BDG 1979 §117 Abs2
BDG 1979 §126 Abs2
BDG 1979 §134 Z2
BDG 1979 §135a Abs3
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §53 Abs1
BDG 1979 §93 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2165311.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert KOBLIZEK und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer in der Disziplinarsache gegen XXXX, über die Beschwerden des 1.) Disziplinaranwaltes XXXXund des 2.) Disziplinarbeschuldigten XXXX, vertreten durch RA Dr. Klaus PLÄTZER, 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 07.06.2017, GZ 4+5+12+14+30+40-DK/5/14 und 7-DK/5/15, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach mündlicher Verhandlung am 13.12.2017 zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerden wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 135a Abs. 3 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG insoweit abgeändert, als
1. der Disziplinarbeschuldigte XXXX vom Schuldvorwurf nach Spruchpunkt I.4. a bis c und e, wonach er Verwaltungsstrafsachen ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren rechtswidrig eingestellt habe, sowie vom Schuldvorwurf nach Spruchpunkt I.4.d, wonach er die vorgesehenen Mindeststrafen in Verwaltungsstrafsachen ohne nachvollziehbare Begründung unterschritten habe, gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen wird, und
2. über den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 134 Z 2 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.500,- verhängt wird.
Im Übrigen werden die Beschwerden sowohl des Disziplinarbeschuldigten als auch des Disziplinaranwaltes als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid sowohl hinsichtlich der Schuldsprüche zu den Punkten I.1. bis I.3., des Freispruches zu Punkt II.2. und des Kostenausspruches zu Punkt III. bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim BMI über den Disziplinarbeschuldigten
XXXX (im Folgenden kurz DB) die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 6000,- verhängt. Die Spruchpunkte I. bis III. der verfahrensgegenständlichen Entscheidung lauten wörtlich (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"I.
Der DB ist gemäß§ 126 Abs. 2 BDG schuldig:
1. Er hat es unterlassen, ihm von Amts wegen bekanntgewordene Verdachtsfälle von strafbaren Handlungen, welche den Wirkungsbereich seiner Dienststelle betrafen, a) gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 BAK-G (Gesetz überdas Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2013) - noch vor einer Berichterstattung nach der StPO - dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung (BAK) zu melden und zwar am
23.08.2013, indem er seinen Vorgesetzten XXXX wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs bei der StA XXXX anzeigte,
06.09.2013, indem er XXXX wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs bei der OStA Linz anzeigte,
13.09.2013, indem er im Zusammenhang mit der Anzeige gegen seinen Vorgesetzten die XXXX Kinder- und Jugendanwältin, sowie zwei Vertreter der "Plattform Menschenrechte", wegen Bestimmungstäterschaft zu § 302 StGB bei der StA Linz anzeigte,
04.11.2013, indem er XXXX wegen des Verdachtes nach §§ 302 und 310 StGB bei der StA Linz anzeigte,
06.11.2013, indem er XXXX wegen des Verdachtes nach § 302 StGB bei der StA Linz anzeigte
und zwar jeweils schriftlich, unter Vergabe der GZ 34098/11 und der Verwendung des Briefkopfes der Landespolizeidirektion XXXX;
b) unverzüglich dem Leiter der Dienstelle, das ist der Landespolizeidirektor, zu melden und zwar am
04.11.2013, indem er XXXX wegen des Verdachtes nach §§ 288, 297, 302 und 310 StGB und XXXX wegen des Verdachtes nach § 288 StGB bei der Staatsanwaltschaft Linz anzeigte,
06.11.2013, indem er XXXX wegen des Verdachtes nach § 302 StGB bei der Staatsanwaltschaft Linz anzeigte.
2. Er hat es unterlassen seinem Vorgesetzten XXXX mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, indem er ihm in Schreiben vom
a) 04.09.2013 an den Landespolizeidirektor "schikanöses Verhalten"penetranten Großmut und antiquiertes Obrigkeitsdenken" vorwarf,
b) 28.10.2013 an die Staatsanwaltschaft XXXX eines Intrigenhaften Verhaltens" beschuldigte und
c) 19.03.2014 an den stellvertretenden Landespolizeidirektor, die Erteilung von "schikanösen. untragbaren Weisungen, sowie von Antipathie getragenen Verhaltens" anlastete, einer "narzisstischen Persönlichkeitsstörung" bezichtigte sowie Bedenken hinsichtlich seiner Diskretionsfähigkeit äußerte und - unter ausdrücklichem Hinweis, dass dem Vorgesetzten vorsorglich dessen Dienstwaffe abzunehmen wäre - ihn bezichtigte, an einer "offensichtlichen Gesundheitsstörung" zu leiden.
3.) Er hat im Zeitraum vom 21.08.2013 bis 02.05.2014 schriftliche Weisungen seines Vorgesetzten XXXX nicht befolgt und zwar:
a) die Weisung vom 21.08.2013, 10:42 Uhr, nämlich eine schriftliche Stellungnahme vorzulegen, warum er die Weisung vom 05.02.2013 missachtete, nach der Anträge auf Aufschub der Vollstreckung von Ersatzarreststrafen nur mit Zustimmung des Abteilungsleiters abgelehnt werden dürfen;
b) die Weisung vom 22.08.2013, nämlich das SPK XXXX mit Ermittlungen zum Verwaltungsstrafverfahren S 20808/13 - nämlich Erhebungen am ehemaligen Wohnsitz des XXXX durchzuführen - zu beauftragen;
c) die Weisung vom 09.01.2014, nämlich bis zum 20.01.2014 im Dienstweg eine Stellungnahme zu Vorwürfen, die der Disziplinarbeschuldigte in einem Schreiben vom 19.11.2013 an die Personalabteilung gegen die Mitarbeiterin XXXX erhoben hatte, abzugeben und ihm (XXXX) vorzulegen, indem er die Stellungnahme am 11.01.2014 direkt der Personalabteilung vorlegte;
d) die Weisung vom 18.03.2014, indem er das Verwaltungsstrafverfahren VStV/914100082710/2014 gegen XXXX (§ 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2, 2.Satz Ziffer 1 StVO), entgegen der ihm im Mail vom 18.03.2014, 09:12 Uhr mitgeteilten Rechts- und Erlasslage - wonach der Tatbestand der Verweigerung des Alkotests dann gegeben sei, wenn der Proband trotz Aufforderung des Straßenaufsichtsorgans keine Flüssigkeiten zu sich zu nehmen, eine Flüssigkeit aufnimmt und auch Wasser eine Flüssigkeit darstelle - am 02. Mai 2014 einstellte und es unterließ ein Straferkenntnis zu erlassen.
4.
a) Er hat die Verwaltungsstrafsache S 17725/13 (XXXX - Verweigerung des Alkotests) am 29. Juli 2013 mit objektiv nicht nachvollziehbarer Begründung (§ 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG) und ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren rechtswidrig eingestellt, obwohl eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit b StVO vorlag und der Beschuldigte seine Alkoholisierung in der Niederschrift Zahl: FE 428/2013, vom 28. Juni 2013 (Verkehrsamt) eingestanden hatte und vom Verkehrsamt die Lenkberechtigung für die Dauer von 11 Monaten entzogen wurde.
b) Er hat die Verwaltungsstrafsache S 28614/13 (XXXX - Verdacht einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO) am 07. Mai 2014, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren, nämlich der Einvernahme von Zeugen, und ohne objektiv nachvollziehbare Begründung gemäß § 45 Abs. 1 VStG rechtswidrig eingestellt.
c) Er hat die Verwaltungsstrafsache S 975/13 (XXXX - Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO) am 08. Jänner 2013, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren mit der Begründung "Privatgrund" gemäß § 45 Abs. 1 VStG rechtswidrig eingestellt, obwohl die Verwaltungsübertretung auf einer Verkehrsfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden konnte, begangen wurde.
d) Er hat in den Verwaltungsstrafsachen
S 979/13 (XXXX - Verweigerung des Alkotests) und
S 5449/13 (XXXX - § 37a FSG - Minderalkoholisierung)
die gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen in der Höhe von €
1.600,-- (S 979/13), bzw. € 300,- (S 5449/13) ohne nachvollziehbare Begründung betreffend des Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 VStG, um die Hälfte (S 979/13). bzw. 1/3 (S 5449/13) unterschritten und am 08. Jänner 2013 zu S 979/13 wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit b StVO iVm § 20 VStG eine Strafe in der Höhe von € 800,- und am 05. März 2013 zu S 5449/13 wegen Übertretung nach § 14 Abs. 8 iVm § 37a FSG eine Strafe in der Höhe von € 200,- verhängt.
e) Er hat die Verwaltungsstrafsache S 1057/13 (XXXX - Verdacht einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO) am 15, Jänner 2013, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren und entgegen der Judikatur des VwGH mit der Begründung, die Tat könne nicht bewiesen werden, gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG eingestellt, obwohl der rechtsanwaltlich vertretene Betroffene geständig war ein Kraftfahrzeug alkoholisiert gelenkt zu haben und die Tatzeit ausreichend bestimmt war.
Der Disziplinarbeschuldigte hat seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen (zu Spruchteil l/1/a und I/4), § 43 a BDG, nämlich Vorgesetzten und Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen (zu Spruchteil I/2) § 44 Abs. 1 BDG, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen (zu Spruchteil I/3) und § 53 Abs. 1 BDG, nämlich jeden begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, dem Leiter der Dienststelle zu melden (zu Spruchteii l/1/b), gemäß §§ 91, 133 BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 134 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,- (Euro sechstausend) verhängt. Gemäß § 127 Abs. 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe von Amts wegen in 30 Monatsraten bewilligt.
II.
Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen zu den in den nachfolgenden Einleitungsbeschlüssen angeführten Punkten gemäß §§118 Abs. 1, Ziffer 1 und 2, 126 Abs. 2 BDG - zum Teil in dubio - freigesprochen:
1. GZ 4-DK/3/2014 - zu Punkt 1
a) soweit es die Tatzeit 28.10.2013 und die Strafanzeige gegen die Schreibkraft XXXX betrifft, vom Vorwurf der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG sowie
b) im Hinblick auf die Tatzeiten 23.08., 06.09.,13.09. und 28.10.2013, sowie die Anzeige gegen die Schreibkraft XXXX vom Vorwurf der Dienstpflichtverletzung nach § 53 Abs. 1 BDG.
2. GZ 5-DK/3/2014 - im gesamten Umfang und
3. GZ 12-DK/3/2014 - zu Punkt 2. (S 16070/13)
jeweils vom Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen nach § 44 Abs. 1 BDG,.
4. GZ 40-DK/3/2014 - zu Punkt 1 (S 38852 - XXXX) und
5. GZ 7-DK/3/2015 - zu Punkt 5 (S 8546/13 - XXXX)
vom Vorwurf der Begehung der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG.
III.
Gemäß § 117 Abs. 2 BDG werden dem Disziplinarbeschuldigten die Kosten des Verfahrens für die Disziplinarverhandlung am 31. Mai 2017, in der Höhe von € 161,60 vorgeschrieben. Dieser Betrag ist auf das Konto der Landespolizeidirektion XXXX zu überweisen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen."
In der Begründung des bekämpften Bescheides wurde nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensganges und den Eingaben bzw. Vorbringen des DB im Gegenstand sowie zur behaupteten Verjährung bzw. Zustellmängeln, sowie Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Schuldspruch auszugsweise wörtlich ausgeführt:
"Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG
Spruchteile l/1/a und I/4
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung - wozu auch das BAK-Gesetz gehört - ordentlich erledigen (treu, gewissenhaft und engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die relevante Judikatur und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Gesetze und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. Konkret versteht man darunter, dass die zugewiesenen Verwaltungsstrafakten ordnungsgemäß zu administrieren und die entsprechenden Verfügungen - natürlich im Rahmen des zulässigen Ermessens - gesetzeskonform zu treffen sind, was auch eine Auseinandersetzung mit der für den Arbeitsbereich relevanten Rechtslage und Judikatur bedeutet. Bezogen auf den Arbeitsplatz des Disziplinarbeschuldigten ist vor allem die Anwendung des AVG und VStG zu nennen. Gemäß § 37 AVG hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren zu führen, deren Zweck die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist (sowie der Gewährung von Parteienrechten). Entsprechend des sich daraus ergebenden Prozessgrundsatzes, nämlich der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit, hat die Behörde also den wahren Sachverhalt (Geschehnisse im Seinsbereich), der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend ist, vollständig (VwGH 7.9.2000, 2000/01/0122) festzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde zur Ermessenausübung ermächtigt ist, weil die für die Ermessenausübung wesentlichen Umstände festgestellt werden müssen (VwSlg 13.734 A; VwSlg NF 82 A, 1288A; VwGH 29.5.1959, 666/57; 1.7.1970, 463/70). Sie hat bei der Ausübung dieses Ermessens einerseits auf die in § 37 AVG normierten Zielbestimmungen (objektive Sachverhaltsdarstellung) und andererseits gemäß § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG, auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, Bedacht zu nehmen. Aus dem Zusammenhalt der genannten Vorschriften ist jedoch abzuleiten, dass die Erreichung der in § 37 AVG festgelegten Zwecke vorrangige Bedeutung hat. Wird ein Ermittlungsverfahren überhaupt, oder in einem wichtigen Punkt unterlassen, so liegt nach der Judikatur des VfGH Willkür vor (VfSIg 10.092, 10.846, 11.852, 15.409).
§ 43 Abs. 1 BDG impliziert nicht, dass die Tathandlungen eines Beamten auch eine strafgesetzliche Relevanz haben müssen. Er muss keinesfalls wissentlich, oder in der Absicht Gesetze zu missachten, handeln, sondern reicht für eine disziplinäre Verantwortung auch bedingter Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Für eine Strafbarkeit nach dieser Norm genügt es daher, wenn ein Beamter etwa aus Nachlässigkeit/Schlamperei, oder weil er von der Richtigkeit seiner (irrigen) Rechtsansicht überzeugt, relevante oder aktuelle Judikatur außer Acht lässt, Verfahren zu rasch einstellt oder wichtige Ermittlungen nicht durchführt. Zu beurteilen und in Relation zu setzen ist von der Disziplinarkommission in einem solchen Fall die Wichtigkeit der Sache und inwieweit sich daraus eine höhere Sorgfaltspflicht, als etwa bei Bagatelldelikten ergibt. So wird vor dem Hintergrund des § 39 Abs. 2 AVG ein höherer Ermittlungsaufwand bei einem Parkdelikt ausscheiden, bei schweren Verwaltungsübertretungen wie z.B. jenen nach § 5 StVO aber zu bejahen sein.
Zu 1/1 /a
Der erkennende Senat hat sich zunächst mit der inhaltlichen Qualität der Anzeigen des Disziplinarbeschuldigten auseinandergesetzt und geprüft, ob es sich um völlig inhaltsleere, jeglicher nachvollziehbarer Beweisführung entbehrende und willkürliche Behauptungen handelte (was dann freilich den Tatbestand der Verleumdung nach § 297 StGB, nebst weiterer disziplinarrechtlich relevanter Bestimmungen begründen würde), oder ob ihnen tatsächlich ein gewisses rechtlich relevantes Substrat zukommt. Zumal die Anzeigen des Disziplinarbeschuldigten ausführlich begründet sind und die Staatsanwaltschaft - wie sich aus der Aktenlage ergibt und wie auch die Zeugen XXXX und XXXX im durchgeführten Beweisverfahren aussagten - auch umfangreiche Erhebungen eingeleitet, offenbar weitere Akten angefordert und auch mehrere Einvernahmen durchgeführt hat (20. Dezember 2013 XXXX und FrauXXXX), steht fest, dass dem Disziplinarbeschuldigten in Ausübung seines Dienstes (alle Anzeigen stehen im Zusammenhang mit Maßnahmen/Anordnungen seine Vorgesetzten im Hinblick auf die Aktenerledigung/Amtsführung des Disziplinarbeschuldigten) ausreichend begründete, strafrechtlich relevante Verdachtsmomente bekanntgeworden sind, welche den unmittelbaren Wirkungsbereich seiner Dienststelle (LPDXXXX), sowie konkrete Amtshandlungen/Verfahren der LPD XXXX betrafen. Hier war vor allem der Vorwurf der Vorgesetzte habe rechtswidrig auf die Erledigung von Verwaltungsstrafverfahren Einfluss genommen und Interventionen von Menschenrechts-Organisationen nachgegeben, schwerwiegend und nicht ohne weitere Sachverhaltsprüfung zu widerlegen. Es war daher - durchaus in Entsprechung seiner Rechtsansicht - gemäß § 78 Abs. 1 StPO Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft zu erstatten, aber unter der Beachtung, dass für Sicherheitsbehörden auch das BAK-G, sowie der darauf basierende Erlass BMI OA 1300/0017-IV/BAK/2013, vom 13.06.2013, gilt. §§ 4 und 5 BAK-G normieren bei bestimmten Tatbeständen (z.B. § 302 StGB), die unverzügliche Verständigung des BAK. Im angeführten Erlass ist sodann für Sicherheitsbehörden weiter angeordnet, dass die Verständigung des BAK vor Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat. Der Disziplinarbeschuldigte war also nicht berechtigt, im Namen der Sicherheitsbehörde "LandespolizeidirektionXXXX", selbständig und unmittelbar mehrfach Strafanzeigen an die Staatsanwaltschaften vorzulegen, ohne zuvor dem BAK Meldung erstattet zu haben.
Wie dargestellt, erhob der Disziplinarbeschuldigte gegen Bedienstete der Landespolizeidirektion XXXX (Dienststelle im Sinne des § 278 BDG), aber auch anderer Behörden und Organisationen (wegen Bestimmungstäterschaft und zwar bezogen auf XXXX), unter anderem den Vorwurf des Amtsmissbrauchs (§ 302 StGB) und der Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB). Es handelte sich dabei um Vorwürfe, die den unmittelbaren Wirkungsbereich seiner Dienststelle (§ 278 BDG) betrafen. Er verwendete dabei in allen Fällen den Briefkopf der Landespolizeidirektion XXXX, war selbst als Sachbearbeiter ausgewiesen und unterschrieb als Leiter des Strafamtes, bzw. Leiter der SVA 1, bzw. zweimal "mit freundlichen Grüßen". Durch die Verwendung des amtlichen Briefkopfes der LPD war - entgegen der Rechtsansicht des Disziplinarbeschuldigten (Disziplinarverhandlungen und sein Schriftsatz vom 28.05.2017, Seiten 1 - 3) - klar und unmissverständlich ersichtlich, dass es sich um eine Anzeige einer Sicherheitsbehörde und nicht einer Privatperson, oder anderen Behörde handelte. Die Landespolizeidirektion ist nämlich gemäß § 4 Abs. 2 SPG eine Sicherheitsbehörde, die organisatorisch in Abteilungen - darunter auch die sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung (SVA), der der Disziplinarbeschuldigte als Leiter des Strafamtes angehörte - gegliedert ist (vgl. dazu die OGO LPD oben). Weder der SVA, noch einer anderen Abteilung der LPD kommt eine Rechtspersönlichkeit als eigenständige Sicherheitsbehörde zu. Die vom Disziplinarbeschuldigten angezeigten Straftaten fielen - soweit es die §§ 302 und 310 StGB betrifft - daher gemäß § 4 Abs. 1 Ziffern 1 und 8a BAK-G in den Zuständigkeitsbereich des BAK und waren von der Sicherheitsbehörde gemäß § 5 BAK-G - vor einer Berichterstattung nach der StPO - unverzüglich und schriftlich dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung anzuzeigen (Erlass des BMI BMI-OA1300/0017-IV/BAK/2013, vom 13.06.2013, Punkte 2. und 3). Diesbezüglich besteht also - entgegen der Rechtsansicht des Disziplinarbeschuldigten, wonach er seiner sich aus § 45 Abs. 1 BDG und § 78 StPO ergebenden Verpflichtung nachgekommen sei, bzw. das BAK-G nicht anwendbar sei, weil er ja keine Strafanzeige als Sicherheitsbehörde oder Sicher-heitsdienststelle erstattet habe - eine zwingende Meldepflicht an das BAK. der der Disziplinarbeschuldigte, wie das BAK im Mail vom 03.12.2013, 13:24 Uhr, bekanntgab, nicht nachgekommen ist, obwohl er unter Verwendung des Briefkopfes der Landespolizeidirektion XXXX - also als Sicherheitsbehörde - Anzeigen an Staatsanwaltschaften erstattete. Ausnahmeregelungen sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Disziplinarbeschuldigte hätte also in allen fünf angelasteten Fällen dem BAK Meldung erstatten müssen - dies hat er unterlassen, was ihm als schuldhafte Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG (Beachtung der geltenden Rechtsordnung) anzulasten ist. Seinem Vorbringen, er habe nicht schuldhaft gehandelt, war nicht zu folgen, weil die diesbezügliche Rechts- und Erlasslage klar ist und es gerade von einem juristisch ausgebildeten Beamten, der auch Vorgesetzter von Mitarbeitern ist, erwartet werden muss, dass er die Gesetze einhält und sich zumindest vor der Erstattung von Anzeigen mit der Rechtslage vertraut macht, bzw. bei Zweifeln bei Vorgesetzten oder dem BAK nachfragt. Sein Fehlverhalten wiegt umso schwerer, weil es sich nicht um eine einmalige Verletzung des BAK-G, sondern - wie im Spruch dargestellt - um 5 Tathandlungen innerhalb eines Zeitraumes von etwa 2 Monaten handelte.
zu 1/4
Der Disziplinarbeschuldigte hat die für seinen Aufgabenbereich maßgebenden Verwal-tungsvorschriften und die entsprechende Judikatur nicht gehörig beachtet. In allen Fällen ging es um Verfahren im Zusammenhang mit Alkoholdelikten im Straßenverkehr. Es handelte sich also nicht um Bagatellverfahren mit geringen Strafen, weshalb allfällige notwendige Ermittlungen - auch vor dem Hintergrund des § 39 Abs. 2 AVG (Kostenersparnis) - sorgfältiger und auch mit durchaus etwas höherem Aufwand zu führen gewesen wären. Die Beurteilung der einzelnen Verwaltungsstrafverfahren durch die Disziplinarkommission hat in diesem Zusammenhang auch ergeben, dass im Fall XXXX nur ein äußerst geringer Ermittlungsaufwand bestanden hätte (Einforderung einer Stellungnahme durch die einschreitenden Beamten der PI) und lediglich im Fall XXXX die Ladung und Einvernahme von Zeugen - entweder durch die Behörde selbst, oder durch zu beauftragende Polizeibeamte - notwendig gewesen wäre. Auch dieser Aufwand wäre keinesfalls außer Verhältnis zur Bedeutung der angelasteten Tat gestanden und hätte zu keinem frustrierten Verwaltungsaufwand geführt.
zu Punkt 1/4/a -XXXX
Die Polizeibeamten verwenden bei der Durchführung von Alkoholkontrollen zunächst sogenannte Vortestgeräte. Es handelt sich dabei um technisch relativ einfache Geräte, mit denen das Vorliegen einer möglichen Alkoholisierung beurteilt werden soll (Verdacht). Diese Vortestgeräte sind keine Beweismittel im Verwaltungsstrafverfahren, weshalb auch die Verweigerung einer Alkoholkontrolle mittels Vortestgerät grundsätzlich nicht strafbar ist. Auch wenn die Durchführung eines Vortestes verweigert wird, muss der Betroffene nochmals zur Durchführung eines Testes mit dem (regulären) Alkomaten aufgefordert werden. Erst wenn er dies (auch) verweigert, ist der Tatbestand einer Verweigerung des Alkomatentest gemäß § 99 Abs. 1 lit b StVO erfüllt. Dies ist - wie auch der Zeuge XXXX bei seiner Befragung ausführte - allen Polizeibeamten bekannt. Ist die Atemluftkontrolle mit dem Vortestgerät positiv, müssen die Polizeibeamten den Verdächtigen noch zum Alkotest mit einem geeichten Alkomaten (Beweismittel) auffordern. In Entsprechung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Vorgangsweise, sind auch die für die Anzeigeerstattung zu verwendenden Formularvordrucke gestaltet ("Ergebnis Vortestgerät" und "Die durchgeführten Messungen ergaben:").
Aus der Anzeige der PI XXXX geht deutlich hervor, dass XXXX wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b iVm § 5 StVO (Verweigerung des Alkotests) angezeigt wurde. In der Anzeige wird der Sachverhalt akribisch dargestellt und finden sich sowohl genaue Ausführungen zum Einschreiten, als auch zu den von den Polizeibeamten festgestellten Alkoholisierungssymptomen. In den maßgebenden Teilen der Anzeige ist in der Rubrik "Ergebnis Vortestgerät das Wort "VERWEIGERT" eingetragen, wobei in der Zeile darüber sowohl die genaue Zeit (11:05 Uhr), als auch das verwendete Vortestgerät (AlcoQuant 6020) angeführt sind. Anschließend ist wörtlich ausgeführt: "Kraft des o.a. Ergebnisses des Vortestgerätes wurde der/die Genannte durch den ML mit den Worten: "Ich fordere Sie zur Atemluftmessung auf", zur Durchführung der Atemluftalkoholbestimmung aufgefordert und über die Folgen einer Verweigerung in Kenntnis gesetzt". Danach ist in der Rubrik "Die durchgeführten Messungen ergaben" des Formularvordrucks in fetter Schrift wieder das Wort "VERWEIGERT" eingetragen. Die genaue Zeit ist diesmal nicht angeführt, was aber auch nicht zwingend notwendig war, weil der zeitliche Ablauf der Aufforderungen logischerweise unmittelbar aneinander folgte und daher die gleiche Tatzeit - 11:05 Uhr - gilt. Der weitere im Formularvordruck vorhandene Text (Die Ergebnisse sind.....) wurde unverändert belassen. Diesbezüglich kann man der Anzeige allenfalls einen geringfügigen Mangel anlasten, der aber für die Durchführung des Verfahrens - wie der Zeuge XXXX nachvollziehbar angab - nicht wesentlich war. Es widerspricht dem Ergebnis der Beweisaufnahme und auch der gängigen Praxis in der Bearbeitung von Verwaltungsstrafverfahren, bloß daraus zu schließen, dass eine Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests mit einem Alkomaten gar nicht erfolgt wäre. Darauf gibt es - außer der Interpretation des Disziplinarbeschuldigten - nämlich überhaupt keine Hinweise, sondern ist aus dem angeführten Wortlaut der Anzeige ersichtlich, dass es zwei Aufforderungen (einmal zur Durchführung des Alkovortests und einmal zur Durchführung mit dem Alkomaten) gab. Eine derartige Annahme würde auch in einem auffallenden Widerspruch zur sonst ausführlichen Anzeige stehen. Die vorgelegte Anzeige war daher - nach Meinung des erkennenden Senates - für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens geeignet, was auch die SVA 2 im Hinblick auf das Führerschein-Entzugsverfahren offensichtlich so beurteilt hat. Der Disziplinarbeschuldigte hätte das Verfahren nicht einstellen dürfen, sondern ein Verwaltungsstrafverfahren durchführen müssen. Selbst wenn man zu seinen Gunsten annimmt, dass die Verwaltungsstrafanzeige doch Fragen offen lässt, so hätte er zumindest weitere Ermittlungen durchführen müssen. Es wäre daher seine Aufgabe gewesen den maßgebenden Sachverhalt (§ 37 AVG) ordentlich zu ermitteln. Dies wäre auch sehr leicht und mit geringstem, sowie kostenfreiem behördlichen Aufwand möglich gewesen, indem man die einschreitenden Beamten zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert hätte. Diese hätten dann entweder darlegen müssen, ob und wann sie den Mann zur Atemluftmessung (mit dem Alkomat) aufgefordert, oder ob sie dies allenfalls tatsächlich verabsäumt haben. Im ersten Fall hätte sodann ein Straferkenntnis erlassen und im zweiten eine Einstellung verfügt werden müssen (mit der Konsequenz, dass auch das Führerscheinentzugsverfahren einzustellen gewesen wäre). Im konkreten Fall ist noch zu beachten, dass es überhaupt keine Kommunikation zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und dem Betroffenen gab, der die Begehung der Verwaltungsübertretung im Übrigen nicht einmal bestritten hat.
Die Argumente des Disziplinarbeschuldigten vermögen den Vorwurf der Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht zu entkräften. Seine richtigen Ausführungen, wonach sich das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht auf den Betreff einer Anzeige stützt, sondern aus dem angezeigten Sachverhalt, entbindet ihn nicht von seiner Pflicht Anzeigen genau zu lesen, eben diesen maßgebenden Sachverhalt festzustellen und bei Bedarf weiter zu ermitteln. Dass er - laut seinen Angaben - die Entscheidung "nach vertretbarer Rechtsanschauung und in subjektiv überzeugter Weise" getroffen habe, ist wegen der unterlassenen Feststellung des maßgebenden Sachverhalts, vor dem Hintergrund der zu § 37 AVG klaren Rechtslage nicht geeignet ihn zu entlasten. Seine Behauptung "der Proband habe nur die Untersuchung der Atemluft mit dem Vortestgerät verweigert" deckt sich nicht mit dem Inhalt der Verwaltungsstrafanzeige, weshalb seine Begründung der Einstellung des Verfahrens nicht nachvollziehbar ist. Tatsächlich lag eine korrekte Anlastung vor und wäre ein Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen gewesen.
Dem Disziplinarbeschuldigten ist zu seinen Gunsten Fahrlässigkeit anzulasten; nämlich eine unterlassene Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes und eine daraus resultierende voreilige (ohne weitere Ermittlungen), auf falschen Annahmen basierende - objektiv nicht nachvollziehbare - Entscheidung. Seinem Vorbringen er habe in rechtlich vertretbarer Weise entschieden, ist zu entgegnen, dass er bei ordentlicher Sachverhaltserhebung diese Entscheidung so nicht hätte treffen dürfen. Der Spruch war - nach nunmehriger Durchführung des Disziplinarverfahrens - innerhalb des durch den Einleitungsbeschluss begrenzten Rahmens entsprechend anzupassen.
zu Punkt l/4/b
Ähnliches gilt für diesen Fall; auch hier hat der Disziplinarbeschuldigte das Verwaltungsstrafverfahren zu früh, ohne nachvollziehbare Begründung und ohne Durchführung notwendiger Ermittlungen eingestellt. Aufgrund der Angaben in der Anzeige der PI, samt den ergangenen weiteren Berichten war - unbeschadet der unterlassenen Prüfung, ob die Motorhaube des verdächtigen Tatfahrzeuges noch warm war - davon auszugehen, dass es sich beim Fluchtfahrzeug um den PKW des XXXX handelte. Die von der Polizei angeführten Zeugen konnten nämlich klare Aussagen zum abgelesenen Kennzeichen, sowie der Type und Farbe des Fluchtfahrzeuges machen und nur dieses stimmte mit dem vom Verdächtigen verwendeten Fahrzeug überein. Die von den Zeugen genannte Kennzeichenvariante, welche sich nur in einem Buchstaben unterschied (O statt U), ergab ein völlig anderes Fahrzeug. Eine Ausforschung des Zulassungsbesitzers dieses Fahrzeuges war daher entbehrlich. Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Belastungs- und Entlastungszeugen wäre es notwendig gewesen, diese einzuvernehmen, die Aussagen gegenüberzustellen und allfällige Widersprüche herauszuarbeiten. Genau dies wäre aber die Aufgabe des Disziplinarbeschuldigten gewesen, bzw. hätte er zumindest die Polizei mit Einvernahmen beauftragen müssen. Im Ergebnis hat er - nach Durchführung marginaler und keinesfalls zielführender Ermittlungen - eine Einstellung verfügt, weil der betroffene Zulassungsbesitzer bestritt vor Ort gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund der Bedeutung der Tat (eine Person wurde auf einem Schutzweg angefahren, Verdacht einer Übertretung nach § 5 StVO), wäre aber auch ein höherer Ermittlungsaufwand notwendig gewesen. Die antizipierende "Beweiswürdigung" des Disziplinarbeschuldigten, wonach von den Belastungszeugen keine weiteren Aussagen zu erwarten gewesen wären und von Entlastungszeugen so gut wie nie belastende Aussagen zu erwarten seien, sind nicht geeignet ihn vom Vorwurf der Begehung einer Dienstpflichtverletzung zu entlasten.
Seine Rechtsansicht (Schriftsatz vom 28.05.2017, Seite 21 f), wonach ein disziplinärer Vorwurf nur dann erhoben werden könnte, wenn der Nachweis gelinge, dass mit weiteren Ermittlungen ein den Beschuldigten (XXXX) überführendes Ergebnis erzielt worden wäre, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Schutzzweck des § 43 Abs. 1 BDG ist unter anderem die gewissenhafte Erledigung der dienstlichen Aufgaben. Dies bedeutet, dass ein Beamter ordentlich, sowie möglichst genau arbeitet und Entscheidungen nur auf Basis eines - in Relation zur Bedeutung der Sache stehenden - Ermittlungsverfahrens trifft. Der Dienstgeber muss sich darauf verlassen, dass seine Mitarbeiter Verfahren nicht voreilig einstellen (um sich beispielsweise Arbeit zu ersparen). Es geht also nicht vordergründig um das am Ende stehende Ergebnis, sondern um ein ordentlich geführtes Ermittlungsverfahren. Der disziplinäre Strafanspruch bezieht sich damit auch auf schlampige Erledigungen. Genau dies wird dem Disziplinarbeschuldigten hier zum Vorwurf gemacht. Er hat auch hier fahrlässig gehandelt und das Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick auf den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt nicht nachvollziehbar und ohne die Durchführung weiterer notwendiger Ermittlungen eingestellt. Die disziplinäre Schwelle ist überschritten, weil es sich um eine wichtige Verwaltungsstrafsache (Alkohol im Straßenverkehr) handelte, bei der ein höherer Sorgfaltsmaßstab erwartet werden musste und dies gerade von einem Vorgesetzten, der noch dazu Leiter dieses Strafamtes war. Auch hier war der Spruch unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens anzupassen.
zu Punkt l/4/c - XXXX
Die StVO gilt gemäß § 1 nur für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach der Rechtsprechung des VwGH fallen darunter auch private Parkplätze bei Gasthäusern oder Einkaufsmärkten (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis 2013/02/0193 vom 27.06.2014, bzw. auch 2006/02/0015). Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öffentlichen Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (Hinweis E 30.1.1974. 227/72). Aus der Entscheidung des VwGH Zahl 2007/02/0153 vom 31.07.2007 ist ersichtlich, dass ein offen stehendes Tor den Charakter als öffentliche Verkehrsfläche nicht ausschließt. In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache handelte es sich um einen Parkplatz der Firma Hofer, bei dem sich zwar eine Schrankenanlage befand, welche aber zum Tatzeitpunkt geöffnet war. Der Parkplatz war daher für jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzbar. Seine Rechtsansicht, wonach bereits bei Vorhandensein einer Schrankenanlage - egal ob geöffnet oder geschlossen (siehe VP Seite 35) - keine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 1 StVO mehr vorliegen würde, entspricht nicht der Judikatur des VwGH. Der Disziplinarbeschuldigte hat das Verwaltungsstrafverfahren, ohne sich ausreichend mit der einschlägigen Judikatur auseinandergesetzt und ohne den maßgebenden Sachverhalt festgestellt zu haben, rechtswidrig eingestellt. Sein Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis 84/02/0296 vom 14.02.1985 vermag ihn nicht zu entlasten. Dieser Entscheidung liegt ein gänzlich anderer Sachverhalt, nämlich ein geschlossener Schranken, zugrunde.
zu Punkt l/4/d - XXXX und XXXX (S 979/13 und S 5449/13)
Gemäß § 99 Abs. 1 lit b StVO ist bei einer Verweigerung des Alkotests eine Mindeststrafe von € 1.600,-- zu verhängen und gemäß § 37a FSG bei Minderalkoholisierung eine Strafe von mindestens €
300,--. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen. Entsprechend der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf § 20 VStG nur dann Anwendung finden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, wobei die Einkommens- und Familienverhältnisse bei dieser Abwägung außer Betracht zu bleiben haben. Die Behörde ist zudem verpflichtet die Milderungs- und Erschwerungsgründe in ihrem Bescheid gegenüberzustellen und deren Bedeutung im Lichte des konkreten Sachverhaltes abzuwägen. Der Disziplinarbeschuldigte hat im Bescheid GZ: S 979/13 nicht dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen er die Strafe um 50 % und im Straferkenntnis GZ: S 5449/13 um 33 % herabsetzte. Außer dem bloßen Nennen der Norm "§ 20 VStG" (nur bei S 979/13) finden sich in seinen Erledigungen keine der Verwaltungsgerichtshofjudikatur genügenden Begründungen, Die Überlegungen der Behörde für die Herabsetzung der Mindeststrafe sind weder aus den Erkenntnissen, noch aus den Verwaltungsstrafakten ableitbar. Insoweit sich der Disziplinarbeschuldigte auf die Strafzumessungsregeln nach § 19 Abs. 1 VStG bezieht, zielen diese darauf ab innerhalb des jeweils anzuwendenden Strafrahmens eine adäquate und schuldangemessene Strafe zu verfügen. Der Disziplinarbeschuldigte führt in seiner Rechtfertigung als wesentliche Gründe das kooperative, sowie reumütige Verhalten des Betroffenen, dessen schwere Erkrankung und sein geringes Einkommen an. Das alles sind Gründe, die - insoweit ist ihm natürlich Recht zu geben - bei der Strafbemessung nach § 19 VStG zu berücksichtigen sind. Insoweit er in der Disziplinarverhandlung am 16. Mai 2017 als Beweis das Formular "Strafverhandlungsschrift" vorlegte und darauf verwies, dass dieses keinen Begründungsteil enthalte und er deshalb nicht rechtswidrig gehandelt haben kann, ist ihm entgegenzuhalten, dass gerade das von ihm selbst vorgelegte Formular auf Seite 4 die Rubrik "Begründung" enthält. Sein diesbezügliches Vorbringen entspricht nicht den Tatsachen. Zu seiner grundsätzlichen Anwendung des § 20 VStG ist der erkennende Senat der Ansicht, dass dies durchaus noch innerhalb des Ermessensspielraums liegen mag. Die bloße Unterschreitung der Mindeststrafe an sich wird von der Disziplinarkommission auch nicht als Dienstpflichtverletzung angelastet. Maßgebend für seine disziplinäre Verantwortung ist die Unterschreitung in Verbindung mit der fehlenden Begründung im Strafbescheid, bzw. im Akt überhaupt. Dies ist mit der von § 43 Abs.1 BDG geforderten Sorgfalt (Gewissenhaftigkeit) nicht vereinbar, gerade weil es sich um bedeutende Strafsachen im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr handelte und insofern von einem juristisch gebildeten Beamten ein höherer Sorgfaltsmaßstab bei der Begründung seiner Bescheide, bzw. eine Beachtung der dazu einschlägigen Judikatur des VwGH erwartet werden muss. Auch hier ist dem Disziplinarbeschuldigten als Schuldform Fahrlässigkeit zuzusprechen; wobei die Arbeitsbelastung im Strafamt als mildernd anzusehen war.
zu Punkt l/4/e - XXXX
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört es auch, dass Tatort und Tatzeit möglichst genau angeführt werden. Dadurch soll vor allem die Gefahr einer möglichen Doppelbestrafung ausgeschlossen werden. Betrachtet man nun die im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vorliegende Beweislage, einschließlich der Angaben des geständigen Beschuldigten, so ergibt sich im Hinblick auf den Tatort die Fahrtstrecke zwischen Gasthaus und Wohnort und im Hinblick auf die Tatzeit für die Hinfahrt der Zeitraum von 08:10 bis 08:30 und für die Rückfahrt von 10:00 bis 10:30 Uhr. Dieser Tatzeitraum lässt sich ohne Probleme aus den Angaben des rechtsanwaltlich vertretenen Beschuldigten erkennen und steht auch im Einklang mit den Angaben in der Verwaltungsstrafanzeige (Tatzeit: 08:10 bis 10:30 Uhr). Davon ausgehend wäre auch eine Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes durch den Amtsarzt problemlos möglich gewesen. Es ist somit - auch im Lichte der relevanten Judikatur des VwGH - klar feststellbar wo, bzw. wann die Tat begangen wurde und ist eine Beschränkung der Verteidigungsrechte, bzw. die Gefahr einer Doppelbestrafung wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 44 a VStG für die Disziplinarkommission nicht erkennbar. Insoweit der Disziplinarbeschuldigte anführte, dass der Beschuldigte sein Geständnis widerrufen habe, entspricht dies nicht der Aktenlage. Das gleiche gilt für seine Behauptung, dass keine Person den Beschuldigten beim Lenken seines Fahrzeuges gesehen haben soll. Bereits aus der Verwaltungsstrafanzeige der Polizei ergeben sich zwei namentlich genannte Zeugen, die ihn dabei beobachtet haben, nämlich die Mutter und - teils widersprüchlich - der Gastwirt, die allenfalls noch zu vernehmen gewesen wären. Die Behauptung des Disziplinarbeschuldigten, wonach die Tatzeit nicht festgestellt werden konnte, ist nur insofern zutreffend, als diese nicht minutengenau ermittelt werden konnte. Vor dem Hintergrund der VwGH-Entscheidung 2008/02/0200, vom 28.11.2008 war dies aber ohne Belang und hätte daher ein Straferkenntnis erlassen werden müssen. Auch hier ist dem Disziplinarbeschuldigten - der als Leiter des Strafamtes überwiegend mit der Bearbeitung von Alkoholdelikten betraut war - anzulasten, dass er es unterlassen hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ordentlich festzustellen und sich mit der relevanten Judikatur des VwGH zu beschäftigen.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 a BDG zu Punkt 1/2
Im § 43a BDG ist normiert, dass sich alle Bediensteten mit Achtung begegnen müssen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Insbesondere sind Verhaltensweisen, welche die menschliche Würde verletzen, zu unterlassen. Diese Pflicht kommt einer Führungskraft - unbeschadet seiner sich aus § 45 BDG ergebenden Verpflichtungen - die auch eine Vorbildwirkung auf Mitarbeiter hat, im besonderen Maße zu, ist sie doch dafür verantwortlich, dass eine Organisationseinheit der österreichischen Polizei ihren Auftrag ordnungsgemäß und effizient erfüllen kann. Die Wortfolge "mit Achtung zu begegnen" zielt dabei auf einen menschlichen und respektvollen Kommunikationsstil ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Judikatur jedoch zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ton gegenüber einem Vorgesetzten eine Dienstpflichtverletzung darstelle. Vor allem spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürften nicht "auf die Goldwaage" gelegt werden. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit sei erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Vorgesetzten verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit ernstlich gestört werde. Der Beamte habe zwar das Recht sich gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen; dies müsse aber sachlich, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgetragen werden und dürfe nicht Behauptungen enthalten, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (VwGH 19.10.1995, ZI 94/09/0024: 16.10.2008, 2007/09/0182: 16.9.2009. 2009/09/0141). Als Dienstpflichtverletzung wurde vom Verwaltungsgerichtshof etwa die in einem Schreiben an die Dienstbehörde erhobene Behauptung der "Hinterhältigkeit und "des Schürens von Intrigen" gewertet (VwGH 19.10.1995. ZI. 94/09/0024).
Im Lichte der Judikatur des Höchstgerichts hatte der erkennende Senat der Disziplinar-kommission daher die Aussagen des Disziplinarbeschuldigten einer inhaltlichen Qualitätsprüfung zu unterziehen. Eingangs war zunächst festzustellen, dass es sich in allen drei Fällen (04.09. und 28.10.2013 und 19.03.2014) um schriftliche Aussagen handelte, die gegenüber dem Leiter der Dienststelle, bzw. der Staatsanwaltschaft getroffen wurden, wobei das Schreiben vom 19.03.2014 an den stellvertretenden Landespolizeidirektor XXXX die schärfsten Formulierungen enthält und insofern am meisten diskriminierend, bzw. verletzend sind. Die Aussagen wurden aber nicht öffentlich, oder unmittelbar gegenüber dem Vorgesetzten gemacht, sondern in einem als "vertraulich" bezeichneten Schreiben. Während einzelne schriftliche Aussagen des Disziplinarbeschuldigten in diesen Schreiben bloße Meinungsäußerungen waren (z.B. XXXX ist sich der Tragweite seiner Weisung gar nicht bewusst, oder er sei nicht ausgelastet), welche auch vor dem Hintergrund des Art. 10 EMRK vom Betroffenen noch zu ertragen waren, haben die im Spruchteil I/2 angelasteten Aussagen, die auch in einem Zusammenhang beurteilt werden müssen, die Qualität eine Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG zu begründen. Die in seinen Schreiben vom 04.09.2013 und 28.10.2013 erhobenen Behauptungen "penetranten Großmuts, gepaart mit antiquiertem Obrigkeitsdenken sowie "schikanösen und intrigenhaften Verhaltens" zielen auf den Charakter des Gemeinten und waren geeignet, die menschliche Würde seines damaligen Vorgesetzten zu verletzen und einer guten dienstlichen Zusammenarbeit abträglich. Das Wort "Schikane" bedeutet lt. Duden, dass "unter Ausnutzung staatlicher oder dienstlicher Machtbefugnisse eine Maßnahme getroffen wird, durch die jemandem unnötig Schwierigkeiten bereitet werden", bzw. auch "kleinliche, böswillige Quälerei. Die entsprechenden Synonyme sind so z.B. "Bösartigkeit", "Gemeinheit", oder auch "Niederträchtigkeit". Dem Vorgesetzten wird also im Ergebnis Bösartigkeit vorgeworfen und dass er seinen Mitarbeiter (den DB als damaligen Referatsleiter im Strafamt) unnötig mit Weisungen/Anordnungen quält. Das Schreiben vom 04.09.2013 an den Landespolizeidirektor war eine Reaktion des Disziplinarbeschuldigten auf Weisungen seines Vorgesetzten vom 22.08.2013 im Hinblick auf die Erledigung von drei Akten (vgl. dazu Spruchteil l/3/b wegen Missachtung einer Weisung), sowie der (schon älteren) Weisung, dass generelle Anordnungen innerhalb eines Referates an seine Zustimmung gebunden sind. Bei letzterem handelte es sich um die Anordnung 1/2012, die offenbar an alle Referatsleiter (dem AL der SVA sind drei Referate zugewiesen) erging und woran er in seinem Schreiben an den [DB] erinnerte. Dass der Vorgesetzte aber die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften, sowie Verfahrensabläufen einforderte - vielleicht auch vehement - sowie bestimmte generelle Anordnungen an seine Zustimmung band und insofern seine Pflichten als Vorgesetzter iSd § 45 BDG (Anleitung der Mitarbeiter und erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, sowie Missstände abzustellen) erfüllte, rechtfertigte die Ausdrucksweise des Dis-ziplinarbeschuldigten keinesfalls. Fortsetzung fand die verbale Ausschreitung im Schreiben vom 28.10.2013 an die StA XXXX, in welchem dem Vorgesetzten "intrigenhaftes Verhalten" angelastet wird. Unter "Intrigen" versteht der Duden wiederum eine "Reihe von hinterhältigen, heimtückischen Machenschaften, mit denen jemand gegen einen anderen arbeitet, seine Pläne o.Ä. zu durchkreuzen, oder ihm zu schaden sucht." Synonym sind wiederum "Hinterhältigkeit" und "Niedertracht. Vor allem die Wortwahl im Schreiben vom 19.03.2014, auf das mögliche Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (wörtlich:
.... würde man zum Ergebnis kommen, dass eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vorliegt), verbunden mit den Aussagen über die Diskretionsfähigkeit und einer offensichtlichen Gesundheitsstörung, waren respektlos und entwürdigend. Von besonderer Tragweite im Zusammenhang mit der behaupteten offensichtlichen Gesundheitsstörung ist hier der "Vorschlag", man möge dem Vorgesetzten doch seine Dienstwaffe abnehmen und dass Gefahr im Verzug bestehen könnte. Er überspannte den Bogen hier bei weitem, weil er damit indirekt behauptete, dass sein Vorgesetzter ein gefährlicher Verrückter sei.
Insoweit sich der Disziplinarbeschuldigte in seinem Schriftsatz vom 28.05.2017 (Seiten 3-5) auf die Ausführungen des BVwG in den Erkenntnissen W136 2008368-1/11E vom 17.07.2014 und W 136 2135719-1, vom 09.12.2016 bezieht, ist ihm zu entgegnen, dass das BVwG im Erkenntnis W136 2008367-1/9E vom 10. Juli 2014 (Erledigung der Beschwerde des DB gegen den EB GZ 14-DK/3/2014; betrifft also diesen Fall) vom Vorliegen des Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG ausging und ausführte, dass die damaligen Umstände in seiner Dienststelle im weiteren Disziplinarverfahren mit zu berücksichtigen seien (siehe dazu die nächsten Absätze).
Insoweit der Disziplinarbeschuldigte in seinem bisherigen Vorbringen, seinen vorgelegten Schriftsätzen und auch in seiner mündlichen Vernehmung in der Disziplinarverhandlung vorbrachte, er sei Opfer von Intrigen der Dienstbehörde und insbesondere wiederholten Angriffen und Diffamierungen desXXXX ausgesetzt gewesen, konnte er im Disziplinarverfahren jedenfalls keine stichhaltigen Beweise anbieten. Auch die von ihm beantragten Zeugen XXXX stützten die von ihm in der Disziplinarverhandlung am 16. Mai 2017 vorgebrachte Behauptung, er sei im Jahre 2013 bei einer Dienstbesprechung von XXXX "niedergemacht" und insbesondere in der Phase der Übernahme des Strafamtes massiven Angriffen seines Vorgesetzten ausgesetzt gewesen, nicht. Der am 22. Mai 2017 - über Auftrag der Diszip-linarkommission - von der Dienstbehörde niederschriftlich einvernommene Amtsdirektor XXXX gab an, dass er sich an keine solche Dienstbesprechung erinnern könne. In den abgehaltenen Dienstbesprechungen habe es zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und XXXX immer einen höflichen Gesprächston gegeben. Keiner sei laut gewesen und es sei nicht der Eindruck von Differenzen erweckt worden. Die vor der Disziplinarkommission bei der Verhandlung am 31. Mai 2017 einvernommenen Zeugen Amtsdirektor XXXX und Amtsdirektor XXXX führten übereinstimmend aus, dass sich an keine Dienstbesprechung oder sonstige Situation erinnern können, in der XXXX den Disziplinarbeschuldigten beleidigt, oder herabgewürdigt hätte. Amtsdirektor XXXX sprach in diesem Zusammenhang von einem übertrieben höflichen Umgang der beiden zueinander.
Tatsache ist, dass die vom Vorgesetzten durchgeführte Dienstaufsicht
- verbunden mit konkreten Anordnungen/Weisungen - und dessen Beharren auf die Einhaltung der Rechtsordnung vom Disziplinarbeschuldigten als störend empfunden wurde und zu Spannungen führte, die allerdings den Mitarbeitern nicht deutlich wurden (siehe Aussagen der Zeugen oben). Dass er sich im unmittelbaren Kontakt mit seinem Vorgesetzten unangemessen verhielt, war nicht der Fall, und wurde in der durchgeführten Disziplinarverhandlung auch nicht vom Vorgesetzten behauptet. Die Zeugen XXXX, aber auch XXXX haben im Beweisverfahren (Disziplinarverhandlung am 26. April 2017) ausgesagt, dass die intensive Dienstaufsicht aufgrund von rechtlich bedenklichen Entscheidungen, bzw. Rechtsmeinungen des Disziplinarbeschuldigten (Zitat Zeuge XXXX, VP 26.04.2017, Seite 33: die Rechtsansicht des DB war teilweise ein "Wahnsinn" notwendig war und von der Behördenleitung auch mitgetragen wurde. Maßgebend ist nach Meinung des Senates, dass der Vorgesetzte jedenfalls berechtigt (und verpflichtet!) war, die Dienstleistung seines Mitarbeiters und Leiters des Strafamtes (also des Disziplinarbeschuldigten) zu überprüfen und dass sich diese Dienstaufsicht aufgrund festgestellter Mängel dann intensivierte. Er hat damit weder seine Kompetenz überschritten, noch ist daraus ein "intrigenhaftes" oder "schikanöses" Verhalten erkennbar. Die Disziplinarkommission hat nicht den Eindruck gewonnen, dass XXXX den Disziplinarbeschuldigten
- wie dieser behauptete (Stellungnahme zum Disziplinarverfahren; Mail vom 25. April 2014: "es handelte sich um Mobbinghandlungen in Reinkultur") - mobbte oder systematisch zu Unrecht Weisungen an ihn erteilte. Dass es sich bei XXXX als Leiter der SVA um einen - wie auch der erkennende Senat den Eindruck hatte - genauen, vielleicht sogar sehr genauen und auf die Einhaltung von Vorschriften bedachten Vorgesetzten handelt und dass dies vom Disziplinarbeschuldigten, der öfters konträre Rechtsansichten zu jenen seines Vorgesetzten vertrat, als subjektiv unangemessen, ja mobbinghaft empfunden wurde, kann die von ihm in seinen Schreiben gewählte Wortwahl jedenfalls nicht rechtfertigen.
Insoweit sich der Disziplinarbeschuldigte durch die 12 erstatteten Disziplinaranzeigen vom Vorgesetzten, bzw. der Dienstbehörde subjektiv verfolgt, bzw. schikaniert gefühlt haben mag, ist folgendes festzustellen: Die erste Anzeige wurde zwar am 10.05.2013 von XXXX erstattet, aber von der Dienstbehörde erst am 21.03.2014 an die Diszipli- narkommission weitergeleitet (GZ 13-DK/3/2014 - inzwischen eingestellt), somit erst nach seinen Schreiben. Am 16.01.2014 (ho GZ 4-DK/3/2014) wurde von XXXX (unter anderem wegen des Vorwurfes nach § 43a BDG) Disziplinaranzeige erstattet, die zeitlich auch nach den in diesem Verfahren relevanten Schreiben vom 04.09. und 28.10.2013 lag. Die dritte Anzeige wurde am 22.01.2014 von XXXX, aufgrund einer konkreten Anordnung verfasst, wobei erwähnenswert ist, dass er gegen diese Weisung sogar remonstrierte. Sie ging also nicht vom Vorgesetzten aus, sondern er musste eine Weisung befolgen. Erst am 12.03.2014 erstattete der Vorgesetzte eine neuerliche Disziplinaranzeige (ho Zahl GZ 12-DK/3/2014). Auch der Mediationsversuch am 27.11.2013 lag zeitlich deutlich vor der ersten disziplinären Verfolgungshandlung der Dienstbehörde (Vorlage der Disziplinaranzeige an die DK). Dass der Vorgesetzte XXXX die Aktenerledigungen, bzw. die Dienstleistung des Disziplinarbeschuldigten aufgrund seiner Meinung nach vielfach festgestellter Mängel dann de facto "aufrollte" und es zu immer mehr Disziplinaranzeigen kam ist eine Tatsache, die aber aufgrund des zeitlichen Ablaufes für die Beurteilung dieser Dienstpflichtverletzung - für die auch die damaligen Umstände in der Dienststelle miteinzubeziehen waren - nicht mehr zu berücksichtigen war.
Ein gemeinsames Zusammenwirken der Dienstbehörde mit XXXX, um den Disziplinarbeschuldigten zu schaden (zu mobben) - wie er in der Verhandlung und auch in seinem Schreiben vom 22. Mai 2017 (habe ich von XXXX so gut wie keine Unterstützung erfahren, ganz im Gegenteil hat er die in den Akten enthaltenen rechtswidrigen Anweisungen zur Erstattung von Disziplinaranzeigen gegeben und hat mich gegen die Schikanen von XXXX nicht unterstützt...) andeutete, ist für den Senat nicht erkennbar. Von Bedeutung ist hier auch, dass die Dienstbehörde keineswegs alle Anträge des Vorgesetzten umsetzte; so ist sie zum Beispiel dem Antrag auf Einleitung eines Leistungsfeststellungsverfahrens nicht gefolgt. Vor allem aber ist in diesem Kontext anzumerken, dass der Disziplinarbeschuldigte per 01.12.2012 zum Referatsleiter (SVA 1 - Strafamt) bestellt wurde, obwohl ein Disziplinarverfahren gegen ihn anhängig war (Disziplinaranzeige vom 13.07.2012: DK: GZ 28-DK/3/12) und er in dieser Funktion auch unterstützt wurde. So haben sowohl XXXX, als auch XXXX, auf Forderungen des Disziplinarbeschuldigten (z.B, mehr Personal) und Kritik (Strafamt desaströs übernommen) reagiert und entsprechende Maßnahmen (Personalzuweisungen; Evaluierung des Strafamtes durch Experten des BMI) getroffen. Es war also keineswegs so, dass man auf von ihm aufgezeigte tatsächliche oder vermeintliche Missstände nicht reagiert hätte. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch die vom Disziplinarbeschuldigten am 30.05.2017 vorgelegte Pressemitteilung (Salzburger Nachrichten vom 21,05.2016 "Staatsanwaltschaft akzeptiert Freispruch nicht"), wonach die Richterin von einer "völligen Überlastung" und "fehlender Organisation" im Strafamt, sowie von einem "Sauhaufen" gesprochen haben soll. Dies deckte sich lt. Aussage des Zeugen XXXX offenbar nicht mit dem Ergebnis der Evaluierung durch die Experten des BMI. Im Hinblick auf die - nach Ansicht des Gerichtes - "fehlende Organisation" ist dem Disziplinarbeschuldigten vorzuhalten, dass er der für organisatorische Aspekte wohl hauptverantwortliche Leiter dieses Strafamtes war.
Die Weisungen des Vorgesetzten waren - soweit sie in diesem Verfahren relevant waren - nach Ansicht des erkennenden Senates nachvollziehbar; ein schikanöses Vorgehen ist objektiv nicht erkennbar. Der Disziplinarbeschuldigte mag - wie schon ausgeführt - die vielen Weisungen seines Vorgesetzten (intensive Dienstaufsicht. Hinterfragen von Entscheidungen, massives Drängen auf Einhaltung der Gesetze und der Rechtslage) subjektiv durchaus als unnötig oder schikanös empfunden haben, doch berechtigte ihn dies keinesfalls, solche Vorwürfe und Behauptungen zu erheben, wie er dies mit seinen drei Schreiben letztlich tat. In diesem Zusammenhang spielt auch die Aussage des Zeugen XXXX eine Rolle, der den Disziplinarbeschuldigten als uneinsichtig und sich selbst hoch ein- schätzend beschrieb, was sich im Übrigen mit den Feststellungen des Landesgerichtes XXXX zum freisprechenden Urteil zu 38 Hv23/15i-162 vom 17.05.2016 deckt, in dem zur Persönlichkeitsstruktur des Disziplinarbeschuldigten wörtlich ausgeführt wird: "Nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck ist ihm ein ausgeprägtes Maß an Rechthaberei gepaart mit erheblichem Selbstbewusstsein und absoluten Überzeugung von der Richtigkeit seines eigenen Handelns nicht abzusprechen (Urteil Seite 17)". Dies deckt sich wiederum mit den Feststellungen dieses Senates, der in den Verhandlungen auch den Eindruck gewann, der Disziplinarbeschuldigte sei absolut davon überzeugt, dass seine Rechtsmeinungen richtig seien. Insgesamt ergibt sich für den Senat der Eindruck, dass es der Disziplinarbeschuldigte nicht akzeptieren konnte, dass XXXX sein Vorgesetzter war (vgl. dazu Zeugenaussage XXXX, VP 26.04. Seite 12 zu Aussagen des Disziplinarbeschuldigten:
XXXX sei inkompetent, es würde besser passen, ihm (den DB) zum Abteilungsleiter und XXXX zum Referatsleiter zu machen) und dass dies zu Problemen führte, zu dessen Lösung der Disziplinarbeschuldigte nicht erkennbar beitrug, auch wenn er in der Disziplinarverhandlung behauptete, seine Schreiben seien ein "Hilferuf" gewesen. Dieser "Hilferuf" wurde von der Dienstbehörde auch gehört, weil sie unmittelbar nach dem zweiten Schreiben reagierte und eine Mediation durch den psychologischen Dienst des BMI veranlasste. Die Dienstbehörde hat also frühzeitig, jedenfalls zeitlich deutlich vor Befassung der Disziplinarkommission, reagiert und versucht einen Ausgleich herbeizuführen. Damit ist sie ihrer Unterstützungs- und Fürsorgepflicht nachgekommen. Das Beweisverfahren hat dazu ergeben, dass die Mediation (geplant für 27. 11.2013), am Disziplinarbeschuldigten selbst gescheitert ist. Er hat - abgesehen von Einzelgesprächen - die Mediation abgelehnt (Aussage XXXX, VP 26.04.2017, Seite 13).
Objektiv vermochte der Disziplinarbeschuldigte nicht nachzuweisen, er sei Mobbinghandlungen, oder Schikanen des XXXX ausgesetzt gewesen, die seine Wortwahl entschuldigen oder mindern würden. Die im Spruch angeführten Schreiben des Disziplinarbeschuldigten (vor allem jenes im Punkt l/2/c) sind keine sachlich vorgetragene Kritik, sondern stellen eine schwere Diffamierung/Beleidigung seines Vorgesetzten XXXX dar, die geeignet war die Würde des Vorgesetzten massiv zu verletzen.
Zu den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten im Hinblick auf die grammatikalische Form seines Schreibens: Die Disziplinarkommission vermag - entgegen der Rechtfertigung des Disziplinarbeschuldigten - keine ausschließlich im Konjunktiv gehaltene Schreibweise zu erkennen, bedient sich der Disziplinarbeschuldigte im Schreiben vom 19.03.2014 doch z.B. der klaren Wortwahl dass "offensichtlich wirklich eine Gesundheitsstörung vorliegt. Die Rechtsansicht des Disziplinarbeschuldigten, wonach der Tatbestand nach § 43 a BDG nicht vorliegen könne, weil es Sache der Empfänger seiner Mails (XXXX) gewesen wäre, dafür Sorge zu tragen, dass die als "vertraulich" bezeichnenden Nachrichten nicht bekannt werden, findet in der Judikatur keine Deckung (vgl. dazu VwGH 94/09/0024, wo es auch um ein Schreiben an die Dienstbehörde ging).
Seinem Vorbringen, wonach der Tatbestand des § 43a BDG nicht gegeben sein könne, weil seine Handlungen kein Mobbing seien (der DB legte in der Disziplinarverhandlung am 16.05.2017 dazu ein Rundschreiben des BKA zum Begriff des Mobbings vor) ist entgegenzuhalten, dass diese Norm den achtungsvollen Umgang untereinander und nicht bloß Mobbing zum Inhalt hat. Seiner Rechtfertigung, wonach die Schreiben nur ein "Hilferuf (Schriftsatz vom 28.05.2017, Seite 4 oben) gewesen seien und sich sein Vorsatz auf eine Verbesserung des Betriebsklimas gerichtet habe, stehen die - wie oben ausgeführt - objektiv beleidigenden und entwürdigenden Formulierungen seiner Schreiben gegenüber. Der Disziplinarbeschuldigte ist juristisch ausgebildet und war damals auch Vorgesetzter (Leiter der SVA 1) von ca. 20 Mitarbeitern. Es hätte ihm durchaus bewusst sein müssen, dass er mit dieser Wortwahl - insbesondere im Schreiben vom 19.03.2014 - das zulässige Maß an Kritik bei weitem überschritten hat. Insbesondere sein letztes Schreiben ist von einem "Hilferuf", wie er meint, weit entfernt und verletzen die darin verwendeten Formulierungen die menschliche Würde deutlich.
Dass die Disziplinaranzeige nicht gültig zustande gekommen sein soll (Schriftsatz vom 28.05.2017, Seiten 13-14), weil sie von Mitarbeitern der Personalabteilung verfasst und unterfertigt worden sei, ist für die DK nicht nachvollziehbar. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die stellvertretende Leiterin der Personalabteilung XXXX vom stv. Landespolizeidirektor XXXX mit der Erstattung der Disziplinaranzeige beauftragt wurde. Der Sachbearbeiter XXXX ist Angehöriger des Fachbereichs 3 (Verhaltensfolgemaßnahmen) und für Disziplinarverfahren zuständig. Unterschrieben ist die Disziplinaranzeige von XXXX "für den Landespolizeidirektor". Es liegt daher eine rechtskonform von der Dienstbehörde vorgelegte Disziplinaranzeige vor.
Dienstpflichtverletzungen nach § 44 Abs. 1 BDG zu Punkt I/3
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie schriftlichen Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten, zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission (bis 31.12.2013) schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008).
Der Disziplinarbeschuldigte hat im Zeitraum vom 21.08.2013 bis zum 02.05.2014 sachlich gerechtfertigte und notwendige Weisungen seines Vorgesetzten, die dieser in Erfüllung seiner Dienstpflicht nach § 45 Abs. 1 BDG erteilte, nicht befolgt. Dass eine Weisung nur dann rechtsverbindlich sei, wenn sie einen Termin enthält bis zu dem sie befolgt werden muss, hat keine positivrechtliche Grundlage und ist auch der Judikatur des VwGH nicht zu entnehmen (vgl. BVwG in seiner Entscheidung W136 2007483-1/13E). Auf das diesbezügliche Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten war daher nicht weiter einzugehen.
Insoweit der Disziplinarbeschuldigte geltend machte, er habe gegen die Weisungen beim nächsthöheren Vorgesetzten remonstriert, ist ihm § 44 Abs. 3 BDG vorzuhalten, wonach eine Remonstration gegenüber dem weisungsgebenden Vorgesetzten geltend zu machen ist. Gründe für eine Ablehnung der jeweiligen Weisung im Sinne des § 44 Abs. 2 BDG waren ebenfalls nicht erkennbar. Diesbezügliche Einwendungen des Disziplinarbeschuldigten beziehen sich im Wesentlichen darauf, dass er seinem Vorgesetzten vorhält, er habe "sinnlose" und "schikanöse" Weisungen erteilt. Dazu hat das durchgeführte Beweisverfahren (Zeugen XXXX, Prüfung des Weisungsinhaltes durch den erkennenden Senat) zweifelsfrei ergeben, dass keine der hier relevanten Anordnungen "sinnlos", oder "schikanös" war, sondern der Vorgesetzte zu Recht und notwendigerweise mittels Weisung in die Amtsführung des Disziplinarbeschuldigten eingriff.
zu Punkt l/3/a
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Disziplinarbeschuldigte zwar dem Auftrag auf Abänderung des Bescheides nachkam, jedoch nicht der Aufforderung vom 21. August 2013 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, warum er die Weisung vom 05. Februar 2013 (Einholung der Zustimmung des Vorgesetzten bei Ablehnung von Anträgen auf Strafaufschub) nicht befolgte. Der im Beweis verfahren gehörte ZeugeXXXX - der angab, sich wegen des Aufruhrs den diese causa verursacht hatte, genau daran erinnern zu können - konnte widerspruchsfrei ausführen, dass ihm der Disziplinarbeschuldigte auch nicht mündlich berichtet habe. Der Zeuge war für den Senat glaubhaft; im Zuge seiner Einvernahme machte er zu allen Punkten seiner Einvernahme sachliche Angaben und es entstand zu keiner Zeit der Eindruck, dass es ihm darauf ankäme den Disziplinarbeschuldigten "anzuschwärzen" oder ihm Sachverhalte anzulasten, die er nicht zu verantworten hatte. Es ist auch für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass sich der Zeuge - eben wegen der Bedeutung dieser Sache - noch gut daran erinnern kann, weshalb auch ein diesbezüglicher Irrtum ausgeschlossen werden kann. Das Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten, wonach er mündlich berichtet habe, beschränkt sich auf die bloße Behauptung - einen Zeugen, ein genaues Datum, oder einen Aktenvermerk konnte er nicht nennen, bzw. vorlegen. Seine Aussage ist unglaubwürdig und stellt nach Meinung des Senates eine Schutzbehauptung dar, der nicht zu folgen war. Die Glaubwürdigkeit des Disziplinarbeschuldigten ist schon dadurch beeinträchtigt, dass er in seinem Schriftsatz vom 28.05.2017 wörtlich ausführte, er habe "hinsichtlich der Disziplinarverfahren weder gegenüber der Dienstbehörde, noch gegenüber dem Disziplinarsenat jemals eine Vollmacht bekanntgegeben" und weiter "eine Blankovollmacht habe ich nie erteilt und wird sich nirgendwo finden" was aber durch seine eigenen Schreiben vom 02.12.2014 an die DK und vom 13.03.2015 an die Dienstbehörde widerlegt ist (siehe dazu auch oben bei den Ausführungen zur Zustellung). Er hat die Weisung seines Vorgesetzten, deren Erfüllung ohne wesentlichen Zeitaufwand im Übrigen leicht möglich gewesen wäre missachtet und die geforderte Rechtfertigung nicht abgegeben.
Dass der Vorgesetzte seine Weisung nicht in Erinnerung rief (Die Aussage bei der mündlichen Verhandlung - siehe VP vom 26.04.2017, Seite 28 - wonach der Disziplinarbeschuldigte "sowieso alles ignoriert' habe, weist in diesem Zusammenhang auch auf eine gewisse Resignation im Umgang mit ihm hin) konnte vom Disziplinarbeschuldigten nicht dahingehend interpretiert werden, dass er sie nicht mehr befolgen müsse. Eine Wiederholung der Weisung ist nur unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 BDG notwendig. Eine Remonstration lag aber nicht vor. Dass die Disziplinaranzeige 3/4 Jahr (12.03.2014) später erstattet wurde, war nicht zu beanstanden, weil nicht nur diese Weisungsmissachtung angelastet wurde, sondern noch weitere, darunter auch jene vom 09.01.2014, die weiter unten im Punkt l/3/c angeführt ist. Die "späte" Sanktion - die der Disziplinarbeschuldigte als "hinterrücks" und auf "feindlicher, gehässiger Gesinnung1 beruhend kritisierte (BVwG-Erkenntnis zu EB GZ 12- DK/3/2014: W 136 2007483-1/13E, Seite 5) - erweist sich also tatsächlich als Zuwarten des Vorgesetzten, der nicht sofort beim ersten Weisungsverstoß mit disziplinären Maßnahmen reagierte, sondern offenbar das zukünftige Verhalten des Beamten abwartete und erst nachdem auch weitere seiner Weisungen nicht befolgt worden waren, eine Disziplinaranzeige erstattete. Darin dürfte eher ein besonnenes und verhältnismäßiges Vorgehen zu erkennen sein und keine "gehässige Gesinnung"
zu Punkt l/3/b
Der Disziplinarbeschuldigte wurde schriftlich aufgefordert, dass SPK XXXX mit entsprechenden Ermittlungen (Aufenthaltes eines Beschuldigten zum Akt Zahl S 20808/13) zu beauftragen. Dass diese Weisung schikanös oder außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache (schwerwiegende Verwaltungsübertretung) sein soll, vermag die Disziplinarkommission nicht zu erkennen. Immerhin hat gerade die Intervention des Vorgesetzten dazu geführt, dass dieses Verwaltungsstrafverfahren letztlich mit Straferkenntnis abgeschlossen werden konnte. Im Schreiben des Disziplinarbeschuldigten an den Leiter des Geschäftsbereichs B vom 04.09.2013 verwies er auf die seiner Meinung nach bestehende Rechtswidrigkeit der Weisung, was er - wie er in der mündlichen Verhandlung angab - als Remonstration verstanden wissen will. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist aber eine solche Remonstration an den Weisungsgeber (also XXXX) zu richten. Die Geltendmachung rechtlicher Bedenken gegenüber dem Behördenleiter entband den Disziplinarbeschuldigten daher nicht von der Befolgung der Weisung - eine gültige Remonstration gegenüber dem Weisungsgeber lag aus den oben erwähnten Gründen nicht vor. Er hätte dem Auftrag seines Vorgesetzten, das SPK mit Erhebungen zu beauftragen also nachkommen müssen und nicht annehmen dürfen, dessen Weisung sei aufgehoben.
Im Gegensatz zum Sachverhalt Zahl S 16070 (EB GZ 12-DK/3/14, Punkt 2. - dieses Erkenntnis Spruchteil II/3) hat er in seinem Schreiben auch nicht zum Ausdruck gebracht, diese Weisung nicht befolgen zu wollen, weshalb mangels Kenntnis der Dienstbehörde vom Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in diesem Punkt auch keine Verjährung vorliegt (vgl. dazu die Ausführungen zu Spruchteil II/3 weiter unten).
Zur Kritik des Disziplinarbeschuldigten, dass die Weisung nicht wiederholt wurde, siehe die Ausführungen oben zu Punkt l/3/a. Der gesamte Verwaltungsstrafakt befand sich laut Aussage des Vorgesetzten {VP 26.04.2017 Seite 28) bei der StA (Strafanzeige des DB gegen XXXX) und erst durch seine Einvernahme im Dezember 2013 habe er erfahren, dass seine Weisung nicht befolgt worden war. Dass er dann mit der Disziplinaranzeige noch zuwartete bis der Verwaltungsstrafakt von der StA zurückgestellt, bzw. das Strafverfahren gegen ihn eingestellt wurde, ist nicht zu bemängeln. Im Übrigen wurde auch dieser Sachverhalt gemeinsam mit anderen in der Disziplinaranzeige vom 12.03.2014erfasst und gilt - im Hinblick auf die Aussage des Disziplinarbeschuldigten (Schriftsatz vom 28.05.2017, Seite 12), es habe sich um eine "hinterrücklings" erstattete Anzeige gehandelt - das oben zu Punkt l/3/a ausgeführte.
zu Punkt l/3/c
Die Weisung zur Abgabe einer Stellungnahme wurde vom Disziplinarbeschuldigten nur insofern befolgt als er den geforderten Bericht erstellte, ihn aber dann am 11.01.2014 unmittelbar der Personalabteilung vorlegte, was nicht weisungskonform war. Der Weisungswortlaut gab zweifelsfrei vor, dass die Stellungnahme zunächst dem Vorgesetzten XXXXvorzulegen war und er anschließend die entsprechende Weiterleitung an die Personalabteilung veranlassen würde. Dies hat der Disziplinarbeschuldigte nicht befolgt. Wie oben ausgeführt, ist eine Weisung unmittelbar gegenüber dem Weisungsgeber zu befolgen und entband ihn die direkte Vorlage an die Personalabteilung daher nicht von dieser Verpflichtung. Das durchgeführte Disziplinarverfahren hat keine Gründe zu Tage gebracht, die die Befolgung der Weisung als unzumutbar erscheinen ließen. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, von welcher Bedeutung die - vom Disziplinarbeschuldigten behauptete, aber objektiv keinesfalls auf der Hand liegende - Befangenheit des Vorgesetzten sein soll. Dieser hätte ja ohnehin keine andere Möglichkeit gehabt, die Meldung auftragsgemäß an die PA weiterzuleiten. Im Übrigen vermag die Disziplinarkommission aus dem bloßen Umstand, dass der Vorgesetzte mit dem Gatten der Betroffenen befreundet ist, keine ausreichenden Hinweise für eine Befangenheit zu erkennen. Rechtliche Bedenken egal welcher Art - also auch wegen Befangenheit - hätte der Disziplinarbeschuldigte aber ohnehin gemäß § 44 Abs. 3 BDG geltend machen müssen.
Dass er seinen Vorgesetzten - wie dieser bei seiner Zeugenaussage auch als durchaus möglich einräumte - allenfalls nachträglich über die direkte Vorlage an die PA informiert haben will, ist rechtlich ohne Belang. Zu diesem Zeitpunkt war der Tatbestand der Missachtung einer Weisung nach § 44 Abs. 1 BDG nämlich schon erfüllt. Insoweit der Disziplinarbeschuldigte sich auf § 54 BDG bezieht, ist festzustellen, dass diese Norm in keinem Zusammenhang mit der erteilten Weisung steht und im Übrigen auch nicht disziplinär angelastet wurde.
Die Rechtsmeinung des Disziplinarbeschuldigten, wonach es sich um keine Weisung, sondern nur um ein "Ersuchen" (Schriftsatz vom 28.05.2017, Seite 12) gehandelt habe, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Für die Qualität eines konkreten Schriftstücks als Weisung kommt es nicht darauf an, ob es in seinem Titel den Begriff "Weisung" verwendet, sondern es ist jede Bezeichnung erlaubt (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088, 15.9.1994, 92/09/0382). Nach der Judikatur des VwGH sei der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb im Regelfall als einseitig verbindliche Anordnung und damit als Weisung zu werten (VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035). Maßgebend ist dass der normative Charakter und die Handlungspflicht klar zum Ausdruck kommen müssen. Aus dem Mail des Vorgesetzten ging zweifelsfrei hervor, dass die Stellungnahme an XXXX vorzulegen war - dies war unbeschadet der Wortwahl "ersuche ich Dich" als Weisung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG zu verstehen.
Punkt l/3/d (XXXX)
Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehört es zu den Dienstpflichten eines Beamten, sich mit den einschlägigen Vorschriften seines Betätigungsfeldes bekannt zu machen, wenn auch nicht jede Verletzung des materiellen Rechts oder von Verfahrensbestimmungen Gegenstand des Disziplinarrechts ist, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus general- und spezialpräventiven Gründen einer disziplinären Ahndung bedarf (VwGH 2011/09/0040 vom 05.09.2013). In Anwendung auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass nicht jede falsche Lösung einer Rechtsfrage sofort zu disziplinären Strafen führen kann, sondern müssen dafür weitere Umstände (z.B. Bedeutende Rechtssache, gröbere Verletzung der Sorgfaltspflicht, Aktualität) hinzukommen. Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass die disziplinäre Relevanz und sohin ein Verschulden des Disziplinarbeschuldigten vorliegt; dies aus folgenden Gründen:
Das durchgeführte Beweisverfahren (Zeugenaussage XXXX vom 16.05.2017, VP Seite 36) hat ergeben, dass es kurz vor dem gegenständlichen Fall "XXXX" einen weiteren ("XXXX" - Tatzeit: 22.02.2014) gegeben hat, bei dem die gleiche Frage, nämlich ob Wasser das Ergebnis eines Alkotests beeinflussen kann, Gegenstand einer Diskussion zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und seinem Vorgesetzten war. Jedenfalls ersuchte XXXX seinen Mitarbeiter [DB] die Rechtslage abzuklären. Vom Fall "XXXX" (Tatzeit: 15.03.2014) erlangte der Vorgesetzte durch einen Anruf des einschreitenden Polizeibeamten Kenntnis (VP Seite 36) und fragte daraufhin den Disziplinarbeschuldigten, ob er die Rechtslage bereits abgeklärt habe. Weil das aber nicht der Fall war, recherchierte er selbst, kam zur Ansicht dass das Wassertrinken vor einem Alkomatentest relevant sei und gab daraufhin am 18.03.2014, 09:12 Uhr, unter ausdrücklichem Verweis auf den oben zitierten Erlass des BMI, die schriftliche Anordnung, wie bei solchen Fällen vorzugehen sei.
XXXX hat den Akt "XXXX" am 17.05.2017 der Disziplinarkommission vorgelegt. Aus dem Akt ergibt sich, dass am 24.02.2014 eine Anzeige nach § 99 Abs. 1 lit b iVm § 5 StVO erstattet wurde, weil der Proband trotz Aufforderung der einschreitenden Polizeibeamten kein Wasser zu trinken, mehrere Schluck Wasser zu sich genommen hatte. Mit Straferkenntnis VStV 914300019045/2014 vom 08.09.2014 verhängte die Landespolizeidirektion XXXX (SVA 1 - SB Mag. XXXX) eine Strafe in der Höhe von € 2.000,--. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom LVwG abgewiesen (Zahl LVwG: 4/1214/10- 2015). Die dagegen erhobene Revision wurde vom VwGH zurückgewiesen (Ra 2015/02/0097-5, vom 02.09.2015). Im Fall "XXXX" trank die Probandin ebenfalls Wasser, bzw. spülte sich den Mund damit (Anzeige der PI XXXX vom 17.03.2014, bei Rubrik "Tatbeschreibung"). Die Fälle "XXXX" und "XXXX" sind nach Meinung des erkennenden Senates vergleichbar.
Der Disziplinarbeschuldigte stellte das Verwaltungsstrafverfahren gegen XXXX am 02.05.2014 (Mitteilung an die Frau nach ihrer Einvernahme) ein, obwohl die Frage des "Wassertrinkens" erst kurz zuvor diskutiert und ihm am 18.03.2014 durch seinen Vorgesetzten die Vorgehensweise bei Vorliegen eines derartigen Sachverhaltes - unter Bezugnahme auf den Erlass BMI-EE2010/0020-ll/2d/2005 und Erkenntnissen des VwGH und LVwG - ausführlich begründet angeordnet worden war. Durch die vorangegangene Diskussion hätte ihm aber die Bedeutung der Sache bewusst sein müssen und er hätte nicht einfach in seiner vorgefassten Rechtsmeinung, wonach "Wassertrinken" keine Auswirkungen auf das Ergebnis eines Alkomatentests habe und deshalb ein Verweigerungstatbestand nicht gegeben sei, verharren dürfen. Es wäre seine Aufgabe gewesen, sich mit der Rechts- und Erlasslage sowie der darauf Bezug nehmenden Anordnung des Vorgesetzten vom 18.03.2014 entsprechend auseinanderzusetzen und sie entsprechend umzusetzen. Es lag auch keine unbedeutende Verwaltungsstrafsache vor, sondern immerhin eine schwere Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit "Alkohol im Straßenverkehr". Damit liegt aber im Sinne der Judikatur des VwGH bereits eine schwerere Verletzung von Sorgfaltspflichten eines juristisch ausgebildeten Mitarbeiters, der damals sogar Leiter eines Strafamtes war und damit ein disziplinär relevantes Verschulden vor.
Der oben angeführte Erlass des BMI vom 01.12.2005 nimmt im Punkt
2.1.2. ausdrücklich auf den Genuss von Flüssigkeiten und die Durchführung einer Mundspülung vor einem Alkomatentest Bezug und stellt fest, dass eine Mundspülung zu unterlassen ist. Mit E-Mail vom 18.03.2014, 09:12 Uhr, weist der Vorgesetzte XXXX auf diesen Erlass hin und stellt ausdrücklich fest, dass auch Wasser eine Flüssigkeit sei, deren Konsumation vor dem Alkotest zu unterlassen sei. Dieses E-Mail wurde dem Disziplinarbe- schuldigten übermittelt. Das E-Mail des Vorgesetzten ist eine ergänzende, bzw. den Erlass wiederholende Weisung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG. Es ist nämlich nicht - wie der Disziplinarbeschuldigte meint - maßgebend, ob sich die Weisung auf einen konkreten Fall (Verwaltungsstrafverfahren XXXX) bezieht; es reicht, wenn sie bestimmte Sachverhalte meint. Der Vorgesetzte stellt in seiner E-Mail ausdrücklich klar, dass dann von einer Verweigerung des Alkotest auszugehen ist, wenn der Lenker, trotz der Anordnung keine Flüssigkeiten zu sich zu nehmen, eine Flüssigkeit aufnimmt und auch Wassertrinken darunter fällt. Dies entspricht auch der oben angeführten Erlasslage, sowie der Judikatur des VwGH. Dass das E-Mail nicht den Wortlaut "Weisung" enthält, ist - wie schon oben zu Punkt l/3/c ausgeführt - ohne Belang, zumal auf den Erlass des BMI und dessen Punkt 2.1.2. verwiesen wurde. Durch diesen ausdrücklichen Verweis handelt es sich auch nicht um die bloße Mitteilung einer Rechtsansicht, weil das Mail des Vorgesetzten und der Erlass in diesem Kontext als rechtliche Einheit gesehen werden müssen.
Dass die Staatsanwaltschaft keinen Grund für eine strafrechtliche Verfolgung erkannte, hat auf die hier relevante Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG keine Auswirkung. Es ist ausschließlich Sache der Disziplinarkommission zu beurteilen, ob ein Sachverhalt eine Dienstpflichtverletzung darstellt oder nicht. Eine Bindungswirkung an Entscheidungen der Staatsanwaltschaft besteht gemäß § 95 Abs. 2 BDG nicht und selbst wenn es in diesem Fall einen Freispruch vom Vorwurf nach § 302 StGB gegeben hätte, würde im Zusammenhang mit der eindeutigen VwGH-Judikatur zu § 99 Abs. 1 lit b StVO keine Bindungswirkung bestehen, weil für eine disziplinäre Verantwortlichkeit bedingter Vorsatz und Fahrlässigkeit ausreichen. Wissentlichkeit wie bei § 302 StGB ist nicht erforderlich.
Dass die Aussage des Zeugen XXXX - wie der Disziplinarbeschuldigte in seinem Schreiben vom 28.05.2017, Seite 16 moniert - aufgrund tatsächlicher Divergenzen in der Schilderung des zeitlichen Ablaufes, unglaubwürdig sein soll, wird vom erkennenden Senat nicht so gesehen. Tatsächlich entspricht es der Lebenserfahrung, dass man sich im Hinblick auf zeitliche Angaben, oder über die Person eines Anrufers (Pl-Kdt oder Meldungsleger) - vor allem wenn die entsprechenden Ereignisse schon 3 Jahre zurückliegen - irren kann. Der zeitliche Ablauf, wann der Pl-Kommandant (oder Meldungsleger) angerufen hat, ist aber überhaupt nicht relevant. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich - wie schon oben ausgeführt - folgender für das Verschulden des Disziplinar-beschuldigen maßgebender Ablauf:
• Februar/März 2014: Diskussion über den ähnlichen Fall XXXX 18.03.2014: Mail des Vorgesetzten an den DB
• 02.05.2014: Mitteilung an die Partei XXXX, dass das Strafverfahren eingestellt wird.
Insoweit der Disziplinarbeschuldigte moniert, die Tatzeit wäre falsch angelastet, bezieht sich die DK auf die Niederschrift mit XXXXvom 02.05.2014, an deren Ende wörtlich ausgeführt ist: "Nach Prüfung des Sachverhaltes wird mir mitgeteilt dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall VStG eingestellt wird." Dies wurde von der DK als Tatzeit angenommen, weil auch die entsprechenden Rechtsfolgen (Wiederausfolgung des Führerscheins) daran knüpften.
Dienstpflichtverletzung nach § 53 BDG zu l/1/b
Gemäß § 53 Abs. 1 BDG hat ein Beamter dem Dienststellenleiter jeden begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, derer er angehört und der ihm in Ausübung des Dienstes bekannt geworden ist, zu melden. Diese Meldepflicht besteht neben jener nach den §§ 4 und 5 BAK-G, sowie der sich aus der StPO ergebenden Verpflichtungen. Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, dem Leiter der Dienststelle zu ermöglichen, seiner Verpflichtung nach § 45 Abs. 3 BDG nachkommen zu können und allenfalls auch die Voraussetzungen des § 112 BDG prüfen zu können. Bei der Landespolizeidirektion XXXX handelt es sich gemäß der Geschäftsordnung der Landespolizeidirektionen (Erlass BMI-OA1000/0132-11/10/2012, vom 14.08.2012) um eine Dienststelle im Sinne des § 278 BDG; der Disziplinarbeschuldigte war als Leiter des Strafamtes, bloß Leiter eines Dienststellenteiles (Referates), weshalb § 45 Abs. 3 BDG nicht an ihn gerichtet war und ihn daher auch nicht von der Beachtung des § 53 Abs. 1 BDG entband (vgl. idZ VwGH 4.9.2003, 2000/09/0166). Dienststellenleiter im Sinne der §§ 45 Abs. 3 und 53 Abs. 1 BDG war im konkreten Fall der Landespolizeidirektor, aber niemals der Disziplinarbeschuldigte.
Wie oben zu § 43 Abs. 1 ausgeführt - darauf wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen - zeigte der Disziplinarbeschuldigte in den im Spruch 1/1/b angeführten zwei Fällen, den ihm dienstlich bekanntgewordenen Verdacht von strafbaren Handlungen, die den Wirkungsbereich seiner Dienststelle (LPD XXXX) betrafen, unmittelbar an die StA an. Eine Verständigung des Dienststellenleiters unterblieb in diesen Fällen. Wenngleich der Disziplinarbeschuldigte - unter Einhaltung der Bestimmungen der §§ 4 f BAK-G (siehe dazu oben zu § 43 Abs. 1 BDG) - gemäß § 78 StPO, zu einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft grundsätzlich verpflichtet (bzw. gemäß § 80 auch berechtigt) war, hätte er auch § 53 Abs. 1 BDG beachten müssen. Zumal alle seine Anzeigen in einem inneren Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben standen und Vorgesetzte, bzw. Mitarbeiter der Landespolizeidirektion betroffen waren, wäre der Dienststellenleiter zu informieren gewesen. Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof so erkannt, der in einer Meldung des Beamten unmittelbar an die Staatsanwaltschaft einen Verstoß gegen § 53 Abs. 1 BDG erblickte (VwSlg NF 13.561 A/1992). Ein Anwendungsfall des § 53 Abs. 1a (Ausnahmen von der Meldepflicht) liegt nicht vor.
Der Disziplinarbeschuldigte hat - wie das Beweisverfahren ergeben hat, bzw. wie er in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2017 zutreffend ausführte - zwar in seinen Schreiben an den LPD XXXX vom 22.07.2013 und 04.09.2013 strafrechtliche Vorwürfe gegen seinen Vorgesetzten erhoben und seine Meldepflicht nach § 53 Abs. 1 BDG im Hinblick auf die Schreiben an die StA vom 23.08., 06.09. und 13.09. dadurch erfüllt (deshalb auch der Freispruch - siehe unten ll/1/b), aber im Hinblick auf seine Anzeigen vom 04. und 06.11.2013 lag kein ähnliches Schreiben vor, in welchem ein solcher Verdacht zumindest ansatzweise formuliert worden wäre. Auch in den mündlichen Verhandlungen vom 16.05. und 31.05.2017, sowie in seinem Schriftsatz vom 28.05.2017 berief er sich auf keine weiteren Schreiben, als jene vom 22.07. und 04.09.2013. Das Schreiben an die Frau Bundesminister vom 23.04.2015, bzw. jenes vom 13.07.2014 (von ihm am 15. Mai 2017 der DK vorgelegt), in welchem er auf strafrechtlich bedeutsames Verhalten seines Vorgesetzten hinwies, liegen zeitlich nach den, den Gegenstand dieses Verfahrens liegenden Sachverhalten und sind daher für die Beurteilung seiner disziplinären Verantwortlichkeit nicht relevant. Auch wenn es auf seine Schreiben vom 22.07. und 04.09. - seiner Meinung nach - keine für ihn erkennbare Reaktion der Dienstbehörde gab, die im Übrigen auch keineswegs verpflichtet war, ihn von Maßnahmen zu verständigen, hätte er auch die weiteren Sachverhalte (Schreiben vom 04.11. und 06.11.2013 an die StA) dem Leiter der Dienststelle gemäß § 53 Abs. 1 BDG melden müssen. Seine Annahme, die Dienstbehörde würde nichts tun, war reine Spekulation und entband ihn nicht von seinen Meldepflichten. Einen Rechtfertigungsgrund für sein Vorgehen (Schriftsatz vom 28.05.2017, Seiten 1 - 3) kann die Disziplinarkommission daher nicht erkennen. In diesem Zusammenhang wurde vom er-kennenden Senat festgestellt, dass die Dienstbehörde aufgrund einer Meldung von ihm sehr wohl disziplinäre Maßnahmen gegen eine Mitarbeiterin einleitete. Auch aus der von ihm - zuletzt am 15.05.2017 - als Beweis für die gegen ihn betriebenen Intrigen vorgelegten Sachverhaltsdarstellung des Landeskriminalamtes der LPD XXXX, GZ E1/17976/2014, vom 07.04.2014, an die StA XXXX (Anmerkung: beim Akt GZ 12/2014, nach grüner Karte, Seite 137), ergibt sich, dass die Dienstbehörde den Verdacht von Amtsdelikten erheben ließ und der StA (in diesem Fall durch das LKA, aber über Auftrag der Personalabteilung der LPD) berichtet wurde. Seine in der Disziplinarverhandlung zum Ausdruck gebrachte Behauptung, die Dienstbehörde hätte auf Anzeigen/Meldungen von ihm gar nicht reagiert, hält also den tatsächlichen Gegebenheiten nicht stand.
Insoweit er unter Anführung der VwGH-Entscheidung RS 2013/09/0132 angab (Schriftsatz vom 28.05.2017, Seiten 1 - 3), dass eine Meldepflicht an jene Vorgesetzten, die selbst strafrechtlich involviert waren sich ad absurdum führen würde, ist festzustellen, dass § 53 Abs. 1 BDG den Dienststellenleiter - das war im konkreten Fall der Landespolizeidirektor - meint. Einen Tatverdacht gegen den Landespolizeidirektor hat er aber - zumindest damals - nicht erhoben.
Dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 BDG nicht gegeben sein soll, weil ihm - seiner Ansicht nach (Schriftsatz vom 28.05.2017, Seite 3) - entgegen des Wortlautes des § 53 Abs. 1 BDG im Spruch kein "begründeter Verdacht sondern nur ein "Verdacht angelastet wurde, ist für die Disziplinarkommission nicht erkennbar. Der Wortlaut "begründeter Verdacht" meint, dass nur dann wenn der Beamte begründet davon ausgeht eine Straftat könnte vorliegen, er zur Meldung an den Dienststellenleiter verpflichtet ist und nicht jeder vage Verdacht (Gerüchte) sofort eine Meldepflicht auslösen kann. Auf einen solchen begründeten Verdacht berief sich der Disziplinarbeschuldigte in seinen Schriftsätzen, weshalb ihn auch die Meldepflicht des § 53 Abs. 1 BDG traf.
Die Rechtsansicht des Disziplinarbeschuldigten, er sei Dienststellenleiter und als solcher seiner Verpflichtung nach § 45 BDG nachgekommen, war nicht zu folgen. Er war - wie sich aus § 278 BDG iVm der OGO LPD ergibt (§ 3 Punkt 6: Büros und Fachabteilungen sind Organisationseinheiten der Landespolizeidirektion) - kein Leiter einer Dienststelle. Lediglich das Landeskriminalamt, die Landesverkehrsabteilung und das Landesamt für Verfassungsschutz sind - obwohl Abteilungen innerhalb der Landespolizeidirektion - gemäß § 3 Punkt 9 der OGO ausdrücklich Dienststellen.
Zu dem vom Disziplinaranwalt in Beschwerde gezogenen Freispruch gemäß Punkt II.2. des bekämpften Bescheides wurde begründend wie folgt ausgeführt:
"Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der relevante Befehl PD 04/2009, vom 18.03.2009 an das Stadtpolizeikommando XXXX gerichtet ist. Der Argumentation des Disziplinarbeschuldigten, wonach er daher nicht Adressat dieser Weisung sei, kann daher nicht entgegengetreten werden. Im Einleitungsbeschluss wird dem Disziplinarbeschuldigten ausdrücklich der Verstoß gegen diese Weisung (§ 44 Abs. 1 BDG) und nicht etwa eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG in Zusammenhang mit der Missachtung der Rechtslage (hier vor allem StPO) vorgehalten. Dem Argument der Zeugen, wonach es selbstverständlich sei, dass der Behörden-JD Weisungen an den Wachkörper umzusetzen und daher auch zu befolgen habe, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Es liegt an der Dienstbehörde ihre Weisungen so konkret zu gestalten, dass unmissverständlich klar ist an wen sie gerichtet sind. Unklarheiten gehen zu Lasten der Dienstbehörde."
2. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhoben sowohl der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres als auch der DB Beschwerde.
2.1. Der Disziplinaranwalt erhob Beschwerde hinsichtlich der verhängten Strafe und zum Freispruch gemäß Punkt II.2. des Disziplinarerkenntnisses. Zur Strafberufung wurde ausgeführt, dass der DB durch die Vielzahl von Pflichtverletzungen und das beharrliche Nichtbefolgen von Weisungen das Funktionieren des Dienstbetriebes untergraben hätte, weshalb die Strafe als nicht angemessen zu betrachten wäre. Zum Freispruch zu Punkt II.2. wurde ausgeführt, dass die Disziplinarkommission irre, wenn sie vermeine, dass der DB nicht Adressat der in Frage stehenden Weisung gewesen sei, denn diese an das Stadtpolizeikommando gerichtete Weisung stelle die "Meinung" des damaligen Polizeidirektors von XXXX dar und habe daher auch für die Journaldienst versehenden Beamten der BPD XXXXgegolten, die in Vertretung des Polizeidirektors die vor Ort einschreitenden Beamten im Sinne dieser Rechtsmeinung zu beraten gehabt hätten. Diese Weisung sei danach durch gleichlautende Dienstanweisungen an die damalige Sicherheitsdirektion XXXX und die BPD XXXX zum Weisungsbestand eines landesweiten sicherheitspolizeilichen Journaldienstes geworden und habe daher auch für den DB gegolten.
2.2. Der DB erhob Beschwerde und brachte mit näherer Begründung vor, dass der Vorsitzende der belangten Behörde befangen gewesen wäre und sich daher der Ausübung seines Amtes hätte enthalten müssen. Weiters seien die disziplinarrechtlichen Anschuldigungen zu GZ 7/3-DK/3/15, GZ 30/3-DK/3/14 und GZ 40/3-DK/3/14 (Einleitungsbeschlüsse) zu den angelasteten Pflichtverletzungen verjährt, weil diese nur dem RA Dr. Plätzer zugestellt worden seien, ohne dass dieser ein ausgewiesenes Vollmachtverhältnis gehabt hätte, weswegen ein Zustellmangel vorliege. Weiters sei der Bescheid mangelhaft begründet weil eine Sachverhaltsfeststellung und eine darauf ausbauende Beweiswürdigung fehlen würden. Zu den einzelnen Spruchpunkten wurde zusammengefasst
Folgendes vorgebracht:
Zu I.1.a: Aus dem Gesetzestext des § 5 BAK-G gehe eindeutig hervor, dass nur die Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle eine solche Meldepflicht treffen würde und gehe der Senat selbst davon aus, dass weder der SVA noch einer anderen Abteilung der LPD XXXX eine Rechtspersönlichkeit als eigenständige Sicherheitsbehörde zukomme. Daher könne der DB nie Adressat dieser Bestimmung gewesen sein, weil das Strafamt eben keine Sicherheitsbehörde sei. § 4 Abs. 1 BAK-G treffe nur die typischen Amtsdelikte, dem BF werde undifferenziert angelastet, dass er an das BAK auch Anzeigen nach §§ 152, 297 und 298 StGB zu erstatten gehabt hätte, welche von dieser Vorschrift gar nicht erfasst sind. Weiters sei auch der Erlass BMI-OA 1300/0017-1V/2013 vom 13.06.2013 als Begründung herangezogen worden, welcher in der mündlichen Verhandlung nicht vorgekommen sei und habe der DB diesen sehr neuen Erlass nicht gekannt und hätte der Senat 3 nachzuweisen gehabt, dass dem DB dieser Erlass durch die Dienstbehörde auch zur Kenntnis gebracht worden sei. Der DB habe auch nur als Leiter des Strafamtes und nicht mit der Approbation "Für den Landespolizeidirektor", mit denen er sonst Bescheide des Strafamtes unterzeichnet habe, unterschrieben.
Zu I.1.b: Der DB habe hinsichtlich der Anzeigen vom 23.08., 06. und 13.09.2013 dem Landespolizeidirektor Mitteilung gemacht. Nachdem er dazu keine Rückmeldung erhalten habe, habe er diesen nicht mehr über die weiteren Anzeigen unterrichtet, weil er angenommen habe, dass dieser die Verfahren niederschlage. Wenn die belangte Behörde meine, die Dienstbehörde sei nicht verpflichtet gewesen, den DB über getroffene Maßnahmen zu unterrichten, widerspräche dies der Lebenserfahrung und einem geordneten Dienstbetrieb, denn immerhin sei der DB nicht irgendjemand gewesen sondern der Leiter einer größeren Organisationseinheit. Weiters weiche der Spruchpunkt 1 erheblich vom Spruchpunkt des Einleitungsbeschlusses GZ 4/3-DK/3/14 ab und sei daher rechtswidrig.
Zu Spruchpunkt 1.2. litera a, b und c:
Diese Anschuldigungen als disziplinarrechtlich zu ahndendes Verhalten seien haltlos, weil drei von einander unabhängige Zeugen genau das Gegenteil ausgesagt hätten, nämlich dass sich der DB und sein Vorgesetzter um ein sogar auffallend gutes Verhältnis bemüht hätten. Es habe kein belastetes Betriebsklima gegeben, darüber hinaus sei der Spruch denkunmöglich formuliert. Die Aussagen des DB seien aus dem Zusammenhang gerissen und würden im Spruch nur isoliert dargestellt. Dessen ungeachtet liege auch selbst der objektive Tatbestand des § 43a BDG nicht vor, weil die Äußerungen nicht an XXXX, sondern an dritte Personen gerichtet waren und der DB sich vom Landespolizeidirektor Hilfestellung erwartet habe. Es sei nicht angeführt worden, dass entweder die Würde des XXXX verletzt worden wäre, noch habe dieser das selbst behauptet. Solche Verhaltensweisen müssten direkt gegen die betroffene Person gesetzt und unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sein. Nur dann wäre nach der zitierten Rechtsprechung ein disziplinarrechtliches Vorgehen möglich. Der Senat 3 habe es unterlassen diese Äußerungen mit dem jeweiligen Sachverhalt in Beziehung zu setzen, dabei wäre hervorgekommen, dass der DB nicht gegen die Würde des XXXX, sondern gegen die herrschenden Zustände vorgehen wollte.
Dass die belangte Behörde aufgrund der Disziplinaranzeige in 24 Anschuldigungspunkten a limine Nichteinleitungsbeschlüsse gefasst habe, weise darauf hin, dass es XXXX unter Deckung der Dienstbehörde geradezu darauf angekommen sei, den DB mit Anzeigen einzudecken und ihn regelrecht lahmzulegen. Die Formulierungen, die der DB in seinen Schreiben an dritte Personen gerichtet habe, seien daher nicht aus der Luft gegriffen. Der DB habe keinen Vorsatz gehabt, den XXXX einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung zu bezichtigten, sondern rein nur darauf, wenn er dessen Verhalten werten müsste, dass es dann einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung gleichkomme. Sein Vorsatz sei jedenfalls nicht darauf gerichtet, XXXX mit diesen Formulierungen zu verletzen oder ein schlechtes Betriebsklima herbeizuführen.
Zu Spruchpunkt 1.3.
Litera a): Der DB habe umfassend dargelegt, dass er XXXX unmittelbar nach seiner unbefristeten Weisung vom 21.08.2013 unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH (2010/09/0094), über die Erwägungsgründe seiner Entscheidung unterrichtet habe und damit die Weisung für ihn erledigt gewesen sei. Der Senat 3 habe keine Glaubwürdigkeitsprüfung des XXXX vorgenommen, was auf die relevierte Parteilichkeit des Vorsitzenden zurückzuführen sei. Die Forderung des Vorgesetzten, nach einer Stellungnahme, warum seine Weisung nicht eingehalten wurde, stellt für sich gesehen, bereits ein "disziplinäres Mittel" dar. Mit der Weisung vom 05.02.2013, dass Anträge auf Aufschub der Vollstreckung von Ersatzarreststrafen nur mit Zustimmung des Abteilungsleiters abgelehnt werden dürfen, habe sich dieser ein politisches Weisungsrecht vorbehalten, was gegen das Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG spräche. Die Interventionen der Plattform Menschenrechte wären ausschließlich politisch motiviert gewesen. Der DB habe keinen Vorsatz gehabt, die Weisung nicht zu befolgen. Ein solcher Vorsatz müsste sich darauf richten, dass die Weisung bis zu einem bestimmten Termin nicht befolgt wird. Erst nach einer solchen Fristsetzung könnte der subjektive Tatbestand geprüft werden. Der DB sei sich keiner disziplinarrechtlichen Schuld bewusst.
Litera b): Der DB habe im Schreiben vom 04.09.2013 an den Leiter der Dienststelle und dessen Stellvertreter unter Punkt 3 unmissverständlich mitgeteilt, dass er die Weisung des XXXX auf Grund der gesetzlichen Lage nach dem Meldegesetz nicht befolgen werde. Die Dienstbehörde habe daher bereits zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass sich der DB weigere, diese Weisung umzusetzen und habe die Verjährungsfrist daher mit diesem Datum begonnen und sei zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses mit Datum vom 15.04,2014 gemäß § 94 Abs. 1 BDG bereits verjährt gewesen. Der DB habe zwar den Vorsatz gehabt, diese Weisung nicht befolgen, durch die Mitteilung an die Dienstbehörde falle jedoch das Unrechtsbewusstsein weg. Zum Beweis dieses Vorbringens wurde die zeugenschaftliche Vernehmung des Leiters und des stellvertretenden Leiters der Dienststelle beantragt.
Litera c):Der DB habe ausdrücklich vorgebracht, dass es sich nur um ein Ersuchen gehandelt habe, welches keine Weisung sei. Er habe sich entschieden hat, die Stellungnahme direkt bei der Personalabteilung einzubringen, weil sie letztlich auch Vorwürfe gegen XXXX enthalten habe. XXXX habe eingeräumt, dass ihn der DB nach der Vorlage an die Personalabteilung über die direkte Vorlage informiert haben könnte. Es gehe nur darum, dass XXXX vom DB nicht eingebunden worden sei. Es gäbe keine Anhaltspunkte für die Annahme des Senats 3, dass der DB seinen Abteilungsleiter erst nach dem 20.01.2014 informiert hätte.
Litera d): Dieses Verfahren zu GZ: 30/3/-DK/3/14 sei nicht rechtskonform zugestellt worden und liege daher Verjährung vor.
XXXX habe mehrfach angegeben, dass er für die Weisungen keine Frist gesetzt habe. Dass es XXXXnach Monaten doch irgendwann einmal Recht geworden sei, den DB disziplinarrechtlich anzuzeigen, entbehre eines sachlichen und korrekten Führungsverhaltens. Der DB habe die Meinung vertreten, dass die Weisungen erledigt seien.
Zu Spruchpunkt 1.4.
Litera a und b): Diese beiden Anschuldigungspunkte stammten aus dem Verfahren zu GZ: 40/3- DK/3/14 und sei der Einleitungsbeschluss nicht rechtskonform zugestellt worden, so dass Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 BDG vorliege.
Litera c, d und e):Diese drei Anschuldigungspunkte stammten aus dem Verfahren zu GZ: 7/3-DK/3/15 und sei der Einleitungsbeschluss nicht rechtskonform zugestellt worden, so dass Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 BDG vorliege.
Zu Spruchpunkt III:
Dieser Spruchpunkt werde bekämpft, weil die Einvernahme der beiden Zeugen zu einem Freispruch führen hätte müssen. Dessen ungeachtet läge ein Begründungsmangel vor, weil der Senat nicht auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des BF Bedacht genommen habe.
3. Die Beschwerden samt den bezughabenden Verfahrensakten wurden von der belangten Behörde dem BVwG mit Note vom 19.07.2017 vorgelegt.
4.1. Mit Note vom 10.08.2017 teilte der DB dem BVwG mit, dass beim LG XXXX ein vom DB angestrengtes Amtshaftungsverfahren anhängig sei. Aus der Klagebeantwortung der Republik Österreich sei ersichtlich, dass XXXX erst aus der am 06.08.2014 im RIS veröffentlichten anonymisierten Entscheidung W 136 2008368, von den Anschuldigungen des DB erfahren habe. Daher sei nicht ersichtlich wann XXXX diese Äußerungen zur Kenntnis gelangt sind, weshalb Verjährung und Denkunmöglichkeit vorliege.
4.2. Mit Beschwerdeergänzung vom 06.12.2017 wurde die Unzuständigkeit der belangten Behörde eingewendet, da in der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für das Jahr 2017 der Hinweis fehle, dass sie vom Vorsitzenden kundgemacht worden sei. Außerdem sei sie in einem nicht öffentlich zugänglichen Bereich am Amtssitz der belangten Behörde kundgemacht und weise keine Unterschrift oder Amtssignatur auf. Im Übrigen sei nicht klar, welcher Senat der belangten Behörde zuständig sei, weil der DB Beamter des Ruhestandes sei und die Geschäftseinteilung für diese Personengruppe keine Regelung träfe. Dasselbe Vorbringen wurde vom Rechtsvertreter des DB nochmals erstattet.
4.3. Mit Note vom 06.12.2017 gab der DB eine Stellungnahme zur Beschwerde des DA ab. Mit Note vom 10.12.2017 gab der DB eine zweite Stellungnahme zur Beschwerde des DA ab.
4.4. Mit Note vom 10.12.2017 brachte der DB vor, dass nicht er seinen Vorgesetzten gemobbt und gebosst habe, sondern dass es geradezu umgekehrt gewesen wäre. Die Beischaffung und Verlesung des Gerichtsaktes des LG XXXX betreffend die vom DB gegen die Republik Österreich eingebrachten Amtshaftungsklage wurde beantragt, zum Beweis dafür, dass XXXX mit dem DB nicht gesprochen habe, sondern ihm nur schriftliche Weisungen erteilt habe.
5. Mit Note vom 12.12.2017 gab die belangte Behörde dem BVwG bekannt, dass ihre Geschäftsverteilungen für die Jahre 2014, 2015 und 2017 vom Vorsitzenden, mit dem Hinweis, dass sie von diesem erlassen worden seien, erlassen und elektronisch gefertigt worden seien. Die Geschäftsverteilungen seien an den Amtstafeln am Sitz der Kommission im Amtsgebäude des BMI in 1010 Wien, Eingänge Herrengasse und Minoritenplatz, im Intranet des BMI sowie am Sitz des jeweiligen Senates kundgemacht. Entgegen dem Vorbringen des DB sei die Geschäftseinteilung am Sitz des Senates 3 in einem zu den Amtszeiten öffentlich zugänglichen nicht gesicherten Bereich an der Amtstafel ausgehängt. Eine gesonderte Regelung für Ruhestandsbeamte sei nicht erforderlich, die Zuständigkeit ergäbe sich unmittelbar aus § 135
BDG.
6.1. Am 13.12.2017 erstattete der DB schriftliche ein Vorbringen zur am selben Tag stattfindenden mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an der der DB mit seinem Rechtsvertreter und der DA teilnahmen.
Zu Spruchpunkt I.1.a wurde vorgebracht, dass sich § 4 Abs. 1 BAK-G nicht an den DB als Normadressat wende, sondern an die Sicherheitsbehörden - und dienststellen als Kollektiv. Ein Bericht an das BAK zähle nicht zu den dienstlichen Aufgaben des DB.
Zu Spruchpunkt I.1.b wurde vorgebracht, dass es dem DB nicht zumutbar gewesen wäre, den Dienstweg einzuhalten, weil der Landespolizeidirektor nicht auf seine bisherigen Anzeigen reagiert habe. Die belangte Behörde habe nicht geprüft, wann dem DB der Verdacht der gerichtlich strafbaren Handlungen zur Kenntnis gelangt sei, was zu prüfen gewesen wäre, weil § 53 Abs. 1 BDG von der Unverzüglichkeit der Meldung ausgehe.
Zu Spruchpunkt I.2. a bis c wurde ausgeführt, dass sein Vorgesetzter selbst angegeben habe, dass der DB mit ihm ganz normal gesprochen habe und der DB kollegial gewesen sei. Auch sei klar, dass der Zeuge gegen ihn eine Antipathie gehabt habe. Er habe der Strafrichterin gesagt, dass er nicht begeistert gewesen sei, dass der DB Strafamtsleiter wurde. Außerdem sei eine Mitteilung an Dritte nicht tatbestandsmäßig.
Zu Spruchpunkt I.3 a und b wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde entgegen der Rechtsprechung des VwGH nicht klargelegt habe, um welchen Anlassfall es sich bei der Weisung vom 21.08.2013 gehandelt habe. Bei der Weisung, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, warum eine Weisung nicht eingehalten worden sei, handle es sich um keine Weisung nach § 44 Abs. 1 BDG. Im Übrigen habe der DB bereits am 04.09.2013 dem Landespolizeidirektor mitgeteilt, warum die Weisung vom 22.08.2013 nicht befolge.
Zu Spruchpunkt I.3 c wurde ausgeführt, dass der DB die Weisung so verstehen durfte, dass sie von der Personalabteilung stamme und nur die Meldung über den Vorgesetzten zu erfolgen habe. Die Nichtbeachtung einer Weisung hätte daher nur in Verbindung mit § 54 Abs. 1 BDG angelastet werden dürfen.
Zu Spruchpunkt I.3 d wurde ausgeführt, dass sich der DB lediglich an die neuere Rechtslage gehalten habe. Er habe eine Einzelfallprüfung vorgenommen und habe auch die Staatsanwaltschaft keine Verfolgung wegen Amtsmissbrauch aufgenommen.
Zum Spruchpunkt 1.4. wurde die bereits vor der belangten Behörde vorgebrachten Einwendungen, wonach der DB völlig korrekt gehandelt habe, wiederholt.
6.2. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.12.2017 wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen, wobei insbesondere dem DB Gelegenheit gegeben wurde, sein Vorbringen mündlich zu erläutern.
7. Mit Note vom 14.12.2018 nahm der DB zum oben unter Punkt 5 angeführten Schreiben der belangten Behörde, das ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurde Stellung. Verwiesen wurde auf den nach Ansicht des DB auch im vorliegenden Fall zutreffenden Rechtssatz des Verfassungsgerichtshofes V87/10-V88/10, wonach sich aus der bloßen Anführung des Namens des Vorsitzenden der Disziplinarkommission beim BMI am Beginn der in Rede stehenden Geschäftsverteilung sich nicht ergäbe, welches Organ dieses erlassen hätte. Daran ändere auch nichts, wenn der Name des Vorsitzenden in gleicher Weise wie am Anfang angeführt sei. Auch fehle jegliche Fertigungsklausel und gäbe es keine Bestimmung für Beamte des Ruhestandes.
8. Mit Note vom 22.12.2017 wies der DA, dem vom Bundesverwaltungsgericht sämtliche schriftliche Vorbringen des DB zur Kenntnisnahme gebracht wurden, darauf hin, dass die Argumentation des DB, wonach nicht geregelt wäre, welcher Senat der belangten Behörde für Ruhestandsbeamte zuständig wäre, im Hinblick auf die Regelung des § 133 BDG nicht nachvollziehbar wäre. Im Übrigen hätte der DB in seinen diversen Stellungnahmen lediglich seine bereits vor der belangten Behörde getätigtes Vorbringen wiederholt.
9.1. Mit Note vom 28.12.2017 wiederholte der DB im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und machte die Verfassungswidrigkeit des Disziplinarrechtes nach dem BDG geltend.
9.2. Mit Note vom 18.01.2018 gab der DB zum Spruchpunkt I.2.lit c des bekämpften Bescheides an, dass er nunmehr durch eine Verantwortung des XXXX im Rahmen des vom DB angestrengten Amtshaftungsverfahrens erfahren habe, warum dieser E-Mails geschrieben habe, die keinen Sinn ergäben hätten. Daraus ergäbe sich, dass XXXX ein Mail irrtümlich an den DB geschickt habe. Diesen Umstand habe der Zeuge vor der belangten Behörde bewusst verschwiegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung
1.1. Zur Person des DB:
Der DB ist Ruhestandsbeamter. Sein Ruhebezug beträgt etwa € 4000,-
brutto. Der DB verweigerte vor dem Bundesverwaltungsgericht weitere Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen. Zum Zeitpunkt der angelasteten Dienstpflichtverletzungen versah er Dienst als Leiter des Strafamtes der XXXX (Verwendungsgruppe A1) Über den DB wurde mit Disziplinarerkenntniss der belangten Behörde vom 16.10.2013, GZ 28/5-DK/3/12 rechtskräftig eine Geldstrafe in Höhe von einem Monatsbezug verhängt.
Die Feststellungen zur Person des DB ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie hinsichtlich der disziplinären Vorstrafe aus der Einsichtnahme in den Akt W136 2000215-1 des Bundesverwaltungs-gerichtes.
1.2. Zu den angelasteten Pflichtverletzungen:
Zu Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides:
Der DB gesteht zu, die dargestellten Anzeigen erstattet zu haben, macht jedoch geltend, dass er hinsichtlich der unter Punkt 1.a. angeführten Anzeigen nicht zur Anzeige an das Bundesamt für Korruptionsbekämpfung (BAK) verpflichtet war und dass er hinsichtlich der unter Punkt 1.b. angeführten Anzeigen nicht verpflichtet gewesen wäre, diese bzw. seinen darin gestellten Verdacht dem Dienststellenleiter zu melden. Siehe dazu unter Punkt II.2 (Rechtliche Beurteilung).
Zu Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides:
Der DB gesteht die gesteht zu, die dargestellte Wortwahl in seinen Schreiben verwendet zu haben, wendet jedoch ein, dass dies keine Pflichtverletzung darstellt, weil sie gerechtfertigt war. Siehe dazu unter Punkt II.2 (Rechtliche Beurteilung).
Zu Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides:
a) In einer Mail an den DB vom 05.02.2013 ordnete dessen Vorgesetzter auf Grund eines Protestes der Kinder- und Jugendanwaltschaft in einem konkreten Verfahren wörtlich an "...Anträge auf Aufschub der Vollstreckung von Ersatzarreststrafen, die mit der Gefährdung des Wohles bzw. Versorgung von Kindern begründet werden, dürfen erst nach eingehender Einzelfallprüfung (.....) und nur mit Zustimmung des Abteilungsleiters abgelehnt werden."
In einer weiteren Mail vom 21.08.2013 an den DB hält dessen Vorgesetzter fest, dass der DB entgegen der Anordnung vom 05.02.2013 eine ablehnende Entscheidung getroffen hätte, ohne die Zustimmung des Abteilungsleiters einzuholen und ordnet in weiterer Folge
wörtlich an "...... Weiters ist eine schriftliche Stellungnahme
abzugeben, warum meine Weisung vom 05.02. nicht eingehalten wurde und was die Erwägungsgründe für (....) konträre jetzige Entscheidung waren, obwohl sich in der Sachlage nichts geändert hat."
Diese Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Der DB bestreitet nicht den Erhalt der Weisung vom 21.08.2013, sondern bringt vor, dass er seinem Abteilungsleiter mündlich berichtet habe, dass es sich um eine unzulässige Weisung handle und dass im Erkenntnis die Weisung wörtlich zu zitieren gewesen wäre. Siehe dazu unter Punkt II.2 (Rechtliche Beurteilung).
b) Der DB bestreitet nicht, der Weisung seines Vorgesetzten, betreffend Beauftragung von Erhebungen zum Wohnsitz einer Partei, nicht Folge geleistet zu haben, macht jedoch geltend dass die Weisung bzw. deren Befolgung rechtswidrig gewesen wäre. Siehe dazu unter Punkt II.2 (Rechtliche Beurteilung).
c) Der DB gesteht zwar zu, dass er entgegen der Weisung, eine Stellungnahme an seinen Abteilungsleiter vorzulegen, diese Stellungnahme direkt an die Personalabteilung vorgelegt hat, gibt jedoch an, dass die direkte Vorlage gerechtfertigt gewesen wäre und dass er seinen Abteilungsleiter darüber informiert habe, dass er die Stellungnahme direkt vorgelegt habe. Siehe dazu unter Punkt II.2 (Rechtliche Beurteilung).
d) Der DB gesteht zu, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt zu haben. Er bringt jedoch vor, dass dies rechtskonform gewesen wäre und die von seinem Vorgesetzten ihm mit Mail vom 18.03.2014 erteilte Rechtsmeinung zum einen keine Weisung darstellt habe und zum anderen inhaltlich unrichtig gewesen wäre. Siehe dazu unter Punkt II.2 (Rechtliche Beurteilung).
Zu Spruchpunkt 4.:
Der DB gesteht die angelasteten Verfügungen zu, macht jedoch geltend, dass es sich hierbei nicht um Pflichtverletzungen handelt, sondern um rechtlich korrekte Amtsführung. Siehe dazu unter Punkt II.2 (Rechtliche Beurteilung).
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 135a Abs. 3 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 167/2017 (BDG 1979) maßgeblich:
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
.....
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
§ 53. (1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind."
2. Zur Beschwerde des DB:
2.1. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der bekämpfte Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde infolge nicht ordnungsgemäßer Kundmachung der Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission aufzuheben wäre, kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 101 Abs. 5 BDG 1979 ist die Geschäftseinteilung der Senate der Disziplinarkommission mit dem Hinweis, dass sie von der oder von dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Disziplinarkommission, kundzumachen. Dem Vorbringen des DB, dass die Geschäftsverteilung der Kommission für das Kalenderjahr 2017 unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.2010, Zl. V87/10, wonach aus der bloßen Anführung des Namens des Vorsitzenden der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres am Beginn der in Rede stehenden Geschäftsverteilung sich nicht ergibt, welches Organ diese erlassen hat, aus dem selben Grund mangelhaft kund gemacht wäre, wird nicht gefolgt. Denn die vom DB selbst vorgelegten Geschäftsverteilung weist nicht nur in ihrem Titel den Namen des Vorsitzenden der Kommission aus, sondern ist dieser auch samt dem Hinweis auf dessen Funktion als Vorsitzender der Disziplinarkommission nach dem Datum am Ende der Geschäftsverteilung ersichtlich. Dass aus der Geschäftsverteilung für das Jahr 2017 nicht ersichtlich wäre, dass sie vom Vorsitzenden der Kommission erlassen wurde, ist somit nicht zutreffend.
Auch dem Vorbringen, dass für den Disziplinarbeschuldigten überhaupt kein gemäß Geschäftseinteilung gebildeter Senat zuständig wäre, weil dieser als Beamter im Ruhestand von der Geschäftseinteilung nicht erfasst wäre, kommt keine Berechtigung zu. Gemäß § 135 BDG 1979 ist zur Durchführung des Disziplinarverfahrens von Beamten des Ruhestandes jene Disziplinarkommission zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschuldigten aus dem Dienststand zuständig war. Für den DB als Bediensteten der Landespolizeidirektion XXXX war dies demnach die belangte Behörde. Gemäß der Zuständigkeitsbestimmung der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim BMI für das Jahr 2017 ist für die Zuständigkeit der Senate der Zeitpunkt des Anfalls der Rechtssache (Datum des Einlangens der Rechtssache bei der Disziplinarkommission) maßgeblich und bleibt der nach dieser Zuständigkeitsregelung bestimmte Senat bis zur rechtskräftigen Erledigung der Rechtssache zuständig. Nachdem die gegenständliche Rechtssache im Jahr 2014 beim für den DB als Beamten der LPD XXXX nach der Geschäftsverteilung 2014 zuständigen Senat eingelangt ist, ist dieser weiterhin zur Erledigung zuständig. Die vom DB behaupteten Widersprüchlichkeiten oder Unklarheiten können seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden.
Insoweit der DB einwendet, dass die Geschäftsverteilung nicht an der Amtstafel kundgemacht wurde, ist dieses Vorbringen gemäß den Angaben der belangten Behörde unrichtig. Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes hat die belangte Behörde zudem mitgeteilt, dass die jährlichen Geschäftseinteilungen der Disziplinarkommission beim BMI zu dem in der Geschäftseinteilung ausgewiesenen Datum vom Vorsitzenden elektronischen genehmigt wurden. Der Disziplinaranwalt hat iZm dem Vorbringen des DB dem Bundesverwaltungsgericht die vom Vorsitzenden der belangten Behörde elektronisch genehmigte Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission, allerdings für das Geschäftsjahr 2018, übermittelt. Insoweit der DB auf die Bestimmung des § 18 Abs. 4 AVG verweist, bleibt unklar, worin der DB eine Rechtswidrigkeit erblickt, zumal nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission keine behördliche Erledigung im Sinne des AVG darstellt.
2.2. Dem Vorbringen, wonach der Bescheid wegen Befangenheit infolge Parteilichkeit des Vorsitzenden der Disziplinarkommission rechtwidrig wäre, kann ebenso nicht gefolgt werden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat jeder Vorwurf einer Befangenheit konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH vom 31.01.2012, Zl 2010/05/0212). Die vom DB in der Beschwerde sowie seinen weiteren Einbringen diesbezüglich behaupteten Umstände, sind jedoch nicht geeignet, die Unbefangenheit des Vorsitzenden der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen. Weder der Umstand, dass die belangte Behörde für den DB auch unliebsame bzw. nachteilige Entscheidungen zu treffen hat bzw. die Rechtsansichten des DB nicht teilt, kann für sich allein eine Befangenheit der Senatsmitglieder begründen, noch begründet der Umstand, dass der DB gegen den Vorsitzenden mehrfach unbegründete Strafanzeigen eingebracht hat, dessen Befangenheit. Wie aus der Begründung des bekämpften Bescheides ersichtlich, hat sich die belangte Behörde ausführlich mit dem Vorbringen des DB im Verfahren auseinandergesetzt, ist seinen Beweisanträgen gefolgt und hat den DB zu verschiedenen Anschuldigungspunkten auch freigesprochen. Die vom DB behauptete Voreingenommenheit kann daher nicht erkannt werden.
2.3. Auf das Beschwerdevorbringen, wonach verschiedene Anlastungen infolge "unwirksamer" Zustellung an den Rechtsanwalt des DB verjährt wären, braucht, soweit es sich auf den Schuldspruchpunkt I.4. des bekämpften Bescheides bezieht, nicht näher eingegangen werden, da diesbezüglich mit diesem Erkenntnis ein Freispruch ausgesprochen wird. Insoweit der DB wie bereits vor der belangten Behörde dasselbe zur Anlastung gemäß Spruchpunkt I.3.d. des bekämpften Bescheides vorbringt, wird diesbezüglich auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid, Seite 49 ff, verwiesen. Der DB hat nämlich, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, den Einleitungsbeschluss GZ 30-DK/3/14 vom 08.09.2014 zu Spruchpunkt I.3.d des Disziplinarerkenntnisses bekämpft und wurde die Beschwerde mit Erkenntnis W136 2012963 vom 03.11.2014, zugestellt an den bevollmächtigten Rechtsanwalt des DB, abgewiesen. Selbst die vom DB erhobene Revision wurde, obgleich für diesen gemäß § 24 Abs.2 VwGG kein Anwaltszwang besteht, von seinem Rechtsvertreter eingebracht. Dem Vorbringen, es habe kein Vollmachtsverhältnis zu seinem Rechtsanwalt bestanden, kann daher nicht gefolgt werden.
2.4. Zum Schuldspruch Punkt I.a. bringt der DB vor, dass keine Pflichtverletzung vorläge, weil den DB keine Meldepflicht nach § 5 BAK-G träfe. Dieses Vorbringen ist insoweit zutreffend, als § 5 BAK-G Sicherheitsbehörden oder -dienststellen, die von einer Straftat im Sinne des 4 Abs. 1 Z1 bis 15 leg.cit. Kenntnis erlangen, eine Meldepflicht auferlegt. Im vorliegenden Fall hat der DB als - wie er auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angab -Strafamtsleiter der LPD XXXX, somit als Beamter einer Sicherheitsbehörde, unter Verwendung des Briefkopfes dieser Behörde und Vergabe einer Geschäftszahl, den Verdacht von Straftaten im Sinne des im Sinne des 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 BAK-G, die alle den unmittelbaren Aufgabenbereich seiner Dienststelle betrafen, an die Staatsanwaltschaft angezeigt, jedoch eine Meldung gemäß § 5 BAK-G an das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) unterlassen. Angesichts dieser Umstände kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in der vom DB unterlassenen Meldung an das BAK eine Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 erblickt.
Wenn der DB in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass er den Erlass des BMI vom 13.06.2013, als eine die Meldepflicht gemäß § 5 BAK-G wiederholende Weisung gar nicht gekannt hat und ihm dieser Erlass von der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung auch nicht vorgehalten wurde, ist darauf zu verweisen, dass ihm die unterlassene Meldung nicht als Weisungsverstoß angelastet wurde. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde hinsichtlich dieser Pflichtverletzung zu Unrecht von einem Vorsatz ausgehe, ist auf die entgegenstehenden Ausführungen des bekämpften Bescheides (Seite 55) hinzuweisen, wo klar zum Ausdruck gebracht wird, dass die belangte Behörde lediglich von Fahrlässigkeit ausgeht, da dem DB die Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt (Anm. BVwG: spätere Anzeigen über einen Verdacht iSd § 4 BAK-G hat der DB an das BAK gemeldet) nicht bekannt war, aber als juristisch ausgebildeten Beamten hätte bekannt sein müssen.
Zur unter Spruchpunkt I.1.b angelasteten Pflichtverletzung der unterlassenen Meldung nach § 53 Abs. 1 BDG 1959 an den Leiter der Dienststelle bringt der DB vor, dass die unterlassene Meldung seines Verdachtes von strafbaren Handlungen seines unmittelbar vorgesetzten Abteilungsleiters gerechtfertigt sei, weil der Dienststellenleiter auf zuvor erstattete Meldungen über strafbares Verhalten nicht reagiert habe oder aber dem DB keine Rückmeldung gegeben habe. Allerdings bleibt dabei völlig offen, inwiefern eine angebliche Nichtreaktion des Dienststellenleiters einen Rechtfertigungsgrund für eine unterlassene Meldung nach § 53 Abs. 1 BDG 1979 darstellen sollte, denn dem DB wird ja nicht die direkte Anzeigenerstattung an die Strafverfolgungsbehörden, sondern eben die Nichtmeldung an den Dienststellenleiter angelastet.
2.5. Die vom DB gewählten Formulierungen über seinen Vorgesetzten in seinen Schreiben vom 04.09.2013, 28.10.2013 und 19.03.2014 stellen ohne Zweifel eine Pflichtverletzung nach § 43a BDG 1979 dar, weil sie - wie die belangte Behörde ausführlich und zutreffend dargestellt hat - insgesamt, vor allem jedoch das letzte Schreiben, einem achtungsvollen Umgang wiedersprechen und geeignet sind, die menschliche Würde seines Vorgesetzten zu verletzten. Wenn der DB einwendet, er hätte seinen Vorgesetzten nicht gemobbt bzw. gebosst, geht dies ins Leere, weil ihm dies auch nicht zur Last gelegt wird. Denn die Bestimmung des § 43 a BDG 1979 umfasst ungeachtet ihrer Überschrift eine ganze Reihe von Bestimmungen über den gewünschten dienstlichen Umgang zwischen Mitarbeitern. Verspottung oder Beleidigungen des Vorgesetzten, wie sie der DB in seiner schriftlichen Formulierungen trifft, sind kein Mobbing aber nichts desto weniger gemäß § 43a BDG verpönt (zum Begriff des Mobbing siehe VwGH vom 24.05.2017, Ra 2016/09/0115). Wenn der DB darauf verweist, dass der persönliche dienstliche Umgang zwischen dem DB und seinem Vorgesetzten bemüht freundlich gewesen sei, ändert dies nichts daran, dass die angeführten schriftlichen Äußerungen dies nicht waren und offenkundig von großer Geringschätzung gegenüber seinem Vorgesetzten zeugen. Auch dem Vorbringen, die Äußerungen des DB wären nicht tatbestandsmäßig, weil seine Äußerungen nicht direkt an seinen Vorgesetzten gerichtet waren, ist nicht zu folgen, denn beleidigende oder entwürdigende Äußerungen über einen Arbeitskollegen oder einen Vorgesetzten sind disziplinarrechtlich auch dann relevant, wenn sie einem Dritten mitgeteilt werden (vgl. VwGH vom 19.10.1995, Zl. 94/09/0024, 16.09.2009, Zl. 2009/09/0141).
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass dem Antrag des DB auf Beischaffung des Gerichtsaktes zur vom DB gegen die Republik Österreich eingebrachten Amtshaftungsklage zum Beweis dafür, dass er ein Mobbingopfer seines Vorgesetzten wäre, nicht nachzukommen war, weil es dem DB frei stünde, die in diesem Verfahren von ihm eingebrachten Beweismittel auch dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
2.6. Dem Beschwerdevorbringen zur Anlastung der Nichtbefolgung von näher genannten Weisungen (Spruchpunkt I.3. des bekämpften Bescheides) kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtbefolgung der Weisung vom 21.08.2013 bringt der DB vor, dass eine Weisung, zur Nichtbefolgung einer früher erteilten Weisung Stellung zu nehmen, keine Weisung sondern eine disziplinäre Maßnahme darstelle. Diese vom DB nicht näher begründete (Rechts)ansicht ist unrichtig. Eine schriftliche Weisung mit dem Inhalt ".....Weiters ist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, warum meine Weisung vom 05.02. nicht eingehalten wurde und was die Erwägungsgründe für ....." ist zulässig und unmissverständlich. Der Umstand, dass dem DB schon die Weisung vom 05.02.2013 nicht gefiel, vermag daran nichts zu ändern. Mit dem Vorbringen, dass der DB seinem Vorgesetzten mündlich berichtet habe, ist - abgesehen von dem Umstand, dass der Vorgesetzte das in Abrede stellt - nichts gewonnen, weil der DB angewiesen wurde, schriftlich Stellung zu nehmen.
Zur Nichtbefolgung der schriftlichen Weisung seines Vorgesetzten vom 22.08.2013, das SPK XXXX in einem näher genannten Verwaltungsstrafverfahren mit Erhebungen am ehemaligen Wohnsitz des Beschuldigten zu beauftragen, bringt der DB, wie schon vor der belangten Behörde vor, er habe gegen diese Weisung beim Landespolizeidirektor remonstriert, weswegen er sie nicht habe befolgen müssen. Diesbezüglich sei auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde, verwiesen, wonach eine Remonstration beim weisungsgebenden Vorgesetzten zu erfolgen hat. Abgesehen davon, dass das Schreiben des DB an den Dienststellenleiter aus dem vorgenannten Grund keine Remonstration darstellt, bringt der DB darin auch nicht zum Ausdruck, dass er die vom Vorgesetzten erteilte Weisung nicht befolgen werde. Denn in diesem neunseitigen als "Stellungnahme/Bericht" bezeichneten Schreiben an den Dienststellenleiter, "beschwert" sich der DB über eine ganze Reihe von Weisungen seines Vorgesetzten (Anm. BVwG: und wählt ua. die unter Spruchpunkt I.2.a des bekämpften Bescheides angeführten Formulierungen), gibt aber keineswegs an, dass er diese Weisungen nicht befolgen wird. Daher ist seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, dass mit seiner E-Mail vom 04.09.2013 an den Dienststellenleiter, eine die Verjährungsfrist auslösende Kenntnis der Dienstbehörde über den Verdacht einer Pflichtverletzung im Sinne der Nichtbefolgung von Weisungen vorgelegen sei, nicht zu folgen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom DB vertretene Rechtsansicht, wonach die Befolgung der Weisung rechtswidrig (gewesen) wäre oder gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen hätte, nicht teilt. Insbesondere kann das Bundesverwaltungsgericht dem DB nicht folgen wenn er vermeint, dass die Nachfrage von Polizeibeamten bei Nachbarn an der ehemaligen Adresse eines in einem Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigten, ob dessen neuer Wohnsitz bekannt wäre, einen unverhältnismäßigen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt darstellen würde.
Dem Beschwerdevorbringen zum Vorwurf der Nichtbefolgung der Weisung vom 09.01.2014 (Spruchpunkt I.3.c) kommt ebenso keine Berechtigung zu. Zum wiederholten Vorbringen, dass es sich um ein Ersuchen seines Vorgesetzten gehandelt habe, sei auf die zutreffenden Ausführungen samt Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes im bekämpften Bescheid (Seite 72 unten) verweisen. Auch mit dem Vorbringen des DB in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er befürchtet habe, sein Vorgesetzter werde seine Stellungnahme nicht richtig vorlegen, sein Vorgesetzter hätte sich mit der Vorlage der Stellungnahme des DB selbst belasten müssen und eigentlich handle es sich bei seiner unmittelbaren Vorlage an die Personalabteilung um die Nichteinhaltung des Dienstweges, wird eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Schuldspruches nicht aufgezeigt.
Zur Nichtbefolgung der Weisung vom 18.03.2014 bringt der DB vor, dass es sich um keine Weisung gehandelt habe, sondern sein Vorgesetzter ihm lediglich eine Rechtsmeinung mitgeteilt habe, die außerdem unrichtig gewesen sei. Aus diesem Grund habe er mit der Einstellung des in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahrens am 02.05.2014 wegen Verweigerung des Alkoholtests keine Pflichtverletzung begangen. Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Zwar ist es korrekt, dass sich die Ausführungen des Vorgesetzten zur Frage, ob eine Flüssigkeitsaufnahme oder eine Mundspülung vor Durchführung der Atemluftuntersuchung auf Alkoholisierung entgegen der Anordnung des Exekutivorganes als Verweigerung dieser Untersuchung gelten, nicht ausdrücklich auf das später vom DB eingestellte Verwaltungsstrafverfahren beziehen, allerdings ist der belangten Behörde in ihren zutreffenden Ausführungen (Seite 73 bis 75 des bekämpften Bescheides) zu folgen, wenn sie zum Schluss kommt, dass das Schreiben des Vorgesetzten ungeachtet des Umstandes, dass nicht ein konkretes Verfahren genannt war, für den DB erkennbar als Weisung zu verstehen war, dass in derartigen Fällen ein Strafverfahren zu führen ist. Wenn der DB einwendet, er habe das Schreiben des Vorgesetzten nicht als Weisung verstanden, ist dies schon deswegen unglaubwürdig, weil er im zur Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahren nach der Weisung seines Vorgesetzten, weitere Ermittlungen - allerdings zum Beweis der Unrichtigkeit der angeordneten Vorgangsweise - unternahm. So ließ er nämlich ermitteln, ob in der Betriebsanleitung des verwendeten Alkomaten auf die Möglichkeit der Verfälschung des Messergebnisses durch die Konsumation von Wasser Bezug genommen wird, und stellte das Verfahren unmittelbar nach Mitteilung, dass sich kein Passus dazu in der Betriebsanleitung fände, ein.
Der Einwand des DB, dass er nach wie vor die Meinung verträte, dass die Weisung inhaltlich unrichtig wäre und die Einstellung des in Rede stehenden Verfahrens rechtsrichtig, geht im gegenständlichen Fall ins Leere, weil dem DB die Verfahrenseinstellung entgegen einer Weisung angelastet wird. Eine Remonstration gegen die Weisung wird vom DB nicht behauptet.
2.7. Dem Beschwerdevorbringen zu Spruchpunkt I.4. kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Dem DB werden hier die Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren (I.4. a bis c und e) bzw. ein Unterschreiten der vorgesehenen Mindeststrafen (I.4.d.) ohne nachvollziehbare Begründung dieser Strafzumessung als Pflichtverletzungen nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 angelastet. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass dem DB hinsichtlich des Schuldvorwurfes Fahrlässigkeit anzulasten wäre, weil er sich bei den einzelnen Verfahren entweder nicht ausreichend mit der Sach- oder aber auch der maßgeblichen Rechtslage auseinandergesetzt habe oder die von ihm getroffene Entscheidung nicht nachvollziehbar begründet habe.
Zwar teilt das Bundesverwaltungsgericht insoweit die Auffassung der belangten Behörde, wonach die vom DB verfügten Verfahrenseinstellungen aus rechtlicher Sicht fragwürdig bzw. nicht nachvollziehbar sind, allerdings ist dem DB zu folgen, wenn er vermeint, dass ihn diesbezüglich kein Schuldvorwurf trifft. Aufgrund des vom DB gewonnen persönlichen Eindrucks vertritt das Bundesverwaltungsgericht nämlich die Ansicht, dass die angelasteten rechtsunrichtigen Entscheidungen nicht - wie das die belangte Behörde vermeint - die Folge einer nachlässigen oder schlampigen Amtsführung oder die mangelnde Befassung mit der Materie sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Eindruck gewonnen, dass sich der DB als Strafamtsleiter durchaus mit den von ihm zu vollziehenden Rechtsmaterien auseinandergesetzt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings vom DB nicht zuletzt aufgrund dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auch den Eindruck gewonnen, dass dieser aufgrund habitueller Charaktereigenschaften, nämlich der deutlich zum Ausdruck gebrachten (Anm.: objektiv jedoch unbegründeten) Überzeugung in seine hohe fachliche Qualifikation, nicht in der Lage ist, von einer von ihm einmal gefassten Rechtsmeinung, mag sie auch irrig sein, abzurücken. Dies zeigt sich auch im Umstand, dass der DB Weisungen (siehe die Anlastung zu Punkt I.3.b und d des bekämpften Bescheides) wenn sie seiner eigenen Rechtsauffassung widersprechen, nicht befolgt. Zu einer ähnlichen Einschätzung der Persönlichkeit des DB ist im übrigen bereits die belangte Behörde unter Verweis auf die Ausführungen des Landesgerichtes XXXX, dass im freisprechenden Urteil dem DB "ein ausgeprägtes Maß an Rechthaberei gepaart mit erheblichem Selbstbewusstsein und absoluten Überzeugung von der Richtigkeit seines eigenen Handelns" attestierte, gelangt, zog daraus allerdings andere Schlussfolgerungen.
Zum Schuldvorwurf gemäß Spruchpunkt I.4.d. des bekämpften Bescheides vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass die vom DB in zwei Fällen unterlassene nähere Begründung einer an sich auch von der belangten Behörde als vertretbar erachteten Strafzumessung insbesondere unter dem Aspekt der hohen Arbeitsbelastung an der Dienststelle des DB unter der Schwelle der disziplinären Erheblichkeit liegen.
2.8. Dem Beschwerdeeinwand, dass die belangten Behörde beim Kostenausspruch gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 nicht berücksichtigt habe, dass der DB angegeben habe, dass ihm durch das Disziplinar- und Gerichtsverfahren schon € 40.000,- an Kosten entstanden seien, ist entgegen zu halten, dass sich daraus nicht ergibt, dass der DB nicht imstande wäre, die ohnehin geringen vorgeschriebenen (Reise)Kosten der von ihm beantragten Zeugen zu tragen. Im Übrigen hat der DB vom Bundesverwaltungsgericht zu seinen Vermögensverhältnissen befragt, jegliche Angaben verweigert, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die ihm auferlegten Kosten in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würden.
3. Zur Beschwerde des Disziplinaranwaltes:
Die Beschwerde des Disziplinaranwaltes wendet sich gegen den Freispruch gemäß Punkt II.2. des bekämpften Bescheides. Demnach war der DB gemäß Einleitungsbeschluss GZ 5-DK/3/2014 vom 03.03.2014 verdächtig, in drei näher genannten Fällen vom Mai bis Juli 2013.die Weisung der BPD XXXXvom 18.03.2009, Zl. PD/04/2009 dadurch nicht befolgt zu haben, dass er ohne Konsultation der Staatsanwaltschaft zu verständigen, die von Sicherheitsorganen veranlasste Festnahme aufhob. Von diesem Verdacht wurde der DB mit der Begründung freigesprochen, dass die genannte Weisung an das Stadtpolizeikommando XXXX gerichtet ist und daher den DB diesbezüglich keine Befolgungspflicht traf. Mit dem Vorbringen des Disziplinaranwaltes, wonach die in Rede stehenden Weisung aus dem Jahr 2009, die "Meinung" des damaligen Polizeidirektors von XXXXdargestellt habe, die durch entsprechende erlassmäßige Anordnung zunächst im Jahr 2011 und im Jahr 2012 nach Überleitung der BPD und SID XXXX in die LPD XXXX zum Weisungsbestand eines landesweiten sicherheitspolizeilichen Journaldienstes und damit auch für den DB als Journaldienst versehenden Beamten verbindlich geworden sei, ist allerdings nichts gewonnen, weil daraus keineswegs folgt, dass diese Weisung dem DB auch tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist. In diesem Zusammenhang hat der DB angegeben, dass er abgesehen davon, dass sich die genannte Weisung inhaltlich gar nicht auf die von ihm getroffenen Veranlassungen bezogen hat, ihm nicht mehr erinnerlich ist, ob ihm diese Weisung tatsächlich bekannt gewesen ist. Der von der belangten Behörde getroffene Freispruch erweist sich daher als zutreffend.
4. Zur Strafbemessung:
4.1. Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') maßgebend als auch der Grad des Verschuldens.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).
4.2. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall zutreffend die vom DB unter Spruchpunkt I.2.c im Hinblick auf seine dienstliche Stellung als polizeiliche Führungskraft als schwerwiegendste Pflichtverletzungen erkannt. Zutreffend hat sie auch erkannt, dass es sich auch bei jenen Pflichtverletzungen, die der DB vorsätzlich begangen hat, um keineswegs unbedeutende handelt. Dies gilt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere für die dem DB angelasteten Weisungsverstöße, hinsichtlich derer der DB auch nicht dadurch exkulpiert werden kann, dass er glaubt, inhaltlich korrekt gehandelt zu haben.
Die belangte Behörde hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die erfolgte Pensionierung des DB spezialpräventiven Aspekte der Strafzumessung nicht mehr gegeben sind, allerdings generalpräventive Erfordernisse im Hinblick darauf, dass der DB als polizeiliche Führungskraft eine ganze Reihe von Pflichtverletzungen begangen hat, die Verhängung einer entsprechend hohen disziplinären Strafe notwendig erscheint. Auch die vorliegenden Erschwerungs- und Milderungsgründe hat die belangte Behörde entsprechend dargestellt.
Das Beschwerdevorbringen des Disziplinaranwaltes zur Strafzumessung war in seiner Allgemeinheit nicht geeignet, eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darzulegen.
4.3. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht jedoch den DB zum Schuldspruch Punkt I.4. frei gesprochen hat, war auch die verhängte Geldstrafe im entsprechenden Verhältnis zu kürzen, weshalb die Geldstrafe um ein Viertel zu reduzieren war.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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