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§ 133 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

6. Unterabschnitt

Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes Verantwortlichkeit

§ 133.

Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.