Disziplinarstrafen
§ 134
§ 134. Disziplinarstrafen sind
- 1. der Verweis,
- 2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Haushaltszulage und der Hilflosenzulage,
- 3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.