§ 134 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

Disziplinarstrafen

§ 134.

Disziplinarstrafen sind

  1. 1. der Verweis,
  2. 2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Kinderzulage,
  3. 3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.