Zuständigkeit
§ 135.
Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Bundesdisziplinarbehörde zuständig. Für Beamtinnen oder Beamte des Ruhestandes ist jener Senat zuständig, der zuständig wäre, wenn sich die Beamtin oder der Beamte noch im Dienststand befinden würde.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40215922
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