VwGH 84/02/0296

VwGH84/02/029614.2.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde des SF in W, vertreten durch Dr. Peter Armstark, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 25, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Mai 1984, Zl. I/7-St-F-8331, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §103 Abs2;
StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs5;
VStG §32 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs5;
VStG §32 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Mai 1984 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er "am 17. Oktober 1981 in der Zeit zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr in W, Feldergasse 10, auf dem Parkplatz hinter dem Feuerwehrdepot den

Personenkraftwagen, Kennzeichen ......, gelenkt und nach einem

Verkehrsunfall, wodurch an dem Personenkraftwagen, Kennzeichen ...., an der linken, vorderen Fahrzeugseite Kratzspuren, eine leichte Eindellung und an der linken Tür eine leichte Kratzspur entstand, mit dem er im ursächlichen Zusammenhang stand, es unterlassen hat, die nächste Gendarmeriedienststelle von diesem Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl zwischen ihm und dem Geschädigten ein gegenseitiger Identitätsnachweis nicht zustandekam".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 erster Satz StVO 1960, wonach dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr gilt, und des § 1 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit., woraus sich ergibt, daß sich die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erstrecken, ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, daß die Bestrafung wegen einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 voraussetzt, daß die Tat auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr begangen wurde (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1980, Zl. 2549/79, Slg. Nr. 10018/A und vom 10. Februar 1982, Zl. 81/03/0303). Wäre daher der Beschwerdeführer an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen, hätte sich aber dieser nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ereignet, so hätte den Beschwerdeführer auch keine Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO 1960, die er verletzt haben könnte, getroffen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, es könne im Beschwerdefall nicht davon ausgegangen werden, daß der gegenständliche Parkplatz als Straße mit öffentlichen Verkehr anzusehen sei, vermag sich der Gerichtshof jedoch nicht anzuschließen. Als Straße gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO 1960 eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen, wobei darunter sowohl der ruhende als auch der fließende Verkehr zu verstehen ist. Straßen mit öffentlichem Verkehr sind zufolge § 1 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Wertung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist somit ein Widmungsakt nicht erforderlich, und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 1982, Zl. 81/03/0303, und die dort angeführte weitere Judikatur). Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1973, Zl. 1079/73, vom 12. September 1977, Zl. 1074/77, und vom 23. März 1983, Zlen. 82/03/0248,0249). Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Sinne der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausführlich mit dem vom Beschwerdeführer schon im Verwaltungsstrafverfahren erhobenen Einwand, es mangle dem gegenständlichen Parkplatz die Qualifikation einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auseinandergesetzt und ist dementsprechend mit Recht zu der Annahme gelangt, daß dieser Einwand des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen der belangten Behörde, insbesondere nicht die Tatsache, daß "der in Rede stehende, im Verkehrsraum der Feldergasse liegende Parkplatz weder als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf diesem auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind" und auch "keine Abschrankungen vorhanden sind", sondern vertritt nur eine gegenteilige Rechtsansicht, auf Grund welcher er das durchgeführte Verfahren für mangelhaft erachtet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es aber ohne Belang, ob der gegenständliche (im Gegensatz zur asphaltierten Fahrbahn der Feldergasse mit einer Schotterdecke versehene) Parkplatz tatsächlich "nur von den Bewohnern der Wohnhausanlage Feldergasse 10 benützt wird" und nach der "Widmung des Straßenerhalters" die Benützung des Parkplatzes lediglich dem genannten Personenkreis vorbehalten bleiben sollte. Entscheidend ist vielmehr, daß auf Grund der maßgeblichen Merkmale die Benützung des Parkplatzes für die Allgemeinheit nicht verboten ist und er daher zur allgemeinen Benützung freisteht, sodaß auch die Durchführung weiterer Beweisaufnahmen, wie die Vornahme des vom Beschwerdeführer beantragten Ortsaugenscheines und die Ermittlung, "wer Straßenerhalter ist und welche Widmung" (gemeint: abweichend vom äußeren Anschein und daher nur intern) "von diesem gesetzt wurde", zu keinem anderen Bescheid hätte führen können.

Für den Fall, daß es sich bei dem gegenständlichen Parkplatz um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, beruft, sich der Beschwerdeführer darauf, daß ihm diesbezüglich ein Irrtum, "der sehr wohl beachtlich ist", unterlaufen sei. Dabei macht er der belangten Behörde zum Vorwurf, daß sie "Tatbildirrtum", welchen er als gegeben annimmt, "und Rechtsirrtum nicht unterscheidet bzw. nicht zu unterscheiden vermag, sondern diese gleichsetzt". Der Unterscheidung, ob im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer in Kenntnis der Bestimmung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 nicht erkannt hat, daß diese Bestimmung anzuwenden ist, weil er trozt der ihm bekannten äußeren Merkmale des Vorliegens einer Straße mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. insofern eine unrichtige rechtliche Wertung vorgenommen hat, von einem Tatbildirrtum oder einem Rechtsirrtum gesprochen werden, muß (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, S. 130 ff), kommt aber im Beschwerdefall keine rechtliche Relevanz zu. Dem Beschwerdeführer ist nämlich - im Sinne der Begründung des angefochtenen Bescheides - entgegenzuhalten, daß er den ihn unterlaufenen Irrtum jedenfalls als selbstverschuldet zu vertreten hat, weil ihm als geschulten Kraftfahrzeuglenker angesichts der gegebenen örtlichen Situation im Bereich des Parkplatzes die richtige Auslegung der im Beschwedefall heranzuziehenden Verwaltungsvorschrift des § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 zuzumuten war. Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers, selbst der Postenkommandant des Gendarmeriepostenkommandos W habe, wie sich aus seinem Schreiben vom 17. Juli 1982 ergebe, nicht beurteilen können, ob es sich hiebei um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle oder nicht, ist schon deshalb für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil darin nur zum Ausdruck kam, daß Zweifel hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des Parkplatzes bestehen, sodaß sich die Erstbehörde daraufhin mit Recht veranlaßt sah, mit dem Bemerken, daß "vom do. Gendarmerieposten eindeutig müßte festgestellt werden können, ob der betreffende Tatort von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, und es sich somit um eine Straße mit öffentlichem Verkehr (gemäß § 1/1 StVO) handelt, oder nicht", "nochmals eine genaue Stellungnahme" abzufordern, worauf die gestellte Frage mit Schreiben vom 18. August 1982 bejahend beantwortet worden ist. Eine "Widersprüchlichkeit dieser beiden Aussagen", die einer näheren Erörterung bedurft hätte, liegt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht vor, weil erst mit dem Schreiben vom 18. August 1982 eine eindeutige und - objektiv gesehen - bereits von vornherein mögliche (im übriges mit der Sach- und Rechtslage übereinstimmende) Stellungnahme abgegeben worden ist. Selbst wenn dem Beschwerdeführer zuzubilligen wäre, daß (auch) er im Zweifel darüber hätte sein können, ob der Parkplatz als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen sei, wäre sein Verschulden darin gelegen, daß er sich so verhalten hat, als würde - wie bei einer Straße ohne öffentlichen Verkehr - keine Meldung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 zu erstatten sein. Nur dann, wenn sich der Beschwerdeführer ohne unnötigen Aufschub zur nächsten Gendarmeriedienststelle begeben hätte, um den Unfall zu melden, wäre er straffrei geblieben, wobei es ohne Bedeutung gewesen wäre, ob seine Meldung entgegengenommen oder mit der (unrichtigen) Begründung, eine solche sei mangels Vorliegens eines Unfalles auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht erforderlich, abgelehnt worden wäre.

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß er beim Einparken mit seinem Pkw einen anderen, dort abgestellten Pkw beschädigt hat. Richtig ist, daß eine Bestrafung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 auch das Wissen des Schädigers vom Eintritt eines Sachschadens voraussetzt, wobei es jedoch genügt, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1981, Zl. 81/03/0125, und vom 6. Juli 1984, Zl. 82/02/0072). Die belangte Behörde hat sich bei Beurteilung dieser Frage auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 17. Oktober 1981 und auf das Gutachten des Amtssachverständigen für das Kraftfahrwesen vom 26. Mai 1982 gestützt. Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, daß dieses Gutachten, worauf er im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens wiederholt hingewiesen habe, ergänzungsbedürftig gewesen sei. Da aber der Beschwerdeführer anläßlich seiner Vernehmung am 17. Oktober 1981 (also noch am Unfallstag) erklärt hat, er habe beim Einparken bemerkt, "daß ich den anderen Wagen leicht berührte, da es aber so spät in der Nacht war konnte ich den anderen Lenker nicht mehr feststellen. Ich wollte dies am nächsten Morgen dann nachholen, da mir bekannt war, daß der Lenker bzw. der Besitzer des anderen Fahrzeuges auch in diesen Bauten wohnt", der Beschwerdeführer diese Verantwortung nie widerrufen, sondern vielmehr auch noch später (so in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 11. Jänner 1983) ausdrücklich aufrechterhalten hat und daraus hervorgeht, daß er einen Anstoß verspürte, auf Grund dessen er den Eintritt einer Beschädigung des anderen Fahrzeuges nicht ausschließen konnte und ihn auch tatsächlich nicht ausgeschlossen hat, weil sich sonst die beabsichtigte Verständigung erübrigt hätte, konnte der Beschwerdeführer nicht in einem subjektiven Recht verletzt sein, wenn die belangte Behörde auch dieses (im Ergebnis hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit des Unfalles gleichlautende) Gutachten des Amtssachverständigen mitverwertet und von dessen Ergänzung Abstand genommen hat.

Aber auch der Einwand des Beschwerdeführers, seine Bestrafung sei zu Unrecht erfolgt, weil Verjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG 1950 eingetreten sei, ist nicht berechtigt. Es trifft wohl zu, daß sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Oktober 1978, Zl. 1664/75, Slg. Nr. 9664/A) eine als taugliche Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. geltende Amtshandlung auf alle einer späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muß. Eine solche Verfolgungshandlung ist aber im Beschwerdefall - ungeachtet der Beurteilung der Frage, ob dies auch schon für die vorangegangene Strafverfügung von 23. Oktober 1981 gilt - jedenfalls darin zu erblicken, daß dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 1981 (also noch innerhalb der sechsmonatigen, am 17. April 1982 endenden Verfolgungsverjährungsfrist) der Akteninhalt zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben wurde, zumal sich daraus die Absicht der Behörde ergab, ihn wegen der ihm in der Anzeige zur Last gelegten Tat auf die im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu verfolgen, und bereits in der Anzeige alle einer Bestrafung wegen § 4 Abs. 5 StVO 1960 zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthalten waren (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Zl. 82/03/0112). Welche Sachverhaltselemente als wesentlich anzusehen sind, ist dem § 4 Abs. 5 StVO 1960 zu entnehmen, wonach die im Abs. 1 genannten Personen, das sind alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, dann, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen haben. In der Anzeige wurde bei "Darstellung der Tat" festgehalten, daß der Beschwerdeführer zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort als Lenker eines Pkws ein anderes Kraftfahrzeug beschädigte und es unterließ, ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle von dem Unfall zu benachrichtigen. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß ein Verstoß gegen § 4 Abs. 5 StVO 1960 nicht in der Verursachung eines Verkehrsunfalles, sondern in der daraufhin unterlassenen Meldung des Unfalles liegt. Ist aber angegeben, wo und wann sich der betreffende Unfall zugetragen hat und enthält die angelastete Tat auch den Vorwurf, daß es der Beschuldigte unterlassen hat, die (vom Unfallsort aus) nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall (unter Bedachtnahme auf die Unfallszeit) ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, so ist eine weitere Angabe des "Tatortes" und der "Tatzeit" in der Form, daß auch angegeben werden müßte, "welche die nächste Gendarmeriedienststelle gewesen wäre" und "wie lange" der Beschuldigte "Zeit gehabt hätte den Unfall zu melden", entbehrlich. Ist - was im übrigen im Beschwerdefall nicht der Fall war - strittig, ob "die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle" verständigt wurde oder ob dies "ohne unnötigen Aufschub" geschehen ist, so hat die Behörde jeweils von den Angaben über Unfallsort und Unfallszeit auszugehen und sich nach der Lage des Einzelfalles in der Begründung ihres Bescheides damit näher auseinanderzusetzen. Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, daß der Unfallsort mit "W, Feldergasse 10, auf dem Parkplatz hinter dem Feuerwehrdepot" bezeichnet wurde, obwohl sich dieser - nach der vom Meldungsleger stammenden Skizze "je nach Fahrtrichtung einmal als 'hinter' dem Feuerwehrdepot und einmal als 'vor' dem Feuerwehrdepot darstellt" und "sich sonst herausgestellt hätte, daß der wahre Tatort vor dem Feuerwehrdepot gelegen war", so ist ihm darauf zu erwidern, daß gegen die (auf diese Weise schon in der Anzeige) erfolgte Bezeichnung des Unfallsortes an Hand der genannten Skizze, deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, keine Bedenken bestehen, weil daraus eindeutig hervorgeht, daß der gegenständliche Parkplatz an der Rückseite des Feuerwehrdepots (und nicht an dessen Vorderseite, wo sich das Einfahrtstor befindet) liegt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich aber auch nicht der Auffassung des Beschwerdeführers anzuschließen, daß im Rahmen einer die Verjährung unterbrechenden Verfolgungshandlung aufzuscheinen hat, auf welche Weise der Verkehrsunfall zustande kam, welche Beschädigungen an den am Unfall beteiligten Fahrzeugen entstanden sind, ob der Beschuldigte den Verkehrsunfall wahrgenommen und den von ihm verursachten Schaden besichtigt hat und ob daher die Meldung vorsätzlich oder fahrlässig unterblieben ist. Ebensowenig spielen diese nicht für das objektive Tatbild entscheidenden Umstände, wie auch die vom Beschwerdeführer vermißten Angaben hinsichtlich des "Tatortes" und der "Tatzeit", bei Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44 a lit. a VStG 1950 eine Rolle. Im Spruch des angefochtenen Bescheides fehlt auch - im Gegensatz zum erstinstanzlichen Straferkenntnis - der nicht dem Gesetz entsprechende Alternativvorwurf, daß es der Beschwerdeführer unterlassen habe, eine Meldung zu erstatten "bzw. dem anderen Geschädigten seine Identität bekanntzugeben"; die belangte Behörde war zu einer solchen Änderung des Spruches auf Grund der ihr gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 insoweit zustehenden Befugnis berechtigt, ohne daß es hiebei erforderlich gewesen wäre, auf andere Weise auf den mangelnden Identitätsnachweis Bezug zu nehmen.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Soweit Entscheidungen zitiert wurden, die nicht in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes veröffentlicht worden sind, wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 14. Februar 1985

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