BVwG W150 2232595-2

BVwGW150 2232595-212.10.2020

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z4
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W150.2232595.2.00

 

Spruch:

W150 2232595-2/23E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX 1996, alias XXXX 1992, StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie – Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, FN 272779 x und die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrant-Innenbetreuung GmbH, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, FN 444937 w, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2020 und 28.08.2020 zu Recht:

 

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 4, Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), ein afghanischer Staatsbürger reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom 09.02.2017, 015 U116/2016i, wurde der BF wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln zu einer bedingten Freiheitsstrafe (Probezeit: 3 Jahre) in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Die erkennende Richterin hielt es in der Urteilsausfertigung für erwiesen, dass der BF in Graz Volksgarten und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG nicht übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen hat, es in der Folge durch gewinnbringende Verkäufe in Verkehr zu setzen […], wobei er die Tat nicht zum eigenen Gebrauch begangen hatte.

3. Mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 30.11.2017, 006 HV78/2017w, wurde der BF wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung, teilweise in Form des Versuches nach den §§ 15, 87 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Die Geschworenen hielten in ihrem Wahrspruch dabei folgenden Sachverhalt für erwiesen, dass „[der BF] am 26. Dezember 2016 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit […] als unmittelbarem Täter dem [D…], [B…] und [Y…] absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt zu haben, wobei […] und […] dem [D…] jeweils derart wuchtige Stiche in den Bauchbereich versetzten, dass der Knorpel im Bereich des Rippenbogens brach und die Bauchhöhle eröffnet wurde (Stichverletzung am rechten Oberbauch mit Eröffnung der Bauchhöhle; Stichverletzung am linken Oberbauch, Durchtrennung des knorpeligen Anteils der 10. Rippe links und geringgradiger Blutung in die Bauchhöhle; Kopfprellung mit Prellmarke über dem Scheitel rechts; an sich schwere Körperverletzung), sowie zumindest einer der Täter [B…] mehrere Messerstiche in den Bereich des oberen Rückens und des rechten Ellbogens (Stichverletzung an der rechten Schulterrückseite über dem Schulterblatt 25 mm tief und 10 mm breit; Stichverletzung im Bereich des rechten Ellenbogengelenkes 3 cm tief; leichte Körperverletzung) und [Y…] einen Messerstich im Bereich des Rückens unter dem Schulterblatt (5-6 mm breite Stichverletzung am äußeren Rücken rechts unterhalb des Schulterblattes, 1,5 cm tief in Richtung Rückenmitte verlaufend; leichte Körperverletzung) versetzte.“

 Weiters hielten es die Geschworenen für erwiesen, dass „[der BF] am 26. Oktober 2016 in Graz als unmittelbarer Täter [I…] eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht [hat], indem sie ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzten und mit einem Holzstecken gegen das rechte Knie schlugen sowie […] den [I…] festhielt, während der BF ihm mit einer massiven Glasflasche (Vodka) wiederholt wuchtige Schläge auf den Kopf versetzte (welche eine Platzwunde am Kopf, eine Schnittwunde am

 Zeigefinger und den Verdacht auf Nasenbeinbruch zur Folge hatte)“. Gegen dieses Urteil ergriff der BF Rechtsmittel der Berufung.

4. Mit Bescheid vom 25.06.2018, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Das BFA stellte gem. § 55 Abs. 1a FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Einer allfälligen Beschwerde erkannte das BFA gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2018, Zl. W238 2202474-1, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Enthaftung festgelegt wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs am 27.11.2018 in Rechtskraft.

5. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 08.08.2018, 8 Bs 199/18b, setzte dieses aufgrund der durch den BF erhobenen Berufung gegen das seinerzeitige Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 30.11.2017, 006 HV78/2017w, setzte dieses die unbedingte Freiheitsstrafe des BF von sechs auf fünf Jahre herab. Begründend führte der erkennende Senat dazu aus, wie folgt:

 „Bei der Strafbemessung innerhalb eines Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 87 Abs 1 StGB iVm § 19 Abs 1 JGG) zog das Erstgericht bei [dem BF] das Zusammentreffen von (richtig: vier) Verbrechen (I./ und IV./) und (mehrerer) - mit dem

 Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom 9.Februar 2017, 15 U 116/16i, abgeurteilten -

 Vergehen, „die auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe“ sowie die Tatbegehung in Gemeinschaft als erschwerend ins Kalkül, als mildernd hingegen den teilweisen Versuch, die Tatbegehung (nach Vollendung des 18. aber) vor Vollendung des

 21.Lebensjahres (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB), eine gewisse Enthemmung durch Alkohol und bezog die, sich aus dem Urteil des Bezirksgerichts Graz-West, 15 U 116/16i, auf welches es nach § 31 StGB Bedacht zu nehmen hatte, ergebenden Milderungs- und Erschwerungsumstände ein.

 Diese erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe erweisen sich als korrekturbedürftig. Auch

 bei diesem Angeklagten hat die vom Erstgericht in unrichtiger Weise vorgenommene Wertung mangelnder Schuldeinsicht als entscheidende Tatsache (US 29) bei der Strafzumessung zu entfallen. Während der Einsatz des Messers auch bei der Tatbegehung durch … [den BF] als besonderer Erschwerungsgrund (§ 33 Abs 2 Z 4 StGB) hinzutritt, hat die Annahme einer einschlägigen Vorstrafe als Erschwerungsgrund zu entfallen, da der Angeklagte die nunmehr abgeurteilten Taten jeweils vor dem Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom 9. Februar 2017 begangen hat und die gegenständliche Sanktion als Zusatzstrafe zu dieser Verurteilung verhängt wurde. Demgemäß kommt dem Angeklagten … [BF] auch der Milderungsgrund eines bisher ordentlichen Lebenswandels zu Gute. Schuldsteigernd wirkt sich als Strafzumessungsaspekt nach § 32 Abs 2 StGB jedoch die Tatbegehung der nunmehr abgeurteilten Taten während bereits anhängigen Strafverfahrens 15 U 116/17i des Bezirksgerichtes Graz- West (BV am 3. Oktober 2016) aus. Soweit der Berufungswerber auf andere Strafverfahren, in denen wesentlich geringere Freiheitsstrafen verhängt wurden, Bezug nimmt, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Berufung des […] zu verweisen. Die vom Angeklagten für sich reklamierte untergeordnete Tatbegehung findet im Urteil keine Stütze, hat doch [der BF] mit seinem provokanten Verhalten den Streit ausgelöst und selbst ein Messer (gerade für eine solche Gelegenheit) mitgeführt und zum Einsatz gebracht. Eine besondere „Tatvorbereitung“ ist der Auffassung des Berufungswerbers zuwider nicht erforderlich, sondern würde eine solche allenfalls unter dem Aspekt des § 32 Abs 3 StGB erschwerend zu berücksichtigen sein. Trotz des bereits dargestellten hohen sozialen Störwertes einer von drei Personen gemeinschaftlich geführten Messerattacke gegen (unbewaffnete) Kontrahenten in einer öffentlichen Parkanlage, erweist sich auch das erstgerichtliche Strafmaß hinsichtlich … [BF] als deutlich überhöht und wie im Spruch ersichtlich reduktionsbedürftig.“

6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-Ost 217 U 236/2018w vom 06.12.2018, wurde der BF wegen Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.

7. Am 29.06.2020 stellte der BF aus dem Stande der Strafhaft einen neuerlichen Asylantrag (Folgeantrag).

8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 15.07.2020 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und der Eintritt der Rechtsfolgen nach Entlassung des BF aus seiner derzeitigen Haft festgelegt.

 Begründend führte das Bundesamt dabei aus:

C) Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

 

Sie sind afghanischer Staatsbürger. Sie wurden seitens der Botschaft identifiziert.

 

Sie befinden sich derzeit in der JA Graz Karlau in Haft. Ihre bedingte Entlassung ist für 27.07.2020 vorgesehen.

 

Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei beabsichtigt ist den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben und gegen Sie erneut eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen.

 

Sie sind gesund und arbeitsfähig.

 

Sie verfügen weder über einen aufrechten Wohnsitz, noch über eine Arbeitserlaubnis im Bundesgebiet.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Es ist ein Asylfolgeantragsverfahren anhängig. Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, da Sie straffällig wurden. Es ist beabsichtigt den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Dies Wurde Ihnen mittels Verfahrensanordnung am 10.07.2020 mitgeteilt. Zuvor wurde gegen Sie mit Bescheid vom 25.06.2018, GZ: XXXX eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen, da Sie mehrmals straffällig wurden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

 

Sie stellten mehrmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie mehrmals straffällig wurden. Sie wurden unter anderem wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtmittel, sowie schwerer Körperverletzung rechtskräftig verurteilt.

 

Den Großteil Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet verbrachten Sie in Justizanstalten.

 

Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

 

Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie auch während der Strafhaft keinerlei Integrationsschritte bzw. keine Schritte betreffend die freiwillige Rückkehr gesetzt haben, obwohl Sie dazu nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot verpflichtet waren. Sie sind auf keinen Fall rückkehrwillig. Stattdessen stellten Sie nach Erhalt des schriftlichen Parteiengehörs bezüglich der Verhängung einer Schubhaft einen Asylfolgeantrag, um einer Abschiebung zu entgehen. Im Zuge der Einvernahme gaben Sie nämlich an, einen Asylantrag zu stellen, da Sie von der beabsichtigten Abschiebung in Kenntnis sind und keinesfalls nach Afghanistan zurückkehren wollen.

 

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

 

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

 

Sie haben bis auf die Inhaftierung keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.

 

Dem GVS Auszug vom 16.07.2020 zu Folge wurden Sie am 22.09.2016 abgemeldet, da Sie nicht mehr in die Betreuungsstelle zurückkehrten und sich unbekannten Aufenthaltes befanden. Sie verfügten erst am 04.11.2016 wieder einen aufrechten Wohnsitz und wurden kurze Zeit darauf am 28.12.2016 in die JA Graz Jakomini eingeliefert.

Sie sind in keinster Weise integriert. Sie verfügen über keinerlei familiäre, soziale oder berufliche Bindungen im Bundesgebiet.

 

Sie haben ein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

 

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie verfügen über keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet. Ihr Lebensmittelpunkt befindet sich in Afghanistan. Es konnten keine Integrationsmerkmale festgestellt werden.

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. 1111101609/200502275, sowie Ihrer Stellungnahme vom 30.06.2020.

 

E) Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG können Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu sichern; das gilt auch dann, wenn es der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 5 FPG nicht bedarf. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Abgesehen von dem hier nicht relevanten Fall der Antragsstellung während einer Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags muss der Aufenthalt des Fremden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit entsprechend der Kriterien des § 67 FPG darstellen.

 

Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt gemäß § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

 

Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. § 57 AVG zu erlassen, es sei denn der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

 

Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,

ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

 

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

 

Gegen Sie wurde bereits eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen, welche mit 27.11.2018 in Rechtskraft der II. Instanz erwachsen ist. Sie waren daher zur Ausreise verpflichtet, haben jedoch während der Verbüßung Ihrer Haftstrafe keine Schritte zur freiwilligen Ausreise gesetzt. Sie gaben zwar in Ihrer Stellungnahme vom 29.06.2020 auf das ho. Parteiengehör betreffend die Verhängung der Schubhaft an, die Frist zur freiwilligen Ausreise nach Haftentlassung in Anspruch zu nehmen, widersprachen sich jedoch, da Sie in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA East West bezüglich Ihrer Asylfolgeantragsstellung am 26.06.2020 angaben, nicht nach Afghanistan ausreisen zu wollen. Sie sind somit nach wie vor keinesfalls ausreisewillig. Ebenso gaben Sie zwar in der Stellungnahme an, bei einem Freund Namens Harun Sayeed, wohnhaft in Herzogerstgasse 6 in Bruck an der Mur, Unterkunft zu nehmen, jedoch deuten aus der Besucherliste der JA Graz Karlau keinerlei Hinweise darauf hin, dass Sie sozial verankert sind, da Sie keinerlei Besuche von Bekannte, Familienmitglieder oder Freunde erhalten haben. Des Weiteren sind Sie im laufenden Asylverfahren nicht mehr in die Betreuungsstelle zurückgekehrt und wurden somit mit 22.09.2016 aus der GVS abgemeldet. Sie hielten sich 2 Monate unangemeldet im Bundesgebiet auf. Seitens der ho. Behörde besteht erhöhte Fluchtgefahr, da Sie nun über die beabsichtigten Maßnahmen in Kenntnis gesetzt wurden und Sie keinesfalls ausreisewillig sind. Es ist stark davon auszugehen, dass Sie sich dem Verfahren entziehen werden und somit zur Beendigung des laufenden Asylverfahrens mit Beabsichtigung einer erneuten Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu dessen Durchsetzung für die Behörden nicht mehr greifbar wären und erneut in die Illegalität abtauchen würden. Des Weiteren haben Sie ein Verhalten gesetzt, welches die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet gefährdet. So wurden Sie wie bereits erwähnt, aufgrund schwerer Körperverletzung, sowie nach dem Suchtmittelgesetz von inländischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt.

 

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.

 

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

 

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

 

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist Voraussetzung, dass das persönliche Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

 

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

 

Sie wurden straffällig und bereits mehrmals von inländischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt.

 

01) BG GRAZ-WEST 015 U 116/2016i vom 09.02.2017 RK 14.02.2017

§ 27 (1) Z 1 2. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 03.10.2016

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 14.02.2017

 

zu BG GRAZ-WEST 015 U 116/2016i RK 14.02.2017

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 14.02.2017

BG GRAZ-WEST 015 U 116/2016i vom 20.02.2020

 

02) LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 78/2017w vom 30.11.2017 RK 08.08.2018

§ 15 StGB § 87 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 26.12.2016

Freiheitsstrafe 5 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG GRAZ-WEST 015 U

116/2016i RK 14.02.2017

Junge(r) Erwachsene(r)

 

03) BG GRAZ-OST 217 U 236/2018w vom 06.12.2018 RK 11.12.2018

§ 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 28.08.2017

Freiheitsstrafe 3 Monate

 

Daher liegt in Ihrem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd §§ 67 FPG und 76 Abs. 2 Z 1 FPG vor.

 

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

 

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

 

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

 

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

 

Dass eine wie bei dem Fremden vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich bei der Prüfung der Notwendigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.05.2008, 2007/21/0162).

Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vlg. Dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügen Sie über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch das bisherige Verhalten in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/24/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar schon wiederholt judiziert, die Schubhaft können keinesfalls dazu dienen, den Fremden von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 07.02.2008, 2007/21/03446 uva), weil die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052; 31.08.2006, 2006/21/0087). Daran ist festzuhalten. Der Verurteilung eines Fremden kann aber im Rahmen der bereits angesprochenen Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542).

In Ihrem Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass Sie sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werden, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergeben: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass Sie in Österreich keinen Wohnsitz haben, bis auf die Beschäftigung in der Strafhaft keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgehen und weder Verwandte noch Bekannte in Österreich haben. Auch sonst wurden von Ihrer Seite keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich namhaft gemacht bzw. wurden keine solchen entdeckt. Sie verfügen über sehr eingeschränkte Barmittel.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes muss die Behörde durchaus annehmen, dass Sie sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werden und somit ein dringender Sicherungsbedarf besteht.

Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.April 2008, ZI. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom 28.Februrar 2008, ZI 2007/21/0512, und ZI. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein.“ Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.

Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.

Die Schubhaftverhängung ist daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetztes.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

 

Nach Mitteilung der afghanischen Botschaft finden vorübergehend aufgrund der Pandemie keine Charter/Einzelrückführungen statt. Die freiwillige Rückkehr, in Ihrem Fall im Zuge der Schubhaft, ist jedoch nach wie vor jederzeit möglich.

Die Anordnung der Schubhaft ist auch in der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) als verhältnismäßig einzustufen. Entsprechend der medialen Berichterstattung werden zwar aktuell die Reisebewegungen weltweit und aus Österreich vermehrt eingeschränkt. Jedoch handelt es sich bei den derzeitigen Restriktionen um zeitlich begrenzte Maßnahmen. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall eine Abschiebung zwar vorübergehend nicht möglich ist, jedoch in den kommenden Wochen möglich sein wird. Mit Blick auf die höchstzulässige Schubhaftdauer iSd § 80 FPG zeigt sich, dass die voraussichtliche Anhaltung in Schubhaft (in Hinblick auf einen realistischen Abschiebetermin) damit ohnehin deutlich länger andauert, als die Aufrechterhaltung der aktuellen Pandemie-Restriktionen gegenwärtig zu erwarten ist. Das Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl wird, sobald die aktuellen Pandemiemaßnahmen zurückgenommen werden, die Abschiebung ehestmöglich realisieren.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“

9. Im Anschluss an die Durchführung einer Einvernahme am 22.07.2020 durch das BFA wurde dem neuerlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.06.2020 gem. § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde durch das BVwG mit Beschluss vom 28.07.2020, W241 2202474-2, diese Aufhebung gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG für rechtmäßig und die Revision dagegen als nicht zulässig erklärt.

10. Am 22.07.2020 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen.

11. Am 21.08.2020 langte die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass

- Ein Begründungsmangel dahingehend vorliege, dass die belangte Behörde sich im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung die Gefährdungsprognose nur auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF stütze aber nicht zB auf Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abstelle;

- Es ginge unter Anlegung des Gefährdungsmaßstabes des § 67 FPG keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr vom BF aus, dies erweise sich aufgrund des Beschlusses des OLG Graz vom 10.06.2020, 8 Bs 191/20d, der die gute Führung des BF würdige sowie die Absolvierung einer Anti-Agressions-Therapie; ins Treffen geführt werde auch, dass der BF die Taten als junger Erwachsener begangen habe;

- Dem BF wären Auflagen erteilt worden (Bewährungshilfe und sich alkoholischer Getränke zu enthalten) welchen er Folge leisten werde;

- Zudem sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2018, Zl. W238 2202474-1, eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Enthaftung festgelegt worden;

- Fluchtgefahr bestehe nicht, der BF hätte wegen seiner Strafhaft gar keine Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gehabt, weiters habe er in Haft gearbeitet und sei daher nicht völlig mittellos;

- Außerdem habe der BF noch Anspruch aus der Grundversorgung, da über den Folgeantrag noch nicht entscheiden worden sei;

- Der faktische Abschiebeschutz sei bei Bescheiderlassung noch nicht aufgehoben gewesen;

- Gegen die Fluchtgefahr spreche auch, dass der BF seine Anti-Agressions-Therapie fortsetzen wolle;

- Auch die depressive Erkrankung des BF spreche dagegen;

- Ein gelinderes Mittel wäre jedenfalls ausreichend gewesen;

- Die Anhaltung des Beschwerdeführers jedenfalls rechtwidrig sei, da aufgrund der COVID 19-Pandemie die Abschiebung nach Afghanistan derzeit weder möglich noch zulässig sei.

Die Einvernahme des BF in einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, weiters die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft ab Beginn, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorliegen und der Zuspruch von Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang.

Am 21.08.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme legte das Bundesamt den bisherigen Gang des Verfahrens dar.

Am 27.08.2020 langte auf Anforderung des BVwG ein amtsärztliches Gutachten ein, welches den Gesundheitszustand des BF als „ausreichend guter Allgemeinzustand“ einstufte und ihm im vollen Umfang Verhandlungsfähigkeit und Haftfähigkeit bescheinigte.

Am 27.08.2020 und am 28.08.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt. Diese gestaltete sich nach Rechtsbelehrung, Darlegung des Akteninhaltes und Bekanntgabe des BF, seine Beschwerde aufrecht zu halten, im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant, wie folgt:

„RI: Sind Sie physisch und psychisch in der Lage der Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

RI: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

BF: Ich nehme zur Zeit Tabletten, um besser einschlafen zu können.

RI: Handelt es sich dabei um 50mg Trittico?

[…]

RI: Führen Sie Ihren Namen seit Ihrer Geburt?

BF: Ich trage diesen Namen seit meiner Geburt. Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich eine grüne Karte bekommen. Darauf hat man mein Geburtsdatum falsch geschrieben und bis zum heutigen Tag hat man auf allen Dokumenten mein Geburtsdatum falsch geschrieben. Man hat mir damals gesagt, wenn ich später die weiße Karte bekommen würde, würde man das korrigieren, aber das ist nicht passiert. Ich möchte auch sagen, dass ich damals meine Tazkira abgegeben habe.

RI: Sie sind am XXXX 1996 geboren, so ist es hier festgehalten. Das richtige Geburtsdatum ist aber der XXXX 1992, ist das richtig?

BF: Ja.

RI: Wo sind Sie geboren?

BF: In der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX .

RI: Sind Sie in Ihrem Heimatland Afghanistan unter anderen Namen, Spitznamen, Kampfnamen, Rufnamen bekannt?

BF: Nein. Ich trage immer diesen Namen.

RI: Sind Sie in anderen Ländern dieser Erde, einschließlich Österreich, unter anderen Namen bzw. Identitäten in Erscheinung getreten?

BF: Nein.

RI: Haben Sie irgendwelche Dokumente (Ausweise, Bestätigungen, etc.) die ihre Person oder Familienangehörige betreffen, die noch nicht im Akt enthalten sind, die sie mir heute vorweisen wollen?

BF: Ich habe einige Dokumente gehabt, die ich damals beim BFA abgegeben habe. Ich habe nichts Neues. Es ging um zwei Sachen bei diesen Dokumenten. Einige davon gehörten zu der afghanischen Verteidigung, das waren Bestätigungen, weil ich damals in der afghanischen Verteidigung tätig war.

RI: Haben Sie mittlerweile Reisedokumente erlangt?

BF: Nein.

RI: Warum haben Sie sich bis dato nicht darum bemüht, ein Reisedokument von den afghanischen Behörden zu erlangen?

BF: Leider habe ich die meiste Zeit im Gefängnis verbracht. Es gab keine Möglichkeit, um mich darum zu kümmern.

RI: Sie sind durch die Diakonie und Volkshilfe vertreten, seit wann?

BF: Von Anfang an, das heißt, als ich die negative Antwort vom BFA erhalten habe, seit dieser Zeit werde ich von der Diakonie vertreten. Ich bedanke mich auch dafür.

RI: Gehören Sie einer Kirche oder Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher? Wenn nein, haben Sie ein religiöses Bekenntnis?

BF: Ich bin sunnitischer Moslem.

RI: Wie äußert sich ihre religiöse Überzeugung? Woran können Außenstehende erkennen, dass sie sunnitischer Moslem sind?

BF: Ehrlich gesagt, das spielt für mich keine Rolle, ob Außenstehende was von mir denken, ob ich Moslem bin oder ich einer anderen Glaubensrichtung angehöre. Zweitens sind wir alle Menschen. Natürlich, wenn mich jemand fragen würde, werde ich offen und ehrlich antworten, dass ich Moslem bin.

RI: Kann man das nicht in irgendeiner Weise erkennen an Ihnen, auch wenn man Sie nicht danach fragt?

BF: Wenn man mich darüber nicht fragen würde, würden es die anderen auch nicht wissen. Ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll.

RI: Verrichten Sie die Pflichtgebete?

BF: Nicht regelmäßig. Von fünf Mal beten, verrichte ich einmal das Gebet, aber nicht regelmäßig.

RI: Warum glauben Sie, dass das anderen nicht optisch auffallen kann?

BF: Ich bin 100 prozentig Ihrer Meinung, natürlich, das Verrichten des Gebetes ist etwas Positives nichts Negative, aber wie gesagt, ich bete nicht regelmäßig.

RI: Halten Sie sonst die Gebote Ihres Glaubens ein, zB Fastengebote oder Speisegebote?

BF: Ja. Als ich nach Europa gegangen bin, habe ich die zwei ersten Jahre gefastet, nachher leider nicht mehr. Besonders im Gefängnis ist es sehr schwer zu fasten.

RI: Was sagt Ihr Glaube zur Ausübung von Gewalt anderen Menschen gegenüber?

BF: Das ist in meiner Religion alles überhaupt verboten. Man darf niemals das Recht eines anderen wegnehmen. Man darf niemals jemanden anderen ohne einen Grund angreifen usw.

RI: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Tadschike.

RI: Haben Sie in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

BF: Ich habe mein ganzes Leben in diesem besagten Dorf verbracht, außer drei Jahren. In diesen Jahren, in denen ich in der afghanischen Verteidigung tätig war, habe ich in der Provinz Paktia verbracht.

RI: Haben Sie noch Verwandte (z.B. Eltern, Kinder, Geschwister, Ehegattin) in Ihrer Heimat Afghanistan?

BF: Ja, habe ich.

RI: Welche?

BF: Leider habe ich seit zwei Jahren keinen Kontakt mit meiner Familie. Ich weiß zwar, dass sie dort sind, aber ich weiß nicht, ob sie gesund sind und wie sie ihr Leben führen.

RI: Haben Sie noch Verwandte in Österreich oder anderen Ländern dieser Erde?

BF: Ich habe einen Cousin väterlicherseits in Deutschland. Das habe ich auch sehr spät mitbekommen. Am Anfang wusste ich das nicht.

RI: Sind Sie ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Ich bin ledig. Zurzeit bin ich ledig.

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

RI: Welche Schul- bzw. Berufsausbildungen haben Sie?

BF: Ich bin 10 Jahre zur Schule gegangen und zwar in diesem besagten Dorf. Später bin ich zur afghanischen Verteidigung gegangen. Dort habe ich zwei Ausbildungen genossen, eine gehörte zu den Ingenieuren. Die andere war eine militärische Ausbildung bis zum Rang Bridman. Dafür habe ich auch die Bestätigungen beim BFA abgegeben oder bei Ihnen, ich weiß es nicht.

RI: Sind Sie vor Ihrer Flucht noch einem anderen Beruf nachgegangen?

BF: Als Jugendlicher habe ich zwei bis zweieinhalb Jahre auch als Automechaniker gearbeitet.

RI: Was genau befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan?

BF: Mein Leben ist dort in Gefahr, weil ich ein Mensch bin. Ich habe einen Fehler gemacht, dafür habe ich auch im Gefängnis gesessen. Dieser Fehler ist auch deshalb passiert, weil ich betrunken war. Ich habe dafür gesessen, aber ich muss auch dazu sagen, ich habe davon auch gelernt, dass solche Sachen nichts bringen. Ich entschuldige mich dafür und ich kann nur bitten, dass man mir verzeiht. Mehr kann ich nicht tun. Ich kann eines versprechen, dass solche Fehler in der Zukunft von mir nicht passieren werden.

RI: Verstehe ich das richtig, Sie sind in Afghanistan wegen Trunkenheit im Gefängnis gesessen?

BF: Nein, ich meine in Österreich und das war das erste Mal in meinem Leben.

RI: Weswegen wurden Sie verurteilt?

BF: Es gab eine Gruppe von drei Afghanen und drei Tschetschenen. Wie gesagt war ich an diesem Tag sehr betrunken. Das war das erste Mal in meinem Leben, dass ich getrunken habe. Wir sind zu einem Park hingegangen, aber das Problem war nicht mein Problem, sondern das Problem gehörte den anderen Afghanen. Aber da ich mit ihnen zusammen war. Es gab dann eine Streiterei, aber natürlich ich fühle mich schuldig, weil ich auch dabei war mit diesen Menschen, aber ich habe dafür gesessen. Ich kann nicht mehr tun als mich noch einmal zu entschuldigen. Ich war neu hier, ich kannte die Sprache nicht. Das Gesetz kannte ich schon gar nicht. Mein Fehler war, dass ich falsche Freunde hatte zu diesem Zeitpunkt. Letztendlich habe auch davon gelernt. Ich kann eines versprechen, dass in der Zukunft solche Fehler ich nicht mehr werde haben. Ich habe auch drinnen eine Therapie gehabt. Ich habe im Laufe der Zeit einigermaßen die Sprache gelernt und ich kenne mich ein klein bisschen mit dem Gesetz aus.

RI (auf Deutsch): Ist es erlaubt in Österreich Drogen zu verkaufen?

BF (auf Deutsch): Nein.

RI: (auf Deutsch): Haben Sie in Österreich Drogen verkauft?

BF (auf Deutsch): Habe ich nicht, aber habe ich geraucht schon. Habe ich auch bekommen drei Monate bedingt und drei Jahre Bewährung bekommen. Seit diese ich habe alle aufgehört.

RI: Warum haben Sie mir das vorher nicht gesagt, dass Sie auch eine weitere Verurteilung haben wegen Drogenhandels?

BF: Ich entschuldige mich dafür, vielleicht habe ich die Frage nicht gut verstanden, aber ich weiß, dass Sie es haben. Ich entschuldige mich.

RI: Sie haben mir vorher gesagt, dass Sie das Suchtgift nur geraucht haben. In der Urteilsausfertigung hat es aber die erkennende Richterin für erwiesen gehalten, dass Sie im Volksgarten in Graz und anderen Orten dieses Suchtgift mit dem Vorsatz besessen haben, es in der Folge durch gewinnbringende Verkäufe in Verkehr zu setzen, wobei Sie die Tat nicht zum eigenen Gebrauch begangen haben.

BF: Nein, ich habe es nicht verkauft. Wie gesagt, da ich die deutsche Sprache damals nicht konnte, jedes Mal, wenn man das im Park gefunden hat, hat man so geschrieben, als ob dieses Rauschgift mir gehört hätte, aber man hat mich niemals beim Verkauf erwischt, ich habe nie verkauft. Im Gerichtssaal habe ich das auch an diesem Tag so gesagt, aber man hat mich ein paar Mal beim Kaufen des Haschisches oder Marihuanas erwischt, aber das war nicht Verkauf, sondern ich habe es selbst geraucht. Ich habe das auch an diesem Tag zugegeben und habe mich dafür entschuldigt, aber ich habe auch dazugesagt, dass ich das nur gekauft habe. Ab diesem Tag habe ich nie mehr dieses Rauschgift gesehen, geschweige denn gekauft oder es zu verkaufen.

RI: Das Gericht hat Ihnen diese Geschichte damals nicht geglaubt, sondern Sie deswegen verurteilt. Nachdem Sie dagegen keine Rechtsmittel ergriffen haben und das rechtskräftig geworden ist, ist das somit in Österreich die Wahrheit.

BF: Ich kann mich dafür nur noch einmal entschuldigen und versprechen, dass so etwas in Zukunft nicht mehr passieren wird. Ich muss noch einmal betonen, ich habe nie so etwas verkauft.

RI: Gibt es noch andere Straftaten, für die Sie sich entschuldigen möchten?

BF: Es gab ein Problem auch im Gefängnis drinnen. Wegen dieses Problems habe ich auch drei Monate Gefängnis dazu bekommen. Ich entschuldige mich dafür herzlich. Ich war neu im Gefängnis. Ich kannte niemanden. Es gab nicht einmal eine richtige Streiterei. Man hat sich gegenseitig ein wenig zurückgeschoben. Wegen dieser Schieberei habe ich drei Monate bekommen.

RI: Sie haben mir vorher gesagt: „Es gab dann eine Streiterei, aber natürlich ich fühle mich schuldig, weil ich auch dabei war mit diesen Menschen, aber ich habe dafür gesessen“. Wollen Sie mir dazu noch mehr erzählen?

BF: Ich kann dazu nur sagen, dass ich zum ersten Mal in meinem Leben an diesem Tag getrunken habe. Da ich betrunken war, habe ich vieles nicht mitbekommen. Die anderen waren auch betrunken, sie waren sehr laut. Die anderen waren nicht betrunken, nur ich war betrunken. Es gab dann wie gesagt diese Streiterei, aber mein Fehler war, dass ich zusammen mit diesen Menschen war. Aber für mich, alles was das Gericht damals geschrieben hat, ich habe es akzeptiert. Ich habe zwar dafür gesessen, aber ich sehe es jetzt als einen Gewinn, weil ich davon auch viel gelernt habe. Ich entschuldige mich noch einmal dafür.

RI: Bei mir brauchen Sie sich dafür nicht entschuldigen. Das wäre eher bei Ihren Opfern erforderlich gewesen. Ich lese es Ihnen gerne vor was damals passiert ist, wenn Sie sich nicht mehr daran erinnern können.

BF: Ich habe mich bei diesen Leuten auch im Gerichtssaal entschuldigt.

RI: Wissen Sie auch noch, was Sie da getan haben?

BF: Eigentlich hat diese Streiterei eine Vorgeschichte gehabt und zwar: ein Afghane aus dieser besagten Gruppe hat mit einem Tschetschenen aus dieser besagten Gruppe zwei Wochen davor gestritten. Diesen Afghanen kannte ich nicht. Natürlich einen davon kannte ich. Von drei Personen, einer war ich, einen kannte ich und einen kannte ich nicht. Plötzlich eines Tages nach dieser besagten Streiterei sind zwei Afghanen zu mir in meine Wohnung gekommen. Derjenige, den ich nicht kannte, war auch verletzt. (Der BF zeigt mit seiner linken Hand auf sein Gesicht auf die linke Wange: da war er verletzt). Er sagte, dass die Tschetschenen ihn zusammengeschlagen haben. Dann ist dieser verletzte Afghane mit dem anderen Afghanen irgendwo hingegangen und hat ein Messer gekauft. An diesem Tag, an dem es um Ihre Frage geht, war ich auch in diesem Park und noch einmal, hatte ich viel getrunken. Dann sind die zwei auch gekommen, dann sind wir alle zusammen gegangen. Die zwei sagten mir, dass wir drei in den Stadtpark gehen sollten. Ich war betrunken. Ich habe mich auf den Weg gemacht mit den zwei zusammen. Jener Afghane, der dieses Messer gekauft hat, hat wahrscheinlich unterwegs irgendwo ein Messer mir gegeben. Ich muss sagen, ich war zu betrunken, ich habe es nicht bemerkt. Ich erinnere mich daran, dass ich mich am Anfang geweigert habe, das Messer zu nehmen, aber ich glaube, dass ich es dann irgendwie bekommen habe. Dann sind wir alle in diesen besagten Park hingegangen. Aber dieser Afghane, der zwei Wochen zuvor verletzt worden ist, hat wahrscheinlich die anderen angegriffen. Da ich auch in diesem Park war und ich war betrunken und die Streiterei hat begonnen. Wir waren alle laut, aber die andere Person hat den anderen angegriffen. Der zweite Afghane ist zu mir gekommen und hat gesagt: „Gib mir das Messer“. Ich habe zuerst nicht verstanden, was er meint. Dann hat er das Messer von mir bekommen. Die anderen sind verletzt worden. Dann sind die Polizisten gekommen. Ich war auch dabei. Mich hat man auch mitgenommen.

RI: Das klingt jetzt alles relativ harmlos nach Streiterei und ein paar Verletzungen und Sie haben dabei kaum irgendwie mitgewirkt. Die Geschworenen haben das seinerzeit aber ganz anders gesehen. Ich lese Ihnen das jetzt vor.

RI: Die Geschworenen haben damals in ihrem Wahrspruch folgenden Sachverhalt für erwiesen gehalten, nämlich, dass Sie „am 26. Dezember 2016 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit […] als unmittelbarem Täter dem [D…], [B…] und [Y…] absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt zu haben, wobei […] und […] dem [D…] jeweils derart wuchtige Stiche in den Bauchbereich versetzten, dass der Knorpel im Bereich des Rippenbogens brach und die Bauchhöhle eröffnet wurde (Stichverletzung am rechten Oberbauch mit Eröffnung der Bauchhöhle; Stichverletzung am linken Oberbauch, Durchtrennung des knorpeligen Anteils der 10. Rippe links und geringgradiger Blutung in die Bauchhöhle; Kopfprellung mit Prellmarke über dem Scheitel rechts; an sich schwere Körperverletzung), sowie zumindest einer der Täter [B…] mehrere Messerstiche in den Bereich des oberen Rückens und des rechten Ellbogens (Stichverletzung an der rechten Schulterrückseite über dem Schulterblatt 25 mm tief und 10 mm breit; Stichverletzung im Bereich des rechten Ellenbogengelenkes 3 cm tief; leichte Körperverletzung) und [Y…] einen Messerstich im Bereich des Rückens unter dem Schulterblatt (5-6 mm breite Stichverletzung am äußeren Rücken rechts unterhalb des Schulterblattes, 1,5 cm tief in Richtung Rückenmitte verlaufend; leichte Körperverletzung) versetzte.“ An diesen Verletzungen haben Sie mitgewirkt. Woran Sie nicht bloß mitgewirkt haben, sondern was Sie direkt selbst getan haben das war, dass Sie bei diesem Ereignis dem „[I] eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht [haben], indem Sie ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzten und mit einem Holzstecken gegen das rechte Knie schlugen sowie ein anderen diesen I festhielt, während [Sie] ihm mit einer massiven Glasflasche (Vodka) wiederholt wuchtige Schläge auf den Kopf versetzte (welche eine Platzwunde am Kopf, eine Schnittwunde am Zeigefinger und den Verdacht auf Nasenbeinbruch zur Folge hatte)“. Können Sie sich jetzt an diese Details erinnern?

BF: Ja, das stimmt ich war auch bei der Streiterei beteiligt, aber ich habe niemanden mit einer Flasche angegriffen. Die Person war im Gerichtssaal an diesem Tag und er hat mit seinem Fingerzeiger jenen gezeigt, der ihn angegriffen hat. Ich habe niemals ein Messer verwendet. Wie gesagt, mein großer Fehler war, dass ich an diesem Tag mit diesen Personen zusammen gewesen bin. Es stimmt, ich habe mit der Faust den anderen angegriffen, aber weder war ein Messer im Spiel noch eine Flasche. Der Verletzte hat selber im Gericht gesagt, dass ich ihn mit den Fäusten angegriffen habe, aber es war ein anderer, der ihn mit der Flasche angegriffen hat. Es war mein Fehler, dass ich zum ersten Mal in meinem Leben getrunken habe und ich war mit falschen Freunden zu diesem Zeitpunkt zusammen. Ich habe mich dort im Gerichtssaal entschuldigt und ich entschuldige mich heute noch einmal. Man hat für mich fünf Jahre geschrieben, ich habe es ohne Weiteres akzeptiert und ich habe davon auch was gelernt, dass ich in der Zukunft meine Freunde besser auswählen sollte.

RI: Auch das stimmt so nicht ganz, denn Sie haben damals sechs Jahre Haft bekommen, haben das nicht ohne Weiteres akzeptiert, sondern Berufung eingelegt und das OLG Graz hat dann das Strafmaß auf fünf Jahre herabgesetzt. Können Sie sich jetzt daran erinnern?

BF: Damit meine ich, als es auf fünf Jahre heruntergekommen ist, habe ich es akzeptiert. Ich habe wirklich gelernt davon. Ich habe vieles gelernt. Ich habe im Gefängnis eine Therapie gehabt. Ich habe dort auch zwei Jahre gearbeitet. In meinem Leben werde ich niemals solche Freunde auswählen. Sowas kommt nie mehr in der Zukunft von mir vor. Es war ein großer Fehler, ja.

Anmerkung: D führt aus, dass der BF seine eben gemachten Ausführungen nochmals wiederholt hat und zusätzlich den Satz hinzugefügt hat: Ich bin deswegen hierhin gekommen nach Österreich, um mein Leben zu retten, aber stattdessen habe ich falsche Freunde getroffen und ich kann mich nur dafür entschuldigen.

Die Verhandlung wird um 15:30 Uhr unterbrochen und um 15:45 Uhr fortgesetzt.

RI: Gibt es noch weitere Dinge, die Sie im Falle einer Rückkehr befürchten?

BF: Mein Leben ist in Afghanistan in Gefahr. Ich habe dort auch Feinde. Ich habe auch mit den Taliban ein Problem, weil ich zweieinhalb Jahre ca. in der afghanischen Verteidigung tätig gewesen bin. Die Taliban sozusagen kennen mich, weil ich ein Ingenieur für die Mienen gewesen bin, also Mineningenieur gewesen bin. Außerdem wo ich meine Aufgaben erledigt habe, das ist einer der gefährlichsten Orte in Afghanistan und sie haben ihre Tätigkeiten hauptsächlich nur auf Minen konzentriert, sie haben die Minen auf die Straßen gestellt bzw. vergraben. Vielleicht, Sie wissen es selbst, Paktia ist einer der gefährlichsten Orte in Afghanistan. Wie gesagt, ich habe dort zweieinhalb Jahre gearbeitet. Aus diesem Grund haben die Taliban sogar unser Haus angegriffen. Sie haben meinen Vater auch mitgenommen. Sie haben ihn auch vier Tage bei sich behalten. Sie haben sehr viel auf ihn eingeschlagen und ihn gefoltert. Als ich im Gefängnis gewesen bin, durch einen falschen Bericht hat man sogar einen Cousin von mir väterlicherseits getötet, die Taliban haben ihn getötet. Ich habe private Feinde auch dort. Es ging darum, dass ich eine Beziehung mit einer Tochter eines Mullahs gehabt habe, dieser Mullah hat XXXX geheißen. Während meiner Schulzeit habe ich mit diesem Mädchen immer Kontakt gehabt. Ca. zwei Jahre sozusagen sind wir zusammen gewesen. Wir haben uns geliebt. Als die Familie des Mädchens darauf gekommen ist, ihre Familie hatte dann vor mich zu töten, das ist kulturbedingt, weil die Familie wollte ihr Gesicht behalten. Eigentlich aus diesem Grund bin ich zur afghanischen Verteidigung gegangen, es war eine Flucht, weil ich der Meinung gewesen bin, dass dort mein Leben sicher sei.

RI: Ich frage Sie, was Sie befürchten, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren würden. Ob es da Dinge gibt, vor denen Sie Angst oder Sorge haben.

BF: Wenn man mich dorthin abschieben oder zurückschieben würde, ist mein Leben in Gefahr, besonders von der Seite des besagten Mullahs. Man hat meinen Cousin im Jahr 2019 getötet und deshalb ist es für mich sehr ernst.

RI: Wir haben heute neu hereinbekommen ein amtsärztliches Gutachten, demzufolge Sie aus medizinischer Sicht in vollem Umfang haft- und verhandlungsfähig sind. Möchten Sie dazu irgendwelche Stellungnahmen abgeben?

BFV nimmt bezüglich des Gutachtens Akteneinsicht.

RI: Möchten Sie mir noch etwas sagen?

BF: Es ist für mich unmöglich, dort weiterzuleben. Als ich nach Österreich gekommen bin, wollte ich mein Leben retten. Als da etwas passiert ist, ich verstehe Sie, Sie können mich auf eine andere Art und Weise sehen. Sie haben Recht. Aber ich muss sagen, in meiner Heimat tobt seit fast 40 Jahren ein Krieg. Als ich hier angekommen bin, am Anfang dachte ich überhaupt, dass ich in eine andere Welt gekommen bin. Aber noch einmal: mein Fehler war, dass ich falsche Freunde getroffen bzw. ausgewählt habe. Außerdem bis zu diesem besagten Tag habe ich niemals Alkohol getrunken, aber an diesem Tag habe ich reichlich getrunken. Ich konnte die deutsche Sprache nicht geschweige denn das österreichische Gesetz. Obwohl es sein könnte, dass es zu spät ist, aber ich entschuldige mich für alles, was bis jetzt passiert ist. Ich möchte Sie herzlich ersuchen, mir eine Chance zu geben. Ich bin ein Mensch. Wenn man mich zurückschicken würde, würde man mich nicht nur töten, sondern mich in viele Teile zersetzen und diese Teile würde man an meine Familie schicken. Ich entschuldige mich noch einmal bei Ihnen und würde Sie bitten, mir noch eine Chance zu geben. Ich bin seit fast vier Jahren hier und einigermaßen habe ich auch diese Sprache gelernt. Ich verspreche es, ab dem heutigen Tage, wenn ich den kleinsten Fehler machen würde, dann kann man mit mir machen was man will, geschweige denn, große Fehler. Mein Leben liegt in Ihren Händen. Sie können mich zum Tode schicken oder Sie können mich auch retten.

RI an BFV: Haben Sie den BF dahingehend aufgeklärt, dass es heute nicht um die Frage geht, ob sein Asylfolgeantrag positiv oder negativ entschieden wird, sondern dass es um die Frage der Schubhaft geht?

BFV: Ja, das haben wir. Ich glaube die Befragung in Richtung Asyl hat ihn verwirrt.

RI an BehV: Möchten Sie etwas sagen oder Fragen stellen an den BF?

BehV: Sind Sie bereit nach Afghanistan auszureisen?

BF: Wenn es nach mir ginge nein.

RI an BehV: Hat es in den letzten vier Wochen Charterflüge nach Afghanistan gegeben?

BehV: Nein, in den letzten vier Wochen hat es keine Charterflüge gegeben, aber die nächste Charterrückführung ist für Anfang Oktober geplant. Dies wurde mir heute von unseren Operativen bestätigt.

Seitens der Behörde stellt der BF eine besondere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF zeichnet sich durch ein besonders brutales Vorgehen aus. Er zeigt aus Sicht der Behörde keine ernst zu nehmende Reue und spielt seine Taten herab. Aus Sicht der Behörde ist daher weiter von einer besonderen Gefährdung auszugehen und anzunehmen, dass der BF in Freiheit weitere Straftaten begehen wird. Der BF zeigt zudem keine Rückkehrwilligkeit, er versuchte einen Hungerstreik und stellte einen Asylfolgeantrag im Bewusstsein, eine Abschiebung zu verhindern. Auch im Stande der Schubhaft ist eine freiwillige Rückkehr möglich. Der BF zeigt aber keinen Willen, diese in Anspruch zu nehmen. Er ist nicht gewillt seiner Ausreise nachzukommen. Hinsichtlich des Sicherungsbedarfs bzw. der Verhältnismäßigkeit wird auf den Schubbescheid verwiesen. Die Behörde begehrt die Schubhaftbeschwerde in allen Punkten abzuweisen und möchte zudem Verhandlungsauf-wand geltend machen.

RI an BFV: Gibt es Ihrerseits Stellungnahmen an den BF oder BehV?

BFV: Hat es seit April Charterflüge nach Afghanistan gegeben?

BehV: Seit Mai haben keine Charterflüge nach Afghanistan stattgefunden.

BFV: Warum geht die Behörde davon aus, dass entgegen der letzten fünf Monate, Abschiebungen im Oktober möglich sein werden, vor allem vor dem Hintergrund der steigenden COVID-19 Infektionszahlen?

BehV: Die Behörde ist aus jetziger Sicht jedoch zuversichtlich, dass der Charter im Oktober stattfinden kann, weil aufgrund der derzeitigen Gespräche und den getroffenen Sicherheitsvorkehrungen bzw. Maßnahmen der Charter trotz COVID-19 stattfinden kann. Aufgrund dieser Sicherheitsvorkehrungen konnten bereits Charter in andere Länder stattfinden.

RI: Geht das etwas klarer und ausführlicher? Ihre Zuversicht in allen Ehren, aber wir würden Ihre Zuversicht gerne nachvollziehen können.

BehV: Aufgrund der Informationen der Operativen ist das für die Behörde ersichtlich.

RI: Welche Sicherheitsvorkehrungen medizinischer Art, die eine Abschiebung wahrscheinlich machen, werden denn neuerdings getroffen?

BehV: Hinsichtlich Corona-Symptome findet ein umfassender medizinischer Check vor Abflug statt. Es wird zudem besonders auf die Einhaltung der verschiedensten Hygienemaßnahmen geachtet und zudem wird eine medizinische Betreuung sichergestellt.

RI: Umfasst dieser Check auch PCR-Untersuchungen der Personen, die mit dem Flugzeug unterwegs sind?

BehV: Durchaus werden Testungen in Betracht gezogen.

RI: Wird bei den medizinischen Tests auch überprüft, ob Personen, die abgeschoben werden, nicht mit Corona infiziert sind?

BehV: Ja, das wird überprüft.

RI: Wer führt diese Charterflüge durch?

BehV: Die Charterrückführungen werden vom BFA/operative Angelegenheiten geleitet in Zusammenarbeit mit der LPD bzw. mit anderen Abteilungen des Innenministeriums.

BFV: Haben Sie dazu irgendwelche internen Dokumente, die Sie vorlegen können, dass diese Vorkehrungen getroffen werden und der Charter voraussichtlich stattfinden kann?

BehV: Ich selber bekomme diese Informationen von den Operativen. Unterlagen dazu liegen mir selber nicht vor.

BFV: Und Sie haben die Information von den Operativen bekommen, dass PCR-Tests durchgeführt werden?

BehV: Das entscheidet das medizinische Personal vor Ort, inwieweit PCR-Tests durchgeführt werden. Ich bin kein Arzt. Generell finden PCR-Tests statt.

BFV: Ich will nur wissen, welche Informationen Ihnen vorliegen, weil Sie zuvor gesagt haben, dass PCR-Tests durchgeführt werden und nun gesagt haben, dass Sie nicht wissen, ob PCR-Tests durchgeführt werden. Deshalb frage ich mich, was Ihr Wissenstand bzw. der Wissenstand der Behörde ist.

BehV: Die medizinischen Fragen wurden ausreichend beantwortet.

BFV: Ich möchte festhalten, dass der BehV nicht beantworten kann, ob es PCR-Tests als Vorkehrungen für die Abschiebungen gibt.

BehV: Ob es jetzt PCR-Tests sind, oder Stäbchen Tests oder andere Testverfahren, kann für einen Charter, der in der Zukunft liegt, nicht schon jetzt aufgezählt werden.

BFV: Also sind jetzt doch Tests geplant?

BehV: Das entscheidet das medizinische Personal. Es ist sichergestellt, dass nur gesunde Personen die Rückreise antreten.

RI: Gibt es irgendwelche weiteren Stellungnahmen, Fragen von wem auch immer?

BFV: Mir ist das ein bisschen zu undurchsichtig, wie das mit den Gesundheitsvorkehrungen bei Abschiebungen ist. Ich möchte gerne den BehV als Zeugen beantragen.

RI: Das wird von mir mit verfahrensleitendem Beschluss hiermit abgelehnt, da es sich beim BehV nicht um einen Arzt oder einen Angehörigen eines medizinischen Gesundheitsberufes handelt und es für mich daher nicht ersichtlich ist, welchen Benefit es für die Beurteilung einer medizinischen Fragestellung haben kann, den BehV zeugenschaftlich einzuvernehmen.

BFV: Es geht mir nicht um medizinische Fragen, sondern um Fragen, wie wahrscheinlich eine Abschiebung im Oktober ist, welche Vorkehrungen die Behörde treffen will und warum sie davon ausgeht, dass diese Abschiebungen stattfinden. Bisher waren die Angaben des BehV dazu inkonsistent. Daher hätte ich gerne, dass er unter Wahrheitspflicht aussagt.

RI: Auch dies wird mit verfahrensleitendem Beschluss hiermit von mir abgelehnt, da aus meiner Sicht der BehV zu dieser Thematik nicht ausreichend informiert erscheint und ich daher die Verhandlung auf morgen, 10:00 Uhr vertage, um der belangten Behörde Gelegenheit zu geben, einen zu diesen Fragen ausreichend informierten Vertreter zu entsenden, der in der Lage ist, die Fragen des BFV umfassend zu antworten.“

Fortgesetzt am 28.08.2020:

„RI: Sind Sie physisch und psychisch in der Lage der Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

RI: Möchten Sie in das aufliegende aktuelle LIB betreffend Afghanistan Einsicht nehmen (letzte Information eingefügt am 21.07.2020)?

BF: Nein.

BFV: Nein.

RI: Gibt es seitens der Parteien irgendwelche Stellungnahmen, die jemand abgeben möchte?

BFV: Nein.

RI: Schildern Sie uns bitte, warum aus Ihrer Sicht ein zeitnaher Abschiebeflug nach Afghanistan möglich ist und von welchem Zeithorizont Sie dabei ausgehen?

BehV3: Die gemeinsamen Charteroperationen werden vom Frontex koordiniert und in diesem Fall von Schweden organisiert. Die Kommunikation zu diesem Charter läuft über ein Kommunikationssystem von Frontex, in diesem auch der Termin kommuniziert wird, wann geplant ist, die Sammelabschiebung nach Afghanistan. Dort sind die geplanten Termine vorhanden. Sollte der organisierende Staat davon ausgehen, dass diese Charterrückführung nicht stattfindet, würde diese Information ebenfalls in dieser Plattform kommuniziert. Derzeitiger Stand ist, dass keine Absage der Charterrückführung vom organisierten Staat kommuniziert wurde.

RI: Es interessiert mich weniger, wie eine Absage abläuft. Es interessiert mich mehr, warum Sie davon ausgehen, dass eine Charterrückführung durchgeführt wird und ungefähr wann sie durchgeführt wird.

BehV3: Weil vom organisierenden Staat Schweden ein Termin bekannt ist und die Kommunikation dahingehend verläuft.

RI: Können Sie mir verraten, warum in den letzten Wochen solche Charterdurchführungen nicht möglich waren?

BehV3: Weil Afghanistan eine Zeit lang Charterrückführungen nicht erlaubt hat.

RI: Woher wissen Sie, dass Afghanistan nunmehr Charterrückführungen erlaubt? Frage wird von RI an BehV2 gerichtet.

BehV2: Bei Charteroperationen wird seitens des organisierenden Mitgliedstaates zuerst beim Zielland angefragt, ob die Möglichkeit einer Charterabschiebung gegeben ist. Das Zielland bestätigt daraufhin gegenüber dem Mitgliedstaat der die Charterabschiebung organisiert die Möglichkeit der Durchführung und den Termin. Basiert auf dieser Absprache wird in Frontex in das System dieser Termin ausgeschrieben und partizipierenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer Teilnahme einzuräumen. Im konkreten Fall gibt es diese Absprachen zwischen Schweden und Afghanistan und basiert auf der Bestätigung seitens Afghanistan wurde dieser Termin fixiert. Bisher wurde von Charteroperationen nach Afghanistan auf Wunsch der afghanischen Regierung hinsichtlich der Situation von Covid 19 abgesehen. Diesem Wunsch wurde von allen Mitgliedstaaten Rechnung getragen. Seitens der afghanischen Regierung ist es allerdings jederzeit möglich, dass afghanische Staatsangehörige freiwillig zurückkehren. Diesen wird auch die Einreise erlaubt.

RI: Verstehe ich das richtig, dass derzeit die afghanische Regierung Rückführungen über das Frontexsystem erlaubt?

BehV2: Bezüglich eines Termins im Oktober, ja. Es wären auch Einzelrückführungen möglich, die Problematik hierbei ist jedoch, dass Flüge von Wien über Istanbul weiter nach Kabul durchgeführt werden und die Flugverbindungen von Istanbul nach Kabul öfters sehr kurzfristig aufgrund Passagiermangels abgesagt werden. Aus diesem Grund wurde aktuell von Einzelrückführungen abgesehen um zu verhindern, dass abzuschiebende Personen und Begleitbeamte in Istanbul ohne die Möglichkeit eines Anschlussfluges nach Kabul stranden.

BFV: Gab es seit April 2020 Termine im Frontexsystem bezüglich Charterrückführungen nach Afghanistan?

BehV2: Diese Frage wurde bereits von mir dahingehend beantwortet, dass aufgrund eines Ersuchens der afghanischen Regierung in diesem Zeitraum keine Charterrückführungen durchgeführt werden.

BFV: Meine Frage war nicht, ob eine Charterrückführung durchgeführt wurde, sondern ob im Zeitraum seit April schon einmal eine Charterrückführung nach Afghanistan im Frontexsystem eingetragen war.

BehV2: Es ist die gleiche Problematik und die gleiche Antwort wie vorher.

BFV: Mir geht es darum, ob es schon einmal Termine im Frontexsystem gegeben hat und diese wieder storniert wurden.

BehV2: Die Fixierung eines Termines erfolgt nur nach Zustimmung des Ziellandes mit dem verhandelnden Mitgliedsstaat, wenn seitens der afghanischen Regierung das Ersuchen ergeht von Charterabschiebungen aufgrund der aktuellen Situation abzusehen, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb ein Mitgliedsstaat wegen eines Abschiebetermines anfragen soll.

BFV: Seit wann ist der jetzige Termin im Frontexsystem?

BehV2: Seit ca. Ende Juli.

RI: Welche hygiene- bzw. medizinischen Vorkehrungen werden bei solchen Charterabschiebungen hinsichtlich Covid 19 getroffen?

BehV2: Eine Anwendung von MNS bzw. Atemschutzmasken der Klasse FFP1, Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe sowie Müllsäcke mit Beschriftungsmaterial. Alle Eskorten sowie das Backupteam verwenden Schutzbrillen, Anwendung der gründlichen Händehygiene sowie der Hustenetikette. Im Flugzeug hat immer eine Reihe frei zu bleiben sowie kein Nebeneinandersitzen der Anwesenden, was auch für Eskortbeamte gilt. Aufgrund der Größe der verwendeten Luftfahrzeuge ist diese Regelung problemlos einzuhalten. Weiters erfolgt die Anreise aller Teilnehmer, sowohl der abzuschiebenden als auch der Eskorten unter Einhaltung der vorgegebenen Sicherheitsmaßnahmen wie z.B. Abstände in Fahrzeugen und Tragen von Schutzmasken. Eine Abholung der Abzuschiebenden von den Zellen wird unter Tragen von Schutzausrüstung durchgeführt. Es erfolgt eine direkte Verbringung der Abzuschiebenden in die Arrestantenfahrzeuge, wobei eine Einzelunterbringung pro Zelle im Fahrzeug erfolgt. Es erfolgt am Abschiebeterminal eine Einzelübernahme der Abzuschiebenden inkl. Einer vorbereiteten Platzzuweisung im Warteraum des Terminals unter Einhaltung der Mindestabstände. Es werden weiters mehrere Flughafenbusse zur Verbringung der Personen vom Terminal zum Flugzeug zur Verfügung gestellt. Verpflegungstätigkeiten durch die Crew erfolgen ebenfalls unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und dem Tragen von Schutzausrüstung. Eine Übergabe von Dokumenten der Abzuschiebenden an der Zieldestination erfolgt einzeln und außerhalb des Flugzeuges. Vor jeder Abschiebung wird vom Amtsarzt eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durchgeführt und bei der auch auf Anzeichen für eine Erkrankung an Covid 19 geachtet wird.

RI: Werden an Eskortbeamten und Abzuschiebenden auch Covidtests durchgeführt?

BehV2: Ich selbst bin getestet. Die Eskortbeamten werden getestet. Bei den abzuschiebenden Personen orientiert sich die Testung an den Vorgaben des Ziellandes. Im Fall von Afghanistan wurde seitens der afghanischen Regierung keine Vorgabe für eine Covidtestung beantragt.

RI: Sie haben auch von Einzelrückführungen gesprochen. Habe ich Sie richtig verstanden, dass Einzelrückführungen auch in den vergangenen Wochen prinzipiell möglich gewesen wären, sie aber aufgrund unsicherer Verkehrsverbindungen vorläufig davon abgesehen haben?

BehV2: Ja.

BFV: Es wird noch mal insbesondere auf S. 3 der gegenständlichen Beschwerdeschrift hingewiesen, welche auf 2 VwGH Judikate verweist. Diese stellen klar, dass der bloße Verweis auf ein Strafurteil bzw. auf Strafurteile nicht ausreichend ist, um eine Gefährdungsprognose anzustellen. Die Behörde hat lediglich auf die Verurteilungen des BF verwiesen, ohne auf das persönliche Verhalten des BF einzugehen. Der Bescheid ist damit offensichtlich rechtswidrig.

Auch sei in eventu darauf verwiesen, dass die Behörde erst Ende Juli von einer Abschiebemöglichkeit nach Afghanistan erfuhr, somit im Zeitpunkt der in Schubhaftnahme von einer unverhältnismäßig langen Schubhaftdauer ausgehen musste, da, wie der BehV erwähnte, die afghanischen Behörden zu diesem Zeitpunkt den Frontexstaaten mitteilten, dass keine Rückführungen nach Afghanistan durchgeführt werden können.

BehV2: Hinweisen auf die gängige Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung um eine Einzelfallbetrachtung. Dabei ist insbesondere auch die Straffälligkeit mit abzuwägen. Ich verweise auf § 76 Abs. 2a FPG. Es hängt daher stark davon ab, seit wann der Betroffene in Schubhaft verweilt und muss auch dieses zeitliche Element in Relation zur erwartbaren, tatsächlichen möglichen Realisierbarkeit seiner Abschiebung gestellt werden. Sobald absehbar ist, dass der einzig mögliche Chartertermin auf einen Termin fällt, zu dem der Betreffende gemäß den Höchstfristen für eine Schubhaft gemäß § 80 FPG nicht mehr angehalten werden dürfte, wäre dieser ab Kenntnis dieses Umstandes zu entlassen. Dies ist hier nicht gegeben, da ein bestätigter Chartertermin vorliegt. Weiters möchte ich anführen, soweit der Vertreter in der Beschwerde bezüglich der regelmäßigen Erwerbstätigkeit im Rahmen des Strafvollzugs argumentiert, so handelt es sich dabei um die staatliche angebotene Beschäftigung im Rahmen einer „geschützten Werkstätte“ ohne Auflagen etwa des Ausländerbeschäftigungsgesetzes oder anderer Einschränkungen für Asylwerber, die eine Resozialisierung und einen Wiedereinstieg in ein geordnetes Alltagsleben unterstützen soll. Eine Solche als praktisch gleichwertig mit einer – gerade für Asylwerber ungleich schwieriger zu erlangenden – legalen Beschäftigung auf dem freien Markt anzusehen, wie das der Vertreter des BF offensichtlich tut, wird von der Behörde ausdrücklich abgelehnt und muss von sich rechtskonform verhaltenden Asylwerbern, die bei einer legalen Arbeitssuche vielfachen Einschränkungen unterliegen, als nachgerade zynisch empfunden werden. Ich ersuche deshalb um Bestätigung des Bescheides.

BFV: Ist der BF für den Charter im Oktober schon gebucht?

BehV2: Er ist vorgesehen.

RI: Möchten Sie zu all dem was wir heute gehört haben, etwas sagen?

BF: Muss ich sagen, dass ich meine Strafe abgesessen habe, seit ca. einem Monat bin ich in der Schubhaft. Aber ich muss auch sagen, dass ich ein Mensch bin. Natürlich würde ich gerne frei leben. Außerdem habe ich eine Therapie, die ich zu Ende bringen muss. Außerdem habe ich jede Woche einen Termin in Neustart. Aber wenn es um meine Rückschiebung geht, würde ich gerne bis dahin als freier Mensch leben, wegen der besagten Gründe. Was die Entscheidung angeht, da kann ich nichts sagen. Was der österreichische Staat entscheidet, dafür kann ich nichts sagen. Ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll. Wenn z.B. die Entscheidung dahin geht, dass man mich abschieben will, zumindest bis dahin muss ich als freier Mensch leben, wegen der besagten Gründe, wie die Termine usw. Ich bitte Sie herzlich, mich zu verstehen. Was die Vergangenheit betrifft, bin ich gesessen. Aber ich weiß nicht, weshalb ich derzeit in Schubhaft bin. Ich kann nur über die Vergangenheit sagen, das war ein großer Fehler von mir und ich entschuldige mich noch einmal dafür. Ich sehe auf der anderen Seite etwas auch positiv diese Zeit, weil ich habe davon gelernt. Deshalb bitte ich Sie herzlich, diese Zeit mich nicht im Gefängnis zu lassen. Meine letzte Bitte an Sie ist es, dass Sie sich bitte gerecht entscheiden. Das waren meine letzten Worte.“

Eine am 28.08.2020 getätigte Internetabfrage auf den Informationsseiten der WHO erbrachte die aktuellen Corona-Infektionsdaten in Afghanistan und Österreich ( https://covid19.who.int/region/emro/country/af bzw. https://covid19.who.int/region/euro/country/at ) und zeigte kaum eine Veränderung im Vergleich zur Situation am 16.08.2020.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

 

1.1. Der oben dargelegte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX , geboren. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht auch Paschtu. Die Eltern des BF sowie seine drei Brüder und vier Schwestern leben nach wie vor im Heimatdorf.

Der BF ist abgesehen von einer depressiven Verstimmung gesund. Er ist volljährig und ledig. Der BF verfügt über kein Reisedokument. Der BF spricht nur sehr schlecht Deutsch.

1.2. Am 18.04.2016 stellte er den ersten Antrag auf internationalen Schutz, worüber erstinstanzlich negativ entschieden wurde. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 25.06.2018 als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis in der Folge am 29.06.2018 in Rechtskraft.

1.3. Am 02.03.2020 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), dem der faktische Abschiebeschutz rechtskräftig aberkannt wurde.

1.4. Der Beschwerdeführer ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine guten Deutschkenntnisse und ist fast mittellos. Seine Familie, insbesondere sein Bruder, lebt nach wie vor in Afghanistan. Weiters verfügte der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

1.5. Die Anordnung der Schubhaft ist allein dem bisher gesetzten Verhalten des BF zuzurechnen, nämlich:- Der BF hat einen Folgeantrag gestellt, der sich offensichtlich auf Gründe bezieht, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten vom BF initiierten Verfahrens bestanden haben. Der Antrag dient daher jedenfalls der Verfahrensverzögerung;

- Mehrere strafgerichtliche Verurteilungen des BF wegen Vergehen und Verbrechen mit zum Teil hohem sozialen Störwert (absichtliche schwere Körperverletzung begangen zT mit Messer und Holzprügel); eine Verurteilung davon erfolgte erst nach letztinstanzlicher Entscheidung über den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz;

- Bislang keine Mitwirkung des BF zur Erlangung eines Reisedokumentes;

- zwischenzeitliches Untertauchen des BF;

- Der BF gab und gibt weiterhin selber an, nicht nach Afghanistan zurückkehren zu wollen.

1.6. Es bestand zum Zeitpunkt der Schubhaftanhaltung und besteht aktuell erhebliche Fluchtgefahr seitens des BF.

1.7. Die aufgrund der aktuellen Covid-19 Pandemie ergriffenen Maßnahmen der Bundesregierung schränken die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht ein.

1.8. Eine zeitnahe Durchführung der Rückführung des BF ist wahrscheinlich.

1.9. Der BF verfügt über 40,- EUR an Bargeld und einen – gesperrten – Betrag von 1.113,- EUR.

1.10. Der BF war zwischenzeitlich (22.09.2016 bis 04.11.2016) untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar.

 

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. XXXX , den vorgelegten fremden- und asylrechtlichen Verwaltungsakten sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und Auszügen aus GVS, IZR, ZMR, der Anhaltedatei und aus den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde vom 21.08.2020 sowie den Ausführungen des BF und der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 27.08.2020, fortgesetzt am 28.08.2020.

3.1. An der afghanische Staatsangehörigkeit des BF bestanden nie Zweifel. Die Feststellung, dass der BF über kein Reisedokument verfügt ergibt sich aus dem Verfahren sowie der Vorverfahren und ist unstrittig. Seine Sprachkenntnisse beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben in den vorangegangenen Verfahren und in der vor dem BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung.

3.2. Die Feststellung zu den rechtskräftigen Entscheidungen in den Asylverfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus Erkenntnissen bzw. Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts zu den GZ W238 2202474-1/10E, W238 2202474-1/27E und W241 2202474-2/3E.

3.3. Die gerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom 09.02.2017, 015 U116/2016i (Protokollvermerk); dem Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 30.11.2017, 006 HV78/2017w, dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 08.08.2018, 8 Bs 199/18b und dem Auszug aus dem Strafregister.

Eine legale Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers wurde im Asylverfahren nie behauptet, abgesehen von einer Beschäftigung des BF im Rahmen der Vollziehung seiner Strafhaft. Ebenso wenig wurden familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet behauptet, noch kamen sonst solche hervor. Seine de facto Mittellosigkeit ergibt sich aus der Anhaltedatei.

3.4 Das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus seinen teils falschen, teils beschönigenden Angaben zu seiner Delinquenz. Er tendiert, alle Verantwortung zu seinen Taten auf andere („schlechte Freunde“) oder auf ungünstige Umstände (Trunkenheit) abzuschieben und spricht von den – für seine Opfer lebensbedrohlichen – Ereignisse vorzugsweise bloß von „Streit“. Er hat sich somit nicht wirklich reflektierend mit seinen Taten und dem Leid, das er durch diese bei seinen Opfern verursacht hat, auseinandergesetzt. Auch erinnert er sich nicht selbständig, sondern nur auf direktes Nachfragen an andere Delikte (Suchtmittelverkauf in Graz, Körperverletzung während seiner Strafhaft) und streitet inhaltlich sogar ab, diese begangen zu haben. Die Prognose bezüglich des von ihm nach einer allfälligen Enthaftung zu erwartenden Verhaltens muss daher logischerweise sehr negativ ausfallen. Im Gegensatz zum strafrechtlichen Regime, dem der Resozialisierungsgedanke zentral innewohnt, stellt das Fremdenrecht nicht auf die Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft ab, sondern insbesondere bezüglich einer Schubhaftnahme vor allem auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Zudem ist anzumerken, dass sowohl das Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Graz, als auch das OLG Graz seinerzeit sowohl bei Strafzumessung als auch bei dem Beschluss über die bedingte Entlassung des BF zu seinen Gunsten davon ausgegangen sind, dass er die meisten seiner Taten als junger Erwachsener begangen hat. Demgegenüber hat der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.08.2020 vor dem BVwG jedoch eingestanden, dass er tatsächlich fast dreieinhalb Jahre älter ist, ihm also im Rahmen der nunmehr zu treffenden Prognoseentscheidung das seinerzeit junge Alter bei Begehung der besonders schwerwiegenden Taten (absichtliche schwere Körperverletzung) nicht zum Vorteil ausgelegt werden kann, da er damals tatsächlich schon älter als 21 Jahre war.

3.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den im Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG entstandenen Eindrucks, der eigenen Angaben des BF, dem amtsärztlichen Gutachten und des Fehlens anderslautender medizinischer Befunde.

3.6. Eine erstinstanzliche Entscheidung über den Folgeantrag des BF ist noch nicht getroffen worden, das Verfahren dazu läuft noch. Am 26.03.2020 wurde er durch das BFA dazu einvernommen. Aus den bisherigen Erfahrungen des Verhaltens des BF insbesondere seiner Delinquenz mit der er sich offensichtlich nicht auseinandergesetzt hat und nicht Schuldeinsichtig ist und den Widersprüchen bzw. Falschangaben die er am 27.08.2020 vor dem BVwG gemacht hat und der Ankündigung, nicht nach Afghanistan ausreisen zu wollen, kann nicht darauf geschlossen werden, dass er sich im weiteren Asylverfahren normkonform verhalten und nicht untertauchen wird.

3.7. Das Vorliegen einer Covid-19 Pandemie und die dazu ergangenen Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung sind notorisch. Die Pandemie wurde von der WHO am 11.03.2020 ausgerufen, die Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung sind seit 16.03.2020 in Kraft. Einschränkungen welche die Schubhaft betreffen könnten, sind darin nicht enthalten.

https://www.who.int/dg/speeches/detail/who-director-general-s-opening-remarks-at-the-media-briefing-on-covid-19---11-march-2020

3.8. Dem Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation zufolge ist „das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan … unbekannt“. Die dort in weiterer Folge gemachten Darstellungen basieren ausschließlich auf Presseberichten und Berichten nicht offizieller Quellen mit Ausnahme des UNHCR, dessen diesbezüglich herangezogene Berichte aber ausschließlich Angaben zu Reisemöglichkeiten, Rückreisebewegungen, Grenzstationen, und dergleichen betreffen. Gesundheitsbezogenes Datenmaterial aus erster Hand von nationalen oder internationalen Gesundheitsorganisationen ist im LIB jedoch nicht enthalten. Der einzige – rudimentäre – Hinweis ist ein nicht näher ausgeführter WWW-Link auf einen Situationsbericht der WHO vom März 2020 („Situation Report – 65“), also dem Beginn der COVID-19 Pandemie, in dem Afghanistan jedoch nur in einer Tabelle mit den Zahlen 74 Erkrankungsfälle, 35 davon neu, insgesamt 1 Todesfall, „imported cases only“, aufscheint.

Daher zieht das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die fast tagesaktuellen [Anm.: vom 16.08.2020] Daten der WHO heran. Diesen Daten zufolge befinden sich im direkten Vergleich Afghanistan:Österreich die summierten Fälle (38.126:26.154) in Ansehung der Einwohnerzahlen (37,600.000:8,841.000) hochgerechnet im Verhältnis 1:2,9. Selbst bei den Todesfällen (1.401: 733) verschiebt sich das Verhältnis nicht wesentlich zu Ungunsten Afghanistan (1:2,2). Die herangezogene Einwohnerzahl Afghanistans ergibt sich aus dem LIB.

Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass in Afghanistan vermutlich weniger Tests als in Österreich durchgeführt werden, doch liegen dazu (valide) Zahlen derzeit nicht vor.

3.9. Zur möglichen Durchführung einer Abschiebung hat die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung sehr detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass eine Charterrückführung im Oktober mittels Frontex sehr wahrscheinlich ist, da Afghanistan dieser Charterrückführung bereits zugestimmt hat. Da Einzelrückführungen auch im Juli und insbesondere bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen erstinstanzlichen Bescheides möglich waren, erschien zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Rückführung des BF tatsächlich möglich. Dass sie bislang nicht erfolgte, ist sowohl auf den vom BF sodann gestellten Folgeantrag, als auf den Umstand unsicherer Flugverbindungen von Istanbul nach Afghanistan zurückzuführen. Auch bezüglich der Möglichkeit der Einzelrückführungen und der damit aber verbundenen logistischen Probleme hat die belangte Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung detailliert und glaubhaft diese Umstände dargelegt.

3.10. Der BF ist als de facto mittellos anzusehen, da er zwar ein Geldbetrag von 1.113,- EUR für ihn hinterlegt ist, dieser aber gesperrt ist und der BF nicht dargetan hat, dass er bis dato die Opfer seiner Taten finanziell entschädigt hat. Er gibt dazu immer nur an, er möchte sich entschuldigen bzw. er habe sich entschuldigt, ohne jedoch Schadenswiedergutmachung ins Treffen zu führen. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF nach einer allfälligen Entlassung aus der Haft über nicht ausreichende Mittel verfügen kann.

3.11. Die übrigen Fakten ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

 

Dazu die Materialien des Gesetzgebers:

Zu Abs. 2a:

Nach geltender Rechtslage ist eine Anordnung der Schubhaft zwecks Sicherstellung einer Außerlandesbringung bzw. zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung zulässig, sofern dies wegen Fluchtgefahr notwendig ist, außerdem die Haft verhältnismäßig ist und sich der Haftzweck mit einem gelinderen Mittel nicht wirksam verwirklichen lässt.

 

Eine "Fluchtgefahr" gemäß § 76 Abs. 3 sowie eine Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: "Dublin-Verordnung"), liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. In § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 werden in einer auf der Judikatur des VwGH basierenden demonstrativen Aufzählung jene Kriterien aufgezählt, die bei der Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Verhängung von Schubhaft gemäß höchstgerichtlicher Judikatur nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes (vgl. VwGH 30.08.2007, 2006/21/0107; 22.11.2007, 2006/21/0189; 17.03.2009, 2007/21/0542; 20.10.2011, 2008/21/0191; 22.12.2009, 2009/21/0185 uvw. sowie VfGH 08.03.1994, G 112/93 = VfSlg. 13715), erhöht ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise (vgl. § 46 Abs. 1 Z 1) bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung und ist daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 23.09.2010, 2009/21/0280; 22.12.2009, 2009/21/0185).

 

Auf eine etwaige Straffälligkeit des Fremden wird nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich abgestellt. Es ist daher angezeigt, nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH explizit zu normieren, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung neben anderen Faktoren auch das bisherige strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden zu berücksichtigen ist, insbesondere, ob sich aufgrund der Schwere der Straftaten das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößert. Klarzustellen ist, dass der vorgeschlagene Abs. 2a ein strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden nicht zu einer notwendigen Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft macht. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort "auch" und der Bezugnahme auf ein "allfälliges" strafrechtliches Fehlverhalten, dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur einem strafrechtlichen Fehlverhalten, sondern auch anderen Faktoren Bedeutung zukommen kann. Ebenso wenig ist aus Abs. 2a ein Umkehrschluss des Inhalts zu ziehen, dass über einen Fremden, dem keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen zur Last liegen, anstelle der Schubhaft nur mehr ein gelinderes Mittel angeordnet werden dürfte.

Zu Abs. 1:

Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.

Zu Abs. 2:

Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Abs. 3 Z 6.

Zu Abs. 3:

In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).

Z 1:

Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).

Z 2:

Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.

Z 3:

Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).

Z 4:

Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).

Z 5:

Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.

Z 6:

berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN).

Z 7:

Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).

Z 8:

Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).

§ 76 Abs. 3 Z 8 stellt klar, dass die Verletzung von Meldepflichten ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sein kann. Dies gilt nicht nur für die Verletzung der bisher ausdrücklich genannten Meldepflichten, sondern auch für die Missachtung des § 38b SPG. Es ist daher sachgerecht, diese Bestimmung in die Aufzählung aufzunehmen.

Z 9:

Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

 

Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Missachtung der bestehenden Ausreiseverpflichtung, der fehlenden Kooperation und Verlässlichkeit des BF, seinem zwischenzeitlichen Untertauchen und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.

Dem Bundesamt ist beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der BF stellte offensichtlich in Verzögerungsabsicht einen Folgeantrag. Der BF wurde bereits mehrfach straffällig und zwar in äußerst vehementer Form, indem er zB bei einer seiner Straftaten seinem Opfer eine schwere Wodkaflasche über den Kopf schlug bzw. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern seine Opfer mit Messern und Holzprügeln absichtlich und äußerst schwer am Körper verletzte. Aufgrund dieses bisherigen Verhaltens kam ihm auch keine persönliche Vertrauenswürdigkeit (die aber im gelinderen Mittel grundsätzlich gegeben sein müsste) zu. Auf Grund der Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft deutlich und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.

 

Zur Frage der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche abzusprechen.

All das soeben oben zur Verhängung der Schubhaft Ausgeführte gilt auch für die Fortsetzung der Schubhaft, hierbei ist in Bezug auf das Vorliegen von Fluchtgefahr zusätzlich auf das Verhalten des BF in der Schubhaft (Hungerstreik) hinzuweisen, mit dem er wiederum gezeigt hat, dass er nicht bereit ist, sich an bestehende Regeln zu halten oder einem von ihm versprochenen Verhalten zu entsprechen. Die Fluchtgefahr ist also noch größer geworden.

In diesem Sinne scheidet die Anwendung gelinderer Mittel aus. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiter vorliegen.

Die vom BF in seiner Beschwerde - als Hindernis für die Schubhaft dargestellte – und von der belangten Behörde - als kein Hindernis infolge baldigen Auslaufens der verhängten Maßnahmen – ins Treffen geführte gegenwärtige Corona-19 Pandemie ist insoferne völlig unbeachtlich, da weder die bestehenden innerstaatlichen Maßnahmen, noch bestehende oder möglicherweise zukünftige Maßnahmen in Afghanistan oder allfälligen Transitstaaten einen Einfluss auf eine Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens haben, mag ein solcher auch allenfalls auf die mögliche spätere Durchführbarkeit einer tatsächlichen Abschiebung gegeben sein.

 

Zum Kostenbegehren:

 

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§ 22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§ 22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

 

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

 

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 887,20, zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.)

Er war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu allen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen.

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