§ 133 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes

--------------------------------------- Verantwortlichkeit

§ 133

§ 133. Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.