlung an. Während er einerseits angab, dass es außer seinem Vater nur einen Assistenten gegeben habe, behauptete er widersprüchlich dazu, dass ein anderer Assistent seines Vaters das von ihm vorgelegte Schreiben verfasst habe.

Wenn der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme zunächst noch angab, fünf Jahre lang eine Koranschule besucht zu haben, behauptete er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass er überhaupt keine Schule besucht habe, um dann wenig später doch anzugeben eine "arabische Schule" besucht zu haben. Während er vor dem Bundesamt (AS 55) behauptete, kaum Arabisch zu können, gab er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung an, dass er auf Arabisch beten könne und den Großteil des Korans lesen könne.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im zentralen Fluchtpunkt entbehrt jeglicher Logik und Plausibilität: Es ist nämlich in keiner Weise nachvollziehbar, warum der angebliche Assistent seines Vaters, der zuerst akzeptiert hat, dass der Beschwerdeführer seinen Vater als Imam dieser kleinen Moschee nachfolge, dann plötzlich dem Beschwerdeführer droht, ihn bedrohen und foltern lässt, wo noch dazu - wie der Beschwerdeführer auch ausführte - es sich keineswegs um eine (gut) bezahlte Stelle eines islamischen Geistlichen gehandelt hatte, sondern lediglich nach dem Gebet gelegentlich für den Imam Spenden gesammelt wurden. Warum dieser Assistent, nachdem er zuvor die Nachfolge seines Vaters durch den Beschwerdeführer akzeptiert hatte, nunmehr zu derartigen gewalttätigen Aktionen hätte greifen sollen, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Ebenso wenig erscheint es nachvollziehbar und plausibel, dass der Beschwerdeführer dem selbst rudimentäre Kenntnisse des Islams fehlen, Imam in einer Moschee hätte werden sollen.

Völlig unplausibel ist auch die Antwort des Beschwerdeführers, dass er nicht wisse, ob er oder sein Freund überhaupt etwas für die Reise bezahlt hätten, ebenso dass ein LKW-Fahrer ihm als Unbekannten ein Taxi bezahlt habe.

Es ist in diesen Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

Der Beschwerdeführer hat wohl zur Untermauerung seines Asylvorbringens ein Schreiben der Islamischen Ratsversammlung der Stammesvorstände der XXXX vorgelegt, dieses weist aber zahlreiche sprachliche Mängel auf und ist ziemlich wirr und konfus. Der Beschwerdeführer konnte keineswegs nachvollziehbar erklären, wie er zu diesem Schreiben gelangt ist und verwickelte sich hinsichtlich des Ausstellers in Widersprüche, indem er von einem Assistenten sprach, der dieses verfasst habe und dann angab, dass es ein anderer Assistent gewesen sei, als jener mit denen er behauptetermaßen Probleme hatte, obwohl er widersprüchlich dazu vorher behauptet habe, dass es in der Moschee nur einen Assistenten gegeben habe. Die Erklärungen des Beschwerdeführers zu dem Schreiben erfolgten auch keineswegs spontan, sondern erst nach längerer Nachdenkpause und ist das äußerst wirre Schreiben nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass nur er und seine Familie und nicht seine Familie gefährdet wären (AS 58) in Einklang zu bringen. Auch steht in dem Schreiben von einem Wiedereinsetzen als Imam. Derartiges hat jedoch der Beschwerdeführer im Widerspruch zu dem von ihm vorgelegten Schreiben nicht behauptet, sondern vielmehr, dass eine erstmalige Einsetzung des Beschwerdeführers als Imam durch Gewalttaten verhindert wurde. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben auch nichts für sein Fluchtvorbringen gewonnen werden kann und es insbesondere völlig ungeeignet ist, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu untermauern.

Wenn auch durch die vorgelegte Heiratsurkunde und die Wählerkarte nicht völlig eindeutig die Identität des Beschwerdeführers bewiesen wurde, so ist sie zumindest ein Indiz für seinen Namen und ist auch die belangte Behörde von diesem Namen und Herkunft ausgegangen. Was die Heirat und die Fotos der Kinder betrifft, so führt der Beschwerdeführer nunmehr aus, dass sich seine Frau von ihm getrennt habe und einen anderen geheiratet habe, womit diese Beweismittel ebenfalls ohne Beweiswert sind.

Auch als Person vermittelte der Beschwerdeführer keineswegs den Eindruck, dass er das Behauptete tatsächlich selbst erlebt hat, sondern viel eher, dass er sich einer unwahren eingelernten Geschichte bedient hat und konnte der Beschwerdeführer auch vor der belangten Behörde (AS 57) keineswegs auf die präzisen Vorhalte mit präzisen, konkreten und detailreichen Aussagen antworten, sondern wiederholte lediglich sein bisher gesagtes oberflächliches Vorbringen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht dem widersprüchlichen und völlig unlogischen und unplausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zubilligt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A):

Zum Antrag auf internationalen Schutz:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Wie in der obigen Beweiswürdigung ausgiebig dargelegt, fehlt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe an der Glaubwürdigkeit, sodass schon deswegen eine Asylgewährung ausscheidet.

Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, vielmehr wurde der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Ghana mit Verordnung der Bundesregierung vom 16.02.2016 der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Ghana, in den Kreis der sicheren Herkunftsstaaten nach § 19 BFA-Verfahrensgesetz aufgenommen, nachdem zuvor das Fehlen staatlicher Verfolgung, der Schutz bei privater Verfolgung und die Einhaltung der Menschenrechte geprüft wurden (BGBl. II/47/2016).

Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Vielmehr ist beim Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Ghana auf Grund der Aufnahme in den Kreis der sicheren Herkunftsstaaten nach § 19 BFA-VG davon auszugehen, dass (in der Regel) es zu keiner staatlichen Verfolgung kommt, dass bei privater Verfolgung Rechtsschutz gewährt werde und die Menschenrechte eingehalten werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Über diesbezügliche Befragung durch den Vorsitzenden Richter gab der Beschwerdeführer an, dass "die Leute ihn umbringen könnten". Damit bezieht sich der Beschwerdeführer wiederum auf das bereits in der obigen ausführlichen Beweiswürdigung als völlig unglaubwürdig erkannte Vorbringen.

Es liegt somit kein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vor.

Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich angegeben, unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen zu leiden, sondern gesund zu sein.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, 2000/01/0443).

Wie auch aus den obigen Länderfeststellungen ersichtlich ist, ist ein Überleben für den Beschwerdeführer als jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann in Ghana - wenn auch auf einem sehr bescheidenem Niveau - möglich.

Wenn auch der Beschwerdeführer behauptet, mit niemandem mehr in Ghana Kontakt zu haben, so ist es schon auf Grund des Umstandes, dass er den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat Ghana verbracht hat, notorisch, dass in Afrika unter weit entfernten Verwandten (Großfamilie) Kontakte bestehen und Angehörige der Großfamilie andere, auch entfernte Verwandte, im Bedarfsfall Hilfe angedeihen lassen, wozu sie auch als Moslems verpflichtet sind. Es ist daher anzunehmen, dass es sehr wohl Personen aus dem weiteren Familienkreis gibt, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr (zumindest vorübergehend) unterstützen könnten.

Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Ghana in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zur Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Antragstellung im Dezember 2013 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Ghana kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben, er hat auch keine Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall vermag auch eine Aufenthaltsdauer von ungefähr 5 1/2 Jahren noch zu keinem entscheidend anderem Verfahrensergebnis führen. (AsylGH 14.01.2010, A2 263.460-3/2009).

Wenn auch festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer um seine Integration bemüht, indem er die Straßenzeitung XXXX verkauft und Deutschkurse besucht, so hat er derzeit wohl weder Deutschdiplome erworben, noch besteht eine Selbsterhaltungsfähigkeit, er ist auch bei keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied, wenn er auch schon österreichische Freunde hat.

In Anbetracht der noch nicht so langen Abwesenheit von seinem Herkunftsstaat ist er jedenfalls dort nicht als "entwurzelt" zu bezeichnen, zumal er den Großteil seines Lebens in Ghana verbracht hat und auch mehrere Landessprachen spricht.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer illegal eingereist und hat einen letzlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen, wobei der relativ kurze Aufenthalt, die illegalen Einreise sowie die weit stärkeren Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat besonderes Gewicht zukommt.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Hinsichtlich Ghana besteht nicht nur keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen eine Abschiebung, sondern ist vielmehr Ghana - wie bereits ausgeführt - in den Kreis der sicheren Herkunftsstaaten aufgenommen worden, wobei (in der Regel) von einem Fehlen staatlicher Verfolgung, dem Schutz vor privater Verfolgung und der Einhaltung der Menschenrechte auszugehen ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige besondere Umstände sind nicht hervorgekommen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen war.

Eine Beschwerdeverhandlung wurde antragsgemäß abgehalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Vielmehr ist der vorliegende Fall tatsachenlastig und stellt die Beweiswürdigung sehr zentralen Punkten der Entscheidung dar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie sie oben wiedergegeben wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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