Normen
FrG 1997 §40 Abs1;
FrPolG 2005 §67 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
FrG 1997 §40 Abs1;
FrPolG 2005 §67 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 16. Juli 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. September 2006 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, wurde mit hg. Beschluss vom 21. Dezember 2006, Zl. 2006/20/0751, abgelehnt. Die Zustellung dieser Entscheidung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erfolgte am 15. Jänner 2007.
Mit Eingabe vom 31. März 2007 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion Wien die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes von drei Monaten gemäß § 67 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG. Dazu brachte er vor, er sei seit dem 8. März 2007 mit der österreichischen Staatsangehörigen X. verheiratet, die ein Kind von ihm erwarte. Er wolle seine persönlichen Verhältnisse regeln und den Hauptschulabschluss nachholen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. April 2007 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 67 Abs. 1 FPG zurück. Begründend führte sie aus, die genannte Bestimmung sehe einen Antrag auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 oder § 54 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes vor. Gegen den Beschwerdeführer bestehe jedoch eine rechtskräftige Ausweisung "gemäß § 10 Abs. 1 AsylG, erlassen von der Asylbehörde", sodass sein Antrag zurückzuweisen sei.
§ 67 Abs. 1 FPG lautet:
"Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
§ 67. (1) Die Ausweisung Fremder gemäß §§ 53 oder 54 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Die Behörde kann auf Antrag während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung Fremder gemäß § 53 Abs. 1 oder § 54 oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat."
Es braucht nicht darauf eingegangen werden, ob ein Durchsetzungsaufschub auch im Fall einer asylrechtlichen Ausweisung in Betracht käme, und ob darüber nicht die Asylbehörden zu entscheiden hätten, weil der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht in Rechten verletzt wurde. Im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde (Postaufgabe am 25. Mai 2007) waren nämlich seit Eintritt der Durchsetzbarkeit der erwähnten Ausweisung jedenfalls mehr als drei Monate vergangen. Damit war jener Zeitraum abgelaufen, für den ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 67 Abs. 1 FPG - dieser schließt entgegen der Beschwerdeauffassung unmittelbar an den Eintritt der Rechtskraft der aufenthaltsbeendenden Maßnahme an - höchstens erteilt werden darf.
Da auch eine wiederholte Gewährung von Durchsetzungsaufschüben ausgeschlossen ist, war das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung weggefallen. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers könnte durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht verbessert werden, sodass der Entscheidung über die Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme. Dass der Beschwerdeführer etwa vor Ablauf der dreimonatigen Frist abgeschoben, wegen rechtswidrigen Aufenthaltes bestraft worden wäre oder sonstige durch den angefochtenen Bescheid bewirkte Rechtsnachteile erlitten hätte, wird im Übrigen auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht behauptet (vgl. zum Ganzen etwa den zu § 40 Abs. 1 FrG ergangenen hg. Beschluss vom 22. Juni 2006, Zl. 2005/21/0417, mwN).
Der Beschwerde stand demnach - bereits im Zeitpunkt ihrer Einbringung - der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil die belangte Behörde keinen Vorlageaufwand verzeichnet hat (§ 59 Abs. 1 VwGG).
Wien, am 19. Juni 2008
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