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§ 134 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Disziplinarstrafen

§ 134.

Disziplinarstrafen sind

  1. 1. der Verweis,
  2. 2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,
  3. 3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

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