VwGH 99/21/0243

VwGH99/21/02439.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des am 18. September 1959 geborenen Z in Salzburg, vertreten durch Dr. Alex Pratter und Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 18. August 1999, Zl. 6/353-1185-1994/kb, betreffend Durchsetzungsaufschub, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1997 §40 Abs1;
FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1997 §40 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 9. März 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien, ein bis zum 8. März 2009 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg mit Bescheid vom 21. Juli 1999, zugestellt am 3. August 1999, keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung bestätigt.

Am 12. August 1999 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 40 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75. Diesem Antrag des Beschwerdeführers wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 18. August 1999 gemäß § 40 Abs. 1 FrG nicht stattgegeben. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Erlassung des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes aufgrund des von ihm gesetzten Fehlverhaltens erfolgt sei und sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde. Der Beschwerdeführer befinde sich mit seiner Familie im Bundesgebiet und stehe seit dem 14. Juni 1999 in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem österreichischen Unternehmen. Die belangte Behörde könne sich der Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Umstände, die für einen Durchsetzungsaufschub sprächen, schwerer wögen als das öffentliche Interesse an seiner Ausreise, nicht anschließen. Aufgrund des Umstandes, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers wegen seiner Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung beendet werde und seine gesetzlichen Verfehlungen auf seine kriminelle Energie zurückzuführen seien, sei das Interesse an seiner Ausreise erheblich größer als sein privates Interesse. Der Bescheid betreffend die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei dem Beschwerdeführer bereits zwei Wochen vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides zugestellt worden. Es sei auch davon auszugehen, dass es ihm gelungen sei, innerhalb dieser Zeit seine persönlichen Angelegenheiten geregelt zu haben.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 40 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 lautet:

"§ 40. (1) Die Ausweisung Fremder gemäß § 33 Abs. 1 oder § 34 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Die Behörde kann auf Antrag bei der Erlassung einer Ausweisung Fremder gemäß § 33 Abs. 1 oder § 34 oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat."

Aus der Formulierung "bei der Erlassung ... eines Aufenthaltsverbotes" in § 22 Abs. 1 des Fremdengesetzes aus 1992 hat der Verwaltungsgerichtshof abgeleitet, dass die Behörde bei der Entscheidung über einen Durchsetzungsaufschub in zeitlicher Hinsicht dahingehend eingeschränkt ist, dass ein Ausspruch über einen solchen gleichzeitig mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu treffen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 1996, Zl. 95/21/0933, mwN). Dies trifft im Hinblick auf die insoweit übereinstimmende Formulierung auch auf den Durchsetzungsaufschub gemäß § 40 Abs. 1 dritter Satz FrG zu.

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes am 12. August 1999, somit nach Erlassung des gegen ihn mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 21. Juli 1999 verhängten Aufenthaltsbescheides, gestellt. Die belangte Behörde konnte rechtens dem Beschwerdeführer den von ihm begehrten Durchsetzungsaufschub daher schon wegen der Verspätung seines Antrages nicht erteilen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 9. September 1999

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