Normen
FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1997 §40 Abs1;
FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1997 §40 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegen den Beschwerdeführer war mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 2005 ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, das mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Juli 2005 bestätigt worden war. Dieser Bescheid ist (unstrittig spätestens) am 13. Juli 2005 in Rechtskraft erwachsen. Er ist auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den bei ihr am 6. Juli 2005 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2005 auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 40 Abs. 1 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 40 Abs. 1 FrG werden die Ausweisung Fremder gemäß § 33 Abs. 1 oder § 34 FrG und das Aufenthaltsverbot mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Die Behörde kann gemäß § 40 Abs. 1 Satz 3 FrG auf Antrag bei der Erlassung einer Ausweisung Fremder gemäß § 33 Abs. 1 oder § 34 oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.
Die Behörde ist bei der Entscheidung über einen Durchsetzungsaufschub in zeitlicher Hinsicht dahingehend eingeschränkt, dass ein Ausspruch über einen solchen nur gleichzeitig mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes getroffen werden kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. März 1999, Zl. 98/21/0476, und das hg. Erkenntnis vom 9. September 1999, Zl. 99/21/0243, mwN).
Im Beschwerdefall ist es unstrittig, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot am 13. Juli 2005 in Rechtskraft erwachsen ist. Im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde (Postaufgabe am 6. Dezember 2005) waren daher seit Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes mehr als drei Monate vergangen. Damit war jedenfalls jener Zeitraum abgelaufen, für den ein Durchsetzungsaufschub höchstens erteilt werden darf.
Da auch eine wiederholte Gewährung von Durchsetzungsaufschüben ausgeschlossen ist, war das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung weggefallen. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers könnte durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht verbessert werden, sodass der Entscheidung über die Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme. Dass der Beschwerdeführer etwa vor Ablauf der dreimonatigen Frist abgeschoben, wegen rechtswidrigen Aufenthaltes bestraft worden wäre oder sonstige durch den angefochtenen Bescheid bewirkte Rechtsnachteile erlitten hätte, wird im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2000, Zl. 2000/21/0020, mwN).
Der Beschwerde stand demnach - bereits im Zeitpunkt ihrer Einbringung - der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 22. Juni 2006
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