BVwG W136 2008367-1

BVwGW136 2008367-110.7.2014

BDG 1979 §123 Abs2
BDG 1979 §43a
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
BDG 1979 §123 Abs2
BDG 1979 §43a
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W136.2008367.1.00

 

Spruch:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, vom 10.05.2014, Zl. 14/3-DK/3/14, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 10.04.2014 erstattete die XXXX XXXX Disziplinaranzeige gegen

XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer, kurz BF), da dieser in Verdacht stehe, durch Äußerungen über seinen unmittelbaren Vorgesetzten in einer E-Mail vom XXXX gegen § 43 a BDG 1979 sowie durch Unterlassung der Meldung seiner XXXX gegen § 53 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen zu haben.

Die gegenständliche E-Mail des BF an den XXXX lautet wörtlich:

"Kollege XXXX gibt sinnlose Weisungen. Es geht unter anderem um 648 XXXX, wo er darauf beharrt, dass ich diese vollziehen müsste. Tatsache ist, dass der Vollzug dieser Akte gemäß § 34 VStG abgebrochen werden musste, weil die Beschuldigten einfach verschwunden sind (siehe meine Stellungnahme im Anhang). Mit dieser schikanösen Anweisung würde man den Dienstbetrieb im XXXX schlichtweg lahmlegen und ist sich XXXX der Tragweite seiner Weisung offensichtlich gar nicht bewusst.

XXXX hat diesen Auftrag am XXXX (Freitag) geschrieben und hat bis

XXXX (Montag) eine Stellungnahme von mir eingefordert. Dazwischen lag nur das Wochenende. Tatsächlich hat er mir diesen Schriftsatz erst am XXXX ausgefolgt. So kurze Fristen über das Wochenende entbehren jeder sachlichen Grundlage und können nur von einer Antipathie getragen sein.

Wie dem Mail von XXXX zu entnehmen ist, funktioniert im VStV kaum etwas und bauen sich dramatische Rückstände auf. Bei einer Referentenbesprechung am XXXX hat er mitgeteilt, dass er wisse, dass kaum etwas funktioniert, aber die Referenten müssten so tun, als ob es funktionieren würde. Das ist jedenfalls eine untragbare Anweisung.

Ich hatte gestern JD-frei und habe heute die beiden beigefügten Mails von XXXX vorgefunden. Diese beiden Mails ergeben keinen Sinn und stehen in keinem Zusammen-hang mit den Attachments. Ich habe hier höchste Bedenken über die Diskretionsfähigkeit, zumal das keine Schreibfehler sein können.

Am XXXX hat mir XXXX einen 24-seitigen Schriftsatz ausgefolgt, wonach er gegen mich eine Disziplinaranzeige zu erstatten beabsichtige. An der Erstellung dieses Schriftsatzes und für die Recherche muss er tagelang gearbeitet haben. Auffällig ist, dass er mir in 13 Fällen ein disziplinäres Verhalten vorwirft und dieses überschriftsmäßig in Fett-druck mit Schriftgröße 18 hervorgehoben hat. Hingegen hat er seitenweise Akte in Klein-druck (Schriftgröße 8) angeführt. Dieser Disziplinaranzeige sehe ich gelassen entgegen. Will man diesen Schriftsatz aber näher analysieren, würde man zum Ergebnis kommen, dass eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vorliegt.

Die beiden vorerwähnten Mails geben in Zusammenhang mit den anderen Verhaltensweisen von XXXX aber Anlass, dass offensichtlich wirklich eine Gesundheitsstörung vorliegt und gebe ich zu Bedenken, dass XXXX auch ein Waffenträger ist, die man ihm vorsorglich abnehmen sollte und gegen ihn Maßnahmen einzuleiten wären. Aus rechtlicher Sicht darf ich auf § 3 B-BSG verweisen und könnte Gefahr im Verzuge bestehen!"

2. Am 31.03.2014 war dem BF schriftlich die geplante Erstattung einer Disziplinaranzeige hinsichtlich seiner E-Mail mitgeteilt worden und ihm Gelegenheit gegeben worden, dazu bis zum 10.04.2014 Stellung zu nehmen. Der BF ersuchte mit E-Mail vom 02.04.2014 um umgehende Anzeigenerstattung, da die Angelegenheiten kein unter § 43a BDG 1979 zu subsumierendes Verhalten darstelle, sondern gegen ihn in schikanöser Weise Disziplinaranzeigen erstattet würden.

3. Am 25.04.2014 erstattete der BF zur Disziplinaranzeige eine Stellungnahme an die belangte Behörde und gab hinsichtlich seines Mails vom XXXX sinngemäß an:

Es sei legitim, sich an seinen nächsten Vorgesetzten zu wenden, wenn man etwas gegen seinen unmittelbaren Vorgesetzten vorzubringen habe und sich nicht einigen könne. Das Thema XXXX sei im Einleitungsbeschluss zu XXXX abgehandelt und einer neuerlichen Beurteilung das Rechtsmittel ne bis in idem entgegen. Bei seiner Mitteilung habe es sich um die Wertung über Tatsachen aufgrund seiner Wahrnehmung gehandelt. Bei der Setzung derart kurzer Fristen über ein Wochenende könne nur auf Umständen beruhen, die er als Antipathie bezeichnet habe. Es handle sich dabei um Mobbinghandlungen in Reinkultur und sein Vorgesetzter verstoße selber gegen die Bestimmungen des § 43a BDG. Der belangten Behörde sei der 24-seitige Schriftsatz seines Vorgesetzten bekannt, sein abschließend im konjunktiv gehaltener Satz hinsichtlich der narzisstischen Persönlichkeitsstörung seines Vorgesetzten sei eine vertretbare Wertung des Erscheinungsbildes dieses Schriftsatzes. Es wäre an dritten Personen gelegen, dass seine Mail nicht an seinen Vorgesetzten weitergeleitet wird, was trotz seines Hinweises auf Vertraulichkeit dennoch geschehen sei. Schließlich habe er zwei Mails seines Vorgesetzten, die keinen Sinn ergeben würden, an den Leiter des XXXX weitergeleitet. Da er tatsächlich aufgrund dieser Mails Bedenken hinsichtlich der Diskretionsfähigkeit seines Vorgesetzten hatte, wäre es seine Pflicht gewesen, dies zu melden, damit entsprechende Maßnahmen getroffen werden können. Es könne nicht sein, dass eine Misshelligkeit zwischen seinem Vorgesetzten und ihm dadurch aus der Welt geschafft werde, indem gegen den in der Hierarchie untergebenen Mitarbeiter laufend Disziplinaranzeigen erstattet werden. Es gehe nicht an, dass er als einzige Antwort auf eine Mail an den Leiter des XXXX eine Disziplinaranzeige einheimse.

4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid leitete die belangte Behörde mit Spruchpunkt I. ein Disziplinarverfahren gegen den BF wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 91 BDG 1979 ein. Mit Spruchpunkt II. wurde ein Nichteinleitungsbeschluss hinsichtlich des Verdachtes der unterlassenen Meldung einer Standesänderung gefasst. Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides lautet wörtlich:

"XXXX ist verdächtig:

Er habe es unterlassen, seinem Vorgesetzten XXXX mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, weil er ihm im Schreiben vom XXXX an den XXXX,

1. die Erteilung von schikanösen, untragbaren Weisungen, sowie von Antipathie getragenes Verhaltens vorwirft,

2. einer "narzisstischen Persönlichkeitsstörung" bezichtigt, sowie

3. Bedenken hinsichtlich seiner Diskretionsfähigkeit äußert und - unter ausdrücklichem Hinweis, dass dem Vorgesetzten vorsorglich dessen Dienstwaffe abzunehmen wäre - ihn bezichtigt, an einer "offensichtlichen Gesundheitsstörung" zu leiden.

Der Beamte ist daher verdächtig seine Dienstpflichten nach

• § 43 a BDG, nämlich Vorgesetzten und Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen und

gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben."

Nach Darlegung des dem BF zur Last gelegten Verhaltens sowie seiner diesbezüglichen Stellungnahme (siehe oben unter Punkt I.3.) wurde begründend wörtlich dargelegt:

"In Anwendung auf den vorliegenden Fall hatte die Disziplinarkommission zu prüfen, ob ein ausreichender Verdacht von Dienstpflichtverletzungen besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH reicht es für die Einleitung des Verfahrens aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden sind, welche die Annahme des Vorliegens einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen, wobei "Verdacht" mehr als eine bloße Vermutung ist. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen - nach der Lebenserfahrung - auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Dies ist im konkreten Fall eindeutig gegeben. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ist nach derzeitiger Ver-dachtslage disziplinär wie folgt zu würdigen:

Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG

Im § 43a BDG ist normiert, dass sich alle Bediensteten mit Achtung begegnen müssen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Insbesondere sind Verhaltensweisen, welche die menschliche Würde verletzen, zu unter-lassen. Diese Pflicht kommt einer Führungskraft - unbeschadet seiner sich aus § 45 BDG ergebenden Verpflichtungen - im besonderen Maße zu, ist er doch dafür verantwortlich, dass eine Organisationseinheit der österreichischen Polizei ihren Auftrag ordnungsgemäß und effizient erfüllen kann. Die Wortfolge "mit Achtung zu begegnen" zielt dabei auf einen menschlichen und respektvollen Kommunikationsstil ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Judikatur jedoch zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ton gegenüber einem Vorgesetzten eine Dienst-pflichtverletzung darstelle. Vor allem spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürften nicht "auf die Goldwaage" gelegt werden. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit sei erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Vorgesetzten verletzt oder der Be-triebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit ernstlich gestört werde. Der Beamte habe zwar das Recht sich gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen; dies müsse aber sachlich, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgetragen werden und dürfe nicht Behauptungen enthalten, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (VwGH 19.10.1995, Zl 94/09/0024; 16.10.2008, 2007/09/0182; 16.9.2009, 2009/09/0141). Als Dienstpflichtverletzung wurde vom Verwaltungsgerichtshof etwa die in einem Schreiben an die Dienstbehörde erhobene Behauptung der "Hinterhältigkeit" und "des Schürens von Intrigen" gewertet (VwGH 19.10.1995, Zl. 94/09/0024).

Im Lichte dieser ständigen Judikatur des Höchstgerichts hatte der erkennende Senat der Disziplinarkommission daher die Aussagen des Disziplinarbeschuldigten zunächst einer inhaltlichen Qualitätsprüfung zu unterziehen. Eingangs war zunächst festzustellen, dass es sich um keine spontanen mündlichen Unmutsäußerungen handelte, sondern um wohl-überlegte und schriftlich ausgeführte Aussagen, welche in einem Gesamtzusammenhang beurteilt werden müssen. Während einzelne Aussagen des Disziplinarbeschuldigten bloße Meinungsäußerungen sind (z.B. XXXX ist sich der Tragweite seiner Weisung gar nicht bewusst), welche auch vor dem Hintergrund des Art. 10 EMRK vom Betroffenen noch zu ertragen sind, haben die im Spruchteil I. angelasteten Aussagen jedenfalls die Qualität den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen. Ihnen wohnt nämlich bei einer ganzheitlichen Betrachtung durchaus ein Inhalt inne, der geeignet ist, die menschliche Würde seines Vorgesetzten zu verletzen und ein feindliches Betriebsklima zu schaffen. Der Hinweis auf eine

narzisstische Persönlichkeitsstörung (wörtlich: ... würde man zum

Er-gebnis kommen, dass eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vorliegt), verbunden mit den in höchstem Maße entwürdigenden Aussagen über die Diskretionsfähigkeit und einer offen-sichtlichen Gesundheitsstörung, weist auf eine geradezu von Feindseligkeit und Hass ge-tragene Haltung gegenüber seinem Vorgesetzten hin. Von besonderer Tragweite im Zu-sammenhang mit der behaupteten offensichtlichen Gesundheitsstörung ist hier der "Vor-schlag", man möge dem Vorgesetzten doch seine Dienstwaffe abnehmen und dass Gefahr im Verzug bestehen könnte. Der Disziplinarbeschuldigte überspannt den Bogen des Erträglichen hier bei weitem; er behauptet damit quasi, dass sein Vorgesetzter ein gefähr-licher Verrückter sei. Dies ist nicht mehr tolerierbar; die Disziplinarkommission vermag - entgegen der Rechtfertigung des Disziplinarbeschuldigten - hier auch keine im Konjunktiv gehaltene Schreibweise zu erkennen, bedient sich der Disziplinarbeschuldigte doch der klaren Wortwahl dass "offensichtlich wirklich eine Gesundheitsstörung vorliegt".

Zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und dem Vorgesetzten besteht offenbar ein Konflikt, der wohl dadurch entstanden ist, dass der Vorgesetzte entgegen des Willens seines Mitarbeiters mehrfach von seinem Weisungsrecht Gebrauch gemacht und Anordnungen erteilt hatte, die der Disziplinarbeschuldigte nicht goutierte, bzw. mehrere Disziplinaranzei-gen gegen ihn erstatten musste (auf Weisung der Dienstbehörde!!). Auch wenn der Diszipli-narbeschuldigte dies subjektiv als Angriff gegen seine Person empfinden mag und er bis zu einer rechtskräftigen disziplinären "Verurteilung" natürlich als unschuldig zu gelten hat, berechtigt ihm dies nicht, derartige von tiefer Aggression getragene Pamphlete gegen sei-nen Vorgesetzten zu verfassen. Dies gilt umso mehr, als er ja innerhalb der XXXX selbst eine hohe Funktion ausübt und selbst Vorgesetzter von Mitar-beitern ist. Ihm kommt also auch eine Vorbildfunktion zu und sind an sein Verhalten daher durchaus höhere Maßstäbe zu stellen, als an einen Mitarbeiter einer untergeordneten hie-rarchischen Ebene. Immerhin bediente sich ja auch sein Vorgesetzter - trotz der teils be-ständigen Verweigerungen des Disziplinarbeschuldigten die erteilen Aufträge umzusetzen und trotz des inzwischen schon unvertretbar hohen Ausmaßes an notwendiger Ausübung der Dienstaufsicht - eines sachlichen und höflichen Stils.

Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten steht nach derzeitiger Verdachtslage im klaren Widerspruch zu seinen, sich aus § 43a BDG ergebenden, Verpflichtungen, nämlich für ein gedeihliches Zusammenarbeiten zu sorgen. In seinem Schreiben bedient er sich eines unhöflichen, diffamierenden und beleidigenden, die menschliche Würde des Abteilungsleiters verletzenden Stils. Dies hat umso mehr Bedeutung, weil es sich beim Disziplinarbeschuldigten selbst um eine Führungskraft handelt, der - in Entsprechung seiner sich aus § 44 Abs. 2 BDG ergebenden Pflichten - für ein geordnetes Zusammenwirken zu sorgen hat. Auch wenn er selbst schon mehrfach auf die Notwendigkeit eines von Sachlichkeit getragenen Dienstbetriebes und Feindseligkeit vermeidenden Betriebsklimas hingewiesen hat, beweist er mit seinen inkriminierten Aussagen nur, dass er - zumindest im Verhältnis zu seinem Vorgesetzten - das Gegenteil davon lebt und bestehende Konflikte noch schürt.

Der Dienstgeber hat ein unbedingtes Interesse daran, dass ein innerbetriebliches Klima herrscht, welches von gegenseitigen Respekt und Achtung getragen ist. Nur dadurch kön-nen Mitarbeiter ihre Leistung erbringen und in diesem diffizilen und schwierigen Umfeld auf Dauer erfolgreich sein. Der Disziplinarbeschuldigte ist verdächtig, mit seinen Diffamie-rungen das Gegenteil bewirkt und zu seinem Vorgesetzten eine von Feindseligkeit und Vorurteilen getragene Atmosphäre geschaffen zu haben.

Sollten sich die gegen den Disziplinarbeschuldigten derzeit bestehenden Verdachtsmo-mente auch im weiteren Verfahren bestätigen, wird sich unweigerlich die Frage stellen, ob er die nötige persönliche Eignung für die Leitung eines so wichtigen Referates innerhalb der XXXX aufweist. Die Dienstbehörde wird - nach Beendigung des disziplinarrechtlichen Verfahrens - angehalten sein, sich mit dieser Frage auseinan-derzusetzen.

Ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG ist aufgrund der Schwere des Verdachtes nicht gegeben. Mangelnde Strafwürdigkeit nach § 118 Abs. 1 Ziffer 4 BDG wäre darüber hinaus nur dann anzunehmen, wenn kumulativ sowohl die disziplinäre Schuld des Beschuldigten als gering einzuschätzen ist, eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und eine Bestrafung auch unter dem Ge-sichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht geboten ist (vgl. Berufungskommis-sion 4.4.2003, 130/10-BK/03; 2.2.2006, 160/12-BK/05 u.a.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Ob der Disziplinarbeschuldigte tatsächlich Dienstpflichtverletzungen zu verantworten hat, wird im weiteren disziplinarrechtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Ver-handlung zu klären sein."

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF am 18.05.2014 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und brachte Folgendes vor: Der Vorsitzende der belangten Disziplinarkommission sei befangen und hätte daher seine Befangenheit erklären müssen und sich der Entscheidung enthalten müssen, weshalb ein Befugnismissbrauch nach § 302 StGB vorliege. Der Vorsitzende sei von ihm zum Disziplinarverfahren GZ XXXX bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des Missbrauches der Amtsgewalt angezeigt worden, dieses Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft mittlerweile eingestellt worden. Da er keinen Zugang zu seinem Büro aufgrund Suspendierung habe, werde der Antrag gestellt, dass der Akt von der Staatsanwaltschaft zum Zwecke des Beweises der Befangenheit des Vorsitzenden beigeschafft werde. Die Voreingenommenheit des Vorsitzenden zeige sich weiters darin, dass dieser ihn in einem anderen Verfahren betreffend Einleitung eine Disziplinarverfahrens vorsätzlich um das Recht auf Parteiengehör beschnitten habe. Schließlich habe ihn die belangte Behörde unter dem genannten Vorsitzenden durch seine Voreingenommenheit bewusst und gewollt das Parteiengehör entzogen bzw. ohne Einräumung von Parteiengehör vom Dienst suspendiert. Zu sämtlichen Befangenheitsgründen werde die Ladung des gesamten Senates zur Befragung beantragt. Weiters sei seine Stellungnahme vom 25.04.2024 im bekämpften Bescheid nicht wörtlich zitiert worden, was ebenfalls die Parteilichkeit des Vorsitzenden zeige.

Hinsichtlich der im Verdachtsbereich zur Last gelegten Pflichtverletzung wurde die Befragung von drei näher genannten Amtsdirektoren der XXXX zum Beweis dafür beantragt, dass er von seinem Vorgesetzter bei einem Vorfall angeflegelt worden sei bzw. als Entlastungszeugen hinsichtlich seines Verhaltens gegenüber seinem Vorgesetzten. Schließlich habe die belangte Behörde sich nicht mit der Weisung seines Vorgesetzten, mit dem desaströsen Zustand im XXXX, mit den Mails seines Vorgesetzten sowie dem 24-seitigen Schriftsatz seines Vorgesetzten auseinandergesetzt. Dadurch läge ein sekundärer Feststellungsmangel vor und der Bescheid sei zu beheben.

6. Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 23.05.2014 führte der BF aus, dass er mittlerweile ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhalten habe, welches durch einen Senat unter dem Vorsitz der erkennenden Richterin getroffen wurde. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, mit der seine umfassende Berufung gegen ein Disziplinarerkenntnis abgewiesen wurde, sei so grob unrichtig, dass der BF deswegen eine Disziplinaranzeige anregen werde und weiters Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des Befugnismissbrauches erstatten werde. Sämtliche Senatsmitglieder würden daher für das gegenständliche und alle anderen noch anhängigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wegen Befangenheit abgelehnt.

7. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 05.06.2014 brachte der BF vor, dass sich die aufgezeigte Parteilichkeit des Vorsitzenden der belangten Behörde nunmehr auch darin zeige, dass dieser in dem Bescheid, mit dem die Suspendierung des BF verfügt wurde, seine Entlassung aus dem öffentlichem Dienst in Erwägung gezogen habe. Hätte der Vorsitzende in den bisherigen Verfahren sämtliche Vorbringen der Dienstbehörde seinem eigenen objektiv gegenüber gestellt, hätte er zu dem Ergebnis kommen müssen, dass nicht einmal der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegt. Allein durch die Tatsache, dass die beiden letzten Einleitungsbeschlüsse zeitgleich mit dem Suspendierungsbescheid ausgefolgt wurden, zeige sich, dass der Vorsitzende der belangten Behörde ihn von der Möglichkeit der Äußerung abschneiden wolle, was nur auf Voreingenommenheit zurückzuführen sein könne. Da allein der äußere Anschein der Parteilichkeit genüge, um eine Befangenheit zu begründen, hätte sich der Vorsitzende seines Amtes wegen Befangenheit enthalten müssen, weshalb ein Grundrechtsverstoß wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter vorliege.

8. Mit weiterer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18.06.2014 teilte der BF mit, dass er nunmehr beim Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Anzeige gegen den Vorsitzenden der belangten Behörde wegen des Verdachtes des § 302 StGB erstattet habe; die entsprechende Anzeige war dem Vorbringen beigelegt.

9. Mit weiterer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20.06.2014 beantragte der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, da Art 47 GRC Anwendungsvorrang vor § 24 VwGVG habe.

10. Mit weiterer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 07.07.2014 übermittelte der BF Auszüge eines Rundschreiben des Bundeskanzleramtes/Sektion III betreffend Prävention von Mobbing im öffentlichen Dienst und brachte vor, dass weder der subjektive noch der objektive Tatbestand des § 43a BDG erfüllt sei. Vielmehr sei der BF selbst Opfer von Bossing, indem gegen ihn selbst, nachdem er dem Geschäftsführer des XXXX über Tatsachen und Wahrnehmungen über seinen Vorgesetzten berichtet habe, ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Weiters leide der bekämpfte Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, da - wie er im Rahmen der Akteneinsicht habe feststellen können - kein begründeter Beschlussantrag im Sinne des § 102 Abs. 1a BDG im Akt aufscheine. Schließlich ergehe die Anregung auf ein Gesetzesprüfungsverfahren des § 102 BDG. Die Bestimmung über den Umlaufbeschluss stehe im Widerspruch zur Bestimmung des § 102 Abs. 1, wonach der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abgibt und sei verfassungswidrig, das sie im Gegensatz zu jener des § 102 Abs.1 BDG keine Regelung über das Abstimmungsverhalten des Vorsitzeden sondern nur über das Zustimmungsverhalten der weiteren Senatsmitglieder enthalte. Deshalb handle es sich nicht um das Abstimmungsergebnis eines unabhängigen Kollegialorgans, da der Vorsitzende bereits bei seinem begründeten Antrag bekannt gebe, ob er für oder gegen einen Einleitungsbeschluss sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Der oben unter I. (Verfahrensgang) dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage, wird vom BF nicht bestritten und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grund gelegt werden. Der BF bestreitet nicht, das im Verfahrensgang unter I.1. dargestellte Mail verfasst zu haben, vermeint jedoch, dass die darin getroffenen Äußerungen nicht den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Vom BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Zeugenvernehmung für den Fall der Nichtstattgebung seiner Beschwerde beantragt. Ungeachtet dieses Antrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Hinsichtlich der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme von Arbeitskollegen ist zu bemerken, dass im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen war, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Hinsichtlich der beantragten Einvernahme aller Senatsmitglieder zu einer vom BF behaupteten Befangenheit wegen Parteilichkeit ist darauf zu verweisen, das die Senatsmitglieder sich im gegenständlichen Fall gerade nicht für befangen erklärt haben, sodass eine Klärung der Frage, ob eine Befangenheit wegen Parteilichkeit vorliegt, gerade nicht durch die Befragung der Senatsmitglieder, erreicht werden kann. Insoweit der BF sich auf die EU-Grundrechte-Charta beruft, ist darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Verfahren betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens Unionsrecht weder mittelbar noch unmittelbar Gegenstand des Vollzuges ist.

Zu Spruchpunkt A):

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 (BDG 1979) maßgeblich:

"§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind."

"§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

1. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

Die Disziplinarkommission ist - abgesehen von einem ausnahmsweise bestehenden Zweifelsfall über das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes oder eines ausreichenden Tatverdachtes - in der Regel nicht verpflichtet, vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. § 109 Abs. 3 BDG stellt eine lex specialis iSd § 105 erster Halbsatz BDG, und zwar zur Frage der Gewährung des Parteiengehörs zur Disziplinaranzeige, sofern der Einleitungsbeschluss ausschließlich auf diese Anzeige gestützt wird, dar. Die unverzügliche Mitteilung der Disziplinaranzeige an den beschuldigten Beamten, welche die genannte Bestimmung zwingend vorsieht, versetzt diesen in die Lage, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls dazu auch eine Stellungnahme abzugeben. Nur dann, wenn die Disziplinarkommission vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinaus weitere Ermittlungen durchführen lässt - wozu sie nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 BDG keinesfalls verpflichtet ist - hat sie dem Beamten zu den zusätzlichen Ermittlungsergebnissen im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG das Parteiengehör zu gewähren (BerK vom 10.09.2013, GZ 36/16-BK/13 mit weiteren Nachweisen zur Rsp des VwGH). Erfolgt dies nicht, so liegt jedoch nicht zwingend ein wesentlicher Verfahrensmangel vor (VwGH vom 21.09.1995, Zl. 93/09/0449).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

2. Dem sinngemäßen Beschwerdevorbringen, die im E-Mail vom XXXX getätigten Äußerungen des BF über seinen unmittelbaren Vorgesetzten würden nicht einmal den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, ist nicht zu folgen. Wie im bekämpften Bescheid ausführlich zutreffend ausgeführt, erscheinen die vom BF getätigten schriftlichen Äußerungen durchaus geeignet, die menschliche Würde seines Vorgesetzten zu verletzen und widersprechen dem Gebot eines achtungsvollen Umganges miteinander. Insbesondere die vom BF getätigte Behauptung, dass man bei Analyse eines vom Vorgesetzten verfassten für den BF nachteiligen Schriftsatz zum Schluss käme, dass bei seinem Vorgesetzten eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vorliegt und man seinem Vorgesetzten als Waffenträger wegen dieser Gesundheitsstörung vorsorglich die Waffe abnehmen sollte, gehen in ihrer Qualität über eine in sachlicher Form vorgetragenen Kritik hinaus. Dies trifft im übrigen auch auf die Aussage des BF zu, wonach er Bedenken an der Diskretionsfähigkeit seines Vorgesetzten hat, weil ihm dieser zwei E-Mails geschrieben hat, deren Anhänge in keinem Zusammenhang mit dem Inhalt der Mails stünden. Wenn der BF sinngemäß ausführt, dass er vielmehr Opfer von Bossing (Mobbing durch den Vorgesetzten) sei und es seine Pflicht gewesen sei, dem nächsthöheren Vorgesetzten seine Bedenken über die seiner Meinung nach schikanösen Weisungen seines Vorgesetzten, dessen unverständliche Mails sowie dessen unzureichendes Reagieren auf die desaströsen Zustände im XXXX hinzuweisen, ist dem entgegenzuhalten, dass nach ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Beamte zwar das Recht hat, sich gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen, grundsätzlich aber zu fordern ist, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184). Im Sinne dieser Ausführungen sind die vom BF schriftlich getätigten Aussagen über seinen Vorgesetzten durchaus geeignet, den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist nicht rechtswidrig.

3. Der BF vermeint weiters, dass der bekämpfte Bescheid rechtswidrig sei, weil der Senatsvorsitzende der belangten Behörde parteilich und voreingenommen zugunsten der anzeigenden Dienstbehörde sei und somit befangen im Sinne des § 7AVG. Wie der BF unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend ausführt, hat jeder Vorwurf einer Befangenheit konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH vom 31.01.2012, Zl 2010/05/0212). Die vom BF in der Beschwerde sowie seinen weiteren Einbringen diesbezüglich behaupteten Umstände, sind jedoch nicht geeignet, die Unbefangenheit des Vorsitzenden der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen. Weder eine vom BF zu einem früheren Zeitpunkt gegen Senatsvorsitzenden - offenbar unbegründet - eingebrachte Strafanzeige noch die diversen vom BF behauptete Verfahrensfehler in einem anderen unter dem selben Vorsitzenden geführten Verfahren betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens bzw. betreffend Suspendierung sind nämlich geeignet, eindeutige Hinweise auf eine Parteilichkeit desselben zu begründen. Die Tatsache, dass die belangte Behörde als Disziplinarbehörde für den BF auch unliebsame bzw. nachteilige Entscheidungen zu treffen hat, kann nämlich für sich allein keine Befangenheit der Senatsmitglieder begründen. Im übrigen ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.04.2014, GZ W136 2006475-1/2E, gerade die vom BF in einem anderen Verfahren behauptete, den bekämpften Bescheid mit Rechtwidrigkeit belastende Verletzung von Verfahrensvorschriften (Verletzung des Parteiengehörs) nicht erkannt hat. Wenn der BF weiters vermeint, dass sich die Parteilichkeit des Vorsitzenden auch darin zeige, dass dieser die Stellungnahme des BF vom 25.04.2014 im Gegensatz zum Mail des BF vom XXXX nicht wortwörtlich im bekämpften Bescheid zitiert habe, ist darauf zu verweisen, dass auf diese Verantwortung des BF im bekämpften Bescheid eingegangen wurde, jedoch diese im Ergebnis - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - nicht geeignet war, den Verdacht des Vorliegens einer Pflichtverletzung zu entkräften.

4. Das Beschwerdevorbringen, wonach der bekämpfte Bescheid an Feststellungsmängeln insofern leide und zu beheben wäre, als keine Feststellungen zu den desaströsen Zuständen im XXXX, zu den Mails des Vorgesetzten an den BF, die diesen veranlasst haben dessen Diskretionsfähigkeit in Zweifel zu ziehen, sowie zu einem Schriftsatz des Vorgesetzten an den BF getroffen wurden, vermag eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ebenfalls nicht dartun. Die vorliegenden Entscheidung hinsichtlich des zur Last gelegten Verhaltens war nämlich im Verdachtsbereich zu treffen und wird die Frage, ob der BF tatsächlich eine Dienstpflichtverletzungen zu verantworten hat bzw. inwieweit die Umstände an seiner Dienststelle diesbezüglich zu berücksichtigen sind, im weiteren Disziplinarverfahren zu klären sein.

5. Insofern der BF in seiner Anzeige gegen den Vorsitzenden des Disziplinarsenates an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter anderem sinngemäß ausführt, dass ihm im gegenständlichen Verfahren das Parteiengehör "beschnitten" wurde, ist dem die unter Punkt I.2. und I.3. (Verfahrensgang) dargestellte Aktenlage entgegen zu halten. Der BF hat ausdrücklich im Rahmen des durch die Dienstbehörde eingeräumten Parteiengehörs um Weiterleitung der Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission ersucht, seine an die belangte Behörde erstattete Stellungnahme wurde berücksichtigt. Eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör kann daher nicht erkannt werden.

6. Schließlich vermeint der BF, der bekämpfte Bescheid wäre zu beheben, weil im Akt der belangten Behörde ein begründeter Beschlussantrag des Vorsitzenden gemäß § 102 Abs. 1a BDG fehle. Dem ist entgegen zu halten, dass die im Akt befindliche Gleichschrift des vom Senatsvorsitzenden verfassten Einleitungsbeschlusses eben diesen begründeten Beschlussantrag darstellt, dem die anderen Senatsmitglieder laut entsprechendem Aktenvermerk vom 10.05.2014 mündlich die Zustimmung erteilt haben. In diesem Zusammenhang kann die vom BF behauptete Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 102 Abs. 1a BDG 1979 nicht erkannt werden. Diese Bestimmung sieht aus verfahrensökonomischen Gründen in bestimmten taxativ aufgezählten Fällen die Beschlussfassung der Disziplinarkommission im Umlaufweg vor. Der Meinung des BF, dass es sich durch den Beschlussantrag des Vorsitzenden nicht mehr um eine Entscheidung eines unabhängigen Kollegialorganes handle, kann insofern schon deshalb nicht gefolgt werden, als eine derartiger Beschluss ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen Mitglieder der Disziplinarkommission nicht zustande kommt. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Bedenken des BF hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung nicht.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass entgegen der Ansicht des BF der bekämpfte Bescheid ausreichend substantiiert ist, um den Einleitungsbeschluss zu tragen, offensichtliche Einstellungsgründe iSd § 118 BDG lagen diesbezüglich nicht vor. Der BF vermochte im Übrigen eine Befangenheit eines Mitgliedes des Disziplinarsenates nicht dartun, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.

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